1. Zuständige Behörden Die Zentralbank der Republik Usbekistan


Download 28.84 Kb.
bet2/2
Sana05.05.2023
Hajmi28.84 Kb.
#1432204
1   2
Bog'liq
nemis

2.1 Risikomanagement
Jede Bank entwickelt/aktualisiert jährlich oder nach Änderungen ihrer Organisationsstruktur, ihres Betriebs oder ihrer Finanzlage einen Plan zur Wiederherstellung ihrer Finanzlage (im Folgenden „Plan“).
Der Plan muss die Auswirkungen der makroökonomischen Krise und der Finanzkrise auf die Geschäftstätigkeit der Bank sowie Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme widerspiegeln, die sich aus solchen Auswirkungen ergeben. Der Plan enthält Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Bank verringern können.
Innerhalb von 3 Monaten überprüft die Zentralbank den von der Bank entwickelten Plan und bewertet die Möglichkeit der Umsetzung sowie die Möglichkeit, die Finanzlage der Bank während einer solchen Umsetzung aufrechtzuerhalten.
Darüber hinaus entwickelt eine solche Bank in Bezug auf die Hauptbank der Bankengruppe einen separaten Plan zur Sanierung der Bankengruppe.
Banken sind nicht berechtigt, Dividenden an Aktionäre und andere Personen zu zahlen, wenn:

  • Sie verletzen aufsichtsrechtliche Vorschriften und halten sie nicht ein;

  • Infolge solcher Zahlungen gehen sie bankrott oder zeigen Anzeichen einer Insolvenz;

  • Sie erfüllen nicht die Anforderungen der Zentralbank;

  • Die Zentralbank verlangte, dass Gewinne nicht ausgeschüttet werden.

Banken benötigen auch die Zustimmung der Zentralbank, um Gewinne auszuschütten, wenn:

  • Überschreitung des Gesamtbetrags der Dividendenzahlungen von 10 % des Eigenkapitals der Bank;

  • Das Vorhandensein eines Verlusts für das laufende oder vorherige Quartal des Geschäftsjahres.

Banken müssen auch die von der Zentralbank festgelegten Mindestreserveanforderungen erfüllen.
Den Banken ist es untersagt, Transaktionen mit nahestehenden Personen der Bank abzuschließen, wenn solche Transaktionen zu Bedingungen abgeschlossen werden, die günstiger sind als diejenigen, die für nicht mit der Bank verbundene Personen vorgesehen sind (Gesetz der Republik Usbekistan vom 25.04.96 Nr. 216-I).
2.2 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Aufsichtsstandards werden von der Zentralbank festgelegt und umfassen:

  • Kapitaladäquanzquoten;

  • Maximales Risiko pro Kreditnehmer oder Gruppe verbundener Kreditnehmer;

  • Maximale Größe größerer Kreditrisiken und Investitionen;

  • Konzentrationskoeffizienten nach Sektor;

  • Liquiditätsquote;

  • Maximale Höhe des Risikos für nahestehende Personen der Bank;

  • Die maximale Höhe der Kredite ohne Sicherheiten (leere Kredite);

  • Anforderungen an die Klassifizierung und Bewertung der Qualität der Vermögenswerte der Bank, Bildung von Rückstellungen gegen mögliche Verluste auf den Vermögenswerten der Bank, die auf der Grundlage ihrer Klassifizierung erstellt wurden;

  • Voraussetzungen für die Berechnung der Zinsen auf das Vermögen der Bank und deren Gutschrift auf dem Einkommenskonto der Bank;

  • Die maximale Anzahl erworbener Aktien und Anteile am genehmigten Kapital juristischer Personen;

  • Voraussetzungen für Erwerb und Besitz von Immobilien und anderem Eigentum;

  • Offene Devisenpositionsgrenzen und andere Vorschriften (das Gesetz der Republik Usbekistan vom 25.04.96 Nr. 216-I).

2.3 Prudentielle Aufsicht
Die Aufsicht wird von der Zentralbank durchgeführt, um spezifischen Bankrisiken vorzubeugen. Die Zentralbank überwacht nämlich, ob die Banken die gesetzlichen Anforderungen einhalten, überwacht die Systeme und Strategien, die von den Banken verwendet werden, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Banken müssen Informationen über interne Managementmechanismen, Buchhaltungsunterlagen und Verwaltungsverfahren bereitstellen, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen zu überprüfen.
Die Zentralbank überprüft und bewertet die Systeme und Strategien von Banken ohne Genehmigung oder Benachrichtigung staatlicher Behörden.
Das Aufsichtsprogramm umfasst:

  • Zentralbankaufsicht und Ressourcenallokation;

  • Verfahren zur Identifizierung von Banken, die einer zusätzlichen Aufsicht bedürfen;

  • Plan der Bankeninspektion.

Die Zentralbank kann nach eigenem Ermessen die Häufigkeit der Inspektionen erhöhen und thematische Inspektionen bestimmter Risiken durchführen (Gesetz der Republik Usbekistan vom 25.04.96 Nr. 216-I).
2.4 Konsolidierte Aufsicht
Wenn eine Bankengruppe gegründet wird und die Zentralbank eine Bank als Hauptbank oder Mitglied einer Bankengruppe definiert, muss die Zentralbank eine konsolidierte Kontrolle ausüben. Es ist bemerkenswert, dass eine Bank nur Mitglied einer Bankengruppe sein kann (Gesetz der Republik Usbekistan vom 25.04.96 Nr. 216-I).
3. Lizenzierung von Aktivitäten
3.1 Registrierung und Lizenzierung von Banken
Das Banklizenzierungsverfahren besteht aus zwei Phasen:

  • Vorherige Genehmigung der Zentralbank einholen:

Gründer müssen spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Stiftungsvertrags einen Antrag auf eine vorläufige Genehmigung zur Eröffnung einer Bank bei der Zentralbank stellen. Innerhalb eines Monats prüft die Zentralbank die von den Gründern eingereichten Unterlagen. Die Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung wird spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags getroffen. Nach Erhalt der Genehmigung führen die Gründer organisatorische und technische Maßnahmen durch, um eine Lizenz zu erhalten und die Bank zu registrieren. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis beinhaltet die aktuelle Banklizenz auch die Erlaubnis zur Anlagetätigkeit von Banken.

  • Bankregistrierung:

Banken erhalten den Status einer juristischen Person ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung durch die Zentralbank. Gleichzeitig wird auch eine Lizenz ausgestellt. Bankgeschäfte, die im Namen der Bank vor ihrer Registrierung durchgeführt wurden, sind ungültig (Verordnung des Vorstands der Zentralbank der Republik Usbekistan vom 30.06.2020 Nr. 3252).
3.2 Akkreditierung von Repräsentanzen
Wenn eine ausländische Bank beabsichtigt, eine Repräsentanz in Usbekistan zu eröffnen, muss sie zunächst akkreditiert werden; insbesondere holt sie die Erlaubnis der Zentralbank ein, Bankgeschäfte auf dem Hoheitsgebiet Usbekistans zu betreiben. Voraussetzung für die Eröffnung einer Repräsentanz ausländischer Banken in Usbekistan ist, dass sie mindestens 5 Jahre in ihrem Land tätig sind. Außerdem muss die Bank einen guten Ruf und eine verlässliche Finanzlage haben. Darüber hinaus können Banken, die in Offshore-Zonen registriert sind, keine Repräsentanz in Usbekistan eröffnen. Innerhalb eines Monats entscheidet die Zentralbank über die Zulassung der Bank. Darüber hinaus wird der Bank innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum einer solchen Entscheidung eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt. Die Akkreditierung erfolgt für einen Zeitraum von 3 Jahren, jedoch nicht länger (Vom CBB genehmigte Verordnung, registriert vom Justizministerium am 23.12.08 Nr. 1883).
4. Transaktionen zwischen Banken
4.1 Clearing-Abrechnungssystem der Zentralbank
Das Interbanken-Abrechnungssystem erfordert eine effektive Regulierung und Organisation dieser Aktivität. Zu diesem Zweck hat die Zentralbank ein Clearing Settlement System geschaffen, das offiziell als „Interbank Universal Netting Information System“ bekannt ist.
4.2 Interner Austausch (über Nacht)
Die Zentralbank führt Einlagengeschäfte mit Geschäftsbanken durch, dh zieht Gelder von Geschäftsbanken für Einlagen an. Einzahlungsoperationen werden in der Landeswährung der Republik Usbekistan (Sums) durchgeführt. Solche Geschäfte werden auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der Zentralbank und den Geschäftsbanken durchgeführt.
Um Einzahlungsoperationen durchführen zu können, müssen Geschäftsbanken die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Pflichtreserveanforderungen der Zentralbank. Die Banken sollten nämlich mindestens einmal im Monat die Reserve analysieren, um mögliche Verluste aus dem Vermögen der Bank abzudecken (Anhang zum CBB, registriert vom Justizministerium am 14.07.15 Nr. 2696);

  • Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Zentralbank.

Anträge auf Durchführung von Einzahlungsvorgängen werden über die elektronische Handelsplattform eingereicht.
Es gibt 2 Arten von Einzahlungsoperationen:

  • Pfandauktionen:

Informationen über die Einlagenauktion werden innerhalb von 3 Tagen auf der offiziellen Website der Zentralbank veröffentlicht. Geschäftsbanken senden Anträge über die elektronische Handelsplattform.

  • Einlagengeschäfte zu Festzinssätzen:

„über Nacht“ – eine Einzahlungsoperation, die innerhalb eines Werktages erfolgt;
„1 Woche“ – eine Einzahlungsoperation, die innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt;
„2 Wochen“ – Einzahlungsvorgang, dessen Laufzeit vierzehn Kalendertage beträgt;
„1 Monat“ – Einzahlungsvorgang, der innerhalb eines Monats erfolgt;
„3 Monate“ – eine Einlagenoperation, deren Laufzeit drei Monate beträgt (Verordnung über das Verfahren zur Durchführung von Einlagenoperationen der Zentralbank der Republik Usbekistan mit Geschäftsbanken zum Beschluss der CBB, registriert vom Justizministerium am 25.10.18 №3079).
4.3 Eröffnung von Korrespondenzkonten
Banken können Korrespondenzkonten in Landes- und Fremdwährung bei der Zentralbank der Republik Usbekistan sowie Korrespondenzkonten bei ansässigen Banken eröffnen.
Banken eröffnen nach Registrierung bei der Zentralbank der Republik Usbekistan und Erteilung einer Banklizenz ein Korrespondenzkonto in Landes- und Fremdwährung im Abwicklungszentrum der Zentralbank der Republik Usbekistan.
Nicht ansässige Banken können auch Korrespondenzkonten bei der Zentralbank der Republik Usbekistan und Geschäftsbanken eröffnen.
4.4 Anleihen der Zentralbank
Die Zentralbank kann Anleihen bei Geschäftsbanken ausgeben und platzieren. Eine solche Platzierung erfolgt über Auktionen.
Informationen zu den Bedingungen für die Platzierung von Anleihen bei einer Auktion werden spätestens 3 Geschäftstage vor der Auktion auf der Website der Zentralbank veröffentlicht.
Die Zentralbank weist jedem Händler eine Registrierungsnummer zu, um Aufzeichnungen über Anleihen zu führen und Transaktionen zu registrieren.
Informationen über die Auktionsergebnisse werden auf der offiziellen Website der Zentralbank und auf der Website der Devisenbörse veröffentlicht (Anhang zum Beschluss der CBB, registriert vom Justizministerium am 25.10.18 Nr. 3080).
5. Genehmigungsverfahren
5.1 Eröffnung eines Kontos im Ausland durch eine Bank
Gemäß Anhang Nr. 3 zum Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan vom 10.03.14 Nr. 56 ist im Allgemeinen bei der Eröffnung eines Kontos im Ausland durch eine ansässige juristische Person eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Gemäß demselben Dokument haben autorisierte Banken jedoch das Recht, Korrespondenz- und andere Konten bei Banken im Ausland zu führen. Autorisierte Banken waren Geschäftsbanken, die zur Durchführung von Währungstransaktionen zugelassen waren. Durch Präsidialerlass wurde jedoch die Praxis der Erteilung von Lizenzen an Geschäftsbanken zur Durchführung von Währungsoperationen aufgehoben. Geschäfte von Geschäftsbanken mit Fremdwährungen werden nämlich auf der Grundlage einer Lizenz für das Recht zur Durchführung von Bankgeschäften durchgeführt (Erlass des Präsidenten der Republik Usbekistan vom 02.09.17 Nr. 5177). So haben Geschäftsbanken das Recht, auf der Grundlage ihrer Banklizenz Konten im Ausland zu eröffnen, ohne eine Genehmigung der Zentralbank einzuholen.
5.2 Vorläufige Genehmigung der Kartellbehörde
In folgenden Fällen ist eine vorläufige Genehmigung der Kartellbehörde erforderlich:

  • Transaktionen, bei denen juristische oder natürliche Personen mehr als 50 % des genehmigten Kapitals der Bank erwerben;

  • Der Gesamtbuchwert des Vermögens oder der Gesamterlös aus dem Verkauf von Waren für das letzte Kalenderjahr der an der Transaktion beteiligten Parteien das Hunderttausendfache des Grundschätzwerts übersteigt oder einer der an der Transaktion Beteiligten eine wirtschaftliche Einheit ist, die sie besetzt eine marktbeherrschende Stellung auf dem Rohstoff- oder Finanzmarkt. Hier können Sie mehr über Antimonopolkontrolle lesen.

5.3 Vorläufige Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan
In folgenden Fällen ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan erforderlich:

  • Erwerb von mehr als 20 % der Anteile der Bank;

  • Erwerb von Anteilen an ansässigen Banken der Republik Usbekistan;

  • Bankensanierung;

  • Freiwillige Liquidation einer Bank;

  • Erwerb eigener Aktien durch Banken;

  • Registrierung einer Bankfiliale;

  • Eröffnung von Tochterbanken, Filialen, Repräsentanzen, Teilnahme an der Gründung von Banken im Ausland (Anhang Nr. 1 zum Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan vom 10.03.14 Nr. 56).

Die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen werden vom Antragsteller (der Bank) per Post oder elektronisch bei der Zentralbank eingereicht. Werden die Dokumente elektronisch eingereicht, müssen sie durch eine elektronische digitale Signatur bestätigt werden.
Die Zentralbank prüft ihrerseits Dokumente und Anträge auf Ausstellung von Dokumenten zulässiger Art innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Dokumente. Für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen, die von der Zentralbank ausgestellt werden, wird keine Gebühr erhoben.
5.4 Herausgabe des Beschlusses der Zentralbank
Jede Bank muss die Stellungnahme der Zentralbank einholen, ob Räumlichkeiten, Ausrüstung, Registrierkasse und Hardware den Anforderungen der Zentralbank entsprechen. Um eine Stellungnahme einzuholen, reicht der Antragsteller (Geschäftsbank oder Bankfiliale) bei der territorialen Hauptabteilung der Zentralbank (im Folgenden „Abteilung“) ein bestimmtes Dokument ein. Nach Erhalt des Antrags und der Unterlagen bildet der Abteilungsleiter eine Arbeitskommission, die ihrerseits die Übereinstimmung des Bankgebäudes mit den Anforderungen und Auflagen der Zentralbank prüft. Auf der Grundlage des Gesetzes der Arbeitskommission erlässt die Abteilung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Dokumente eine entsprechende Schlussfolgerung (Anhang Nr. 5 zum Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan vom 10.03.14 Nr 56).
5.5 Einholen der Genehmigung zum Import und Export von ausländischer und (oder) nationaler Währung in bar
Eine Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr ausländischer und (oder) nationaler Währung wird für jeden Einzelfall erteilt, wenn eine Geschäftsbank beabsichtigt, ausländische und (oder) nationale Währung in bar ein- oder auszuführen. Die Bank reicht einen Antrag bei der Zentralbank ein. Die Zentralbank prüft den Antrag und stellt spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang des Antrags eine Genehmigung aus (Anhang Nr. 4 zum Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan vom 10.03.14 Nr. 56). .
6. Investitionstätigkeit der Banken auf dem Wertpapiermarkt
Banken haben das Recht, auf dem Wertpapiermarkt (nachfolgend „Tätigkeiten“) als Anlagevermittler, Anlagevermögensverwalter und Anlageberater berufsmässige Tätigkeiten auszuüben. Geschäftsbanken können solche Aktivitäten durchführen, nachdem sie eine Lizenz zur Durchführung von Bankgeschäften erhalten haben; eine gesonderte Lizenz ist nicht erforderlich.
6.1 Anforderungen an Banken, die Aktivitäten durchführen

  • Die Bank muss Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung durchführen.

  • Als Anlagevermittler ist die Bank verpflichtet, Wertpapiere und Gelder jedes Kunden im Zentralverwahrer aufzubewahren.

  • Bank muss über einen eigenen Strukturbereich verfügen, der sich mit Anlagefragen befasst. Mitarbeiter einer solchen Abteilung müssen über eine Bescheinigung für das Recht verfügen, Geschäfte mit Wertpapieren durchzuführen. Außerdem muss der Leiter eines solchen Bereichs über ein Zertifikat der Kategorie 1 verfügen. Das Verfahren für eine solche Zertifizierung wird von der Agentur für Kapitalmarktentwicklung festgelegt.

  • Bei der Registrierung von außerbörslichen Transaktionen mit Wertpapieren müssen die Banken die Anforderungen hinsichtlich der Führung eines Registers für solche Transaktionen erfüllen und der Agentur für Kapitalmarktentwicklung Informationen über die registrierten Transaktionen zur Verfügung stellen (Verordnung zum Beschluss, registriert vom MJ am 02.04.08 Nr. 1782).

6.2 Offenlegung von Informationen durch Banken, die Aktivitäten durchführen
Auf Wunsch des Investors stellt die Bank, die Aktivitäten durchführt, Folgendes bereit:

  • Eine Kopie des staatlichen Registrierungsdokuments;

  • Eine Kopie der Lizenz zur Durchführung von Bankgeschäften;

  • Informationen über sein genehmigtes Kapital;

  • Informationen über die staatliche Registrierung der Emission (Prospekt) der vom Anleger gekauften Wertpapiere;

  • Berichterstattung über die Ergebnisse von Transaktionen mit Wertpapieren (Artikel 45 des Gesetzes der Republik Usbekistan vom 22.07.08 Nr. ZRU-163).

Die Bank teilt der Agentur für Kapitalmarktförderung außerdem innerhalb von 2 Geschäftstagen folgende Geschäfte schriftlich mit:

  • Einmalige Transaktionen mit Wertpapieren eines Emittenten unter einer bestimmten Bedingung;

  • Während eines Quartals Betrieb ausschließlich mit Wertpapieren eines Emittenten.

Darüber hinaus übermittelt die Bank der Agentur für Kapitalmarktförderung innerhalb von 30 Tagen nach Ende eines jeden Quartals folgende Informationen:

  • Eine Kopie der Bilanz;

  • Bericht über die Eigenmittel und den durchschnittlichen Jahreswert des Anlagevermögens (Vorschriften zur Verordnung, eingetragen vom Justizministerium am 31.07.12 Nr. 2383).

Neben den Offenlegungspflichten müssen Banken auch das Bankgeheimnis einhalten.
Download 28.84 Kb.

Do'stlaringiz bilan baham:
1   2




Ma'lumotlar bazasi mualliflik huquqi bilan himoyalangan ©fayllar.org 2024
ma'muriyatiga murojaat qiling