Aktenzeichen: 32-4354. 2-B299/B304-001 Regierung von Oberbayern
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3.4 Verkehrslärmschutz 3.4.1 Für die Straßenoberfläche ist ein lärmmindernder Belag zu verwenden, der den Anforderungen eines Korrekturwertes D StrO von - 2 dB(A) (bei V> 60 km/h) entspricht. Der Vorhabensträger hat bei der Ausschreibung des Belages auf eine hohe Qualität und Dauerhaftigkeit der akustischen Eigenschaften zu achten. Der Einbau hat sorgfältig zu erfolgen. 3.4.2 Zur Vermeidung von Pegelspitzen sind im Bereich der Tunnelportale die Wände der Rampen und die Tunnelwände plangemäß schallhochabsorbierend auszukleiden. Im Bereich des nördlichen Tunnelportals ist auch die Tunneldecke bis zu einer Tiefe von 30 m hochabsorbierend zu verkleiden. 3.4.3 Die Eigentümer der nachfolgend angeführten Anwesen haben gegen den Vorhabensträger einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Hierzu gehören auch die notwendigen Lüftungseinrichtungen. Die Festlegung der im Einzelnen erforderlichen Schutz-maßnahmen (insbesondere die Festlegung des Schalldämmmaßes) richtet sich nach den Regelungen der 24. BImSchV. Die betroffenen Grundeigentümer sind vom Vorhabensträger nachweisbar auf ihre Anspruchsberechtigung hinzuweisen. O. g. Ansprüche gegen den Vorhabensträger haben die Eigentümer der in der Gemeinde Altenmarkt a. d. Alz liegenden Anwesen (vgl. Unterlage 9): - IO Wasserburger Straße Hs. Nr. 28 (EG und 1. OG) - IO Wasserburger Straße Hs. Nr. 30 (1. OG) 3.5 Bauausführung, Baustellenimmissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen beim Tunnelbau) 3.5.1 Der Vorhabensträger hat gemäß § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) für Baustellen mit besonders gefährlichen Arbeiten (Tunnelbau) vor der Errichtung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Der SiGe-Plan ist auf der Baustelle zur Einsichtnahme ab dem Baubeginn vorzuhalten. 3.5.2 Gemäß § 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179, zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. a bis c V vom 19.7.2010) ist von der Bauleitung des Vorhabensträgers ein Alarm- und Rettungsplan zu erstellen. Im Alarmplan sind auf einer Seite die wichtigsten Telefonnummern und Anweisungen zur Einleitung der Erstmaßnahmen bei Unfällen durch die Belegschaft vor Ort aufzulisten. Der Rettungsplan soll eine umfassende Darstellung zu Standort, Anzahl und Beschreibung der vorhandenen Flucht- und Rettungsmittel und der Sicherheitseinrichtungen, die sich im Tunnel befinden, enthalten. - 11 - 3.5.3 Der Vorhabensträger hat vor Beginn der Arbeiten dem Bergamt Südbayern, Maximilansstraße 39, 80358 München, einen detaillierten Schichtenplan vorzulegen. Feststellungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 06.06.94 oder Ausnahmen (z. B. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Arbeitszeitverlängerungen) nach dem ArbZG sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und mit einer stichhaltigen Begründung für die Notwendigkeit beim Bergamt Südbayern gesondert zu beantragen. 3.5.4 Der Vorhabensträger hat beim Einsatz von dieselbetriebenen Arbeitsgeräten zur Erstellung untertägiger Hohlraumbauten die Vorschriften der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Nr. 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" vom März 2001 zu beachten und einzuhalten. Wenn das vorgesehene Arbeitsverfahren, nach eingehender Prüfung durch den Vorhabensträger, nicht so gestaltet werden kann, dass keine Dieselmotoremissionen entstehen, ist der Einsatz von Partikelfiltern beim Betrieb von dieselgetriebenen Arbeitsgeräten oder -maschinen als Stand der Technik anzusehen und zu gewährleisten. Beim Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. Erstarrungsbeschleuniger für Spritzbeton) sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten und einzuhalten. 3.5.5 Der Vorhabensträger hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass die an die Straßenbaustelle angrenzende Wohnbebauung und Arbeitsstätten möglichst wenig durch baubedingte Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen) beeinträchtigt werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass jede Baustelle so geplant, eingerichtet und betrieben wird, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Massentransporte sind soweit möglich außerhalb von schutzwürdigen Wohngebieten und über das Hauptstraßennetz auszuführen. 3.5.6 Der Vorhabensträger hat die bauausführenden Firmen in den Ausschreibungsunterlagen auf die Beachtung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29.08.2002 (BGBl.S.3478), sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen vom 19.08.1970 (AVV-Baulärm, MABl 1/1970 S. 2) hinzuweisen. 3.5.7 Beim Baubetrieb sind erschütterungsarme Bauverfahren zum Schutz vor bauzeitlichen Schwingungsbelastungen einzusetzen. Die Erschütterungseinwirkungen dürfen die Anhaltswerte der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2 Einwirkungen auf Menschen und Gebäude“ vom Juni 1999 und der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen, Teil 3 Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ vom Februar 1999 nicht überschreiten. Dies ist in den Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen. 3.5.8 Bei der Annäherung des Tunnelvortriebs an das nächstliegende Wohnhaus (unter 100 m) sind baubegleitende Überwachungsmessungen durchzuführen. Sollten die Ergebnisse der Messungen die Schlussfolgerung zulassen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2 Einwirkungen auf Menschen und Gebäude“ vom Juni 1999 und der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen, Teil 3 Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ vom Februar 1999 überschritten werden könnten, sind entsprechende Gegenmaßnahmen (z. B. Einschränkung des Baubetriebs) zum Schutz der Anwohner und ihrer Anlagen in Abstimmung mit der bauausführenden Firma und dem Landratsamt Traunstein zu veranlassen. Die Messungen sind so lange weiterzuführen bis entsprechende Überschreitungen ausgeschlossen werden können. Die Messergebnisse sind zur späteren Beweissicherung zu dokumentieren und aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Betroffenen über die Messergebnisse zu informieren. 3.5.9 Der Schallleistungspegel L WA des Radladers bzw. Baggers darf im bestimmungs- gemäßen Betrieb 105 dB(A) nicht überschreiten. Der Schallleistungspegel der Baumaschine ist mit der Baumusterprüfbescheinigung nachzuweisen. 3.5.10 Die Bauarbeiten sind innerhalb der vom Ing.-Büro Steger & Partner im Gutachten mit der Berichts-Nr. 3579/B1hu vom 25.03.2010 dargestellten Arbeitsfläche (s. Abb. 2 im Gutachten) durchzuführen. - 12 - 3.6 Landwirtschaft 3.6.1 Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßenbaulastträger zu beseitigen. 3.6.2 Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Der Vorhabensträger hat dazu vor Baubeginn eine Bestanderhebung der betroffenen Wege und Zufahrten durchzuführen und in einer Niederschrift zu dokumentieren. Dies gilt auch während der Bauzeit; gegebenenfalls sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten. 3.6.3 Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen ist auf die Nutzung der angrenzenden Grundstücke Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. 3.6.4 Bestehende genehmigte oder genehmigungsfähige Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. 3.6.5 Der bei der Baumaßnahme anfallende Mutterboden ist fachgerecht zu lagern und wiederzuverwenden. Auf vorübergehend beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist der vorherige Zustand mit den ortsüblichen Bodeneigenschaften wiederherzustellen. Bodenverdichtungen sind zu beseitigen. 3.6.6 Die Bepflanzungen zur landschaftlichen Einbindung haben mit standortgerechten heimischen Baum- und Straucharten aus autochthonem Pflanzgut zu erfolgen. 3.7 Sonstige Nebenbestimmungen 3.7.1 Denkmalpflege 3.7.1.1 Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen der Detailplanung, des Bauablaufs oder der - ausführung möglich, sind Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu vermeiden (z. B. durch Überdeckungen in Dammlage) oder auf den zur Durchführung des planfest- gestellten Bauvorhabens unverzichtbaren Umfang zu begrenzen. 3.7.1.2 Der Beginn von Erdbauarbeiten ist vom Vorhabensträger unverzüglich, spätestens zwei Monate vor Baubeginn dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München, anzuzeigen, um mit dem Landesamt einvernehmlich die erforderlichen Schritte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von Bodendenkmälern bzw. bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen die erforderlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen festzulegen. 3.7.1.3 Der Vorhabensträger bezieht die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilten erforderlichen Schritte (einschließlich der Prospektion von Verdachtsflächen) zur Vermeidung einer vorhabensbedingten Beeinträchtigung von Bodendenkmälern bzw. bei unvermeidbare Beeinträchtigungen die erforderlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen mit dem erforderlichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf ein. 3.7.1.4 Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der Befunde und Funde (Sicherungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten der wissenschaftlichen Auswertung der Befunde und Funde zählen nicht zu den gebotenen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit dem - 13 - Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter dessen fachlicher Begleitung durchzuführen. 3.7.1.5 Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung (einschließlich eines Höchstbetrags der Aufwendung) für die archäologischen Sicherungsmaßnahmen sind im oben genannten Rahmen in einer Vereinbarung zwischen Vorhabensträger und Bayerischem Landesamt für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde ist durch Abschrift der Vereinbarung zu unterrichten. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht zu Stande kommt, behält sich die Planfeststellungsbehörde eine ergänzende Entscheidung vor. Der Vorhabensträger hat die dafür erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bei der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. 3.7.1.6 Die bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung des Bauvorhabens zutage kommen, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden sind. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (Art. 8 Abs. 2 DSchG). 3.7.2 Belange der Fischerei 3.7.2.1 Der Vorhabensträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gewässergüteverhältnisse in den beanspruchten Vorflutern nicht nachteilig verändert werden. 3.7.2.2 Mögliche Schäden für Fische und Fischnährtiere sind durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen während der gesamten Bauzeit zu vermeiden. Während der Schonzeit für die hier vorkommenden Fischarten ist hierauf besonders zu achten. 3.7.2.3 Wenn bei Unfällen, Betriebstörungen etc. verunreinigtes Wasser über die Straßen- entwässerungsanlage in die Vorfluter gelangt, sind das Wasserwirtschaftsamt Traunstein und die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen. 3.7.3 Wald 3.7.3.1 Die im landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlagen 10 und 10.2) vorgesehenen Ersatzaufforstungen sind im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein mit standortgerechten Baumarten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, möglichst bereits vor Beginn der Baumaßnahme, vorzunehmen. Waldrand- und Waldrandmantelbepflanzungen sind ebenfalls mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein abzustimmen. 3.7.3.2 Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Vorhabensträger bis spätestens ein Jahr nach Beendigung der Baumaßnahme dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein nachzuweisen, dass die Ersatzaufforstungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Aufforstungsverpflichtung endet erst, wenn vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein in einer Schlussabnahme bestätigt wird, dass die Aufforstungen gesichert sind. 3.7.4 Militärische Belange Der Vorhabensträger hat bei Baumaßnahmen an der B 304 das Allgemeine Rundschreiben Nr. 22/1996 BMVBW „Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge“ (RABS) zu beachten. - 14 - 3.7.5 Altlasten 3.7.5.1 Der Vorhabensträger hat sich vor Baubeginn mit dem Landratsamt Traunstein bezüglich aktueller Informationen zu Altlasten und Altlastenverdachtsflächen im Bereich des Bauvorhabens in Verbindung zu setzen. 3.7.5.2 Sofern bei Erdbauarbeiten Belastungen festgestellt werden, hat der Vorhabensträger unverzüglich das Landratsamt Traunstein zu informieren und aufgefundenes schadstoff- haltiges Material entsprechend den gültigen Vorschriften zu entsorgen. 3.7.5.3 Wird bei einem Unfall beim Bau des Aubergtunnels im bergmännischen Vortrieb Ausbruchsmaterial mit Hydrauliköl oder Treibstoff der Baumaschinen vermischt, hat der Vorhabensträger kontaminiertes Material entsprechend den gültigen Vorschriften zu entsorgen. 3.7.6 Belange der Gemeinde Altenmarkt a. d. Alz Der Vorhabensträger hat vor Übergabe der im Planfeststellungsbeschluss abgestuften Straßenteile eine gemeinsame Abnahme mit der Gemeinde Altenmarkt a. d. Alz vorzunehmen, damit eventuell noch zu erfolgende Sanierungsmaßnahmen, die die Bundesrepublik Deutschland als bisheriger Straßenbaulastträger zu tragen hat, festgelegt werden können. 3.7.7 Belange der E.ON Bayern AG 3.7.7.1 Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der E.ON Bayern AG durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. 3.7.7.2 Erforderliche Um- bzw. Verlegungsmaßnahmen der betroffenen Energieversorgungs- anlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn in einem Spartengespräch zu erörtern und im Bauablauf entsprechend einzuplanen. Alle Maßnahmen sind mit der E.ON Bayern AG, Bau/Betriebsmanagement Ampfing, abzustimmen. 3.7.7.3 Bei Arbeiten im Bereich der Anlagen der E.ON Bayern AG sind die bauausführenden Firmen darauf hinzuweisen, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Bau- Berufsgenossenschaft zu beachten sind. Vor allem beim Einsatz größeren Baugerätes im Bereich der Energieversorgungsfreileitungen ist besondere Vorsicht geboten. 3.7.7.4 Der Vorhabensträger hat die eventuell erforderliche Verlegung von Stromkabeln auf dem geplanten Rettungsweg und der Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge (Unterlage 7, BW- Verz. lfd. Nr. 3) bei der Bauausführungsplanung zu berücksichtigen. 3.7.8 Belange der Energienetze Bayern GmbH bzw. Energie Südbayern GmbH 3.7.8.1 Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Energienetze Bayern GmbH bzw. der Energie Südbayern GmbH durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. 3.7.8.2 Erforderliche Um- bzw. Verlegungsmaßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn in einem Spartengespräch zu erörtern und im Bauablauf entsprechend einzuplanen. 3.7.8.3 Es ist zu beachten, dass notwendige Unterbrechungen der Versorgung grundsätzlich nur mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf und außerhalb der Heizperiode (also in den Monaten Mai bis August) durchgeführt werden können. 3.7.9 Belange der Deutsche Telekom AG 3.7.9.1 Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Deutsche Telekom AG durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. 3.7.9.2 Zur Vermeidung von Schäden an Anlagen der Deutschen Telekom AG sind im Zuge der Bauausführungsplanung die neuesten Trassenpläne einzuholen. - 15 - 3.7.9.3 Der Deutschen Telekom AG sind vier Monate vor Baubeginn Straßenbaupläne zu übergeben. 3.7.9.4 Erforderliche Um- bzw. Verlegungsmaßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn in einem Spartengespräch mit der Deutschen Telekom AG zu erörtern und im Bauablauf entsprechend einzuplanen. 4. Wasserrechtliche Erlaubnisse 4.1 Gegenstand/Zweck 4.1.1 Dem Freistaat Bayern wird die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG zum Einleiten und Versickern des gesammelten Niederschlagswassers von den Bundesstraßen B 299/ B 304 und von im Aubergtunnel anfallendem Bergwasser über Mulden und Absetz- anlagen in den Untergrund und über den Rabendener Bach in die Alz als Vorfluter erteilt. 4.1.2 Hinweis: Sofern im Baustellenbereich während der Bauausführung eine Bauwasserhaltung notwendig sein sollte, ist die wasserrechtliche Erlaubnis außerhalb des Planfeststellungsverfahrens gesondert vom Vorhabensträger beim Landratsamt Traunstein, Untere Wasserrechtsbehörde, zu beantragen. 4.2 Plan Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen zugrunde. 4.3 Erlaubnisbedingungen und -auflagen Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Erlaubnisbedingungen und -auflagen grundsätzlich nicht enthalten. 4.3.1 Die Entwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. Die Unterhaltung der gesamten Straßen- entwässerungseinrichtungen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger. 4.3.2 Am Auslauf der Absetzanlagen ist zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten eine geeignete Vorrichtung (Tauchwand) zu installieren. Sie sind so zu gestalten, dass ein sicherer Rückhalt von Leichtflüssigkeiten gewährleistet ist. Die Mindesttiefe der Absetzanlage hat bei Dauerstau mind. 1,5 m zu betragen. 4.3.3 Die Anlage (Schlammeimer und Absetzanlagen) ist rechtzeitig zu räumen, das Räumgut ist schadlos zu beseitigen. Es darf keinesfalls in ein Gewässer eingebracht werden. 4.3.4 Soweit dem Unterhaltungsverpflichteten des Vorfluters durch die Einleitung erhöhte Unterhaltungskosten entstehen, sind diese durch den Vorhabensträger gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften auszugleichen. 4.3.5 Die bescheid- und fachgerechte Erstellung und Funktion der Versickerungsanlagen ist vor Inbetriebnahme gemäß Art. 61 Abs. 1 BayWG durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Art. 65 BayWG abzunehmen zu lassen. Es muss bestätigt werden, dass die Baumaßnahme entsprechend dem Bescheid ausgeführt wurde oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen wurden. Dies gilt nur, sofern der Vorhabensträger die Bauabnahme nicht einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes gem. Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG übertragen hat. 4.3.6 Änderungen der erlaubten Art und des Umfangs des eingeleiteten Wassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind unverzüglich dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein und dem Landratsamt Traunstein, Untere Wasserrechtsbehörde, anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig unter Vorlage entsprechender Unterlagen eine hierzu erforderliche Erlaubnis zu beantragen. |
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