Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindes
tens die Hälfte ihrer
stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend ist, also drei oder mehr. Die beiden
beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Das Beschlussverfahren der Mindestlohnkommission
Die Beschlüsse
der Mindestlohnkommission
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende hat sich
zunächst der Stimme zu enthalten.
Einfache Mehrheit →
Beschluss
ist gefasst
JA JA JA JA
ENTHALTUNG
Kommt keine Stimmenmehrheit
zustande, macht der Vorsitzende einen
Vermittlungsvorschlag.
Keine Mehrheit →
Vermittlungsvorschlag
JA JA
JA
VERMITTLUNGSVORSCHLAG
Kommt nach der Beratung über den Ver
mittlungsvorschlag
keine Stimmenmehrheit
zustande, übt der Vorsitzende sein Stimmrecht
aus und entscheidet damit.
Weiterhin keine Mehrheit →
Stimmrecht des Vorsitzenden
JA
JA JA
JA
Vorsitz
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Wissenschaftliche Mitglieder
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Fragen und
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