Öffentliche Bekanntmachung über die Absicht der
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- I. Angaben zu den auswählenden Körperschaften
- II. Gegenstand des Auswahlverfahrens
- (vgl. zeitgleiches Bekanntmachungsverfahren).
- 1. Leistungsanforderungen
- 2. Bedingungen der Leerrohrüberlassung und zusätzlichen Beihilfegewährung
- III. Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
- Wertungskriterien Gewichtung
- IV. Verfahren
- 21.12.2012, 12:00 Uhr
Gemeinde Unterwachingen Alb-Donau-Kreis
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Öffentliche Bekanntmachung über die Absicht der Überlassung einer kommunalen Leerrohrtrasse (ohne Glasfaserkabel) mit zusätzlicher Beihilfe zur Breitbandversorgung in der Gemeinde Unterwachingen
Die Gemeinde Unterwachingen sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Unterwachingen mit der Nachbargemeinde Hausen am Bussen eine Leerrohrtrasse (ohne eingezogenes Glasfaserkabel) für eine zukunftssichere Breitband- versorgung verlegt und beabsichtigt, diese dem Anbieter zu überlassen, der das wirtschaftlichste Angebot für deren Nutzung abgibt. Nachdem die Erkundung des Breitbandmarktes ergeben hat, dass ohne die Gewährung einer Beihilfe die Breitbandversorgung unmöglich ist, beabsichtigt die Gemeinde Unterwachingen, die Trasse interessierten Anbietern für eine zukunftssichere Breitbandversorgung gegen zusätzliche Zahlung einer Beihilfe zu überlassen.
Wir fordern daher alle interessierten Anbieter von Breitbanddienstleitungen auf, unter Beachtung der unten genannten Kriterien ein Angebot unter Benennung ihrer Wirtschaftlichkeitslücke abzugeben.
Auf die parallelen Bekanntmachungsverfahren der Gemeinden Hausen am Bussen, Unterstadion, Grundsheim und Emeringen wird ausdrücklich hingewiesen.
I. Angaben zu den auswählenden Körperschaften
Name und Anschrift: Gemeinde Unterwachingen Kirchstraße 2 89597 Unterwachingen Kontaktstelle/Auskünfte: Verwaltungsgemeinschaft Munderkingen Wilhelm Fügner, Geschäftsführer Marktstraße 7 89597 Munderkingen Tel.: 07393/598-200 Fax: 07393/598-260 E-mail: fuegner@munderkingen.de Kartenmaterial und Marktanalyse: Wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt, bzw. kann bei der Kontaktstelle während der Öffnungszeiten eingesehen und kopiert werden. Stelle bei der die Angebote einzureichen sind: Verwaltungsgemeinschaft Munderkingen z.Hd. Herrn Wilhelm Fügner Marktstraße 7 89597 Munderkingen
II. Gegenstand des Auswahlverfahrens
Gegenstand des Auswahlverfahrens ist die Auswahl eines Breitbandanbieters zur Erbringung von Breitbanddiensten in der Gemeinde Unterwachingen auf der Grundlage eines für mindestens 2 Jahre festgelegten Endkundenpreises. Hierfür wird die Gewährung einer kommunalen Beihilfe in Aussicht gestellt. Die Gemeinde Unterwachingen hat ca. 205 Einwohner und ca. 70 Haushalte. Weiterhin befinden sich dort insgesamt 3 Gewerbebetriebe und Land-/Forstwirte mit einem erhöhten gewerblichen Bedarf von mindestens 25 Mbit/s im Download. Näheres zur genauen Lage der Betriebe siehe Marktanalyse (zu erhalten bei Kontaktstelle). Die von den Gemeinden Hausen am Bussen und Unterwachingen zur Verfügung gestellte ca. 3,7 km lange Leerrohrtrasse führt ausgehend von der Gemeinde Emerkingen, Munderkinger Straße nach Hausen am Bussen und Unterwachingen. Die Trasse ist seit 05.10.2011 fertiggestellt. In Emerkingen bindet die Trasse an eine von der Gemeinde Unterstadion verlegte Leerrohrtrasse an
Nähere Informationen zum potentiellen Anbindungspunkt sowie der genaue Trassenverlauf sind aus Gründen des Datenschutzes auf Anfrage bei der oben genannten Kontaktstelle zu erhalten.
1. Leistungsanforderungen Die geforderte Breitbandversorgung von mindestens 25 Mbit/s ergibt sich aus der Bedarfserhebung der Betriebe und Gewerbetreibenden in der Gemeinde. Wesentliche Leistungskriterien sind dabei: Für die Gemeinde Unterwachingen wurden bei insgesamt 3 Gewerbetreibenden und Landwirten ein über die Grundversorgung hinaus gehender erhöhter gewerblicher Bedarf von mindestens 25 Mbit/s im Download nachgewiesen (siehe Marktanalyse), der vom Netzbetreiber zu decken ist. Dabei ist eine Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 99,5 % des Jahres zu garantieren.
Die Breitbandversorgung soll möglichst zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung zur Verfügung stehen. Entsprechende Angaben sind im Angebot zu machen. Die Breitbandversorgung ist nicht an eine bestimmte Übertragungstechnik gebunden (technikneutral), die Zuverlässigkeit und Nachhaltigkeit der eingesetzten Technologie muss jedoch gewährleistet sein.
darf 150 ms nicht überschreiten.
Im Angebot des Bieters sind vollständige und erschöpfende Angaben wie folgt zu machen:
zum technischen Konzept und zur Umsetzung
zum Zeitplan der Realisierung
zur Höhe der verfügbaren Übertragungsraten nach Inbetriebnahme des Netzes
zum privaten und gewerblichen Tarifmodell des Betreibers
zur Übertragung der Daten in Echtzeit (sog. “Ping-Zeit”)
zur Möglichkeit des Bezugs einer festen IP-Adresse
zur Möglichkeit des Bezugs eines Telefonanschlusses zu Referenzobjekten
2. Bedingungen der Leerrohrüberlassung und zusätzlichen Beihilfegewährung Die Höhe der Zuwendung orientiert sich an der angegebenen Wirtschaftlichkeitslücke des ausgewählten Breitbandanbieters. Die Zuwendung bewegt sich innerhalb der maximalen Bezuschussung gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Breitbandinitiative Baden-Württemberg II und ist auf 150.000 € begrenzt. Der ausgewählte Breitbandanbieter erhebt das für seine Leistungserbringung entsprechende Entgelt bei den durch ihn versorgten Endnutzern auf der Basis des mit dem Endkunden abzuschließenden Endkundenvertrages. Der für das Wertungsverfahren anzugebende günstigste Endkundenpreis ist dabei für die Dauer von mind. 2 Jahren beizubehalten. Die Versorgung der genannten Gebiete ist hierbei mindestens für die Dauer von 5, längstens für die Dauer von 7 Jahren durch den Breitbandanbieter aufrecht zu erhalten. Der ausgewählte Anbieter muss anderen Unternehmen Zugang zur geschaffenen Infrastruktur auf Vorleistungsebene einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung mindestens für die Zeit von 7 Jahren ermöglichen (sog. "offener Zugang"). Dabei hat er die veröffentlichten regulierten Vorleistungspreise zugrunde zu legen bzw., bei Fehlen einer Veröffentlichung, die von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Vorleistungspreise.
Zulassung zum Wertungsverfahren: Es gelten die Ausschlussgründe entsprechend § 6 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 VOL/A Persönliche Eignung der Leistungserbringung entspr. § 16 Abs. 5 VOL/A: Der Teilnehmer versichert mit seinem Angebot, dass er die technischen und juristischen Voraussetzungen erfüllt, die Versorgungsleistung dauerhaft zu erbringen. Ergänzende Vorschriften: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Breitbandinitiativer Baden-Württemberg II (www.rp.baden-wuerttemberg.de) Vergabe in Lose: nein Nebenangebote: nicht zulässig
Wertungskriterien Gewichtung 1. Wirtschaftlichkeitslücke
Bitte beachten: Die Benennung der Wirtschaftlichkeitslücke muss eindeutig sein. Eine Wirtschaftlichkeitslücke in Abhängigkeit von Endkundenvorverträgen / Staffelung oder Endkundenpreisen ist nicht zulässig. 55 % 2. Günstigster Endabnehmerpreis bezogen auf eine Versorgung mit 25 Mbit/s asymmetrisch (pro Monat/sog. "Grundgebühr"). Einmalige Anschlussgebühren werden auf die Monate der Vertragslaufzeit angerechnet. Bei offener Vertragslaufzeit auf 24 Monate. 25 %
3. Übertragung der Daten in Echtzeit (sog. "Ping-Zeit") 20 %
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Mehrleistung hinsichtlich des Auswahlgegenstandes außerhalb der bekannt gegebenen Wertungskriterien nicht berücksichtigungsfähig ist.
Art des Verfahrens: Öffentliches Auswahlverfahren Schlusstermin Angebotsabgabe: 21.09.2012, 12:00 Uhr Art der Angebotsabgabe: schriftlich über den Postweg in deutscher Sprache Zuschlags- und Bindefrist des Angebots: 21.12.2012, 12:00 Uhr
V. Zusätzliche Informationen
Soweit ein Anbieter nicht den in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen erhöhten Versorgungsbedarf erbringen kann, steht es diesem frei, unter Angabe der ihm möglichen Versorgungsleistung für den Fall eines notwendig werdenden Anschlussverfahrens ein Angebot abzugeben. Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Dabei gilt auch die kostengünstige bzw. kostenlose Überlassung eines kommunalen Leerrohrnetzes als Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des ländlichen Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens "Staatliche Beihilfe N570/2007" grundsätzlich gebilligt worden. Die Auswahl der Angebote hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung. Mit der Befragung und der Veröffentlichung des Vorhabens ist keine Verpflichtung zur Vergabe und Überlassung verbunden. Die Beihilfe ist gemäß geltendem Steuerrecht umsatzsteuerfrei.
Unterwachingen, den 19.07.2012 Rieger Bürgermeister Download 34.13 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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