Satzung der Gemeinde Ebnath über die Benutzung der gemeindlichen Skatinganlage
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Die Gemeinde Ebnath erlässt nach Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff.1 und Abs. 2 der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern – GO - folgende Satzung
der gemeindlichen Skatinganlage „An der Point“ in Ebnath
(1) Die auf dem Grundstück mit der Flst.Nr. 729/35 der Gemarkung Ebnath bestehenden Skatingan- lage ist eine öffentliche Sportstätte und steht allen Personen, die die physische Voraussetzung für das Betreiben des Sportes haben, zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung. Die Ska- tinganlage besteht neben einer asphaltierten Bahn aus folgenden Geräten:
• „Jump-Ramp“
•
„Jump-Ramp mit Table“
(2) Der Verlauf der Skatingstrecke ist durch Ausschilderung und Absperrschranken gekennzeichnet. (3) Die vorhandene Beschilderung sowie die Absperrschranken sind neben der befestigten Skating- bahn Bestandteil der Skatinganlage.
(4) Als Skaten im Sinne dieser Satzung gilt der sportliche Gebrauch von Inline-Skatern, Skateboards und Rollschuhen.
§ 2
1. Mit dem Betreten der Anlage unterwirft sich der Nutzer den Bestimmungen dieser Satzung. 2. Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind oberstes Gebot bei jeglicher Nutzung der Skatin- ganlage.
3. Die sportliche Benutzung der Anlage ist nur in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr im Sommer und 10.00 bis 16.00 Uhr im Winter gestattet. Bei Glätte, Schnee, Nebel und Dunkelheit ist die Anlage gesperrt. Aus wichtigen Gründen kann durch die Gemeinde eine vorübergehende Sperrung der Anlage ver- fügt werden.
4. Hunde sowie andere Haus- und Nutztiere sind der Anlage fernzuhalten. 5. Die Bahn ist pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
6. Schadensverursachung ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 7. Den Anweisungen des von der Gemeinde beauftragten Personals ist Folge zu leisten. § 3
(1) Die Skatinganlage darf nicht durch zweckentfremdete Nutzung missbräuchlich verwendet werden. (2) Es ist verboten, die Absperrvorrichtungen oder vorhandenen Ausschilderungen unbrauchbar zu machen, sie in ihrer Wirkung einzuschränken oder sie zu beschädigen.
§ 4
(1) Die Benutzung der Skatinganlage erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers unter strikter Beachtung der in der Ausschilderung festgelegten Bestimmungen.
(2) Die sportliche Nutzung der Skatinganlage darf nur in wirksamer Verwendung geeigneter Schutz- ausrüstung erfolgen.
(3) Die Gemeinde Ebnath haftet aus der Benutzung der Skatinganlage nur für solche Schäden, die bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Gemeinde oder der von ihr be- auftragten Personen verursacht werden. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an der Skatinganlage verursacht, ist gegenüber der Ge- meinde zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 5
(1) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Satzung, kann der Benutzer von der weiteren Nutzung der Anlage ausgeschlossen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen •
§ 2 Ziffer 2 die erforderliche Vorsicht und Rücksichtnahme außer Acht lässt. •
§ 2 Ziffer 3 die vorgeschriebenen Benutzungszeiten nicht einhält. •
§ 2 Ziffer 4 Hunde sowie andere Haus- und Nutztiere der Anlage nicht fernhält. •
§ 2 Ziffer 5 die Bahn nicht pfleglich behandelt oder nicht sauber hält. •
§ 2 Ziffer 7 den Anweisungen des von der Gemeinde beauftragten Personals nicht Folge leistet. •
§ 3 Abs. 1 die Skatinganlage durch zweckentfremdete Nutzung missbräuchlich verwendet. •
§ 3 Abs. 2 die Absperrvorrichtungen oder vorhandenen Ausschilderungen unbrauchbar macht, sie in ihrer Wirkung einschränkt oder beschädigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden, sofern die Handlung nicht als Straftat verfolgt wird. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung findet Anwen- dung.
§ 6
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ebnath, den 20.08.2009
Rubenbauer 1. Bürgermeister
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