45. Jahrgang Donnerstag, 17. August 2017 Nummer 32/33
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45. Jahrgang Donnerstag, 17. August 2017 Nummer 32/33 Blutspenderehrung Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß konnte zusammen mit Frau Karin Held vom Deutschen Roten Kreuz, Ortsgruppe Laichingen insgesamt 11 Personen ehren, die durch ihre Taten Leben retten. In seiner Ansprache betonte er, dass kleine Dinge große Wirkungen zeigen können. Dies sieht man besonders an Blutspendern. Ein kleiner Piker, ein Stündchen Zeit und einem anderen Menschen kann in letzter Sekunde geholfen werden. Jede dieser Spenden erfüllt ihren Zweck und jede hilft einem anderen Menschen wieder auf die Beine. Die Würdigung dieses Engagements trägt hoffentlich dazu bei, andere Menschen dazu zu bewegen, es ihnen nachzutun und selbst zu Lebensrettern zu werden. Denn viele Unfallopfer und Schwerkranke sind darauf angewiesen, dass es solch eine Form der selbstlosen Hilfe gibt. Für 10-maliges Blutspenden ehrte er mit der Blutspender-Ehrennadel in Gold: Frau Jennifer Götz, Frau Aline Haberer, Frau Saengchan Krajcevic, Herr Tobias Schmid Frau Marlene Strohm Seine besondere Gratulation für 25-maliges Blutspenden galt: Herrn Hartmut Hipp Für beachtliches 50-maliges Spenden geehrt werden konnte: Herr Jürgen Kuhn, Herr Heinz Oßwald Für außergewöhnliche 75 Blutspenden konnte geehrt werden: Herr Hans-Otto Schörle Für sagen und schreibe 100 Blutspenden bedankte sich der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß ganz besonders herzlich bei: Herrn Josef Locher, Herrn Hermann Oßwald Als kleine Anerkennung überreichte der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß den Geehrten die Urkunden und Anstecknadeln und von Seiten der Gemeinde als so genannten „Blutersatz“, jeweils eine Flasche Rotwein. Die nächste Möglichkeit zur Blutspende haben Sie am Dienstag, dem 29.08.2017 von 14:30 Uhr bis 19:30 Uhr in der Daniel-Schwenkmezger-Halle, Beim Käppele in 89150 LAICHINGEN . 2 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 17. August 2017, Nummer 32/33
Sitzung des Gemeinderates am 31. Juli 2017 Bekanntgaben Zuwendungsbescheid Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 teilte das Regierungspräsidium Tübingen, Referat Schule und Bildung mit, dass die Gemein- de Heroldstatt einen Zuschuss in Höhe von 6.870 Euro für die Einrichtung von Betreu- ungsangeboten im Rahmen der Verlässli- chen Grundschule erhält. Bürgerfragestunde Ein Bürger erkundigte sich nach dem Ge- sundheitszustand von Herrn Bürgermeis- ter Ulrich Oberdorfer. Weiter interessierte er sich, wie die weitere Vorgehensweise aussieht und ob es Vorgaben bei langer Krankheit gibt. Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß antwortete, dass eine weitere Krankmel- dung von Herrn Ulrich Oberdorfer einge- gangen sei. Demnach ist er bis zum 31. August 2017 krankgeschrieben. Er teilte ferner mit, dass eine gegenseitige einvernehmliche Lösung angestrebt wird. Er möchte eine Wartezeit bis zum Sep- tember einhalten und danach erwarte er eine klare Aussage des Bürgermeisters. Von Seiten der Beamtenversorgung gibt es gewisse Regeln. So kann zum Beispiel ein amtsärztliches Zeugnis eingefordert werden. Dies geht jedoch nicht auf die Schnelle. Gemeinsam mit dem Landratsamt – Kom- munalamt als Dienstaufsichtsbehörde werde das weitere Vorgehen besprochen. Es werde keine Alleingänge des Gemein- derates geben. Stand heute gibt es keine konkrete Lösung. Der Gemeinderat ist jedoch bestrebt, eine baldige Lösung zu finden. Feldwegekonzeption Die Arbeiten zur Ausarbeitung einer Feld- wegekonzeption wurden an das IB Was- sermüller GmbH aus Ulm vergeben. Herr Dipl.-Ing. Thomas Scherraus und Herr Staffen vom IB Wassermüller GmbH stell- ten die Konzeption vor, deren Ziel es ist, detailliert Kenntnis über die Feldwege, ih- ren Ausbaustandard und den Zustand zu bekommen. Die Gemeinde verfügt über folgende Feld- wege:
Asphaltwege 48,529 km Betonwege 8,016 km Schotterwege 66,433 km Graswege 56,540 km. Somit hat die Gemeinde Heroldstatt ein Feldwegenetz mit insgesamt 171,639 Ki- lometern. Auf dieser sachlichen Grundlage kann nun festgelegt werden, welche Feldwege zukünftig saniert oder ausgebaut werden sollen. Es wird vorgeschlagen, die Straßenbe- zeichnung „Im Brunnengässle“ für die Er- schließungsstraße A weiterzuführen. (Der Bebauungsplanentwurf ist unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ ver- öffentlicht.) Bebauungsplan „Sportzentrum Herold- statt“ - Behandlung der während der frühzei- tigen Trägeranhörung und der Öffent- lichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss und Beschluss zur Offenlegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens Künster erläuterte den Bebauungsplan. Für das laufende Verfahren wird nochmals darauf hingewiesen, dass auf der Grund- lage der Beschlussfassung der Mitglieder des SC Heroldstatt durch den Vorstand bzw. die Ausschüsse und die Mitglieder ein Konzept für die Weiterentwicklung des SC Heroldstatt ausgearbeitet wurde. Dies soll am Standort der Sportanlagen Sontheim realisiert werden. Hieraus folgend wurde vom SC Herold- statt ein Bauantrag eingereicht, der am 09.01.2017 vom Landratsamt Alb-Do- nau-Kreis genehmigt wurde. Die Bauge- nehmigung umfasst den Neubau eines Sportheims mit Umkleiden, Tennisplatz, Trainingsplatz, Flutlichtanlage an beste- hendem Trainingsplatz, Parkplätze und Garage-Lagerraum. Der Planbereich des Bebauungsplanes umfasst die bisherigen Sportanlagen und die Funktionsgebäude des SC Heroldstatt; bietet aber darüber hinaus auch Möglich- keiten für eine zukünftige Erweiterung zur Weiterentwicklung des SC Heroldstatt. Dies für den Bereich der Sportanlagen, aber auch für Funktions-, Gebäude- und Erschließungsflächen. Durch den Bebauungsplan erhält der SC Heroldstatt einen rechtlichen Rahmen, damit die zukünftige Weiterentwicklung schrittweise analog den Anforderungen der Mitglieder und des Sportvereins vor- genommen werden kann. Die im Geltungsbereich liegenden Flächen stehen im Eigentum des SC Heroldstatt oder der Gemeinde Heroldstatt. Der Bebauungsplan „Sportzentrum He- roldstatt“ weist das gesamte Sportgelände zukünftig als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Sport- und Frei- zeiteinrichtungen mit Funktionsgebäuden aus. Derzeit sind die Flächen im Flächen- nutzungsplan überwiegend als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. Gemeinderat Hans Barth zeigte sich über- rascht, dass ein aus landwirtschaftlicher Sicht sehr gutes Grundstück als Ersatzflä- che zur Aufforstung des nicht mehr vorhan- denen Waldes verwendet werden soll. Es gäbe in Heroldstatt genügend Flächen, die als Ausgleichsfläche zur Verfügung stehen Die Datenermittlung und die vorliegende Bestandsaufnahme über die vorhandenen Feldwege und deren Ausbaustandard, bzw. die Zustandsklasse ist sicherlich nicht nur für die Verwaltung und den Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt wichtig, sondern auch und gerade für die Landwirte. Geplant ist, die Bestandsaufnahme auch mit den Landwirten zu besprechen und Ih- nen durch das IB Wassermüller erläutern zu lassen. Hieraus folgend kann dann die zu- künftige Konzeption abgestimmt werden. Es gilt, die Verkehrssicherheit zu erhalten, die Befahrbarkeit zu garantieren und die Substanzerhaltung zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage kann für den Haus- haltsplan 2018, bzw. die Finanzplanung bis 2022 das weitere Vorgehen festgelegt werden. Gemeinderat Hans Barth fügte an, dass die Feldwege ursprünglich auf eine Breite von drei Metern ausgebaut wurden. In der Zwischenzeit haben die landwirtschaftli- chen Fahrzeuge eine Breite von bis zu drei Metern. Hieraus ergeben sich neue Anfor- derungen. Die Feldwege, die stark befah- ren werden und bei denen es möglich ist, sollten daher verbreitert werden. Er sagte weiterhin, dass das Feldwegenetz in He- roldstatt gut sei, da jedes Jahr finanzielle Mittel, für deren Verbesserung bereitge- stellt werden. Gemeinderat Dietmar Frenzel bestätigte die Einschätzung, dass eine Verbreiterung, besonders auf den Zufahrten zu den Hof- stellen, wichtig ist. Bebauungsplan „Brunnengässle, 1. Än- derung“
- Aufstellungsbeschluss - Beschluss über die frühzeitige Öffent- lichkeits- und Trägerbeteiligung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß führte aus, dass die Gemeinde Heroldstatt beabsichtigt, mit der Aufstellung des Be- bauungsplan „Im Brunnengässle, 1. Ände- rung“ die bestehenden Bebauungspläne „Gewerbegebiet – Brunnengässle“ (geneh- migt 17.03.1987) und „Im Brunnengässle II“ (rechtskräftig seit 2013) zu ändern. Die derzeit gültigen Bebauungspläne wei- sen jeweils ein eingeschränktes Gewer- begebiet (GEE) aus. Die Einschränkung bezieht sich auf Gewerbebetriebe und Nut- zungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dieser Gebietscharakter entspricht in Teilen nicht mehr den tatsächlich vorge- fundenen Nutzungen und dem tatsäch- lichen Bedarf an gewerblich genutzten Flächen innerhalb des Gemeindegebiets. Durch die Bebauungsplanänderung wird der Gebietscharakter im südwestlichen Bereich des Plangebiets in ein Mischge- biet geändert. Zudem werden die festge- setzten Verkehrsflächen und Baugrenzen im Vorfeld der Erschließung des zweiten Bauabschnitts an die aktuellen Anforde- rungen angepasst.
17. August 2017, Nummer 32/33 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 3 würden. Diese Alternativen sollten zuerst überprüft werden, bevor erneut eine Fläche der Landwirtschaft entzogen wird und in den Gemeindebesitz übergeht. Kämmerer Werner Zimmermann wies da- rauf hin, dass im Vorfeld für das Bebau- ungsplanverfahren mehrere verfügbare Flächen zur Überprüfung an das IB Küns- ter weitergegeben wurden. Diese wurden geprüft. Diese eignen sich jedoch nicht als Ausgleichsfläche oder sind nicht im Gemeindebesitz. Soweit diese verpachtet sind, werden auch diese der Landwirt- schaft entzogen. Auch Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens Künster sagte, dass alle derzeit verfügbaren Flächen geprüft und als nicht geeignet eingestuft wurden. Er empfiehlt der Gemeinde zukünftig eine Bestandsauf- nahme zu machen, so können im Vorfeld bereits Konflikte ausgeräumt werden. Gemeinderat Rudolf Weberruß ist für eine vorausschauende Planung. In Zukunft wer- den sicher verstärkt Ausgleichsflächen ge- fordert.
Gemeinderätin Manuela Hettrich-Wiede- mann interessierte sich dafür, ob die Flä- chen, die jetzt in dem Bebauungsplan ein- gebracht werden, später noch getauscht werden können. Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens Künster antwortete, dass ein Tausch – so- lange die Maßnahme noch nicht umgesetzt – immer möglich sei. Dies sei jedoch nicht zu empfehlen, da für eine Ausweisung eine aufwändige Abstimmung erforderlich sei. Diese müssen dann ebenfalls für das neue Grundstück erfüllt werden. Es können andere Flächen benannt wer- den. Zeitlich ist dies jedoch nur bis zum Satzungsbeschluss möglich. Da an der Ausgleichsfläche auch der Be- bauungsplan „Ober dem Steigle“ (81 %) hängt, ist eine Änderung schwierig. Gemeinderat Dietmar Frenzel kann das Anliegen des Gemeinderates Hans Barth nachvollziehen. Es sollen andere Flächen überprüft werden, wenn dies zeitlich mach- bar ist.
Gemeinderat Hans Barth stellte den Antrag darüber abzustimmen, ob die von ihm ge- nannten Flächen nutzbar sind. Jeder solle sich bei einem Vororttermin ein Bild davon machen. Solange soll der Aufstellungsbe- schluss zurückgestellt werden. Vier Ge- meinderäte stimmten dem Antrag zu. Vier Gemeinderäte enthielten sich. Gemeinderat Hans-Peter Erz gab zu be- denken, ob überhaupt eine geeignete Alternativ-Fläche gefunden werden kann. Dann sei die Situation bei erneuter Abstim- mung dieselbe wie heute. Den Gemeinderäten Dietmar Frenzel und Michael Keirat war bei der Abstimmung nicht bewusst, dass ihre Zustimmung zum Antrag Auswirkungen auf das Baugebiet „Ober dem Steigle“ haben wird und somit auch das Baugebiet sich zeitlich verzögern würde. Ihrer Meinung nach muss es mit dem neuen Baugebiet weiter gehen. Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens Künster erklärte nochmals die Bedeu- tung der Ausgleichsflächen für die Reali- sierung des künftigen Baugebiets „Ober dem Steigle“ und den Zusammenhang mit dem Antrag von Gemeinderat Hans Barth. Dieser Zustand sei jetzt bitter, da die Aus- gleichsfläche mit 81 Prozent für das neue Baugebiet Verwendung findet. So kann der TOP 7 Bebauungsplan „Ober dem Steigle“ nicht beraten werden. Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß warn- te vor den Konsequenzen. Wenn keine Ausgleichsflächen vorgewiesen werden können, dann kann auch in dieser Sitzung nichts beschlossen werden. Nach nochmaliger Klärung des Sachver- halts und der Erkenntnis der Auswirkungen auf den Bebauungsplan „Ober dem Steig- le“ zogen die Gemeinderäte den Antrag zurück.
Gemeinderat Dietmar Frenzel kritisierte, dass die Konsequenzen für das neue Bau- gebiet „Ober dem Steigle“ nicht im Vorfeld von der Verwaltung aufgezeigt wurden. Kämmerer Werner Zimmermann verwies hierzu auf die umfassenden Beratungs- unterlagen sowie die Pläne hierzu, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Sachverhalt bekannt sei. Die Verwaltung ist gerne bereit, alle Flä- chen und Grundstücke, die benannt wur- den, auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen. Sollte bis zum Satzungsbeschluss keine vergleichbare und geeignete Fläche gefun- den werden, muss der derzeitige Vorschlag umgesetzt werden. Der Gemeinderat entschied sich einstim- mig dafür, eine Verwendung sämtlicher gemeindlicher Flächen durch das Pla- nungsbüro Künster prüfen zu lassen, so- dass zukünftig Konflikte zur Verwendung als Ausgleichsfläche bereits im Vorfeld ausgeräumt werden können. (Der Aufstellungsbeschluss ist unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ ver- öffentlicht. Bebauungsplan „Ober dem Steigle“ - Behandlung der während der frühzei- tigen Trägeranhörung und der Öffent- lichkeitsbeteiligung eingegangener Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss und Beschluss zur Offenlegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens Künster führt aus, dass die Gemeinde Heroldstatt im Jahr 2014 ein Strukturkon- zept für den Bereich „Ober dem Steigle“ in Auftrag gegeben hat, um Möglichkeiten aufzeigen zu können, ob im Zusammen- hang mit der Zusammenlegung der Sport- flächen durch den SC Heroldstatt das bis- herige Sportgelände Ennabeuren für eine Bebauung mit Wohnbauflächen geeignet und machbar ist. Im Bereich des bestehenden Sportplatzes wird damit eine Nachnutzung ermöglicht, die keine neuen Flächen (insbesondere landwirtschaftliche Flächen) im Außenbe- reich in Anspruch nimmt. Im Strukturkonzept wurde auch die Er- schließung (Verkehr, Wasser, Abwasser) des Plangebietes untersucht. Artenschutz- rechtliche Prüfungen fanden jahreszeitlich bedingt ebenfalls bereits statt. Am 25.07.2016 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungs- plan „Ober dem Steigle“ gefasst. Das Er- schließungskonzept mit den wesentlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wurde in den Sitzungen am 15.12.2016 und am 16.01.2017 eingehend erörtert. Parallel zur Aufstellung des Bebauungs- planes hat der Gemeindeverwaltungsver- band Laichinger Alb in seiner Sitzung am 29.06.2016 beschlossen, den Flächennut- zungsplan für diesen Bereich zu ändern. Die im rechtskräftigen Flächennutzungs- plan dargestellte Grünfläche wird in Wohn- baufläche umgewandelt. Zur Kompensati- on (Flächentausch) wird eine bestehende Wohnbaufläche im Bereich „Am Berg VII“ (Gemarkung Sontheim) in Fläche für die Landwirtschaft zurückgewandelt. Der Aus- legungsbeschluss wurde in der Verbands- versammlung am 18.05.2017 gefasst. Während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffent- lichkeit sind Stellungnahmen eingegangen; insbesondere von der Bürgerschaft kamen Einwände die den geplanten Fuß- und Radweg in der Verlängerung des Panora- mawegs zum Inhalt haben. Dieser Anre- gung der Bürgerschaft wurde entsprochen. Gemeinderat Werner Knehr merkt an, dass das neu geplante Wohngebiet eine gelun- gene Sache ist. Es werden keine neuen Flächen in Anspruch genommen. So wur- de nach vielen Jahrzehnten Überlegungen nun Tatsachen geschaffen und das Sport- gelände einer neuen Nutzung zugeführt. (Der Bebauungsplanentwurf ist unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ ver- öffentlicht Abschluss einer Vereinbarung zur Über- tragung der Aufgabe zur Koordination der Flüchtlingsangelegenheiten auf der Grundlage einer Satzung zur 3. Ände- rung der Verbandssatzung an den GVV Laichinger Alb Die Verbandsversammlung des GVV Laichin- ger Alb hat am 18.05.2017 die Satzung zur 3. Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 GKZ bedarf die Änderung der Verbandssat- zung der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde. § 21 Abs. 1 GKZ bestimmt, dass zur Erfüllung weiterer Aufgaben des Zweckverbandes für alle Verbandsmitglie- der die Regelungen in den §§ 6 und 7 GKZ entsprechend gelten. Entsprechend den Regelungen in § 6 Abs. 1 GKZ muss von den Mitgliedsgemeinden eine Verbands- satzung vereinbart werden. Der Gemeinderat fasste den einstimmigen Beschluss: Die Stadt Laichingen und die Gemeinden Heroldstatt, Merklingen, Nellingen und Westerheim übertragen an den GVV Lai- chinger Alb die Aufgabenerfüllung zur Ko- ordination der Flüchtlingsangelegenheiten als Verbandsaufgabe.
4 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 17. August 2017, Nummer 32/33 Verlegung Kanal Schule – Auftragser- teilung Ende April hat das Ingenieurbüro Langenbach GmbH aus Sigmaringen die Konzeption für die Kanalverlegung bei der Schule vorgestellt. Der Gemeinderat hat dieser Konzeption zuge- stimmt und die Verwaltung damit beauftragt, die Maßnahme im Vorgriff auf die Sanierung und den Umbau der Schule umzusetzen. Die Bauarbeiten wurden daher beschränkt ausgeschrieben. Drei Firmen haben ein An- gebot abgegeben. Günstigster Bieter war, mit einem Angebotspreis von 81.000 Euro als Pauschalauftrag, die Firma Münch aus Blaustein. Für die Umsetzung der Maßnah- me ist ein Zeitfenster vom 18.09.2017 bis 24.11.2017 vorgesehen. Bausachen – Baugenehmigungsverfahren - Neubau Carport mit Gartenhaus, Flst. 1757, Silberdistelweg 3 - Neubau Wohnhaus mit Garage, Flst. 669/1, Lange Straße 27 - Neubau einer Doppelgarage, Flst. 720/9, Schwabenstraße 6/1 - Bauantrag – Innenausbau einer be- stehenden Gewerbehalle, Flst. 720/1, Schwabenstraße 14 - Antrag auf Auffüllung, Flst. 1453, Landsbühl -
Bauvoranfrage – Befreiung Über- schreitung Baulinie, Anbau einse Aus- stellungsraumes für Motorräder, Flst. 746/8, Siemensstraße 2 - Bauvoranfrage – Anbringung einer Dachgaube im Bereich der bestehen- den Dachfenster, Flst. 1864/6, Lär- chenweg 4 Nach Einsichtnahme in die Bau- und Lage- pläne erteilt der Gemeinderat zu allen Bau- anträgen das gemeindliche Einvernehmen. Annahme von Spenden Sehr gerne beschloss der Gemeinderat die Annahme der Spenden - Firma Dieter Sommer, Heroldstatt 1.000 Euro - Eheleute Adelheid und Patrick Thielsch, Heroldstatt 150 Euro - Frau Andrea Heinkel, Transporte Bad Urach 125 Euro. Alle Spenden sind für das Feriendorf He- roldstatt bestimmt. Verschiedenes, Anfragen - Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß teilte dem Gremium mit, dass derzeit die Forstverwaltung in Baden-Württemberg neu geregelt wird. Grund für die Änderung der Forstorganisa- tion ist das laufende Kartellverfahren sowie die Änderungen im Bundeswaldgesetz. Der Gemeinderat wird sich mit diesem Thema im Rahmen der Waldbegehung im Herbst diesen Jahres, mit Vertretern des Landratsamtes, beschäftigen. - Baustellenbesprechung – Berghalle – Sanierung Sportboden Kämmerer Werner Zimmermann teilte mit, dass die Arbeiten zur Sanierung des Sport- bodens im Zeitplan liegen.
Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlich- keit - 1. Bebauungsplanvorentwurf „Im Brun- nengässle, 1. Änderung“ 2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan „Im Brunnengässle, 1. Än- derung“
Gemeinde Heroldstatt, Alb-Donau-Kreis Der Gemeinderat der Gemeinde Herold- statt hat am 31.07.2017 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungs- plans “Im Brunnengässle II, 1. Änderung“, Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Enna- beuren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften “Im Brunnengässle II, 1. Änderung“, Gemeinde Heroldstatt, Ge- markung Ennabeuren nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V.m. § 74 Abs. 7 LBO aufgestellt und beschlossen eine frühzeitige Betei- ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen. Ziel und Zweck der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Brunnengässle, 1. Änderung“ be- absichtigt die Gemeinde Heroldstatt die bestehenden Bebauungspläne „Gewer- begebiet – Brunnengässle“ (genehmigt 17.03.1987) und „Im Brunnengässle II“ (rechtskräftig seit 2013) zu ändern. Durch die Bebauungsplanänderung wird der festgesetzte Gebietscharakter in Teilen von dem eingeschränkten Gewerbegebiet in ein Mischgebiet geändert. Zudem wer- den die festgesetzten Verkehrsflächen und Baugrenzen im Vorfeld der Erschließung des zweiten Bauabschnitts an die aktuellen Anforderungen angepasst. Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand des Ortsteils Ennabeuren. Es wird begrenzt im Norden durch die Ulmer Straße und den Ennabeurer Weg, im Osten durch die Landesstraße L230 und im Südwesten durch die Straße „Im Brunnengäßle“. Das Plangebiet wird über den Ennabeurer Weg und die Straße „Im Brunnengäßle“ erschlossen. Der Gel- tungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 1092/1; 1082 (teilweise); 2 (teilweise); 2/1 (teilweise); 200 (teilweise); 620 (teilweise); 628 (teilweise); 632 (teilweise); 622; 622/1; 622/2 und 622/3. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 2,22 ha. Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
17. August 2017, Nummer 32/33 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 5 Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan- vorentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Vor- entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 31.07.2017. Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung besteht für jedermann die Möglichkeit, die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschrif- ten werden mit Begründung von Freitag, dem 25.08.2017 bis Montag, dem 25.09.2017, je einschließlich, bei der Gemeinde Herold- statt, Gemeindeverwaltung, Am Berg 1, Zim- mer 10, 72535 Heroldstatt, während der üb- lichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Jedermann kann während der angegebe- nen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 25.09.2017, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Heroldstatt (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung He- roldstatt richten. Bei schriftlich vorgebrach- ten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Heroldstatt: Montag bis Freitag von 08.00 bis 11.30 Uhr Donnerstag von 14.00 bis 18.30 Uhr Heroldstatt, 17.08.2017 Rudolf Weberruß Stv. Bürgermeister Gemeinde Heroldstatt Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Auslegung Bebauungsplanentwurf „Sportzentrum Heroldstatt“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungs- planentwurf „Sportzentrum Heroldstatt“ Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Sontheim Der Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt hat in öffentlicher Sitzung am 31.07.2017 den Entwurf des Bebauungsplans „Sport- zentrum Heroldstatt“, Gemeinde He- roldstatt, Gemarkung Sontheim, und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Sportzentrum Heroldstatt“, Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Sont- heim, gebilligt und beschlossen, diese Ent- würfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i. V.m. § 74 Landesbauordnung öffentlich auszulegen. Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,9 ha liegt im nordöstlichen Bereich der Gemeinde Heroldstatt am Waldrand und ist ca. 250 m entfernt von den gewerbli- chen Bauflächen „Auf dem Wörth“ im Be- reich der Gewanne Bannholz, Bleiche und Eschle.
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan- entwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvor- schriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 31.07.2017. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und den nach Ein- schätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (hier Umweltbericht mit Be- standsplan, Maßnahmenplan und Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung vom 31.07.2017 und Potentialabschätzung Artenschutz vom 04.12.2015) von Freitag, dem 25.08.2017 bis Montag, dem 25.09.2017, je einschließlich, bei der Gemeinde Herold- statt, Gemeindeverwaltung, Am Berg 1, Zimmer 10, 72535 Heroldstatt während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und werden einschließlich der Begründung des Bebauungsplans samt Umweltbericht mit folgenden umwelt- bezogenen Stellungnahmen ausgelegt. - Entwurf des Umweltberichts zum Be- bauungsplan vom 31.07.2017 Durch die geplante Bebauung kommt es zu Veränderungen der Umweltsituation. Die Auswirkungen auf die betroffenen Schutz- güter sowie die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt Die Grenzwerte von Luftschadstoffen werden innerhalb des geplanten Sonder- gebietes eingehalten. Auch ist mit keiner Überschreitung der Grenz- und Orientie- rungswerte des Schallschutzes in den an- grenzenden Misch- und Gewerbegebieten zu rechnen. Es ergeben sich keine erheb- lichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder eine Minderung der Lebensqualität. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Es tritt ein Verlust von Einzelbäumen ein, die einen Brutlebensraum für Vögel darstel- len. Des Weiteren gehen grasreiche Rude- ralvegetation, eine Fichtenhecke und zwei junge Feldhecken verloren. Der Großteil der Hecken kann jedoch weitestgehend erhal- Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt: 6 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 17. August 2017, Nummer 32/33 ten werden. Der Verlust dieser genannten Biotoptypen ist als erheblich zu werten. Durch die sonstige Inanspruchnahme der vorhandenen Biotopstrukturen entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen i. S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung, da diese Biotope nur eine geringe Bedeutung für den Arten- und Biotop- schutz besitzen. Teile des Geltungsbe- reichs sind gemäß der forst-rechtlichen Kartierung als Wald ausgewiesen. Es ist eine Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen. Hierfür ist eine Aufforstung vorgesehen. Zur Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen ist es erforderlich, zeitli- che Beschränkungen für die Baufeldfrei- machung festzusetzen. Die bestehenden Hecken und Einzelbäume werden sofern möglich erhalten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Fledermäusen werden Beschränkungen der Beleuchtung festgesetzt. Boden Die Flächeninanspruchnahme führt zum Verlust von Böden. Die Kompensation er- folgt durch die Extensivierung von Grün- land außerhalb des Plangebietes. Wasser
Das im Gebiet anfallende Niederschlags- wasser wird vor Ort versickert. Hierdurch können Beeinträchtigungen des Schutz- guts Wasser durch Verringerung der Grundwasserneubildung oder der Erhö- hung des Oberflächenabflusses entge- gengewirkt werden. Die Versickerungs- mulde wird mit belebtem Oberboden abgedeckt, sodass ein ausreichender Schutz vor Schadstoff-einträgen in das Grundwasser gegeben ist. Klima, Luft Im Zuge der geplanten Bebauung kommt es zu keinen erheblichen Umweltauswir- kungen. Landschaft Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich aufgrund der neuen Baukörper, ins- besondere der geplanten Kalthalle. Durch Pflanzmaßnahmen werden die Auswirkun- gen auf ein unerhebliches Maß gesenkt. Kultur- und sonstige Sachgüter Anhaltspunkte auf Kultur- und sonsti- ge Sachgüter im Bereich des geplanten Baugebietes bestehen nicht. Es ist daher nicht von erheblichen Umweltauswirkun- gen auszugehen. Wechselwirkungen Auf räumliche und funktionale Beziehun- gen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Bezie- hungen zwischen den Schutzgütern wur- de in den vorangegangenen Abschnitten hingewiesen. Darüber hinaus sind keine Wechselwirkungen zu erwarten. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchfüh- rung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist auf der Fläche die Beibehaltung der bisheri- gen Nutzung anzunehmen, sodass sich voraussichtlich der Umweltzustand nicht wesentlich ändert. Maßnahmen zur Vermeidung, Minde- rung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich werden nachstehend zu- sammengefasst aufgeführt: - Zeitliche Begrenzung der Gehölzfällun- gen - Erhalt von Gehölzen - Beschränkung der Beleuchtung - Wiederherstellung von Böden - Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen und Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort - Pflanzung von Einzelbäumen - Entwicklung von Hecken- und Saum- strukturen - Aufforstung von naturnahem Laubwald - Extensivierung von Grünland Geplante Maßnahmen zur Überwa- chung erheblicher Umweltauswirkun- gen Die Überwachung der Umsetzung sowie der dauerhaften Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde Heroldstatt. Maßnahme 7 (Extensivierung von Grünland) ist hinsicht- lich ihrer Entwicklung hin zu überwachen und es sind ggf. Maßnahmen zur Optimie- rung zu ergreifen. Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen - Stellungnahme des Landratsamt Alb- Donau-Kreis, Fachdienst 20, Kreis- entwicklung/Bauen, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, vom 26.06.2017 Betroffene Themenkomplexe: Landwirt- schaft, Oberbodenauftrag, Bodenfrucht- barkeit, agrarstrukturelle Belange, ar- tenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen, Pflegemaßnahmen, Forst, Naturschutz, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, Feld- lerchenerfassung, Dicke Trespe, Grünord- nungsmaßnahmen, Gehölze und Saumve- getation. - Stellungnahme des Regierungspräsidi- ums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 09.06.2017 Betroffene Themenkomplexe: Unter- grundverhältnisse, Versickerung von Oberflächenwasser, Boden, Grundwas- ser, Bergbau, Mineralische Rohstoffe, Geotopschutz. - Stellungnahme des Regierungspräsi- dium Tübingen Referat 21 – Bauleit- planung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 12.06.2017 Betroffene Themenkomplexe: Waldfläche- ninanspruchnahme, Waldumwandlung, Waldfunktionskartierung, Waldabstand - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung der Landschaftsplanung Scheck, Halden- hof, 72144 Dusslingen, vom 04.12.2015 Betroffene Themenkomplexe: Arten- schutz, Naturschutz, Grünland, Baumbe- stand, Vögel, Fledermäuse, Beeinträchti- gung der Umgebung. Jedermann kann während der angegebe- nen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 25.09.2017, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Heroldstatt (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Heroldstatt richten. Bei schriftlich vorge- brachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben wer- den. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung- nahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Heroldstatt: Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr Donnerstag von 14.00 bis 18.30 Uhr Heroldstatt, 17.08.2017 Rudolf Weberruß Stv. Bürgermeister Gemeinde Heroldstatt Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Auslegung Bebauungsplanentwurf „Ober dem Steigle“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebau- ungsplanentwurf „Ober dem Steigle“ Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung En- nabeuren
Der Gemeinderat der Gemeinde He- roldstatt hat in öffentlicher Sitzung am 31.07.2017 den Entwurf des Bebauungs- plans „Ober dem Steigle“, Gemeinde He- roldstatt, Gemarkung Ennabeuren, und die dazugehörige Satzung zu den Örtli- chen Bauvorschriften „Ober dem Steigle“, Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Enna- beuren, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i. V.m. § 74 Landesbauordnung öffentlich auszulegen. Das Plangebiet wird wie in der nachfol- genden Planzeichnungen dargestellt be- grenzt:
17. August 2017, Nummer 32/33 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 7 Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,49 ha liegt am westlichen Siedlungsrand der Gemarkung Ennabeuren. Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan- entwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvor- schriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 31.07.2017. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und den nach Ein- schätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (hier Umweltbericht mit Be- standsplan, Maßnahmenplan und Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung vom 31.07.2017, Potentialabschätzung Artenschutz vom 04.12.2015 und spezieller artenschutz- rechtlicher Prüfung Fledermäuse vom Juli 2017)
von Freitag, dem 25.08.2017 bis Montag, dem 25.09.2017, je einschließlich, bei der Gemeinde Herold- statt, Gemeindeverwaltung, Am Berg 1, Zim- mer 10, 72535 Heroldstatt während der üb- lichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und werden einschließlich der Begründung des Bebauungsplans samt Umweltbericht mit folgenden umwelt- bezogenen Stellungnahmen ausgelegt. - Entwurf des Umweltberichts zum Be- bauungsplan vom 31.07.2017 Durch die geplante Bebauung kommt es zu Veränderungen der Umweltsituation. Die Auswirkungen auf die betroffenen Schutz- güter sowie die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt Es sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Die schalltechnischen Richtwerte werden ein- gehalten. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Es tritt ein Verlust von Feldhecken und Bäumen ein, die einen Brutlebensraum für Vögel sowie potenzielle Quartiere von Fledermäusen darstellen. Eine Buchen- Baumhecke ist als Biotop gemäß § 33 NatSchG geschützt. Des Weiteren gehen Fettwiesen mittlerer Standorte, mesophy- tische Säume, Streuobstflächen und Ha- bitatbäume verloren. Der Verlust der ge- nannten Biotoptypen ist als erheblich zu werten. Die Spelztrespe (Bromus grossus) konnte innerhalb des Geltungsbereichs nicht nachgewiesen werden. Durch den sonstigen Verlust der vorhandenen Biotop- strukturen entstehen keine erheblichen Be- einträchtigungen i. S.d. naturschutzrecht- lichen Eingriffsregelung, da diese Biotope nur eine geringe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz besitzen. Zur Einhaltung artenschutzrechtlicher Be- stimmungen ist es erforderlich, zeitliche Beschränkungen für die Baufeldfreima- chung festzusetzen und Nist- und Quar- tierhilfen auszubringen. Die bestehenden Hecken, Streuobstbäume und Einzelbäu- me werden sofern möglich erhalten. Im Bereich der Versickerungsbecken werden Fettwiesen entwickelt und auf den öffent- lichen Grünflächen sowie in den privaten Gärten Baumpflanzungen festgesetzt. Als Ausgleich für den Verlust einer nach § 33 geschützten Buchen-Baumhecke ist die Neupflanzung von Hecken außerhalb des Plangebiets vorgesehen. Das Kompensa- tionsdefizit wird durch die Extensivierung von planexternen Flächen ausgeglichen. Boden
Die Flächeninanspruchnahme führt zum Verlust von Böden. Die Kompensation erfolgt durch Maßnahmen innerhalb des Vorhabengebietes (Versickerung von Nie- derschlagswasser vor Ort, Entsiegelung), sowie durch den Auftrag des anfallenden Oberbodens auf einer Ackerfläche. Des Weiteren sind schutzgutübergreifende Maßnahmen außerhalb des Geltungsbe- reichs notwendig. Wasser Das im Gebiet anfallende Niederschlags- wasser wird vor Ort versickert. Hierdurch können Beeinträchtigungen des Schutz- guts Wasser durch Verringerung der Grund- wasserneubildung oder der Erhöhung des Oberflächenabflusses entgegengewirkt werden. Das Versickerungsbecken wird mit belebtem Oberboden abgedeckt, sodass ein ausreichender Schutz vor Schadstoffe- inträgen in das Grundwasser gegeben ist. Klima, Luft Im Zuge der geplanten Bebauung kommt es zu keinen erheblichen Umweltauswir- kungen. Landschaft Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich aufgrund der neuen Baukörper und des Verlustes von Bäumen und Feldhe- cken. Durch Pflanzmaßnahmen werden die Auswirkungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt. Kultur- und sonstige Sachgüter Anhaltspunkte auf Kultur- und sonstige Sachgüter im Bereich des geplanten Bau- gebietes bestehen nicht. Es ist daher nicht von erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen. Wechselwirkungen Auf räumliche und funktionale Beziehun- gen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Beziehun- gen zwischen den Schutzgütern wurde in den vorangegangenen Abschnitten hinge- wiesen. Darüber hinaus sind keine Wech- selwirkungen zu erwarten. Prognose über die Entwicklung des Um- weltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Die bisherige Nutzung des Sportgeländes wird aufgegeben. Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass das Gebiet verbracht oder soweit möglich der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
8 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 17. August 2017, Nummer 32/33 Maßnahmen zur Vermeidung, Minde- rung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich werden nachstehend zu- sammengefasst aufgeführt: - Zeitliche Begrenzung der Gehölzfällungen - Ausbringen von Nist- und Quartierhilfen - Erhalt von bestehenden Gehölzen und Streuobstbäumen - Wiederherstellung von Böden - Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Geltungsbereichs - Entsiegelung - Entwicklung von Hecken und Saumstruk- turen (planintern) - Entwicklung von Fettwiesen - Baumpflanzungen - Oberbodenauftrag auf Ackerfläche - Entwicklung einer Feldhecke (planextern) - Extensivierung von Grünland Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen Die Überwachung der Umsetzung sowie der dauerhaften Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde Heroldstatt. Die Funktionalität der Maßnahmen 2 (Ausbringen von Nist- und Quartierhilfen) sowie der Maßnahmen 10 und 11 (Extensivierung von Grünland) ist hinsichtlich ihrer Wirksamkeit hin zu über- wachen und es sind ggf. Maßnahmen zur Optimierung zu ergreifen. Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen - Stellungnahme des Landratsamt Alb- Donau-Kreis, Fachdienst 20, Kreisentwick- lung/Bauen, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, vom 08.03.2017 Betroffene Themenkomplexe: Kompensa- tionsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen, Ökokpunkte, Biotop, Agrarstruk- turelle Belange, Ausgleichsmaßnahmen, Boden- und Grundwasserschutz, Nieder- schlagswasserbeseitigung, Oberboden- auftrag, natürliche Bodenfruchtbarkeit, Wasserschutzgebiet. - Stellungnahme des Regierungspräsidi- ums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau, Albert- straße 5, 79104 Freiburg, vom 28.02.2017 Betroffene Themenkomplexe: Untergrund- verhältnisse, Versickerung von Ober- flächenwasser, Boden, Grundwasser, Bergbau, Mineralische Rohstoffe, Geo- topschutz. Potentialabschätzung Artenschutz Land- schaftsplanung Scheck vom 14.08.2014 Betroffene Themenkomplexe: Artenschutz, Naturschutz, Grünland, Baumbestand, Vögel, Fledermäuse, Beeinträchtigung der Umgebung. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Landschaftsplanung Scheck vom Januar 2016
Betroffene Themenkomplexe: Artenschutz, Brutvögel. Jedermann kann während der angegebe- nen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 25.09.2017, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Heroldstatt (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Heroldstatt richten. Bei schriftlich vorge- brachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben wer- den. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung- nahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, wenn die den Antrag stel- lende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentli- chen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Heroldstatt: Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr Donnerstag von 14.00 bis 18.30 Uhr Heroldstatt, 17.08.2017 Rudolf Weberruß Stv. Bürgermeister Wahlbekanntmachung 1. Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbe- zirk.
Der Wahlraum wird im Rathaus, Schu- lungsraum der Freiwilligen Feuer- wehr, Am Berg 1, 72535 Heroldstatt eingerichtet. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 03.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17.00
Uhr (Zulassung der Wahlbriefe) im Rathaus, Schulungsraum der Frei- willigen Feuerwehr, Am Berg 1 zu- sammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetra- gen ist. Die Wähler haben die Wahl- benachrichtigung und ihren Perso- nalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimm- zetteln. Jeder Wähler erhält bei Betre- ten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine
Zweitstimme. Der
Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwar- zem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch die- ser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blau- em Druck die Bezeichnung der Partei- en, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zu- gelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt- lich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimm- zettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in ei- ner Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn- zeichnet und in der Weise gefaltet wer- den, dass seine Stimmabgabe nicht er- kennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem belie- bigen Wahlbezirk dieses Wahlkrei- ses oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amt- lichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimm- zettel (im verschlossenen Stimmzette- lumschlag) und dem unterschriebenen
17. August 2017, Nummer 32/33 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 9 Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stel- le zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angege- benen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich- tiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Heroldstatt, den 17.08.2017 Die Gemeindebehörde Bürgermeisteramt Heroldstatt, Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestags- wahl für die Gemeinde Heroldstatt wird in der Zeit vom 4. September 2017 bis 8. September 2017 während der allge- meinen Öffnungszeiten im Rathaus, Am Berg 1, 72535 Heroldstatt, Zimmer 5 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeich- nis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Rich- tigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis ein- getragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich- nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundes- meldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automa- tisierten Verfahren geführt. Die Einsicht- nahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit
vom 4. September 2017 bis zum 8. September 2017, spätestens am 08.09.2017 bis 12.00 Uhr, bei der Ge- meindebehörde, Bürgermeisteramt He- roldstatt, Am Berg 1, 72535 Heroldstatt, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein- gelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhal- ten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wäh- lerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahl- recht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer- den und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt ha- ben, erhalten keine Wahlbenachrichti- gung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 291 Ulm durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahl- kreises oder durch Briefwahl teilneh- men. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetra- gener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis ein- getragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl- ordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat, b)
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Ein- spruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wäh- lerverzeichnis eingetragenen Wahl- berechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebe- hörde mündlich, schriftlich oder elekt- ronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Er- krankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaub- haft, dass ihm der beantragte Wahl- schein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis ein- getragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahl- berechtigter kann sich bei der Antrag- stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe- rechtigte -
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettel- umschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechti- gung zur Empfangnahme der Unter- lagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Emp- fangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuwei- sen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland ohne beson- dere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unent- geltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Heroldstatt, den 17. August 2017 Die Gemeindebehörde Bürgermeisteramt Heroldstatt gez. Rudolf Weberruß, Stv. Bürgermeister Download 305.63 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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