45. Jahrgang Donnerstag, 17. August 2017 Nummer 32/33


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45. Jahrgang

Donnerstag, 17. August 2017 

Nummer 32/33

Blutspenderehrung

Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß konnte zusammen mit Frau Karin Held vom Deutschen Roten 

Kreuz, Ortsgruppe Laichingen insgesamt 11 Personen ehren, die durch ihre Taten Leben retten.

In seiner Ansprache betonte er, dass kleine Dinge große Wirkungen zeigen können.

Dies sieht man besonders an Blutspendern. Ein kleiner Piker, ein Stündchen Zeit und einem anderen 

Menschen kann in letzter Sekunde geholfen werden.

Jede dieser Spenden erfüllt ihren Zweck und jede hilft einem anderen Menschen wieder auf die Beine.

Die Würdigung dieses Engagements trägt hoffentlich dazu bei, andere Menschen dazu zu bewegen, 

es ihnen nachzutun und selbst zu Lebensrettern zu werden. Denn viele Unfallopfer und Schwerkranke 

sind darauf angewiesen, dass es solch eine Form der selbstlosen Hilfe gibt.

Für 10-maliges Blutspenden ehrte er mit der Blutspender-Ehrennadel in Gold:

Frau Jennifer Götz, Frau Aline Haberer, Frau Saengchan Krajcevic, Herr Tobias Schmid

Frau Marlene Strohm

Seine besondere Gratulation für 25-maliges Blutspenden galt:

Herrn Hartmut Hipp

Für beachtliches 50-maliges Spenden geehrt werden konnte:

Herr Jürgen Kuhn, Herr Heinz Oßwald

Für außergewöhnliche 75 Blutspenden konnte geehrt werden:

Herr Hans-Otto Schörle

Für sagen und schreibe 100 Blutspenden bedankte sich der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß ganz 

besonders herzlich bei:

Herrn Josef Locher, Herrn Hermann Oßwald

Als kleine Anerkennung überreichte der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß den Geehrten die Urkunden und 

Anstecknadeln und von Seiten der Gemeinde als so genannten „Blutersatz“, jeweils eine Flasche Rotwein.

Die nächste Möglichkeit zur Blutspende haben Sie am

Dienstag, dem 29.08.2017 von 14:30 Uhr bis 19:30 Uhr in der

Daniel-Schwenkmezger-Halle, Beim Käppele in 89150 LAICHINGEN .



Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

17. August 2017, Nummer 32/33

 

Sitzung des Gemeinderates 



am 31. Juli 2017

Bekanntgaben

Zuwendungsbescheid

Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 teilte das 

Regierungspräsidium Tübingen, Referat 

Schule und Bildung mit, dass die Gemein-

de Heroldstatt einen Zuschuss in Höhe von 

6.870 Euro für die Einrichtung von Betreu-

ungsangeboten im Rahmen der Verlässli-

chen Grundschule erhält.

Bürgerfragestunde

Ein Bürger erkundigte sich nach dem Ge-

sundheitszustand von Herrn Bürgermeis-

ter Ulrich Oberdorfer. Weiter interessierte 

er sich, wie die weitere Vorgehensweise 

aussieht und ob es Vorgaben bei langer 

Krankheit gibt.

Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß 

antwortete, dass eine weitere Krankmel-

dung von Herrn Ulrich Oberdorfer einge-

gangen sei. Demnach ist er bis zum 31. 

August 2017 krankgeschrieben.

Er teilte ferner mit, dass eine gegenseitige 

einvernehmliche Lösung angestrebt wird. 

Er möchte eine Wartezeit bis zum Sep-

tember einhalten und danach erwarte er 

eine klare Aussage des Bürgermeisters. 

Von Seiten der Beamtenversorgung gibt 

es gewisse Regeln. So kann zum Beispiel 

ein amtsärztliches Zeugnis eingefordert 

werden. Dies geht jedoch nicht auf die 

Schnelle.

Gemeinsam mit dem Landratsamt – Kom-

munalamt als Dienstaufsichtsbehörde 

werde das weitere Vorgehen besprochen. 

Es werde keine Alleingänge des Gemein-

derates geben.

Stand heute gibt es keine konkrete Lösung. 

Der Gemeinderat ist jedoch bestrebt, eine 

baldige Lösung zu finden.

Feldwegekonzeption

Die Arbeiten zur Ausarbeitung einer Feld-

wegekonzeption wurden an das IB Was-

sermüller GmbH aus Ulm vergeben. Herr 

Dipl.-Ing. Thomas Scherraus und Herr 

Staffen vom IB Wassermüller GmbH stell-

ten die Konzeption vor, deren Ziel es ist, 

detailliert Kenntnis über die Feldwege, ih-

ren Ausbaustandard und den Zustand zu 

bekommen.

Die Gemeinde verfügt über folgende Feld-

wege:


Asphaltwege  

48,529 km

Betonwege  

  8,016 km

Schotterwege  

66,433 km

Graswege  

56,540 km.

Somit hat die Gemeinde Heroldstatt ein 

Feldwegenetz mit insgesamt 171,639 Ki-

lometern.

Auf dieser sachlichen Grundlage kann 

nun festgelegt werden, welche Feldwege 

zukünftig saniert oder ausgebaut werden 

sollen.

Es wird vorgeschlagen, die Straßenbe-



zeichnung „Im Brunnengässle“ für die Er-

schließungsstraße A weiterzuführen.

(Der Bebauungsplanentwurf ist unter der 

Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ ver-

öffentlicht.)

Bebauungsplan „Sportzentrum Herold-

statt“

-  Behandlung der während der frühzei-



tigen Trägeranhörung und der Öffent-

lichkeitsbeteiligung eingegangenen 

Stellungnahmen

-  Auslegungsbeschluss und Beschluss 

zur Offenlegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 

Abs. 2 BauGB

Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens 

Künster erläuterte den Bebauungsplan.

Für das laufende Verfahren wird nochmals 

darauf hingewiesen, dass auf der Grund-

lage der Beschlussfassung der Mitglieder 

des SC Heroldstatt durch den Vorstand 

bzw. die Ausschüsse und die Mitglieder ein 

Konzept für die Weiterentwicklung des SC 

Heroldstatt ausgearbeitet wurde. Dies soll 

am Standort der Sportanlagen Sontheim 

realisiert werden.

Hieraus folgend wurde vom SC Herold-

statt ein Bauantrag eingereicht, der am 

09.01.2017 vom Landratsamt Alb-Do-

nau-Kreis genehmigt wurde. Die Bauge-

nehmigung umfasst den Neubau eines 

Sportheims mit Umkleiden, Tennisplatz, 

Trainingsplatz, Flutlichtanlage an beste-

hendem Trainingsplatz, Parkplätze und 

Garage-Lagerraum.

Der Planbereich des Bebauungsplanes 

umfasst die bisherigen Sportanlagen und 

die Funktionsgebäude des SC Heroldstatt; 

bietet aber darüber hinaus auch Möglich-

keiten für eine zukünftige Erweiterung zur 

Weiterentwicklung des SC Heroldstatt. 

Dies für den Bereich der Sportanlagen, 

aber auch für Funktions-, Gebäude- und 

Erschließungsflächen.

Durch den Bebauungsplan erhält der SC 

Heroldstatt einen rechtlichen Rahmen, 

damit die zukünftige Weiterentwicklung 

schrittweise analog den Anforderungen 

der Mitglieder und des Sportvereins vor-

genommen werden kann.

Die im Geltungsbereich liegenden Flächen 

stehen im Eigentum des SC Heroldstatt 

oder der Gemeinde Heroldstatt.

Der Bebauungsplan „Sportzentrum He-

roldstatt“ weist das gesamte Sportgelände 

zukünftig als sonstiges Sondergebiet mit 

der Zweckbestimmung Sport- und Frei-

zeiteinrichtungen mit Funktionsgebäuden 

aus. Derzeit sind die Flächen im Flächen-

nutzungsplan überwiegend als Grünfläche 

mit der Zweckbestimmung Sportanlage 

dargestellt.

Gemeinderat Hans Barth zeigte sich über-

rascht, dass ein aus landwirtschaftlicher 

Sicht sehr gutes Grundstück als Ersatzflä-

che zur Aufforstung des nicht mehr vorhan-

denen Waldes verwendet werden soll. Es 

gäbe in Heroldstatt genügend Flächen, die 

als Ausgleichsfläche zur Verfügung stehen 

Die Datenermittlung und die vorliegende 

Bestandsaufnahme über die vorhandenen 

Feldwege und deren Ausbaustandard, bzw. 

die Zustandsklasse ist sicherlich nicht nur 

für die Verwaltung und den Gemeinderat 

der Gemeinde Heroldstatt wichtig, sondern 

auch und gerade für die Landwirte.

Geplant ist, die Bestandsaufnahme auch 

mit den Landwirten zu besprechen und Ih-

nen durch das IB Wassermüller erläutern zu 

lassen. Hieraus folgend kann dann die zu-

künftige Konzeption abgestimmt werden. 

Es gilt, die Verkehrssicherheit zu erhalten, 

die Befahrbarkeit zu garantieren und die 

Substanzerhaltung zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage kann für den Haus-

haltsplan 2018, bzw. die Finanzplanung 

bis 2022 das weitere Vorgehen festgelegt 

werden.

Gemeinderat Hans Barth fügte an, dass 



die Feldwege ursprünglich auf eine Breite 

von drei Metern ausgebaut wurden. In der 

Zwischenzeit haben die landwirtschaftli-

chen Fahrzeuge eine Breite von bis zu drei 

Metern. Hieraus ergeben sich neue Anfor-

derungen. Die Feldwege, die stark befah-

ren werden und bei denen es möglich ist, 

sollten daher verbreitert werden. Er sagte 

weiterhin, dass das Feldwegenetz in He-

roldstatt gut sei, da jedes Jahr finanzielle 

Mittel, für deren Verbesserung bereitge-

stellt werden.

Gemeinderat Dietmar Frenzel bestätigte 

die Einschätzung, dass eine Verbreiterung, 

besonders auf den Zufahrten zu den Hof-

stellen, wichtig ist.

Bebauungsplan „Brunnengässle, 1. Än-

derung“


- Aufstellungsbeschluss

-  Beschluss über die frühzeitige Öffent-

lichkeits- und Trägerbeteiligung nach

   


§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß 

führte aus, dass die Gemeinde Heroldstatt 

beabsichtigt, mit der Aufstellung des Be-

bauungsplan „Im Brunnengässle, 1. Ände-

rung“ die bestehenden Bebauungspläne 

„Gewerbegebiet – Brunnengässle“ (geneh-

migt 17.03.1987) und „Im Brunnengässle 

II“ (rechtskräftig seit 2013) zu ändern.

Die derzeit gültigen Bebauungspläne wei-

sen jeweils ein eingeschränktes Gewer-

begebiet (GEE) aus. Die Einschränkung 

bezieht sich auf Gewerbebetriebe und Nut-

zungen, die das Wohnen nicht wesentlich 

stören. Dieser Gebietscharakter entspricht 

in Teilen nicht mehr den tatsächlich vorge-

fundenen Nutzungen und dem tatsäch-

lichen Bedarf an gewerblich genutzten 

Flächen innerhalb des Gemeindegebiets.

Durch die Bebauungsplanänderung wird 

der Gebietscharakter im südwestlichen 

Bereich des Plangebiets in ein Mischge-

biet geändert. Zudem werden die festge-

setzten Verkehrsflächen und Baugrenzen 

im Vorfeld der Erschließung des zweiten 

Bauabschnitts an die aktuellen Anforde-

rungen angepasst.


17. August 2017, Nummer 32/33 

Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

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würden. Diese Alternativen sollten zuerst 



überprüft werden, bevor erneut eine Fläche 

der Landwirtschaft entzogen wird und in 

den Gemeindebesitz übergeht.

Kämmerer Werner Zimmermann wies da-

rauf hin, dass im Vorfeld für das Bebau-

ungsplanverfahren mehrere verfügbare 

Flächen zur Überprüfung an das IB Küns-

ter weitergegeben wurden. Diese wurden 

geprüft. Diese eignen sich jedoch nicht 

als Ausgleichsfläche oder sind nicht im 

Gemeindebesitz. Soweit diese verpachtet 

sind, werden auch diese der Landwirt-

schaft entzogen.

Auch Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister 

Clemens Künster sagte, dass alle derzeit 

verfügbaren Flächen geprüft und als nicht 

geeignet eingestuft wurden. Er empfiehlt 

der Gemeinde zukünftig eine Bestandsauf-

nahme zu machen, so können im Vorfeld 

bereits Konflikte ausgeräumt werden.

Gemeinderat Rudolf Weberruß ist für eine 

vorausschauende Planung. In Zukunft wer-

den sicher verstärkt Ausgleichsflächen ge-

fordert.


Gemeinderätin Manuela Hettrich-Wiede-

mann interessierte sich dafür, ob die Flä-

chen, die jetzt in dem Bebauungsplan ein-

gebracht werden, später noch getauscht 

werden können.

Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens 

Künster antwortete, dass ein Tausch – so-

lange die Maßnahme noch nicht umgesetzt 

– immer möglich sei. Dies sei jedoch nicht 

zu empfehlen, da für eine Ausweisung eine 

aufwändige Abstimmung erforderlich sei. 

Diese müssen dann ebenfalls für das neue 

Grundstück erfüllt werden.

Es können andere Flächen benannt wer-

den. Zeitlich ist dies jedoch nur bis zum 

Satzungsbeschluss möglich.

Da an der Ausgleichsfläche auch der Be-

bauungsplan „Ober dem Steigle“ (81 %) 

hängt, ist eine Änderung schwierig.

Gemeinderat Dietmar Frenzel kann das 

Anliegen des Gemeinderates Hans Barth 

nachvollziehen. Es sollen andere Flächen 

überprüft werden, wenn dies zeitlich mach-

bar ist.


Gemeinderat Hans Barth stellte den Antrag 

darüber abzustimmen, ob die von ihm ge-

nannten Flächen nutzbar sind. Jeder solle 

sich bei einem Vororttermin ein Bild davon 

machen. Solange soll der Aufstellungsbe-

schluss zurückgestellt werden. Vier Ge-

meinderäte stimmten dem Antrag zu. Vier 

Gemeinderäte enthielten sich.

Gemeinderat Hans-Peter Erz gab zu be-

denken, ob überhaupt eine geeignete 

Alternativ-Fläche gefunden werden kann. 

Dann sei die Situation bei erneuter Abstim-

mung dieselbe wie heute.

Den Gemeinderäten Dietmar Frenzel und 

Michael Keirat war bei der Abstimmung 

nicht bewusst, dass ihre Zustimmung zum 

Antrag Auswirkungen auf das Baugebiet 

„Ober dem Steigle“ haben wird und somit 

auch das Baugebiet sich zeitlich verzögern 

würde. Ihrer Meinung nach muss es mit 

dem neuen Baugebiet weiter gehen.

Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens 

Künster erklärte nochmals die Bedeu-

tung der Ausgleichsflächen für die Reali-

sierung des künftigen Baugebiets „Ober 

dem Steigle“ und den Zusammenhang mit 

dem Antrag von Gemeinderat Hans Barth. 

Dieser Zustand sei jetzt bitter, da die Aus-

gleichsfläche mit 81 Prozent für das neue 

Baugebiet Verwendung findet. So kann der 

TOP 7 Bebauungsplan „Ober dem Steigle“ 

nicht beraten werden.

Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß warn-

te vor den Konsequenzen. Wenn keine 

Ausgleichsflächen vorgewiesen werden 

können, dann kann auch in dieser Sitzung 

nichts beschlossen werden.

Nach nochmaliger Klärung des Sachver-

halts und der Erkenntnis der Auswirkungen 

auf den Bebauungsplan „Ober dem Steig-

le“ zogen die Gemeinderäte den Antrag 

zurück.


Gemeinderat Dietmar Frenzel kritisierte, 

dass die Konsequenzen für das neue Bau-

gebiet „Ober dem Steigle“ nicht im Vorfeld 

von der Verwaltung aufgezeigt wurden.

Kämmerer Werner Zimmermann verwies 

hierzu auf die umfassenden Beratungs-

unterlagen sowie die Pläne hierzu, sodass 

davon ausgegangen werden kann, dass 

dieser Sachverhalt bekannt sei.

Die Verwaltung ist gerne bereit, alle Flä-

chen und Grundstücke, die benannt wur-

den, auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen. 

Sollte bis zum Satzungsbeschluss keine 

vergleichbare und geeignete Fläche gefun-

den werden, muss der derzeitige Vorschlag 

umgesetzt werden.

Der Gemeinderat entschied sich einstim-

mig dafür, eine Verwendung sämtlicher 

gemeindlicher Flächen durch das Pla-

nungsbüro Künster prüfen zu lassen, so-

dass zukünftig Konflikte zur Verwendung 

als Ausgleichsfläche bereits im Vorfeld 

ausgeräumt werden können.

(Der Aufstellungsbeschluss ist unter der 

Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ ver-

öffentlicht.

Bebauungsplan „Ober dem Steigle“

-  Behandlung der während der frühzei-

tigen Trägeranhörung und der Öffent-

lichkeitsbeteiligung eingegangener 

Stellungnahmen

-  Auslegungsbeschluss und Beschluss 

zur Offenlegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 

Abs. 2 BauGB

Dipl.-Ing. Regierungsbaumeister Clemens 

Künster führt aus, dass die Gemeinde 

Heroldstatt im Jahr 2014 ein Strukturkon-

zept für den Bereich „Ober dem Steigle“ 

in Auftrag gegeben hat, um Möglichkeiten 

aufzeigen zu können, ob im Zusammen-

hang mit der Zusammenlegung der Sport-

flächen durch den SC Heroldstatt das bis-

herige Sportgelände Ennabeuren für eine 

Bebauung mit Wohnbauflächen geeignet 

und machbar ist.

Im Bereich des bestehenden Sportplatzes 

wird damit eine Nachnutzung ermöglicht, 

die keine neuen Flächen (insbesondere 

landwirtschaftliche Flächen) im Außenbe-

reich in Anspruch nimmt.

Im Strukturkonzept wurde auch die Er-

schließung (Verkehr, Wasser, Abwasser) 

des Plangebietes untersucht. Artenschutz-

rechtliche Prüfungen fanden jahreszeitlich 

bedingt ebenfalls bereits statt.

Am 25.07.2016 hat der Gemeinderat den 

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungs-

plan „Ober dem Steigle“ gefasst. Das Er-

schließungskonzept mit den wesentlichen 

Festsetzungen zum Bebauungsplan wurde 

in den Sitzungen am 15.12.2016 und am 

16.01.2017 eingehend erörtert.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungs-

planes hat der Gemeindeverwaltungsver-

band Laichinger Alb in seiner Sitzung am 

29.06.2016 beschlossen, den Flächennut-

zungsplan für diesen Bereich zu ändern. 

Die im rechtskräftigen Flächennutzungs-

plan dargestellte Grünfläche wird in Wohn-

baufläche umgewandelt. Zur Kompensati-

on (Flächentausch) wird eine bestehende 

Wohnbaufläche im Bereich „Am Berg VII“ 

(Gemarkung Sontheim) in Fläche für die 

Landwirtschaft zurückgewandelt. Der Aus-

legungsbeschluss wurde in der Verbands-

versammlung am 18.05.2017 gefasst.

Während der frühzeitigen Beteiligung der 

Träger öffentlicher Belange und der Öffent-

lichkeit sind Stellungnahmen eingegangen;

insbesondere von der Bürgerschaft kamen 

Einwände die den geplanten Fuß- und 

Radweg in der Verlängerung des Panora-

mawegs zum Inhalt haben. Dieser Anre-

gung der Bürgerschaft wurde entsprochen.

Gemeinderat Werner Knehr merkt an, dass 

das neu geplante Wohngebiet eine gelun-

gene Sache ist. Es werden keine neuen 

Flächen in Anspruch genommen. So wur-

de nach vielen Jahrzehnten Überlegungen 

nun Tatsachen geschaffen und das Sport-

gelände einer neuen Nutzung zugeführt.

(Der Bebauungsplanentwurf ist unter der 

Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ ver-

öffentlicht

Abschluss einer Vereinbarung zur Über-

tragung der Aufgabe zur Koordination 

der Flüchtlingsangelegenheiten auf der 

Grundlage einer Satzung zur 3. Ände-

rung der Verbandssatzung an den GVV 

Laichinger Alb

Die Verbandsversammlung des GVV Laichin-

ger Alb hat am 18.05.2017 die Satzung zur 3. 

Änderung der Verbandssatzung beschlossen.

Auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 GKZ 

bedarf die Änderung der Verbandssat-

zung der Genehmigung der Rechtsauf-

sichtsbehörde. § 21 Abs. 1 GKZ bestimmt, 

dass zur Erfüllung weiterer Aufgaben des 

Zweckverbandes für alle Verbandsmitglie-

der die Regelungen in den §§ 6 und 7 GKZ 

entsprechend gelten. Entsprechend den 

Regelungen in § 6 Abs. 1 GKZ muss von 

den Mitgliedsgemeinden eine Verbands-

satzung vereinbart werden.

Der Gemeinderat fasste den 

einstimmigen 

Beschluss:

Die Stadt Laichingen und die Gemeinden 

Heroldstatt, Merklingen, Nellingen und 

Westerheim übertragen an den GVV Lai-

chinger Alb die Aufgabenerfüllung zur Ko-

ordination der Flüchtlingsangelegenheiten 

als Verbandsaufgabe.


Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

17. August 2017, Nummer 32/33

Verlegung Kanal Schule – Auftragser-

teilung

Ende April hat das Ingenieurbüro Langenbach 



GmbH aus Sigmaringen die Konzeption für 

die Kanalverlegung bei der Schule vorgestellt.

Der Gemeinderat hat dieser Konzeption zuge-

stimmt und die Verwaltung damit beauftragt, 

die Maßnahme im Vorgriff auf die Sanierung 

und den Umbau der Schule umzusetzen.

Die Bauarbeiten wurden daher beschränkt 

ausgeschrieben. Drei Firmen haben ein An-

gebot abgegeben. Günstigster Bieter war, 

mit einem Angebotspreis von 81.000 Euro 

als Pauschalauftrag, die Firma Münch aus 

Blaustein. Für die Umsetzung der Maßnah-

me ist ein Zeitfenster vom 18.09.2017 bis 

24.11.2017 vorgesehen.

Bausachen – Baugenehmigungsverfahren

-   Neubau Carport mit Gartenhaus, 

   Flst. 1757, Silberdistelweg 3

-  Neubau Wohnhaus mit Garage, 

   Flst. 669/1, Lange Straße 27

-  Neubau einer Doppelgarage, 

   Flst. 720/9, Schwabenstraße 6/1

-  Bauantrag – Innenausbau einer be-

stehenden Gewerbehalle, Flst. 720/1, 

Schwabenstraße 14

-  

Antrag auf Auffüllung, Flst. 1453, 



Landsbühl

-  


Bauvoranfrage – Befreiung Über-

schreitung Baulinie, Anbau einse Aus-

stellungsraumes für Motorräder, Flst. 

746/8, Siemensstraße 2

-  

Bauvoranfrage – Anbringung einer 



Dachgaube im Bereich der bestehen-

den Dachfenster, Flst. 1864/6, Lär-

chenweg 4

Nach Einsichtnahme in die Bau- und Lage-

pläne erteilt der Gemeinderat zu allen Bau-

anträgen das gemeindliche Einvernehmen.

Annahme von Spenden

Sehr gerne beschloss der Gemeinderat die 

Annahme der Spenden

-  Firma Dieter Sommer, Heroldstatt 

  1.000 Euro

-   Eheleute  Adelheid und Patrick Thielsch, 

Heroldstatt 150 Euro

-  Frau Andrea Heinkel, Transporte 

   Bad Urach 125 Euro.

Alle Spenden sind für das Feriendorf He-

roldstatt bestimmt.

Verschiedenes, Anfragen

-  Neuorganisation der Forstverwaltung 

Baden-Württemberg

Der Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß 

teilte dem Gremium mit, dass derzeit die 

Forstverwaltung in Baden-Württemberg 

neu geregelt wird.

Grund für die Änderung der Forstorganisa-

tion ist das laufende Kartellverfahren sowie 

die Änderungen im Bundeswaldgesetz.

Der Gemeinderat wird sich mit diesem 

Thema im Rahmen der Waldbegehung im 

Herbst diesen Jahres, mit Vertretern des 

Landratsamtes, beschäftigen.

-   Baustellenbesprechung – Berghalle – 

Sanierung Sportboden

Kämmerer Werner Zimmermann teilte mit, 

dass die Arbeiten zur Sanierung des Sport-

bodens im Zeitplan liegen.

 

 

Gemeinde Heroldstatt 



Alb-Donau-Kreis

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

-  Frühzeitige Beteiligung der Öffentlich-

keit -

1.  Bebauungsplanvorentwurf „Im Brun-



nengässle, 1. Änderung“

2.  Örtliche Bauvorschriften zum Bebau-

ungsplan „Im Brunnengässle, 1. Än-

derung“


Gemeinde Heroldstatt, Alb-Donau-Kreis

Der Gemeinderat der Gemeinde Herold-

statt hat am 31.07.2017 in öffentlicher 

Sitzung den Vorentwurf des Bebauungs-

plans “Im Brunnengässle II, 1. Änderung“, 

Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Enna-

beuren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die 

dazugehörige Satzung zu den Örtlichen 

Bauvorschriften “Im Brunnengässle II, 1. 

Änderung“, Gemeinde Heroldstatt, Ge-

markung Ennabeuren nach dem Verfahren 

für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 

BauGB i. V.m. § 74 Abs. 7 LBO aufgestellt 

und beschlossen eine frühzeitige Betei-

ligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 

Baugesetzbuch durchzuführen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 

„Im Brunnengässle, 1. Änderung“ be-

absichtigt die Gemeinde Heroldstatt die 

bestehenden Bebauungspläne „Gewer-

begebiet – Brunnengässle“ (genehmigt 

17.03.1987) und „Im Brunnengässle II“ 

(rechtskräftig seit 2013) zu ändern.

Durch die Bebauungsplanänderung wird 

der festgesetzte Gebietscharakter in Teilen 

von dem eingeschränkten Gewerbegebiet 

in ein Mischgebiet geändert. Zudem wer-

den die festgesetzten Verkehrsflächen und 

Baugrenzen im Vorfeld der Erschließung 

des zweiten Bauabschnitts an die aktuellen 

Anforderungen angepasst.

Das Plangebiet befindet sich am östlichen 

Siedlungsrand des Ortsteils Ennabeuren. 

Es wird begrenzt im Norden durch die 

Ulmer Straße und den Ennabeurer Weg, 

im Osten durch die Landesstraße L230 

und im Südwesten durch die Straße „Im 

Brunnengäßle“. Das Plangebiet wird über 

den Ennabeurer Weg und die Straße „Im 

Brunnengäßle“ erschlossen. Der Gel-

tungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 

1092/1; 1082 (teilweise); 2 (teilweise); 2/1 

(teilweise); 200 (teilweise); 620 (teilweise); 

628 (teilweise); 632 (teilweise); 622; 622/1; 

622/2 und 622/3.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst in 

dieser Abgrenzung ca. 2,22 ha.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:


17. August 2017, Nummer 32/33 

Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

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Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan-



vorentwurf die Planzeichnung (Teil A) und 

der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Vor-

entwurf der Satzung über die Örtlichen 

Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) 

und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils 

mit dem Datum vom 31.07.2017.

Der Beschluss des Gemeinderats über 

die Aufstellung des Bebauungsplans wird 

hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich 

bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und 

Zwecke der Planung besteht für jedermann 

die Möglichkeit, die Planung mit Vertretern 

der Verwaltung zu erörtern und sich zu der 

Planung zu äußern.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und 

der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschrif-

ten werden mit Begründung

von Freitag, dem 25.08.2017 

bis Montag, dem 25.09.2017,

je einschließlich, bei der Gemeinde Herold-

statt, Gemeindeverwaltung, Am Berg 1, Zim-

mer 10, 72535 Heroldstatt, während der üb-

lichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Jedermann kann während der angegebe-

nen Auslegungsfrist, also bis einschließlich

25.09.2017, Stellungnahmen mündlich zur 

Niederschrift während der Dienststunden 

bei der Gemeindeverwaltung Heroldstatt 

(Anschrift siehe oben) vorbringen oder 

schriftlich an die Gemeindeverwaltung He-

roldstatt richten. Bei schriftlich vorgebrach-

ten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift 

der Beteiligten angegeben werden. Es wird 

darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht 

abgegebene Stellungnahmen bei der Be-

schlussfassung über den Bebauungsplan 

unberücksichtigt bleiben können.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung 

Heroldstatt:

Montag bis Freitag von 08.00 bis 11.30 Uhr

Donnerstag von            14.00 bis 18.30 Uhr

Heroldstatt, 17.08.2017

Rudolf Weberruß

Stv. Bürgermeister

Gemeinde Heroldstatt 

Alb-Donau-Kreis

Öffentliche Bekanntmachung

Beteiligung der Öffentlichkeit

Öffentliche Auslegung

Bebauungsplanentwurf

„Sportzentrum Heroldstatt“

Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungs-

planentwurf „Sportzentrum Heroldstatt“

Gemeinde Heroldstatt,  Gemarkung 

Sontheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt 

hat in öffentlicher Sitzung am 31.07.2017 

den Entwurf des Bebauungsplans „Sport-

zentrum Heroldstatt“, Gemeinde He-

roldstatt, Gemarkung Sontheim, und die 

dazugehörige Satzung zu den Örtlichen 

Bauvorschriften „Sportzentrum Heroldstatt“, 

Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Sont-

heim, gebilligt und beschlossen, diese Ent-

würfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und 

nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i. V.m. § 74 

Landesbauordnung öffentlich auszulegen.

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 

5,9 ha liegt im nordöstlichen Bereich der 

Gemeinde Heroldstatt am Waldrand und 

ist ca. 250 m entfernt von den gewerbli-

chen Bauflächen „Auf dem Wörth“ im Be-

reich der Gewanne Bannholz, Bleiche und 

Eschle.


Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan-

entwurf die Planzeichnung (Teil A) und der 

Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf 

der Satzung über die Örtlichen Bauvor-

schriften die Planzeichnung (Teil A) und der 

Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem 

Datum vom 31.07.2017.

Der Entwurf des Bebauungsplans und 

der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften 

wird mit Begründung und den nach Ein-

schätzung der Gemeinde wesentlichen, 

bereits vorliegenden umweltbezogenen 

Stellungnahmen und umweltbezogenen 

Informationen (hier Umweltbericht mit Be-

standsplan, Maßnahmenplan und Eingriffs-

Ausgleichs-Bilanzierung vom 31.07.2017 

und Potentialabschätzung Artenschutz 

vom 04.12.2015)

von Freitag, dem 25.08.2017 

bis Montag, dem 25.09.2017,

je einschließlich, bei der Gemeinde Herold-

statt, Gemeindeverwaltung, Am Berg 1, 

Zimmer 10, 72535 Heroldstatt während 

der üblichen Öffnungszeiten öffentlich 

ausgelegt.

Umweltbezogene Informationen

Folgende umweltbezogenen Informationen 

sind verfügbar und werden einschließlich 

der Begründung des Bebauungsplans 

samt Umweltbericht mit folgenden umwelt-

bezogenen Stellungnahmen ausgelegt.

Entwurf des Umweltberichts zum Be-



bauungsplan vom 31.07.2017

Durch die geplante Bebauung kommt es zu 

Veränderungen der Umweltsituation. Die 

Auswirkungen auf die betroffenen Schutz-

güter sowie die vorgesehenen Maßnahmen 

lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mensch und Gesundheit, Bevölkerung 

insgesamt

Die Grenzwerte von Luftschadstoffen 

werden innerhalb des geplanten Sonder-

gebietes eingehalten. Auch ist mit keiner 

Überschreitung der Grenz- und Orientie-

rungswerte des Schallschutzes in den an-

grenzenden Misch- und Gewerbegebieten 

zu rechnen. Es ergeben sich keine erheb-

lichen Auswirkungen auf die Gesundheit 

des Menschen oder eine Minderung der 

Lebensqualität.

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Es tritt ein Verlust von Einzelbäumen ein, 

die einen Brutlebensraum für Vögel darstel-

len. Des Weiteren gehen grasreiche Rude-

ralvegetation, eine Fichtenhecke und zwei 

junge Feldhecken verloren. Der Großteil der 

Hecken kann jedoch weitestgehend erhal-

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:



Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

17. August 2017, Nummer 32/33

ten werden. Der Verlust dieser genannten 

Biotoptypen ist als erheblich zu werten. 

Durch die sonstige Inanspruchnahme der 

vorhandenen Biotopstrukturen entstehen 

keine erheblichen Beeinträchtigungen i. 

S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-

lung, da diese Biotope nur eine geringe 

Bedeutung für den Arten- und Biotop-

schutz besitzen. Teile des Geltungsbe-

reichs sind gemäß der forst-rechtlichen 

Kartierung als Wald ausgewiesen. Es ist 

eine Waldumwandlungsgenehmigung zu 

beantragen. 

Hierfür ist eine Aufforstung vorgesehen.

Zur Einhaltung artenschutzrechtlicher 

Bestimmungen ist es erforderlich, zeitli-

che Beschränkungen für die Baufeldfrei-

machung festzusetzen. Die bestehenden 

Hecken und Einzelbäume werden sofern 

möglich erhalten. Zur Vermeidung von 

Beeinträchtigungen von Fledermäusen 

werden Beschränkungen der Beleuchtung 

festgesetzt.

Boden

Die Flächeninanspruchnahme führt zum 



Verlust von Böden. Die Kompensation er-

folgt durch die Extensivierung von Grün-

land außerhalb des Plangebietes.

Wasser


Das im Gebiet anfallende Niederschlags-

wasser wird vor Ort versickert. Hierdurch 

können Beeinträchtigungen des Schutz-

guts Wasser durch Verringerung der 

Grundwasserneubildung oder der Erhö-

hung des Oberflächenabflusses entge-

gengewirkt werden. Die Versickerungs-

mulde wird mit belebtem Oberboden 

abgedeckt, sodass ein ausreichender 

Schutz vor Schadstoff-einträgen in das 

Grundwasser gegeben ist.

Klima, Luft

Im Zuge der geplanten Bebauung kommt 

es zu keinen erheblichen Umweltauswir-

kungen.

Landschaft



Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben 

sich aufgrund der neuen Baukörper, ins-

besondere der geplanten Kalthalle. Durch 

Pflanzmaßnahmen werden die Auswirkun-

gen auf ein unerhebliches Maß gesenkt.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Anhaltspunkte auf Kultur- und sonsti-

ge Sachgüter im Bereich des geplanten 

Baugebietes bestehen nicht. Es ist daher 

nicht von erheblichen Umweltauswirkun-

gen auszugehen.

Wechselwirkungen

Auf räumliche und funktionale Beziehun-

gen zwischen einzelnen Elementen eines 

Schutzguts und die funktionalen Bezie-

hungen zwischen den Schutzgütern wur-

de in den vorangegangenen Abschnitten 

hingewiesen. Darüber hinaus sind keine 

Wechselwirkungen zu erwarten.

Prognose über die Entwicklung des 

Umweltzustands bei Nichtdurchfüh-

rung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist auf 

der Fläche die Beibehaltung der bisheri-

gen Nutzung anzunehmen, sodass sich 

voraussichtlich der Umweltzustand nicht 

wesentlich ändert.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minde-

rung und zum Ausgleich der nachteili-

gen Auswirkungen

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung 

und Ausgleich werden nachstehend zu-

sammengefasst aufgeführt:

-  Zeitliche Begrenzung der Gehölzfällun-

gen

- Erhalt von Gehölzen



- Beschränkung der Beleuchtung

- Wiederherstellung von Böden

-  Verwendung von wasserdurchlässigen 

Bodenbelägen und Versickerung von 

Niederschlagswasser vor Ort

- Pflanzung von Einzelbäumen

-  Entwicklung von Hecken- und Saum-

strukturen

- Aufforstung von naturnahem Laubwald

- Extensivierung von Grünland

Geplante Maßnahmen zur Überwa-

chung erheblicher Umweltauswirkun-

gen

Die Überwachung der Umsetzung sowie 



der dauerhaften Funktionsfähigkeit der 

vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe 

der Gemeinde Heroldstatt. Maßnahme 7 

(Extensivierung von Grünland) ist hinsicht-

lich ihrer Entwicklung hin zu überwachen 

und es sind ggf. Maßnahmen zur Optimie-

rung zu ergreifen.

Umweltbezogene Gutachten, Hinweise 

und Stellungnahmen

-  Stellungnahme des Landratsamt Alb-

Donau-Kreis, Fachdienst 20, Kreis-

entwicklung/Bauen, Schillerstraße 30, 

89077 Ulm, vom 26.06.2017

Betroffene Themenkomplexe: Landwirt-

schaft, Oberbodenauftrag, Bodenfrucht-

barkeit, agrarstrukturelle Belange, ar-

tenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen, 

Pflegemaßnahmen, Forst, Naturschutz, 

Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, Feld-

lerchenerfassung, Dicke Trespe, Grünord-

nungsmaßnahmen, Gehölze und Saumve-

getation.

-  Stellungnahme des Regierungspräsidi-

ums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt 

für Geologie, Rohstoff und Bergbau, 

Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 

09.06.2017

Betroffene Themenkomplexe: Unter-

grundverhältnisse, Versickerung von 

Oberflächenwasser, Boden, Grundwas-

ser, Bergbau, Mineralische Rohstoffe, 

Geotopschutz.

-  Stellungnahme des Regierungspräsi-

dium Tübingen Referat 21 – Bauleit-

planung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 

72072 Tübingen, vom 12.06.2017

Betroffene Themenkomplexe: Waldfläche-

ninanspruchnahme, Waldumwandlung, 

Waldfunktionskartierung, Waldabstand

- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 

der Landschaftsplanung Scheck, Halden-

hof, 72144 Dusslingen, vom 04.12.2015

Betroffene Themenkomplexe: Arten-

schutz, Naturschutz, Grünland, Baumbe-

stand, Vögel, Fledermäuse, Beeinträchti-

gung der Umgebung.

Jedermann kann während der angegebe-

nen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 

25.09.2017, Stellungnahmen mündlich zur 

Niederschrift während der Öffnungszeiten 

bei der Gemeindeverwaltung Heroldstatt 

(Anschrift siehe oben) vorbringen oder 

schriftlich an die Gemeindeverwaltung 

Heroldstatt richten. Bei schriftlich vorge-

brachten Stellungnahmen sollte die volle 

Anschrift der Beteiligten angegeben wer-

den. Es wird darauf hingewiesen, dass 

nicht fristgerecht abgegebene Stellung-

nahmen bei der Beschlussfassung über 

den Bebauungsplan und die Örtlichen 

Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben 

können.


Außerdem wird darauf hingewiesen, dass 

ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO 

(Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig 

ist, wenn die den Antrag stellende Person 

nur Einwendungen geltend macht, die sie 

im Rahmen der öffentlichen Auslegung 

nicht oder verspätet geltend gemacht hat, 

aber hätte geltend machen können.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung 

Heroldstatt:

Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr

Donnerstag von 14.00 bis 18.30 Uhr

Heroldstatt, 17.08.2017

Rudolf Weberruß

Stv. Bürgermeister

Gemeinde Heroldstatt

Alb-Donau-Kreis

Öffentliche Bekanntmachung

Beteiligung der Öffentlichkeit

Öffentliche Auslegung

Bebauungsplanentwurf

„Ober dem Steigle“

Örtliche Bauvorschriften zum Bebau-

ungsplanentwurf „Ober dem Steigle“

Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung En-

nabeuren


Der Gemeinderat der Gemeinde He-

roldstatt hat in öffentlicher Sitzung am 

31.07.2017 den Entwurf des Bebauungs-

plans „Ober dem Steigle“, Gemeinde He-

roldstatt, Gemarkung Ennabeuren, und 

die dazugehörige Satzung zu den Örtli-

chen Bauvorschriften „Ober dem Steigle“, 

Gemeinde Heroldstatt, Gemarkung Enna-

beuren, gebilligt und beschlossen, diese 

Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 

und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i. 

V.m. § 74 Landesbauordnung öffentlich 

auszulegen.

Das Plangebiet wird wie in der nachfol-

genden Planzeichnungen dargestellt be-

grenzt:


17. August 2017, Nummer 32/33 

Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

7

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 



5,49 ha liegt am westlichen Siedlungsrand 

der Gemarkung Ennabeuren.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan-

entwurf die Planzeichnung (Teil A) und der 

Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf 

der Satzung über die Örtlichen Bauvor-

schriften die Planzeichnung (Teil A) und der 

Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem 

Datum vom 31.07.2017.

Der Entwurf des Bebauungsplans und 

der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften 

wird mit Begründung und den nach Ein-

schätzung der Gemeinde wesentlichen, 

bereits vorliegenden umweltbezogenen 

Stellungnahmen und umweltbezogenen 

Informationen (hier Umweltbericht mit Be-

standsplan, Maßnahmenplan und Eingriffs-

Ausgleichs-Bilanzierung vom 31.07.2017, 

Potentialabschätzung Artenschutz vom 

04.12.2015 und spezieller artenschutz-

rechtlicher Prüfung Fledermäuse vom Juli 

2017)


von Freitag, dem 25.08.2017 bis Montag, 

dem 25.09.2017,

je einschließlich, bei der Gemeinde Herold-

statt, Gemeindeverwaltung, Am Berg 1, Zim-

mer 10, 72535 Heroldstatt während der üb-

lichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Umweltbezogene Informationen

Folgende umweltbezogenen Informationen 

sind verfügbar und werden einschließlich 

der Begründung des Bebauungsplans 

samt Umweltbericht mit folgenden umwelt-

bezogenen Stellungnahmen ausgelegt.

Entwurf des Umweltberichts zum Be-



bauungsplan vom 31.07.2017

Durch die geplante Bebauung kommt es zu 

Veränderungen der Umweltsituation. Die 

Auswirkungen auf die betroffenen Schutz-

güter sowie die vorgesehenen Maßnahmen 

lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mensch und Gesundheit, Bevölkerung 

insgesamt

Es sind keine Auswirkungen auf die 

menschliche Gesundheit zu erwarten. Die 

schalltechnischen Richtwerte werden ein-

gehalten.

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Es tritt ein Verlust von Feldhecken und 

Bäumen ein, die einen Brutlebensraum 

für Vögel sowie potenzielle Quartiere von 

Fledermäusen darstellen. Eine Buchen-

Baumhecke ist als Biotop gemäß § 33 

NatSchG geschützt. Des Weiteren gehen 

Fettwiesen mittlerer Standorte, mesophy-

tische Säume, Streuobstflächen und Ha-

bitatbäume verloren. Der Verlust der ge-

nannten Biotoptypen ist als erheblich zu 

werten. Die Spelztrespe (Bromus grossus) 

konnte innerhalb des Geltungsbereichs 

nicht nachgewiesen werden. Durch den 

sonstigen Verlust der vorhandenen Biotop-

strukturen entstehen keine erheblichen Be-

einträchtigungen i. S.d. naturschutzrecht-

lichen Eingriffsregelung, da diese Biotope 

nur eine geringe Bedeutung für den Arten- 

und Biotopschutz besitzen.

Zur Einhaltung artenschutzrechtlicher Be-

stimmungen ist es erforderlich, zeitliche 

Beschränkungen für die Baufeldfreima-

chung festzusetzen und Nist- und Quar-

tierhilfen auszubringen. Die bestehenden 

Hecken, Streuobstbäume und Einzelbäu-

me werden sofern möglich erhalten. Im 

Bereich der Versickerungsbecken werden 

Fettwiesen entwickelt und auf den öffent-

lichen Grünflächen sowie in den privaten 

Gärten Baumpflanzungen festgesetzt. Als 

Ausgleich für den Verlust einer nach § 33 

geschützten Buchen-Baumhecke ist die 

Neupflanzung von Hecken außerhalb des 

Plangebiets vorgesehen. Das Kompensa-

tionsdefizit wird durch die Extensivierung 

von planexternen Flächen ausgeglichen.

Boden


Die Flächeninanspruchnahme führt zum 

Verlust von Böden. Die Kompensation 

erfolgt durch Maßnahmen innerhalb des 

Vorhabengebietes (Versickerung von Nie-

derschlagswasser vor Ort, Entsiegelung), 

sowie durch den Auftrag des anfallenden 

Oberbodens auf einer Ackerfläche. Des 

Weiteren sind schutzgutübergreifende 

Maßnahmen außerhalb des Geltungsbe-

reichs notwendig.

Wasser

Das im Gebiet anfallende Niederschlags-



wasser wird vor Ort versickert. Hierdurch 

können Beeinträchtigungen des Schutz-

guts Wasser durch Verringerung der Grund-

wasserneubildung oder der Erhöhung des 

Oberflächenabflusses entgegengewirkt 

werden. Das Versickerungsbecken wird mit 

belebtem Oberboden abgedeckt, sodass 

ein ausreichender Schutz vor Schadstoffe-

inträgen in das Grundwasser gegeben ist.

Klima, Luft

Im Zuge der geplanten Bebauung kommt 

es zu keinen erheblichen Umweltauswir-

kungen.

Landschaft



Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben 

sich aufgrund der neuen Baukörper und 

des Verlustes von Bäumen und Feldhe-

cken. Durch Pflanzmaßnahmen werden 

die Auswirkungen auf ein unerhebliches 

Maß gesenkt.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Anhaltspunkte auf Kultur- und sonstige 

Sachgüter im Bereich des geplanten Bau-

gebietes bestehen nicht. Es ist daher nicht 

von erheblichen Umweltauswirkungen 

auszugehen.

Wechselwirkungen

Auf räumliche und funktionale Beziehun-

gen zwischen einzelnen Elementen eines 

Schutzguts und die funktionalen Beziehun-

gen zwischen den Schutzgütern wurde in 

den vorangegangenen Abschnitten hinge-

wiesen. Darüber hinaus sind keine Wech-

selwirkungen zu erwarten.

Prognose über die Entwicklung des Um-

weltzustands bei Nichtdurchführung der 

Planung

Die bisherige Nutzung des Sportgeländes 



wird aufgegeben. Bei Nichtdurchführung 

der Planung ist davon auszugehen, dass 

das Gebiet verbracht oder soweit möglich 

der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt 

wird.


Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

17. August 2017, Nummer 32/33

Maßnahmen zur Vermeidung, Minde-

rung und zum Ausgleich der nachteili-

gen Auswirkungen

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung 

und Ausgleich werden nachstehend zu-

sammengefasst aufgeführt:

- Zeitliche Begrenzung der Gehölzfällungen

- Ausbringen von Nist- und Quartierhilfen

-  Erhalt von bestehenden Gehölzen und 

Streuobstbäumen

- Wiederherstellung von Böden

-  Versickerung von Niederschlagswasser 

innerhalb des Geltungsbereichs

- Entsiegelung

-  Entwicklung von Hecken und Saumstruk-

turen (planintern)

- Entwicklung von Fettwiesen

- Baumpflanzungen

- Oberbodenauftrag auf Ackerfläche

- Entwicklung einer Feldhecke (planextern)

- Extensivierung von Grünland

Geplante Maßnahmen zur Überwachung 

erheblicher Umweltauswirkungen

Die Überwachung der Umsetzung sowie 

der dauerhaften Funktionsfähigkeit der 

vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der 

Gemeinde Heroldstatt. Die Funktionalität 

der Maßnahmen 2 (Ausbringen von Nist- 

und Quartierhilfen) sowie der Maßnahmen 

10 und 11 (Extensivierung von Grünland) ist 

hinsichtlich ihrer Wirksamkeit hin zu über-

wachen und es sind ggf. Maßnahmen zur 

Optimierung zu ergreifen.

Umweltbezogene Gutachten, Hinweise 

und Stellungnahmen

- Stellungnahme des Landratsamt Alb-

Donau-Kreis, Fachdienst 20, Kreisentwick-

lung/Bauen, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, 

vom 08.03.2017

Betroffene Themenkomplexe: Kompensa-

tionsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen 

Flächen, Ökokpunkte, Biotop, Agrarstruk-

turelle Belange, Ausgleichsmaßnahmen, 

Boden- und Grundwasserschutz, Nieder-

schlagswasserbeseitigung, Oberboden-

auftrag, natürliche Bodenfruchtbarkeit, 

Wasserschutzgebiet.

- Stellungnahme des Regierungspräsidi-

ums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für 

Geologie, Rohstoff und Bergbau, Albert-

straße 5, 79104 Freiburg, vom 28.02.2017

Betroffene Themenkomplexe: Untergrund-

verhältnisse, Versickerung von Ober-

flächenwasser, Boden, Grundwasser, 

Bergbau, Mineralische Rohstoffe, Geo-

topschutz.

Potentialabschätzung Artenschutz Land-

schaftsplanung Scheck vom 14.08.2014

Betroffene Themenkomplexe: Artenschutz, 

Naturschutz, Grünland, Baumbestand, 

Vögel, Fledermäuse, Beeinträchtigung der 

Umgebung.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 

Landschaftsplanung Scheck vom Januar 

2016


Betroffene Themenkomplexe: Artenschutz, 

Brutvögel.

Jedermann kann während der angegebe-

nen Auslegungsfrist, also bis einschließlich

25.09.2017, Stellungnahmen mündlich zur 

Niederschrift während der Öffnungszeiten 

bei der Gemeindeverwaltung Heroldstatt 

(Anschrift siehe oben) vorbringen oder 

schriftlich an die Gemeindeverwaltung 

Heroldstatt richten. Bei schriftlich vorge-

brachten Stellungnahmen sollte die volle 

Anschrift der Beteiligten angegeben wer-

den. Es wird darauf hingewiesen, dass 

nicht fristgerecht abgegebene Stellung-

nahmen bei der Beschlussfassung über 

den Bebauungsplan und die Örtlichen 

Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben 

können.


Außerdem wird darauf hingewiesen, 

dass ein Normenkontrollantrag nach § 

47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) 

unzulässig ist, wenn die den Antrag stel-

lende Person nur Einwendungen geltend 

macht, die sie im Rahmen der öffentli-

chen Auslegung nicht oder verspätet 

geltend gemacht hat, aber hätte geltend 

machen können.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung 

Heroldstatt:

Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr

Donnerstag von 14.00 bis 18.30 Uhr

Heroldstatt, 17.08.2017

Rudolf Weberruß

Stv. Bürgermeister

Wahlbekanntmachung

1.  Am 24. September 2017 findet die 

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag 

statt.


  

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.  Die Gemeinde bildet einen Wahlbe-

zirk.


  

Der Wahlraum wird im Rathaus, Schu-

lungsraum der Freiwilligen Feuer-

wehr, Am Berg 1, 72535 Heroldstatt 

eingerichtet.

   In den Wahlbenachrichtigungen, die 

den Wahlberechtigten in der Zeit vom 

14.08.2017 bis 03.09.2017 übersandt 

worden sind, sind der Wahlbezirk und 

der Wahlraum angegeben, in dem der 

Wahlberechtigte zu wählen hat. Der 

Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung 

des Briefwahlergebnisses um 

17.00 


Uhr (Zulassung der Wahlbriefe)  im 

Rathaus, Schulungsraum der Frei-

willigen Feuerwehr, Am Berg 1 zu-

sammen.


3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem 

Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in 

dessen Wählerverzeichnis er eingetra-

gen ist. Die Wähler haben die 

Wahl-

benachrichtigung und ihren Perso-



nalausweis oder Reisepass zur Wahl 

mitzubringen.

   Die Wahlbenachrichtigung soll bei der 

Wahl abgegeben werden.

   Gewählt wird mit 

amtlichen Stimm-

zetteln. Jeder Wähler erhält bei Betre-

ten des Wahlraumes einen Stimmzettel 

ausgehändigt.

   Jeder Wähler hat eine 

Erststimme und 

eine 


Zweitstimme.

   Der 


Stimmzettel enthält jeweils unter 

fortlaufender Nummer

a)   für  die 

Wahl im Wahlkreis in schwar-

zem Druck die Namen der Bewerber 

der zugelassenen Kreiswahlvorschläge 

unter Angabe der Partei, sofern sie eine 

Kurzbezeichnung verwendet, auch die-

ser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen 

außerdem das Kennwort und rechts 

von dem Namen jedes Bewerbers einen 

Kreis für die Kennzeichnung,

b)   für  die 

Wahl nach Landeslisten in blau-

em Druck die Bezeichnung der Partei-

en, sofern sie eine Kurzbezeichnung 

verwenden, auch dieser, und jeweils die 

Namen der ersten fünf Bewerber der zu-

gelassenen Landeslisten und links von 

der Parteibezeichnung einen Kreis für 

die Kennzeichnung.

  Der Wähler gibt  seine 

Erststimme in

   der Weise ab,  dass er auf dem linken 

  Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)  

   durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz 

oder auf andere Weise eindeutig kennt-

lich macht, welchem Bewerber sie gelten 

soll, und seine 

Zweitstimme in der Weise, 

dass er auf dem rechten Teil des Stimm-

zettels (Blaudruck) durch ein in einen 

Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere 

Weise eindeutig kenntlich macht, welcher 

Landesliste sie gelten soll.

  

Der Stimmzettel muss vom Wähler in ei-



ner Wahlkabine des Wahlraumes oder in 

einem besonderen Nebenraum gekenn-

zeichnet und in der Weise gefaltet wer-

den, dass seine Stimmabgabe nicht er-

kennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht 

fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss 

an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung 

und Feststellung des Wahlergebnisses im 

Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat 

Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung 

des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, 

können an der Wahl im Wahlkreis, in dem 

der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)   durch  Stimmabgabe 



in einem belie-

bigen Wahlbezirk dieses Wahlkrei-

ses oder

 

b)   durch 



Briefwahl

 

    teilnehmen.



 

 Wer durch Briefwahl wählen will, muss 

sich von der Gemeindebehörde einen 

amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen 

Stimmzettelumschlag sowie einen amt-

lichen Wahlbriefumschlag beschaffen 

und seinen Wahlbrief mit dem Stimm-

zettel (im verschlossenen Stimmzette-

lumschlag) und dem unterschriebenen 


17. August 2017, Nummer 32/33 

Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 

9

Wahlschein so rechtzeitig der auf dem 



Wahlbriefumschlag angegebenen Stel-

le zuleiten, dass er dort spätestens am 

Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der 

Wahlbrief kann auch bei der angege-

benen Stelle abgegeben werden.

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht 

nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 

14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

  

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich-



tiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder 

das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-

strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe 

bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a 

Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Heroldstatt, den 17.08.2017

Die Gemeindebehörde

Bürgermeisteramt Heroldstatt,

Stv. Bürgermeister Rudolf Weberruß

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde über das Recht 

auf Einsicht in das  Wählerverzeichnis 

und die Erteilung von Wahlscheinen für 

die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag 

am 24. September 2017

1.  Das Wählerverzeichnis zur Bundestags-

wahl für die Gemeinde Heroldstatt wird 

in der Zeit vom 

4. September 2017 bis 

8. September 2017 während der allge-

meinen Öffnungszeiten im Rathaus, Am 

Berg 1, 72535 Heroldstatt, Zimmer 5 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme 

bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte 

kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit 

der zu seiner Person im Wählerverzeich-

nis eingetragenen Daten überprüfen. 

Sofern ein Wahlberechtigter die Rich-

tigkeit oder Vollständigkeit der Daten 

von anderen im Wählerverzeichnis ein-

getragenen Personen überprüfen will, 

hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, 

aus denen sich eine Unrichtigkeit oder 

Unvollständigkeit des Wählerverzeich-

nisses ergeben kann. Das Recht auf 

Überprüfung besteht nicht hinsichtlich 

der Daten von Wahlberechtigten, für 

die im Melderegister ein Sperrvermerk 

gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundes-

meldegesetzes eingetragen ist.

   Das Wählerverzeichnis wird im automa-

tisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-

nahme ist durch ein Datensichtgerät 

möglich. Wählen kann nur, wer in das 

Wählerverzeichnis eingetragen ist oder 

einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig 

oder unvollständig hält, kann in der Zeit

 

vom 4. September 2017 bis zum



     8.  September  2017,  spätestens  am 

08.09.2017 bis 12.00 Uhr, bei der Ge-

meindebehörde, Bürgermeisteramt He-

roldstatt, Am Berg 1, 72535 Heroldstatt, 

Einspruch einlegen.

   


Der Einspruch kann schriftlich oder 

durch Erklärung zur Niederschrift ein-

gelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerver-

zeichnis eingetragen sind, erhalten bis 

spätestens 3. September 2017 eine 

Wahlbenachrichtigung. 

   Wer keine Wahlbenachrichtigung erhal-

ten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu 

sein, muss Einspruch gegen das Wäh-

lerverzeichnis einlegen, wenn er nicht 

Gefahr laufen will, dass er sein Wahl-

recht nicht ausüben kann.

   Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in 

das Wählerverzeichnis eingetragen wer-

den und die bereits einen Wahlschein 

und Briefwahlunterlagen beantragt ha-

ben, erhalten keine Wahlbenachrichti-

gung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an 



der Wahl im Wahlkreis 

291 Ulm durch 

Stimmabgabe in einem beliebigen 

Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahl-

kreises oder durch 

Briefwahl teilneh-

men.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag



5.1  ein in das Wählerverzeichnis 

eingetra-

gener Wahlberechtigter,

5.2   ein 

nicht in das Wählerverzeichnis ein-

getragener Wahlberechtigter,

  a)  wenn er nachweist, dass er ohne 

sein Verschulden die Antragsfrist auf 

Aufnahme in das Wählerverzeichnis 

nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl-

ordnung (bis zum 3. September 

2017) oder die Einspruchsfrist gegen 

das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 

1 der Bundeswahlordnung (bis zum 

8. September 2017) versäumt hat,

  b)  


wenn sein Recht auf Teilnahme 

an der Wahl erst nach Ablauf der 

Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der 

Bundeswahlordnung oder der Ein-

spruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der 

Bundeswahlordnung entstanden ist,

 

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-



verfahren festgestellt worden und die 

Feststellung erst nach Abschluss des 

Wählerverzeichnisses zur Kenntnis 

der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

 Wahlscheine können von in das Wäh-



lerverzeichnis eingetragenen Wahl-

berechtigten bis zum 22. September 

2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebe-

hörde mündlich, schriftlich oder elekt-

ronisch beantragt werden.

   Im Falle nachweislich plötzlicher Er-

krankung, die ein Aufsuchen des 

Wahlraumes nicht oder nur unter nicht 

zumutbaren Schwierigkeiten möglich 

macht, kann der Antrag noch bis zum 

Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

 Versichert ein Wahlberechtigter glaub-



haft, dass ihm der beantragte Wahl-

schein nicht zugegangen ist, kann ihm 

bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, 

ein neuer Wahlschein erteilt werden.

   Nicht in das Wählerverzeichnis ein-

getragene Wahlberechtigte können 

aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c 

angegebenen Gründen den Antrag auf 

Erteilung eines Wahlscheines noch bis 

zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

 

 Wer den Antrag für einen anderen stellt, 



muss durch Vorlage einer 

schriftlichen 

Vollmacht nachweisen, dass er dazu 

berechtigt ist. Ein behinderter Wahl-

berechtigter kann sich bei der Antrag-

stellung der Hilfe einer anderen Person 

bedienen.

6.     Mit dem Wahlschein erhält der Wahlbe-

rechtigte

  -  


einen amtlichen Stimmzettel des 

Wahlkreises,

 

-  einen amtlichen blauen Stimmzettel-



umschlag,

 

-  einen amtlichen, mit der Anschrift, an 



die der Wahlbrief zurückzusenden ist, 

versehenen roten Wahlbriefumschlag 

und

 

- ein Merkblatt für die Briefwahl.



   

Die Abholung von Wahlschein und 

Briefwahlunterlagen für einen anderen 

ist nur möglich, wenn die Berechti-

gung zur Empfangnahme der Unter-

lagen durch Vorlage einer schriftlichen 

Vollmacht nachgewiesen wird und die 

bevollmächtigte Person nicht mehr als 

vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat 

sie der Gemeindebehörde vor Emp-

fangnahme der Unterlagen schriftlich 

zu versichern. Auf Verlangen hat sich 

die bevollmächtigte Person auszuwei-

sen.


 

 Bei der Briefwahl muss der Wähler den 

Wahlbrief mit dem Stimmzettel und 

dem Wahlschein so rechtzeitig an die 

angegebene Stelle absenden, dass der 

Wahlbrief dort spätestens am Wahltage 

bis 18.00 Uhr eingeht.

 

 Der Wahlbrief wird innerhalb der Bun-



desrepublik Deutschland ohne beson-

dere Versendungsform ausschließlich 

von der Deutschen Post AG unent-

geltlich befördert. Er kann auch bei der 

auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle 

abgegeben werden.

Heroldstatt, den 17. August 2017

Die Gemeindebehörde

Bürgermeisteramt Heroldstatt

gez. Rudolf Weberruß, Stv. Bürgermeister



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