K a n a L a b g a b e n o r d n u n g
Download 33.71 Kb. Pdf ko'rish
|
- Bu sahifa navigatsiya:
- Marktgemeinde Groß St. Florian
- Höhe des Einheitssatzes
- Gebührenpflichtige, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- Umsatzsteuer
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
K A N A L A B G A B E N O R D N U N G
der MARKTGEMEINDE GROSS SANKT FLORIAN
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian hat in seiner Sitzung vom 14.12.2016 gemäß § 7 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBL. Nr. 71, in der letzten Fassung LGBl. Nr. 87/2013 nachstehende Kanalabgabenordnung beschlossen:
§1
Abgabenberechtigung Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde Groß St. Florian werden aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, und
aufgrund des
Kanalabgabengesetzes 1955
Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.
§ 2
Kanalisationsbeitrag Für
die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.
Marktgemeinde Groß St. Florian Marktplatz 3
A-8522 Groß St. Florian
Tel: 03464/2204 Fax: 03464/2204-79
E-mail:
gemeinde@gross-st-florian.at
§ 3 Höhe des Einheitssatzes 1)
Die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung der Kanalisationsbeitrages beträgt 7,38 % der durchschnittlichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle € 12,--. 2)
vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von € 2.904.025,78 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von € 5.307.414,81 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 32.638,00 m zugrunde. 3)
umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, wird 1/10 des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht. 4)
Für unbebaute Flächen mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage wird 1/10 des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.
§ 4
Kanalbenützungsgebühr Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaft zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Die Kanalbenützungsgebühr berechnet sich aus a)
der Summe der jährlichen Grund- und Bereitstellungsgebühr 1) Haushalte: 1.1) Grundgebühr je Haushalt
€ 97,90 1.2) Bereitstellungsgebühr je Einwohner
€ 29,50 Bereitstellungsgebühr ab dem 5. Einwohner
€ 9,90
2) Handel, Gewerbe und Industrie: 2.1) Grundgebühr je Dienstnehmer 1 – 5 Dienstnehmer
€ 97,90 6 – 10 Dienstnehmer
€ 195,70 11 und mehr Dienstnehmer
€ 293,50 2.2) Bereitstellungsgebühr je Dienstnehmer 1 – 5 Dienstnehmer
€ 29,50 ab dem 6. Dienstnehmer
€ 9,90
b)
und der Gebühr nach der zufließenden Wassermenge: Schmutzwasserkanäle
€ 1,60/m³
Für jene Abgabenpflichtige, die nicht ausschließlich das Wasser aus dem Netz des WV-Stainztal beziehen und über keine geeignete geeichte Einrichtung zum Messen des bezogenen Wassers verfügen, werden pro Person und Jahr 33 m³ zugrunde gelegt. Das sind derzeit € 52,80 pro Person und Jahr.
Die Kanalbenützungsgebühr wird vorläufig festgelegt. Zur Berechnung dieser vorläufigen Kanalbenützungsgebühr wird der Wasserverbrauch des Vorjahres herangezogen. Am Ende des Verrechnungsjahres wird der tatsächliche Wasserverbrauch ermittelt und die endgültige Kanalbenützungs-gebühr festgesetzt.
§ 5
Gebührenpflichtige, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 1)
Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet. 2)
Die Gebührenschuld für die Kanalbenützung entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird. 3)
jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. 4)
Der Gebührensatz ist wertgesichert und wird mit Wirkung vom 01. Jänner jeden Jahres angepasst. Als Grundlage dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index jeweils per Basismonat Oktober. Der geänderte Gebührensatz ist auf volle zehn Cent auf oder abzurunden (Beträge unter fünf Cent sind abzurunden und Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden).
§ 6 Umsatzsteuer Allen vorgenannten Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzurechnen.
§ 7 Veränderungsanzeige Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrundegelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderung binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekannt werden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1)
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft. 2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Groß-St. Florian vom 17.12.2012 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.2.2013 in Verbindung mit der vom Regierungskommissär festgesetzten Verordnung vom 2.1.2015 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Alois Resch
Groß St. Florian, am 15.12.2016
Angeschlagen am: 15.12.2016 Abgenommen am: Download 33.71 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
ma'muriyatiga murojaat qiling