The baha’i world


Download 8.87 Mb.
Pdf ko'rish
bet52/113
Sana17.02.2017
Hajmi8.87 Mb.
#629
1   ...   48   49   50   51   52   53   54   55   ...   113

Zur 

FOrderung der vollstandigen und erfolgreichen Verwaltung dieser 

Treuhandgemeinschaft erforderlich, geeignet und von Vorteil ist.  

ARTSKEL 

III  


1. 

Abs chuilt. 

Allen Personen, Unternehmungen, Korperschaften und Vereinigungen gegenuber, die den Treuhandern 

d. h. dem Nationalen Geistigen Rat und den Mitgliedern desselben in ihrer Eigenschaft als solche Kredit gewahren, 

Verträge mit ihnen schliessen oder irgendwelche Ansprüche gegen sie, gleichviel welcher Art, ob rechtlich oder billig, 

zu Recht oder zu Unrecht, haben, gilt lediglich das Treuhandvermogen und der Treuhandbesitz als Masse für Zahlung 

oder Sicherstellung bezw. für die Begleichung irgendwelcher Schulden, Ersatzansprüche, Auflagen und Bescheide oder 

irgendwelcher Beträge, die in sonstiger Weise seitens der Treuhander geschuldet oder zahlbar werden konnten, sodass 

weder die Treuhander, noch irgendeiner von ihnen, noch irgendeiner ihrer kraft dieses ernannten Beamten oder 

Beatsftragten, noch irgendwelche hierin genannte Berechtigte, sei es einzeln oder gemeinsam, persOnlich dafür haften.  

2. 


Abschnitt. 

Alle Bescheinigungen, Schuldanerkenntnisse, Antrage, schriftlichen Verpflichtungen und Verträge oder 

sonstigen Vereinbarungen und Urkunden, die im Rahmen dieser Treuhandschaft getroffen oder gegeben werden, 

werden ausdrucklich 

 

THE WORLD ORDER OF BAHA’U’LLAH 



 

385 

 

vom Nationalen Geistigen Rat als Treuhander durch dessen ordnungsmassig ermachtigte Beamte und Beauftragte 



‘ollzogen.  

ARTIKEL IV  

Die Treuhander, d. h. der Nationale Geistige Rat, nehmen für die Durchfuhrung der ihm in dieser 

Treuhandschaftserklarung anvertrauten Obliegenheiten die zur Festlegung und Erledigung der eigenen 

Verwaltungsaufgaben wie auch derjenigen der verschiedenen ortlichen und sonstigen Gliederungen, die die Bahá’i in 

Deutschland und österreich verkorpern, erforderlichen Sanunger, Bestimmungen und Dienstvorschriften gemäss den 

Zwecken dieser Einrichtung und in Ubereinstimmung mit den seitherigen ausdrucklichen, den Bahá’i in Deutschland 

und österreich bereits bekannten und von ihnen in der Fuhrung und Handhabung ihrer religiosen Angelegenheiten 

ubernommen Weisungen Shoghi Effendi’s, des Huters des Bahá’i-Glaubens, an.  

ARTIKEL V  

Die Hauptgeschaftsstelle dieser Treu handgemeinschaf 

 

befindet sich an demjenigen Ort, der durch den Nationalen Geistigen Rat von Zeit zu Zeit bestimmt wird.  



ARTIKEL 

VI  


Das Siegel dieser Treuhandgemeinschaft besitzt runde Form und zeigt folgende Inschrift:  

Der Nationale Gel stige Rat tier Bahd’I  

in Deuts chianti und Osterreich e. 17.  

Treuhandschaftserlziiirung 193 5.  

ARTIKEL 

VII  


Diese Treuhandschaftserklarung kann durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Nationalen Geistigen Rats der Bahá’i in Deutschland 

und österreich in jeder besondern Versammlung, die zu diesem Zwecke ordnungsmassig einberufen worden ist, ergänzt werden, 

vorausgesetzt, dass mindestens dreissig Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Zeitpunkt eine Abschrift der 

vorgeschlagenen Ergänzung oder Ergänzungen an jedes Ratsmitglied durch den Sekretar mittels eingeschriebenen Briefes versandt 

wird. 

 

SATZIJNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATS 



 

ARTIKEL 

I  


Der Nationale Geistige Rat besitzt in Erfüllung seiner geheiligten Pflichten im Rahmen dieses Treuhandverhaltnisses ausschliessliches 

Spruch- und Hoheitsreich über alle Veranstaltungen und Angelegenheiten der Bahá’i-Sache in Deutschland und österreich unter 

Einschluss der Oberhoheit in bezug auf die Verwaltung dieser Treu— handschaft. Er soll darnach streben, die (nachstehend erlauterte) 

Arbeit der ortlichen Geistigen Rate sowie diejenige der einzelnen Bahá’i in Deutschland und Osterreich anzuspornen, 



zusammenzufassen und gleichzurichten, und sic in jeder nur möglichen Weise in der Forderung der Einheit der Menschheit 

unterstützen. Ihm obliegt die Anerkennung derartiger ortlicher Rate, die Prüfund der ortlichen Mitgliederrollen, die Einberufung der 

Jahrestagung oder besonderer Versammlungen und die Einsetzung der Abgeordneten zur Jahrestagung und 

 

ihre ziffernmassige Verteilung auf die verschiedenen Bahá’i-Gemeinden. Er ernennt samtliche nationalen Bahá’i-



Ausschüsse und überwacht die Veroffentlichung und Verteilung vom Bahã’i-Schrifttum, die Uberprüfung aller die 

Bahá’i-Sache betreffenden Schriften, den Bau und die Verwaltung des allgemeinen Mashriq’l-Adhkár’s und seiner 

Nebeneinrichtungcn und die Erhebung und Verwendung aller Gelder zur Fortführung dieser Treuhandschaft. Er 

entscheidet, ob irgendwelche Angelegenheiten dem Bereiche seines eigenen Spruchrechtes oder demjenigen eines 

ortlichen Geistigen Rates angehoren. Er nimmt in Fallen, die ihm geeignet und notwendig erscheinen, Berufungen aus 

Entscheidungen ortlicher Geistiger Rate an und besitzt das Recht zur endgültigen Entscheidung in allen Fallen, in 

denen die Befahigung eines Einzelnen oder einer Gruppe, standig das Wahlrecht auszuuben oder Mitglied der Bahá’i-

Gemeinschaft zu 

 

38  


 

THE BAHA’! WORLD 

 

scm, in Frage steht. Er vertritt die Bahá’i in Deutschiand und österreich uberail, wo es sich urn die Zusammenarbeit und geistige 



Betätigung rnit den Bahá’i anderer Lander handeit, und bildet das alleinige Wahiorgan der Bahâ’i in Deutschland und österreich bei 

Schaffung des in den heiligen Schrif ten der Sache vorgesehenen Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Vor allem aber soil der 

Nationale Geistige Rat stets jene Stufe der Einheit in Ergebenheit, gegenüber der Offenbarung Bahã’u’lláh’s erstreben, die die 

Bestätigung des Heiligen Geistes anzieht und den Rat zum Dienste an der Begründung des Grossten Friedens fähig machen wird. Bei 

alien semen Beratungen und Handlungen soil der Nationale Geistige Rat als gottiichen Führer und Massstab standig die Ausserung 

Bahá’u’lláh’s vor Augen haben:  

,,Es geziemt ihnen. (d. h. den Geistigen Räten), die Vertrauten des Barrnherzigen unter den Menschen zu sein und sich für Gottes 

auserwahlte Hütter von allem, was auf Erden ist, zu halten. Es obliegt ihnen, rniteinander zu beraten und auf die Be- lange der Diener 

Gottes acht zu haben, urn Seiner Selbst willen, wie sie auf die eigenen Belange achten, und das zu wahlen, was geziemend ist und 

schicklich.”  



ART5KEL 

II  


Die Bahá’i in Deutschland und österreich, zu deren Gunsten diese Treuhandschaft errichtet ist, umfassen alle in Deutschland und 

österreich wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat als den Erfordernissen zum stirnmberechtigten Mitglied einer 

Bahá’i-Gemeinde genügend anerkannt sind. Wer stimmberechtigtes Mitglied einer Bahã’i-Gemeinde werden will, muss  

a. in dem Ortsgebiet wohnen, das durch den Rechtsbereich des ortlichen Geistigen Rates gemäss dem zweiten Abschnitt des Artikels 

VII dieser Satzung bestimmt ist,  

b. das einundzwanzigste Lebensjahr vollender haben,  

c. zur Zufriedenheit des ortlichen Geistigen Rates, die zon der Zustimmung durch den Nationalen Geistigen Rat abhangt, dargetan 

haben, dass er den 

 

folgenden Bahá’i 



Glaubensforderungen und -brauehen genügt:  

voile Anerkennung der Stufe des Vorlaufers (des Mb), des Begründers (Bahã’u’lláh’s) und ‘Abdu’l-Bahá’s, des Erklärers und wahren 

Vorbildes des Bahá’i-Glaubens, vorbehaltlose Annahme von allem, was durch ihre Feder geoffenbart ist, und Unterwerfung darunter, 

treues und standhaftes Festhalten an alien Teilen des geheiligten Willens ‘Abdu’l-Bahi’s und enge Verbundenheit sowohl mit dem 

Geiste als auch mit dr Form der gegenwärtigen Bahá’i-Verwaltung in der Welt.  



ARTJKEL 

III  

Der Nationale Geistige Rat besteht aus neun aus dem Kreise der Bahá’i in Deutschland und österreich gewählten Mitgliedern, die von 

den genannten Bahã’i in der weiter unten beschriebenen Weise gewahlt werden und für die Dauer eines Jahres oder dis zur WahI ihrer 

Naehfolger irn Amte bleiben.  



ARTIKEL 

IV  

Die geschaftsführenden Mit glieder des Nationalen Geistigen Rates bestehen aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretar 

und Rechner und was sonst zur geeigneten Führung seiner Geschafte an Amtern für nötig erachtet wird. Die geschäftsführenden 

Mitglieder werden mit absoluter Stimmenmehrheit durch samtliche Ratsmitglieder in geheimer Abstimmung gewahlt.  



ARTIKEL 

V  


Die erste Versammlung des neugewahlten Nationalen Geistigen Rates wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die 

hoehste Stimmenzahl erhalten hat, oder, soweit 



Zwei 

oder mehrere Mitglieder die gleiche Stimmenzahl aufweisen, durch das unter 

diesen ausgeloste Mitglied. Dieses Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des standigen Vorsitzers. Alle folgenden Sitzungen werden 

durch den Sekretar des Rates auf Ersuchen des Vorsitzers oder, bei dessen Abwesenjseit oder Verhinderung des stellvertretenden 

Vorsitzers oder dreier beliebiger Ratsmitglieder einberufen, wobei 

 

THE WORLD ORDER OF BAHA’U’LLAH 



 

387 


 

jedoch die Jahrestagung, wie weiterhin lestgelegt, in bezug auf Zeitpunkt und Ort von der Versammlung durch absoluten 

Mehrheitsbeschluss lestgelegt wird.  



ARTIKEL 

VI  


Der Nationale Geistige Rat ist beschlussfahig, sobald lunf Mitglieder desselben in einer Sitzung anwesend sind, und die durch diese 

gel assten, absoluten Mehrheitsbeschiusse gelten, soweit nicht diese Satzung em Anderes bestimmt, in gebuhrendem Hinblick auf den 

in der Einrichtung der geistigen Rate enthaltenen Grundsatz der Einheit und aufrichtigen Gemeinschaft als ausreichend zur Fuhrung 

der Geschafte. Die Verhandlungen und Entscheidungen des Nationalen Geistigen Rates sind bei jeder Sitzung durch den Sekretar zu 

protokollieren, der den Ratsmitgliedern nach jeder Sitzung Abschriften der Protokolle zustellt und die Protokolle unter den offiziellen 

Urkunden des Rates aufbewahrt.  



ARTIKEL 

VII  


Wo immer in Deutschland und öster— reich, in einer Stadt oder euler landlichen Gemeinde, die Zahi der darin wohnenden, vom 

Nationalen Geistigen Rat anerkannten Bahi’i neuen ubersteigt, konnen diese am 21. April eines Jahres zusammenkommen und mit 

relativer stimmenmehrheit eine ortliche Verwaltungskorperschaft von neun Personen als Geistigen Rat der betreffenden Gemeinde 

wahlen. Jeder soiche Geistige Rat wird darauf alljahrlich an jedem folgenden 21. Tag des Aprils gewahlt. Die Mitglieder bleiben für 

die Dauer eines Jahres und his zur Wahl und Benennung ihrer Nachfolger im Amte.  

Soweit dagegen die Zahl der Bahá’i in einer Gemeinde genau neun betragt, konnen sich diese am 21. April eines Jahres und in den 

nachfolgenden Jahren durch gemeinsame Erklarung zum ortlichen Geistigen Rat ernennen. Durch Benrkundung einer solchen 

Erklarung seitens des Sekretars des Nationalen Geistigen Rats gilt der besagte Neunerrat als mit allen Rechten, Vorrechten und 

Pffichten eines ortlichen Geistigen Rates, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, eingesetzt.  

1. Abs chnitt. 

Jeder neugewahlte ort lich 

 

Geistige Rat verfahrt sofort gemäss den in den Artikeln IV und V dieser Satzung enthaltenen Anweisungen uber die 



Wahl seiner geschaftsfuhrenden Mitglieder, die aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretar und Rechner 

und was der Rat sonst für die FUhrung seiner Geschafte und die Erfullung seiner Geistigen Pflichten an Amtern für 

nötig erachten snag, bestehen. Unmittelbar darnach ubermittelt der gewahlte Sekretar dem Sekretar des Nationalen 

Geistigen Rates die Namen der Mitglieder des neugewahlten Rates und eine Liste seiner geschaftsfuhrenden 

Mitglieder.  

2. 

Abschnitt. 

Die allgemeinen Befugnisse und Pflichten eines ortlichen Geistigen Rates ergeben sich aus den Schriften 

Bahá’u‘lláh’s, ‘Abdu’l-Bahá’s und Shoghi Effendi’s.  

3 Abs chnitt. 

Unter die besonderen Pflichten eines ortlichen Geistigen Rates fallt das volle Spruchrecht uber alle 

Bahâ’iVeranstaltungen und -Angelegenheiten innerhalb der Gemeinde, unbeschadet der hierin erklarten 

ausschliesslichen Oberhoheit des Nationalen Geistigen Rates.  



4. Abschnitt. 

Ausscheidende Mitglieder eines ortlichen Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zwecke durch den 

Rat ordnungsmassig einberufenen, besonderen Gemeindeversammiung durch Wahi ergänzt. Falls die Zahl der 

ausscheidenden Mitglieder hoher als vier ist, sodass die Beschlnssfahigkeit des orlichen Rates entfallt, wird die Wahl 

unter der Oberaufsicht des Nationalen Geistigen Rates vorgenommen.  

S Abschnitt. 

Die Geschafte des örtlichen Rates werden in gleicher Weise gefuhrt, wie oben in Artikel VI für die 

Verhandlungen des Nationalen Geistigen Rates festgelegt ist.  

6. Abs chnitt. 

Der ortliche Rat uberpruft und anerkennt die Eignung jedes Mitghedes der Bahã’i-Gemeinde vor dessen 

Zulassung als wahlberechtigtes Mitglied, doch steht es jedem, der mit dem Befund des ortlichen Geistigen Rates uber 

seine Eignung als Bahá’i unzufrieden ist, frei, gegen den Befund beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, 

der den Fall aufgreift und endgültig darüber entscheidet.  

7. Abs cb-nitt. 

Am oder vor dem ersten Tag im Februar jedes Jahres sendet der Sekretar jedes ortlichen Rates dem 

Sekretar 

 

388 



 

THE BAHA’t WORLD 

 

des Nationalen Geistigen Rates eine ordnungsmässig beglaubigte Liste der stimmberechtigten Mitglieder der Bahá’i-



Gemeinde zur Unterrichtung und Gutheissung durch den Nationalen Geistigen Rat.  

8. Abs cimitt. Alle sich innerhaib einer Bahá’i-Gemeinde ergebenden Angelegenheiten von rein örtlichen Interessen, 

die nicht die nationalen Belange der Sache beruhren, unterstehen in erster Instanz dem Spruchrecht des betreffenden 

ortlichen Geistigen Rates, doch liegt die Entscheidung daruber, ob in einem Fall durch die Angelegenheit die Belange 

und die Wohlfahrt der nationalen Bahá’i-Gemeinschaft beruhrt werden, heirn Nationalen Geistigen Rat.  

9. Abschnitt. Jedem Mitglied tuner Bahá’i-Gemeinde steht es frei, gegen eine Entscheidung seines Geistigen Rates 

beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der daruber befindet, ob er die Sache zur Entscheidung aufgreifen 

oder sie beim ortlichen Geistigen Rat zur nochmaligen Erwagung belassen will. Greift der Nationale Geistige Rat die 

Sache zur Entscheidung auf, so ist seine Findung endgultig.  

10. Abs cimiti. Bestehen innerhalb einer Bahá’i-Gemeinde Meinungsverschiedenheit en, die nicht durch die 

Bemuhungen des ortlichen Geistigen Rates beigelegt werden konnen, so ist die Angelegenheit durch den Geistigen Rat 

dem Nationalen Geistigen Rate zur Erwagung zu uberweisen, des- sen Vorgehen in der Sache dann endgultig ist.  


11. Abschnitt. Alle Streitfragen zwischen zwei oder mehreren ortiichen Geistigen Räten oder zwischen Mitgliedern 

verschiedener Bahá’j-Gemeinden sollen in erster Instanz dem Nationaien Geistigen Rate unterbreitet werden, dem bei 

alien derartigen Angelegenheiten das erste und letzte Spruchrecht eigen ist.  

12. Abschnitt. Der Rechtsbereich der einzelnen ortlichen Geistigen Rate in bezug auf die ortliche Befindung zur 

Mitgliedschaft und Wahlberechtigung eines Glaubigen in einer Bahi’i-Gemeinde entspricht der durch die 

verwaitungsrechtiichen Grenzen einer Stadt oder einer iandlichen Gemeinde bezeichneten Gemarkung, doch konnen 

Bahá’i, die in angrenzenden, abseits liegenden oder vorstadtischen Bezirken 

 

wohnen und regelmässig an den Versammlungen der Bahá’i-Gemeinden teilzunehmen vermögen, bis zur Errichtung 



eines ortlichen Geistigen Rates in ihrer Heimatgemeinde in die vom angrenzenden Geistigen Rat gefuhrte 

Mitgliederrolle eingeschrieben werden und voiles Wahlrecht geniessen.  

Alle Auffassungsverschiedenheiten in bezug auf das Rechtsgebiet eines ortliehen Geistigen Rates oder bezuglich der 

Angliederung irgend eines Bahá’i oder einer Gruppe in Deutschland und öesterreich sind dem Nationalen Geistigen Rat 

zu unterbreiten, desen Entscheidung in der Sache endgultig 

 

ist. 



 

ARTJKEL 

VIII 


 

Die Jahresversammlung des Nationalen Geistigen Rates, auf der die Wahl seiner Mitglieder erfolgt, fuhrt die 

Bezeichnung Nationaltagung der Bahá’i in Deutschland und österreich. Zeitpunkt und Ort für die Abhaltung bestimmt 

der Nationale Geistige Rat, der alle Bahá’i-Gemeinden durch ihre Geistigen Rate sechzig Tage zuvor von der 

Versammlung in Kenntnis setzt. Der Nationale Geistige Rat teilt jedem Geistigen Rat gleichzeitig die von ihm der 

Bahã’i-Gemeinde gemäss dem Grundsatz der Verhaltnisvertretung zugeteilte Anzahl von Abgeordneten zur 

Nationaltagung mit, wobei die Gesamtzahl der Abgeordneten, die die Nationaltagung darstellen, neunzehn betragen 

soil. Nach Empfang dieser Benachrichtig_ ung beruft jeder ortliche Geistige Rat innerhalb eines angemessenen 

Zeitraumes und unter Beachtung ordnungsmassiger und ausreichender Ankundigung eine Versammlung der in seiner 

Rolle verzeichneten stimnsberechtigten Mitglieder zwecks WaLl ihres oder ihrer Abgeordneten zur Nationaltagung em, 

worauf die Sekretare der einzelnen ortlichen Geistigen Rate dem Sekretar des Nationalen Geistigen Rates spätestens 

dreissig Tage vor dem Zeitpunkt der Tagung die Namen und Anschriften der so gewahlten Abgeordneten bescheinigen.  



1. Abschnitt. Alle Tagungsabgeordneten sind mit relativer Stimmenmehrheit zu wahlen. Mitglieder, die durch 

Krankheit oder andere unvermeidliche Gründe verhindert sind, an der WaLl personlich teilzunehmen, haben das Recht, 

ihre Stimme brieflich oder 

 

THE WORLD ORDER OF BAHA’U’LLAH 



 

389 


 

telegrafiseh in einer Weise abzugeben, die dem ortlichen Geistigen Rat genügt.  

2. Abs chnitt. Alle für die Tagung emzusetzenden Abgeordneten müssen als stimmberechtigte Mitglieder der von ihnen 

vertretenen Bahá’ i-Gemeinden eingetragen sein.  



3. Abscbnitt. Die Rechte und Vorrechte der Abgeordneten konnen weder ubertragen noch abgetreten werden.  

4. Abscbnitt. Die Anerkennung und Einsetzung der Abgeordneten zur Nationaltagung erfolgt im Nationalen Geistigen 

Rate.  


5. Abschnitt. Soweit Abgeordnete nicht personlich an der Tagung teilnehmen konnen, haben sie das Recht, Mitglieder 

des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch zu den vom Nationalen Geistigen Rat festzusetzenden 

Bedingungen zu wahlen.  

6. Abschnitt. Halt der Nationale Geistige Rat in irgend einem Jahre die Zusammenrufung der Abgeordneten zur 

Nationaltagung für undurchführbar oder nicht geraten, so setzt der Nationale Geistige Rat die Mittel und Wege für die 

briefliche oder telegraflsche Durchführung der Geschäfte der Nationaltagung fest.  

7. Abs chnitt. Das auf der Nationaltagung anwesende vorsitzende, geschaftsführende Mitglied des Nationalen Geistigen 

Rates ruft die Abgeordneten auf, die darauf zur endgültigen Ordnung der Versammlung schreiten, einen Vorsitzenden, 

Schriftführer und was weiter an Amtern für die geeignete Führung der Geschafte der Tagung erforderlich ist, wahlen.  

8. Abschnitt. Die Hauptaufgabe der Nationaltagung ist die Wahi der neun Mitglieder zum kommenden Nationalen 

Geistigen Rate, die Entgegennahme der Berichte über die flnanzielle und sonstige Tatigkeit des ausscheidenden 

Nationalen Geistigen Rates und seiner verschiedenen Ausschüsse und Beratung über die Angelegenheiten der Bahá’i -

Sache im allgemeinen, selbstverständlich in Ubereinstimmung mit den von Shoghi Effendi ausgedrückten Grundsatzen 

der Bahâ’i-Verwaltung, wonach alle Betatungen und Handlungen der Abgeordneten zur Nationaltagung ausser der 

Wahi der Mitglieder zum kommenden Nationalen 

 


Geistigen Rate nur Ratschlage und Empfehlungen zur Beachtung durch den genannten Rat darstellen, wahrend die 

Entscheidung in allen Fragen, die die Angelegenheiten der Bahá’i-Sache in Deutschland und Osterreich betreffen, 

ausschliesslich bei dieser Korperschaft liegt.  

9. Abschnitt. Die auf der Nationaltagung anzunehmende Geschattsordnung wird durch den Nationalen Geistigen Rat 

vorbereitet, doch konnen alle auf die Sache bezüglichen Angelegenheiten die von irgend einem Abgeordneten 

vorgebracht werden, auf Antrag, über den abzustimmen ist, als Punkt der Tagungsberatungen aufgenommen werden.  

10. Abschnitt. Die Wahl der Mitgheder des Nationalen Geistigen Rates erfolgt mit relativer Stimmenmehrheit durch die 

vom ausscheidenden Nationalen Geistigen Rat anerkannten Abgeordneten, d. h. als gewahlt gelten diejenigen neun 

Personen, die im ersten Wahigang der bei der Tagung anwesenden Abgeordneten sowie derjenigen Abgeordneten, 

deren Stimme dem Sekretar des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch übermittelt worden ist, die 

grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. Falls infolge Stimmengleichheit die volle Mitgliedszahl nicht im ersten 

Wahlgang erreicht wmrd, finden em oder mehrere weitere Wahlgange statt, bis samtliche neun Mitglieder gewahlt 

smnd.  

11. Abs chnitt. Alle bel der Nationaltagung offiziell behandelten Angelegenheiten sind unter die Protokolle des 

Nationalen Geistigen Rates aufzunehmen und mit die- sen zu bewahren.  



12. Abschnilt. Nach Schluss der Nationaltagung und bis zur Einberufung der nachsten Jahrestagung wirken die 

Abgeordneten als zu besonderem Dienste in der Arbeit für die Sache befahigte beratende Körperschaft fort, in jeder 

Weise bemüht, zum emnheitlichen Geiste und zu fruchtbringender Tatigkeit des Nationalen Geistigen Rates wahrend 

des Jahres beizutragen.  

13. 

Abschnitt. Freigewordene Mitgliedssitze des Nationalen Geistigen Rates werden mit relativer Stimmenmehrheit 

seitens der Abgeordneten der Nationaltagung, die den Rat seinerzeit gewahlt haben, neu besetzt, wobei die Wahl in 

brieflicher oder irgend 

 


Download 8.87 Mb.

Do'stlaringiz bilan baham:
1   ...   48   49   50   51   52   53   54   55   ...   113




Ma'lumotlar bazasi mualliflik huquqi bilan himoyalangan ©fayllar.org 2024
ma'muriyatiga murojaat qiling