413 der Gemarkung Egg an der Günz in den Egger Mühlbach Bekanntmachung
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Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von entlastetem Mischwasser über ein Regenüberlaufbecken bei Grundstück Fl.Nr. 413 der Gemarkung Egg an der Günz in den Egger Mühlbach Bekanntmachung Die Gemeinde Egg an der Günz verfügt mit Bescheid des Landratsamtes Unterallgäu vom 23.01.1997 über eine gehobene Erlaubnis für das Einleiten von entlastetem Mischwasser aus einem Regenüberlaufbecken bei Fl.Nr. 143 der Gemarkung Egg an der Günz in den Egger Mühl- bach. Die gehobene Erlaubnis erlischt zum 31.12.2016.
Die Gemeinde Egg an der Günz beantragte mit Planunterlagen des Ing. Büro Fassnacht Ingenieur Gesellschaft mbH vom 11.01.2016 die Erteilung einer neuen gehobenen Erlaubnis für das Einlei- ten von entlastetem Mischwasser über ein Regenüberlaufbecken bei Grundstück Fl.Nr. 413 der Gemarkung Egg an der Günz in den Egger Mühlbach.
Das Landratsamt Unterallgäu beabsichtigt der Gemeinde Egg an der Günz für die vorgenannte Einleitung ab dem 01.01.2017 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis, befristet bis zum 31.12.2037 zu erteilen. Das Vorhaben wird hiermit bekanntgegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass 1.
die Planunterlagen, die der Benutzung zugrunde liegen, in der Zeit vom 04.07.2016 bis ein- schließlich 03.08.2016 bei der Gemeinde Egg an der Günz sowie beim Landratsamt Unterall- gäu Bad Wörishofer Str. 33, Mindelheim, 3. Stock, Zimmer 328 während der Dienststunden zur Einsicht ausliegen,
2. die Planunterlagen ebenfalls in der Zeit vom 04.07.2016 bis einschließlich 03.08.2016 auch auf der Internetseite des Landratsamtes Unterallgäu unter https://www.landratsamt- unterallgaeu.de/aktuelles/bekanntmachungen einsehbar sind,
3.
etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis spätestens 17.08.2016 bei der Gemeinde Egg an der Günz oder beim Landratsamt Unterallgäu, 87719 Mindelheim, schriftlich oder zur Nie- derschrift zu erheben sind,
4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf be- sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
5. Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vor- zunehmen sind,
6.
bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und 2 7.
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
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