Ansuchen um Förderung einer Alternativenergieanlage
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Ansuchen um Förderung einer Alternativenergieanlage Aufgrund der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.09.2008 beschlossenen Richtlinien zur Förderung von Alternativenergieanlagen ersuche ich um Förderung einer
mit mind. 1 Kilowattpeak (kWp) Beilagen: Das Ansuchen entspricht den umseitig angeführten Richtlinien, die ich hiermit zur Kenntnis nehme. Name:
Adresse: Wohnort:
Telefonnr. Holzvergaser mit Pufferspeicher Hackschnitzelheizung Solaranlage Wärmepumpe Photovoltaik Photovoltaik Pelletsheizung Unterschrift Datum:
Bezirk Amstetten Land Niederösterreich 3343 Hollenstein/Ybbs Tel.: 07445/218-0 Fax: DW 24
DVR.Nr.: 0407861 e-mail: gemeinde@hollenstein.at zur Warmwasseraufbereitung als Zusatzheizung zur Beheizung zur Warmwasseraufbereitung Förderungswerber: Formular drucken Per E-Mail senden 3343 Hollenstein/Ybbs^
Richtlinien Förderung von Alternativenergieanlagen und Heizungsanlagen 1. Die Gemeinde Hollenstein/Ybbs fördert nachstehende Alternativenergieanlagen: Solaranlagen Wärmepumpen Photovoltaikanlagen Förderhöhe Solaranlagen zur Warmwasseraufbereit ung € 200,-- und/oder als Zusatzheizung € 400,-- Wärmepumpenanlagen Warmwasseraufbereit- ung € 200,-- und/oder zur Beheizung € 400,-- Photovoltaikanlagen mit mind. 1 Kilowattpeak (kWp) Pro kWp 100,-- maximal jedoch € 400,-- Fördervoraus- setzungen Kollektorfläche von mind. 4 m² Erstattung einer Bauanzeige entsprechend den Bestimmungen der NÖ Bauordnung Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen Pelletsheizungen Hackschnitzelheizungen Holzvergaser mit Pufferspeicher Förderhöhe € 300,-- € 300,-- € 300,-- Fördervoraus- setzungen Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen bzw. Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen bzw. Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen bzw. Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung 2. Grundsätzlich kann eine Förderung nur einmal je Liegenschaft gewährt werden. 3. Bereits einmal geförderte Anlagen können am selben Standort erst wieder nach Ablauf von 10 Jahren neuerlich gefördert werden. Reparaturarbeiten an bestehenden Anlagen werden nicht gefördert. 4. Vorlage einer saldierten Rechnung sowie Bestätigung der Funktionsfähigkeit einer befugten Firma 5. Anträge um Förderung können nach deren Fertigstellung schriftlich beim Gemeindeamt Hollenstein/Ybbs eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Abnahmeprotokolls sowie eine Kopie der saldierten Rechnung anzuschließen. 6. Ordentlicher Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Hollenstein an der Ybbs 7. Gefördert werden nur Objekte die im Gemeindegebiet von Hollenstein/Ybbs liegen 8. Bei Bestehen von Verbindlichkeiten zur Gemeinde Hollenstein an der Ybbs können diese mit der auszuzahlenden Förderung gegen verrechnet werden. 9. Abschluss eines Energieliefervertrages (elektrische Energie) mit dem Licht- und Kraftvertrieb der Gemeinde Hollenstein mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren.
10. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch und wird diese nach Vorhandensein der finanziellen Mittel ausbezahlt. 11. Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ersetzen die am 15. September 2008 beschlossenen Förderrichtlinien. 12. Die Geltung dieser Förderungsrichtlinien wird mit 31. Dezember 2011 begrenzt. Download 16.71 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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