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Bewertung der Umweltverträglichkeit


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Немисча пена

5.4 Bewertung der Umweltverträglichkeit 
Anhand der Sicherheitsdatenblätter [52-57] der Schaumlöschmittel wurden 
spezifische Daten ausgewählt und zur Bewertung der Umweltverträglichkeit 
herangezogen. Diese spezifischen Daten sind die Wassergefährdungsklasse (WGK), 
die Umwelttoxizität und die Abbaubarkeit bzw. die Persistenz.
Nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) [58] wird die 
Wassergefährdungsklasse von Stoffgemischen entweder basierend auf den 
Einstufungen der Bestandteile oder auf Grundlage von Tierversuchen durchgeführt. 
Die möglichen Einstufungen erfolgen in
 WGK 1 - schwach wassergefährdend, 
 WGK 2 - wassergefährdend und
 WGK 3 - stark wassergefährdend. 
Alle Stoffe, die Dispergiermittel (z.B. Tenside) enthalten, müssen nach der VwVwS 
mindestens der WGK 1 zugeordnet werden. Allen fluortensidfreien untersuchten 
Schaumlöschmitteln wird laut den zugehörigen Sicherheitsdatenblättern die WGK 1 
zugeordnet. Auf der Grundlage von Versuchen mit Algen (Desmodesmus 
subspicatus), Krustentieren (Daphnien) und Ratten (spezifizierte pathogenfreie 
Wistar Ratten) sowie der biologischen Abbaubarkeit bestätigt ein externer Prüfbericht 
[59] diese Einteilung für eines der fluorfreien Schaumlöschmittel.
Infolge der gleichen Zuordnung in die Wassergefährdungsklassen kann diese nicht 
für die Bewertung der Schaumlöschmittel herangezogen werden. Jedoch kann durch 
die Einstufung aller untersuchten Schaumlöschmittel in die niedrigste WGK 
geschlussfolgert werden, dass diese Schaumlöschmittel in niedrigen Konzentrationen 
kurzfristig nur eine geringe Belastung für die Umwelt darstellen. 
In allen vorliegenden Sicherheitsdatenblättern wurde nach oder in Anlehnung an die 
OECD Richtlinien 201, 202 und 203 [60-62] die Umwelttoxizität klassifiziert. Zur 
Beschreibung der Umwelttoxizität werden die Substanzen an Algen und 
Cyanobakterien, Wasserflöhen (Daphnien) und Fischen getestet. Dabei wird die 
niedrigste Konzentration, bei dem 50 % der Testlebewesen nach definierten 
Zeiträumen noch leben, ermittelt. Für die bestmögliche Einstufung nach VwVwS 
muss diese niedrigste Konzentration einen Wert größer als 100 mg/l betragen. Alle 
untersuchten Schaumlöschmittel halten diese Grenze ein. Die niedrigste 
Konzentration wurden für zwei der Schaumlöschmittel in einem Bereich von (100 –
1000) mg/l und für drei weitere Schaumlöschmittel oberhalb von 1000 mg/l 
angegeben. Lediglich eines der untersuchten Schaumlöschmittel wurde mit einer 
niedrigen Konzentration von < 100 mg/l angegeben. 
Die biologische Abbaubarkeit der Schaumlöschmittel wurde gemäß DIN EN ISO 
9888 [63] untersucht. Demnach wird der biologische Abbau über einen definierten 
Zeitraum an Belebtschlamm untersucht, indem der gemessene chemische 
Sauerstoffbedarf oder der gelöste organische Kohlenstoff überwacht wird. Da einige 


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persistente Stoffe jedoch unter diesen Verfahrensbedingungen nicht zerfallen, sind 
die Messungen des chemischen Sauerstoffbedarfs oder der gelösten organischen 
Kohlenstoffe z.B. für PFTs nicht geeignet. Die Resultate dieser Messungen 
(Abbauraten) lassen somit keine Rückschlüsse zu, welche Stoffe abgebaut wurden 
und welche Zerfallsprodukte evtl. dabei entstanden sind. 
Die Abbauraten von zwei Schaumlöschmitteln sind sehr hoch (100 % und 99 % in 28 
Tagen). Die Zerfallsprodukte können dabei vernachlässigt werden, weil in diesen 
Fällen unter den gegebenen Testbedingungen keine bzw. fast keine weiter 
oxidierbaren Bestandteile enthalten sind. Die übrigen vier Schaumlöschmittel können 
ohne weitere Analyse der Zerfallsprodukte nicht hinsichtlich ihrer 
Umweltverträglichkeit bewertet werden. Um ein Verbreitung dieser Stoffe in der 
Umwelt auszuschließen, sind zusätzliche Analysen auf persistente Stoffe notwendig. 


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