Nachbarn fördern Bauvorhaben. Nachbarn fördern Bauvorhaben


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Sana13.10.2017
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Nachbarn fördern Bauvorhaben.

  • Nachbarn fördern Bauvorhaben.

  • Nachbarn stimmen Bauvorhaben in ihrer Nachbarschaft zu.

  • Nachbarn verzichten auf eigene Rechte, um Bauvorhaben möglich zu machen.

  • Nachbarn sind immer gute Ansprechpartner, um Probleme zu lösen.

  • Sie glauben wohl auch noch an Märchen!



»Heiliger Sankt Florian, Verschon’ mein Haus, zünd’s andre an!«

  • »Heiliger Sankt Florian, Verschon’ mein Haus, zünd’s andre an!«

  • Hinter 80 % aller Nachbar-widerständen steht das obige Prinzip.

  • Der Rest teilt sich auf in

    • Neid,
    • die „schönen Augen der Nachbarin“,
    • Altersstarsinn,
    • und anderes.


Die wichtigsten Gründe für Nachbarwiderstände in

  • Die wichtigsten Gründe für Nachbarwiderstände in

  • Baugenehmigungsverfahren sind:

  • Einsicht auf das eigene Grundstück

  • Konkurrenzbefürchtungen

  • Kosten für zusätzliche Erschließungsmaßnahmen

  • Lärmemissionen

  • Parkplatzmangel

  • Schadstoffemissionen

  • Verkehrsbelastung

  • Verlust von Sichtbeziehungen



Bisher schaute man von seinem Gebäude auf eine unverbaute Wiese.

  • Bisher schaute man von seinem Gebäude auf eine unverbaute Wiese.

  • Nun schaut man gegen zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser.



Wer als Mieter lediglich Recht an einem Grundstück ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung für das Nachbargrundstück grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht.

  • Wer als Mieter lediglich Recht an einem Grundstück ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung für das Nachbargrundstück grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht.

  • Dies gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen hat, welche auch den Schutz von Personen bezwecken.



Bauordnungsrechtliche Generalklausel des Nachbarschutzes

  • Bauordnungsrechtliche Generalklausel des Nachbarschutzes

  • Die praktische Bedeutung für den Nachbarschutz ist gering, da sie durch spezielle Vorschriften der BauO NRW verdrängt wird.

  • Wird genutzt, wenn in Ermangelung spezieller Vorschriften auf die Generalklausel zurückgegriffen werden muss, um Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwehren.



Auch wenn die Erschließung von Grundstücken ein ständiges Streitthema ist, ist dies kein Nachbarschützendes Recht!

  • Auch wenn die Erschließung von Grundstücken ein ständiges Streitthema ist, ist dies kein Nachbarschützendes Recht!

  • Die Nachbarn können lediglich

    • die Zuwegung über Ihre Grundstücke verhindern oder
    • Wasser- und Abwasseranlagen nicht zulassen.
  • Eine Einspruchsmöglichkeit von Nachbarn nur in Ausnahmefällen bei negativen Auswirkungen von Vereinigungsbaulasten möglich.



Auch diese Vorschrift enthält keine Nachbarschützenden Rechte!

  • Auch diese Vorschrift enthält keine Nachbarschützenden Rechte!

  • § 5 BauO NRW regelt die Zugänglichkeit eines Grundstückes für die Rettungsdienste und die Feuerwehr.

  • Aufgrund des § 5 BauO NRW können auch Halteverbote auf privaten Grundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet werden.

  • Ab 50 m Entfernung von der öffentlichen Straßenfläche wird eine Feuerwehrzufahrt gefordert.



Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW, der nicht durch Nachbarzustimmungen ausgeräumt wurde, führt dazu, dass

  • Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW, der nicht durch Nachbarzustimmungen ausgeräumt wurde, führt dazu, dass

    • eine Baugenehmigung nicht erteilt wird,
    • ein freigestelltes Bauvorhaben plötzlich ein „Schwarzbau“ ist oder
    • für ein genehmigtes Bauvorhaben eine Stilllegungsverfügung ergeht.














Vermeidbare Belästigungen dürfen durch Baustellen nicht entstehen.

  • Vermeidbare Belästigungen dürfen durch Baustellen nicht entstehen.

  • Das Schutzziel für ständigen Betrieb muss nicht erreicht werden.

  • Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme ist zu beachten.

  • Gemäß § 9 Abs. 1 LImSchG besteht ein Verbot für Betätigungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Ausnahmen sind möglich.







„Derjenige, der eine bauliche Anlage errichtet, muss darauf achten, dass er keine Veränderungen an der Standsicherheit bewirkt, die der Bauherr der bestehenden baulichen Anlage bei der Errichtung oder ordnungsgemäßer Instandhaltung nicht in Rechnung stellen muss.“ (Kommentar BauO NRW – Temme)

  • „Derjenige, der eine bauliche Anlage errichtet, muss darauf achten, dass er keine Veränderungen an der Standsicherheit bewirkt, die der Bauherr der bestehenden baulichen Anlage bei der Errichtung oder ordnungsgemäßer Instandhaltung nicht in Rechnung stellen muss.“ (Kommentar BauO NRW – Temme)

  • Es ist verboten dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen (§ 909 BGB).

  • Dieses Verbot richtet sich an jeden, der an einer Abgrabung mitwirkt, also auch gegen Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer!





Abs. 1 dient lediglich den öffentlichen Interesse an einen ausreichenden Wärmeschutz

  • Abs. 1 dient lediglich den öffentlichen Interesse an einen ausreichenden Wärmeschutz

  • Abs. 2 (s. o.) hat einen nachbarschützenden Inhalt.

    • Schallschutz nach DIN 4109
    • Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm
    • Erschütterungsschutz nach DIN 4150


Diese Vorschriften sind nachbarschützend.

  • Diese Vorschriften sind nachbarschützend.

  • Sie gelten insbesondere Gebäudeabschlusswände und Brandwände, Bedachungen und für den Abstand von Dachflächenfenstern zur Grundstücksgrenze.

  • Die Bauaufsichtsbehörden können nach § 61 Abs. 1 auch bei bestehenden Gebäuden Nachbesserungen verlangen!



Diese Vorschriften nur nachbarschützend, wenn unzumutbare Belästigungen entstehen.

  • Diese Vorschriften nur nachbarschützend, wenn unzumutbare Belästigungen entstehen.

  • Bei Lüftungsanlagen sind noch zusätzliche nachbarschützende Forderungen zu beachten:

    • Die Weiterleitung von Gerüchen, Staub, und Schall in fremde Räume ist zu unterbinden.
    • Brandweiterleitung über Lüftungsanlagen muss ausgeschlossen sein.
  • Bei Feuerungsanlagen entsteht nachbarschaftlicher Ärger fast ausschließlich durch Belästigungen durch offene Kamine.





Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung für ein zulässiges Wohngebäude erforderlichen Stellplätze hinzunehmen.

  • Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung für ein zulässiges Wohngebäude erforderlichen Stellplätze hinzunehmen.

  • Die Störungen gehen ausschließlich von der Nutzung der Stellplätze aus (Lärm- und Geruchsbelästigung)

  • Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten.





§ 60 BauO NRW – Auszug -

  • § 60 BauO NRW – Auszug -

  • Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium;

  • Obere Bauaufsichtsbehörde: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen des § 80, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden;

  • Untere Bauaufsichtsbehörden:

    • die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreis angehörigen Städte,
    • die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden als Ordnungsbehörden.


§ 61 BauO NRW – Auszug -

  • § 61 BauO NRW – Auszug -

  • Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass

    • die öffentlichrechtlichen Vorschriften und
    • die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
  • Sie haben ... nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.



§ 61 BauO NRW – Auszug -

  • § 61 BauO NRW – Auszug -

  • Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

  • Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

  • Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.





Für die Entscheidungen der Baugenehmigungs-behörden gibt es keine Widerspruchsverfahren.

  • Für die Entscheidungen der Baugenehmigungs-behörden gibt es keine Widerspruchsverfahren.

  • Es ist durch Bauherren und andere Beteiligte für Entscheidungen ab dem 15.04.2007 ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen.

  • Die Obere Bauaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) ist derzeit am Baugenehmigungsverfahren nicht mehr beteiligt.



Eine ausreichende aber begrenzte Zeit muss vergangen sein, während der Nachbar untätig gewesen ist.

  • Eine ausreichende aber begrenzte Zeit muss vergangen sein, während der Nachbar untätig gewesen ist.

  • Der Bauherr muss vermutet haben, dass der Nachbar sein Abwehrrecht nicht mehr geltend macht.

  • Die Geltendmachung des Abwehrrechtes muss gegen Treu und Glauben verstoßen.

    • Dies geschieht z. B. dann, wenn ein Nachbar bewusst so lange wartet, bis der Schaden für den Bauherren möglichst groß ist.


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