The baha’i world
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- ARTJKEL III
- ARTIKEL IV
Zur FOrderung der vollstandigen und erfolgreichen Verwaltung dieser Treuhandgemeinschaft erforderlich, geeignet und von Vorteil ist.
III
1. Abs chuilt. Allen Personen, Unternehmungen, Korperschaften und Vereinigungen gegenuber, die den Treuhandern d. h. dem Nationalen Geistigen Rat und den Mitgliedern desselben in ihrer Eigenschaft als solche Kredit gewahren, Verträge mit ihnen schliessen oder irgendwelche Ansprüche gegen sie, gleichviel welcher Art, ob rechtlich oder billig, zu Recht oder zu Unrecht, haben, gilt lediglich das Treuhandvermogen und der Treuhandbesitz als Masse für Zahlung oder Sicherstellung bezw. für die Begleichung irgendwelcher Schulden, Ersatzansprüche, Auflagen und Bescheide oder irgendwelcher Beträge, die in sonstiger Weise seitens der Treuhander geschuldet oder zahlbar werden konnten, sodass weder die Treuhander, noch irgendeiner von ihnen, noch irgendeiner ihrer kraft dieses ernannten Beamten oder Beatsftragten, noch irgendwelche hierin genannte Berechtigte, sei es einzeln oder gemeinsam, persOnlich dafür haften. 2.
Abschnitt. Alle Bescheinigungen, Schuldanerkenntnisse, Antrage, schriftlichen Verpflichtungen und Verträge oder sonstigen Vereinbarungen und Urkunden, die im Rahmen dieser Treuhandschaft getroffen oder gegeben werden, werden ausdrucklich
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vom Nationalen Geistigen Rat als Treuhander durch dessen ordnungsmassig ermachtigte Beamte und Beauftragte ‘ollzogen. ARTIKEL IV Die Treuhander, d. h. der Nationale Geistige Rat, nehmen für die Durchfuhrung der ihm in dieser Treuhandschaftserklarung anvertrauten Obliegenheiten die zur Festlegung und Erledigung der eigenen Verwaltungsaufgaben wie auch derjenigen der verschiedenen ortlichen und sonstigen Gliederungen, die die Bahá’i in Deutschland und österreich verkorpern, erforderlichen Sanunger, Bestimmungen und Dienstvorschriften gemäss den Zwecken dieser Einrichtung und in Ubereinstimmung mit den seitherigen ausdrucklichen, den Bahá’i in Deutschland und österreich bereits bekannten und von ihnen in der Fuhrung und Handhabung ihrer religiosen Angelegenheiten ubernommen Weisungen Shoghi Effendi’s, des Huters des Bahá’i-Glaubens, an. ARTIKEL V Die Hauptgeschaftsstelle dieser Treu handgemeinschaf
befindet sich an demjenigen Ort, der durch den Nationalen Geistigen Rat von Zeit zu Zeit bestimmt wird. ARTIKEL VI
Das Siegel dieser Treuhandgemeinschaft besitzt runde Form und zeigt folgende Inschrift: Der Nationale Gel stige Rat tier Bahd’I in Deuts chianti und Osterreich e. 17. Treuhandschaftserlziiirung 193 5. ARTIKEL VII
Diese Treuhandschaftserklarung kann durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Nationalen Geistigen Rats der Bahá’i in Deutschland und österreich in jeder besondern Versammlung, die zu diesem Zwecke ordnungsmassig einberufen worden ist, ergänzt werden, vorausgesetzt, dass mindestens dreissig Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Zeitpunkt eine Abschrift der vorgeschlagenen Ergänzung oder Ergänzungen an jedes Ratsmitglied durch den Sekretar mittels eingeschriebenen Briefes versandt wird.
ARTIKEL I
Der Nationale Geistige Rat besitzt in Erfüllung seiner geheiligten Pflichten im Rahmen dieses Treuhandverhaltnisses ausschliessliches Spruch- und Hoheitsreich über alle Veranstaltungen und Angelegenheiten der Bahá’i-Sache in Deutschland und österreich unter Einschluss der Oberhoheit in bezug auf die Verwaltung dieser Treu— handschaft. Er soll darnach streben, die (nachstehend erlauterte) Arbeit der ortlichen Geistigen Rate sowie diejenige der einzelnen Bahá’i in Deutschland und Osterreich anzuspornen, zusammenzufassen und gleichzurichten, und sic in jeder nur möglichen Weise in der Forderung der Einheit der Menschheit unterstützen. Ihm obliegt die Anerkennung derartiger ortlicher Rate, die Prüfund der ortlichen Mitgliederrollen, die Einberufung der Jahrestagung oder besonderer Versammlungen und die Einsetzung der Abgeordneten zur Jahrestagung und
ihre ziffernmassige Verteilung auf die verschiedenen Bahá’i-Gemeinden. Er ernennt samtliche nationalen Bahá’i- Ausschüsse und überwacht die Veroffentlichung und Verteilung vom Bahã’i-Schrifttum, die Uberprüfung aller die Bahá’i-Sache betreffenden Schriften, den Bau und die Verwaltung des allgemeinen Mashriq’l-Adhkár’s und seiner Nebeneinrichtungcn und die Erhebung und Verwendung aller Gelder zur Fortführung dieser Treuhandschaft. Er entscheidet, ob irgendwelche Angelegenheiten dem Bereiche seines eigenen Spruchrechtes oder demjenigen eines ortlichen Geistigen Rates angehoren. Er nimmt in Fallen, die ihm geeignet und notwendig erscheinen, Berufungen aus Entscheidungen ortlicher Geistiger Rate an und besitzt das Recht zur endgültigen Entscheidung in allen Fallen, in denen die Befahigung eines Einzelnen oder einer Gruppe, standig das Wahlrecht auszuuben oder Mitglied der Bahá’i- Gemeinschaft zu
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scm, in Frage steht. Er vertritt die Bahá’i in Deutschiand und österreich uberail, wo es sich urn die Zusammenarbeit und geistige Betätigung rnit den Bahá’i anderer Lander handeit, und bildet das alleinige Wahiorgan der Bahâ’i in Deutschland und österreich bei Schaffung des in den heiligen Schrif ten der Sache vorgesehenen Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Vor allem aber soil der Nationale Geistige Rat stets jene Stufe der Einheit in Ergebenheit, gegenüber der Offenbarung Bahã’u’lláh’s erstreben, die die Bestätigung des Heiligen Geistes anzieht und den Rat zum Dienste an der Begründung des Grossten Friedens fähig machen wird. Bei alien semen Beratungen und Handlungen soil der Nationale Geistige Rat als gottiichen Führer und Massstab standig die Ausserung Bahá’u’lláh’s vor Augen haben: ,,Es geziemt ihnen. (d. h. den Geistigen Räten), die Vertrauten des Barrnherzigen unter den Menschen zu sein und sich für Gottes auserwahlte Hütter von allem, was auf Erden ist, zu halten. Es obliegt ihnen, rniteinander zu beraten und auf die Be- lange der Diener Gottes acht zu haben, urn Seiner Selbst willen, wie sie auf die eigenen Belange achten, und das zu wahlen, was geziemend ist und schicklich.” ART5KEL II
Die Bahá’i in Deutschland und österreich, zu deren Gunsten diese Treuhandschaft errichtet ist, umfassen alle in Deutschland und österreich wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat als den Erfordernissen zum stirnmberechtigten Mitglied einer Bahá’i-Gemeinde genügend anerkannt sind. Wer stimmberechtigtes Mitglied einer Bahã’i-Gemeinde werden will, muss a. in dem Ortsgebiet wohnen, das durch den Rechtsbereich des ortlichen Geistigen Rates gemäss dem zweiten Abschnitt des Artikels VII dieser Satzung bestimmt ist, b. das einundzwanzigste Lebensjahr vollender haben, c. zur Zufriedenheit des ortlichen Geistigen Rates, die zon der Zustimmung durch den Nationalen Geistigen Rat abhangt, dargetan haben, dass er den
folgenden Bahá’i - Glaubensforderungen und -brauehen genügt: voile Anerkennung der Stufe des Vorlaufers (des Mb), des Begründers (Bahã’u’lláh’s) und ‘Abdu’l-Bahá’s, des Erklärers und wahren Vorbildes des Bahá’i-Glaubens, vorbehaltlose Annahme von allem, was durch ihre Feder geoffenbart ist, und Unterwerfung darunter, treues und standhaftes Festhalten an alien Teilen des geheiligten Willens ‘Abdu’l-Bahi’s und enge Verbundenheit sowohl mit dem Geiste als auch mit dr Form der gegenwärtigen Bahá’i-Verwaltung in der Welt. ARTJKEL III Der Nationale Geistige Rat besteht aus neun aus dem Kreise der Bahá’i in Deutschland und österreich gewählten Mitgliedern, die von den genannten Bahã’i in der weiter unten beschriebenen Weise gewahlt werden und für die Dauer eines Jahres oder dis zur WahI ihrer Naehfolger irn Amte bleiben. ARTIKEL IV Die geschaftsführenden Mit glieder des Nationalen Geistigen Rates bestehen aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretar und Rechner und was sonst zur geeigneten Führung seiner Geschafte an Amtern für nötig erachtet wird. Die geschäftsführenden Mitglieder werden mit absoluter Stimmenmehrheit durch samtliche Ratsmitglieder in geheimer Abstimmung gewahlt. ARTIKEL V
Die erste Versammlung des neugewahlten Nationalen Geistigen Rates wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die hoehste Stimmenzahl erhalten hat, oder, soweit Zwei oder mehrere Mitglieder die gleiche Stimmenzahl aufweisen, durch das unter diesen ausgeloste Mitglied. Dieses Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des standigen Vorsitzers. Alle folgenden Sitzungen werden durch den Sekretar des Rates auf Ersuchen des Vorsitzers oder, bei dessen Abwesenjseit oder Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzers oder dreier beliebiger Ratsmitglieder einberufen, wobei
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jedoch die Jahrestagung, wie weiterhin lestgelegt, in bezug auf Zeitpunkt und Ort von der Versammlung durch absoluten Mehrheitsbeschluss lestgelegt wird. ARTIKEL VI
Der Nationale Geistige Rat ist beschlussfahig, sobald lunf Mitglieder desselben in einer Sitzung anwesend sind, und die durch diese gel assten, absoluten Mehrheitsbeschiusse gelten, soweit nicht diese Satzung em Anderes bestimmt, in gebuhrendem Hinblick auf den in der Einrichtung der geistigen Rate enthaltenen Grundsatz der Einheit und aufrichtigen Gemeinschaft als ausreichend zur Fuhrung der Geschafte. Die Verhandlungen und Entscheidungen des Nationalen Geistigen Rates sind bei jeder Sitzung durch den Sekretar zu protokollieren, der den Ratsmitgliedern nach jeder Sitzung Abschriften der Protokolle zustellt und die Protokolle unter den offiziellen Urkunden des Rates aufbewahrt. ARTIKEL VII
Wo immer in Deutschland und öster— reich, in einer Stadt oder euler landlichen Gemeinde, die Zahi der darin wohnenden, vom Nationalen Geistigen Rat anerkannten Bahi’i neuen ubersteigt, konnen diese am 21. April eines Jahres zusammenkommen und mit relativer stimmenmehrheit eine ortliche Verwaltungskorperschaft von neun Personen als Geistigen Rat der betreffenden Gemeinde wahlen. Jeder soiche Geistige Rat wird darauf alljahrlich an jedem folgenden 21. Tag des Aprils gewahlt. Die Mitglieder bleiben für die Dauer eines Jahres und his zur Wahl und Benennung ihrer Nachfolger im Amte. Soweit dagegen die Zahl der Bahá’i in einer Gemeinde genau neun betragt, konnen sich diese am 21. April eines Jahres und in den nachfolgenden Jahren durch gemeinsame Erklarung zum ortlichen Geistigen Rat ernennen. Durch Benrkundung einer solchen Erklarung seitens des Sekretars des Nationalen Geistigen Rats gilt der besagte Neunerrat als mit allen Rechten, Vorrechten und Pffichten eines ortlichen Geistigen Rates, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, eingesetzt.
Jeder neugewahlte ort lich
Geistige Rat verfahrt sofort gemäss den in den Artikeln IV und V dieser Satzung enthaltenen Anweisungen uber die Wahl seiner geschaftsfuhrenden Mitglieder, die aus einem Vorsitzer, stellvertretenden Vorsitzer, Sekretar und Rechner und was der Rat sonst für die FUhrung seiner Geschafte und die Erfullung seiner Geistigen Pflichten an Amtern für nötig erachten snag, bestehen. Unmittelbar darnach ubermittelt der gewahlte Sekretar dem Sekretar des Nationalen Geistigen Rates die Namen der Mitglieder des neugewahlten Rates und eine Liste seiner geschaftsfuhrenden Mitglieder.
Die allgemeinen Befugnisse und Pflichten eines ortlichen Geistigen Rates ergeben sich aus den Schriften Bahá’u‘lláh’s, ‘Abdu’l-Bahá’s und Shoghi Effendi’s.
Unter die besonderen Pflichten eines ortlichen Geistigen Rates fallt das volle Spruchrecht uber alle Bahâ’iVeranstaltungen und -Angelegenheiten innerhalb der Gemeinde, unbeschadet der hierin erklarten ausschliesslichen Oberhoheit des Nationalen Geistigen Rates. 4. Abschnitt. Ausscheidende Mitglieder eines ortlichen Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zwecke durch den Rat ordnungsmassig einberufenen, besonderen Gemeindeversammiung durch Wahi ergänzt. Falls die Zahl der ausscheidenden Mitglieder hoher als vier ist, sodass die Beschlnssfahigkeit des orlichen Rates entfallt, wird die Wahl unter der Oberaufsicht des Nationalen Geistigen Rates vorgenommen.
Die Geschafte des örtlichen Rates werden in gleicher Weise gefuhrt, wie oben in Artikel VI für die Verhandlungen des Nationalen Geistigen Rates festgelegt ist.
Der ortliche Rat uberpruft und anerkennt die Eignung jedes Mitghedes der Bahã’i-Gemeinde vor dessen Zulassung als wahlberechtigtes Mitglied, doch steht es jedem, der mit dem Befund des ortlichen Geistigen Rates uber seine Eignung als Bahá’i unzufrieden ist, frei, gegen den Befund beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der den Fall aufgreift und endgültig darüber entscheidet.
Am oder vor dem ersten Tag im Februar jedes Jahres sendet der Sekretar jedes ortlichen Rates dem Sekretar
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des Nationalen Geistigen Rates eine ordnungsmässig beglaubigte Liste der stimmberechtigten Mitglieder der Bahá’i- Gemeinde zur Unterrichtung und Gutheissung durch den Nationalen Geistigen Rat. 8. Abs cimitt. Alle sich innerhaib einer Bahá’i-Gemeinde ergebenden Angelegenheiten von rein örtlichen Interessen, die nicht die nationalen Belange der Sache beruhren, unterstehen in erster Instanz dem Spruchrecht des betreffenden ortlichen Geistigen Rates, doch liegt die Entscheidung daruber, ob in einem Fall durch die Angelegenheit die Belange und die Wohlfahrt der nationalen Bahá’i-Gemeinschaft beruhrt werden, heirn Nationalen Geistigen Rat. 9. Abschnitt. Jedem Mitglied tuner Bahá’i-Gemeinde steht es frei, gegen eine Entscheidung seines Geistigen Rates beim Nationalen Geistigen Rat Berufung einzulegen, der daruber befindet, ob er die Sache zur Entscheidung aufgreifen oder sie beim ortlichen Geistigen Rat zur nochmaligen Erwagung belassen will. Greift der Nationale Geistige Rat die Sache zur Entscheidung auf, so ist seine Findung endgultig.
Bemuhungen des ortlichen Geistigen Rates beigelegt werden konnen, so ist die Angelegenheit durch den Geistigen Rat dem Nationalen Geistigen Rate zur Erwagung zu uberweisen, des- sen Vorgehen in der Sache dann endgultig ist.
11. Abschnitt. Alle Streitfragen zwischen zwei oder mehreren ortiichen Geistigen Räten oder zwischen Mitgliedern verschiedener Bahá’j-Gemeinden sollen in erster Instanz dem Nationaien Geistigen Rate unterbreitet werden, dem bei alien derartigen Angelegenheiten das erste und letzte Spruchrecht eigen ist.
Mitgliedschaft und Wahlberechtigung eines Glaubigen in einer Bahi’i-Gemeinde entspricht der durch die verwaitungsrechtiichen Grenzen einer Stadt oder einer iandlichen Gemeinde bezeichneten Gemarkung, doch konnen Bahá’i, die in angrenzenden, abseits liegenden oder vorstadtischen Bezirken
wohnen und regelmässig an den Versammlungen der Bahá’i-Gemeinden teilzunehmen vermögen, bis zur Errichtung eines ortlichen Geistigen Rates in ihrer Heimatgemeinde in die vom angrenzenden Geistigen Rat gefuhrte Mitgliederrolle eingeschrieben werden und voiles Wahlrecht geniessen. Alle Auffassungsverschiedenheiten in bezug auf das Rechtsgebiet eines ortliehen Geistigen Rates oder bezuglich der Angliederung irgend eines Bahá’i oder einer Gruppe in Deutschland und öesterreich sind dem Nationalen Geistigen Rat zu unterbreiten, desen Entscheidung in der Sache endgultig
ist. ARTJKEL VIII
Die Jahresversammlung des Nationalen Geistigen Rates, auf der die Wahl seiner Mitglieder erfolgt, fuhrt die Bezeichnung Nationaltagung der Bahá’i in Deutschland und österreich. Zeitpunkt und Ort für die Abhaltung bestimmt der Nationale Geistige Rat, der alle Bahá’i-Gemeinden durch ihre Geistigen Rate sechzig Tage zuvor von der Versammlung in Kenntnis setzt. Der Nationale Geistige Rat teilt jedem Geistigen Rat gleichzeitig die von ihm der Bahã’i-Gemeinde gemäss dem Grundsatz der Verhaltnisvertretung zugeteilte Anzahl von Abgeordneten zur Nationaltagung mit, wobei die Gesamtzahl der Abgeordneten, die die Nationaltagung darstellen, neunzehn betragen soil. Nach Empfang dieser Benachrichtig_ ung beruft jeder ortliche Geistige Rat innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und unter Beachtung ordnungsmassiger und ausreichender Ankundigung eine Versammlung der in seiner Rolle verzeichneten stimnsberechtigten Mitglieder zwecks WaLl ihres oder ihrer Abgeordneten zur Nationaltagung em, worauf die Sekretare der einzelnen ortlichen Geistigen Rate dem Sekretar des Nationalen Geistigen Rates spätestens dreissig Tage vor dem Zeitpunkt der Tagung die Namen und Anschriften der so gewahlten Abgeordneten bescheinigen. 1. Abschnitt. Alle Tagungsabgeordneten sind mit relativer Stimmenmehrheit zu wahlen. Mitglieder, die durch Krankheit oder andere unvermeidliche Gründe verhindert sind, an der WaLl personlich teilzunehmen, haben das Recht, ihre Stimme brieflich oder
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telegrafiseh in einer Weise abzugeben, die dem ortlichen Geistigen Rat genügt. 2. Abs chnitt. Alle für die Tagung emzusetzenden Abgeordneten müssen als stimmberechtigte Mitglieder der von ihnen vertretenen Bahá’ i-Gemeinden eingetragen sein. 3. Abscbnitt. Die Rechte und Vorrechte der Abgeordneten konnen weder ubertragen noch abgetreten werden. 4. Abscbnitt. Die Anerkennung und Einsetzung der Abgeordneten zur Nationaltagung erfolgt im Nationalen Geistigen Rate.
5. Abschnitt. Soweit Abgeordnete nicht personlich an der Tagung teilnehmen konnen, haben sie das Recht, Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch zu den vom Nationalen Geistigen Rat festzusetzenden Bedingungen zu wahlen.
Nationaltagung für undurchführbar oder nicht geraten, so setzt der Nationale Geistige Rat die Mittel und Wege für die briefliche oder telegraflsche Durchführung der Geschäfte der Nationaltagung fest. 7. Abs chnitt. Das auf der Nationaltagung anwesende vorsitzende, geschaftsführende Mitglied des Nationalen Geistigen Rates ruft die Abgeordneten auf, die darauf zur endgültigen Ordnung der Versammlung schreiten, einen Vorsitzenden, Schriftführer und was weiter an Amtern für die geeignete Führung der Geschafte der Tagung erforderlich ist, wahlen. 8. Abschnitt. Die Hauptaufgabe der Nationaltagung ist die Wahi der neun Mitglieder zum kommenden Nationalen Geistigen Rate, die Entgegennahme der Berichte über die flnanzielle und sonstige Tatigkeit des ausscheidenden Nationalen Geistigen Rates und seiner verschiedenen Ausschüsse und Beratung über die Angelegenheiten der Bahá’i - Sache im allgemeinen, selbstverständlich in Ubereinstimmung mit den von Shoghi Effendi ausgedrückten Grundsatzen der Bahâ’i-Verwaltung, wonach alle Betatungen und Handlungen der Abgeordneten zur Nationaltagung ausser der Wahi der Mitglieder zum kommenden Nationalen
Geistigen Rate nur Ratschlage und Empfehlungen zur Beachtung durch den genannten Rat darstellen, wahrend die Entscheidung in allen Fragen, die die Angelegenheiten der Bahá’i-Sache in Deutschland und Osterreich betreffen, ausschliesslich bei dieser Korperschaft liegt.
vorbereitet, doch konnen alle auf die Sache bezüglichen Angelegenheiten die von irgend einem Abgeordneten vorgebracht werden, auf Antrag, über den abzustimmen ist, als Punkt der Tagungsberatungen aufgenommen werden.
vom ausscheidenden Nationalen Geistigen Rat anerkannten Abgeordneten, d. h. als gewahlt gelten diejenigen neun Personen, die im ersten Wahigang der bei der Tagung anwesenden Abgeordneten sowie derjenigen Abgeordneten, deren Stimme dem Sekretar des Nationalen Geistigen Rates schriftlich oder telegrafisch übermittelt worden ist, die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. Falls infolge Stimmengleichheit die volle Mitgliedszahl nicht im ersten Wahlgang erreicht wmrd, finden em oder mehrere weitere Wahlgange statt, bis samtliche neun Mitglieder gewahlt smnd.
Nationalen Geistigen Rates aufzunehmen und mit die- sen zu bewahren. 12. Abschnilt. Nach Schluss der Nationaltagung und bis zur Einberufung der nachsten Jahrestagung wirken die Abgeordneten als zu besonderem Dienste in der Arbeit für die Sache befahigte beratende Körperschaft fort, in jeder Weise bemüht, zum emnheitlichen Geiste und zu fruchtbringender Tatigkeit des Nationalen Geistigen Rates wahrend des Jahres beizutragen. 13.
seitens der Abgeordneten der Nationaltagung, die den Rat seinerzeit gewahlt haben, neu besetzt, wobei die Wahl in brieflicher oder irgend
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