Avb care Economy 2018
§ 9 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
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- Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von ausländischen Gästen bei der Advigon Versicherung AG
§ 9 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a. den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b. den Schaden dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen; c. dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von ausländischen Gästen bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2022_12 (CEco2022_12) CCAG/Advigon VB-KV 2022_12 Care Economy (CEco2022_12) Seite 5 von 6 bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen; d. im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn umfangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Kontakt zum Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, aufzunehmen; e. Nachweise über die Höhe der Kosten einzureichen, die bei planmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch sinnvollen Rücktransport geltend gemacht werden; ferner ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich der medizinische Sinn des Rücktransportes ergibt; f. die Annahme der Staatsbürgerschaft des Aufenthaltslandes, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung oder die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für das Aufenthaltsland, sowie die ständige Wohnsitznahme im Aufenthaltsland dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, umgehend in Textform (E-Mail, Fax, Post) anzuzeigen. 2. Auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 3. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt. 4. Als weitere Obliegenheiten sind die in § 11 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieser Bedingungen bestimmten Verhaltensweisen zu beachten. 5. Folgen von Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherten Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechende Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Download 0,83 Mb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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