Avb care Economy 2018


§ 9 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen


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AVB Economy

§ 9 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 
1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt 
des Versicherungsfalles 
a. den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu 
einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; 
b. den Schaden dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG
unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen;
c. dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, jede zumutbare 
Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, 
jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie 


Versicherungsbedingungen 
für Auslandskrankenversicherungen
von ausländischen Gästen 
bei der Advigon Versicherung AG
VB-KV 2022_12 (CEco2022_12) 
 
CCAG/Advigon VB-KV 2022_12 Care Economy (CEco2022_12) 
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bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen; 
d. im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn umfangreicher 
diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Kontakt zum Versicherer
vertreten durch die Care Concept AG, aufzunehmen; 
e. Nachweise über die Höhe der Kosten einzureichen, die bei planmäßiger 
Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch 
sinnvollen Rücktransport geltend gemacht werden; ferner ist eine ärztliche 
Bescheinigung vorzulegen, aus der sich der medizinische Sinn des 
Rücktransportes ergibt; 
f. die Annahme der Staatsbürgerschaft des Aufenthaltslandes, die Erteilung 
einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung oder die Versagung der 
Aufenthaltserlaubnis für das Aufenthaltsland, sowie die ständige 
Wohnsitznahme im Aufenthaltsland dem Versicherer, vertreten durch die 
Care Concept AG, umgehend in Textform (E-Mail, Fax, Post) anzuzeigen. 
2. Auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, ist die 
versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von dem Versicherer, 
vertreten durch die Care Concept AG, beauftragten Arzt untersuchen zu 
lassen. 
3. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt 
des Versicherungsfalles dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem 
Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der 
Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn der Versicherer, vertreten durch die 
Care Concept AG, den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren 
Behandlungsbedürftigkeit genehmigt. 
4. Als weitere Obliegenheiten sind die in § 11 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieser 
Bedingungen bestimmten Verhaltensweisen zu beachten. 
5. Folgen von Obliegenheitsverletzung 
Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherten Person vorsätzlich 
eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
vertreten durch die Care Concept AG, nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall 
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer, 
vertreten durch die Care Concept AG, berechtigt, die Leistung in einem der 
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten 
Person entsprechende Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das 
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 

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