Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Kleinleinungen


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Benutzungs- und Gebührenordnung 

der Gemeinde Kleinleinungen 

 

 

Aufgrund der §§ 6, 8, 22 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt  

(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA 1993, Seite 568), zuletzt geändert durch Gesetz  

vom 10.01.2001 (GVBl LSA S. 2) und des Gesetzes über Kommunale Abgaben des Landes 

Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl 

LSA S. 405), zuletzt geändert am 15.08.2000 (GVBl LSA S. 526) hat der Gemeinderat der 

Gemeinde Kleinleinungen am 18.09.2002 folgende 

 

 



Benutzungs- und Gebührenordnung 

 

erlassen. 



 

§ 1 

Bereitstellung 

 

Die Gemeinde Kleinleinungen stellt den Gemeindesaal/Bürgerhaus im Rahmen des 



geltenden Rechts und nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften als öffentliche 

Einrichtung zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung. 

 

 

§ 2 



Benutzungsrecht 

 

(1)   Jeder Bürger der Gemeinde Kleinleinungen kann den Gemeindesaal nach 



Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen benutzen. 

 

(2)   Über Anträge von auswärtigen Bürgern entscheidet der Gemeinderat. 



 

(3) 


Jede Veranstaltung und jegliche Benutzung der Einrichtung sind rechtzeitig bei 

der Gemeinde Kleinleinungen anzumelden. 

 

Über Art, Umfang sowie Zeitpunkt der Benutzung entscheidet die Gemeinde. 



 

 

§ 3 



Art und Umfang der Benutzung 

 

(1)    Im Gemeindesaal befinden sich folgende Räume und Einrichtungen zur 



Benutzung: 

 

 



1. 

Thekenraum   

 

2. 


Saal 

3. 


Küche  

 

4. 



Toiletten 

 

 



5. 

Heizraum 

 

 

 



(2)    Art und Umfang der zulässigen Benutzung der vorstehenden Räumlichkeiten 

bemisst sich nach der Ausgestaltung der Räumlichkeiten und wird durch die 

Gemeinde Kleinleinungen festgelegt. 

 

 



§ 4 

Benutzungsgebühren 

 

(1) 


Für die Benutzung der Räumlichkeiten im Gemeindesaal werden pro Tag und 

Raum der Inanspruchnahme folgende Benutzungsgebühren erhoben: 

 

 

a)  

bei Familienfeiern, Vereinsveranstaltungen usw. 

 

 



      

sind für die Benutzung der Räumlichkeiten   

 

 

 



50 €  

 

 



 

zu entrichten. 

 

 

 



   

 

 



b)  

Die Einrichtung wird den örtlichen Vereinen für ihre Generalver- 

               

sammlungen kostenlos zur Verfügung gestellt. 

 

        c)      



Öffentliche Veranstaltungen in eigener Regie mit Bewirtschaftung 

 

 



   

Bei gewerblicher Nutzung entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall. 

 

 

 



(2)  Für die Beheizung der Räume ist eine Heizkostenpauschale in Höhe von 20 € 

   zu  entrichten. 

 

(3) 


Über die Zahlung einer Kaution entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.  

 

 



§ 5 

Beschädigung der Räume und Einrichtungen 

 

(1)   Sofern bei der Benutzung der Einrichtung Sach- bzw. Personenschäden auftreten und 



diese Schädigungen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Mieters 

fallen, sind diese von dem Veranstalter bzw. Nutzer zu tragen. 

 

(2)   Die Gemeinde Kleinleinungen ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 



 

(3)   Für beschädigte oder verloren gegangene Gegenstände jeglicher Art ist unverzüglich    

    Ersatz zu leisten. 

 

§ 6 

Reinigung 

 

(1) 



Alle Räume, einschließlich des Inventars aller Räume, sind von den Veranstaltern bzw. 

Nutzern in einem einwandfreien und gereinigtem Zustand an die Gemeinde wieder zu 

übergeben. 

 

(2) 



Bei Nichtbeachtung werden dem Nutzer die anfallenden Reinigungskosten durch die 

Gemeinde in Rechnung gestellt. 



 

(3)   Die Überwachung erfolgt durch die Gemeinde. 

 

 

 



§ 7 

Entstehung und Fälligkeit der Entgelte 

 

(1)  Die Benutzungsgebühren nach § 4 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung werden 



     bei Inanspruchnahme der Räumlichkeiten fällig und sind nach entsprechender  

    Rechnungslegung an die Gemeinde zu entrichten. 

 

(2)  Eine Aufrechnung der fälligen Nutzungsgebühren mit Forderungen an die Gemeinde 



    Kleinleinungen ist nicht zulässig. 

 

 



§ 8 

Rechtsbehelfe 

 

Rechtsbehelfe gegen die Zulassung zur Nutzung bzw. Abweisung richten sich nach den 



jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 

 

 



§ 9 

Ausnahmeregelungen 

 

(1) 



Diese Benutzungs- und Gebührenordnung betrifft nicht Veranstaltungen privater 

Unternehmen, die auf Gewinn abgestellt sind. In einem solchen Fall wird je nach 

Sachlage gesondert entschieden. 

 

(2) 



Für Veranstaltungen, die nicht aufgeführt sind, legt die Gemeinde die Gebühren im 

Einzelfall gesondert fest. 

In begründeten Fällen kann der Gemeinderat die zu zahlenden Gebühren ermäßigen 

oder erlassen. 

 

§ 10 

Haftungsausschluss 

 

(1)  Die Benutzer der in § 3 aufgeführten Räume übernehmen unter Verzicht auf jeglichen 



        Rückgriff gegen die Gemeinde die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, 

       die aus der Benutzung der Räume, ihrer Geräte und sonstigen Einrichtungen 

       entstehen, sofern diese in den Verantwortungsbereich der Benutzer fallen.   

       Verschulden Dritter, wird den Benutzern wie eigenes Verschulden angerechnet. 

 

 

(2)    Für abgestellte Fahrzeuge jeglicher Art wird keine Haftung übernommen. 



 

 

 



 

 

 



§ 11 

Inkrafttreten 

 

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 



 

 

Kleinleinungen, den 19.09.2002 



 

 

 



Bruder 

Bürgermeisterin   

 

 

 



 

(Dienstsiegel) 

 

 

 



 

 

 

 

 

Beschlossen am: 18.09.2002 

 

 

 



Bekannt gemacht am: 11.10.2002 

 

 



In Kraft treten am: 12.10.2002 

 

 



 

 

 

 

 

 

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