Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Kleinleinungen
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- Benutzungs- und Gebührenordnung
- § 10 Haftungsausschluss
- § 11 Inkrafttreten
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Kleinleinungen Aufgrund der §§ 6, 8, 22 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA 1993, Seite 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.01.2001 (GVBl LSA S. 2) und des Gesetzes über Kommunale Abgaben des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405), zuletzt geändert am 15.08.2000 (GVBl LSA S. 526) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kleinleinungen am 18.09.2002 folgende
Benutzungs- und Gebührenordnung
erlassen. § 1 Bereitstellung
Die Gemeinde Kleinleinungen stellt den Gemeindesaal/Bürgerhaus im Rahmen des geltenden Rechts und nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften als öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung.
Benutzungsrecht
(1) Jeder Bürger der Gemeinde Kleinleinungen kann den Gemeindesaal nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen benutzen.
(2) Über Anträge von auswärtigen Bürgern entscheidet der Gemeinderat. (3)
Jede Veranstaltung und jegliche Benutzung der Einrichtung sind rechtzeitig bei der Gemeinde Kleinleinungen anzumelden.
Über Art, Umfang sowie Zeitpunkt der Benutzung entscheidet die Gemeinde.
Art und Umfang der Benutzung
(1) Im Gemeindesaal befinden sich folgende Räume und Einrichtungen zur Benutzung:
1. Thekenraum
2.
Saal 3.
Küche
4. Toiletten
5. Heizraum
(2) Art und Umfang der zulässigen Benutzung der vorstehenden Räumlichkeiten bemisst sich nach der Ausgestaltung der Räumlichkeiten und wird durch die Gemeinde Kleinleinungen festgelegt.
§ 4 Benutzungsgebühren (1)
Für die Benutzung der Räumlichkeiten im Gemeindesaal werden pro Tag und Raum der Inanspruchnahme folgende Benutzungsgebühren erhoben:
sind für die Benutzung der Räumlichkeiten
50 €
zu entrichten.
b) Die Einrichtung wird den örtlichen Vereinen für ihre Generalver- sammlungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Öffentliche Veranstaltungen in eigener Regie mit Bewirtschaftung
Bei gewerblicher Nutzung entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.
(2) Für die Beheizung der Räume ist eine Heizkostenpauschale in Höhe von 20 € zu entrichten.
(3)
Über die Zahlung einer Kaution entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.
§ 5 Beschädigung der Räume und Einrichtungen
(1) Sofern bei der Benutzung der Einrichtung Sach- bzw. Personenschäden auftreten und diese Schädigungen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Mieters fallen, sind diese von dem Veranstalter bzw. Nutzer zu tragen.
(2) Die Gemeinde Kleinleinungen ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (3) Für beschädigte oder verloren gegangene Gegenstände jeglicher Art ist unverzüglich Ersatz zu leisten.
(1) Alle Räume, einschließlich des Inventars aller Räume, sind von den Veranstaltern bzw. Nutzern in einem einwandfreien und gereinigtem Zustand an die Gemeinde wieder zu übergeben.
(2) Bei Nichtbeachtung werden dem Nutzer die anfallenden Reinigungskosten durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. (3) Die Überwachung erfolgt durch die Gemeinde.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung werden bei Inanspruchnahme der Räumlichkeiten fällig und sind nach entsprechender Rechnungslegung an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Eine Aufrechnung der fälligen Nutzungsgebühren mit Forderungen an die Gemeinde Kleinleinungen ist nicht zulässig.
§ 8 Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe gegen die Zulassung zur Nutzung bzw. Abweisung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 9 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung betrifft nicht Veranstaltungen privater Unternehmen, die auf Gewinn abgestellt sind. In einem solchen Fall wird je nach Sachlage gesondert entschieden.
(2) Für Veranstaltungen, die nicht aufgeführt sind, legt die Gemeinde die Gebühren im Einzelfall gesondert fest. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat die zu zahlenden Gebühren ermäßigen oder erlassen.
(1) Die Benutzer der in § 3 aufgeführten Räume übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Gemeinde die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung der Räume, ihrer Geräte und sonstigen Einrichtungen entstehen, sofern diese in den Verantwortungsbereich der Benutzer fallen. Verschulden Dritter, wird den Benutzern wie eigenes Verschulden angerechnet.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Kleinleinungen, den 19.09.2002
Bruder Bürgermeisterin
(Dienstsiegel)
Beschlossen am: 18.09.2002
Bekannt gemacht am: 11.10.2002
In Kraft treten am: 12.10.2002
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