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§ 2 I RDG :

  • § 2 I RDG :

  • „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“

  • Schematische Rechtsanwendung ist also keine Rechtsdienstleistung



§ 5 Abs. 1RDG

  • § 5 Abs. 1RDG

  • „Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.“



BGH, Urteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11

  • BGH, Urteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11

  • Die Einziehung der abgetretenen Schadenersatzforderung durch den Autovermieter verstößt nicht gegen das RDG, denn sie ist eine erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG

  • Gilt ebenso für Werkstatt, SV und andere

  • Ausnahme: Haftungsstreit sowie fahrzeugfremde Schadenpositionen



Eine Abtretung „der Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten“ ist wegen nicht ausreichender Bestimmtheit unwirksam (BGH, Urt. vom 7.6.2011 – VI ZR 260/10)

  • Eine Abtretung „der Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten“ ist wegen nicht ausreichender Bestimmtheit unwirksam (BGH, Urt. vom 7.6.2011 – VI ZR 260/10)

  • Also „des Anspruches auf Erstattung der Sachverständigenkosten“ (wie auch aller anderen Positionen)



Es muss also jeder Anspruch einzeln abgetreten werden

  • Es muss also jeder Anspruch einzeln abgetreten werden

  • „Das Stück“ aus dem Kuchen, nicht hingegen „ein beliebiges Stück in richtiger Größe“ aus dem Kuchen

  • Theoretischer Nachteil bei Quotenfällen



  • Es ist aber nicht erforderlich, dass der Anspruch in der Abtretung schon beziffert wird, zumal das im Regelfall gar nicht geht (BGH, U. v. 11.9.2012 – VI ZR 296/11)



A.2.14.4 AKB 2008 / A.2.7.4 AKB 2015 macht eine Abtretung von Kaskoansprüchen vor deren Feststellung von der Genehmigung des Versicherers abhängig.

  • A.2.14.4 AKB 2008 / A.2.7.4 AKB 2015 macht eine Abtretung von Kaskoansprüchen vor deren Feststellung von der Genehmigung des Versicherers abhängig.

  • Ratio Legis: Zeugenstellung des Anspruchstellers soll nicht durch Abtretung ermogelt werden können.



  • Hat der Kaskoversicherer der Werkstatt, die sich bei ihm in einer Kaskosache ausdrücklich unter Hinweis auf die Abtretung bei ihm meldet, weil sie die bisherige Zahlung nicht für ausreichend hält, geantwortet, er werde die Abrechnung noch einmal überprüfen, kann er, wenn er von der Werkstatt aus abgetretenem Recht verklagt wird, nicht mehr einwenden, die Abtretung sei von ihm nicht ausdrücklich genehmigt und damit unwirksam LG Kempten, Urteil vom 25.3.2015 - 52 S 1550/14 IWW-Abruf-Nr. 144951



  • Teilzahlung ist „Feststellung“ oder Genehmigung des Versicherungsfalles. Ab dann läuft‘s.

  • OLG Köln, Beschluss vom 27.1.2014 – 9 U 149/13 IWW Abruf-Nr. 142008

  • AG Köln, Urteil vom 30.6.2009 – 263 C 480/08 IWW Abruf-Nr. 092389

  • AG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 - 53 C 233/15 IWW-Abruf-Nr. 146172



Seit Februar 2016 Änderung im BGB

  • Seit Februar 2016 Änderung im BGB

  • Neu ist § 309 Ziffer 14 BGB:

  • „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

  • 14. (Klageverzicht)

  • eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.“



Der GDV hat bereits auf die Gesetzesänderung reagiert. In der aktuellen Fassung der Muster-AKB wurde die Klausel zum Sachverständigenverfahren angepasst. Sie lautet nun:

  • Der GDV hat bereits auf die Gesetzesänderung reagiert. In der aktuellen Fassung der Muster-AKB wurde die Klausel zum Sachverständigenverfahren angepasst. Sie lautet nun:

  • „A.2.6.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. … Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.“



Diese Variante wurde den Mitgliedsunternehmen im Juni 2016 zur Verfügung gestellt. Damit ist im Ergebnis bestätigt, dass die Auffassung zur Unzulässigkeit des Sachverständigenverfahrens aufgrund des AGB-Rechtes zutreffend ist. Allerdings müssen Sie stets prüfen, ob der Vertrag Ihres Kunden schon die aktuelle Klausel enthält. Denn es ist alles andere als sicher, dass jeder Versicherer den Verbandsvorschlag bereits umgesetzt hat. Hat er das aber noch nicht, ist die alte Klausel mit der Verpflichtung zum Sachverständigenverfahren für Verträge ab Februar 2016 unzulässig.

  • Diese Variante wurde den Mitgliedsunternehmen im Juni 2016 zur Verfügung gestellt. Damit ist im Ergebnis bestätigt, dass die Auffassung zur Unzulässigkeit des Sachverständigenverfahrens aufgrund des AGB-Rechtes zutreffend ist. Allerdings müssen Sie stets prüfen, ob der Vertrag Ihres Kunden schon die aktuelle Klausel enthält. Denn es ist alles andere als sicher, dass jeder Versicherer den Verbandsvorschlag bereits umgesetzt hat. Hat er das aber noch nicht, ist die alte Klausel mit der Verpflichtung zum Sachverständigenverfahren für Verträge ab Februar 2016 unzulässig.



Ungebrochen tobt der Streit um die Anwaltskostenerstattung dem Grunde nach, wenn der Mandant eine Fahrzeugflotte unterhält

  • Ungebrochen tobt der Streit um die Anwaltskostenerstattung dem Grunde nach, wenn der Mandant eine Fahrzeugflotte unterhält

  • Einwand: „Einfach gelagerten Fall“ müssen die selbst können

  • Grundlage: BGH NJW 1995, 446ff (die Leitplanke)



OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014 - 22 U 171/13 IWW Abruf-Nr. 143780

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014 - 22 U 171/13 IWW Abruf-Nr. 143780

  • „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“



Allerdings sieht es auch sehr eng begrenzte Ausnahmen: „Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt.“

  • Allerdings sieht es auch sehr eng begrenzte Ausnahmen: „Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt.“

  • Umgekehrt heißt das aber auch: Für kleinere Flotten als die in den Beispielen genannten ist es auch selbstverständlich, dass ein Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers eingeschaltet werden darf.



AG Eisenach, Urt. v. 17.11.2016 – 57 C 175/16 IWW Abruf-Nr. 190248

  • AG Eisenach, Urt. v. 17.11.2016 – 57 C 175/16 IWW Abruf-Nr. 190248

  • „Angesichts der mittlerweile herrschenden Regulierungs- respektive Nichtregulierungspraxis der Automobilversicherungswirtschaft, bei der sich die den Beklagten in Deutschland vertretende Versicherung amtsbekannt in besonderem Maße hervortut, stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch einfach gelagerte Verkehrsunfälle gibt.“



LG Kassel, Beschluss vom 28.1.2016 - 1 S 309/15 IWW Abruf-Nr. 146328

  • LG Kassel, Beschluss vom 28.1.2016 - 1 S 309/15 IWW Abruf-Nr. 146328

  • Aufgrund der ausdifferenzierten Rechtsprechung zu den Schadenpositionen gibt es den ex-ante „Einfach gelagerten Fall“ praktisch nicht mehr

  • Vorinstanz AG Kassel, Urteil vom 16.9.2015 – 431 C 4112/14



Auch das AG Köln ist der Ansicht, dass auch bei gewandtem Geschädigten und klarer Haftung stets Auseinandersetzungen um die Schadenhöhe zu erwarten sind.

  • Auch das AG Köln ist der Ansicht, dass auch bei gewandtem Geschädigten und klarer Haftung stets Auseinandersetzungen um die Schadenhöhe zu erwarten sind.

  • Urteil vom 24.07.2015 - 272 C 51/14, IWW Abruf-Nr. 146691

  • So auch AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 28.06.2016 – 5 C 643/16 IWW Abruf-Nr. 190451



  • So auch LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016 – 306 S 85/15 IWW Abruf-Nr. 185678

  • Daraufhin auch AG Hamburg St. Georg, Urteil vom 27.4.2016 – 917 C 121/15 IWW Abruf-Nr. 185718



Genauso sieht es das AG Magdeburg mit Urteil vom 17.6.2016 - 103 C 2713/15 (103)

  • Genauso sieht es das AG Magdeburg mit Urteil vom 17.6.2016 - 103 C 2713/15 (103)

  • Wörtlich heißt es darin: „Die Vielzahl der zur Schadenhöhe geführten Rechtsstreite zeigen, dass in diesen Fällen trotz der unternehmerischen Tätigkeit des Geschädigten die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung geboten ist.“



AG Nürnberg Urteil vom 05.12.2016 – 20 C 6406/16 IWW Abruf-Nr. 190624

  • AG Nürnberg Urteil vom 05.12.2016 – 20 C 6406/16 IWW Abruf-Nr. 190624

  • Die gerichtliche Praxis zeigt, dass es einen „einfachen Verkehrsunfall“ schon aufgrund der Abrechnungspraxis der Versicherungen nicht mehr gibt.

  • Ebenso AG Siegen Urteil vom 05.12.2016 – 14 C 1512/16 IWW Abruf-Nr. 190635



Die Abwicklung von Unfallschäden ist bei Beteiligung von zwei Fahrzeugen grundsätzlich keine einfache Angelegenheit. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung anstandslos reguliert hat. Die entstandenen Anwaltskosten sind vom Versicherer zu erstatten

  • Die Abwicklung von Unfallschäden ist bei Beteiligung von zwei Fahrzeugen grundsätzlich keine einfache Angelegenheit. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung anstandslos reguliert hat. Die entstandenen Anwaltskosten sind vom Versicherer zu erstatten

  • AG Duisburg, U. v. 20.12.12 - 3 C 2446/12



So nun auch die Berufungskammer des LG Hamburg mit Urteil vom 13.09.2013 – 360 S 30/13:

  • So nun auch die Berufungskammer des LG Hamburg mit Urteil vom 13.09.2013 – 360 S 30/13:

  • Es verstößt weder gegen die BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Anwalt ein Mandat auf Empfehlung einer Werkstatt übernimmt.

  • Ähnl. BGH NZV 2006, 533 (VI ZB 75/05)



  • In diesem Sinne haben auch das LG Oldenburg, U. v. 12.7.11 - 16 S 72/11 und das AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, U. v. 7.11.11- 130 C 304/11 entschieden



Die Rechtsprechung sieht in der Unterzeichnung der Vollmacht das Angebot des Mandanten auf Abschluss des Anwaltsvertrages, der vom Anwalt durch die Aufnahme der Tätigkeit angenommen wird (so im Ergebnis AG Hamburg – St. Georg, Urteil vom 25.6.12 - 915 C 558/11)

  • Die Rechtsprechung sieht in der Unterzeichnung der Vollmacht das Angebot des Mandanten auf Abschluss des Anwaltsvertrages, der vom Anwalt durch die Aufnahme der Tätigkeit angenommen wird (so im Ergebnis AG Hamburg – St. Georg, Urteil vom 25.6.12 - 915 C 558/11)



Sogar die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt nicht mehr den unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu keiner Zeit haltbar gewesenen Standpunkt, eine "Stapelvollmacht" sei anrüchig, wie man in deren Mitteilungsblatt 5/2011,Seite 228 nachlesen kann

  • Sogar die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt nicht mehr den unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu keiner Zeit haltbar gewesenen Standpunkt, eine "Stapelvollmacht" sei anrüchig, wie man in deren Mitteilungsblatt 5/2011,Seite 228 nachlesen kann



Dass der Geschädigte einen Anwalt auf dringende Empfehlung der Werkstatt mandatiert, ist kein Grund gegen einen ordnungsgemäßen Anwaltsvertrag. Wenn der Anwalt den Geschädigten durch Übersendung von Kopien auf dem Laufenden hält, erst recht nicht AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.6.2013 - 30 C 2487/12 (25)

  • Dass der Geschädigte einen Anwalt auf dringende Empfehlung der Werkstatt mandatiert, ist kein Grund gegen einen ordnungsgemäßen Anwaltsvertrag. Wenn der Anwalt den Geschädigten durch Übersendung von Kopien auf dem Laufenden hält, erst recht nicht AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.6.2013 - 30 C 2487/12 (25)



  • Ein allumfassendes und aus Sicht des Geschädigten perfektes Urteil zur SV-Kostenerstattung kommt vom AG Regensburg, Urteil vom 14.12.2015 – 4 C 2619/15, IWW Abruf-Nr. 146383



Auch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Gutachter fahren, damit in den Gutachtenkosten keine Fahrtkosten entstehen

  • Auch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Gutachter fahren, damit in den Gutachtenkosten keine Fahrtkosten entstehen

  • AG Günzburg, U. v. 13.8.2015 - 496/15 IWW Abruf-Nr. 145199



Das Gericht wörtlich: „Auch die Argumentation der Beklagtenseite, dass die Geschädigte ohne Mühe ihr Fahrzeug beim Gutachter hätte vorfahren können, sodass Fahrtkosten des Gutachters nicht angefallen wären, greift nicht. Die Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, selbst beim Gutachter vorzufahren. Vom Gutachter wurden auch lediglich Kosten in Höhe von 26,12 Euro (1,00 Euro pro Kilometer) in Rechnung gestellt.“

  • Das Gericht wörtlich: „Auch die Argumentation der Beklagtenseite, dass die Geschädigte ohne Mühe ihr Fahrzeug beim Gutachter hätte vorfahren können, sodass Fahrtkosten des Gutachters nicht angefallen wären, greift nicht. Die Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, selbst beim Gutachter vorzufahren. Vom Gutachter wurden auch lediglich Kosten in Höhe von 26,12 Euro (1,00 Euro pro Kilometer) in Rechnung gestellt.“



Der Geschädigte muss insbesondere im ländlichen Raum nicht zwingend den Schadengutachter auswählen, der den kürzesten Anfahrtsweg hat, um die Position der Fahrtkosten in der Gutachtenrechnung niedrig zu halten

  • Der Geschädigte muss insbesondere im ländlichen Raum nicht zwingend den Schadengutachter auswählen, der den kürzesten Anfahrtsweg hat, um die Position der Fahrtkosten in der Gutachtenrechnung niedrig zu halten

  • AG Dillingen an der Donau, Urteil vom 23.3.2015 - 2 C 635/14 IWW Abruf-Nr. 144506



Wörtlich: „Genauso wenig kann es dem Geschädigten als Auswahlverschulden oder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet werden, wenn er im ländlichen Raum nicht den einzigen ortsnäheren öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, sondern ein größeres Einzugsgebiet dahingehend durchforstet, ob ihm ein Sachverständiger mit gutem Ruf empfohlen wird. … Aus diesem Grund sind Streitigkeiten bezüglich der Fahrtkosten auch grundsätzlich nicht geeignet für richtungsweisende Urteile und eine nähere Ausgestaltung der Schadensminderungspflicht. …

  • Wörtlich: „Genauso wenig kann es dem Geschädigten als Auswahlverschulden oder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet werden, wenn er im ländlichen Raum nicht den einzigen ortsnäheren öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, sondern ein größeres Einzugsgebiet dahingehend durchforstet, ob ihm ein Sachverständiger mit gutem Ruf empfohlen wird. … Aus diesem Grund sind Streitigkeiten bezüglich der Fahrtkosten auch grundsätzlich nicht geeignet für richtungsweisende Urteile und eine nähere Ausgestaltung der Schadensminderungspflicht. …



… Vom Geschädigten kann in keinem Fall verlangt werden, dass er vorab die Komponenten der Gutachterrechnung abfrägt und verschiedene Angebote einholt. Auch kann ein Geschädigter im ländlichen Raum nicht gezwungen sein, den einzigen öffentlich bestellten Sachverständigen zu beauftragen ohne Rücksicht auf sonstige Auswahlkriterien. Gerade bei Verkehrsunfällen kommt es auch auf die Erreichbarkeit und die Qualität der Büroorganisation an und es muss dem Geschädigten erlaubt sein, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen.“

  • … Vom Geschädigten kann in keinem Fall verlangt werden, dass er vorab die Komponenten der Gutachterrechnung abfrägt und verschiedene Angebote einholt. Auch kann ein Geschädigter im ländlichen Raum nicht gezwungen sein, den einzigen öffentlich bestellten Sachverständigen zu beauftragen ohne Rücksicht auf sonstige Auswahlkriterien. Gerade bei Verkehrsunfällen kommt es auch auf die Erreichbarkeit und die Qualität der Büroorganisation an und es muss dem Geschädigten erlaubt sein, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen.“



Die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung (30.11.2004 - VI ZR 365/03, IWW Abruf-Nr. 142486) überwiegend bei etwa 750 Euro gezogene Bagatellgrenze, bei deren Überschreitung die Einholung eines Schadengutachtens als schadenrechtlich erforderlich angesehen wird, wird vom AG München als nicht mehr zeitgemäß angesehen.

  • Die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung (30.11.2004 - VI ZR 365/03, IWW Abruf-Nr. 142486) überwiegend bei etwa 750 Euro gezogene Bagatellgrenze, bei deren Überschreitung die Einholung eines Schadengutachtens als schadenrechtlich erforderlich angesehen wird, wird vom AG München als nicht mehr zeitgemäß angesehen.

  • Stattdessen sympathisiert das Gericht mit etwa 1.000 Euro brutto als Schwelle (AG München, Urteil vom 15.9.2015 - 344 C 16121/15)



Wenn der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von weniger als 700 Euro eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, einholt, für die der Schadengutachter 70 Euro berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten

  • Wenn der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von weniger als 700 Euro eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, einholt, für die der Schadengutachter 70 Euro berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten

  • AG Böblingen, U. v. 28.01.2014 - 2 C 2391/13 IWW Abruf-Nr. 140469



Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellgrenze und erstellt der Schadengutachter daher statt eines vollständigen Gutachtens nur eine Kostenkalkulation, sind die Kosten dafür vom Versicherer zu erstatten

  • Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellgrenze und erstellt der Schadengutachter daher statt eines vollständigen Gutachtens nur eine Kostenkalkulation, sind die Kosten dafür vom Versicherer zu erstatten

  • AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.09.13 - 102 C 3011/13 IWW Abruf-Nr. 133155



So auch AG Hannover Urteil vom 24.04.2013- 562 C 1157/13

  • So auch AG Hannover Urteil vom 24.04.2013- 562 C 1157/13



Wenn der Geschädigte bei einem niedrigen Schaden einen Kostenvoranschlag vorlegt und der Versicherer den darin vorgesehenen Reparaturweg als falsch beanstandet, kann der Geschädigte ohne weiteres ein Schadengutachten einholen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bagatellgrenze überschritten ist.

  • Wenn der Geschädigte bei einem niedrigen Schaden einen Kostenvoranschlag vorlegt und der Versicherer den darin vorgesehenen Reparaturweg als falsch beanstandet, kann der Geschädigte ohne weiteres ein Schadengutachten einholen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bagatellgrenze überschritten ist.

  • AG Bamberg, Urt. v. 15.5.2014 - 0102 C 569/14, IWW Abruf-Nr. 143002



Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer einen für den Schadennachweis vorgelegten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, aber auch hinsichtlich des Reparaturweges und einzelner Reparaturschritte beanstandet, kann der Geschädigte anschließend auf Kosten des Schädigers ein Schadengutachten einholen

  • Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer einen für den Schadennachweis vorgelegten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, aber auch hinsichtlich des Reparaturweges und einzelner Reparaturschritte beanstandet, kann der Geschädigte anschließend auf Kosten des Schädigers ein Schadengutachten einholen

  • AG Köln, Urteil vom 18.3.2016 - 274 C 141/15 IWW Abruf-Nr. 146707



Legt der Geschädigte beim Haftpflichtschaden zum Nachweis der Schadenhöhe zunächst einen Kostenvoranschlag vor, kann er dennoch ein Schadengutachten einholen, wenn der Versicherer einzelne Positionen aus dem Kostenvoranschlag als unnötig bezeichnet

  • Legt der Geschädigte beim Haftpflichtschaden zum Nachweis der Schadenhöhe zunächst einen Kostenvoranschlag vor, kann er dennoch ein Schadengutachten einholen, wenn der Versicherer einzelne Positionen aus dem Kostenvoranschlag als unnötig bezeichnet

  • AG Hattingen, Urt. v. 10.02.2017 - 16 C 92/16 IWW Abruf-Nr. 191957



AG Hattingen wörtlich:

  • AG Hattingen wörtlich:

  • „Folglich ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach dem Bestreiten der Erforderlichkeit dieser Arbeiten durch den Beklagten ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt, um feststellen zu können, ob die streitigen Arbeiten nun entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma xy erforderlich sind oder nicht, wie es die Beklagte meint.“



Wenn ein Fahrzeug bereits einmal einen Unfallschaden an der nun wieder beschädigten Stelle hatte, muss der Geschädigte nachweisen, dass und wie er den Vorschaden beseitigt hat. Kann er das nicht, kann er nicht belegen, welcher Schadenanteil neu ist bzw. wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist

  • Wenn ein Fahrzeug bereits einmal einen Unfallschaden an der nun wieder beschädigten Stelle hatte, muss der Geschädigte nachweisen, dass und wie er den Vorschaden beseitigt hat. Kann er das nicht, kann er nicht belegen, welcher Schadenanteil neu ist bzw. wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist

  • KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14 IWW Abruf-Nr. 145508

  • Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 05.04.2016, Az. VI ZR 521/15



Das gilt sogar dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und von einem Vorschaden keine Kenntnis hat

  • Das gilt sogar dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und von einem Vorschaden keine Kenntnis hat

  • Das Problem ist derzeit unlösbar

  • Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen



Im Zweifel kann der Beweis auch nicht durch eine Reparaturrechnung erbracht werden. Denn damit kann man nur beweisen, was berechnet wurde, aber nicht, was tatsächlich repariert wurde

  • Im Zweifel kann der Beweis auch nicht durch eine Reparaturrechnung erbracht werden. Denn damit kann man nur beweisen, was berechnet wurde, aber nicht, was tatsächlich repariert wurde



Mit dem Hinweis- und Informationssystem HIS betreibt der GDV durch die Firma INFORMA Insurance Risk & Fraud Prevention GmbH eine Vorschadendatenbank

  • Mit dem Hinweis- und Informationssystem HIS betreibt der GDV durch die Firma INFORMA Insurance Risk & Fraud Prevention GmbH eine Vorschadendatenbank

  • Einzelheiten anhand verschiedener Dokumente



Zunehmend gestehen die Gerichte dem Geschädigten zu, eine sachverständige Reparaturbestätigung einzuholen und die Kosten dafür vom Schädiger ersetzt zu bekommen.

  • Zunehmend gestehen die Gerichte dem Geschädigten zu, eine sachverständige Reparaturbestätigung einzuholen und die Kosten dafür vom Schädiger ersetzt zu bekommen.

  • Voraussetzung ist allerdings eine aussagekräftige Bescheinigung und nicht zur ein Zweizeiler



AG Dortmund, Urt. v. 31.01.14 - 436 C 1027/13 IWW Abruf-Nr. 141510

  • AG Dortmund, Urt. v. 31.01.14 - 436 C 1027/13 IWW Abruf-Nr. 141510

  • „Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben. Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.“



So auch

  • So auch

  • LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.13 - 2 O 75/12 IWW Abruf-Nr. 133469

  • AG Stuttgart, Urteil vom 20.02.15 - 44 C 5090/14 IWW Abruf-Nr. 143958

  • AG Böblingen, Urt. v. 21.07.15 - 19 C 1145/15 IWW Abruf-Nr. 145112



Gegen ein entsprechendes Urteil hatte der Versicherer Berufung eingelegt und im Termin nach einem Hinweis der Berufungskammer des LG Stuttgart zurückgenommen.

  • Gegen ein entsprechendes Urteil hatte der Versicherer Berufung eingelegt und im Termin nach einem Hinweis der Berufungskammer des LG Stuttgart zurückgenommen.

  • Im Terminprotokoll vom 17.9.2015 – 5 S 67/14 heißt es: „Die Kammer hält im vorliegenden Fall das amtsgerichtliche Urteil für richtig im Hinblick darauf, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen ist. Danach darf der Geschädigte die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten, nachdem er Kenntnis erhalten hat von der HIS-Datei, die die Versicherer führen.“



Die Kosten für das Reparaturbestätigungsgutachten sprechen ebenfalls zu:

  • Die Kosten für das Reparaturbestätigungsgutachten sprechen ebenfalls zu:

  • AG Siegen, Urteil vom 25.07.2016 – 14 C 453/16, IWW-Abruf. Nr. 187908

  • AG Bielefeld, Urteil vom 11.10.2016 – 408 C 140/16

  • IWW-Abruf-Nr. 189346



  • Siehe auch zustimmend AG Fulda, Urteil vom 5.5.15 - 33 C 3/15 in NJW 2015, S. 2743 mit ablehnendem Kommentar von Richter am AG Dr. Heßeler, Hamburg



Ist der tatsächliche Kilometerstand des verunfallten Fahrzeugs beim Totalschaden unklar, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er den WBW nicht belegen kann

  • Ist der tatsächliche Kilometerstand des verunfallten Fahrzeugs beim Totalschaden unklar, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er den WBW nicht belegen kann

  • AG Bochum, Urteil vom 14.8.2015 - 47 C 55/15 IWW Abruf-Nr. 145971

  • Geschädigter war unredlich



Ist das in dieser Härte – insbesondere für den redlichen Geschädigten, der selbst Opfer der Kilometerstandmanipulation ist – richtig oder kann man über ein Mindestschaden nachdenken?

  • Ist das in dieser Härte – insbesondere für den redlichen Geschädigten, der selbst Opfer der Kilometerstandmanipulation ist – richtig oder kann man über ein Mindestschaden nachdenken?

  • Näherungsweise Kilometerstand ermitteln und WBW mit Risikoabschlag

  • Das müsste § 287 II ZPO hergeben



  • Einfluss auf Reparaturschäden:

  • Ohne WBW keine 1,3faches des WBW

  • uHu oder üHu?



Der Geschädigte genügt bei Haftpflichtschäden seiner Verpflichtung zum Nachweis des Schadens durch die Vorlage des Schadengutachtens. § 119 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherer kein Nachbesichtigungsrecht. Das alles gilt erst recht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Nachbesichtigungsverlangens bereits wieder repariert ist

  • Der Geschädigte genügt bei Haftpflichtschäden seiner Verpflichtung zum Nachweis des Schadens durch die Vorlage des Schadengutachtens. § 119 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherer kein Nachbesichtigungsrecht. Das alles gilt erst recht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Nachbesichtigungsverlangens bereits wieder repariert ist

  • LG Lübeck, Beschluss vom 19.4.2013 - 16 O 19/12 IWW Abruf-Nr. 131686

  • Entgegen LG Heilbronn




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