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Sana27.07.2017
Hajmi452 b.
#12118
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…Gerade im Unfallreparaturgeschäft ist die Vermeidung von Standzeiten der zu reparierenden Fahrzeuge geboten, weil jede vermeidbare Verlängerung von Reparaturzeiten zu einer Erhöhung anderer Kosten (z.B. Mietwagenkosten) führt. Deshalb ist es eher lebensfremd, dass die beteiligten Betriebe die zur Vermeidung von Leerfahrten mindestens erforderlichen drei Fahrzeuge (Fahrt A: Fahrzeug 1 hin, Fahrzeug 2 zurück; Fahrt B: Fahrzeug 3 hin, Fahrzeug 1 zurück) jeweils bis zur passenden Gelegenheit zwischenlagern. Insoweit erscheint es als eine zu vernachlässigende Ausnahme, wenn zufällig keine Leerfahrt anfällt.“



Nie aus dem Auge verlieren: Die fehlenden Einflussmöglichkeiten des Geschädigten

  • Nie aus dem Auge verlieren: Die fehlenden Einflussmöglichkeiten des Geschädigten

  • So richtig die Leerfahrtüberlegungen im Urteil im Ergebnis sind, so sehr ist noch einmal darauf aufmerksam zu machen:

  • Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte überhaupt Einfluss auf die Höhe der Verbringungskosten und damit auf die Leerfahrtfrage hat. Er wird wohl kaum an der Werkstatt und quasi gleichzeitig an der Lackiererei warten können, um Leerfahrten zu verhindern.



  • Bei einer einfachen Transportentfernung von 12,5 km sind 1,5 Stunden angemessen. So war es auch im Schadengutachten notiert und so ist es berechnet, und schon deshalb ist das aus Sicht des Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB

  • AG Mühlhausen, Urteil vom 24.6.2016, Az. 3 C 90/16



Zur Höhe bei Kaskoschäden:

  • Zur Höhe bei Kaskoschäden:

  • Bei Kaskoschäden außerhalb von Schadensteuerungsvereinbarungen ist – wie immer bei Fragen zu Reparaturkosten im Kaskobereich – ein Blick in den Vertrag zu werfen. Es ist zu prüfen, ob die Klauseln zu den Reparaturkosten Regelungen zu den Verbringungskosten enthalten.



Wenn ja, gilt das Vereinbarte.

  • Wenn ja, gilt das Vereinbarte.

  • Wenn es aber keine Regelung dazu gibt, dann gilt das gleiche, wie bei den Haftpflichtschäden. Denn die werkvertragliche Frage ist identisch zu beurteilen, weil der Werkvertrag unabhängig von der Versicherung zu beurteilen ist.

  • Ohne Sonderregelungen schuldet auch der Kaskoversicherer die „erforderlichen Kosten“ der Reparatur.



Wenn eine Rechnung der Werkstatt vorliegt, kann der Schädiger den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nur dann beschneiden, wenn der Geschädigte eine Überhöhung erkennen konnte. Das kann er aber nicht, wenn die Reparatur auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2016 - 12 U 166/16, Abruf-Nr. 191214)

  • Wenn eine Rechnung der Werkstatt vorliegt, kann der Schädiger den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nur dann beschneiden, wenn der Geschädigte eine Überhöhung erkennen konnte. Das kann er aber nicht, wenn die Reparatur auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2016 - 12 U 166/16, Abruf-Nr. 191214)



Wenn die Erneuerung einer Gummidichtung an der Heckklappe im Schadengutachten vorgesehen ist, darf der Geschädigte das in Auftrag geben. Ob die Erneuerung technisch tatsächlich notwendig war, ist dann schadenrechtlich ohne Relevanz

  • Wenn die Erneuerung einer Gummidichtung an der Heckklappe im Schadengutachten vorgesehen ist, darf der Geschädigte das in Auftrag geben. Ob die Erneuerung technisch tatsächlich notwendig war, ist dann schadenrechtlich ohne Relevanz

  • AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 9.7.2014 - 26 C 299/13 IWW Abruf-Nr. 144100



Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Der Kläger durfte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten für erforderlich halten und nach diesen Maßgaben reparieren lassen. Dies hat er unstreitig auch getan. … Auch das Bestreiten der Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung ist unerheblich, nachdem der Sachverständige dies im Schadengutachten als erforderliche Reparaturmaßnahme kalkuliert und die Reparaturfirma entsprechend repariert hat.“

  • Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Der Kläger durfte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten für erforderlich halten und nach diesen Maßgaben reparieren lassen. Dies hat er unstreitig auch getan. … Auch das Bestreiten der Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung ist unerheblich, nachdem der Sachverständige dies im Schadengutachten als erforderliche Reparaturmaßnahme kalkuliert und die Reparaturfirma entsprechend repariert hat.“

  • Alles andere geht am Thema vorbei



AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 37 C 11789/11

  • AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 37 C 11789/11

  • Der Versicherer behauptete, bei Reparaturkosten von insgesamt mehr als 5.700 Euro seien aus technischer Sicht unnötig gewesen: Die Lackierung von Türgriffen und Parksensoren, die Instandsetzung der Radhausschale hinten rechts, die Fahrzeugvermessung, die Fahrzeugreinigung und der Einbau diverser Ersatzteile. So meinte der Versicherer, bei der Reparaturkostenerstattung 934,63 Euro abziehen zu können.



Auf die technische Frage ist das Gericht gar nicht eingestiegen. Wörtlich:

  • Auf die technische Frage ist das Gericht gar nicht eingestiegen. Wörtlich:

  • „Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen.“


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