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AG Köln vom 18.11.2011, 269 C 149/11


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Sana27.07.2017
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AG Köln vom 18.11.2011, 269 C 149/11

  • AG Köln vom 18.11.2011, 269 C 149/11

  • Keine Wertminderung, wenn Schaden kleiner als 10 Prozent vom Neupreis

  • Kaufpreis war 250.000 €

  • Schaden 16.610 €

  • Absurde Eckwertgläubigkeit, Urteil ist falsch. Maßstab ist der Markt!



Die Fehlerhaftigkeit dieses Urteils zeigt auch:

  • Die Fehlerhaftigkeit dieses Urteils zeigt auch:

  • Man kann ein Auto durch Zubehör im Preis verdoppeln; das Blech bleibt gleich

  • Unter Umständen bekommt die Magerversion dann eine Wertminderung, die „Vollausstattung“ hingegen nicht…



BGH hat mit Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12 seine bisherige Rechtsprechung wiederholt:

  • BGH hat mit Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12 seine bisherige Rechtsprechung wiederholt:

  • Unterscheiden, ob Werkstatt für eigene Autos oder für fremde Autos

  • Wenn die Werkstatt den Zweck hat, eigene Autos zu reparieren, nur der Ersatz der eigenen Kosten zzgl. anteiliger Gemeinkosten.



Wenn die Werkstatt aber den Zweck hat, fremde Autos mit Gewinn zu reparieren, ist die Eigenreparatur eine überpflichtige Anstrengung.

  • Wenn die Werkstatt aber den Zweck hat, fremde Autos mit Gewinn zu reparieren, ist die Eigenreparatur eine überpflichtige Anstrengung.

  • Dann muss der Marktpreis erstattet werden, und zwar von Teilen und Arbeit.

  • Voraussetzung: Auslastung (Sekundäre Vortragslast zur Auslastung bei Werkstatt)



  • So schon bisher BGH, VersR 78, 243; OLG Düsseldorf, NJW-RR 94, 1375 und diverse Instanzgerichte

  • Zur ausreichenden Auslastung OLG Hamm, VersR 91, 349; AG Hannover, Urteil vom 4.12.2008 – 468 C 4545/08

  • Beweislast bei Vers.: AG D‘dorf, SP 01, 17



Dass bei der Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs der eintrittspflichtige Versicherer auch hinsichtlich der Teile den Marktpreis erstatten muss, bestätigt das AG Ellwangen und schließt dabei sogar den Ersatzteilaufschlag mit ein

  • Dass bei der Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs der eintrittspflichtige Versicherer auch hinsichtlich der Teile den Marktpreis erstatten muss, bestätigt das AG Ellwangen und schließt dabei sogar den Ersatzteilaufschlag mit ein

  • AG Ellwangen, Urteil v. 16.1.2014 - 2 C 195/12

  • IWW Abruf-Nr. 140481

  • AG Amberg, Urteil vom 21.12.2015 - 2 C 838/15 IWW Abruf-Nr. 146129



  • In der Handel- und Handwerkversicherung ist in der Kaskokomponente oftmals eine Regelung dazu getroffen, dass der Versicherungsnehmer dann nur Eigenkosten berechnen darf.



In der Regel ist eine Beilackierung angrenzender Teile im Sinne des § 249 BGB erforderlich, weil der lackiertechnische Aufwand, sie zu vermeiden, angesichts des Risikos des Misslingens unsinnig ist AG München, Urteil vom 24.2.2011 - 343 C 23050/10, AG München, Urteil vom 31.5.2011 - 343 C 25356/10

  • In der Regel ist eine Beilackierung angrenzender Teile im Sinne des § 249 BGB erforderlich, weil der lackiertechnische Aufwand, sie zu vermeiden, angesichts des Risikos des Misslingens unsinnig ist AG München, Urteil vom 24.2.2011 - 343 C 23050/10, AG München, Urteil vom 31.5.2011 - 343 C 25356/10



Wenn die Beilackierung angrenzender Teile im Schadengutachten als technisch erforderlich kalkuliert ist, gehört sie zum Schadenersatzanspruch AG Neu-Ulm, Urteil vom 9.10.2014 - 3 C 991/14

  • Wenn die Beilackierung angrenzender Teile im Schadengutachten als technisch erforderlich kalkuliert ist, gehört sie zum Schadenersatzanspruch AG Neu-Ulm, Urteil vom 9.10.2014 - 3 C 991/14

  • IWW Abruf-Nr. 143051

  • LG Memmingen, Urteil vom 25.2.2015 - 11 S 1713/14



  • AG Konstanz, Urteil vom 09.11.2016 - 9 C 615/16, IWW Abruf-Nr. 190080 „Der Geschädigte durfte sich auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen. … Die ausgeführten Reparaturen der Beilackierung und der Ersatz des Querträgers der Stoßstange sind im Gutachten enthalten.“

  • So auch

  • AG Salzgitter, Urteil vom 30.09.2016 – 22 C 57/15 IWW-Abruf-Nr. 189244



  • Auch bei einer fiktiven Abrechnung sind die vom Schadengutachter kalkulierten Kosten der Beilackierung zu erstatten AG Aalen, Urteil vom 9.9.2014 - 8 C 1031/12 IWW Abruf-Nr. 142762



  • Ist der Originallack des Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, sind die Kosten für das Beipolieren und damit für den optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen erstattungspflichtig (AG Tübingen, Urt. v. 28.11.14 - 3 C 911/13, Abruf-Nr. 145202)



Die Kosten für die Erstellung eines Farbmusterbleches gehören zum Schadenersatz, denn nach sachverständiger Beratung des Gerichtes sind das Mischen der Farbe und die Farbangleichung zwingende Bestandteile der Reparaturlackierung

  • Die Kosten für die Erstellung eines Farbmusterbleches gehören zum Schadenersatz, denn nach sachverständiger Beratung des Gerichtes sind das Mischen der Farbe und die Farbangleichung zwingende Bestandteile der Reparaturlackierung


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