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Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
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- Also kann die Versicherung auch auf eine andere – auch markenfreie – Werkstatt verweisen, wenn die „gleichwertig“ ist.
- Gleiche Marke, auch autorisierte Werkstatt ist per se gleichwertig
- Unzumutbar kann das auch sein, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein –auch älteres- Auto bisher ausschließlich in der Markenwerkstatt betreuen ließ
- LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 – 21 S 181/12
- LG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2013 - 13 S 23/13
- BGH U. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/13: Grenze sind die prozessualen Verspätungsregeln
Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.)
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Also kann die Versicherung auch auf eine andere – auch markenfreie – Werkstatt verweisen, wenn die „gleichwertig“ ist.
Solange das Fahrzeug des Geschädigten aber noch in der Garantiezeit ist, ist das unzumutbar („… in der Regel drei Jahre…“)
Die Vorlage einer Kopie des Scheckheftes, in dem sich neben dem Übergabevermerk lediglich ein einziger Eintrag findet über eine Wartung im Jahre 2009 bei einem im Jahr 2006 zugelassenen BMW 320i Touring mit knapp 75.000 km im Unfallzeitpunkt, und die Vorlage einer Reparaturrechnung aus dem Jahr 2012 reichen nämlich – wie der Erstrichter zu Recht festgestellt hat – nicht aus, um beweissicher festzustellen, dass das Fahrzeug durchgängig in einer BMW-Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten einen – behobenen – Vorschaden am Stoßfänger hinten ausweist, ohne dass der Kläger hierüber eine Rechnung einer BMW-Vertragswerkstatt vorgelegt hat.
Verweis erst im laufenden Prozess, wenn ein solcher Verweis vorgerichtlich nicht erfolgte?
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