§ 249 BGB: § 249 BGB: 1. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Mehrwertsteuer Die Regelung aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt im Ergebnis nur für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte. Das sind Private, aber auch manche Unternehmer wie z.B. Versicherungsvertreter und Ärzte.
Das Prinzip, beim Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung den im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteueranteil per Schätzung zu ermitteln, hat der BGH mit Urteil vom 9.5.06, VI ZR 225/05 bestätigt (Vier Jahre alter Golf wird überwiegend differenzbesteuert gehandelt, 2 % Abzug) Das Prinzip, beim Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung den im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteueranteil per Schätzung zu ermitteln, hat der BGH mit Urteil vom 9.5.06, VI ZR 225/05 bestätigt (Vier Jahre alter Golf wird überwiegend differenzbesteuert gehandelt, 2 % Abzug)
Aber bei Ersatzbeschaffung BGH Urteil vom 1.3.05, VI ZR 91/04: „Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto)-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto) - Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen… Aber bei Ersatzbeschaffung BGH Urteil vom 1.3.05, VI ZR 91/04: „Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto)-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto) - Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen…
Fortsetzung VI ZR 91/04: Fortsetzung VI ZR 91/04: …Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto)-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.“
Aus den Urteilsgründen VI ZR 91/04 : „ Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach der Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadenposten wegfällt“ Aus den Urteilsgründen VI ZR 91/04 : „ Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach der Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadenposten wegfällt“ Und weiter: „Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht … … um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs.“
BGH, Urt. v. 02.07.2013 – VI ZR 351/12 BGH, Urt. v. 02.07.2013 – VI ZR 351/12 (16.806,72 netto) Ersatzbeschaffung für 14.700 Euro ohne MwSt BGH: Dann nur WBW netto! Begründung: Fiktive Abrechnung, anders in VI ZR 91/04
BGH Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 312/08 BGH Urteil vom 22.9.2009 – VI ZR 312/08 „Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist“
Gibt der Geschädigte einen unreparierten Wagen in Zahlung, bei dem ein Reparaturschaden entstanden ist (Reparaturkosten plus Minderwert kleiner als WBA) und kauft er ein regelbesteuertes Auto, muss der Versicherer die MwSt auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten erstatten (BGH, Urt. V. 5.2.2012 – VI ZR 363/11; LG Arnsberg, Urt. vom 30.3.2010 - 5 S 114/09) Gibt der Geschädigte einen unreparierten Wagen in Zahlung, bei dem ein Reparaturschaden entstanden ist (Reparaturkosten plus Minderwert kleiner als WBA) und kauft er ein regelbesteuertes Auto, muss der Versicherer die MwSt auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten erstatten (BGH, Urt. V. 5.2.2012 – VI ZR 363/11; LG Arnsberg, Urt. vom 30.3.2010 - 5 S 114/09)
Insbesondere die WWK – Versicherung versucht, bei fiktiver Abrechnung nicht nur die MwSt, sondern „alle öffentlichen Abgaben und Steuern“ herauszurechnen Insbesondere die WWK – Versicherung versucht, bei fiktiver Abrechnung nicht nur die MwSt, sondern „alle öffentlichen Abgaben und Steuern“ herauszurechnen
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