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Schadenladen.de beschafft nun analog Restwertbörse Angebote
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- Anwaltskostenerstattung
- BGH Urt. v. 23.11.2004, VI ZR 357/03
- Erster Einwand der Versicherung: Merkantile Wertminderung gehöre wegen der heutigen Reparaturqualität gänzlich abgeschafft.
- Zweiter Einwand der Versicherung: Schon 1961 und 1979 habe der BGH doch eine von den jeweiligen Berufungsgerichten gesetzte 100.000 Km – Grenze akzeptiert
- Fortsetzung: Fortsetzung
Schadenladen.de beschafft nun analog Restwertbörse AngeboteGutachten wird zugänglich gemacht.„Wer bietet weniger?“Derzeit haben die Angebote noch formale Mängel, weil sie sich an den Versicherer richten und nichts zur Zahlungsweise (Abtretung) sagenUPE – Aufschläge: Auch hier kann die Porsche – Entscheidung (in Verbindung mit der VW-Entscheidung) zur Leitlinie gemacht werden: Wenn die Markenwerkstätten der jeweiligen Marke in der Region des Geschädigten UPE – Aufschläge berechnen (Tatsachenfrage!), müsste der Geschädigte die bei einer Reparatur bezahlen. Also stehen sie ihm auch fiktiv zu
Verbringungskosten: Auch hier kann die Porsche – Entscheidung zur Leitlinie gemacht werden: Wenn die Markenwerkstätten der jeweiligen Marke in der Region des Geschädigten Verbringungskosten berechnen (Tatsachenfrage!), müsste der Geschädigte die bei einer Reparatur bezahlen. Also stehen sie ihm auch fiktiv zu
Anwaltskostenerstattung:
BGH Urt. v. 23.11.2004, VI ZR 357/03
Die Antwort des BGH:
Zweiter Einwand der Versicherung: Schon 1961 und 1979 habe der BGH doch eine von den jeweiligen Berufungsgerichten gesetzte 100.000 Km – Grenze akzeptiert
Die Antwort des BGH: „In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derartig geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete. …
Fortsetzung:
…Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.“Die Pointe des Falles: „Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand befand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 € reduzierte. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertbildend auswirken.“
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