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So hatte der Gesetzgeber das ursprünglich auch mal beabsichtigt, ist aber davon wieder abgekommen


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Sana27.07.2017
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So hatte der Gesetzgeber das ursprünglich auch mal beabsichtigt, ist aber davon wieder abgekommen



Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/7752, S. 13

  • Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/7752, S. 13

  • "Aus diesem Grund sah der Entwurf eines 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode vor, dass bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffentlichen Abgaben außer Ansatz bleiben sollten. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfältige Kritik gestoßen. Dabei wurde vor allem bemängelt, dass der Begriff der „öffentlichen Abgaben“ zu unbestimmt und für die Rechtspraxis nicht handhabbar sei. …



… Der Entwurf trägt dieser Kritik Rechnung und verzichtet auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben. Er sieht stattdessen vor, dass die gesetzliche Umsatzsteuer nur dann und nur insoweit zu ersetzen ist, als sie zur Schadensbeseitigung tatsächlich anfällt. Im Gegensatz zu dem Begriff der „öffentlichen Abgaben“ ist der Verweis auf die gesetzliche Umsatzsteuer eindeutig und von der Praxis leicht zu handhaben. Die Umsatzsteuer bildet auch den größten Faktor unter den „durchlaufenden Posten“, der bei dem Geschädigten nur dann verbleiben soll, wenn er tatsächlich zur Schadensbeseitigung angefallen ist."

  • … Der Entwurf trägt dieser Kritik Rechnung und verzichtet auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben. Er sieht stattdessen vor, dass die gesetzliche Umsatzsteuer nur dann und nur insoweit zu ersetzen ist, als sie zur Schadensbeseitigung tatsächlich anfällt. Im Gegensatz zu dem Begriff der „öffentlichen Abgaben“ ist der Verweis auf die gesetzliche Umsatzsteuer eindeutig und von der Praxis leicht zu handhaben. Die Umsatzsteuer bildet auch den größten Faktor unter den „durchlaufenden Posten“, der bei dem Geschädigten nur dann verbleiben soll, wenn er tatsächlich zur Schadensbeseitigung angefallen ist."



Klar gegen den WWK – Unsinn BGH, Urteile vom 19.2.2013, VI ZR 69/12, VI ZR 401/12 sowie VI ZR 220/12 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung und den „angefallen/nicht angefallen“ – Unsinn in der VI ZR 401/12

  • Klar gegen den WWK – Unsinn BGH, Urteile vom 19.2.2013, VI ZR 69/12, VI ZR 401/12 sowie VI ZR 220/12 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung und den „angefallen/nicht angefallen“ – Unsinn in der VI ZR 401/12



"Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen "angefallenen" und einen "nicht angefallenen" Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des

  • "Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen "angefallenen" und einen "nicht angefallenen" Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des

  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen."



Wenn gemäß der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrages „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet werden, stehen dem Versicherungsnehmer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu, wenn entweder die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann, oder wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder aber, wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14

  • Wenn gemäß der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrages „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet werden, stehen dem Versicherungsnehmer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu, wenn entweder die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann, oder wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder aber, wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14



Die „Porsche – Entscheidung“ BGH, Urteil vom 29.3.03, VI ZR 398/02: „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“

  • Die „Porsche – Entscheidung“ BGH, Urteil vom 29.3.03, VI ZR 398/02: „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“



Aus den Gründen des Porsche – Urteils:

  • Aus den Gründen des Porsche – Urteils:

  • „Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit … die Senatsurteile … und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen.“




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