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Und wenn das schon bei einer fiktiven Abrechnung gilt, bei der die entfernte Reparatur ja nur unterstellt wird, dann muss das erst recht bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gelten


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Sana27.07.2017
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Und wenn das schon bei einer fiktiven Abrechnung gilt, bei der die entfernte Reparatur ja nur unterstellt wird, dann muss das erst recht bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gelten



  • Auch das AG Siegburg, U. v. 14.4.16 - 124 C 7/16, IWW Abruf-Nr. 185866 sieht, dass sich die Abschleppkosten und der ersparte Zeit- und Kostenaufwand einander aufheben



Bei Haftpflichtschäden sind die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt vom Schädiger zu erstatten. Denn die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten ist dort für den Geschädigten einfacher. Wenn der Geschädigte dabei im Abschleppwagen mitfährt, wird auch ein Mietwagentag eingespart. An alledem ändert nichts, dass sich dann ein wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, wenn der Geschädigte das nicht vorher bereits selbst erkennen kann

  • Bei Haftpflichtschäden sind die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt vom Schädiger zu erstatten. Denn die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten ist dort für den Geschädigten einfacher. Wenn der Geschädigte dabei im Abschleppwagen mitfährt, wird auch ein Mietwagentag eingespart. An alledem ändert nichts, dass sich dann ein wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, wenn der Geschädigte das nicht vorher bereits selbst erkennen kann

  • AG Ingolstadt, Urteil vom 18.2.2016, Az. 10 C 2291/15 IWW Abruf-Nr. 187421



Treibstoff im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallwagens ist für den Geschädigten verloren. Wenn er Angaben zur verbliebenen Menge machen kann, wird der Schaden geschätzt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen

  • Treibstoff im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallwagens ist für den Geschädigten verloren. Wenn er Angaben zur verbliebenen Menge machen kann, wird der Schaden geschätzt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen

  • So z.B. AG Germersheim Urteil vom 08.03.2012 -1 C 473/11 IWW Abruf-Nr. 121197



So auch

  • So auch

  • LG Kiel, Urteil vom 19.7.13 – 13 O 60/12 IWW Abruf-Nr. 133020

  • AG Solingen, Urt. v.18.6.13 - 12 C 638/12 IWW Abruf-Nr. 132746

  • Das ist ein § 287 ZPO – Thema: Es muss genug Stoff vorgetragen werden, damit das Gericht eine Schätzgrundlage hat



  • Man sollte alle Sachverständigen sensibilisieren, dass sie als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO stets ein Foto von der Tankanzeige bei eingeschalteter Zündung machen



Eine Reinigung, die schadenbedingte Verschmutzungen beseitigt, muss vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer übernommen werden, wenn die Werkstatt die Reinigungskosten an den Geschädigten berechnet AG Landshut, U. v. 20.4.12 - 10 C 2203/11 IWW Abruf-Nr. 122568

  • Eine Reinigung, die schadenbedingte Verschmutzungen beseitigt, muss vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer übernommen werden, wenn die Werkstatt die Reinigungskosten an den Geschädigten berechnet AG Landshut, U. v. 20.4.12 - 10 C 2203/11 IWW Abruf-Nr. 122568

  • Anders bei „Servicereinigung“



So auch

  • So auch

  • AG Oldenburg in Holstein, U. v. 6.2.2013 – 25 C 288/12 IWW Abruf-Nr. 130597

  • LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015 - 9 S 104/14 IWW Abruf-Nr. 144311

  • AG Erkelenz, Urteil vom 7.6.2013 -14 C 120/13 IWW Abruf-Nr. 131925

  • AG Bochum, Urteil vom 9.12.2014 - 68 C 305/14 IWW Abruf-Nr. 143643

  • AG Geldern, Urteil vom 25.4.2014 - 4 C 119/14 IWW Abruf-Nr. 141454



So auch

  • So auch

  • AG Baden-Baden, Urteil vom 9.6.2016 – 1 C 92/16 IWW Abruf-Nr. 189300

  • AG Gernsbach, Urteil vom 15.09.2016 – 1 C 121/16 IWW Abruf-Nr. 189345

  • AG Tettnang, Urteil vom 11.10.2016 – 3 C 482/16 IWW Abruf-Nr. 189305

  • AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016 – 17 C 286/15 IWW Abruf-Nr. 188547

  • AG Essen, Urteil vom 24.10.2016 - 131 C 294/16



So auch

  • So auch

  • AG Wuppertal, Urteil vom 10.10.2016 – 31 C 230/16 IWW Abruf-Nr. 141454

  • AG Duisburg, Urteil vom 05.10.2016 - 54 C 2243/15

  • IWW-Abruf-Nr. 189989



Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur sind erstattungsfähig

  • Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur sind erstattungsfähig

  • AG Freising, Urteil vom 7.8.2014 - 1 C 221/14, IWW Abruf-Nr. 142889

  • AG Erkelenz, Urt. vom 7.6.2013 - 14 C 120/13, IWW Abruf-Nr. 131925

  • AG Heinsberg, Urt. vom 28.3.2013 - 36 C 81/12, IWW Abruf-Nr. 131169

  • AG Tettnang, Urt. v. 10.2.2016 – 8 C 388/15 IWW Abruf-Nr. 146387



AG Essen, Urteil vom 24.10.2016 - 131 C 294/16

  • AG Essen, Urteil vom 24.10.2016 - 131 C 294/16

  • „Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen.“




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