Und wenn das schon bei einer fiktiven Abrechnung gilt, bei der die entfernte Reparatur ja nur unterstellt wird, dann muss das erst recht bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gelten
Auch das AG Siegburg, U. v. 14.4.16 - 124 C 7/16, IWW Abruf-Nr. 185866 sieht, dass sich die Abschleppkosten und der ersparte Zeit- und Kostenaufwand einander aufheben
Bei Haftpflichtschäden sind die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt vom Schädiger zu erstatten. Denn die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten ist dort für den Geschädigten einfacher. Wenn der Geschädigte dabei im Abschleppwagen mitfährt, wird auch ein Mietwagentag eingespart. An alledem ändert nichts, dass sich dann ein wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, wenn der Geschädigte das nicht vorher bereits selbst erkennen kann Bei Haftpflichtschäden sind die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt vom Schädiger zu erstatten. Denn die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten ist dort für den Geschädigten einfacher. Wenn der Geschädigte dabei im Abschleppwagen mitfährt, wird auch ein Mietwagentag eingespart. An alledem ändert nichts, dass sich dann ein wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, wenn der Geschädigte das nicht vorher bereits selbst erkennen kann AG Ingolstadt, Urteil vom 18.2.2016, Az. 10 C 2291/15 IWW Abruf-Nr. 187421
Treibstoff im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallwagens ist für den Geschädigten verloren. Wenn er Angaben zur verbliebenen Menge machen kann, wird der Schaden geschätzt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen Treibstoff im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallwagens ist für den Geschädigten verloren. Wenn er Angaben zur verbliebenen Menge machen kann, wird der Schaden geschätzt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen So z.B. AG Germersheim Urteil vom 08.03.2012 -1 C 473/11 IWW Abruf-Nr. 121197
So auch So auch LG Kiel, Urteil vom 19.7.13 – 13 O 60/12 IWW Abruf-Nr. 133020 AG Solingen, Urt. v.18.6.13 - 12 C 638/12 IWW Abruf-Nr. 132746 Das ist ein § 287 ZPO – Thema: Es muss genug Stoff vorgetragen werden, damit das Gericht eine Schätzgrundlage hat
Man sollte alle Sachverständigen sensibilisieren, dass sie als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO stets ein Foto von der Tankanzeige bei eingeschalteter Zündung machen
Eine Reinigung, die schadenbedingte Verschmutzungen beseitigt, muss vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer übernommen werden, wenn die Werkstatt die Reinigungskosten an den Geschädigten berechnet AG Landshut, U. v. 20.4.12 - 10 C 2203/11 IWW Abruf-Nr. 122568 Eine Reinigung, die schadenbedingte Verschmutzungen beseitigt, muss vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer übernommen werden, wenn die Werkstatt die Reinigungskosten an den Geschädigten berechnet AG Landshut, U. v. 20.4.12 - 10 C 2203/11 IWW Abruf-Nr. 122568 Anders bei „Servicereinigung“
So auch So auch AG Oldenburg in Holstein, U. v. 6.2.2013 – 25 C 288/12 IWW Abruf-Nr. 130597 LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015 - 9 S 104/14 IWW Abruf-Nr. 144311 AG Erkelenz, Urteil vom 7.6.2013 -14 C 120/13 IWW Abruf-Nr. 131925 AG Bochum, Urteil vom 9.12.2014 - 68 C 305/14 IWW Abruf-Nr. 143643 AG Geldern, Urteil vom 25.4.2014 - 4 C 119/14 IWW Abruf-Nr. 141454
So auch So auch AG Baden-Baden, Urteil vom 9.6.2016 – 1 C 92/16 IWW Abruf-Nr. 189300 AG Gernsbach, Urteil vom 15.09.2016 – 1 C 121/16 IWW Abruf-Nr. 189345 AG Tettnang, Urteil vom 11.10.2016 – 3 C 482/16 IWW Abruf-Nr. 189305 AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016 – 17 C 286/15 IWW Abruf-Nr. 188547 AG Essen, Urteil vom 24.10.2016 - 131 C 294/16
So auch So auch AG Wuppertal, Urteil vom 10.10.2016 – 31 C 230/16 IWW Abruf-Nr. 141454 AG Duisburg, Urteil vom 05.10.2016 - 54 C 2243/15 IWW-Abruf-Nr. 189989
Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur sind erstattungsfähig Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur sind erstattungsfähig AG Freising, Urteil vom 7.8.2014 - 1 C 221/14, IWW Abruf-Nr. 142889 AG Erkelenz, Urt. vom 7.6.2013 - 14 C 120/13, IWW Abruf-Nr. 131925 AG Heinsberg, Urt. vom 28.3.2013 - 36 C 81/12, IWW Abruf-Nr. 131169 AG Tettnang, Urt. v. 10.2.2016 – 8 C 388/15 IWW Abruf-Nr. 146387
AG Essen, Urteil vom 24.10.2016 - 131 C 294/16 AG Essen, Urteil vom 24.10.2016 - 131 C 294/16 „Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen.“
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