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§ 4h EStG einschlägig. Ein negativer Zinssaldo (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) kann grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 %
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§ 4h EStG einschlägig. Ein negativer Zinssaldo
(Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) kann grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % des steuerliches Gewinns vor Zinsen, Steuern, Regelabschreibungen (EBITDA) als Betrieb- sausgabe abgezogen werden (sog. „Zinsschranke“, § 4h Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG). Soweit der negative Zinssaldo eines Wirtschaftsjahres geringer ist als das EBITDA, kann die nicht ausgeschöpfte Differenz als sog. „EBITA-Vortrag“ in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren die Zinsabzugsmöglich- keit als Betriebsausgabe erhöhen. Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirt- schaftsjahre vorzutragen. Allerdings findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn eine der Ausnahmen gemäß § 4h Abs. 2 EStG greift, insbesondere, wenn der jährliche negati- ve Zinssaldo weniger als 3 Mio. Euro beträgt. Schließlich sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn die Ent- nahmen den Gewinn der Beteiligungsgesellschaft einschließ- lich der geleisteten Einlagen im Wirtschaftsjahr übersteigen (§ 4 Abs. 4a EStG). Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen werden mit 6 % der modifizierten Überentnahme-Bemes- sungsgrundlage ermittelt und sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, höchstens jedoch der um 2.050 Euro verminderte Betrag der tatsächlich angefallenen Schuldzin- sen. Soweit die den Schuldzinsen unterliegenden Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden, unterbleibt die Abzugsbeschränkung. Solange der Anbieter das aufzunehmende Fremdkapital für den Erwerb der Windenergieanlagen verwendet, ist § 4 Abs. 4a EStG nicht einschlägig. Die Ergebnisverteilung erfolgt grundsätzlich ent- sprechend den Beteiligungsverhältnissen im Ge- sellschaftsvertrag und ist prinzipiell auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Allerdings soll für die Geschäftsjahre 2014/2015 eine ergebnismäßige Gleichbehandlung aller Anleger erreicht werden. Zu diesem Zweck können positive und negative Ergebnisse im notwendigen Umfang abweichend von den Beteiligungsquoten zugewiesen werden. Sollte die Finanzverwaltung der gesellschaftsvertraglichen Ergebnisver- teilung nicht folgen, ist den Anlegern das steuerliche Ergebnis grundsätzlich entsprechend den Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen, die nach ihrem Beitritt anfallen. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist zu beachten, dass die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft dem Anleger gegebenenfalls zuzurechnenden Verluste nur eingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Steuerliche Grundlagen 8. VERLUSTVERRECHNUNGS- BESCHRÄNKUNGEN 7. ERGEBNISVERTEILUNG 127 Verluste der Beteiligungsgesellschaft können nur mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Beteili- gung verrechnet werden, wenn es sich um ein sogenanntes „Steuerstundungsmodell“ handelt. Die Verlustverrechnungs- beschränkungen des § 15a und § 10d EStG sind insoweit nicht anzuwenden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn dem Anleger auf- grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase Verluste aus der Beteiligung mit anderen Einkünften zu verrechnen. Es ist ausreichend, wenn die Summe der prognostizierten Verluste 10 % des gezeichneten Kapitals in der Anfangsphase über- steigt, wobei „Anfangsphase“ den Zeitraum umfasst, bis zu dem nach dem Beteiligungskonzept keine nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl. I 2007, 542). Bei der Beteiligungsgesellschaft sollte kein Steuerstundungsmodell vorliegen, da den Anlegern nach derzeitiger Prognoserechnung in der Anfangsphase kumulierte Verluste aus der angebotenen Beteiligungsmög- lichkeit von nicht mehr als 10% des gezeichneten Kapitals zugewiesen werden. Ebenso ist auch keine modellhafte Finanzie- rung der Einlage des Anlegers vorgesehen. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach den erfolgten Investitionen denkbar. Der einem Anleger zuzurechnende Verlust aus der Beteiligungsgesellschaft darf mit keinen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit der Verlust dazu führt, dass seine eingezahlte Einlage negativ wird oder sich erhöht. Das Sonderbetriebsvermögen ist von der Regelung ausgeschlossen, und die Verlustbeschränkung des §10d EStG ist insoweit nicht einschlägig. Falls seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme jedoch seine bisher geleistete Einlage übersteigt, können dem Anleger ausnahms- weise über seine Einlage hinausgehende Verluste zugerechnet werden und zwar bis zum Betrag seiner Haftsumme (erwei- terter Verlustausgleich). Nicht ausgleichsfähige Verluste können nur mit zukünftigen Gewinnen des Anlegers aus der Beteiligungsgesellschaft verrechnet werden. Entsteht durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto des Anlegers oder wird dieses erhöht und besteht kein erweiterter Verlustausgleich, wird dem Anleger - vereinfacht ausgedrückt - grundsätzlich in Höhe des durch die Entnahme entstan- denen negativen Kapitalkontos ein fiktiver Gewinn zugerechnet (§ 15a Abs. 3 EStG). Im Gegenzug kann der nachzu- versteuernde, fiktive Gewinn mit späteren zuzurechnenden Gewinnen verrechnet werden. Entsprechendes gilt, wenn der ins Handelsregister eingetragene Haftungsbetrag des Anlegers verringert wird. Der fiktive Gewinn mindert spätere Gewinne des Anlegers aus der Beteiligung. 10. ANWENDBARKEIT DES § 15A ESTG: 9. ANWENDBARKEIT DES § 15B ESTG: 13 www.windpark-kirchberg.de 128 LAUFENDE BESTEUERUNG Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei zusammenveranlagen Ehegatten) im Wege des Verlustrücktrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Ansonsten können die Verluste nur in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) uneingeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % des übersteigenden positiven Betrags abgezogen werden (Verlustvortrag). Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Das zu versteuernde Einkommen des Anlegers unterliegt regelmäßig im Rahmen der Veranlagung der Besteuerung mit seinem individuellen Einkom- mensteuersatz. Der Einkommensteuertarif beträgt zwischen 14 % und 45 % ab 250.000 Euro (500.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten). Der Grundfreibetrag beträgt 8.354 Euro (2014). Derzeit wird ergänzend zur Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% der zu leistenden Einkommensteuerschuld erhoben (§ 1 Abs. 1 SolzG). Sofern ein Anleger Mitglied einer steuerberechtigten Religions- gemeinschaft ist, schuldet er ferner Kirchensteuer. Deren Höhe ist abhängig von den jeweils anwendbaren Landeskirchen- steuergesetzen und beträgt regelmäßig zwischen 8 % und 9 % der Einkommensteuerschuld. Das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesell- schaft wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteu- erungsgrundlagen erfasst (§ 179 Abs. 2 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO), auf deren Grundlage die Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft veranlagt, festgestellt und den Anlegern anteilig zugerechnet werden. Dieser Grundlagenbe- scheid besitzt Bindungswirkung für das jeweilige Wohnsitzfi- nanzamt des Anlegers. Aufwendungen, die ein Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung persönlich zu tragen hat (Sonderbetriebsausgaben), können nur steuermindernd im Rahmen der Einkünfteermittlung für den einzelnen Anleger berücksichtigt werden, wenn sie der Beteiligungsgesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres mitgeteilt werden. Steuerliche Grundlagen 12. EINKOMMENSTEUER 14. STEUERVERFAHREN 11. ANWENDUNG DES § 10D ESTG 13. SOLIDARITÄTSZUSCHLAG KIRCHENSTEUER 129 Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als gewerb- lich tätige Personengesellschaft der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Grundlage des Gewerbeertrags bildet der nach § 7 GewStG ermittelte Gewinn der Gesell- schaft, der sich aus den einkommensteuerlichen Gewinner- mittlungsvorschriften ergibt. Der auf diese Weise ermittelte Gewinn wird um bestimmte Kürzungs- und Hinzurechnungs- beträge gemäß § 8 und § 9 GewStG berichtigt. Beispiels- weise sind Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft für Schulden zu 25 % und Miet- und Pachtzinsen für unbewegli- che Wirtschaftsgüter zu 12,5 % bzw. für bewegliche Wirt- schaftsgüter zu 5 % nach § 8 GewStG wieder hinzuzurech- nen, soweit die Summe sämtlicher hinzuzurechnender Beträge 100.000 Euro übersteigt. Eventuelle gewerbesteuerliche Verluste können nur vorgetra- gen werden und sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro uneingeschränkt von einem positiven Gewerbeertrag abzuzie- hen. Darüber hinaus sind lediglich 60 % der vorgetragenen Fehlbeträge verrechenbar (§ 10a GewStG). Scheidet ein Anleger aus, so entfällt der auf diesen anteilig entfallene Gewerbeverlustvortrag, so dass es durch den Gesellschafter- wechsel zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft und damit für die verbleibenden Gesellschafter kommt. Die Gewerbesteuer beträgt nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 24.500 Euro einheitlich 3,5 % auf den Gewerbeertrag multipliziert mit den Hebesätzen der für die Beteiligungsgesellschaft zuständigen Gemeinden. Die Steuer ist von der Beteiligungsgesellschaft zu zahlen und gilt nicht als Betriebsausgabe für Ertragssteuerzwecke. Entsteht der Beteiligungsgesellschaft eine gewerbesteuerliche Mehrbelastung beispielsweise aufgrund von Vertragsbeziehungen mit einem Anleger oder durch den anteiligen Wegfall des Verlustvortrags beim Gesellschafterwechsel, hat der auslösende Anleger diese Mehrbelastung der Beteiligungsgesellschaft zu erstatten. Der Anleger kann zur Vermeidung bzw. Reduzierung einer Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Einkommensteuer einen Teil der tatsächlich angefallenen Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG pauschal auf seine individuelle Einkommensteuer anrechnen. Die Beteiligungsgesellschaft ist aufgrund ihrer ge- werblichen Tätigkeit Unternehmerin im umsatzsteuer- lichen Sinne (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Erlöse aus der Einspeisung von durch die Windenergieanlage erzeugtem Strom sind umsatzsteuerpflichtig. Der Beteiligungsgesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann sie als Vorsteuer berücksichtigten, wenn ihre Ausgangsleistungen nicht den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 UStG). Ändern sich die Verhältnisse der zum Vorsteuerabzug berech- tigten unternehmerischen Tätigkeit (z.B. im Falle einer umsatz- steuerfreien Vermietung der Anlage statt dem selbständigen Betreiben), ist die etwaige abgezogene Vorsteuer zumindest teilweise innerhalb eines fünf- bzw. zehnjährigen Berichtigungs- zeitraums entsprechend § 15a UStG zu korrigieren. Eine Vermögensteuer wird in Deutschland derzeit nicht erhoben. 15. GEWERBESTEUER 16. UMSATZSTEUER 17. VERMÖGENSTEUER 13 www.windpark-kirchberg.de 130 VERÄUSSERUNGS- GEWINNE Bei den Veräußerungsvorgängen ist zu unterscheiden zwischen der Veräußerung der Windenergieanlage durch die Beteiligungsgesellschaft sowie anschließender Liquidation der Gesellschaft und der Veräußerung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft. Da die Beteiligungsgesell- schaft als steuerlich transparent behandelt wird, unterliegt die Veräußerung eines Anteils denselben ertragsteuerlichen Folgen wie die Veräußerung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter. Der Gewinn aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter der Beteiligungsgesellschaft oder des gesamten Anteils durch den Anleger ist regelmäßig gemäß § 16 EStG in Verbindung mit § 34 EStG steuerbegünstigt (sogenannte „Fünftelrege- lung“). Hat der Anleger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er auf Antrag, der nur einmal im Leben gestellt werden kann, einen Freibetrag von derzeit 45.000 Euro geltend machen. Der Freibetrag ermäßig sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt, so dass ab einem (anteiligen) Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro der Gewinn in voller Höhe zu versteuern ist (§ 16 Abs. 4 EStG). Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns, soweit dieser nicht auf Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt, erfolgt grundsätzlich nach der „Fünftelregelung“. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn einer gemilderten Einkommensteuer- progression unterliegt. Insbesondere im Bereich hoher zu versteuernder Einkommen führt diese Regelung allerdings nicht zu einer wesentlichen Steuerentlastung. Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn ebenfalls nur einmal im Leben abweichend bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro mit 56 % des durch- schnittlichen Steuersatzes versteuert (mindestens jedoch mit 14 %), wenn der Anleger das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufs- unfähig ist (§34 Abs. 3 EStG). Demgegenüber unterliegen z.B. laufende Veräußerungsgewinne bzw. nicht gemäß § 16 EStG begünstige Betriebsveräußerungen der regulären anteiligen Besteuerung beim Anleger (siehe »Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag / Kirchensteuer«, Seite 122). Dieselben Steuerfolgen treten auch ein, wenn der Anleger nur einen Teil seines Anteils entgeltlich veräußert. Ein eventuell anfallender Gewinn aus der Veräußerung der Windenergieanlage bzw. der Beteilgung unterliegt nur dann der Gewerbesteuer, wenn dieser auf nicht unmit- telbar an der Beteiligungsgesellschaft beteiligte natürliche Anleger als Gesellschafter entfällt (§ 7 S. 2 GewStG). Entsteht der Beteiligungsgesellschaft eine gewerbesteuerliche Mehrbelastung durch die Beteiligung von nicht natürlichen Anlegern, hat der auslösende Anleger (Rechtsträger) diese Mehrbelastung der Beteiligungsgesellschaft zu erstatten. Steuerliche Grundlagen EINKOMMENSTEUER 1. STEUERBEGÜNSTIGE VERÄUSSERUNGSGEWINNE 2. GEWERBESTEUER 131 maximal 150.000 Euro der Erbschaft- / Schenkungsteuer (sogenannte „Regelverschonung“). Alternativ kann ein Ver- schonungsabschlag von 100 % auf das begünstigte Betriebs- vermögen unwiderruflich beantragt werden, so dass sich kein erbschaft- / schenkungsteuerpflichtiges Betriebsvermögen ergibt. Allerdings setzt diese Option die Erfüllung deutlich komplexer Begünstigungsvoraussetzungen voraus (sogenannte „Verschonungsoption“). Die Gewährung der Regel- bzw. Optionsverschonung kann jedoch anteilig nachträglich wegfallen und zu einer Nachver- steuerung des Erwerbs führen, wenn innerhalb von 5 Jahren bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahre bei der Optionsver- schonung gegen die Behaltensvoraussetzungen des § 13a Abs. 5 ErbStG verstoßen wird. Dabei handelt es sich vor allem um die Veräußerung des Gewerbebetriebs der Beteili- gungsgesellschaft bzw. des Anteils oder um Überentnehmen aus der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 150.000 Euro. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuersätze bemessen sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser / Schenker und Erwerber (Steuerklasse) sowie nach den nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelten Freibeträgen. Für Übertra- gungen unter Ehegatten und Lebenspartnern wird insgesamt ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt, für Erwerbe der Kinder des Erblassers oder Schenkers jeweils 400.000 Euro und für Erwerbe von einem mit dem Erblasser oder Schenker nicht Verwandten 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Daneben kommen noch weitere Vergünstigungen, wie etwa ein beson- derer Versorgungsfreibetrag, in Betracht (§ 17 ErbStG). Der Steuersatz ist progressiv ausgestaltet und liegt abhängig vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des steuer- pflichtigen Erwerbs zwischen 7 % und 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Überträgt der Anleger seinen Kommanditanteil an der Beteiligungsgesellschaft von Todes wegen (Erb- schaft, Vermächtnis) oder durch Schenkung unter Lebenden, unterliegt der Erwerb der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, da der Erblasser / Schenker annahmegemäß in Deutschland ansässig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 2 ErbStG). Die steuerliche Bewertung der unentgeltlichen Übertragung einer unmittelbaren Beteiligung an der Beteiligungsgesell- schaft richtet sich bei gewerblichen Gesellschaften nach dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 109 BewG). Dabei kann auch das vereinfachte Er- tragswertverfahren angewandt werden (§ 199ff BewG). Als Untergrenze ist jedoch stets der Substanzwert der Beteili- gungsgesellschaft anzusetzen. Der Anleger kann die Steuerbegünstigung für die Übertragung von Betriebsvermögen gemäß §§ 13a, 13b und 19a ErbStG in Anspruch nehmen, wenn das inländische Betriebsvermögen der Beteiligungsgesellschaft zu nicht mehr als 50 % aus so genanntem „Verwaltungsvermögen“ besteht. Die von der Beteiligungsgesellschaft betriebene Windenergieanlage stellt kein „Verwaltungsvermögen“ i.S.d. § 13b ErbStG dar, so dass es sich grundsätzlich um begünstigtes Betriebsvermögen handelt. Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen wird auf das begünstigte Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag von 85 % gewährt. Das restliche begünstige Betriebsver- mögen i.H.v. 15 % unterliegt nach Abzug eine Betrages von 3. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER 13 www.windpark-kirchberg.de 14 132 VERBRAUCHER INFORMATIONEN FÜR FERNABSATZVERTRÄGE UND AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENE VERTRÄGE 133 134 VERBRAUCHER- INFORMATIONEN Besondere Informationen gemäß § 312d Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die Anleger schließen jeweils mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung sowie deren Annahme durch die Beteiligungsgesellschaft einen Vertrag über die unmittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft ab. Identität, Hauptgeschäftstätigkeit, Vertreter sowie ladungsfähige Anschrift der Beteiligungsgesellschaft sind den folgenden Angaben zu entnehmen. Firma Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG Sitz Kirchberg an der Jagst Handelsregister Amtsgericht Ulm, HRA 724021 Komplementär Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH Geschäftsadr. Medizinalratsklinge 13, 74592 Kirchberg an der Jagst Telefon +49 (0) 7954 92 690 22 Fax +49 (0) 7954 92 690 11 E-Mail-Adresse info@windpark-kirchberg.de Unternehmens- Die Errichtung und der Betrieb von gegenstand: Windenergieanlagen und Windparks im Raum Kirchberg an der Jagst. Zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Aufsichtsbe- aufsicht (BaFin) hörde für das Angebot von Referat PRO 3 Vermögens- anlagen Marie-Curie-Str. 24 – 28 (§3 VermAnlG) 60439 Frankfurt am Main Der Gesellschaftsvertrag ist auf Seite 138 ff. abgedruckt. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen. Die Anleger erwerben als Kommanditisten unterneh- merische Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft. Der Vertrag über die Beteiligung kommt jeweils durch Unter- zeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Beteiligungsgesellschaft zustande. Der Zugang der Annah- meerklärung bei den Anlegern ist nicht erforderlich. Verbraucherinformationen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 1. INFORMATIONEN ZUM VERTRAGSPARTNER (ART. 246B § 1 ABS. 1 NR. 1 BIS 4 EGBGB) 2. INFORMATIONEN ZUR FINANZ- DIENSTLEISTUNG (ART. 246B § 1 ABS. 1 NR. 5 BIS 19 EGBGB) 2.1. WESENTLICHE LEISTUNGS- MERKMALE, ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES 1.1 BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT 135 Der Beitritt der Anleger zur Beteiligungsgesellschaft erfolgt jeweils zum 1. des Kalendermonats, der auf die Annahme der Beitrittserklärung und die vollständige Zahlung der in der Beitrittserklärung übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio folgt. Die Pflichteinlagen der Anleger werden zu 100 % für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen in Kirchberg an der Jagst investiert. Über die Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft partizi- pieren die Anleger an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer jeweiligen Pflicht- einlage zum gesamten Kommanditkapital der Beteiligungsge- sellschaft. Die Anleger haben die in ihrer Beitrittserklärung bestimmte Pflichteinlage zzgl. eines Agio in Höhe von 2 % der Pflichteinlage zu leisten. Der Mindestbetrag der jeweiligen Pflichteinlage beträgt € 50.000. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 10.000 teilbar sein; der Komplementär kann nach eigenem Ermessen Abweichungen hiervon zulassen. Den Anlegern können zusätzliche Kosten für den Geldverkehr (Überweisungsgebühren) entstehen. Bei verspäteter Leistung der Pflichteinlage und des Agios ha- ben die Anleger Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten p.a. über dem Basiszinssatz ( Download 1,52 Mb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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