Mitteilungsblatt
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MITTEILUNGSBLATT
Annahmeschluss für KW 2:
Donnerstag, 12.01.2017 12.00 Uhr
Erscheinungstag: Freitag, 13.01.2017
Herausgeber und Druck:
Gemeindeverwaltung 79807 Lottstetten Rathausplatz 1 Tel.: 07745 9201-14 Fax: 07745 9201-90 e-Mail: mitteilungsblatt@lottstetten.de www.lottstetten.de
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr Dienstag: 16.00
– 18.30 Uhr
Lottstetten Amtsblatt der Gemeinde Lottstetten
2 Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie je- der Zeit unter der Telefonnummer 116117. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht für medizini- sche Notfälle wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Vergiftungen oder sonstige akute Notfälle zuständig. Hier bitte unbe- dingt den Rettungsdienst unter der europaweiten Notruf- nummer 112 verständigen. Die hausärztliche Notfallpraxis im Waldshuter Kran-
09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, besetzt.
Apotheken-Notdienst
Storchen-Apotheke Tiengen, Hauptstr. 20 07741 832424 Freitag, 06.01.2017 Kloster-Apotheke Jestetten, Hauptstr. 32, 07745 7008 Samstag, 07.01.2017 Die St. Georgs-Apotheke Lauchringen, Hauptstr. 73 07741 63800 Sonntag, 08.01.2017 Apotheke am Seidenhof Tiengen, Hauptstr. 12 07741 7551 Montag, 09.01.2017 Sonnen-Apotheke Wutöschingen, Hauptstr. 7 a 07746 9293090 Dienstag, 10.01.2017 Engel-Apotheke Waldshut, Kaiserstr. 93, 07751 83930 Mittwoch, 11.01.2017 Hochrhein-Apotheke Hohentengen, Kirchstr. 1 07742 91106 Donnerstag, 12.01.2017 Bären-Apotheke Waldshut, Brückenstr. 7 07751 9184233 Freitag 13.01.2017 Klettgau-Apotheke Lauchringen, Hauptstr. 37 07741 2703 Der Apothekennotdienst ist abrufbar unter: www.aponet.de, www.lak-bw.notdienst-portal.de oder Tel. 0800 0022833 (kostenfrei)
Notrufnummern
110
7234
(während der Dienstzeit) Polizeirevier Waldshut 07751 8316531 (keine Notrufe)
112
(Notruf) Giftnotruf Freiburg 0761 1924-0 Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117
Zahnärztlicher Notdienst 01803 222555-30 Der tierärztliche Bereitschaftsdienst ist über den Anruf- beantworter des jeweiligen Haustierarztes zu erfahren. badenova-Störungsnummer (Erdgas) 0800 2767767 Störungsdienst Stromversorgung 0151 21288146 Störungsdienst Wasserversorgung 0170 3472851 PrimaCom Servicehotline (Kabel-TV) 0341 42372000
Pflegedienste / Soziale Einrichtungen Caritasverband Hochrhein e. V. Waldshut 07751 8011-0 Sozialdienst 07751 8011-31 Hausnotrufdienst 07743 933813
07742 9234-0 Alten-Tagespflegestätte 07742 9234-50
Fahrdienst (Krankenfahrten/Rollstuhlbus) 0800 0079761 DRK Kleiderausgabe 07751 8735-0 DRK-Hausnotrufdienst 07751 8735-55 DRK-Dienste für Senioren 07741 9697710
07741 68070
07742 858182 Küssaberg
07751 86-4245 Landkreis Waldshut
0800 1110111 Hilfetelefon Kinder- und Jugendliche 0800 1110333 Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
08000 116016 Frauen- u. Kinderschutzhaus 07751 3553 Landkreis Waldshut (24 h)
07751 910843 Jugend- und Drogenberatungsstelle 07751 896770 Waldshut
07741 672724
5525
Donum Vitae Hochrhein 07751 898237 Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte und Schwangere, Waldshut
07741 9657277 FUD für Familien mit Kindern mit Behinderungen
0761 36122 Südbaden e. V.
07741 684033 Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017 3
Bürgermeister Link informiert, dass Herr Martin Schilling zum 09.01.2017 als Wassermeister bei der Gemeinde Lottstetten eingestellt worden ist. Weiter informiert er, dass Frau Julia Komianos zum 01.09.2017 als Aus- zubildende zur Verwaltungsfachan- gestellten bei der Gemeindeverwal- tung eingestellt worden ist.
Bürgermeister Link begrüßt zu die- sem Tagesordnungspunkt Frau Stadtplanerin Bettina Nocke und er- teilt ihr das Wort. Frau Nocke erläutert, dass in der heu- tigen Sitzung die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und der Bebauungsplan als Satzung be- schlossen werden soll. Frau Nocke erläutert anschließend die eingegangenen Stellungnahmen wie folgt:
Regierungspräsidium Freiburg, Lan- desamt für Geologie, Rohstoffe, Bergbau vom 14.10.2016 Geotechnik: Auf Grundlage der am LGRB vorhan- denen Geodaten besteht der Unter- grund im Planungsgebiet aus holozä- nen Abschwemmmassen und glazia- len Lockergesteinen. Im tieferen Un- tergrund stehen vermutlich Gesteine des Oberjuras an. Mit lokalen Auffül- lungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung ge- eignet sind, ist zu rechnen. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitte- rungsbodens ist zu rechnen. Verkars- tungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Do- linen) sind nicht auszuschließen. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwer- ten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grund- wasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrund- untersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein pri- vates Ingenieurbüro empfohlen. Fer- ner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen dar- aus erfolgt. Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Ge-
otopschutz: Hier werden keine Hinweise, Anre- gungen oder Bedenken vorgebracht.
Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrund- verhältnisse können dem bestehen- den Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhan- denen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lqrb-bw.de) ent- nommen werden. Des Weiteren ver- weisen wir auf unser Geotop-Katas- ter, welches im Internet unter der Ad- resse
http://lgrbbw.de/qeotouris- mus/qeotoDe (Anwendung LGRB- Mapserver Geotop-Kataster) abgeru- fen werden kann. Die Anregung zur Geotechnik wird als Hinweis in den Bebauungsplan auf- genommen.
Handelsverband Südbaden e.V. vom 26.10.2016 Kürzlich haben Sie dem Handelsver- band Südbaden die Unterlagen zum oben genannten Bebauungsplan zu- gestellt, damit dieser eine Beurteilung des Entwurfs vornehmen kann. Vor- gesehen ist die Änderung des Bebau- ungsplanes „Im Kalten Brunnen –
Getzler" für das Grundstück FIst. Nr. 330, das derzeit als landwirtschaftli- ches Dorfgebiet ausgewiesen ist. Auf diesem Grundstück soll zukünftig ein handelsbezogenes Geschäftshaus errichtet werden, das Drogeriewaren mit maximal 800 qm Verkaufsfläche vorhalten kann. Zusätzlich ist in ei- nem getrennten Gebäudekomplex eine Bäckerei mit Cafe und Imbiss ge- plant. Der derzeitige landwirtschaft- lich genutzte Gebäudebestand soll abgebrochen werden. Das Grund- stück liegt zwischen örtlicher Haupt- straße und der Kaltenbrunnenstraße und ist räumlich angelehnt an einen discountorientierten Lebensmittel- markt. In der verbandlichen Bewer- tung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes „Drogeriemarkt" kommt dieser zur Auffassung, dass zwar keine Großflächigkeit beim ange- dachten Drogeriewarenmarkt vor- liegt, dass jedoch durch die Agglome- ration der zulässigen Verkaufsfläche mit dem nachbarschaftlichen Lebens- mitteldiscounter die Wirkung einer Großflächigkeit entsteht, die nicht nur auf den zentralen Versorgungsbe- reich von Lottstetten gerichtet ist, sondern wegen der räumlichen Nähe auch zum nachbarschaftlichen Unter- zentrum Jestetten. Denn die zuläs- sige drogerieorientierte Verkaufsflä- che ist deutlich unmaßstäblich im Verhältnis zu den Einwohnern von Lottstetten und sollte nach Verbands- auffassung eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 200 qm umfassen. Die zukünftig bauplanungsrechtlich zu- lässige Fläche zielt auf die Versor- gung von mindestens dem Dreifa- chen der örtlichen Bewohner von Lottstetten, was in einer nichtzentra- len Gemeinde nach landesplaneri- schen Kriterien unzulässig ist. Die Ag- glomerationsregel ist zwar nicht im Regionalplan Hochrhein – Bodensee verankert, doch sehen viele andere Regionalverbände die Agglomeration kritisch. Der Handelsverband Südba- den erhebt gegen den Bebauungs- plan Bedenken, da die geplante Ver- kaufsfläche des Drogeriemarktes deutlich über die notwendige Fläche der Grundversorgung von Lottstetten hinausgeht. Die übrige Planung ist unschädlich. Frau Nocke informiert, dass zu dieser Stellungnahme Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Sparwasser um Einschät- zung gebeten worden ist. Er sieht kei- nen Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung, da die Agglomerati- onsregelung vom Regionalverband
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Hochrhein – Bodensee nicht festge- setzt worden ist. Seine Einschätzung lautet wie folgt: Wie vom Verband zutreffend festge- stellt gibt es zur Agglomeration keine raumordnerische Regelung, insbe- sondere nicht auf der Ebene des Re- gionalverbands. Anderes mag man rechtspolitisch wünschen – von Rechts wegen gibt es insoweit keine Beschränkung der Planungshoheit der Gemeinde, ins- besondere kein Ziel der Raumord- nung, gegen das der Bebauungsplan verstoßen könnte. Die IHK Hochrhein – Bodensee stellt in diesem Zusam- menhang fest, dass „der Einzelhan- delserlass Baden- Württemberg (…) die Warengruppen Lebensmittel, Ge- tränke, Drogeriewaren, Kosmetik und Haushaltswaren den sogenannten „nahversorgungsrelevanten Sorti-
menten" zuordnet. Entsprechend kann das Planvorhaben, da es diese Sortimente nahezu ausschließlich führt, für die Gemeinde eine umfas- sende Nahversorgung übernehmen, die durch massive Kaufkraftströme aus der Schweiz ermöglicht und sta- bilisiert werden. Es wird angeregt, die Bedenken zu- rückzuweisen.
bnNetze GmbH vom 04.10.2016 Hier werden keine Hinweise, Anre- gungen oder Bedenken vorgebracht.
Bürgermeisteramt Dettighofen vom 05.10.2016 Gegen die beabsichtigte Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes „Drogeriemarkt" werden keine Einwendungen erhoben. In die- sem Zusammenhang teilen wir Ihnen auch mit, dass von unserer Seite her keine Planungen eingeleitet wurden oder andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, die für die städtebauli- che Entwicklung und Ordnung des von Ihnen zu ändern beabsichtigten Gebiets bedeutsam sein könnten. Diese Stellungnahme wird zur Kennt- nis genommen.
Gemeinde Jestetten vom 20.10.2016 Zum oben genannten Verfahren ma- chen wir keine Einwendungen gel- tend. In Jestetten liegen keine derzeit beabsichtigten oder bereits eingelei- teten Planungen vor, die für den oben genannten Bebauungsplan bedeut- sam sein könnten. Diese Stellungnahme wird zur Kennt- nis genommen. Landratsamt Waldshut vom
27.10.2016 Stellungnahme "Bauplanungsrecht": Keine Bedenken und Anregungen.
Stell ungnahme „Bodenschutz/Altlas- ten“:
Bereich Bodenschutz: Keine Bedenken und Anregungen.
Stellungnahme „Naturschutz“: Der Drogeriemarkt soll auf der bishe- rigen Hofstelle eines landwirtschaftli- chen Betriebes innerhalb der Ortsbe- bauung von Lottstetten errichtet wer- den. Es handelt sich um bereits ver- siegeltes Gelände. Naturschutzrecht- lich relevante Schutzflächen sind nicht betroffen. Die Umweltprüfung mit artenschutzrechtlicher Relevanz- prüfung wurde durch das Büro Fak- torgrün, Freie Landschaftsarchitek- ten, Freiburg, umfassend erarbeitet. Die Ausführungen werden aus natur- schutzfachlicher Sicht in vollem Um- fang mitgetragen. Aus Sicht des Na- tur- und Landschaftsschutzes beste- hen keine Einwände gegen die Pla- nung. Diese Stellungnahme wird zur Kennt- nis genommen.
Stellungnahme „Wasserschutz“: Bereich Grundwasserschutz/Oberir- dische Gewässer: Keine Bedenken und Anregungen.
Bereich Abwasser/Wasserrecht: Zu dem oben genannten Bauvorha- ben bestehen aus abwassertechni- scher Sicht keine grundsätzlichen Be- denken. Die Erschließung des Grund- stückes ist vollständig gesichert und die Niederschlagsentwässerung wird ausführlich in den beigefügten Plänen und Erläuterungen dargestellt und be- schrieben. Lediglich die zweite Versi- ckerungsmulde nördlich des Droge- riemarktes mit 70 m² hat bislang noch keinen sinnvollen Nutzen, da keine Einleitung stattfindet. Hier bestünde die Möglichkeit, die zwei Versicke- rungsmulden zu verbinden, um bei Starkregen eine größere Sicherheit zu erzielen. Der Anregung soll entsprochen wer- den, das Entwässerungsgesuch, wel- ches mit dem Bauantrag einzureichen ist, ist entsprechend auszugestalten.
Stellungnahme „Gewerbeaufsicht“: Keine Bedenken und Anregungen.
Stellungnahme „Gesundheitsschutz“: Keine Bedenken und Anregungen. Stellungnahme „Straßenverkehrs- recht“:
Gegen die Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans „Droge- riemarkt" durch die
Gemeinde Lottstetten werden aus straßenver- kehrsrechtlicher Sicht keine Beden- ken und Anregungen erhoben. Hier- bei wird davon ausgegangen, dass der in der Begründung erwähnte Kreisverkehrsplatz Schitterlestraße/ Hauptstraße zeitnah realisiert wird, um die Verkehrssituation im Kreu- zungsbereich (Unfallhäufungsstelle) spürbar zu verbessern. Diese Stellungnahme wird zur Kennt- nis genommen.
Stellungnahme „Straßenbau“: Der Kreuzungsbereich K 6580 /Ast B 27 /Schittelerstraße (Industriestraße) soll in Abstimmung mit der Gemeinde Lottstetten, Regierungspräsidium Freiburg Referat 44 und Landkreis Waldshut Straßenbauamt in einen Kreisverkehrsplatz baulich umgestal- tet werden. Das notwendige Baurecht soll in einem separaten Bebauungs- planverfahren erlangt werden. Zu Pla- nungs- und Ausbauabsichten bezüg- lich der B 27 ist das Regierungspräsi- dium Freiburg Referat 44 anzuhören. Das Regierungspräsidium ist bereits in das Verfahren eingebunden. Der Vorhabenbezogene Bebauungs- plan grenzt auf der Südostseite direkt an die Kreisstraße 6580 (Haupt- straße) sowie an die Kaltenbrunnen- straße auf der Nordwestseite. Der zu bebauende Bereich liegt in der ge- schlossenen Ortslage von Lottstetten. Die verkehrliche Erschließung des geplanten Drogeriemarkts sowie Bä- ckerei erfolgt über die vorhandene Hauptstraße (K 6580). Die Zufahrt liegt im Erschließungsbereich. Eine weitere Zufahrt entlang der K 6580 ist durch entsprechende Festsetzungen (Planzeichen Verbot der Ein- und Ausfahrt) auszuschließen. Frau Nocke weist darauf hin, dass die Anzahl Zufahrten im Vergleich zu den ersten Planungen bereits reduziert worden sind. Der Anregung soll nicht entsprochen werden. Das berechtigte Ziel wird bereits mit anderen Mitteln erreicht. Im fraglichen Bereich ist eine Grünfläche festgesetzt. Damit wäre die Herstellung einer weiteren Zufahrt nicht vereinbar. Die Abstände der Baugrenze für Dro- geriemarkt sowie Bäckerei sind zu den beiden angrenzenden Straßen nicht definiert Zum nordwestlichen
Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017 5 Fahrbahnrand der Kreisstraße muss ein Abstand der Baugrenze von mind. 10 m eingehalten werden. Die Kreis- straße hat in diesem Abschnitte eine Fahrbahnbreite von 6,80 m. Beidsei- tig sind Gehwege angelegt. Im Be- reich des geplanten Drogeriemarktes hat der Gehweg eine Breite von 1,50 m.
Das Gebäude steht in einem Abstand zur Kreisstraße von 9,68 m bis 10,75 m. Es unterschreitet den 10 m Ab- stand um nur 32 cm, und zwar an der westlichen Gebäudeseite. Das über- lagerte Dreieck umfasst nur 67 cm². Das bestehende Wohnhaus steht deutlich näher an der Kreisstraße. Der Anregung zu entsprechen brächte daher keinen Gewinn für die Verkehrssicherheit und erschiene als bloßer Formalismus. Der Anregung soll daher nicht entsprochen werden. Aus der Schallimmissionsprognose ist zu entnehmen, dass bei der vorge- sehenen Verkaufsfläche (Drogerie- markt mit Bäckerei) von 878 m² mit 88 Fahrzeugbewegungen gerechnet wird. Folglich werden etwa 88 Fahr- zeuge pro Stunde auf den Parkplatz fahren. Auf der K 6580 liegt somit die erwartete Stärke des Linksabbiegers (von Lottstetten / Rafz (CH) kom- mend) bei 44 Kfz/h. Im Jahr 2014 hatte die Kreisstraße eine Verkehrs- belastung von 1.857 Kfz/24h mit ei- nem MSV-Wert von 198 Kfz/24h. Nach den vorliegenden Verkehrszah- len und der angenommenen Fre- quentierung des Drogeriemarktes sind gemäß RAST 06 Tabelle 44 keine baulichen Maßnahmen für ei- nen Linksabbieger auf der Kreis- straße erforderlich. Diese Stellungnahme wird zur Kennt- nis genommen. Im Rahmen der Planung sind Sichtfel- der von jeglicher Bebauung sowie Be- pflanzung freizuhalten. Die erforderli- chen Sichtfelder gemäß RAST 06 Bild 120 sind einzuhalten. Die Schenkel- länge der Sichtfelder auf bevorrech- tigte Kraftfahrzeuge soll bei Vzul. = 50 km/h 70 m betragen. Die Sichtfelder sind im Plan bereits dargestellt.
Lärmvorsorgemaßnahmen aus Stra- ßenverkehrslärm bei den Flächen- ausweisungen entlang der bestehen- den und geplanten klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs gehen zu Lasten der Kommune und sind im Bebauungsplanverfahren zu regeln. Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine Lärmvorsorge- maßnahmen erforderlich sind.
Durch die Errichtung des Drogerie- markts wird die ohnehin schon äu- ßerst schwierige verkehrliche Situa- tion im Kreuzungsbereich K 6580/Ast B 27/Schitterlestraße (Industrie- straße) weiter verschärft. Vorausset- zung für dieses Vorhaben ist deshalb die Neugestaltung der Kreuzung in ei- nen Kreisverkehrsplatz. Nach Mög- lichkeit sollte dieser vor dem Bau des Drogeriemarkts realisiert sein.
Nach Besprechung mit den einschlä- gigen Fachbehörden vor Ort geht die Gemeinde davon aus, dass der Kreu- zungsbereich heute schon eine Ge- fahrenstelle darstellt. Ihre Beseitigung hat für die Gemeinde hohe Priorität. Die Planung ist bereits weit fortge- schritten, die Finanzierung gesichert. Deshalb und weil die Gefahrenstelle schon unabhängig von dem neuen Markt besteht, hält die Gemeinde eine rechtliche Verklammerung von Neubau und Kreisverkehrsplatz für nicht erforderlich. Aus praktischen Gründen der Abwicklung der beiden Baustellen sollen diese nicht gleich- zeitig bestehen. Da die Planung des Marktes aber schon etwas weiter fort- geschritten ist, soll der Baubeginn für den Kreisverkehrsplatz unmittelbar nach der Fertigstellung des Marktes anschließen. Dies wurde im Gemein- derat bereits so besprochen und be- fürwortet.
Die vorliegenden Planunterlagen wa- ren teilweise verkleinert. Im weiteren Verfahren sollten diese maßstabsge- treu sein. Es wird gebeten, sofern beim Maß- stab Ungenauigkeiten festgestellt werden sollten, nach neuen Planun- terlagen bei der Gemeinde nachzu- fragen.
Stellungnahme „Vermessung“:
Keine Bedenken und Anregungen. Stellungnahme „Landwirtschaft“:
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, da agrarstrukturelle Be- lange nicht beeinträchtigt werden.
Regierungspräsidium Freiburg, Abtei- lung Straßenwesen und Verkehr vom 05.10.2016 Keine Bedenken und Anregungen.
IHK Hochrhein-Bodensee vom
03.11.2016 Keine Bedenken und Anregungen. Der vorhabenbezogene Bebauungs- plan schafft die planungsrechtlichen Grundlagen, um einen Drogeriemarkt mit maximal 800 qm Verkaufsfläche und in einem zweiten Gebäude eine Bäckerei einschließlich Cafe mit ma- ximal 200 qm Verkaufsfläche ansie- deln zu können. Im Fall der Bäckerei und des Cafes ist anzuregen, die Flä- che der Bäckerei als Verkaufsfläche und die des Cafes als Nutzfläche fest- zusetzen, da ein Cafe nicht dem Ein- zelhandel, sondern der Gastronomie zuzuordnen ist. Der Drogeriemarkt ist mit maximal 800 qm Verkaufsfläche in einer Größenordnung projektiert, die gerade noch als nicht großflächig einzuordnen ist. Entsprechend sind negative raumordnerische Auswir- kungen nicht zu vermuten. Der Ein- zelhandelserlass Baden-Württem- berg ordnet die Warengruppen Le- bensmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik und Haushaltswaren den sogenannten „nahversorgungsrele- vanten Sortimenten" zu. Entspre- chend kann das Planvorhaben, da es diese Sortimente nahezu ausschließ- lich führt, für die Gemeinde eine um- fassende Nahversorgung überneh- men, die durch massive Kaufkraft- ströme aus der Schweiz ermöglicht und stabilisiert wird. Den umfangrei- chen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Umweltbelange mit der gebote- nen Sorgfalt beachtet werden. Diese Stellungnahme wird zur Kennt- nis genommen.
NABU Ortsgruppe Waldshut – Tien-
gen vom 11.10.2016 Mit Bezug auf die Planung zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan „Drogeriemarkt"
nehmen wir wie folgt Stellung und ha- ben folgende Anregungen zu den um- weltrelevanten Themen. Energieeffizienz: Der geplante Markt wird etlichen Stromverbrauch haben. Bei den voraussichtlichen 1.000 m² Dachfläche ergibt sich eine elektri- sche Kapazität von ca. 150.000 kwh pro Jahr. Bei einem Satteldach könn- ten 500 m² mit Photovoltaik genutzt und geplant werden. Strom wird im gleichen Rhythmus produziert wie die Ladenöffnungszeiten sind. Es wird der örtlichen Stromgewinnung entge- genkommen. In absehbarer Zeit wer- den Speichermöglichkeiten zur Verfü- gung stehen, um das Energiekonzept 6 Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017
abzurunden und die Stromspitzen ab- zufangen. Auch bei der Beibehaltung der jetzigen Form sollte ein Teil der Fläche zur Energiegewinnung ge- nutzt werden. Der Vorhabenträger möchte eine PV- Anlage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht realisieren. Wie der NABU schreibt, fehlt es bislang noch an brauchbaren Speichermöglichkeiten. Die spätere Installation entsprechen- der Anlagen, wenn diese zur Verfü- gung stehen, soll dem Vorhabenträ- ger überlassen bleiben. Heizungsform: Die vorgesehene Hei- zung sollte als Blockheizkraftwerk mit Gas erfolgen, um auch im Winter Strom erzeugen zu können und Ver- brauchsspitzen in der Region zu mini- mieren. Durch den energetischen Nutzen werden die Maßnahmen kos- tenneutral bzw. rentabel sein. Umgebungsgestaltung: Die vorgese- henen Regenversickerungsflächen sollten auch in der Senke jeweils mit heimischem Gebüsch bepflanzt wer- den, um der Vogelwelt Nahrung und Brutmöglichkeiten zu bieten. Die ab- gelegenen Sickerflächen werden hierzu ideal und störungsarm sein. Neben Weide und Schwarzerle soll- ten auch beerentragende Sorten wie Schwarzdorn, Weissdorn, Vogel- beere, Berberitze, Hartriegel, Liguster und Holunder angepflanzt werden. Die Anregungen sollen an den Vorha- benträger weitergegeben werden. Sie sollen aber nicht im Bebauungsplan zwingend festgeschrieben werden, der Bebauungsplan soll nicht geän- dert werden.
Rehm Dienstleistungs – GmbH, ver- treten durch die Rechtsanwälte Kues & Partner vom 09.11.2016 Unsere Mandantschaft ist Eigentüme- rin des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 328/2 und damit unmittelbare Plan- nachbarin. Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft bringen wir im Rahmen der derzeit stattfindenden Offenlage zu dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan „Drogeriemarkt" folgende Anregungen vor: 1. Durch die Ausweisung eines Ein- zelhandelsbetriebes direkt an der Grenze zum Grundstück unserer Mandantschaft mit direkt angrenzen- den Parkplatzflächen und einem Bä- ckereibetrieb inkl. Cafe sind unzumut- bare Belästigungen für unsere Man- dantschaft zu erwarten. Dies betrifft sowohl Lärmbelästigungen als auch Abgasbelästigungen durch eine Viel- zahl von Pkw, die den Kundenpark- platz des Betriebes anfahren werden. Die Belästigungen werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass die Bäckerei direkt an der Grenze zum Grundstück unserer Mandant- schaft verwirklicht werden soll. Die Abluft, die regelmäßig beim Betrieb einer solchen Bäckerei anfällt, wird das Grundstück unserer Mandant- schaft unmittelbar beeinträchtigten. Darüber hinaus ist ausweislich der Antragsunterlagen offenbar geplant, den Bäckereibetrieb mit einer Außen- terrasse zu versehen, sodass sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück unserer Mandantschaft dauerhaft Be- sucher der Bäckerei/des Cafes auf- halten werden. Gerade in diesem Zu- sammenhang ist damit zu rechnen, dass diese Menschen z.B. Abfälle über die offenbar geplante Sicht- schutzhecke auf das Grundstück un- serer Mandantschaft entsorgen. Vor dem Hintergrund des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wäre es daher angezeigt, den Standort der Bäckerei an die nordöstliche Grenze des Baugrundstücks oder an einen Standort parallel zur Straße zu verla- gern. Gerade im Nordosten grenzt ein weiterer beinahe großflächiger Ein- zelhandelsbetrieb an das Baugrund- stück an, sodass mit unzumutbaren Belästigungen dort nicht zu rechnen ist. Jedenfalls aber ist vorzusehen, die Grenze zwischen dem Baugrund- stück und dem Grundstück unserer Mandantschaft mit einer (Lärm- schutz-)Wand auszugestalten. Nur auf diese Art und Weise wäre, wenn der Standort der Bäckerei beibehal- ten bleiben sollte, zu gewährleisten, dass das Grundstück unserer Man- dantschaft keinen unzumutbaren Belästigungen durch Verkehr, Bäcke- reibetrieb oder -besuchern ausge- setzt wäre und das Bauvorhaben nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde. Ob sich ein Vorhaben vor dem Hintergrund des baurechtlichen Ge- bots der Rücksichtnahme als rück- sichtslos, d. h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maß- geblichen Umstände des Einzelfalls - - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grund- stücke und des Gebiets, der tatsäch- lichen und rechtlichen Schutzwürdig- keit und Schutzbedürftigkeit des Bau- herrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kom- menden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, vgl. be- reits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Der Nachbar kann umso
mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung be- rührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort würde jeder andere Standort für den Bäckereibetrieb die Interes- sen unserer Mandantschaft weniger beeinträchtigen ohne zugleich ande- ren Betroffenen höhere Belastungen aufzuerlegen. Es besteht auch keine städtebauliche oder aus sonstigen Gründen resultierende Notwendig- keit, den Standort der Bäckerei genau an der Grenze zum Grundstück unse- rer Mandantschaft zu wählen. Im Ge- genteil: Wenn die Bäckerei an die nordöstliche Grenze verlegt werden würde, könnten die Außenterrassen- plätze vollständig auf die sonnenzu- geneigte südwestliche Seite der Bä- ckerei verlegt werden. Wir bitten, diese Umstände im Rahmen der Ab- wägung der öffentlichen und privaten Belange nach §§ l Abs. 6, 7 BauGB ausreichend zu berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Einwender seinerseits um einen Gewerbebetrieb handelt, der also einen höheren Störgrad hin- zunehmen hat als eine Wohnnutzung. Festgesetzt ist
ein Besonderes Wohngebiet mit den Immissionswer- ten eines Mischgebiets. Diese wer- den eingehalten. Mögliche Lärmbe- lästigungen wurden gutachterlich un- tersucht, eine Überschreitung der maßgeblichen Regelwerte wurde ver- neint. Einzelheiten ergeben sich aus dem Lärmgutachten Fichtner. Aus diesem Grund ist auch die Festset- zung einer Lärmschutzwand nicht er- forderlich. Abgasbelästigungen durch die hier in Rede stehende Zahl von Stellplätzen können nach der Le- benserfahrung nicht in unzumutba- rem Umfang entstehen. Eine eigene Untersuchung hierzu erscheint nicht erforderlich und ist Gemeinde und Vorhabenträger daher auch nicht zu- mutbar. Die Gewährleistung eines störungs- freien Betriebs ist der nachfolgenden Baugenehmigung sowie dem späte- ren Vollzug zu überlassen.
Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017 7 Wenn von den Besuchern des Kaf- fees Abfälle über die Grundstücks- grenze geworfen würden, wäre dies individuelles Fehlverhalten, dem mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu be- gegnen und das für die Abwägung im Bebauungsplanaufstellungsverfahren irrelevant wäre. Im Übrigen wider- spricht es schlicht der Lebenserfah- rung, dass sich Kaffeegäste so ver- halten. Weder das Gebot der Rück- sichtnahme noch sonstige Gesichts- punkte der Abwägungsgerechtigkeit erfordern, einen etwa störenden Be- trieb an der für Nachbargrundstücke günstigsten Stelle anzusiedeln. So- lange von dem geplanten Betrieb keine unzumutbaren Störungen aus- gehen, kann sich die planende Ge- meinde auch von einer Vielzahl ande- rer städtebaulicher Überlegungen lei- ten lassen, darunter auch die Attrakti- vität des schließlich gewählten Stand- ort in Bezug auf die Störungen, denen das Vorhaben ausgesetzt wird. Vor- liegend hat sich die Gemeinde bei ih- rer Auswahl davon leiten lassen, dass die unattraktiveren Stellplätze zum Lebensmittelmarkt hin orientiert wer- den. Die Stellung des kleinen Gebäu- des kann für die südwestlich angren- zende Bebauung einen zusätzlichen Schutz und Abstand bewirken. 2. Die Erstellung des Drogeriemark- tes würde darüber hinaus aufgrund des bereits vorhandenen, nordöstlich des
Baugrundstückes gelegenen LIDL-Marktes zu einer Agglomeration mehrerer großer Einzelhandelsbe- triebe führen, die in ihren Auswirkun- gen auf die Nachbarschaft letztlich gemeinsam zu betrachten sind. Vor diesem Hintergrund sind die An- regungen, den Bäckereibetrieb an die nordöstliche Grundstücksgrenze oder an einen Standort parallel zur Straße hin zu verlagern und hierdurch die mit der Errichtung des Vorhabens zwin- gend verbundenen Belästigungen für das Grundstück unserer Mandant- schaft in einem möglich geringen Maße zu halten, noch höher zu be- werten. Die in der Einwendung angeführte Agglomeration hat mit Fragen des Nachbarschutzes nichts zu tun, son- dern ist ein Topos des Raumord- nungsrechts. Dieses ist vorliegend unterhalb der Großflächigkeitsgrenze nicht berührt, zumal raumordnerische Agglomerationsregelungen im Regio- nalverband Hochrhein – Bodensee bekanntlich nicht bestehen. Sofern in der Einwendung die Summationswir- kung verschiedener Betriebe gemeint ist, wurde diese im Lärmgutachten ausreichend berücksichtigt, und zwar durch Anwendung des Irrelevanzkri- teriums. 3. Die Antragsunterlagen lassen des Weiteren vermuten, dass das Ge- bäude, in dem die Bäckerei/Café vor- gesehen ist, die Abstandsflächenvor- schriften nicht einhalten wird. Die nordwestlich des Bäckereigebäudes gelegenen Stellplätze sollen einen Abstand von 2.50 m zum Grundstück unserer Mandantschaft aufweisen. Das Gebäude soll jedoch ausweislich der Planunterlagen deutlich näher an das Grundstück unserer Mandant- schaft heranrücken als diese Park- plätze. Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass das Vorhaben in sei- ner jetzigen Gestalt gegen die §§ 5, 6 LBO verstößt. Eine Planung, die je- doch von vorneherein aus rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann, würde gegen § l Abs. 3 BauGB verstoßen, weshalb insoweit eine Än- derung der Planung notwendig ist. Die Abstandsflächen werden einge- halten. Im Plan ist eine Vermaßung der überbaubaren Grundstücksfläche mit 2,5 m auch eingetragen. 4. Unmittelbar an der Grenze zum Grundstück unserer Mandantschaft steht ein Schild, mit welchem für die auf dem Grundstück unserer Man- dantschaft befindlichen Betriebe ge- worben wird. Es handelt sich hierbei um einen baurechtlich genehmigte bauliche Anlage. Diese Anlage darf durch die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Anlagen nicht zugebaut, zugestellt oder verdeckt werden. Ge- rade auf bestandsgeschützte Eigen- tümerinteressen ist im Rahmen der Abwägung nach § l Abs. 6, 7 BauGB besondere Rücksicht zu nehmen, weshalb die Planung so anzupassen ist, dass das entsprechende Schild durch das dem Bebauungsplan zu- grundeliegende Vorhaben nicht be- einträchtigt wird. Das Baufenster beginnt ca. 10 m hin- ter dem Fahrbahnrand. Das Haus Nr. 12 a (Fa. Rehm) liegt ca. 11 m hinter dem Fahrbahnrand. Die Werbean- lage steht vor dem Gebäude, 83 cm hinter dem Gehweg und kann durch das geplante Gebäude gar nicht ver- deckt werden. 5. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob bei der Verwirklichung des Vorha- bens §§ 33 ff. LBO ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Demzufolge dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die ein- wandfreie Beseitigung des Abwas- sers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Im hier vorlie- genden Fall sind Versickerungsmul- den an den Grundstücksgrenzen vor- gesehen, von denen lediglich pau- schal behauptet wird, dass diese aus- reichend seien. Bei der Verwirkli- chung des Bauvorhabens soll eine große bisher unversiegelte Fläche versiegelt werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Starkregen in unserer Region in den vergangenen Jahren stark zugenommen haben, steht zu befürchten, dass der Was- serabfluss in unzumutbarer Weise zum Nachteil des Grundstücks unse- rer Mandantschaft abgeändert - vor allem, wenn die Versickerungsmul- den nicht richtig funktionieren. Es steht zu befürchten, dass auf dem Grundstück unserer Mandantschaft vermehrt zu Überschwemmungen kommen wird. Dem Vorhabenträger ist daher im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens zumindest aufzuerle- gen ein entsprechendes Gutachten über die künftigen Wasserabflüsse und die ausreichende Dimensionie- rung der Versickerungsmulden einzu- holen. Eine Verlagerung dieser Prob- lematik auf die Genehmigungsebene halten wir nicht für statthaft, da der Bebauungsplan andernfalls einen of- fensichtlichen städtebaulichen Kon- flikt ungelöst lassen würde. Die Entwässerung des Vorhabens ist Sache des Entwässerungsgesuches im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens. Aus wasserwirtschaftli- chen Gründen hat der Bebauungs- plan gleichwohl Festsetzungen ge- troffen. Für die Entwässerung wurde bereits ein Fachgutachten eingeholt, auf deren Grundlage die Versicke- rungsmulden entwickelt wurden. Der „Erläuterungsbericht zur Entwässe- rung“ ist dem Bebauungsplan beige- fügt (siehe Satzung). Das Landrats- amt Waldshut, Bereich Abwasser / Wasserrecht, hat zu dem o.g. Bauvor- haben aus
abwassertechnischer Sicht keine grundsätzlichen Beden- ken. Die Erschließung des Grundstü- ckes ist vollständig gesichert und die Niederschlagsentwässerung wird
ausführlich in den beigefügten Plänen und Erläuterungen dargestellt und be- schrieben. Es wird lediglich eine An- regung zur zweiten Versickerungs- mulde nördlich des Drogeriemarktes mit 70 m² vorgetragen, die bislang 8 Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017
noch keinen sinnvollen Nutzen habe, da keine Einleitung stattfinde. Hier wird angeregt, die zwei Versicke- rungsmulden zu verbinden, um bei Starkregen eine größere Sicherheit zu erzielen. Dieser Anregung wird Rechnung getragen. Wir bitten, uns das Ergebnis der Be- handlung der vorgebrachten Anre- gungen mitzuteilen und uns darüber hinaus über die weiteren. Verfahrens- schritte - insbesondere z.B. eine er- neute Offenlegung der Planunterla- gen - zu Informieren. Für Rückfragen steht der Unterzeich- ner selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Die Bedenken sollen insgesamt zu- rückgewiesen werden.
Max Henes vom 10.11.2016 Stellungnahme zu dem vom Gemein- derat der Gemeinde Lottstetten am 15.09.2016 in öffentlicher Sitzung be- schlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs „Drogerie- markt": Das Planungsgebiet liegt im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes „Im Kalten Brunnen - Getzler". Das jetzt neu überplante Grundstück Flst. Nr. 330 ist als Dorfgebiet ausgewie- sen. Das im Nordwest unmittelbar an- grenzende Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und liegt im „Besonderen Wohngebiet". Die Aus- führungen im § 1.2 Besondere Wohn- gebiete (WB) lassen darauf schlie- ßen, dass die vorhandene Wohnbe- bauung besonders geschützt werden soll und die vorhandene Belastung und vorhandene Emissionen durch Änderungen in diesem Gebiet nicht westlich erhöht werden dürfen. Bei der Nutzung durch einen Drogerie- markt und eine Bäckerei/Cafe mit 65 Stellplätzen und der erforderlichen Anlieferung der Betriebe wird der Lärm gegenüber der jetzigen Nutzung deutlich zunehmen. Es ist deshalb nicht richtig, dass im schalltechni- schen Gutachten auf die Bestimmung der Vorbelastung verzichtet wird. Um den Vorgaben des Bebauungsplanes „Im Kalten Brunnen - Getzler" § 1.2 gerecht zu werden, ist die Bestim- mung der Vorbelastung unbedingt er- forderlich. In der Tabelle 2: Unter- suchte Immissionswerte des schall- technischen Gutachtens sind die Richtwerte für die Grundstücke IO9 Kaltenbrunnenstraße 9, IO10 Kalten- brunnenstraße 7 und IO23 Haupt- straße 14 falsch eingesetzt. Es ist da- von auszugehen, dass das schall- technische Gutachten – zumindest was diese Grundstücke angeht –
falsch ist. Die Belastung aus den Abgaswerten für die Grundstücke Kaltenbrunnen- straße 9, Kaltenbrunnenstraße 7 und Hauptstraße 12 a und 12 werden ge- genüber dem jetzigen Zustand um ein Mehrfaches zunehmen. Auf die dar- aus entstehende Problematik geht der Bebauungsplan überhaupt nicht ein. Hier ist zu überprüfen, ob die zu erwartende Abgasbelastung auf die angrenzenden Grundstücke über- haupt zulässig ist. Der DM-Markt wird eine hohe Kun- denfrequenz aufweisen. In Folge da- von ist ein hoher Fahrzeugwechsel zu erwarten. Die Zu- und Ausfahrt zu den Parkplätzen liegt nur ca. 12m südwestlich der Ausfahrt des nordöst- lich angrenzenden LIDL – Parkplat- zes mit ebenfalls hoher Fahrzeugfre- quenz. Das Straßenverkehrsamt soll überprüfen, ob hier nicht ein zukünfti- ger
Unfallschwerpunkt entstehen kann. Lottstetten verfügt über Verkaufsflä- chen weit über den Eigenbedarf hin- aus. Die Folge davon ist neben dem für ein Dorf der Größe von Lottstetten hohen Verkehrsaufkommens eine ge- störte Entwicklung des Ortskernes. Im Nachbarort Jestetten verfügt der DM-Markt über 1000 m² Verkaufsflä- chen an zwei Standorten. Der Eigen- bedarf der gesamten Region ist dadurch bereits um ein Mehrfaches abgedeckt. Aus dieser Sicht ist zu hinterfragen ob ein weiterer DM- Markt in Lottstetten unter den Ge- sichtspunkten „Städtebauliche Ziel- setzung und Regionalplanung" recht- lich überhaupt zulässig ist. Die glei- che Fragestellung gilt für die geplante Bäckerei und das Cafe. Auf dem nordöstlich unmittelbar an- grenzenden LIDL – Grundstück befin- det sich eine in den LIDL – Markt in- tegrierte Bäckerei. Auf dem nordöst- lich folgenden Grundstück Flst. Nr. 3275 Industriestraße 30 wird eine Bä- ckereiverkaufsstelle betrieben. Im Ortskern befindet sich eine weitere Bäckerei mit integriertem Cafe. Die geplante Bäckerei wäre damit die 3. Bäckerei in nebeneinander liegenden Grundstücken und die 4. Bäckerei im Ort.
In der öffentlichen Gemeinderatssit- zung vom 15.09.2016 wurde der Ent- wurf „Vorhabenbezogener Bebau- ungsplan „Drogeriemarkt"" beraten. Vorausgegangen ist eine Beratung des Bebauungsplanes in einer nicht- öffentlichen Sitzung, in der vermutlich die wesentlichen Punkt diskutiert und festgelegt wurden. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass zum Schutze des öffentlichen Wohles oder berech- tigter Interessen Einzelner die Not- wendigkeit bestand, nichtöffentlich zu beraten. Um Schaden im weiteren Verfahrens- verlauf oder nach Eintritt der Rechts- fähigkeit des Bebauungsplanes zu vermeiden, soll das Landratsamt überprüfen, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit in der besagten Sitzung (Zeitpunkt unbekannt) zulässig war. Im Sitzungsprotokoll der Gemeinde- ratssitzung vom 15.09.2016 ist der nachfolgend aufgeführte Absatz ent- halten: Prof. Dr. Sparwasser weist weiter da- rauf hin, dass die Planung aktuell sehr detailliert ausgehandelt und be- sprochen ist. Er stellt weiter klar, dass es für die Gemeinde um viel Geld zur Lösung einer Verkehrsproblematik geht und weist darauf hin, dass die Gespräche mit dem Investor sehr hei- kel sind und die Gemeinde den Bo- gen nicht überspannen dürfe. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem „vielen Geld zur Lösung einer Verkehrsproblematik" um eine Kos- tenbeteiligung des Investors an der Herstellung des geplanten Kreisver- kehrs handelt. Die vorsichtige Formu- lierung lässt darauf schließen, das neben dem Durchführungsvertrag für den vorhabenbezogenem Bebau- ungsplan „Drogeriemarkt" zwischen der Gemeinde und dem Investor oder dem DM –
fentlichkeit nicht bekannte Vereinba- rung zur Kostenbeteiligung am Bau des vorgesehenen Kreisverkehrs be- steht.
Wenn man das Sitzungsprotokoll und die Presseberichte zu dieser Sitzung, die Begründung zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan „Drogerie- markt" und die im Ort kursierenden Gerüchte zur Kostenbeteiligung des Investors anschaut und auswertet, ist anzunehmen, dass der Gemeinderat bei den Beratungen zum Entwurf des vorhabenbezogener Bebauungspla- nes „Drogeriemarkt" nicht frei in sei- ner Entscheidung war. Das Landrats- amt soll deswegen überprüfen, ob in diesem Fall nicht ein Rechtsverstoß im Sinne von Bestechung vorliegt.
Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017 9 Die Stellungnahme überschätzt den Schutzanspruch des
besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4 a BauNVO (Baunutzungsverordnung). „Besonders“ am besonderen Wohn- gebiet ist nicht das Schutzniveau, sondern
– im Gegenteil – der weitere Kreis zulässiger, auch stärker als zu- lässiger Weise im Wohngebiet stö- render Anlagen. Dies ergibt sich aus § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 und Abs. 3 BauNVO, indem anders als im allge- meinen Wohngebiet beispielsweise auch Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe all- gemein und ausnahmsweise sogar Vergnügungsstätten zulässig sind. So auch der Bayerischer Verwaltungsge- richtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2015 –
– , juris, Rn. 3. Das Lärmgutachten ist daher unter 5.3 S. 9 zutreffend von den Immissi- onsrichtwerten der DIN 18005 mit 60 bzw. 40 dB(A), die etwas höher liegen als im allgemeinen Wohngebiet, aus- gegangen. Die Vorbelastung brauchte nicht untersucht zu werden. Das vom Gutachter angewandte Vor- gehen ergibt sich aus 3.2.1 der TA Lärm „Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei ei- ner Überschreitung der Immissions- richtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbei- trags im Hinblick auf den Gesetzes- zweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Im- missionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um min- destens 6 dB(A) unterschreitet“ und ist weithin üblich. Grund hierfür Abstand von den Immissionsrichtwer- ten auch die Addition von neuem An- lagenlärm mit der Vorbelastung (Summationswirkung) schon rechne- risch zu einer Überschreitung der Im- missionsbelastung nicht führen kann. Richtig ist, dass eine Vorbelastung grundsätzlich immer ermittelt werden kann, jedoch: Wenn daraus nichts folgt, warum sollte man den Aufwand unternehmen? Der behaupteten Feh- ler in Tabelle 2 beruht wohl auf einer Verkennung der tags tatsächlich ge- ringfügig höheren Werte im WB ge- genüber WA (s.o. 1.). Auch hinsichtlich der Abgaswerte wird die Irrelevanz der bloßen Zu- nahme verkannt. Entscheidend ist, ob Grenzwerte überschritten werden. Dies ist nach allgemeiner Erfahrung bei den hier in Rede stehenden Ver- kehrsmengen von Vornherein ausge- schlossen. Die Einholung eines ge- sonderten Gutachtens hierzu wäre weder der Gemeinde noch dem Vor- habenträger zumutbar. Das Straßenverkehrsamt wird als Träger öffentlicher Belange am Be- bauungsplanverfahren routinemäßig beteiligt, hat sogar schon die Situa- tion vor Ort gemeinsam mit Vertretern der Gemeinde angesehen und im Er- gebnis keine Bedenken geäußert. Wegen des schon bisher hohen Ein- zelhandelsbesatzes hat sich die Ge- meinde gegen die Ansiedlung eines weiteren Lebensmitteldiscounters entschieden und stattdessen für ei- nen Drogeriemarkt, wie es ihn in der Gemeinde eben noch nicht gibt. Ein entsprechendes Angebot an die ein- heimische Bevölkerung ist legitime städtebauliche Zielsetzung. Die Be- schränkung alleine auf den örtlichen Bedarf kann nicht vorausgesetzt wer- den. Regionalplanerische oder allge- mein raumordnerische Belange sind aufgrund der Größe des Vorhabens, das mit 800 m² unter der Großflächig- keitsschwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO bleibt, nicht berührt. Ob ein Bedarf an weiteren Bäckereien im Ort besteht, ist nicht Sache der planen- den Gemeinde. Bäckereien sind als Gewerbebetriebe in entsprechenden Gebieten ohne weiteres zulässig. Ih- ren Ausschluss müsste man städte- baulich begründen, wofür die Be- schränkung aus Konkurrenzschutz- gründen gerade nicht ausreicht. § 35 Abs. 1 S. 2 GemO lässt nichtöf- fentliche Sitzungen ausdrücklich zu, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner er- fordern. Diese Voraussetzungen lie- gen nach herrschender Meinung vor, wenn im Rahmen von Vertragsver- handlungen – hier: mit dem Vorha- benträger – verhandlungstaktische Überlegungen vorgetragen und dis- kutiert werden sollen. Hier wäre die Gemeinde stets im Nachteil, wenn der Verhandlungspartner wüsste, wie weit die Gemeinde bezüglich einer bestimmten Forderung zu gehen be- reit ist. Entscheidend ist, dass die we- sentlichen Beschlüsse im Bebau- ungsplanaufstellungsverfahren, ins- besondere Offenlagebeschluss und dann Satzungsbeschluss, in öffentli- cher Sitzung gefasst werden. Das ist hier selbstverständlich gewährleistet. Im vorliegenden Fall hat die Ge- meinde einen Durchführungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1, Abs. 3 a BauGB abgeschlossen. Ein solches Vorgehen ist vom Gesetz ausdrück- lich vorgesehen. Zu den möglichen Vertragsgegenständen gehört nach den ausdrücklichen Vorgaben des Gesetzes auch die Übernahme von vorhabenbezogenen Erschließungs- maßnahmen oder zumindest der Kos- ten hierfür (vgl. ausdrücklich § 11 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB). Mit dem Vorha- ben ist vorliegend zweifellos eine wei- tere Steigerung der Verkehrsmenge verbunden. Deshalb hat die Ge- meinde die Zulassung des Vorhabens auch mit der Kostenbeteiligung des Vorhabenträgers eines Kreisverkehrs verknüpft, mit dem ein berüchtigter Unfallschwerpunkt im öffentlichen In- teresse beseitigt werden soll. Die Kostentragung für den Kreisverkehr ist vertraglich vereinbart. Die Herstel- lung des Kreisverkehrs unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten für den Markt ist durch entsprechende Absprache mit den Kreuzungsbetei- ligten (Landkreis und Bund) gewähr- leistet. Die entsprechende Planung läuft parallel. Dass die Gemeinde in ihrer Entschei- dung nicht hinreichend frei sein soll, wenn sie eine vom Gesetz ausdrück- lich vorgesehene Kostenübernahme vereinbart, ist nicht nachzuvollziehen. Die Bedenken sollen insgesamt zu- rückgewiesen werden.
Frau Nocke informiert, das den Ein- wendern das Ergebnis der Abwägung schriftlich mitgeteilt wird, da diese im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sind. Weiter merkt sie an, dass die Ge- meinde die ihr zustehenden Hand- lungsmöglichkeiten genutzt hat und das Verfahren korrekt ist. Ein Gemeinderat merkt an, dass das Lärmgutachten unter der Annahme erstellt worden ist, dass zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr kein Verkehr auf den Parkplatzflächen gegeben ist. Er regt an, den Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten mit einem Rolltor zu verschließen um nächtlichen Lärm durch Fremdnutzungen der Park- platzflächen zu unterbinden. Dieser Vorschlag wird dem Vorha- benträger unterbreitet. Bürgermeister Link merkt an, dass der Vorwurf der Bestechlichkeit völlig inakzeptabel sei und ein solcher Vor- wurf nicht toleriert werden könne. 10 Mitteilungsblatt Lottstetten / Donnerstag, 05.01.2017
Der Gemeinderat beschließt an- schließend mit 9 Ja – Stimmen und 1 Nein – Stimme, die im Rahmen der Offenlage und der Anhörung Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen, wie oben darge- stellt, abzuwägen. Weiter beschließt der Gemeinderat mit 8 Ja – Stimmen, 1 Nein – Stimme
und 1 Enthaltung den Vorhabenbezo- genen Bebauungsplan „Drogerie- markt“ gemäß § 10 BauGB als Sat- zung.
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