Stadt Altlandsberg Studie zur Vorbereitung verschiedener Bauleitplanungen


Naturschutzfachliche und Naturschutzrechtliche Aspekte


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Naturschutzfachliche und Naturschutzrechtliche Aspekte 

 

Teile des Schlossparkes liegen außerdem innerhalb eines Landschafts- und 

Naturschutzgebietes (siehe Blatt 6). Dabei handelt es sich um das Naturschutzgebiet Langes 

Elsenfließ und Wegendorfer Mühlenfließ und das Landschaftsschutzgebiet 

Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter

 


Stadt Altlandsberg  -  Studie zur Vorbereitung verschiedener Bauleitplanungen zur Entwicklung des Schlossareals  

 



Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt 

 Dorf  und Freiraumplanung, September 2012

 

Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes dient unter anderem dem Erhalt, der 



Entwicklung bzw. Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, 

insbesondere der natürlichen und naturnahen Fließgewässer und der typischen 

Landschaftsstrukturen und der landschaftsprägenden und -gliedernden Gehölzstrukturen.  

Zum Schutzzweck gehören auch der Erhalt und die Wiederherstellung der 

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Sicherung als Erholungsraum. 

Eingeschlossene Parkanlagen und parkartigen Flächen sollen ebenfalls erhalten und 

entwickelt bzw. wieder hergestellt werden. 

 

Die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet bezweckt unter anderem den Erhalt und die 



Entwicklung der Niederungen als Lebensraum, den Erhalt hochwertiger Biotope und 

Entwicklung eines Biotopverbundes sowie Schaffung von Pufferzonen zu wertvollen 

Biotopkomplexen. 

 

Somit sind bei der Präzisierung und Umsetzung des Konzeptes bezüglich der Nutzung des 



Schlossparkes die Aspekte des Naturschutzes zu berücksichtigen. Eine frühzeitige 

Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Landkreises Märkisch-Oderland ist daher 

erforderlich. Ziel sollte dabei sein, die geplante Nutzung und die Schutzziele aufeinander 

abzustimmen. Insbesondere da auch der Erhalt und die Wiederherstellung eingeschlossener 

Parkanlagen ein ausdrückliches Schutzziel ist.  

 

Angestrebt werden sollte eine Lösung, die mit den Schutzzielen des Landschafts- und 



Naturschutzes gemäß § 26d Brandenburger Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vereinbar ist.  

 

(§ 26d Abs. 1 und 2 BbgNatSchG): 



„(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit 

den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines 

Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei geschützten Teilen von Natur 

und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 24 ergeben sich die Maßstäbe für die 

Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der 

Projektträger hat alle für die Verträglichkeitsprüfung notwendigen Angaben zu machen 

und entsprechende Unterlagen vorzulegen.  

 

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen 

Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die 

Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es 

unzulässig.“ 

 

Eine Ausgliederung der betreffenden Fläche nach § 28 (7) BbgNatSchG erscheint weder 



fachlich sinnvoll noch rechtlich erforderlich. Vielmehr sollte ein solches Verfahren nach         

§ 26 d BbgNatSchG angestrebt werden. 

 

 

 



 

 

 

Stadt Altlandsberg  -  Studie zur Vorbereitung verschiedener Bauleitplanungen zur Entwicklung des Schlossareals  

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt 

 Dorf  und Freiraumplanung, September 2012 



Zusammenfassung Schlossareal -  Domänenhof - Schlosspark 

 

Für die Umsetzung der Projektskizzen von Fach & Werk in diesem Bereich ist weder die 



Aufstellung eines Bebauungsplanes noch eine Änderung des Flächennutzungsplanes 

erforderlich. Planungsrechtlich sind deshalb grundsätzlich keine Maßnahmen erforderlich, 

um das Konzept umsetzten zu können. 

 

Jedoch müssen auf Grund der Eintragung des Schlossareals mit Schlosspark als Denkmal, 



auch als Bodendenkmal, und die Überlagerung mit einem Landschafts- und 

Naturschutzgebiet die jeweiligen Schutzansprüche in der weiteren Planung berücksichtigt 

werden.  

 

Dieser Entwicklungsbereich muss als Nahtstelle zwischen dem Denkmalschutz und dem 



Naturschutz fungieren und die jeweiligen Schutzansprüche in einem Konzept vereinen. Eine 

Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Landkreises Märkisch-Oderland ist daher 

erforderlich und sollte zu Beginn weiterer Planungen erfolgen. Vorzugsweise sind die 

Planungen im Ergebnis kompatibel zu den Schutzzielen der Schutzgebiete gemäß § 26d 

BbgNatSchG auszuführen. Eine Ausgliederung der betreffenden Fläche nach § 28 (7) 

(BbgNatSchG) erscheint weder fachlich sinnvoll noch rechtliche erforderlich. In jedem Fall ist 

für diese Abstimmung und ggf. für ein solches Verfahren nach § 26d BbgNatschG 

entsprechend Zeit einzuplanen. 

 

Als ein erster Planungsschritt ist ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, in dem die für die 



Umsetzung ausschlaggebenden naturschutzfachlichen und denkmalschutzrechtlichen sowie 

finanziellen Aspekte konkret untersucht werden. Zu diesem Konzept ist von Anfang an eine 

landschaftspflegerische Begleitung erforderlich.  

 

 



 

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt 

 Dorf  und Freiraumplanung, September 2012

 

 B 



Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und Altlandsberg West 

 

 



Ziele und Gegenstand der Planung – Konzept – Blatt 2 

 

Um die vielschichtigen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Interessen in diesem 



Entwicklungsraum zu bündeln und in einer erforderlichen Bauleitplanung die rechtliche 

Grundlage zur Umsetzung zu geben, wurde versucht ein erstes Gesamtkonzept zu 

erarbeiten. Hier fließen sowohl die Anforderungen zur Entwicklung eines Labyrinthparkes mit 

allen erforderlichen Funktionen, wie Parken und Kinderspielen ein als auch die Aspekte des 

Landschaftsschutzes und die seit vielen Jahren im Gespräch befindliche Bebauung entlang 

der Weststraße sowie der Aufbau eines Wander- und Spazierwegenetzes.  

 

Dieses Konzept versucht, die verschiedenen Entwicklungsabsichten in einem zunächst 



fachlichem Abwägungsprozess zu einem schlüssigen Gesamtziel zusammenzufügen. Es 

deutet sich an, dass dies bei der weiteren Planung gelingen kann. Die sich selbst erklärende 

Planzeichnung muss hier nicht nochmals beschrieben werden. Vielmehr sollen im Folgenden 

lediglich die wichtigsten Elemente im Landschaftsraum und ihre Verbindung genannt 

werden. 

 

Letztendlich ist das Ziel, einen Kompromiss zwischen dem Erhalt des großzügigen 



Landschaftsraumes und den vorgesehenen Nutzungen zu finden, in dem die sich scheinbar 

widersprechenden Interessen miteinander verbunden werden können.  

Daraus ergibt sich folgende Gliederung der Flächen: 

 

Entlang der Weststraße wird eine straßenbegleitende Wohnbebauung auf möglichst großen 



Grundstücken (lockere Einfamilienhausbebauung) eingeordnet. Bei einer empfohlenen 

Grundstücksgröße von 800 m² – 1.000 m² in herausragender landschaftlicher Lage sind das 

in etwa 25 Baugrundstücke.  

 

Diese Wohnbaufläche erhält mittels der Kompensationsmaßnahmen eine Abgrenzung zur 



Landschaft, die auch weiter künftig als extensive Wiese genutzt wird (SPE-Flächen). Nach 

der Anpflanzung eines artenreichen Ortsrandes können hier beispielsweise Schafe, Ziegen 

oder Pferde weiden (eine Attraktion für Besucher des Schlossareals und des 

Labyrinthparkes).  

 

Perspektivisch kann der nordöstlich an die Bebauung angrenzende Landschaftsraum mit 



dem Gewässer zur Erholungsnutzung in das Konzept zu dem Projekt Schlossviertel 

einbezogen werden. Vorstellbar ist die Anlage von Wegen, Errichtung von Bänken, 

überdachten Freisitzen, Ausstellungstafeln zur Umweltbildung (Naturlehrpfad) etc. 

An den breiten Streifen einer SPE-Fläche schließt sich ein unterschiedlich breiter Puffer zu 

den Schutzgebieten am Mühlenfließ an. Hier können Schutzziele und sinnvolle extensive 

Nutzungen gemeinsam mit der Naturschutzbehörde festgelegt werden. Dieser Pufferbereich 

soll ganz gezielt eingeführt und gesichert werden, um die naturschutzfachlichen und -

rechtlichen Belange, in die mit dem Gesamtprojekt eigegriffen wird, großzügig an Ort und 

Stelle auszugleichen. Die betroffenen Flächen sind vor allem die zum Mühlenfließ hin 

geneigten Hangkannten.  



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Eine intensive Nutzung erfolgt vor allen Dingen zwischen Mehrower Weg und Weststraße, im 

nördlichen Bereich des Landschaftsraumes. Hier sind ein schrittweise ausbaubarer 

Labyrinthpark einschließlich aller erforderlichen baulichen Anlagen, Kinderspielflächen sowie 

ein großer Parkplatz für PKW und Reisebusse eingeordnet.  

 

Im Konzept sind Flächen für, in mehreren Schritten und verschiedenen Größenordnungen 



ausbaubare, Labyrinthe oder Irrgärten angedeutet. In Abhängigkeit von einer wirtschaftlichen 

Betrachtung sind in dem Plan Flächen von ca. 1.500 m² bis 4.000 m² dargestellt.  

Eine erste Flächenzusammenstellung erfolgt in Tabelle 1 auf Seite 13.  

 

Im Sinne einer großzügigen Gestaltung des Landschaftsraumes wird ein Bereich westlich 



des Labyrinthparkes als öffentliche Grünfläche geplant, die den vorhandenen Feldsoll mit 

einschließt.  

 

Labyrinthpark und Parkplatz haben direkte Verbindung über die Erlebnisachse Schlosspark 



zum Domänenhof, dem Gutshaus, der Schlosskirche und weiter in des historische Zentrum 

der denkmalgeschützten Altstadt von Altlandsberg. Zu dieser Wegeverbindung gehört die 

Querung des Mühlenfließes durch eine Fußgängerbrücke in direkter Führung aus der 

Mittelachse des Schlossparkes. Dabei ist ein besonders behutsamer Umgang mit den 

Belangen des Landschafts- und Naturschutzes erforderlich.  

 

Die Wegeverbindung wird ergänzt durch ein Spazierwegenetz, das alle wesentlichen Teile 



des Landschaftsraumes untereinander und mit den verschiedenen Teilen der Stadt, wie dem 

Sportzentrum Erlengrundhalle, der Promenade an der Stadtmauer, verbindet (siehe auch 

Fotodokumentation – Kapitel 4). 

 

Dieses Konzept ist nur eine erste Planungsidee zur Vorbereitung der notwendigen 



Bauleitplanung. Sie sollte in den Gremien der Stadt Altlandsberg besprochen, ergänzt und 

variiert werden. Dafür bildet die vorgelegte Planung eine sinnvolle Grundlage. 

 

 

Planungsrechtlicher Rahmen 



 

Für den Entwicklungsbereich Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und Altlandsberg West 

stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Altlandsberg Flächen für die Landwirtschaft dar. Es 

handelt sich damit um Flächen im unbeplanten Außenbereich, deren Bebauung oder 

Nutzung nach § 35 BauGB nicht in der gewünschten Art zulässig wäre, da die Darstellungen 

des Flächennutzungsplanes als ein wesentlicher öffentlicher Belang dazu im Widerspruch 

stehen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher notwendig. 

 

Außerdem wird hier ein Planerfordernis für eine verbindliche Bauleitplanung ausgelöst. Die 



Aufstellung eines Bebauungsplanes ist zwingend erforderlich, der aus dem zu ändernden 

Flächennutzungsplan heraus entwickelt wird. Hierfür ist auf Blatt 3 eine erste grobe Struktur 



der Nutzung zur Vorbereitung einer möglichen Nutzungsartenabgrenzung im Bebauungsplan 

erarbeitet worden. Diese Struktur baut auf dem städtebaulichen Konzept auf Blatt 2 auf. 

 


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Ziel der Bauleitplanung sollte es sein, die Festsetzungen so flexibel zu treffen, dass auf 



unweigerlich auftretende Variationen bei der langfristigen Umsetzung des Konzeptes 

ausreichend Spielraum zur Anpassung besteht ohne die planerischen Grundzüge zu 

verändern. 

 

Für den Labyrinthpark in Kombination mit dem Spielbereich wird die Ausweisung eines 



Sondergebietes mit der entsprechenden Zweckbestimmung erforderlich. Die Ausdehnung 

des Sondergebietes umfasst die im Konzept auf Blatt 2 dargestellten Labyrinthflächen I bis V 

sowie den Spiel- und Eingangsbereich. Mit der Darstellung als öffentliche Grünfläche wird 

der westlich angrenzende Landschaftsraum mit dem Feldsoll als unbebaute Freifläche 

gesichert. Gleichzeitig kann mit dieser Darstellung und Festsetzung die Grünfläche als 

solche perspektivisch in die geplante Nutzung des Erlebnisbereiches einbezogen werden.  

 

Das Sondergebiet grenzt direkt an die Verkehrsfläche des Parkplatzes am Mehrower Weg 



an. Die Fläche ist ausreichend groß dimensioniert, dass ein Parkplatz mit der erforderlichen 

Anzahl Stellplätze, auch für Reisebusse, untergebracht werden kann.  

 

Die Wohnbebauung an der Weststraße wird aufbauend auf dem städtebaulichen Konzept 



durch Wohnbauflächen (Allgemeines Wohngebiet) dargestellt. Ebenso wie das Einzelhaus 

am Mehrower Weg. 

 

Dem Wohngebiet an der Weststraße ist der östlich angrenzende Landschaftsraum als 



Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE) 

zugeordnet. Daran schließen sich weitere SPE-Flächen an, die als Puffer zum 

Naturschutzgebiet dienen und diesem auch zugerechnet werden sollen (siehe Erläuterungen 

oben). 


 

Der Bebauungsplan kann im Parallelverfahren mit der Änderung des Flächennutzungsplanes 

für den gesamten im Blatt 2 und Blatt 3 dargestellten Entwicklungsbereich aufgestellt 

werden. Die Struktur mit den Grün- und SPE-Flächen sowie die entsprechenden 

Zuordnungen der Ersatzmaßnahmen kann auf diese Weise insgesamt in die Bauleitplanung 

übertragen werden. Hierfür muss wegen der vielfältigen naturschutzfachlichen und -

rechtlichen Probleme, die gelöst werden müssen, ein längerer Zeitraum (eventuell 1,5 bis 2 

Jahre) eingeplant werden. Zu dem Bebauungsplan ist ein Grünordnungsplan zu erarbeiten 

und es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 

44 BNatSchG auf Grund der hohen Bedeutung des zu beanspruchenden 

Landschaftsraumes als Lebensraum geschützter Arten faunistische Fachgutachten 

erforderlich werden. 

 

Diese grobe Nutzungsstruktur dient auch als Grundlage für die Änderung des 



Flächennutzungsplanes. Die folgende Tabelle 1 stellt die sich aus dieser Nutzungsstruktur 

ergebenen Flächengrößen dar.  



 

 

 

 

 

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Tabelle 1: Flächenzusammenstellung für den Teilbereich B 

Flächenzusammenstellung (circa-Angaben)                            Gesamtfläche  20 ha 

1. Wohnbebauung an der Weststraße 

 

 



. 

2,3 ha 


+ 0,7 ha am 

Mehrower Weg



 

2. Labyrinthpark mit Spielplatzfläche  

 

3,0 ha 


3. Parkplatzfläche mit Eingangsbereich usw.  

 

 

1,3 ha 

4. Öffentliche Grünfläche  

1,8 ha 


5. SPE-Fläche 

6,2 ha 


6. SPE-Fläche als Puffer zum NSG 

4,0 ha 


7. Verkehrsfläche Weststraße 

0,7 


 

 

Naturschutzfachliche und Naturschutzrechtliche Aspekte 

 

Der Planbereich grenzt im Osten direkt an das Naturschutzgebiet Langes Elsenfließ und 



Wegendorfer Mühlenfließ sowie dem Landschaftsschutzgebiet Niederungssystem des 

Neuenhagener Mühlenfließes an (siehe Blatt 6). Die Schutzziele sind oben, bezüglich des 

Schlossparkes, bereits dargestellt. 

Durch die Schutzgebiete hindurch wird eine Wegeverbindung vom Schlossareal zum 

Labyrinthpark erforderlich mit einer Querung des Mühlenfließes durch die Errichtung einer 

Fußgängerbrücke. Dabei ist ein besonders behutsamer Umgang mit den Belangen des 

Landschafts- und Naturschutzes erforderlich. Für diese Verbindung ist auf jeden Fall ein 

naturschutzfachliches und naturschutzrechtliches Verfahren bzw. die Zustimmung der 

Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Da diese Verbindung eine zentrale Rolle zur 

Nutzung und Erschließung des angrenzenden Landschaftsraumes bildet, ist hierzu frühzeitig 

Konsens herzustellen. Angestrebt werden sollte eine Lösung, die mit den Schutzzielen des 

Landschafts- und Naturschutzes gemäß § 26d Brandenburger Naturschutzgesetz 

(BbgNatSchG) vereinbar ist.  

 

(§ 26d Abs. 1 und 2 BbgNatSchG): 



„(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den 

Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines 

Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei geschützten Teilen von Natur und 

Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 24 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus 

dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat alle für die 

Verträglichkeitsprüfung notwendigen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen 

vorzulegen.  

 

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen 

Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die 

Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es 

unzulässig.“ 

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Eine Ausgliederung der betreffenden Fläche nach § 28 (7) BbgNatSchG erscheint weder 



fachlich sinnvoll noch rechtlich erforderlich. Vielmehr sollte ein solches Verfahren nach § 26 

d BbgNatSchG angestrebt werden. 

 

In jedem Fall ist für diese Abstimmung und für die erforderlichen Untersuchungen zum 



Besonderen Artenschutz (Artenschutzprüfung gemäß § 44 BNatSchG) im Rahmen der 

Bauleitplanung die entsprechend Zeit und die erforderlichen Kosten einzuplanen. 

 

Mit der Schaffung eines Puffers zu den Schutzgebieten soll im Rahmen dieser 



Bauleitplanung den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ein besonderes Gewicht 

eingeräumt werden und die durch andere im Zusammenhang mit dem Projekt Schlossviertel 

verbundenen Eingriffe kompensiert werden. Ob dieser Pufferbereich nur durch den 

Bebauungsplan gesichert wird oder weitergehend Eintragungen in das Grundbuch oder 

ähnliches erfolgen soll, ist mit den Naturschutzbehörden zu klären. Da die Flächen von der 

Kommune erworben werden sollen, sind hier verschiedene Sicherungsinstrumente 

vorstellbar. 

 

 



 

Zusammenfassung Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und Altlandsberg West 

 

Der geplante Labyrinthpark lässt sich mit dem Konzept auf Blatt 2 hervorragend in den 



Landschaftsraum eingliedern, verändert diesen in der bisherigen Nutzung und Gestaltung 

deutlich, zerstört ihn jedoch nicht. Vom Labyrinthpark ausgehende Wegeverbindungen durch 

den Landschaftsraum machen diesen erlebbar und steigern den Erholungswert für 

Anwohner und Besucher. 

 

Anknüpfend an langjährige Entwicklungsziele der Stadt wird die Bebauung an der 



Weststraße in diesen Landschaftsraum eingegliedert. 

 

Für die Umsetzung dieses Konzeptes zur Gliederung des Landschaftsraumes ist die 



Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig sowie die Aufstellung eines 

Bebauungsplanes. Beides kann gleichzeitig im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB 

erfolgen. 

 

Für die Wegeverbindung vom Schlossareal zum Labyrinthpark ist ein naturschutzfachliches 



und naturschutzrechtliches Verfahren bzw. die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde 

erforderlich. Da diese Verbindung eine zentrale Rolle zur Nutzung und Erschließung des 

angrenzenden Landschaftsraumes bildet, ist dies frühzeitig mit der Unteren 

Naturschutzbehörde zu klären. Angestrebt werden sollte eine Lösung, die mit den 

Schutzzielen des Landschafts- und Naturschutzes gemäß § 26 d Brandenburger 

Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vereinbar ist (siehe Zitat § 26 d BbgNatSchG oben). Eine 

Ausgliederung der betreffenden Fläche nach § 28 (7) BbgNatSchG erscheint weder fachlich 

sinnvoll noch rechtlich erforderlich. Vielmehr sollte ein solches Verfahren nach § 26 d 

BbgNatSchG angestrebt werden. 

 

 



 

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 C 

Bürgeracker 

 

Ziele und Gegenstand der Planung - Konzept 

 

Nördlich der Teilbereiche A und B soll ein Bürgeracker auf bisher landwirtschaftlich 



genutzten Flächen angelegt werden. Die Besucher und Gärtner gelangen vom Schlossareal 

fußläufig durch die Siedlung am Amtswinkel zu diesem Bürgeracker. Stellplätze im 

erforderlichen Umfang werden parallel zu der Erschließungsstraße vorgesehen. In dem 

Konzept auf Blatt 4 sind diese an dem bereits vorhandenen Feldweg eingeordnet, der von 

dem Werneuchener Weg das Gebiet erschließt. Im Endausbau ist mit einem nicht 

unerheblichen Verkehrsaufkommen zu bestimmten Stoßzeiten vor allem am Wochenende zu 

rechnen. Hierfür sind gesonderte Untersuchungen notwendig, um die technischen und 

immissionsschutzrechtlichen Aspekte dieser Anbindung zu klären. Diese sollte im Rahmen 

einer verkehrlichen Gesamtbetrachtung erfolgen. 

 

Dem Bürgeracker liegt eine Teilung in Parzellen von 50 m² zu Grunde, die einzeln oder 



individuell zusammengesetzt in verschiedenen Größen genutzt werden können. Das auf 

Blatt 4 dargestellte Konzept sieht eine Mittelerschließung des Bürgerackers vor, die 

gleichzeitig als Gemeinschaftsfläche dient und der Unterbringung erforderlicher Schuppen, 

Wassertanks, Sanitäranlagen und ähnlichem. In Verbindung mit der kleinteiligen 

Parzellierung ermöglicht dies eine schrittweise Entwicklung der Gesamtfläche in 

wirtschaftlich überschaubaren Abschnitten. 

 

Der Bürgeracker wird von einer Obstbaumfläche umschlossen. Eine extensive Wiese bildet 



den Übergang in den Landschaftsraum Richtung Süden und Westen und bildet einen Puffer 

zu den Schutzgebieten (siehe Blatt 6-Schutzgebiete

 

Das Konzept sieht eine schrittweise Umsetzung in folgendem Rahmen vor. Auf den 



kommunalen Flurstück Nr. 34 kann relativ schnell nach vorliegender planungsrechtlicher 

Grundlage mit der Umsetzung begonnen werden. Hier lassen sich zunächst rund 150 

Parzellen a 50 m² und etwa die Hälfte des gemeinschaftlichen Erschließungsbereiches in der 

Mitte der Anlage realisieren. – Entsprechend auch die Flächen für Obstbäume und der 

anteilige Puffer zu den Schutzgebieten. Voraussetzung ist allerdings auch die Vorbereitung 

und der Bau der Erschließungsstraße (des heutigen Feldweges) einschließlich der 

vorgelagerten Stellplätze. Die aus Privathand noch zu erwerbenden Flächen der 

anschließenden Flurstücke in Richtung Westen können dann in zwei (oder drei) 

Folgeabschnitten mit 250 und 150 Parzellen umgesetzt werden. Diese wiederum in 

Verbindung mit den entsprechenden Parkstellplätzen usw. Somit können insgesamt rund 

550 Parzellen a 50m² entstehen, die entsprechend Planungsidee von Fach & Werk variabel 

kombiniert werden können.  

 

Eine erste grobe Flächenzusammenstellung erfolgt in Tabelle 2: 



 

 

 



 

 


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Tabelle 2: Flächenzusammenstellung für den Teilbereich C 

Flächenzusammenstellung (circa-Angaben)                             Gesamtfläche  12 ha 

1. Gartenflächen für Parzellen im Bürgeracker und deren innere      

    Erschließung

 

4,5 ha 



2. Gemeinschaftsfläche mit Erschließungs- und Versorgungsanlagen

 

0,6 ha 



3. Parkplatzfläche  

 

 



0,7 ha 

4. Obstbaumwies 

2,2 ha 

6. SPE-Fläche als Puffer zum NSG 



4,0 ha 

 

 



 

Planungsrechtlicher Rahmen 

 

Der Flächennutzungsplan stellt im Bereich des geplanten Bürgerackers Flächen für die 



Landwirtschaft dar. Es handelt sich um Flächen im unbeplanten Außenbereich, deren 

Bebauung oder Nutzung nach § 35 BauGB nicht in der gewünschten Art zulässig wäre, da 

die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als ein wesentlicher öffentlicher Belang dazu 

im Widerspruch stehen. Für den Entwicklungsbereich Bürgeracker ist daher die Änderung 

des Flächennutzungsplanes notwendig.  

 

Ein Vorschlag zur Änderung der Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist auf Blatt 5 



beigefügt. Für die geplante Nutzung ist die Änderung der Darstellung in eine Grünfläche der 

Zweckbestimmung Gärten erforderlich. Ergänzend sollten Symbole für die erforderlichen 

Parkplätze und Anlagen für spielerische Zwecke verankert werden. Eine Pufferzone zu den 

angrenzenden Schutzgebieten (siehe folgendes Kapitel) wird durch die Darstellung einer 

Fläche für Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE) gesichert. 

 

Aus dieser geänderten Darstellung im Flächennutzungsplan kann der zusätzlich notwendige 



Bebauungsplan mit Umweltbericht heraus entwickelt werden. Zur Regelung der 

erforderlichen Sachverhalte wie beispielsweise die maximal überbaubare Fläche und 

Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist jedoch ein Textbebauungsplan ausreichend. 

Aufbauend auf der Darstellung in Blatt 5 ist noch die konkrete Abgrenzung des 

Geltungsbereichs zu klären.  

 

Zur planungsrechtlichen Vorbereitung des Vorhabens wird vorgeschlagen, den 



Textbebauungsplan im Parallelverfahren mit der erforderlichen Änderung des 

Flächennutzungsplanes aufzustellen. Die Gesamtfläche umfasst etwa 12 ha, von der rund    

8 ha mehr oder weniger intensiv genutzt werden durch die Gärten, Obstbaumwiesen, 

Gemeinschaftsflächen sowie erforderliche Parkstellplätze. Das Bauleitplanverfahren schließt 

in jedem Falle hier auch die entsprechenden grünordnerischen Fachbeiträge einschließlich 

der artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 BNatSchG und einer entsprechenden 



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Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ein. Der Kostenrahmen für die Planung auf der Grundlage der 

beigefügten ersten konzeptionellen Erwägungen ist in der Tabelle 3 in Kapitel 3 dargestellt. 

 

Sinnvoll wäre allerdings, die fachlich-inhaltliche Konzeptphase weiter zu vertiefen. Hier sind 



Fragen zu klären, vor allen Dingen der verkehrstechnischen Anbindung, der benötigten 

Anzahl der Stellplätze sowie eine möglichst schon differenzierte und konkrete 

Nutzungsstruktur der einzelnen Flächen und damit die Festsetzungen des künftigen 

Bebauungsplanes präzise vorzubereiten. Eine solche Konzeptphase kann entweder in die 

Bauleitplanung als besondere Leistung zusätzlich eingeschlossen werden oder gesondert 

vorab erarbeitet werden. 

 

Als Zeitrahmen für die Erarbeitung der Bauleitplanung wären in etwa 12 Monate anzusetzen 



unter der Voraussetzung, dass diese mit einer in den Gremien der Stadt Altlandsberg 

abgestimmten Aufgabenstellung beginnen kann.  

 

 

 



Naturschutzfachliche und Naturschutzrechtliche Aspekte 

 

Der geplante Bürgeracker liegt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb von 



Schutzgebieten. Die Schutzgebietsgrenzen umschließen das Areal jedoch direkt angrenzend 

(siehe Blatt 5 – FNP-Änderung und Blatt 6 - Schutzgebiete). Dabei handelt es sich um das 

Naturschutzgebiet Langes Elsenfließ und Wegendorfer Mühlenfließ, das 

Landschaftsschutzgebiet Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner 

Vorfluter und das Flora-Fauna-Habitat Wiesengrund. Die Schutzziele des NSG und LSG sind 

oben, bezüglich des Schlossparkes, bereits dargestellt. Schutzzweck des FFH ist die 

Erhaltung oder Entwicklung der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie wie 

beispielsweise Feuchte Hochstaudenfluren, Erlen-Eschen-Wälder, Feuchtwiesen und 

Seggenrieden, frische Mähwiese mit zahlreichen gefährdeten Pflanzenarten sowie der 

Schutz von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (z. B. Biber, Fischotter, Kammmolch, 

Rotbauchunke). Das Konzept auf Blatt 4 berücksichtigt die Belange des Naturschutzes 

indem eine breite Pufferzone zu den Schutzgebieten in Form einer extensiven Wiese 

vorgesehen ist. 

 

Ob und in welchem Umfang eventuell faunistische Fachgutachten benötig werden, ist 



gemeinsam mit der Behörde mit Beginn der Bauleitplanung zu klären.  

 

 

 

 


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2.2  Fragen der verkehrstechnischen Erschließung  

 

Die Verkehrserschließung eines solchen Vorhabens wirft hinsichtlich der Verkehrsströme 



und der Lösung der Stellplatzproblematik spezielle Fragen auf. Zu deren Klärung sollte eine 

gesonderte und zusammenfassende Untersuchung (Planung) beauftragt werden. Einige 

grundsätzliche Aspekte lassen sich jedoch bereits heute darstellen. 

 

Die Hauptverkehrserschließung des gesamten Areals sollte über den Mehrower Weg mit 



Autobahnanschluss über die Straße An der Mühle erfolgen sowie aus Richtung Strausberg 

über die Landesstraße L 30. Über diese Hauptverkehrsstraßen können größere 

Verkehrsströme zu Spitzenzeiten fließen, ohne das historische Zentrum von Altlandsberg zu 

durchfahren. Die Verbindung über die Straße An der Mühle zum Mehrower Weg wird in den 

nächsten Jahren ausgebaut. 

 

Am Mehrower Weg sind eine Zufahrt und ein Parkplatz auf ca. 1,3 ha eingeordnet, der sich 



in kleinen Schritten parallel zum Mehrower Weg in Richtung Süden ausbauen lässt. Hier sind 

ausreichend Stellplätze unter zu bringen. Dieser große Parkplatz soll den Hauptteil des 

ruhenden Verkehrs aufnehmen und Ausgangspunkt für die fußläufige Erreichbarkeit der 

geplanten Angebote und Einrichtungen in den o. g. drei Bereichen sowie des Stadtzentrums 

von Altlandsberg sein. Dazu gehört auch eine Teilfläche für Reisebusse. 

 

Die Fläche für den Parkplatz, wie im  Konzept dargestellt, beruht auf Beispielen 



vergleichbarer Größe. Damit ist die Fläche nicht endgültig definiert, jedoch kann davon 

ausgegangen werden, dass eine Fläche in mindestens dieser Ausdehnung erforderlich wird.  

 

Davon unabhängig werden für die Nutzer des Bürgerackers Parkstellplätze vorzusehen sein, 



ebenso sind diese im Bereich des Domänenhofes bzw. des Guthauses erforderlich. Hier 

lassen sich jedoch maximal 60 bis 70 Stellplätze unter bringen. Siehe hierzu das 

Stellplatzkonzept Gutshof auf Blatt 1. 

 

Parkplatz und Labyrinthpark einschließlich der verbindenden Wege sollten auf jeden Fall im 



Sinne einer landschaftsgerechten Einordnung und harmonischen Einbindung mit 

standortgerechten Gehölzen eingegrünt und die Flächen untergliedert werden. Der Parkplatz 

sollte nur teilversiegelt werden. 

 

Das Konzept auf Blatt 2 beinhaltet auch ein Wegenetz zur fußläufigen Verbindung aller 



Bereiche untereinander und dieser mit den einzelnen Teilen der Stadt Altlandsberg.  

 

Der Bürgeracker wird verkehrstechnisch über die Straße nach Altlandsberg Nord 



(Werneuchener Weg) und einen entsprechenden Ausbau des bestehenden Feldweges 

erfolgen. An Diesem Weg können dann auch die benötigten Stellplätze umweltverträglich 

vorgesehen werden.  

 

Eine Fußwegeverbindung zwischen Schlossareal mit Domänenhof und dem Bürgeracker ist 



entlang der vorhandenen Straßen durch die Amtsfreiheit in Richtung Norden möglich. Hierbei 

wird sehr oft eine Blickbeziehung zwischen Bürgeracker und Stadtkirche erlebbar (siehe 

Fotodokumentation in Kapitel 4). 


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Alle hier angedeuteten Lösungsansätze für die verkehrliche Erschließung und Verbindung 

der einzelnen Bereiche legen nahe, hierfür ein oben bereits angedeutetes Gesamtkonzept 

separat zu erarbeiten. Hierin müssen die Verkehrsströme definiert werden, die erforderlichen 

Stellplätze ermittelt und erste konkrete Lösungsansätze für die unterschiedlichen Standorte 

(Bereiche) erarbeitet werden.  

 

Ein solches Konzept sollte frühzeitig in Angriff genommen werden, da dieses auch 



planungsrechtliche Konsequenzen hat (Flächenfestsetzungen in der Bauleitplanung sind 

erforderlich usw.). Deshalb wird in der Schätzung der Planungskosten ein solches 

Planungskonzept vorsorglich eingestellt (siehe Kapitel 3). Allerdings ist eine Präzisierung der 

Kosten in Abhängigkeit des noch genauer zu definierenden Bearbeitungsumfanges 

unbedingt erforderlich. 

 

 



 

 

 



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3.   Nächste Planungsschritte und Planungskosten 



 

Wie oben zu den einzelnen Bereichen kurz dargestellt sind zur planungsrechtlichen 

Vorbereitung der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes verschiedene Bauleitplanungen 

erforderlich. Diese werden im Folgenden noch einmal zusammenfassend dargestellt. Dies 

schließt meist die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Vorhaben mit ein. Im 

Einzelfall sind auch nur diese erforderlich. 

 

Auf der Grundlage der beigefügten und oben kurz erläuterten städtebaulichen Konzepte sind 



vor allen Dingen für die beiden Bereiche im Außenbereich Planungen notwendig.  

 

Grundsätzlich sollten Gespräche in den Gremien der Stadt, den Arbeitsgruppen sowie den 



Fachausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung zu den hier erarbeiteten 

Vorschlägen geführt werden, um die erforderliche Sicherheit für die Aufgabenstellung der 

Bauleitplanung und der anderen Planungsschritte zu schaffen. Die vorliegenden 

Untersuchungen und Empfehlungen bilden die Grundlage für eine entsprechende 

Entscheidungsfindung zur Abgrenzung der Aufgebanstellung für die Bauleitplanung. 

 

 



 A 

Schloss – Domänenhof - Schlosspark 

 

Hier müssen die jeweiligen Schutzansprüche aus dem Denkmal und dem Landschafts- und 



Naturschutzgebiet aufeinander abgestimmt werden. Eine Abstimmung mit den zuständigen 

Behörden des Landkreises Märkisch-Oderland, auch bezüglich der Durchwegung der 

Schutzgebiete im Bereich des Mühlenfließes, ist erforderlich. Dies erfolgt im Rahmen der 

weiteren Projektentwicklung. Schnellstmöglich muss hierfür ein konsensfähiges 

Umsetzungskonzept für die geplanten Module der Projektskizze erarbeitet werden.  

 

Parallel dazu ist eine landschaftspflegerische Begleitung sowohl in naturschutzfachlicher als 



auch in naturschutzrechtliche Hinsicht zwingend erforderlich, welche alle Belange in einem 

gemeinsamen Abwägungsprozess berücksichtigt. Dies erfolgt entsprechend 

Brandenburgischem Naturschutzgesetz (§ 26 d BbgNatSchG). Das Instrument der 

Bauleitplanung ist hierfür voraussichtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. 

 

Die landschaftspflegerische Begleitung muss nicht nur die umweltverträgliche Gestaltung 



des Vorhabens im ehemaligen Schlosspark beinhalten sondern auch und insbesondere die 

artenschutzrechtlichen Aspekte innerhalb des Schutzgebietes betrachten und regeln. Hierzu 

ist erfahrungsgemäß mindestens eine Vegetationsperiode für die entsprechenden 

Fachgutachten einzurechnen. Als Kostenfaktor lassen sich zunächst Erfahrungswerte für 

vergleichbaren Aufwand heranziehen. Diese liegen bei insgesamt rund 20 T€ 

(landschaftspflegerische Begleitung und Fachgutachten Artenschutz).  

 

Zeit- und Kostenaufwand für das oben genannte Gestaltungskonzept für den Bereich des 



ehemaligen Schlossparkes ist hier nicht Gegenstand der Betrachtung.  

 

Alle übrigen Maßnahmen aus diesem Bereich lassen sich im Rahmen von 



Bauantragsverfahren vorbereiten, da es sich hier um einen planungsrechtlichen 

Innenbereich handelt, der nach § 34 BauGB beurteilt wird. 

 


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 B 

Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und Altlandsberg West 

 

Für die Umsetzung dieses Konzeptes zur Gliederung des Landschaftsraumes ist die 



Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig sowie die Aufstellung eines 

Bebauungsplanes, der aus dem geänderten Flächennutzungsplan heraus entwickelt wird. 

Ein Konzept dazu ist auf Blatt 5 dargestellt. Hierfür muss wegen der vielfältigen 

naturschutzfachlichen und -rechtlichen Probleme, die gelöst werden müssen, ein längerer 

Zeitraum (eventuell 1,5 bis 2 Jahre) eingeplant werden. 

 

Für die Wegeverbindung vom Schlossareal zum Labyrinthpark ist ein naturschutzfachliches 



und naturschutzrechtliches Verfahren bzw. die Zustimmung des Verordnungsgebers 

(Naturschutzbehörde des Landkreises) zum LSG/NSG erforderlich. Da diese Verbindung 

eine zentrale Rolle zur Nutzung und Erschließung des angrenzenden Landschaftsraumes 

bildet, ist hierzu frühzeitig zwingend Konsens herzustellen. 

Angestrebt werden sollte eine Lösung, die mit den Schutzzielen des Landschafts- und 

Naturschutzes gemäß § 26 d Brandenburger Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vereinbar ist 

Für diese Abstimmung und ggf. für ein erforderliches Verfahren ist entsprechend Zeit 

einzuplanen, weshalb frühestmöglich damit begonnen werden sollte. 



 

Da das städtebauliche und landschaftsplanerische Konzept auf Blatt 2 nur eine erste 

planerische Idee zur Umsetzung der Gedanken aus der Projektskizze von Fach & Werk sein 

kann, wird eine Vertiefung und Untersetzung der Planung für einzelne Teilbereiche im 

Rahmen der Vorbereitung der Bauleitplanung oder in deren Rahmen selbst erforderlich. Das 

betrifft vor allen Dingen die straßenbegleitende Bebauung an der Weststraße mit 

Einfamilienhäusern, die Flächen des Labyrinthparkes in Kombination mit den erforderlichen 

Flächen zur Erschließung (Parkplatz) der Eingangssituation aber auch das wichtige Thema 

des Kinderspielens. Hiermit ist nicht eine verbindliche Entwurfsplanung zur Ausführung des 

Vorhabens gemeint, die nachfolgend noch erforderlich wird. 

 

Eine solche Vertiefung der Planung kann entweder in die Bauleitplanung selbst als 



besondere Leistung integriert oder gesondert als Planungskonzept vorgelagert werden. In 

jedem Falle ist hierfür die notwendige Zeit von etwa 3 bis 4 Monaten und ein entsprechendes 

finanzielles Volumen (siehe Tabelle 3) zu berücksichtigen.  

 

In jedem Falle ist die Aufstellung des Bebauungsplanes im Parallelverfahren mit der 



Flächennutzungsplanung möglichst schnell zu beginnen, um den erforderlichen zeitlichen 

und planerischen Vorlauf zu schaffen. Im Rahmen dieses Verfahrens können viele der noch 

offenen Fragen verbindliche geklärt werden.  

 

Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre über das gesamte 



Plangebiet sinnvoll. 

 

Schnellstmöglich wäre die Vermessung einer Plangrundlage zwingend erforderlich, die 



später auch die Grundlage für die amtlichen Lagepläne der Bauanträge bilden kann. 

 

 



 

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Tabelle 3: Kostenzusammenstellung für den Teilbereich Mühlenfließ – Altlandsberg West 



 

 

 



 

netto 


brutto 

Vertiefendes Gestaltungskonzept für den Bereich  



Labyrinthpark/Parken/Spielen  

10 T€ 


12 T€ 

Bebauungsplan 



56 T€ 

66 T€ 


Grünordnungsplan  

19 T€ 

22 T€ 


Besonderer Artenschutz einschließlich Fachgutachten zu 

ausgewählten Arten, 

Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 

(geschätzter Erfahrungswert) 

10 T€ 


12 T€ 

Änderung Flächennutzungsplan 



12 T € 

14 T€ 


Vermessung der Plangrundlage 

(geschätzter Erfahrungswert) 

5 T€ 


6 T€ 

 

Überschlägliche Gesamtkosten Planung/Vorbereitung 



112 T € 

132 T€ 

 

 



 

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 C 

Bürgeracker 

 

Zur planungsrechtlichen Vorbereitung des Vorhabens wird vorgeschlagen, einen 



Textbebauungsplan im Parallelverfahren mit der erforderlichen Änderung des 

Flächennutzungsplanes aufzustellen. Ein Vorschlag zur möglichen Flächendarstellung im 

Flächennutzungsplan ist auf Blatt 5 beigefügt. 

 

Das Bauleitplanverfahren schließt in jedem Falle auch die entsprechenden grünordnerischen 



Fachbeiträge einschließlich der erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (gem. § 44 

BNatSchG) und eine entsprechenden Eingriffs-/Ausgleichsplanung ein. 

 

Ein städtebauliches bzw. landschaftsplanerisches Konzept zur Klären und Präzisierung 

einzelner Sachverhalte, wie die verkehrstechnische Anbindung, die benötigte Anzahl der 

Stellplätze sowie eine möglichst schon differenzierte und konkrete Nutzungsstruktur der 

einzelnen Abschnitte ist erforderlich. Auf dieser Basis können dann die Festsetzungen des 

künftigen Bebauungsplanes präzise definiert werden. Eine solche Konzeptphase kann 

entweder in die Bauleitplanung als besondere Leistung eingeschlossen werden oder 

gesondert vorab erarbeitet werden. Für dessen Bearbeitung und Abstimmung in der Stadt 

Altlandsberg ist erfahrungsgemäß ein Zeitrahmen von etwa 3 Monaten und ein finanzielles 

Volumen von etwa 5.000 € ausreichend.  

 

Das komplette Bauleitplanverfahren dauert etwa ein Jahr vom Aufstellungsbeschluss bis 



zum Satzungsbeschluss. Mit der noch zu leistenden konzeptionellen Vorarbeit sollte deshalb 

nach Beauftragung der Gesamtleistung mit einem Zeitrahmen von etwa 1 bis 1,5 Jahren 

gerechnet werden. 

 

Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt dabei im Parallelverfahren 



nach § 8 Abs. 3 BauGB zeitgleich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes.  

 

Tabelle 4: Kostenzusammenstellung für den Teilbereich Bürgeracker 



 

 

Es werden hier gerundete Gesamtsummen aufgeführt, denen jeweils eine 



Honorarkostenvorausschau nach HOAI zu Grunde liegt 

netto 


brutto

 



Städtebauliches/landschaftsplanerisches Entwicklungskonzept 

 (in B-Planung integriert) 

4,2 T€ 

5 T€ 


Bebauungsplan 

26 T€ 

31 T € 


Grünordnungsplan  

14 T€ 

18 T € 


Artenschutz einschließlich Fachgutachten zu ausgewählten Arten 

(geschätzter Erfahrungswert)  

9 T€ 


10,5 T€ 

Änderung Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum 



Bebauungsplan  

9 T € 

10,5 T€ 

 

Planungskosten gesamt  

62,2 T € 

75 T € 

 


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 Dorf 


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4.  Fotodokumentation –  

      Ausgangssituation und Analysen 

 

B Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und  

    Weststraße  

 

A Schloss, Domänenhof, Schlosspark 



 

C Bürgeracker 



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B  Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und Weststraße  

 

 



Abb. 1: Blick aus Richtung Norden in den Landschaftsraum zwischen Weststraße (rechts) und den Schutzgebieten am Mühlenfließ, in dem die künftige Entwicklung von Labyrinthpark mit Spielen, 

Erschließung mit Parkplätzen sowie eine ergänzende Bebauung an der Weststraße erfolgen soll. Die Fläche wird heute zum größten Teil landwirtschaftlich als Wiese genutzt. 

 

 

Abb. 2: Blick aus Richtung Süden in den Landschaftsraum, hier auf der linken Seite die Pappeln an der Weststraße erkennbar und rechts die Schutzgebiete. Wesentlicher Grundgedanke der  



Planung des Landschaftsraumes ist seine Gliederung in intensiv genutzte Bereiche mit Bebauung, Labyrinthpark, Parkplatz usw., eine angrenzende große zusammenhängende Fläche zum Schutz, 

zur Pflege und Entwicklung der Landschaft mit dem Ziel der Extensivierung und einem dritten erheblichen Bereich unmittelbar angrenzend als Puffer zu den Schutzgebieten am Mühlenfließ.

 

 





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B  Landschaftsraum zwischen Mühlenfließ und Weststraße  

 

 

 



Abb. 3, 4 und 5: Unbefestigte Wege durchziehen auch heute schon die Flächen und machen ihn zu einem attraktiven 

Erholungsraum für die Altlandsberger, der weiter öffentlich genutzt werden soll.  

 

 

 



 

Abb. 5: Über eine Brücke am Mühlenfließ besteht eine direkte 

Wegeverbindung zum Sport- und Erholungszentrum „Erlengrund-

halle“ und dem historischen Stadtzentrum. Dieser Weg mündet 

auf der Promenade, die um die historische Stadtmauer herum-

führt. Ziel ist, diese Erholungsfunktion der Landschaft nicht nur zu 

erhalten, sondern durch sinnvolle Ergänzung des Wegenetzes 

und Sicherung der naturräumlichen Besonderheiten zu entwickeln. 

 

 



Abb. 6: Der Hangbereich, der zum Schutzgebiet Müh-

lenfließ abfällt, soll als Puffer für die Landschafts- und 

Naturschutzgebiete in dem Bereich gesichert werden. 

Deshalb sollen auch künftig dort Wege nur als Querver-

bindungen zur Altstadt geführt werden. Alle andere We-

geverbindungen liegen außerhalb dieses Bereiches.

 

 

Abb. 7: Die vorhandene Einfamilienhausbebauung im Wohngebiet Altlandsberg West wird in den letzten Jahren wegen 



der sehr attraktiven Lage zunehmend verdichtet. Eine Reihe Pappeln bildet den Ortsrand zum Landschaftsraum. 

 

 



Abb. 8: Entlang der neu ausgebauten Weststraße kann auf deren Ostseite eine Reihe Einfamilienwohnhäuser mit relativ 

großzügigen Grundstücken errichtet werden. Die erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen lassen sich sinn-

voll zur Neugestaltung eines bepflanzten Ortsrandes und als Übergang in den Landschaftsraum gestalten. 

 

 



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C Bürgeracker 

 

 

 



Abb. 9: Der nördlich der Amtsfreiheit gelegene Landschaftsraum ist heute als intensive 

Ackerfläche genutzt und soll künftig zu einem Teil als Bürgeracker gärtnerisch bewirt-

schaftet werden. Weite Teile davon sollen auch als Puffer zu den im Hintergrund er-

kennbaren Schutzgebieten gesichert werden. Die Erschließung erfolgt über einen vor-

handenen Feldweg, der ausgebaut werden muss.  

 

 



Abb. 10: Vom künftigen 

Bürgeracker aus gibt es 

eine direkte Blickbeziehung 

in das historische Stadtzent-

rum. Sichtbar ist hier der 

Kirchturm der Stadtkirche 

unmittelbar angrenzend an 

das Schlossareal. 

 

 

 A 



Schloss, Domänenhof, Schlosspark 

 

 



Abb. 11: Der Domänenhof mit unterschiedlichen Gebäuderesten soll saniert und umgenutzt werden. Hier ist von einem 

Innenbereich nach § 34 BauGB auszugehen, zumal der Flächennutzungsplan durch die entsprechende Darstellung von 

Einrichtungen des privaten und öffentlichen Gemeindebedarfs die erforderliche Grundlage schafft, deren Umsetzung 

bereits mit der Sanierung und Umnutzung des Gutshauses begonnen wurde. Die Nutzungen, die in dem Konzept von 

Fach & Werk hier vorgesehen werden, fügen sich hervorragend in das Gesamtensemble ein. 

 

 



 

Abb. 12: Der Blick vom Kirchturm der Stadtkirche auf das Schlossareal einschließlich der dahinterliegenden Amtsfreiheit 

und der Bebauung an der Bernauer Allee (rechts) verdeutlicht die Gesamtsituation des im Zusammenhang bebauten 

Innenbereiches, in das sich das Projekt einfügt.  

 

 



 

 

 



 

 



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