1. Zuständige Behörden Die Zentralbank der Republik Usbekistan


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1. Zuständige Behörden

    1. Die Zentralbank der Republik Usbekistan

Gemäß der Verfassung der Republik Usbekistan wird das Bankensystem von der Zentralbank der Republik Usbekistan geleitet. Die Zentralbank ist ein staatliches Organ, das den Bereich der Banktätigkeit reguliert und die Befugnisse der Lizenzierung, Regulierung und Aufsicht ausübt (Artikel 4 des Gesetzes Nr. 216-I vom 25.04.96).
Die Befugnisse der Zentralbank der Republik Usbekistan umfassen (das Gesetz der Republik Usbekistan vom 21.12.95 Nr. 154-I):

  • Festlegung von Regeln für die Zahlungsabwicklung in der Republik Usbekistan;

  • Festlegung des Verfahrens zur Eröffnung, Führung und Schließung von Kundenkonten durch Banken;

  • Ausgabe und Rücknahme von Banknoten aus dem Umlauf;

  • Das Inverkehrbringen von Barren aus Edelmetallen;

  • Festlegung des Verfahrens zum An- und Verkauf von Banknoten und Edelmetallen;

  • Festlegung des Verfahrens für Banken zur Durchführung von Operationen mit Edelmetallen;

  • Bereitstellung von kurzfristigen Krediten an Banken;

  • Überwachung von Bankgeschäften;

  • Verantwortung für die Lizenzierung von Banken;

  • Ausstellung von Genehmigungen und anderen Dokumenten.

1.2 Bankenverband
Gemäß Artikel 10 des Gesetzes der Republik Usbekistan vom 25.04.96 Nr. 216-I können Banken Vereinigungen und andere Vereinigungen gründen, um gemeinsame Interessen zu schützen und gemeinsame Programme umzusetzen. Sie müssen die Zentralbank innerhalb von 10 Tagen nach Eintragung der Vereinigung oder der Entscheidung über ihre Auflösung benachrichtigen.

  1. Bankenaufsicht

Die Zentralbank kann:

  • Bankauszüge sowie andere Informationen erhalten und überprüfen, die von ihnen erhalten wurden oder ihrer Aufsicht unterliegen;

  • Überprüfen Sie die Aktivität der Banken;

  • Nutzen Sie das Datenbank- und Informationssystem der Banken.

In bestimmten Fällen kann die Zentralbank Banken oder Bankengruppen auffordern, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen.


Wenn der Aufsichtsrat der Bank den Anforderungen der Zentralbank nicht nachkommt, hat diese das Recht, eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen.
Wenn die aufsichtlichen Maßnahmen zur Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands einer Bank durch die Zentralbank als unzureichend erachtet werden, kann Letztere:

  • Temporäre Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat;

  • Mitglieder des Aufsichtsrats vorübergehend ersetzen;

  • Ernennung eines oder mehrerer Interimsmanager der Bank.

The interim manager is appointed for a period of up to 12 months. It submits a report to the Central Bank on the bank’s financial position and measures taken within its authority (Chapter 6 of the Law of the Republic of Uzbekistan of 25.04.96 No. 216-I).

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