Asklepios Onboardingcenter Darmstadt Stephanstrasse 3


BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN


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BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN




  1. Der/die Unterzeichnende erhält einen unbefristeten Arbeitsvertrag,.

Hinweis: Die internationale Anwerbung von Pflegekräften aus dem Ausland erfordert eine erhebliche Investition des deutschen Arbeitgebers in die Pflegekraft aus dem Ausland (wie den Unterzeichner/die Unterzeichnerin). Nachstehend finden Sie eine vollständige Übersicht über die Leistungen, die dem Unterzeichner kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Leistungen werden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Andererseits erlaubt das deutsche Arbeitsrecht in der Regel einen einfachen Wechsel des Arbeitgebers, der im Arbeitsvertrag klar geregelt wird. Aufgrund dieser Freizügigkeit und der darin enthaltenen Freiheit, den Arbeitgeber zu wechseln, ist es besonders angebracht, dass der/die Unterzeichnende das Vertrauen zu dem Arbeitgeber, der ihm/ihr den Weg nach Deutschland finanziert hat (Sprachschule, Migrationsprozess, Anerkennungsprozess, etc.), respektiert und motiviert ist, für einen Zeitraum von mindestens 4-5 Jahren - oder natürlich auch länger - bei Asklepios zu arbeiten.



  1. Der/die Unterzeichnete übt in Deutschland eine Tätigkeit als Krankenpflegehelfer/in mit einem Mindestgehalt von 2400 EUR pro Monat aus, bis er/sie die volle Anerkennung erlangt hat, nach welcher er/sie eine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger mit einem Mindestgehalt von 2800 EUR pro Monat ausübt.




  1. Arbeitszeit: gemäß Tarifvertrag, die in der Regel 40 Stunden pro Woche beträgt.



  1. Ein Arbeitsvertrag wird zu Beginn des Deutschtrainingsphase ausgestellt. Der Arbeitsvertrag wird unter der Bedingung ausgestellt, dass der/die Unterzeichnende die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllt und die Tätigkeit am Arbeitsort in Deutschland aufnehmen kann.



  1. Der Arbeitsvertrag wird eine Regelung zur Bestimmung des Einsatzortes beinhalten. Der/die Unterzeichnende ist sich bewusst, dass sich der definitive Einsatzort (welche Klinik) erst in der Phase der Einreise in Deutschland definitiv bestimmen lässt und ist bereit, an diesem dann bestimmten Arbeitsort zu arbeiten.



  1. Wir bestätigen, dass in unseren Arbeitsverträgen in keinem Fall Regelungen zu Verpflichtungs- und Rückzahlungsklauseln für die von uns angeworbenen internationalen Pflegekräfte enthalten sein werden, die dem gesetzlichen Rahmen für Verpflichtungs- und Rückzahlungsklauseln im deutschen Arbeitsrecht widersprechen. Dies gilt auch für etwaige Nebenabreden und/oder Vereinbarungen, die dem "Arbeitgeber-bezahlt-Prinzip" widersprechen.




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