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AG Suhl, Urteil vom 21.09.2016 - 1 C 544/15, IWW 189987


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Sana27.07.2017
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AG Suhl, Urteil vom 21.09.2016 - 1 C 544/15, IWW 189987



Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Er darf den Auftrag erteilen, so zu reparieren, wie der Sachverständige es vorgesehen hat. Der Versicherer muss den Schaden dann erstatten in dieser Höhe erstatten und kann nicht im Nachhinein den angemessenen Reparaturumfang in Frage stellen AG München, Urteil vom 02.12.2016 - 332 C 7462/16 IWW Abruf-Nr. 190715

  • Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Er darf den Auftrag erteilen, so zu reparieren, wie der Sachverständige es vorgesehen hat. Der Versicherer muss den Schaden dann erstatten in dieser Höhe erstatten und kann nicht im Nachhinein den angemessenen Reparaturumfang in Frage stellen AG München, Urteil vom 02.12.2016 - 332 C 7462/16 IWW Abruf-Nr. 190715

  • Das ist ja nun fast schon ein alter Hut. Doch das Besondere an dem Urteil: Hier hatte die Werkstatt aus abgetretenem Recht geklagt. Der Versicherer meinte, dann seien die Dinge anders zu sehen. Die Werkstatt sei doch selbst fachkundig, und deshalb könne sie sich nicht „hinter dem Gutachten verstecken“. Das sah das Gericht ganz anders. Durch die Abtretung ändert sich an der Rechtsnatur der eingeklagten Forderung nichts.



  • Es bleibt inhaltlich der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, nur ist er jetzt in anderen Händen.

  • Die Werkstatt hatte den Auftrag, so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat. Diesen Auftrag darf sie abarbeiten, ohne das Gutachten inhaltlich zu überprüfen. Deshalb gibt es auch keine vermeintlichen Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen angeblicher Schlechterfüllung des Werkvertrages. Im Gegenteil: Die Werkstatt hat mit dem Reparaturumfang gemäß Gutachten ihre Pflicht erfüllt.

  • Das Urteil ist ein perfektes Beispiel dafür, wie sauberes Auseinanderhalten der Rechtsebenen „Werkvertragsrecht“ und „Schadenersatzrecht“ den Erfolg bringt.



Dem Geschädigten steht beim Haftpflichtschaden ein kompletter Scheinwerfer als Ersatz zu, wenn eine Aufhängungslasche abgerissen ist. Die Reparaturlaschen stellen zwar die Funktionsfähigkeit wieder her, aber nicht den vorherigen Zustand

  • Dem Geschädigten steht beim Haftpflichtschaden ein kompletter Scheinwerfer als Ersatz zu, wenn eine Aufhängungslasche abgerissen ist. Die Reparaturlaschen stellen zwar die Funktionsfähigkeit wieder her, aber nicht den vorherigen Zustand

  • LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 S 157/16, IWW Abruf-Nr. 191300

  • AG Limburg, Urteil vom 05.08.2015 - 4 C 85/14 (11), IWW Abruf-Nr. 145201



  • Dazu das LG Düsseldorf in 22 S 157/16:

  • „Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. x insbesondere in seinem in der Berufungsinstanz eingeholten Ergänzungsgutachten vom 10.10.2016, wonach es sich bei der Reparatur des vorderen linken Scheinwerfers mittels Reparatursatz ohne kompletten Austausch des Scheinwerfers nicht um eine technisch gleichwertige Reparaturmethode, sondern um ein bloßes Provisorium handelt. …



…Denn komme es nach dem Einsatz des Reparatur-Kits erneut zu einem (womöglich selbst verschuldeten) Verkehrsunfall im Bereich des Scheinwerfers, so der Sachverständige, sei zu erwarten, dass der reparierte Scheinwerfer (auf eigene Kosten) nunmehr vollständig zu erheblich höheren Kosten ausgetauscht werden müsse; eine erneute Reparatur mittels Reparatur-Kits sei dann nicht möglich. Demgegenüber bleibe dem Geschädigten im Falle eines vollständigen Austauschs und anschließenden erneuten Unfalls die Möglichkeit erhalten, nun erstmals ein kostengünstiges Reparatur-Kit einzusetzen…

  • …Denn komme es nach dem Einsatz des Reparatur-Kits erneut zu einem (womöglich selbst verschuldeten) Verkehrsunfall im Bereich des Scheinwerfers, so der Sachverständige, sei zu erwarten, dass der reparierte Scheinwerfer (auf eigene Kosten) nunmehr vollständig zu erheblich höheren Kosten ausgetauscht werden müsse; eine erneute Reparatur mittels Reparatur-Kits sei dann nicht möglich. Demgegenüber bleibe dem Geschädigten im Falle eines vollständigen Austauschs und anschließenden erneuten Unfalls die Möglichkeit erhalten, nun erstmals ein kostengünstiges Reparatur-Kit einzusetzen…



  • …Diese Möglichkeit werde ihm somit genommen, wenn der Scheinwerfer nicht vollständig ausgetauscht werde. Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer, da sie sie nach kritischer Überprüfung für zutreffend hält. Derartige Nachteile muss der Geschädigte nicht entschädigungslos hinnehmen. Ihm ist vielmehr vollständiger Ersatz zu leisten und er ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis stünde.“



  • …Diese Möglichkeit werde ihm somit genommen, wenn der Scheinwerfer nicht vollständig ausgetauscht werde. Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer, da sie sie nach kritischer Überprüfung für zutreffend hält. Derartige Nachteile muss der Geschädigte nicht entschädigungslos hinnehmen. Ihm ist vielmehr vollständiger Ersatz zu leisten und er ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis stünde.“



Bei der Erstattung der Abschleppkosten kommt es – wie im Schadenrecht immer – entscheidend darauf an, ob der Geschädigte überhaupt eine Möglichkeit hatte, die Kosten zu beeinflussen.

  • Bei der Erstattung der Abschleppkosten kommt es – wie im Schadenrecht immer – entscheidend darauf an, ob der Geschädigte überhaupt eine Möglichkeit hatte, die Kosten zu beeinflussen.


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