Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§§ 8, 9 WHG Benutzungen von Gewässern
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§§ 8, 9 WHG Benutzungen von Gewässern
Hinweis: Die Benutzung eines Gewässers bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn bei der UWB zu beantragen. Die Erlaubnis muss vor Baubeginn vorliegen. Benutzungen gem. § 9 Abs. 1, 2 WHG sind: *Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen (Bsp. Grundwasserabsenkung, auch zeitweilig) § 32 WHG Reinhaltung oberirdischer Gewässer Hinweis: Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht zur Entledigung eingebracht werden. Sie dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des –abflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt auch für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. § 36 WHG i. V. m. 49 WG LSA Anlagen in, an, über und unter Gewässern In den Gebieten II (Liesten, Jeggerleben), III (Siedenlangenbeck), VII (Sichau), XI (Fleetmark), XII (Jeetze, Brunau) und XXIII (Gagel) sind Gewässer II. Ordnung betroffen. Dies ist bei der Umsetzung zu beachten. Hinweis: Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen, in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der UWB. Dies ist auch für die erforderliche Erschließung zu beachten. Somit sind Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung beispielsweise für den Bau einer Gewässerüberfahrt, die Querung eines Gewässers mit Kabel, das Aufstellen von Anla- gen in Gewässernähe (Windkrafträder oder Trafostationen) usw. zu untersetzen. § 38 WHG i. V. m. § 50 Abs. 1 WG LSA Kenntnisnahme Die Hinweise sind im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahren zu beachten. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 13 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Gewässerrandstreifen Hinweis: Parallel zum Gewässer gelten Gewässerrandstreifen für Gewässer II. Ordnung mit einer Breite von 5 m ab Böschungsoberkante im Außenbereich. Im Gewässerrandstreifen ist es verboten, Grünland in Ackerland umzuwandeln, standortgerechte Bäume und Sträucher zu entfernen, wassergefährdende Stoffe anzuwenden und nicht nur zeitweise Gegenstände abzulagern, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. § 48 WHG Reinhaltung des Grundwassers Hinweis: Stoffe dürfen nur so gelagert, abgelagert, eingebracht oder eingeleitet werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt auch für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. § 49 WHG Erdaufschlüsse Hinweis: Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der UWB einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der UWB unverzüglich anzuzeigen. §§ 51, 52 Wasserschutzgebiete Hinweis: Nach § 51 Abs. 2 WHG sind Wasserschutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt. Gemäß § 52 WHG sind die besonderen Anforderungen für Wasserschutzgebiete zu beachten. Dazu wird eine Abstimmung mit der UWB empfohlen. §§ 62, 63 WHG Wassergefährdende Stoffe Hinweis: Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung von Gewässern, auch Grundwasser (Definition 16.12.2011 Seite 14 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung § 3 WHG) oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. §§ 62, 63 WHG Trafostation Hinweis: 1.Transformatoren sind elektrische Betriebsmittel, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden. Sie unterliegen damit den Vorschriften des §§ 62 und 63 WHG und der VAwS LSA. 2.Gemäß § 3 VAwS LSA werden folgende Grundsatzanforderungen gestellt: -Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. -Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. -Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. -Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten, verwertet und sachgerecht entsorgt werden. -Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. -Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungsinstandhaltungs- und Alarmplan sowie mit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzustellen, zu beachten und zur Einsichtnahme vorzuhalten. Auflage: Das Fassungsvermögen des Transformators und die Wassergefährdungsklasse des Kühl- 16.12.2011 Seite 15 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung bzw. Isoliermittels sind der UWB mitzuteilen. Weitere Anforderungen dazu behalte ich mir vor. 4-28 Belange Hochwasserschutz § 78 WHG Überschwemmungsgebiet Entgegen der Ausführung in IV. Begründung zu 5.4.6, VRIII (S. 21) liegt eine Restriktion (Überschwemmungsgebiet) auf der Fläche III (Siedenlangenbeck) vor. Entgegen der Ausführung in der Anlage 1, Punkt 6 sind nicht alle Vorrangsgebiete für Hochwasserschutz von der Ausweisung von Flächen zur Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Das Gebiet III (Siedenlangenbeck) liegt zum Teil im Überschwemmungsgebiet. Das Gebiet III (Siedenlangenbeck) liegt zum Teil im Überschwemmungsgebiet der Jeetze. Hinweis: In Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1-9 WHG verboten: -Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen -Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen -Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers, -Aufbringen und Ablagern von wassergefährdeten Stoffen auf dem Boden, -nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, -Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, -Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, wenn diese dem Hochwasserschutz entge- genstehen, -Umwandlung von Grünland in Ackerland, -Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Ausnahmegenehmigungen von den vorab genannten Verboten sind nach § 78 Abs. 2, 3, 4 unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die (digitalen) Daten der Überschwemmungsgebiete sind urheberrechtlich durch das Landes- verwaltungsamt Halle geschützt und die ausgelegten Karten in Papierform (Maßstab 1:50.000) durch den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz Sachsen-Anhalt. Der Altmarkkreis Salzwedel ist somit nicht berechtigt die Daten an Dritte weiterzugeben. Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, die Herausgabe der festgesetzten Überschwemmungsgebietsdaten beim Landesverwaltungsamt Halle, Referat 309, Frau Hartmann, PSF 200 256, Halle/Saale zu beantragen, um das ÜSG auszuweisen. Hinweise werden im Umweltbericht zu Siedenlangenbeck mit eingearbeitet. volle Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 16 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-29 Umweltbericht Der Umweltbericht ist hinreichend bestimmt. Er enthält Aussagen zu wasserwirtschafltich bedeutsamen Gewässern und beinhaltet Angaben zu Belangen der UWB bezüglich der entsprechenden Vorranggebiete. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-30 untere Bodenschutzbehörde (UBB) Im hier vorliegenden 2. Entwurf wurden die Hinweise zum 1. Entwurf berücksichtigt. Anzumerken ist, dass für die Standortauswahl der Windenergieanlagen eine Prüfung hinsichtlich Altlasten erforderlich ist. Fundstellenverzeichnis BBodSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sa- nierung von Altlasten (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) BBodSchAG LSAAusführungsgesetz des Landes Sachen-Anhalt zum Bundes- Bodenschutzgesetz vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214) BS LSA 2129.16, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änd. Umweltrechtl. Vorschriften vom 16. 12.2009 (GVBl. LSA S. 708) Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 17 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-31 Untere Naturschutzbehörde (UNB) Die Regionalversammlung gab mit dem Beschluss vom 09.12.2009 die Aufstellung eines sachlichen Teilplanes "Wind" , konkret betrifft dies die Erarbeitung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes, auf den Weg. Eine Festlegung von Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll, um gesamträumliche Betrachtungen im Zuge eines flächendeckenden Plankonzeptes optimal auch im Sinne von Naturschutzkonzepten und zur Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Belangen umsetzen zu können. Im Zuge der Entwicklung des Teilplanes"Wind" wurden naturschutzfachliche und gesamtökologische Belange im Umweltbericht betrachtet. Insbesondere waren die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Luft, Flora, Fauna, biologische Vielfalt, kulturelles Erbe und Sachgüter sowie die Prüfung aller wahrscheinlichen Umweltauswirkungen, incl. kumulativer Umweltauswirkungen und Alternativenprüfungen Gegenstand der Betrachtung. Innerhalb der ersten Entwurfsplanung wurden durch die Regionale Planungsgemeinschaft insgesamt 22 Vorranggebiete beschlossen. Zehn dieser Vorranggebiete (VRG) befanden sich im Altmarkkreis Salzwedel(AMK SAW). Aufgrund der dazu innerhalb des Beteiligungsverfahrens ergangenen Stellungnahmen - u.a. auch durch die untere Naturschutzbehörde (SN vom 11.05.2010 M6124027 sowie vom 15.11.2010) zu den naturschutzfachlichen Belangen des Altmarkkreises Salzwedel wurde die Planung erneut überarbeitet und das Ergebnis im 2. Entwurf des sachlichen Teilplanes "Wind" dargestellt. Im 2. Entwurf wurden durch die Regionale Planungsgemeinschaft 27 Vorranggebiete beschlossen. Vierzehn dieser Vorranggebiete befinden sich innerhalb des Altmarkkreises Salzwedel (AMK SAW). Eine Stellungnahme Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wurden naturschutzfachliche Belange in der Planung berücksichtigt. Im Wesentlichen fand eine Optimierung der Grenzen der Vorranggebiete aus dem 1.Entwurf, aus Sicht der UNB des AMK SAW, statt. Es wurde jedoch nicht auf alle wesentlichen naturschutzfachlichen Hinweise und Bedenken ausreichend Rücksicht genommen. Die Ausweisung weiterer "neuer" Vorranggebiete wird aus naturschutzfachlicher Sicht in den meisten Fällen als kritisch angesehen. Des Weiteren stellt der Umweltbericht aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nur unzureichend in einem angemessenen Detaillierungsgrad die aktuelle und reale naturschutzfachliche Situation innerhalb der neu geplanten Vorranggebiete dar. Folgende Hinweise, Ergänzungen und Bedenken werden aus diesem Grund von der unteren Naturschutzbehörde des AMK SAW hinsichtlich des zweiten Entwurfes vorgebracht: Die Hinweise und Bedenken werden zu den einzelnen Gebieten bearbeitet. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 18 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung zu den naturschutzfachlichen Belangen des AMK SAW wird aus diesem Grund auch nur zu diesen Vorranggebieten abgegeben. 4-32 VRG Nr. I Chüden, Stappenbeck: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen das Vorranggebiet Nr.I Chüden Stappenbeck zum aktuellen Kenntnisstand keine wesentlichen Bedenken. Das Vorranggebiet befindet sich entlang der B190n im Bereich eines bestehenden Windparks mit insgesamt 12 Anlagen in einem, aus naturschutzfachlicher Sicht, deutlich vorbelasteten Gebiet. Schutzgebiete nach § 23 BNatSchG ff sowie Biotope nach §30 BNatSchG sind durch das Vorranggebiet nicht betroffen bzw. wurden bei der Planung ausreichend gepuffert. Planungen des ökologischen Verbundsystems LSA sind ebenfalls von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Jahr 2011 wurde nordöstlich des geplanten Vorhabensgebietes ein erfolgreicher Wiesenweihenbrutstandort in einer Entfernung von 650m dokumentiert. Die Auswirkungen einer Erweiterung des bestehenden Windparks durch die Ausweisung eines Vorranggebietes ist im Hinblick auf die zum ersten Mal in dem Bereich dokumentierte Wiesenweihe zu prüfen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-33 VRG Nr. II Liesten, Jeggeleben: Das auf den Gemarkungen Liesten und Jeggeleben geplante Vorranggebiet befindet sich innerhalb eines bereits bestehenden Windparks mit 18 WEA. Die Gesamtgröße des ausgewiesenen Gebietes von ca. 364ha ist primär durch die rechtskräftige gemeindliche Planung entstanden. Inwieweit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die Ausweisung des Vorranggebietes gegeben ist, ist unabhängig von der bestehenden gemeindlichen Planung erneut zu prüfen, da zu keiner der angrenzenden Gemeinden (Liesten, Depekolk, Zierau, Jeggeleben, Sallenthin, Büssen, Benkendorf) ein Mindestabstand von 1000m eingehalten wurde. Insbesondere Liesten und Depekolk würden bei einer Erweiterung des bestehenden Windparks innerhalb der Grenzen des geplanten Vorranggebietes eine deutliche Beeinflussung erfahren, da die Grenzen des Vorranggebietes direkt an die Gemeindeinnenbereichsgrenzen anschließen. Innerhalb des geplanten Vorranggebietes befinden sich keine naturschutzfachlich hochwertigen Bereiche. Ebenso sind keine ÖVS Strukturen oder Bereiche mit hochwertigem Landschaftsbild direkt betroffen. Ein Vorkommen besonders geschützter Arten innerhalb des Vorranggebietes nach Anhang I und II der FFH RL ist nicht dokumentiert. Außerhalb des Vorranggebietes wurde im aktuellen Jahr in einer Entfernung von 500m vom Vorranggebiet eine erfolgreiche Brut der Wiesenweihe (Circus pygargus) dokumentiert, was hinsichtlich der Vorranggebietsausweisung über die aktuellen Grenzen des bestehenden Windparks hinaus und insbesondere der Windenergieplanung im Hinblick auf artenschutzrechtliche Einschränkungen (Abstandsflächen, Abschaltzeiten etc.) zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich stehen naturschutzfachliche Belange der Ausweisung des VRG Nr.II nach aktuellem Kenntnisstand nicht entgegen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 19 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-34 VRG Nr. III Siedenlangenbeck Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse wird die geplante Ausweisung des Vorranggebietes aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Das geplante Vorranggebiet Siedenlangenbeck befindet sich in einem aktuell durch Windenergie unvorbelasteten Bereich. Innerhalb des Bereiches ist im Zuge einer Ausweisung eines Vorranggebietes und Planungen von Windenergieanlagen (WEA) mit einem hohen naturschutzfachlichen Konfliktpotential zu rechnen. Westlich, in einer Entfernung von ca. 700m, befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG0007 SAW Salzwedel Diesdorf, welches sich insbesondere durch das hochwertige Landschaftsbild auszeichnet. Teilbereiche des geplanten VRG liegen innerhalb der Bereiche welche mit hochwertem Landschaftsbild klassifiziert wurden (Studie IHU 2001). Eine negative Beeinträchtigung wäre durch die geplante Ausweisung nicht auszuschließen. In einer Entfernung von ca.700m östlich des geplanten Vorranggebietes erstreckt sich die Jeetze als FFH Gewässer (FFH0219LSA- Jeetze zwischen Beetzendorf und Salzwedel) mit komplexen angrenzenden Gründlandbereichen. Aufgrund der Lage des VRG innerhalb ausgedehnter Grün- landbereiche sind zahlreiche artenschutzrrechtliche Konflikte zu erwarten. Die Grünlandbereiche stellen einen Teil der Hartauniederung dar und sind mit den ausgedehnten Wiesen und Weiden sowie den strukturreichen Gehölzformationen und Gewässerläufen Brut-, Rast- und Nahrungs- habitat vieler Arten. Ebenso begünstigen zahlreiche gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG) im direkten Umfeld um das geplante VRG den Struktur- und Artenreichtum. Eine starke Frequentierung der Grünlandbereiche als Nahrungshabitat erfolgt aktuell insbesondere durch den Weißstorch (Ciconia ciconia), die Wiesenweihe (Circus pygargus), den Brachvogel (Numenius arquata), den Schwarzstorch (Ciconia nigra) und den Uhu (Bubo bubo). Ein erfolgreicher Brutnachweis des Uhus(KNAPP 2011) erfolgte ca. 2,6km nördlich des geplanten Vor- ranggebietes in der Nähe von Leetze. Durch eine Ausweisung eines Vorranggebietes an geplanter Stelle wäre eine deutlich negative Beeinträchtigung der Uhupopulation nicht auszuschließen. Des Weiteren befindet sich das Gebiet vollständig innerhalb der Planungen des Die Fläche ist entsprechend den Abstandskriterien ermittelt worden, Die neuen Erkenntnisse zu Avifauna werden zusammen mit der UNB und der Vogelschutzwarthe Steckby bewertet. Entscheidung noch offen offen Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 20 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Ökologischen Verbundsystem (ÖVS) LSA, stellt einen besonders wertvollen Bereich dar und widerspricht somit den Zielen der ÖVS- Planung. 4-35 VRG Nr. IVCheine Somit wird aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse die geplante Ausweisung des Vorranggebietes aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Das geplante Vorranggebiet Cheine, mit einer Gesamtflächengröße von 21ha, befindet sich in einem aktuell durch Windenergie unvorbelasteten Bereich. In einer Entfernung von ca. 2,4km befindet sich in nördlicher Richtung das Vogelschutzgebiet Landgraben-Dumme- Niederung (SPA0008LSA). Zahlreiche streng geschützte Vogelarten frequentieren die Bereiche innerhalb und im direkten Umfeld des Schutzgebietes als Brut-, Rast-, Gast-und Zugvögel. Eine Ausweisung eines Vorranggebietes birgt dahingehend ein hohes Konf-liktpotential und steht dem §44 Abs1(2) BNatSchG entgegen. Durch das geplante VRG besteht erhebliches Konfliktpotential hinsichtlich eines besetzten Schwarzstorchenhorstes in unmittelbarer Nähe (<1,5km). Ein erfolgreicher Brutnachweis erfolgte für die Jahre 2010 und 2011. Die staatliche Vogelschutzwarte empfiehlt einen Abstand (Tabu-Bereich) zu bekannten Horststandorten des Schwarzstorches von 3km. Die Fläche ist entsprechend den Abstandskriterien ermittelt worden, Die neuen Erkenntnisse zu Avifauna werden zusammen mit der UNB und der Vogelschutzwarthe Steckby bewertet. Entscheidung noch offen offen Altmarkkreis SAW 4-36 VRG Nr. V Jübar: Bevor eine Ausweisung vorgenommen werden kann, ist das Konfliktpotential hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belangen- mittels aktueller Datenerhebungen- vertiefter zu bewerten. Der westlich der Gemeinde Bornsen geplante Bereich zur Ausweisung eines Vorranggebietes ist bisher durch WEA unvorbelastet. Aufgrund der Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Salzwedel Diesdorf (LSG0007SAW) von ca. 1000m, den zahlreichen geschützten Biotopen, der strukturellen Vielfalt der Agrarlandschaft und dem daraus resultierenden Artenpotential wird die Planung und Ausweisung eines Vorranggebietes in dem Bereich aus naturschutzfachlicher Sicht als äußerst kritisch angesehen. Die Fläche ist entsprechend den Abstandskriterien ermittelt worden. Die konkreten Belange des Naturschutzes sind auf Basis der Genehmigungsverfahren zu prüfen. keine Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 21 von 139 Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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