Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
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Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-26 Von den 5007 ha liegen ca. 3050 ha im Landkreis Stendal. Für alle Gebiete ergeben sich aus Gründen des Vogelschutzes mehr oder weniger ausgeprägte Konflikte, die in den nachfolgenden Verfahren zu quantifizieren und zu lösen sind. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Stendal geht davon aus, dass sich die Konflikte für 12 der 13 Gebiete im Landkreis Stendal lösen lassen. Eine Ausnahme stellt Gebiet XXVII Pollitz dar. Hier forderte die UNB bereits in den Stellungnahmen vom 29.04.10, 13.09.10, 25.11.10 und 30.03.11 eine Streichung des Vorranggebiets (damals Nr. XX Pollitz). Im nachfolgenden wird begründet, warum die UNB trotz zu erwartender Konflikte bei 12 Gebieten Zustimmung signalisiert. Begründung der Zustimmung für Gebiet XXV bis XXVI Durch die Anwendung der Kriterien 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 19, 25 und 27 wurde bereits im Vorfeld die Entstehung von Konflikten mit den Belangen des Naturschutzes erheblich vermindert. Außerdem sind bis auf die neu aufgenommenen VR XXIII Gagel und XXIV Storbeck alle im Landkreis Stendal geplanten VR bereits mit WKA vorbelastet. Aufgrund der Vorbelastung, der Gebietsgröße und der vorkommenden Arten kommt die UNB zu dem Schluss, dass die auftretenden Konflikte durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Anzahl und Anordnung der Anlagen, Abschaltzeiten u.a.), Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soweit reduziert werden können, dass die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG die Errichtung von WKA in den geplanten Vorranggebieten nicht erheblich erschweren oder sogar ganz verhindern können. Grundsätzlich ist für die nachgeordneten Verfahren ein Artenschutzbeitrag zu fordern, der sich insbesondere auf die für Windparks relevanten Vogel- und Fledermausarten bezieht und geeignete artspezifische Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorschlägt. Hier ist an CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), die Lebensstätten der betroffenen Populationen in Qualität und Quantität erhalten sollen und gegebenenfalls FCS-Maßnahmen (favourable conservation status-measures), die einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen sichern sollen, zu denken. Zustimmung Entscheidung noch offen nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 76 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-27 Zum Abschluss wird noch einmal dargelegt, warum Gebiet XXVII Pollitz nicht zur Ausweisung als Vorranggebiet geeignet ist. Begründung für die Ablehnung des Gebiets XXVII Pollitz Die Ablehnung der Forderung der Naturschutzbehörde dieses Gebiet zu streichen, die auch durch die Bedenken des Landesamtes für Umweltschutz als zuständiger Fachbehörde gestützt wird, wurde damit begründet, dass die Bedenken zur naturschutzrechtlichen Zulässigkeit (SN UNB 29.04.10 und SN Landesamt für Umweltschutz SN 06.05.10) durch ein ergänzendes Gutachten vom Planungsbüro ENO energy vom 24.03.2011 nicht bestätigt wurden (S. 33). Diese Aussage ist falsch. Die in der Stellungnahme vom 29.04.10 erhobenen Bedenken wurden in der Stellungnahme der UNB auf der Grundlage der Einwendungen im Rahmen der ersten Auslegung und des Erörterungstermins noch einmal ergänzt (SN UNB 25.11.10). Mit Schreiben vom 28.03.2011 (Fax) wurden der UNB durch die Geschäftsstelle der Regio- nalen Planungsgemeinschaft die Einwendungen von ENO.Energy einschließlich der Vorabeinschätzung des ar- tenschutzrechtlichen Konfliktpotentials (Myotis 16.02.11) übergeben. Die UNB nahm zu dem Schreiben von ENO Energy am 30.03.11 noch einmal Stellung (vorab per E-Mail). Sie betonte, dass die Voreinschätzung von Myotis nicht im Widerspruch zu den Bedenken der unteren Naturschutzbehörde steht und erhielt ihre Forderung nach Streichung des VR Pollitz aus der Planung aufrecht. Die Bewertung naturschutzfachlicher Aussagen der zustän- digen Naturschutzbehörde auf ihren fachlichen Gehalt ist nicht Inhalt einer Abwägung durch den Planungsträger. Die Aussagen der Naturschutzbehörde hätten zumindest in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dieses ist nicht erfolgt, deshalb ist die Abwägung, die zur Beibehaltung des VR XXVII Pollitz führt, fehlerhaft. Zusammenfassung der Ablehnungsgründe der UNB für VR XXVII Pollitz: 1.Die verhältnismäßig hohe Besiedlungsdichte des Umfeldes mit relevanten Arten (Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe, Weißstorch, Wiesenweihe und Kranich) lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Teilflächen des VR in Tabubereichen liegen bzw. durch Das Gebiet Pollitz und die Alternativen werden noch einmal geprüft. Entscheidung noch offen offen LK Stendal 16.12.2011 Seite 77 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung das VR Horststandorte von wichtigen Nahrungshabitaten abgeschnitten werden. 2.Die geringen Entfernungen zur überregional bedeutsamen Verbundeinheit Alandniederung (ca. 1000 m) und der regional bedeutsamen Verbundeinheit Zehrengrabenniederung (200 - 400 m) mit ihren Biotopausstattungen weisen darauf hin, dass relevante Arten durch die WKA erheblich beeinträchtigt werden können. 3.Potentielle Seeadlerhorststandorte (dokumentiert durch Bruten in vergangenen Jahren) im Vogelschutzgebiet "Aland-Elbe- Niederung" (nördlich Pollitz) würde entwertet werden. 4. Die Vernetzung der überregional bedeutenden Rast- und Überwinterungsgebiete Aland-Elbe-Niederung und Arendsee würde gestört. 5. Konflikte im Bereich des Fledermausschutzes sind zu erwarten, da mehrjährige Kartierungen (Netzfänge, Detektorbeobachtungen im UG der VKE 3.1 der BAB 14) auf das Vorkommen empfindlicher Arten hinweisen. 6. Die Zerschneidung eines großen bisher unzerschnittenen Luftraumes im Sinne des Vogel- und Fledermausschutzes durch die Errichtung von WKA. Ausschlussgründe lassen sich aufgrund der Datenlage (Nistplatzkartierungen fehlen) aus den Vogelschutzfachlichen Empfehlungen (Kriterium 27) nicht ableiten, sind aber zu erwarten. Dieses deckt sich mit der Stellungnahme ENO/Energy/Myotis. Das Büro Myotis schätzt ein, dass die Datenlage für eine abschließende Bewertung nicht ausreichend ist. Die unter 1. aufgeführten Arten entsprechen der Tabelle 1 der Vorabschätzung von Myotis. In Verbindung mit Punkt 2 ist festzustellen, dass sich im Wirkbereich des VR Nistplätze und Nahrungsgebiete der relevanten Arten befinden oder befinden könnten. So werden z.B. die Storchenhorste in Pollitz und Scharpenhufe von ihren südlichen Nahrungsräumen in der Zehrengrabenniederung abgeschnitten. Im Punkt 3 wird auf alte Seeadlerhorste hingewiesen. Die Aussage, dass die Seeadlerhorste nördlich von Pollitz (3000 m 16.12.2011 Seite 78 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Bereich) zurzeit nicht besetzt sind, kann bestätigt werden, d.h. aber nicht, dass diese in den nächsten Jahren nicht wieder genutzt werden. Im angrenzenden Land Brandenburg brüten gegenwärtig 116 Seeadlerpaare. Hier hat in den letzten 30 Jahren eine positive Bestandsentwicklung stattgefunden, d.h. eine Besiedlung des z.Z. nicht genutzten Brutplatzes ist jederzeit wieder möglich. Ein Regionalplan wird für den Zeitraum von 10 bis 15 Jahren aufgestellt. Durch die Errichtung von WKA in diesem Bereich, wird diese Entwicklungsmöglichkeit stark eingeschränkt. In Artikel 2 der Vogelschutz-RL heißt es: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erforder- nissen Rechnung getragen wird. Hier geht es also nicht nur um die Erhaltung der Bestände. Der Hinweis auf die wirtschaftlichen Erfordernisse greift hier auch nicht, da im Teilplan Wind im Bereich des Landkreises Stendal ca. 3000 ha als VR ausgewiesen werden sollen. Die Forderung nach Streichung des VR Pollitz mit 48 ha betrifft 1,6 % der im Landkreis Stendal möglichen Fläche, d.h. eine Beschränkung der wirtschaftlichen Erfordernisse ist dadurch kaum zu befürchten. Der Punkt 4 weist auf die Zugwege zwischen Elbe-Alandniederung und Arendsee hin. Myotis bemerkt dazu, dass das vorliegende Datenmaterial eine sehr hohe Bedeutung des umliegenden Landschaftsraums als Durchzugs- Rast- und Überwinterungsgebiet erkennen lässt. Das bestätigt sogar die Bedenken der UNB. Zu Punkt 5 Fledermausschutz gibt Myotis an, dass keine Ausschlusskriterien erkennbar sind. Weist dabei aber auf die völlig unzureichende Datenlage hin. Die Fledermauserfassung (faunistischen Sonderuntersuchungen in der VKE 3.1 (Nordverlängerung BAB14, Abstand zum VR Pollitz ca. 8 km) ergab den Nachweis von 13 16.12.2011 Seite 79 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Arten. Am häufigsten wurden Abendsegler, Breitflügel- und Zwergfledermaus erfasst. Es wird angegeben, dass Abendsegler, Rauhautfledermaus und Kleiner Abendsegler, insbesondere während des Zuggeschehens (Juli - September), nachgewiesen wurden. Diese Daten aus der näheren Umgebung legen nahe, dass Konflikte insbesondere mit den fern wandernden Arten zu erwarten sind. Punkt 6 bedarf keiner weiteren Erläuterung, da es offensichtlich ist, dass der Luftraum nördlich der B 190 unzerschnitten ist, d.h. Flugbewegungen der relevanten Vogel- und Fledermausarten nicht gestört sind. In der Zusammenschau der für die Ablehnung durch die Naturschutzbehörde dargelegten sechs Gründe ist ersichtlich, dass das Gebiet für den Naturschutz wertvoll ist und bei Ausweisung ein erhebliches Konfliktpotential entsteht. Selbst wenn umfassende Kartierungen der Brutplätze, der Nahrungsgebiete, der Hauptflugkorridore und der Fledermäuse ergeben sollte, dass Abstände, die ein Ausschlusskriterium darstellen, nicht unterschritten werden, wovon die UNB aufgrund ihrer Erfahrung nicht ausgeht, ist das Gebiet aus Artenschutzgründen so wertvoll, dass die Entscheidung des Planungsträgers im Zuge der Abwägung das Gebiet zu streichen, gerechtfertigt wäre. Der Planungsträger ist nicht verpflichtet jedes Gebiet, für das keine Restriktionen auf der Grundlage des Krite- rienkatalogs bestehen, auszuweisen. Er muss nur die am besten geeigneten Gebiete ausweisen und die Entscheidung nachvollziehbar begründen. Nach Einschätzung der Naturschutzbehörde ist mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Berücksichtigung des Artenschutzes damit zu rechnen, dass, wenn überhaupt, nur auf einem Teil des VR Pollitz WKA errichtet werden dürfen. Der Teilplan Wind geht von einem Flächenbedarf von ca. 10 ha je WKA aus. Daraus ergibt sich, dass im VR Pollitz maximal 5 - 6 WKA errichtet werden könnten. Nach Einschätzung der UNB werden es aus Artenschutzgründen deutlich weniger sein. Der Teilplan Wind dient der Steuerung der Errichtung von WKA (Begründung S. 10). Steuerung heißt, dass im 16.12.2011 Seite 80 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Planungsprozess eine Auswahl unter den Gebieten getroffen werden kann. Spricht man dem Planungsträger diese Möglichkeit ab, d.h. er muss alle Gebiete, für die in der Planungsphase die artenschutzrechtlichen Restriktionen aufgrund unvollständiger Daten nur abgeschätzt und nicht nachgewiesen sind ausweisen, so wäre der Ermessensspielraum gleich Null und die Planung überflüssig. Eine Nichtausweisung des Gebietes ist auch mit der Vorgabe des OVG Magdeburg vereinbar, dass der Windkraft genügend Raum zu geben ist. Auf Seite 11 wird ausgeführt, das dass OVG Magdeburg bereits eine Ausweisung von 10 % der Suchräume als ausreichend ansieht. Mit der Ausweisung VR zur Nutzung der Windkraft wird festgeschrieben, dass in diesem Gebiet die Nutzung der Windkraft Vorrang vor allen anderen Nutzungsansprüchen hat, d.h. auch Belange des Artenschutzes müssten zurückstehen. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) sind aber strikt anzuwenden und unterliegen keiner Abwägung. Ein VR, das gegen die begründeten artenschutzrechtlichen Bedenken der zuständigen Naturschutzbehörde ausgewiesen wurde und bei dem sich in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren herausstellt, dass aus Gründen des Artenschutzes keine WKA errichtet werden können, hätte nicht als solches ausgewiesen werden dürfen und gefährdet somit den Gesamtplan, da die Abwägung fehlerhaft war. Die untere Naturschutzbehörde fordert aus o.g. Gründen weiterhin die Streichung des VR XXVII Pollitz. 16.12.2011 Seite 81 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-28 Landkreis Stendal - Untere Immissionsschutzbehörde Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werden folgende Hinweise gegeben: Windenergieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass in den benachbarten Gemeinden die gebietsbezogenen Schallimmissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Richtwerte betragen in: reinen WohngebietenDorfgebieten tags 50 dB (A) 60 dB (A) nachts (22.00 - 06.00 Uhr)35 dB (A) 45 dB (A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionswert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist sichergestellt, wenn die nach Anhang A.3 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.August.1998 (GMBl. Nr. 26 S.503) ermittelte Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort (hier: Wohn- und Schlafräume der nächstgelegenen Wohnbebauung) die genannten Werte nicht überschreitet. Kenntnisnahme Bestandteil der Genehmigungsplanung Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 82 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-29 Aus forstlicher Sicht ist die Festlegung von Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie richtig, da die beabsichtigte Lenkungswirkung derartiger Vorranggebiete auch im forstlichen Interesse liegt. Von den 27 beschlossenen Vorranggebieten befinden sich 13 im Bereich des Landkreises Stendal, für die auch die nachfolgende forstliche Stellungnahme erfolgt. Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass forstliche Belange Berücksichtigung fanden, jedoch in einigen Bereichen nicht alle einer vollständigen Betrachtung unterzogen wurden. Vorranggebiete für Windkraftanlagen sind in der Regel auf landwirtschaftlicher Fläche geplant. Für die forstfachliche Betrachtung sind die in der Regionalversammlung vom 29.10.2008 gefassten Beschlüsse zur Abstandsregelung zum Wald und auch der Ausschluss von Waldflächen von mehr als 1,00 ha Größe aus dem Vorranggebiet von Bedeutung. Ebenso von Bedeutung bei der Betrachtung der ausgewiesenen Vorranggebiete ist die Waldbrandfrüherkennung. Hierbei interessiert ganz besonders die Lage der Gebiete für Windenergie zu den einzelnen Kamerastandorten des Automatischen Waldbrandfrühwarnsystems (AWFS). Windkraftanlagen (WKA) können auf Grund von Luftverwirbelungen, Reflexionen und Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken zu erheblichen Störungen im Automatischen Waldbrandfrühwarnsystem (AWFS) führen. Eine WKA stellt grundsätzlich ein Hindernis dar, das eine Rauchdetektion vor oder hinter der WKA ausschließt. Die Wälder des Landkreises Stendal sind der Waldbrandgefahrenklasse A zugeordnet, dies bedeutet eine allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung und Gefahr von Großbränden. Es ist zu bedenken, dass nur besonders waldbrandgefährdete Waldgebiete der Gefahrenklasse A durch das Automatische Waldbrandfrühwarnsystem (AWFS) überwacht werden, die Funktionsfähigkeit deshalb zwingend gegeben sein muss. Die Waldbrandvorbeugung stellt, verankert im Waldgesetz für das Land Sachsen - Anhalt § 13, ein öffentliches Interesse zum Schutz des Waldes dar. Die Thematik mit den Waldbrandfrühwarnsytemen wurde auf Ebene der Obersten Landesplanungsbehörde und der Obersten Forstbehörde diskutiert und es wurde festgelegt, dass diese Problematik auf Genehmigungsebene zuklären ist, dort die geeigneten technischen Mittel zur Verhinderung einer Störung der Syteme beauflagt werden kann. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-30 Nr. XV Badingen, Querstedt Im VR Gebiet stellt die räumliche Lage zum Kamerastandort Landsberg des AWFS ein Problem dar, ansonsten gibt es aus forstlicher Sicht keine Bedenken. Bestandteil Genehmigungsplanung Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 83 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-31 Nr. XVI Hüselitz Im nordöstlichen Teil des Windparks, nördlich Bellingen, wurde Wald überplant. Dieser ist aus dem VR Gebiet auszuschließen und ein Abstand von 200 m zum Wald ist herzustellen (Beschluss vom 29.10.2008 der Regionalversammlung). Auch die räumliche Lage zum Kamerastandort Landsberg des AWFS stellt bei diesem Standort ein Problem dar. Die Kriterien Wald und der Waldpuffer sind raumordnerisch fachbezogene Kriterien bei den Ermessen ausgeübt werden kann, denn Wald kann auch umgewandelt werden in eine andere Nutzungsart, wenn Ziele der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht entgegenstehen. Der Wald ist Bestandteil FNP Bellingen mit dem Sondergebiet Wind. keine Berücksichtigung nein LK Stendal 74-32 Nr. XVII Fischbeck Gegen das VR Gebiet gibt es insoweit Bedenken, dass die räumliche Lage zu den Kamerastandorten Genthin und Klietz des AWFS ein Problem darstellt. Bestandteil der Genehmigungsplanung wie ausgeführt. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-33 Nr. XVIII Arneburg Im nordwestlichen Teil des Windparks, nördlich Wischer, ragt das VR Gebiet in den Wald. Der Wald ist zuzüglich einer 200 m Pufferzone aus dem VR Gebiet heraus zunehmen (Beschluss vom 29.10.2008 der Regionalversammlung). Des Weiteren stellt die räumliche Lage zum Kamerastandort Klietz des AWFS ein weiteres Problem dar. Die Kriterien Wald und der Waldpuffer sind raumordnerisch fachbezogene Kriterien bei den Ermessen ausgeübt werden kann, denn Wald kann auch umgewandelt werden in eine andere Nutzungsart, wenn Ziele der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht entgegenstehen. Der Wald ist Bestandteil FNP Arneburg mit dem Sondergebiet Wind. keine Berücksichtigung nein LK Stendal 74-34 Nr. XIX Baben, Bertkow, Hohenberg- Krusemark Im südlichen Teil des Windparks, nördlich Lindtorf, grenzt das VR Gebiet unmittelbar an Wald an. Auch hier sollte der 200 m Abstand, wie von der Regionalversammlung beschlossen, zum Wald hergestellt werden. Die Kriterien Wald und der Waldpuffer sind raumordnerisch fachbezogene Kriterien bei den Ermessen ausgeübt werden kann, denn Wald kann auch umgewandelt werden in eine andere Nutzungsart, wenn Ziele der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht entgegenstehen. Der Wald ist Bestandteil des vorhabenbezogenen B-Plan Hohenberg Krusemark mit dem Sondergebiet Wind. keine Berücksichtigung nein LK Stendal 74-35 Nr. XX Erxleben Aus forstlicher Sicht bestehen gegen das VR Gebiet Erxleben zum aktuellen Kenntnisstand keine Einwände Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 84 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-36 Nr. XXI Schinne, Grassau Innerhalb des VR Gebiets sind drei Waldflächen überplant. Diese sind aus dem VR Gebiet auszuschließen. Dies ist umso bedeutender, da es sich zumeist um kleinere Waldflächen handelt, die in großen landwirtschaftlichen Flächen liegen und damit komplexe Schutzfunktionen erfüllen. Die Waldgebiete liegen in einem genehmigten Windpark und es wurde im Rahmen der Umweltprüfung zu diesen Vorhaben nachgewiesen, dass keine Beeinträchtigungen dieser Gebiete vorliegen. Da es sich bei Wald und dem Waldpuffer um raumordnerisch - fachbezogene Kriterien handelt wurde im Hinblick auf die konkrete Situation vor Ort entschieden, das diese Flächen mit ausgewiesen werden und bei Bedarf im Rahmen einer Waldumwandlung auch dementsprechend genutzt werden können. keine Berücksichtigung nein LK Stendal 74-37 Nr. XXII Krevese Gegen das VR Gebiet gibt es beim derzeitigen Kenntnisstand aus forstlicher Sicht keine Einwände. Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-38 Nr. XXIII Gagel Im VR Gebiet stellt die räumliche Lage zum Kamerastandort Genzin des AWFS ein Problem dar. Ansonsten gibt es aus forstlicher Sicht keine weiteren Einwände. Zustimmung, die Problematik AWFS wird auf der Genehmigungsebene geklärt. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-39 Nr. XXIV Storbeck Es bestehen aus forstlicher Sicht und dem derzeitigen Kenntnisstand keine Einwände gegen das VR Gebiet. Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-40 Nr. XXV Bismark, Büste, Dobberkau Es gibt aus forstfachlicher Sicht keine Einwände gegen das VR Gebiet. Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-41 Nr. XXVI Garlipp Gegen das VR Gebiet gibt es bei dem derzeitigen Kenntnisstand aus forstfachlicher Sicht keine Einwände. Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-42 Nr. XXVII Pollitz Im VR Gebiet stellt die räumliche Lage zum Kamerastandort Genzin des AWFS ein Problem dar. Sonst gibt es keine weiteren Einwände forstlicherseits. Zustimmung, die Problematik AWFS wird auf der Genehmigungsebene geklärt. Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 85 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-43 Die denkmalpflegerische Stellungnahme vom 29.04.2010 in Verbindung mit der Stellungnahme zur Erörterung vom 13.09.2010 behält weiterhin ihre Gültigkeit. Aus denkmalfachlicher Sicht sind nachfolgende Ergänzungen zum 2. Entwurf zu beachten: Windenergieanlagen erweisen sich in einer historischen Kulturlandschaft als moderne Hinzufügungen mit deutlich wahrnehmbaren visuellen Auswirkungen. In einer eher flachen und ländlich geprägten, andererseits mit vielen denkmalgeschützten Ortslagen und Baudenkmalen durchsetzten Landschaft wie der Altmark, sind Windenergieanlagen aus dem Blickwinkel der Bau- und Kunstdenkmalpflege daher zunächst kritisch zu sehen. Die Altmark ist eine durch den Menschen gestaltete Kulturlandschaft. Eine Kulturlandschaft zeichnet sich dadurch aus das es ständig Veränderungen durch das Wirken der Menschen gibt. Der Erhalt einer historischen Kulturlandschaft würde bedeuten, das es keine Veränderung mehr geben kann. Dieses ist aber nur bei einigen auserwählten historisch geprägten Gebieten möglich. Im Rahmen der Planung zum sachlichen Teilplan Wind werden auch viele Gebiete insbesondere durch die Steuerungsfunktion von Windenergieanlagen freigehalten und damit gleichzeitig auch das angesprochene Landschaftsbild erhalten. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-44 Vorranggebiet XVII Fischbeck (S. 82) Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen erhebliche Bedenken zur Erweiterung der Anlagen. Bei einer Erweiterung ist auf die ungestörte Sichtbeziehung zwischen Tangermünde und der Klosteranlage in Jerichow zu achten. Durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) wurde empfohlen, dass die Nabenhöhe der zu errichtenden Anlagen - analog zu dem anschließenden, aber in der Planungsregion Magdeburg vorgesehen Windpark "Jerichow/Fischbeck" - höhenmäßig zu begrenzen ist. Der Umgang mit dem Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. Die Unbedenklichkeit des Vorranggebietes "Fischbeck" ist durch erforderliche Visualisierungen und Nachweise zu belegen. Das Gebiet wurde im Rahmen einer genehmigten Bauleitplanung hinsichtlich auch der Belange des Denkmalschutzes bewertet und die Bauleitplanung wurde genehmigt. Da der Großteil der Erweiterung in östlicher Richtung liegt wird die Sichtachse nicht mehr beeinträchtigt als vorher. Selbst die geringfügige westliche Erweiterung liegt, wenn eine Orthogonale vom Kloster Richtung Norden gelegt wird ca. 850 m neben dieser. Während die Blickbeziehung zwischen Kloster Jerichow und Tangermünde in nordwestlicher Richtung liegt und der Windpark zu dieser Sichtachse eine Entfernung von ca. 1700 m hat. Ähnliches ist auch festzustellen in umgekehrter Richtung und natürliche Elemente der Landschaft, wie zb. Wald oder Siedlungen die Wirkung noch weiter abschwächen. Es ist festzustellen, dass eine Erhöhung der vorhandenen Beeinträchtigung nicht vorliegt. keine Berücksichtigung nein LK Stendal 74-45 Vorranggebiet XXIII Gagel (S.88/89) Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal mit vorgeschichtlicher Zeitstellung. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. Bestandteil der Genehmigungsverfahren Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 86 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 80-1 Die Belange des SPNV sehen wir durch die vorgelegte Planung nicht negativ berührt. Die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH (NASA GmbH) plant, bestellt und finanziert im Auftrag des Landes Sachsen- Anhalt den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Land. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein NASA 83-1 Bei der Ausweisung aller Vorranggebiete sollten aus unserer Sicht die maximalen Windradhöhen für das jeweilige Gebiet spezifisch festgeschrieben werden. Die Höhenfestsetzungen vermeiden Beeinträchtigungen und verringern die Konfliktpotentiale der Schutzgüter Flora/ Fauna/ Biodiversität, Landschaftsbild, Kultur/ Sachgüter und Mensch/ Gesundheit. Ferner sind Vorranggebiete in der Nähe von Waldrändern aus der Sicht des Fledermausschutzes mit der Festsetzung von geringen Windradhöhen auszuweisen. Eine aktuelle Studie kommt nachweislich zu dem Ergebnis, daß insbesondere Windräder in der Nähe von Waldrändern ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermäuse besteht, d.h., an diesen Stellen verunglücken Fledermäuse besonders häufig. Siehe dazu R. BRINKMANN, O. BEHR, I. NIEMANN & M. REICH: Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen - 2011. http://www.cuvillier.de/flycms/de/html/30/- Uickl3zKPS77c0w. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung ist auf Ebene der Regionalplanung keine Höhenvorgabe möglich. Eine Höhenvorgabe ist nur im Rahmen der gemeindlichen Baueitplanung zulässig. keine Berücksichtigung nein NABU e.V. 83-2 VR IIISiedenlangenbeck Wir weisen darauf hin, daß Fledermäuse die Jeetze als Jagdgebiet nutzen können, da Nachweise (Winterquartiere, Wochenstuben) verschiedener Arten in der Umgebung bekannt sind. Mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen können Störungen der Funktion von Flugkorridoren zwischen Quartieren und Hauptnahrungsflächen, des Zuggeschehens sowie Beeinträchtigungen von Reproduktionsgebieten in Wäldern durch Kollisionsgefahr auftreten (ERLASS DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, GESUNDGHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES BRANDENBURG vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). Der Hinweis wird mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Genehmigungssrelevanz zukünftiger Anlagen erörtert und bewertet. Sollte sich herausstellen, dass eine genehmiungsfähigkeit von Windenergieanlagen nicht gegeben ist wird die Fläche herausgenommen. Entscheidung noch offen offen NABU e.V. 16.12.2011 Seite 87 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 83-3 VR X Recklingen Das neue 69 ha große Vorranggebiet liegt - aus ornithologischer Sicht - nicht weit entfernt von Bereichen, die für den Vogelschutz teilweise überregionale Bedeutung besitzen (500 bis 1.200 m). Damit würde das Vorranggebiet in der Pufferzone mit 10-facher Anlagenhöhe liegen und somit nicht den Abstand zu bedeutenden Vogelgebieten einhalten. Desweiteren brüteten dieses Jahr auf dem Gebiet des geplanten Vorranggebietes die Wiesenweihe und im westlich angrenzenden Waldgebiet der Rotmilan (3 Junge) und der Baumfalke (1 Junges). Die Wiesenweihe brütet in Sachsen-Anhalt ausnahmslos auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Ihr Aussterben konnte praktisch in letzter Minute gestoppt werden; ihre Bestände sind aber noch nicht gesichert. Nahrungsflächen im Radius von 5 km werden regelmäßig aufgesucht, auch größere Distanzen sind nachgewiesen. Zur Gefährdung für den Rotmilan (siehe NABU- Stellungnahme vom 15. August 2005). Der Baumfalke brütet gern auf Gittermasten in der offenen Landschaft oder in exponierten Gehölzen. Die Beute wird ausschließlich im Luftraum erobert. Das Nahrungsgebiet umfasst einen Radius von bis zu 4.000 m um den Horst, wobei bis zu 30 km2 Aktionsraum beansprucht werden. Die Art reagiert sehr empfindlich auf Störungen am Brutplatz und ist bei der Jagd kollisionsgefährdet (ERLASS DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, GESUNDGHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES BRANDENBURG vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). Die Abstände zu den Brutplätzen werden nicht eingehalten! Eine Ausweisung des Gebietes würde zu einem erheblichen Konfliktpotential beim Schutzgut "Flora/ Fauna/ Biodiversität" führen. Desweiteren weisen wir darauf hin, daß im Umfeld des geplanten Vorranggebietes Nachweise (Winterquartiere, Wochenstuben) von verschiedenen Fledermausarten bekannt sind (siehe Ausführungen vom vorherigen VR). Der Hinweis wird mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Genehmigungssrelevanz zukünftiger Anlagen erörtert und bewertet. Sollte sich herausstellen, dass eine genehmiungsfähigkeit von Windenergieanlagen nicht gegeben ist wird die Fläche herausgenommen. Entscheidung noch offen offen NABU e.V. 83-4 VR XIIJeetze, Brunau Der NABU Sachsen-Anhalt weist darauf hin, daß seit letztem Jahr der Seeadler seinen Horst südwestlich in etwa 2,75 km Entfernung vom geplanten Vorranggebiet besitzt. Seeadler haben eine hohe Sensibilität gegenüber anthropogen bedingten Störquellen. Nahrungsgebiete können bis 12 km vom Horst entfernt liegen. Nahrungsflüge zum Horst erfolgen meist geradlinig. Windenergieanlagen im Verbindungskorridor zwischen Brutplatz und Nahrungsgebieten können zur Aufgabe des Brutplatzes oder zu direkten Kollisionen führen (ERLASS DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, GESUNDGHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES BRANDENBURG vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). In diesem Jahr brütete der Schwarzstorch 2,5 km nördlich und die Wiesenweihe 1,5 km südlich vom Vorranggebiet. Schwarzstörche sind in der Nähe ihres Horststandortes außerordentlich störungsempfindlich. Aus Hessen gibt es bereits einen Hinweis darauf, daß die Errichtung und Inbetriebnahme eines Windparks mit 15 bis 20 Anlagen in Entfernung von 1 bis 1,5 km zur Aufgabe eines Brutplatzes führte. Auch liegt ein erster Kollisionsnachweis aus Hessen vor (ERLASS DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, GESUNDGHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES BRANDENBURG vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). Da auch hier die Abstände zu den Brutplätzen nicht eingehalten werden, lehnt der NABU die Ausweisung ab. Der Hinweis wird mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Genehmigungssrelevanz zukünftiger Anlagen erörtert und bewertet. Sollte sich herausstellen, dass eine Genehmiungsfähigkeit von Windenergieanlagen in Teilbereichen des Gebietes nicht gegeben ist wird die Fläche dementsprechend angepasst. Entscheidung noch offen offen NABU e.V. 16.12.2011 Seite 88 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 83-5 VR XVIIFischbeck Auf dem 209 ha großen Vorranggebiet befinden sich 10 Windkraftanlagen (WKA). Im Rahmen der Einzelfallprüfung wurde nun festgelegt, daß vier neue WKA in westlicher Richtung und zwei neue WKA in östlicher Richtung erweitert werden kann. Grundlage dafür ist eine Studie zur Avifauna, die eine Errichtung weiterer WKA unterstützt. Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten WKA zum SPA "Jerichower Land" (etwa 1.7 km) und seinen angrenzenden Pufferbereichen (ausgedehnte Ackerfluren) ist mit dem Verlust der Qualität des SPA im Bereich Fischbeck zu rechnen. Der Bereich ist seit Jahren für sein großes Rastvorkommen an Sing- und Zwergschwänen, Grau-, Saat- und Bleßgänsen, Goldregenpfeifern und Kiebitzen bekannt (siehe u.a. JANSEN in BERICHTE DES LANDESAMTES FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT, SONDERHEFT 4/2008: 91 - 109). Der Abstand zu bedeutenden Vogelgebieten (Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe) wird somit nicht eingehalten. Nördlich von Kabelitz brütete in diesem Jahr der Schwarzstorch (3 Junge). Desweiteren nutzen Seeadler (Brutplatz am Bölsdorfer Haken ist etwa 5 km entfernt) die Region Kabelitz - Steinitz - Klein Mangelsdorf als Nahrungsrevier (siehe dazu Ausführungen vom vorherigen Vorranggebiet). Im Winterhalbjahr werden die umliegenden Forste von mehreren Seeadlern als Schlafplatz genutzt. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 7. Mai 2010 zum ersten Entwurf des Teilplanes gefordert, lehnen wir weiterhin aus o.g. Gründen die Ausweisung dieses Vorranggebietes ab. Die Hinweise wurden im Rahmen eines Gutachten geprüft und durch die Naturschutzbehörde wurde dem Gebietszuschnitt zugestimmt. keine Berücksichtigung nein NABU e.V. 83-6 VR XXErxleben Der NABU Sachsen-Anhalt weist darauf hin, daß in diesem Jahr vier Bruten der Wiesenweihe westlich von Erxleben bei Ballerstedt und eine Brut östlich (Erxleben) nachgewiesen wurden (siehe Ausführungen zur Art unter VR X Recklingen). Da sich auch nördlich (ca. 800 m) und südöstlich (ca. 1.000 m) des geplanten Vorranggebietes besonders wertvolle Bereiche für den Vogelartenschutz befinden, sind die entsprechenden Konfliktpotentiale neu zu bewerten. Der Hinweis wird mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Genehmigungssrelevanz zukünftiger Anlagen erörtert und bewertet. Sollte sich herausstellen, dass eine Genehmiungsfähigkeit von Windenergieanlagen in Teilbereichen des Gebietes nicht gegeben ist wird die Fläche dementsprechend angepasst. teilweise Berücksichtigung offen NABU e.V. 83-7 Da sich ca. 400 m südlich ein überregionaler Vogelzugkorridor befindet, sind die entsprechenden Konfliktpotentiale auch hier neu zu bewerten. VR XXIII Gagel Der NABU Sachsen-Anhalt weist auch hier darauf hin, daß eine Wiesenweihenbrut westlich des Vorranggebietes zwischen Gagel und Neulingen in diesem Jahr nachgewiesen wurde. Der Hinweis wird mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Genehmigungssrelevanz zukünftiger Anlagen erörtert und bewertet. Sollte sich herausstellen, dass eine Genehmiungsfähigkeit von Windenergieanlagen in Teilbereichen des Gebietes nicht gegeben ist wird die Fläche dementsprechend angepasst. teilweise Berücksichtigung offen NABU e.V. 16.12.2011 Seite 89 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 83-8 VR XXVII Pollitz Trotz naturschutzfachlicher Bedenken seitens der Unteren Naturschutzbehörde, des Landesamtes für Umweltschutz und des NABU Sachsen-Anhalt wird an der Ausweisung des Vorranggebietes festgehalten. Ein ergänzendes Gutachten vom Planungsbüro ENO energy kann die Bedenken allerdings nicht teilen, obwohl das 48 ha große Vorranggebiet nur etwa 1,5 km vom SPA "Aland-Elbe-Niederung" entfernt liegt und damit der Abstand (Pufferzone 10-fache Anlagenhöhe) zu gering ist. Nordöstlich, etwa 1 km entfernt, befinden sich besonders wertvolle Bereiche für den Vogelschutz - in südlicher Richtung etwa 2 km entfernt, befindet sich ein überregionaler Vogelzugkorridor. Auch hier wird das vorherige Abstandkriterium nicht eingehalten. Ähnlich wie beim VR XVII "Fischbeck" ist auch hier aufgrund der geringen Entfernung der geplanten WKA zum SPA "Aland-Elbe- Niederung" (etwa 1.5 km) und seinen angrenzenden Pufferzonen (ausgedehnte Ackerfluren) mit dem Verlust der Qualität des SPA im Bereich Pollitz zu rechnen. Insbesondere das große Rastvorkommen an Singschwänen, Saat- und Bleßgänsen, Goldregenpfeifer und Kiebitzen sind hier zu nennen (siehe u.a. JANSEN in BERICHTE DES LANDESAMTES FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT, SONDERHEFT 4/2008: 91 - 109). Der Kranich besitzt eines seiner bedeutendsten Rastgebiete mit über 1.000 Individuen im SPA "Aland-Elbe-Niederung". Desweiteren befinden sich Brutplätze vom Weiß- und Schwarzstorch (Waldstück westlich Pollitz) in der Umgebung (LIPPERT & AUDORF in BERICHTE DES LANDESAMTES FÜR UMWELTSCHUTZ SACHSEN-ANHALT, SONDERHEFT 1/2005: 54 - 60), so daß die Abstandskriterien von 1.000 bzw. 3.000 m um die Brutplätze nicht eingehalten werden. Weißstörche können empfindlich auf die Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe ihres Brutplatzes reagieren. Stehen Windenergieanlagen auf dem Flugweg zwischen Horst und Nahrungsgebiet, so stellen diese ein Hindernis dar (ERLASS DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, Zum Schwarzstorch (siehe Ausführungen unter VR XXII Jeetze, Brunau). Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 7. Mai 2010 zum ersten Entwurf des Teilplanes gefordert, lehnen wir weiterhin aus o.g. Gründen die Ausweisung dieses Vorranggebietes ab. Der Hinweis wird mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Genehmigungssrelevanz zukünftiger Anlagen erörtert und bewertet. Sollte sich herausstellen, dass eine genehmiungsfähigkeit von Windenergieanlagen nicht gegeben ist wird die Fläche herausgenommen. Entscheidung noch offen offen NABU e.V. 16.12.2011 Seite 90 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung GESUNDGHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES BRANDENBURG vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). 85-1 Bitte ab sofort die neue Anschrift Ornithologenverband Sachsen-Anhalt e.V. Postfach 730107 06045 Halle/Saale verwenden. Die Geschäftsstelle in Quedlinburg existiert seit 2007 nicht mehr. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Ornithologenver band 16.12.2011 Seite 91 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 89-1 Der REP MD enthält angrenzend an das im REP Altmark geplante Vorranggebiet für die Nutzung der Windenregie Nr.XVII "Fischbeck" das Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie Nr.5 "Jerichow/Fischbeck" (REP MD Pkt. 5.8.3.1). Das Eignungsgebiet Nr.5 "Jerichow/Fischbeck" gilt mit dem Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Planungsgemeinschaft Altmark, welches unmittelbar an Letzteres angrenzt, weiterhin als ein zusammen- hängendes Eignungsgebiet (REP MD Pkt. 5.8.3.2). Die Nabenhöhe der Windkraft- anlagen, welche auf dem Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie "Jerichow/ Fischbeck" errichtet werden, soll einen Wert von 65 m über Grund nicht überschreiten (REP MD Pkt. 5.8.3.3). Nunmehr wird durch das o.g. Vorhaben geplant, das Gebiet auf Seite der Altmark als Vorranggebiet festzusetzen. In der Begründung des REP MD heißt es dazu: Das Gebiet Nr.5 "Jerichow/Fischbeck" soll sich auch zukünftig - zusammen mit den Planungen auf Altmärker Seite - zu einem Gebiet für die Nutzung der Windenergie entwickeln. Die Windenergieanlagen, welche bereits auf dieser Fläche des Eignungsgebietes Nr. 5 "Fischbeck/Jerichow" (REP MD) errichtet wurden, weisen eine Nabenhöhe von 65 m auf. Die Beschränkung der Nabenhöhe für weitere Anlagen auf die gleiche Nabenhöhe sichert ein harmonisch wirkendes Erscheinungsbild der Windenergieanlagen und trägt den Belangen des Denkmalschutzes bezüglich der Klosteranlage Jerichow Rechnung, welche zu den bedeutenden Standorten der Straße der Romanik gehört. Die Stiftskirche St. Marien und St. Nikolaus gehört zu den ältesten Backsteinbauten in Norddeutschland und ist besonders künstlerisch wertvoll. Die Anlage ist zudem in ihrer Ausprägung im spätromanischen Stil nahezu unverändert. Jerichow ist Standort der Straße der Romanik und ist als Standort für Kultur- und Denkmalpflege im REP MD festgelegt (Pkt. 5.5.2.3 Nr. 13). Standorte für Kultur- und Denkmalpflege sind zur Sicherung und Erhaltung von baulichen und landschaftlichen Kulturgütern festgelegt worden. Bei der Klosteranlage Jerichow ist dabei auch von Bedeutung, dass die Anlage durch das relativ Es wird angeregt, für das geplante Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Nr. XVII "Fischbeck" ebenfalls eine Höhenbeschränkung festzusetzen. Vorzugsweise sollte die Höhenbeschränkung von 65 m Nabenhöhe des Eignungsgebietes Nr.5 Fischbeck/Jerichow" übernommen werden. Damit wird ein einheitliches Gesamtbild vermittelt und die Sichtbeziehungen zum und von der Klosteranlage Jerichow werden aufrecht erhalten. Der Privilegierung der Nutzung der Windenergie wird Rechnung getragen. Die Höhenbeschränkung hat sich bewährt; die existenten Windenergieanlagen sind an ausreichend windhöffiger Stelle errichtet worden und der Referenzertrag wird erwirtschaftet. Es wird insgesamt betrachtet auf die örtlichen topographischen Gegebenheiten und die kulturhistorische sowie landschafts-bildprägende Bedeutung der Klosteranlage Jerichow eingegangen. Im Umweltbericht sollten - entsprechend den durch die RPM ausgeführten Darstellungen - Ergänzungen vorgenommen werden hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft/ Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter. Eine Höhenbeschränkung wird durch die Regionalplanung nicht vorgegeben. Hier ist einmal die Gemeinde gefragt und zum zweiten der Belang Landschaftsbild im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Kenntnisnahme nein RePlA MD 16.12.2011 Seite 92 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung flache Geländeniveau weit einsehbar ist und daher ein weithin sichtbares und erlebbares Kulturlandschaftselement darstellt. Die Sicht von der Klosteranlage Jerichow in das Umland kann dagegen als vorgeprägt definiert werden. Auffallende und massiv das Landschaftsbild störende technogene Elemente sind nicht vorhanden bzw. wirken nicht dominierend. Auf eine behutsame Weiterentwicklung des Landschaftsbildes ist daher zu achten. In unmittelbarer Umgebung verlaufen der Elberadweg, der Altmarkrundkurs sowie der Jacobus-Pilgerweg (REP MD Pkt. 5.9.4.5 Nr. 4, 6, 8). Diese Wege dienen dem Alltags- aber insbesondere dem Ausflugsverkehr und Radtourismus, der zunehmend Touristen von außerhalb Sachsen-Anhalts anzieht. Die exponierte Erholungsfunktion ist daher für diesen Teilraum der Regionen Magdeburg und Altmark zu beachten. 89-2 Der Punkt REP Altmark 5.4.6.3 enthält Aussagen zur dezentralen Stromversorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demographischen Wandels. Diese Zielfestlegungen sind nach Auffassung der RPM sinnvoll und wünschenswert, sollten aber jedoch dahingehend konkretisiert werden, dass ein Adressat benannt wird (Zielqualität). Es wird darum gebeten, die RPM über den weiteren Fortgang des o.g. Vorhabens zu informieren. Die Forulierung wird konkretisiert. volle Berücksichtigung nein RePlA MD 94-1 Die Stadtwerke - Altmärkische Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke GmbH Stendal (SWS) betreiben in dem relevanten Bereich diverse Ver- und Entsorgungssysteme. Der größte Teil der Ver- und Entsorgungssysteme befindet sich im Stadtgebiet Stendal. Weiterhin ist bei zukünftigen Planungen die Leistungsfähigkeit bzw. der Zeitbedarf zur Anpassung der Versorgungssysteme zu beachten. Sollten Sie noch Fragen zu unserer Stellungnahme haben, stehen wir Ihnen gern auch persönlich zur Verfügung. Sie erreichen uns zur Terminvereinbarung unter Tel. 03931/688-332. Hinweis Kenntnisnahme nein Stadtwerke SDL 16.12.2011 Seite 93 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 99-1 Die zum o.g. Vorhaben übergebenen Unterlagen wurden hinsichtlich vorhandener Anlagen der TWM GmbH geprüft. Wir möchten Ihnen mitteilen, dass die TWM keine Anlagen im ausgewiesenen Plangebiet unterhält. Es bestehen unsererseits daher keine Einwände gegen das o.g. Vorhaben. Zustimmung Kenntnisnahme nein TWM 102-1 Dem Plan stimmen wir grundsätzlich zu. Berührungspunkte mit Gewässer unseres Verbandes können sich in den Gebieten V bis VII ergeben. Hier ist zu beachten: 1.Der Abstand von Anlagen zu Gewässern muss 5 m betragen. 2.Gewässerkreuzungen (z.B. Wege bzw. Kabel) erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis und sind mit dem Unterhaltungsverband abzustimmen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein UV Obere Ohre 107-1 Die dargestellten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie befinden sich nicht im Bereich von Gewässer II. Ordnung, die gemäß Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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