Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
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- 5.4.7. Änderung von Zielen und Grundsätzen des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 als Ergebnis der Abwägun
Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 5.4.7. Änderung von Zielen und Grundsätzen des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 als Ergebnis der Abwägun 5.4.7. Änderung von Zielen und Grundsätzen des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 als Ergebnis der Abwägun 5.4.7. Änderung von Zielen und Grundsätzen des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 als Ergebnis der Abwägun 5.4.7. Änderung von Zielen und Grundsätzen des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 als Ergebnis der Abwägun 16.12.2011 Seite 1 von 3 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 12-1 Wie auf Seite 7 Pkt. 5.4.7.1. Z ersichtlich, werden durch die Ausweisung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten im vorliegenden 2. Entwurf die Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft verkleinert. Im Text wird dafür das Wort "geringfügig" benutzt. In Summe verkleinert sich das Vorbehaltsgebiet aber um 296 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, durch die Verkleinerung um 34 Hektar in Nr. 5 Jübar, 105 Hektar Nr. VI Neuferchau, 43 Hektar Nr. IX Badel, 69 Hektar Nr. 10 Recklingen, 13 Hektar Nr. XI Fleetmark, 32 Hektar Nr. XII Jeetze / Brunau. Aus agrarstruktureller und landwirtschaftlicher Sicht gibt es dagegen Bedenken und wir fordern, an anderer geeigneter Stelle das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft im adäquaten Umfang zu erweitern. Begründung: Im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Altmark in den -Grundsätzen der Raumordnung 4.8. G heißt es: Die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft als Träger der Kulturlandschaft Altmark sind zu sichern, um ihre Entwicklung als leistungsfähige Wirtschaftszweige, unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, unterstützen zu können. -Grundsätzen Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft 5.6.1.3. G In den Gebieten, in denen die Landwirtschaft aufgrund spezifischer Standortfaktoren besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung des ländlichen Raumes besitzt oder in denen die Landwirtschaft eine hervorragende Rolle zur Pflege und zum Erhalt der Kulturlandschaft einnimmt, sind diese Funktionen bei allen raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen, zu unterstützen bzw. langfristig zu sichern. Im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft ist den Belangen der Landwirtschaft als wesentlicher Wirtschaftsfaktor bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Für 296 Hektar Produktionsgrundlage eines Wirtschaftszweiges kann diese erhöhte Wichtung nicht entfallen, ohne dass eine Erweiterung an anderer Stelle erfolgt. In Anlage 1 Pkt. 22 wird die Bedeutung des Erhalts der Böden für die Landwirtschaft nochmals ausgiebig beschrieben und bildet aus unserer Sicht die Grundlage für den Schutz der Böden durch eine folgerichtige Erweiterung der Vorhaltsgebiete für Landwirtschaft. Das in der Begründung genutzte Wort geringfügig ist bezogen auf die Gesamtfläche die als Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausgewiesenen 123.467,85 ha zu den einzelnen Veränderungen im Rahmen der Festlegung der einzelnen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie. Betrachtet man dann noch den geringen Flächenverbrauch von Windkraftananlagen bezogen auf die Grundfläche ist diese Formulierung angemessen. Entsprechend den Erfahrungen kann auf einer Fläche von 5-10 ha eine Windkraftanlage aufgestellt werden, das bedeutet bezogen auf die 296 ha das max. 60 Anlagen aufgebaut werden können.Bei einer in Anspruchnahme von ca. 600 m² bei einer 3 MW Anlage sind das knapp 4 ha Landwirtschaftlicher Fläche die entzogen werden (keine zwei Prozent). Eine Neuausweisung von Vorbehaltsgebieten im Rahmen des sachlichen Teilplan Wind ist nicht möglich. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten wird ein Ausschluss von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete erzeugt. Damit wird sehr stark in materielles Recht der Eigentümer eingegriffen. Davon ausgehend ist eine Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie nur rechtmäßig, wenn ein gesamträumliches Plankonzept vorliegt und der Windenergie genügend substantieller Raum gegeben wird. Sollte dieses Konzept abwägungsfehlerhaft sein, würde es im Umkehrschluss bedeuten, dass die generelle Privilegierung nach § 35 BauGB für die Genehmigung von raumbedeutsame Windenergieanlagen im Außenbereich greift. Im Rahmen des Plankonzeptes werden entsprechend den Kriterien Suchräume ermittelt, die entsprechnd für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind. Das bedeutet, dass alle Flächen in der Altmark nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sind, damit kein Abwägungsfehler entsteht. Da in diesem Fall der Bundesgesetzgeber den Anspruch des Eigentümers im Aussenbereich für die Errichtung der Windenergieanlagen begründet hat, können nur konkrete Belange keine Berücksichtigung nein Bauerverb.LK SAW 16.12.2011 Seite 2 von 3 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung zur Bewertung herangezogen werden, die Einfluss auf die generelle Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen haben. Diese Belange sind einmal Bestandteil von gesetzlichen und fachrechtlichen Bestimmungen. Subjektive Kriterien können sehr schwer zur Steuerung herangezogen werden, da die Rechtmäßigkeit des Plankonzeptes dann nicht mehr gegeben ist. Wenn Belange wie oben ausgeführt vorliegen kann das im Rahmen der Abwägung herangezogen werden. Die Entscheidung alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle ist auf Bundesebene in einem demokratischen Prozess getroffen worden. Deshalb muss auch der Einsatz erneuerbarer Energien gesteigert werden. Das die Nutzung von erneuerbaren Energien polarisiert, ist häufig zu beobachten, kann aber durch regionalplaneriische Mittel nicht gelöst werden. Fakt ist, dass der Rechtsanspruch der Windenergie durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben ist mit den oben dargestellten Auswirkungen. 12-2 Wir sehen in der Möglichkeit der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagenaußerhalb der festgelegten Vorranggebiete eine Chance für ortsansässige, auf dem Gebiet der Biogasgewinnung und Wärmebereitstellung tätigen Landwirte, sich noch stärker in diesem Markt zu etablieren. Andererseits sehen wir die Gefahr, dass mit dieser Abweichung von den Festlegungen 5.4.6.2. die Steuerung des Bauens nur schwerlich gewährleistet werden kann. Wie werden dabei die Anforderungen des demografischen Wandels definiert und was sind besondere Standortanforderungen? Mit der Festlegung soll das Plankonzept nicht ausgehebelt werden, sondern vielmehr Kommunen die Möglichkeit gegeben werden über die Errichtung dezentraler Energieversorgungsnetze, die durch den demografischen Wandel notwendige Umstellung auf dezentrale Infrastruktureinheiten zu meistern. Im Hinblick auf die Interpretation der Ausnahme wird die Begründung überarbeitet auch hinsichtlich der Wohnbebauung. Das Genehmigungsverfahren an sich läuft wie jedes andere ausser, dass durch die Ausnahme für den Einzelfall der raumordnerische Belang aufgehoben wird. volle Berücksichtigung nein Bauerverb.LK SAW 16.12.2011 Seite 3 von 3 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung zu 7. Ziechnerische Darstellung zu 7. Ziechnerische Darstellung zu 7. Ziechnerische Darstellung zu 7. Ziechnerische Darstellung 79-7 Die verwendete Kartengrundlage wird beanstandet, da offensichtlich aufgrund der Vergrößerung aus dem Maßstab 1:250.000 die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten in ihrer Lage deutlich abweichend von den entsprechenden Einzelkarten der Vorranggebiete dargestellt werden (z.B. die Gebiete I, XIII, XXII). Als Kartengrundlage ist entsprechend dem Regionalen Entwicklungsplan die amtliche topografische Karte 1:100.000 zu verwenden. wird berücksichtigt volle Berücksichtigung ja MLV Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 1 von 1 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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