Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§ 35 Abs. 3 BauGB außerhalb von
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§ 35 Abs. 3 BauGB außerhalb von
Vorranggebieten möglich ist, gemeint. Die Frage war, ob eine Zurückstellung oder vorläufige Untersagung analog zu § 15 Abs. 1 BauGB auch bei der Aufstellung von Regionalplänen möglich ist. Eine Rückstellung von Bauanträgen zu Windenergieanlagen innerhalb der im Entwurf ausgewiesenen Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie ist nicht möglich, da sie den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht entgegenstehen. Kenntnisnahme nein EG Stadt Salzwedel 129-3 Abstandsregelung zur Wohnbebauung: Der Ortschaftsrat Chüden hält diese Forderung weiterhin aufrecht, dies auch unter dem Gesichtspunkt eines späteren Ersatzes der jetzigen Anlagen (sogenanntes Repowering). Ein Mindestabstand von 1500 m auch zu allgemeinen Wohngebieten wird als sinnvoll erachtet. Es sollte auch geprüft werden, in welchem Umfang diese Abstandsregelung durch die TA Lärm gedeckt ist. Der Abstand zur Wohnbebauung sollte das 10- fache der Anlagenhöhe (Rotorspitze) betragen, mindestens aber 1000 m. und diese Abstandsregelung auch auf Einzelstandorte im Außenbereich Anwendung finden. Die dynamische Höhenbegrenzung zu Wohnbebauung ist nich durch die Rechtsprechung abgesichert, vielmehr wird durch das OVG Magdeburg diese Abstandsreglung als indirekte Höhenbegrenzung gesehen, welches rechtlich nicht zulässig ist. keine Berücksichtigung nein EG Stadt Salzwedel 16.12.2011 Seite 103 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 129-4 Ähnlich ist die Abstandsregelung für Kurgebiete und Luftkurorte zu werten, ist doch hier nur im geringem Umfang eine Besserstellung gegenüber reinen Wohngebieten festgeschrieben. Es ist jedoch als fraglich zu sehen, ob eine Privilegierung von 5000 m für den kurzzeitigen Aufenthalt in solchen Gebieten angemessen ist gegenüber Menschen, die dauerhaft den Belastungen von Windkraftanlagen ausgesetzt sind. Es wird weiterhin festgestellt, das im vorliegenden Dokument dem Wohlbefinden der Menschen weniger Anerkennung beigemessen wird als dem Habitatsschutz in der Natur. Hier werden auf der Seite 113 für Vogelschutz Pufferzonen der 10-fachen-Anlagenhöhe aufgeführt und für Brutplätze sogar Abstandsgrößen bis zu 6000 m aufgeführt. In dieser differenzierten Betrachtung mit einer Schlechterstellung des Menschen gegenüber der Fauna wird ein Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Mit dem 5000 m Puffer wird dem Anspruch Kurort und Tourismusstandort als Wirtschaftsfaktor Rechnung getragen. Mit der Sicherung dieser Gebiete wird das dort vorhandene und noch nicht vorbelastete Landschaftsbild geschützt, entsprechend des Schutzstatus des Gebietes. Kenntnisnahme nein EG Stadt Salzwedel 16.12.2011 Seite 104 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Das Wohlbefinden des Menschen wird hinreichend, entsprechend den Gegebenheiten berücksichtigt. Zum ersten werden planerische Abstände in Anwendung gebracht die größer sind als die Abstände die im Genehmigungsverfahren möglich sind. Zum zweiten wird mit der Schaffung von Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Anspruch des Menschen an Energie gewürdigt und auch mit dem Schutz von gefährdeten Arten wird letztendlich der Anspruch nachkommender Generationen gewürdigt diese noch zu erleben. Die Veränderung die durch die Windnergieanlagen erfolgt ist zu Gunsten der Menschen und nicht der Tierwelt und damit kann der Mensch nicht schlechter gestellt sein. Die Festlegungen des Vogelschutzes sind wesentlicher Bestandteil der Rechtssicherheit des Planes 16.12.2011 Seite 105 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 130-1 VR Nr. XI Fleetmark Der Stadtrat Arendsee hat auf seiner Sitzung am 12.09.11 die in der Anlage beigefügte Stellungnahme zum regionalen Entwicklungsplan Teilplan "Wind" beschlossen. Hiermit nehmen wir zum zweiten Entwurf der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes von der Regionalversammlung Altmark am 30.03.2011, wie folgt Stellung: Das in dem zweiten Entwurf der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" (nachstehend Teilplan "Wind" genannt) festgelegte Vorranggebiet Nr. XI Fleetmark entspricht in seinen Dimensionen dem Vorranggebiet Nr. III Fleetmark aus dem ersten Entwurf des Teilplanes "Wind". Mit der Festlegung ist die Einheitsgemeinde Stadt Arendsee mit ihrem neuen Gemeindeteil Fleetmark grundsätzlich einverstanden. Darüber hinaus liegen der Einheitsgemeinde Stadt Arendsee Anfragen von Eigentümern und des Betreibers des bestehenden Windparks Fleetmark, Fa. PROKON, über die Erweiterung des Vorranggebietes Fleetmark vor, welche den beschlossenen Kriterien zur Neuausweisung von Vorranggebieten im Teilplan "Wind" entsprechen. Diese Erweiterung ist in der Anlage 1 grafisch dargestellt. Die Stadt Arendsee unterstützt die Erweiterung und beantragt die Erweiterung des Vorranggebietes Nr. XI Fleetmark um die in Anlage 1 grafisch dargestellte Fläche. Begründung: Die Einheitsgemeinde Stadt Arendsee trägt alle von der Fa. PROKON in der Begründung ihrer Stellungnahme vom 27.04,2010 vorgebrachten Punkte voll mit. Darüber hinaus ist in der Zwischenzeit der ehemaligen Gemeinde Fleetmark, jetzt Teil der Einheitsgemeinde Stadt Arendsee, und der Fa. PROKON ein Städtebaulicher Vertrag über die gemeinsame Entwicklung der Erweiterung des Windparks geschlossen worden. Ein Städtebaulicher Vertrag mit der Einheitsgemeinde Stadt Arendsee ist in Ausarbeitung befindlich. Die Einheitsgemeinde Stadt Arendsee begrüßt ausdrücklich den Ausbau erneuerbarer Energien auf ihrem Gemeindegebiet. Sollten naturschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen kann das VR um die beantragte Fläche erweitert werden. Entscheidung noch offen nein EG Arendsee 131-1 Der Ortschaftsrat von Schenkenhorst hat keine Einwände gegen den vorliegenden Plan und bedanken uns dafür, dass wir an der Entscheidung mitwirken durften. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein EG Gardelegen 16.12.2011 Seite 106 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 132-1 Bezüglich der festgelegten Vorranggebiete wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gebiet Nr. II, Nr. VIII, Nr. IX und Nr. XII bei der Gemeinde um die Stadt Kalbe (Milde) handelt mit den jeweiligen Ortsteilen. Nr. II : Stadt Kalbe (Milde) Ortsteil Jeggeleben / Liesten OT Salzwedel Nr. VIII : Stadt Kalbe (Milde) OT Kakerbeck, OT Neuendorf Nr. IX : Stadt Kalbe (Milde) OT Badel (nicht Kakerbeck, Neuendorf) Nr. XII : Stadt Kalbe (Milde) OT Jeetze, OT Brunau Auf Grund der Vorbelastungen mit Windenergieanlagen wurden bzw. werden durch die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft die Flächen der o.a. Eignungsgebiete als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen, da auf Grund der Vorbelastungen nur von einer geringen bis mittleren Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter ausgegangen wird. Unabhängig davon ist aber bei möglichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG, festzulegen das geplante WEA bei Genehmigung schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, das von den Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit den bereits vorhandenen Anlagen die maximal zugelassenen Immissionsrichtwerte(gemessen und bewertet nach der TA-Lärm)nicht überschritten werden. Diesbezüglich ist nach Genehmigung und Inbetriebnahme der WEA durch einen nach §§ 26/28 BImSchG für Geräuschmessungen anerkannten Sachverständigen der messtechnische / rechnerische Nachweis zu erbringen, dass die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Einzubeziehen in das Messergebnis ist die Vor- und Zusatzbelastung der Geräusche durch den Betrieb der in dieser Windvorrangflächen bereits vorhandenen bzw. zusätzlich betriebenen WEA. Durch die o.a. Vorbelastungen sind bereits Überschreitung der täglichen bzw. jährlichen Schattenwurfdauer an einzelnen Immissionsorten zu verzeichnen. Hier ist auf die Einhaltung und Prüfung technischer Maßnahmen (Abschalteinrichtungen) zur Vermeidung weiterer Immissionen zu achten bzw. zu fordern und die Umsetzung zu kontrollieren. Tatsächliche Abschaltzeiten der WEA aufgrund von Schattenwurf sind dementsprechend zu dokumentieren. Die Regionalplanung plant auf der Massstabsebene 1:100.000 und nicht konkret bezogen auf einen speziellen Anlagentyp. Daher können die angesprochenen Grenzwerte auch nicht in der Planung berücksichtigt werden. Das zeigt sich auch am Aufbau des Plankonzeptes zur Ermittlung der Suchräume. Die Feststellung von Grenzwerten bezogen auf konkrete Anlagen ist daher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Kenntnisnahme nein EG Stadt Kalbe 16.12.2011 Seite 107 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 132-2 1.000 Meter Puffer um Wohn- bzw. Mischbebauungen bei Siedlungen, Splittersiedlungen und Wohnbebauung Trotzdem bestehen bereits beim Gebiet Jeggeleben und Badel Abstände unterhalb der 1.000 Meter Ortspuffer und im Gebiet Brunau- Jeetze wird von ca. 1.000 Meter ausgegangen. ( siehe Bewertung der einzelnen Vorranggebiete) Diesbezüglich wird hiermit nochmals die Einhaltung der Mindestabstände der Puffer um Wohn- bzw. Mischbebauungen bei Siedlungen, bei Splittersiedlungen und Wohnbebauungen im Außenbereich von mindestens 1.000 m (bzw. 10 x Gesamthöhe) und bei reinen Wohngebieten von mindestens 1.500 m gefordert. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Flächen genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Der 1.000 m Puffer zu Wohnbebauung ist ein planerisches Kriterium, welches zur Identifizierung der Suchräume genutzt wird, da die Regionalplanung nicht Anlagen konkret plant, hier kann entsprechend objektiver Tatbestände im Einzelfall Ermessen ausgeübt werden. Im Fall von Jeggeleben und Brunau umfasst das bestehende Windkraftanlagen, keine Berücksichtigung nein EG Stadt Kalbe 16.12.2011 Seite 108 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens als zulässig befunden worden sind. Damit ist das Kriterium entsprechend dem Plankonzept erfüllt. 133-1 Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung gemäß § 10 ROG teile ich Ihnen mit, das aus der Sicht der Stadt Klötze gegen die Planung Wind, insbesondere in den Gemarkungen Kusey und Neuferchau auch nach Beteiligung der Ortschaftsräte keine Bedenken bestehen. Kenntnisnahme Entscheidung noch offen nein EG Stadt Klötze 16.12.2011 Seite 109 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 134-1 Seitens der Gemeinde Beetzendorf bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Ausweisung des Vorranggebietes Nr. III Siedenlangenbeck. Das Gebiet befindet sich in ca. 300 m Entfernung zur Hartau und liegt damit innerhalb der Hartauniederung. Dieses Gebiet wurde seitens des Umweltamtes des Altmarkkreises in der Begründung zu einer Eingriffsgenehmigung vom 14.03.2008 zum Bau des ländlichen Weges von Audorf nach Siedenlangenbeck als ökologisch und landschaftlich wertvoller Raum für wildlebende Tierarten eingestuft. Das bezeichnete Gebiet wurde, wörtlich zitiert, wie folgt beschrieben: "Die Hartauniederung mit ihren Gewässerläufen, ausgedehnten Wiesen und Weiden und den gliedernden Gehölzen bietet vielen Arten einen ungestörten Brut-, Rast- und Nahrungsraum. Das betrifft den Fischotter auf seiner Wanderung, die Wiesen- und Heckenbrüter, die nordischen Gänse sowie Goldregenpfeifer und Kranich während des Vogelzuges. In der Fachkarte der für den Naturschutz besonders wertvollen Bereiche im Land Sachsen-Anhalt wird die Niederung für den Vogelschutz als wertvoller Bereich ausgewiesen. Der Ausbau des Weges i.V.m. einer nicht auszuschließenden Verkehrszunahme (u.a. als Ortsverbindung Audorf - Siedenlangenbeck zur B 248) schließt Kollisionen und Beeinträchtigungen wildlebender Tiere nicht aus." Die Baumaßnahme wurde nur unter Auferlegung umfangreicher Auflagen letztendlich bewilligt (erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung, Sperrung für den Durchgangsverkehr, Betonspurbahnen statt 3,00 m breiter Asphaltbahn). Angeführt wurde ebenfalls das Vorhandensein des Brachvogels, was einen entscheidenden Einfluss auf die erteilten Auflagen hatte. Im Verständnis für diese Ausführungen des Umweltamtes, was auch optisch nachzuvollziehen ist, sofern man sich ein Bild vor Ort gemacht hat, wurde der Weg unter Einhaltung der Forderungen ausgebaut. Zu sagen wäre, dass die genannte Straße das bezeichnete Gebiet lediglich tangiert. Mitten in dieser Hartauniederung einen Windpark zu errichten erscheint gegenüber den bisherigen Ausführungen unverständlich. Nicht nur das Vorhandensein der Windkraftanlagen stellt eine starke Beeinträchtigung des Naturraumes dar, sondern ebenso die mit der Errichtung und Unterhaltung der Anlagen verbundene Erschließung. In einem Feuchtgebiet müssen Erschließungsstraßen gebaut werden, die für Schwerlastverkehr geeignet sind, die Ableitung des erzeugten Stroms zieht ebenfalls zumindest zeitweilige und umfangreiche Erdarbeiten nach sich. Die Wartung und anstehenden Reparaturen sowie die nicht zu verhindernde sonstige Nutzung der Wege Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhandenen Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Neben den o.g. Kriterien gibt es auch Restriktionskriterien, die aber im Rahmen des Plankonzeptes nicht als Tabukriterien festgelegt werden können. Bei diesen Kriterien ist zu prüfen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ob ein Vorhaben zu Windenergie genehmigungsfähig ist oder nicht. Das bedeutet, wenn der Eingriff durch keine Berücksichtigung nein VG Beetzend.- Diesdor 16.12.2011 Seite 110 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung werden eine ständige Verkehrsbewegung schaffen. Sofern in dem genannten Gebiet der Errichtung eines Windparks zugestimmt wird, stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Stellungnahme des Umweltamtes zum Bau des ländlichen Weges sowie der Sinnhaftigkeit der mit finanziellen Aufwendungen seitens der Gemeinde Beetzendorf und der damaligen Gemeinde Siedenlangenbeck verbundenen Erfüllung der Auflagen. Es wird die Streichung des bezeichneten Gebietes aus dem Regionalen Entwicklungsplan gefordert. das Vorhaben entsprechend zu kompensieren ist, dann können diese Flächen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Aspekt der demokratischen Entscheidung auf Bundesebene alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle. Zur Zeit laufen Aktivitäten des Bundesumweltministeriums zur Prüfung, ob Windenergieanlagen nicht auch in Waldflächen, Landschaftsschutzgebieten, NSG, FFH und SPA Gebieten grundsätzlich möglich sind. Die angesprochenen Belange wurden durch das Umweltamt geprüft und es wurde festgestellt , dass der Eingriff ausgleichbar ist. 16.12.2011 Seite 111 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 134-2 Ortslage Siedenlangenbeck Einspruch und Protest gegen die Errichtung und den Betrieb geplanter Windkraftanlagen bei der Ortslage Siedenlangenbeck in der Gemeinde Kuhfelde. Es wird beabsichtigt, am Rande eines Landschaftsschutzgebietes, Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von über 100 m und einem Rotordurchmesser von ca. 100m zu errichten und zu betreiben. Diesem Vorhaben stehen massive negative Auswirkungen und Bedenken entgegen: Das Gebiet im Jeetzetal gehört zu einer schwach landwirtschaftlich genutzten Fläche. Diesem äußerst sensiblen Lebensraum soll nun Schaden durch die Errichtung von Windkraftanlagen von Gigantischen Ausmaßen bezüglich ihrer Höhe und Anzahl zugefügt werden. Kommt es zur Umsetzung dieser Vorhaben bedeutet dies zum einen, einen beträchtlichen Eingriff in die Natur und die "Inkaufnahme" weiterer Schädigung dieses Landschaftsraums und darüber hinaus eine weitere Herabstufung als Lebensraum. Es ist umstritten, dass Anlagen dieses Ausmaß, nicht wiedergutzumachende Auswirkung auf die Tierwelt haben und zudem die Lebensqualität der hier ansässigen Menschen mindern. Auch den erwarteten staatlichen finanziellen Einnahmen aus diesen Projekten stehen in erheblichem Maße staatliche Förderungen entgegen. Schaden durch die Erweiterung von Immobilien aus den vorgenannten Gründen ist dabei ebenfalls ein Problem welches ernst zu nehmen gilt. Aus den vorgenannten Gründen appellieren wir an die Planungsgesellschaft und an die persönliche Verantwortung, diesem Projekt die Genehmigung zu untersagen und damit der Natur und den Menschen einen höheren Stellenwert als den Interessen einzelner Unternehmen zuzusprechen. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Neben den o.g. Kriterien gibt es auch Restriktionskriterien, die aber im Rahmen des Plankonzeptes nicht als Tabukriterien festgelegt werden können. Bei diesen Kriterien ist zu prüfen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ob ein Vorhaben zu Windenergie genehmigungsfähig ist oder nicht. Das bedeutet, wenn der Eingriff durch Entscheidung noch offen nein VG Beetzend.- Diesdor 16.12.2011 Seite 112 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung das Vorhaben entsprechend zu kompensieren ist, dann können diese Flächen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Aspekt der demokratischen Entscheidung auf Bundesebene alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle. Zur Zeit laufen Aktivitäten des Bundesumweltministeriums zur Prüfung, ob Windenergieanlagen nicht auch in Waldflächen, Landschaftsschutzgebieten, NSG, FFH und SPA Gebieten grundsätzlich möglich sind. Die angesprochenen Belange wurden durch das Umweltamt geprüft und es wurde festgestellt , dass der Eingriff ausgleichbar ist. 16.12.2011 Seite 113 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 134-3 Die Gemeinde Kuhfelde gibt nachfolgende Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen im Ergebnis der Ratssitzung vom 26.09.2011 ab: 1. Grundstücksentwertung der Grundstücke und Immobilien der Bürger in der Gegend. 2. Landschaftsbild nachhaltig negativ beeinträchtigt. 3.Region hat Biotopcharakter, befindet sich in einem Niederungsgebiet. 4. > 51 Bodenpunkte-Ausschluss, denn Tabuflächen, aber auch < 51 BP sind Flächen schützenswert. Korrektur S. 69 und 68 prüfen 5.Geringe Höhe über NN, benachbarte Gebiete erreichen größere Höhen, überhöhte Anlagen einer Senke. 6. Vogelzugkorridor von Gänsen und Kranichen muss freigehalten werden - Überflug der Vögel beachten. 7. Abstände zu Wohngebieten - sind 1000 m berechtigt, findet das Gebäude "Gemeindehaus" Berücksichtigung. Sind die Abstände zur Wohnbebauung von 1000 m berechtigt und in wie weit finden geplante Windkraftanlagen von 185 m Höhe Berücksichtigung 8. Reale Nutzung ist nicht Acker/Wald sondern Gründland/Wald (siehe S. 68) zu 1. In wie weit die Grundstücke duch Windparks entwertet werden kann nicht eingeschätzt werden, vielmehr ist festzustellen, dass die Entwertung auch in Orten ohne Windparks stattfindet und durch den demografischen Wandel in unserer Region bedingt ist. Zu 2. Das Landschaftsbild wird natürlich durch die Windräder verändert, genauso wie durch andere Hochbauten. Es wurde auf Bundesebene aber entschieden, dass die Art der Belastung weniger gefährlich ist als die weitere Nutzung von Atomkraft und Kohle. Insbesonde mit der Steuerung der Windenergie durch die Regionalplanung soll eine Überprägung der Altmark durch Windräder vermieden werden. Das geht nur mit einem rechtssicheren Plan, wie unter 1. dargestellt, ansonsten greift die generelle Privilegierung des BauGB (Baugesetzbuch). Zu 3. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen keine Berücksichtigung nein VG Beetzend.- Diesdor f 16.12.2011 Seite 114 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Neben den o.g. Kriterien gibt es auch Restriktionskriterien, die aber im Rahmen des Plankonzeptes nicht als Tabukriterien festgelegt werden können. Bei diesen Kriterien ist zu prüfen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ob ein Vorhaben zu Windenergie genehmigungsfähig ist oder nicht. Das bedeutet, wenn der Eingriff durch das Vorhaben entsprechend zu kompensieren ist, dann können diese Flächen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Aspekt der demokratischen Entscheidung auf Bundesebene alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle. Die angesprochenen Belange wurden durch das Umweltamt geprüft und es wurde festgestellt , dass der Eingriff ausgleichbar ist. Zur Zeit lässt das Bundesumweltministerium übrigens prüfen, im Rahmen einer Potenialabschätzung, ob Windenergieanlagen nicht auch in Landschaftsschutz- bzw. in Naturschutzgebieten oder auch Wald aufgestellt werden können. Dieses ist zur Zeit entsprechend unserem Plankonzept nicht vorgesehen, kann aber bei nicht rechtzeitigem Inkrafttreten des sachlichen Teilplans Wind noch als Auflage in die Gestaltung des Konzeptes kommen. Zu 4. Im Rahmen der Abwägung zum zweiten Entwurf wurde durch die Regionalversammlung beschlossen, dass die Bodenwertigkeit kein Ausschlusskriterium mehr sondern ein Restriktionskriterium ist. 16.12.2011 Seite 115 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Rechtssicherheit des Plankonzeptes getroffen. Zu 5. Die Höhe der Anlagen darf entsprechend der Rechtsprechung kein Kriterium sein. Zu 6. Belange des Naturschutzes und Vogelschutzes wurden entsprechend des Plankonzeptes geprüft und mit der Naturschutzbehörde abgeprüft. Zu 7. Der 1.000 m Abstand bezieht sich auf Wohnbebauung. Wenn im Dorfgemeinschaftshaus zusätzlich eine Wohnnutzung ist, wird sie dementsprechend gepuffert. Die Höhe einer Windkraftanlage darf durch die Regionalplanung nicht als Kriterium zur Wohnbebauung eingearbeitet werden entsprechend der Rechtsprechung. Zu 7. Siehe Anmerkung zu 6. Zu 8. Die Anmerkung wird eingearbeitet. 135-1 Keine Hinweise und Bedenken Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein VG SAW Land 136-1 Stadt Arneburg Zu oben genannten Planungen gibt die Stadt Arneburg folgende Stellungnahme ab: Im vorliegenden Plan ist innerhalb der Gemarkung der Stadt Arneburg das Vorranggebiet XVIII ausgewiesen. Die Ausdehnung des Vorranggebietes orientiert sich an dem im Flächennutzungsplan der Stadt Arneburg dargestellte Sondergebiet "Wind". Dieser Stellungnahme liegt eine Karte zur Darstellung der beantragten Erweiterungsflächen bei. Die Stadt Arneburg beantragt die Ausweisung des Vorranggebietes XVIII in der Ausdehnung, wie sie in der Karte dargestellt ist. Zur Stellungnahme wurde auf der Stadtratssitzung am 30.08.2011 der Beschluss gefasst. Aus Sicht des Stadtrates Arneburg wäre die Ausweisung des Vorranggebietes mit einer weiteren Ausdehnung in östlicher Richtung angezeigt. Unter Einhaltung der aufgestellten Abstandskriterien kann das Vorranggebiet erweitert werden. Durch die Vergrößerung der Fläche des Vorranggebietes kann die vorhandene Infrastruktur zum Betrieb der Windenergieanlagen besser ausgelastet werden. Eine Erweiterung der Produktion von Strom aus regenerativen Energiequellen kann erreicht werden, ohne dass weiter Landschaftsteile erstmalig durch WEA belastet werden. Die Flächen liegen im Puffer des SPA Gebietes 0011lsa Elbaue Jerichow, welche entsprechend dem Plankonzept als Tabuflächen gekennzeichnet sind. Es wurden im Hinblick auf die erste Abwägung keine neuen relevanten Erkenntnisse hinsichtlich naturschutzrechtlicher Fragestellungen übermittelt. keine Berücksichtigung nein EG Havelberg 16.12.2011 Seite 116 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 136-2 Gemeinde Hohenberg-Krusemark - 26.09.2011 Im vorliegenden Plan ist innerhalb der Gemarkung der Gemeinde das Vorranggebiet XIX ausgewiesen. Die Ausdehnung des Vorranggebietes orientiert sich an den im Regionalen Entwicklungsplan aufgestellten Abstandsregelungen, u.a. auch zu Wohnbebauungen. Aus Sicht des Gemeinderates Hohenberg- Krusemark wäre die Ausweisung des Vorranggebietes mit einer weiteren Ausdehnung in nördlicher Richtung angezeigt. Unter Einhaltung der aufgestellten Abstandskriterien kann das Vorranggebiet erweitert werden, da die Grundstückseigentümer der Siedlung "Altenau" die Aufgabe der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken signalisiert haben. Durch die Vergrößerung der Fläche des Vorranggebietes kann die vorhandene Infrastruktur zum Betrieb der Windenergieanlagen besser ausgelastet werden. Eine Erweiterung der Produktion von Strom aus regenerativen Energiequellen kann erreicht werden, ohne dass weitere Landschaftsteile erstmalig durch WEA belastet werden. Zur Stellungnahme wurde auf der Gemeinderatssitzung am 15.09.2011 der Beschluss gefasst. Die Fläche wird erweitert, wenn eine Bestätigung des Eigentümers vorliegt. Entscheidung noch offen offen EG Havelberg 136-3 Gemeinde Iden - Zu oben genannten Planungen gibt die Gemeinde Iden folgende Stellungnahme ab: Der Gemeinderat hat auf seiner Sitzung am 21.06.2011 die Ausweisung eines Vorranggebietes Wind beschlossen. Den Beschluss und die Darstellung der geplanten Flächen lege ich Ihnen in Kopie bei. Im Gebiet der Gemeinde sind bisher keine Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen. Gleichzeitig ist beim Landkreis Stendal, Umweltamt beantragt worden, die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Altmärkische Wische" nicht über das Jahr 2012 zu verlängern. Ich bitte Sie, die Planungen der Gemeinde Iden bei der Erstellung des REP, Teilbereich Wind zu berücksichtigen bzw. zuzulassen. Festlegungen zu Abstandsflächen sollten so getroffen werden, dass kleinere Windparks oder Sondergebiete für Windenergieanlagen auch in Zukunft errichtet werden können. Im FNP der Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck zur Zeit erarbeitet wird, ist die Ausweisung des Sondergebietes vorgesehen. Die Gemeinde Iden beantragt die Ausweisung des Vorranggebietes Windenergieanlagen in der Ausdehnung, wie sie in der Karte dargestellt ist. Der Gemeinderat Iden hat die Abgabe dieser Stellungnahme auf der Ratssitzung am beschlossen. Kenntnisnahme Entscheidung noch offen nein EG Havelberg 16.12.2011 Seite 117 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 136-4 Es sollte auf die alleinige Ausweisung von Windeignungsgebieten verzichtet werden. Insbesondere die vorgegebene Abstandsregelung der Eignungsgebiete untereinander von mindestens 5.000 m wird abgelehnt. Durch diese Regelung werden bestehende, bewährte und in der Bevölkerung akzeptierte Einzelanlagen bzw. kleine, durch FNP teilweise gesicherte Windparks in ihrem dauerhaften und nachhaltigen Bestand gefährdet. Die Ausweisung neuer Windparks wird verhindert. Ein Repowering wird durch diese Festlegung unterbunden. Den bestehenden Anlagen muss die Möglichkeit der Erneuerung oder Modernisierung gegeben werden. An den vorhandenen Standorten selbst sollte auch eine moderate und verträgliche Entwicklung und Erweiterung möglich sein, wenn es der Wille der örtlichen Gemeinden ist. Bei der Genehmigung von Anlagen sind die Belange der Menschen im besonderen Maße zu berücksichtigen und zu schützen. Eine Aufweichung der Mindestabstände zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m darf nicht zugelassen werden. Im Hinblick auf das Repowering ausserhalb von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie wird im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt unter G 83 festgelegt, dass die Gemeinden einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes oder eines Eignungsgebietes stellen können unter der Vorraussetzung einer wesentlichen Verringerung der Anzahl der Altanlagen. Kenntnisnahme nein EG Havelberg 137-1 Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) hat am 21.09.2011 die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" 2- Entwurf öffentlich beraten und unter Beachtung der Stellungnahme der Gemeinde Grassau aus 2009 und der Einhaltung der Abstandsflächen für alle Standorte mit nachstehenden Änderungen/Erweiterungen zugestimmt. Oberste Priorität hat die Einhaltung der Abstandsflächen von 1000 m zur vorhandenen Wohnbebauung, gem. den Abstandskriterien für den sachlichen Teilplan "Wind" - tabellarische Darstellung - unter lfd. Nr. 1, dörfliche und städtische Siedlungen, Wohnbebauung im Außenbereich, Flächenbewertung: Tabu, Puffer: 1000m. Da die im 2. Entwurf dargestellten Vorranggebiete im Wesentlichen mit den bestehenden Gebieten mit WEA in der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) übereinstimmen, wurde geprüft, in wie weit geplante Änderungen/Erweiterungen an den bestehenden Anlagen auch unter dem Gesichtspunkt des Repowering möglich sind. Die einzelnen Vorranggebiete der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) mit deren Änderungen, gem. Stadtratsbeschluss vom 21.09.2011, wurden auf einer Arbeitskarte skizziert dargestellt. Die Arbeitskarte ist als Anlage beigefügt. Zustimmung Kenntnisnahme nein EG Stendal 16.12.2011 Seite 118 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 137-2 1.Windpark Badingen - Querstedt Oberste Priorität hat die Einhaltung der Abstandsflächen von 1000 m zur vorhandenen Wohnbebauung. Diese, im 2. Entwurf ausgewiesene Vorrangfläche für WEA entspricht nicht den Abstandskriterien der Regionalplanung, in Bezug auf die Einhaltung von Abstandsflächen zu vorhandenen Wohnbebauung. Entgegen dem Bestandschutz der vorhandenen WEA ist die ausgewiesene Vorrangfläche im 2. Entwurf so zu verkleinern, dass die Einhaltung der Abstandsflächen von 1000 m zur vorhandenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Um zukünftig planungsrechtlich konform zu sein, auch unter dem Gesichtspunkt des Repowering, soll das Gebiet verkleinert werden. Das Gebiet wird entsprechend dem Abstandskriterium angepasst, da die Gemeinde den aktuellen Plan nicht heilen will. volle Berücksichtigung ja EG Stendal 137-3 2. Windpark Garlipp Für 3 neue WEA nördlich der L 15 wurde eine Baugenehmigung erteilt. Eine geplante WEA befindet sich außerhalb der im 2. Entwurf ausgewiesenen Vorrangfläche für die WEA. Um hier zukünftig Planungssicherheit zu schaffen, auch unter der Beachtung eines Repowering, soll dieses Gebiet um die ausgewiesene Fläche erweitert werden. Durch die Erweiterung der Fläche ergeben sich bezüglich des Landschaftsbildes keine großen Änderungen. Die zur Planung mit Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche wird in einer Art und Weise vergrößert, dass die Sichtachsen zwischen den Ortschaften Bismark und Garlipp diese Vergrößerung allenfalls als Verdichtung des Eignungsgebietes wahrnehmen werden. Entgegen dem Bestandschutz der vorhandenen WEA ist die ausgewiesene Vorrangfläche im 2. Entwurf so zu verkleinern/ zu vergrößern, dass die Einhaltung der Abstandsflächen von 1000 m zur vorhandenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Das Gebiet wird dahin gehend überprüft. teilweise Berücksichtigung offen EG Stendal 137-4 3. Windpark Dobberkau In Dobberkau wurden bereits in den Jahren 2007 bis 2008 14 Windkraftanlagen a 2 MW errichtet. Der Betrieb der Anlagen zeigt, dass der Bereich einen optimalen Standort zur Windenergienutzung darstellt, da gute Winderträge erwirtschaftet wurden. Die bereits vorhandene Infrastruktur für die vorhandenen 14 Windkraftanlagen kann für die Norderweiterung des Windparks sehr gut genutzt werden. So wurde eine neue Schwertransport-Zuwegung mit einer Länge von ca. 7 km von Natterheide her auf Wirtschaftswegen ausgebaut und befestigt. Diese verbessert die Situation des landwirtschaftlichen Fuhrwesens. Die Errichtung von weiteren 9 Windkraftanlagen nördlich des bestehenden Windparks Dobberkau nutzt den bereits durch die Windenergienutzung beanspruchten Landschaftsraum effektiver aus und vermeidet die Veränderung bislang unbelasteter Landschaftsräume durch Konzentration auf dieses Gebiet. Die ausgewiesene Vorrangfläche im 2. Entwurf ist so zu verkleinern/ zu vergrößern, dass die Einhaltung der Abstandsflächen von 1000 m zur vorhandenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Das Gebiet wird dahingehend überprüft. teilweise Berücksichtigung offen EG Stendal 16.12.2011 Seite 119 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 137-5 4. Windpark Grassau- Schinne Beim Windpark Grassau-Schinne beabsichtigt der Investor eine Erweiterung des bisherigen Parks um neue Anlagen. Die ausgewiesene Vorrangfläche im 2. Entwurf ist so zu verkleinern/ zu vergrößern, dass die Einhaltung der Abstandsflächen von 1000 m zur vorhandenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Die Arbeitskarten und der Beschluss des Stadtrates der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) sind der Stellungnahme als Anlage beigefügt. Die Fläche wird dahingehend überprüft. teilweise Berücksichtigung offen EG Stendal 138-1 die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land haben über die Ergänzung des REP Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" - 2. Entwurf mit folgenden Ergebnissen beraten: Gemeinde Kamern: Beschluss-Nr.: 6/33/11, keine Einwände Gemeinde Klietz: Beschluss- Nr.: 98/15/III/11, keine Einwände Stadt Sandau (Elbe): Beschluss-Nr.: 029/2011, keine Einwände Gemeinde Schollene: Beschluss-Nr.: 115/07/11, keine Einwände Gemeinde Schönhausen (Elbe): Beschluss- Nr.: 36/6/VIII/11, keine Einwände Gemeinde Wust-Fischbeck: Beschluss-Nr.: 82/12/I/11 vom 13.09.2011, keine Einwände Während der Auslegungsfrist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Beschlussvorlagen der einzelnen Gemeinden erhalten Sie zusammen mit den Bekanntmachungen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein EG Tangermünde 16.12.2011 Seite 120 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 139-1 VR XX Erxleben Der Ortschaftsrat Erxleben hat auf seiner Sitzung am 05.09.2011 einige Hinweise zur Ausweisung des oben genannten Vorranggebietes gegeben. Der Ortschaftsrat Erxleben hat auf seiner Sitzung am 05.09.2011 die Auswertung des Vorranggebietes aufgrund der aufgeführten Sachverhalte abgelehnt. 1. Auf Seite 19 unter Nr. IV Abwägung der Weißflächen untereinander, letzter Absatz wird auf die Rahmenbedingungen für die Abwägung zu diesen Weißflächen hingewiesen: "Weißflächen, in denen sich bereits Windenergieanlagen befinden, werden mit einer höheren Priorität in die Abwägung eingestellt als Weißflächen ohne Windenergieanlagen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2007 - 2 L 220/05) unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Windpark von mindestens drei Anlagen handelt." Zwischen der Ortslage Klein Schwechten und der Ortslage Petersmark befinden sich bereits drei Windenergieanlagen, die demzufolge als Windpark bezeichnet werden. Diese bereits bestehenden Anlagen wurden bei der Abwägung nicht berücksichtigt, so dass hier die Mindestabstände von 5000 m zwischen zwei Vorranggebieten nicht eingehalten werden (siehe auch Seite 109, Punkt 23) Vorschlag: geplantes VR XX Erxleben verkleinern 2.Auf der Seite 85 unter Punkt 2.6. Bewertung der einzelnen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten, Nr. XX Erxleben wird beim Schutzgut Boden eine Bodenwertzahl über 51 BP für ca. 54 ha des geplanten Gebietes ausgewiesen. Diese Angaben stehen den Informationen von Landeigentümern bzw. Pächtern entgegen, die zum Teil noch wesentlich höhere Bodenwertzahlen auf noch mehr Flächen im Vorranggebiet verzeichnen. Hier ist unbedingt ein Abgleich der Flächen mit dem ALFF bzw. dem Grundbuchamt durchzuführen. Des Weiteren steht die Bewertung des Vorranggebietes im Hinblick auf das Schutzgut Boden dem Beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vom 24.11.2010 (siehe Anlage 1) entgegen. Vorschlag: geplantes VR XX Erxleben verkleinern 3.In der Anlage 1, Seite 105, Punkt 15 wird ausgeführt, dass Waldflächen mit einer Größe > 1 ha als Flächen zur Ausweisung von Gebieten zur Nutzung von Windenergie ausgeschlossen sind und zum Schutz der In der Abwägung wurde entschieden, dass die Vorrangfläche Nr. XX Erxleben ausgewiesen wird und die kleineren Flächen wie Petersmark und Klein Schwechten nicht. Der 5.000 m Abstand bezieht sich auf den Abstand von Vorranggebieten untereinander und nicht auf die Abstände zwischen Windparks. Im Hinblick auf das Repowering ausserhalb von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie wird im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt unter G 83 festgelegt, dass die Gemeinden einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes oder eines Eignungsgebietes stellen können unter der Vorraussetzung einer wesentlichen Verringerung der Anzahl der Altanlagen. Die Höhe der Bodenpunktzahlen ist entsprechend der Beschlussfassung durch die Regionalversammlung kein Tabukriterium mehr sondern wird als Restriktion bei der Abwägung von Weißflächen untereinander herangezogen. Die Größe der Waldfläche wird überprüft und bei Erfüllung der Tatbestände wird das Vorranggebiet korrigiert. Da der Waldpuffer und auch die Waldgebiete raumordnerisch fachbezogene Kriterien sind besteht hier auch die Möglichkeit der Ermessensausübung durch die Regionalversammlung. teilweise Berücksichtigung offen Osterburg 16.12.2011 Seite 121 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Übergangsbereiche mit 200 m gepuffert werden. Südöstlich vom Möllendorfer Weg, an der südöstlichen Grenze zur Gemarkung Düsedau befindet sich ein Waldstück mit einer Größe von 1,18 ha Fläche (laut Aussage des zuständigen Revierforstes, welches nicht mit einem Puffer von 200 m versehen wurde (Anlage 2). Vorschlag: geplantes VR XX Erxleben verkleinern 139-2 VR XXII Krevese Der Ortschaftsrat Krevese hat auf seiner Sitzung am 24.08.2011 folgende Stellungnahme zur Ausweisung des oben genannten Vorranggebietes abgegeben: Stellungnahme: Der Ortschaftsrat lehnt die Errichtung neuer Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ab. Die Agrargenossenschaft Krevese bewirtschaftet nur einen geringen Teil der Fläche, die im Teilplan "Wind" als Vorranggebiet ausgewiesen ist. Für die Agrargenossenschaft Krevese wird der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen daher als gering eingeschätzt. Darüber hinaus handelt es sich bei den Flurstücken um Grundstücke mit geringer Bodenwertzahl. Die vorgeschriebenen Parameter wie das Wassereinzugsgebiets, Flora, Fauna, Biodiversität sowie das Landschaftsbild werden nur mittelmäßig oder gering einer direkten Belastung ausgesetzt. Aus den Planungsunterlagen ist die zulässige Höhe der Windkraftanlagen nicht ersichtlich. Durch das vorgesehene Vorranggebiet sowie die bestehenden Windkraftanlagen ist die Führung der A 14 geplant. Nicht ersichtlich ist, ob die vorgeschriebenen Entfernungen und Abstandsflächen eingehalten wurden. Der Ortschaftsrat sieht in der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien wenig Vorteile für die Bevölkerung, eher Nachteile, z. B. Durch höhere Energiekosten für die Bürger. Weitere Hinweise und Bedenken, die entsprechend zu prüfen sind: -nachweislich 1. Brutversuch eines Seeadlerpaares und weitere Beobachtungen in den Folgejahren -Nahrungsgebiet von Schwarzstörchen •-Vorkommen eines Wanderfalken (Dequeder Fernsehturm) •-Vorkommen von Rotmilanbrutpaaren Die Höhe der Windenergieanlagen kann auf Ebene der Regionalplanung nicht festgeschrieben werden, dass ist nur möglich im Rahmen der Bauleitplanung. In dem Gebiet stehen genehmigte Anlagen und diese sind auch entsprechend naturschutzrechtlicher Belange geprüft worden. Die Angaben zu den Vorkommen von Schwarzstörchen, Seeadler, Wanderfalken und Rotmilanbrutpaaren sind nicht einer geografischen Position zuortbar und können nicht bewertet werden. Im Rahmen der Bewertung durch die UNB und des Landesamtes für Umweltschutz wurden in dem Bereich keine Standorte der o.g. Arten mitgeteilt. Die Entscheidung alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle ist auf Bundesebene in einem demokratischen Prozess getroffen worden. Deshalb muss auch der Einsatz erneuerbarer Energien gesteigert werden. Das die Nutzung von erneuerbaren Energien polarisiert, ist häufig zu beobachten, kann aber durch regionalplaneriische Mittel nicht gelöst werden. Fakt ist, dass der Rechtsanspruch der Windenergie durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben ist. Kenntnisnahme nein Osterburg 16.12.2011 Seite 122 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 139-3 VR XXIV Storbeck Der Ortschaftsrat Flessau hat auf seiner Sitzung am 25.08.2011 die Ausweisung des Vorranggebietes aufgrund des aufgeführten Sachverhaltes sowie der Hinweise und Bedenken abgelehnt. Der Ortschaftsrat Flessau hat auf seiner Sitzung am 25.08.2011 einige Hinweise zur Ausweisung des oben genannten Vorranggebietes gegeben. Auf Seite 89 des Punktes 2.6. Bewertung der einzelnen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie, mit der Wirkung von Eignungsgebieten Nr. XXIV Storbeck wird bei Schutzgut Boden eine Bodenwertzahl von über 51 BP für ca. 50 ha der insgesamt 71 ha angeben. Das geplante Vorranggebiet ist nach Aussagen der Landeigentümer mit der Bereich mit dem besten Boden in der Gemarkung Storbeck, 2/3 der ausgewiesenen Fläche haben über 51 BP. Diese Bewertung steht im Hinblick auf das Schutzgut Boden dem Beschluss Nr. 10/2010 der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vom 24.11.2010 (siehe Anlage 1) entgegen. Vorschlag: Wegfall des Vorranggebietes Weitere Hinweise und Bedenken, die entsprechend zu prüfen sind: -Im Bereich der geplanten Windkraftanlagen befindet sich ein Brutgebiet des Milan. -Laut Karte des Deutschen Wetterdienstes ist der Ertrag der Windkraftanlagen nicht so hoch, da der Referenzertrag unter 60 % liegt. Die Höhe der Bodenpunktzahlen ist entsprechend der Beschlussfassung durch die Regionalversammlung kein Tabukriterium mehr sondern wird als Restriktion bei der Abwägung von Weißflächen untereinander herangezogen. Entsprechend dem derzeitigen Stand der Anlagentechnik ist die Windhöffigkeit ausreichend für eine wirtschaftliche Betreibung von Windenergieanlagen, ansonsten würde es keine Anträge auf Bereitstellung von Flächen geben. Die Angaben zu einem Brutgebiet von Milanen ist nicht einer geografischen Position zuortbar und können nicht bewertet werden. Im Rahmen der Bewertung durch die UNB und des Landesamtes für Umweltschutz wurden in dem Bereich keine Standorte der o.g. Arten mitgeteilt. keine Berücksichtigung nein Osterburg 16.12.2011 Seite 123 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 139-4 Ortsschaftsrat Düsedau Ihren Grundsätzen zur Ausweisung von Vorranggebieten ist zu entnehmen, dass Gebiete mit Bodenwertzahlen über 50 nicht für diese Nutzung ausgewiesen werden sollten. Wir haben in der Stellungnahme zum 1. Entwurf darauf hingewiesen dass aus unserer Sicht ein großer Teil der ausgewiesenen Flächen Bodenwertzahlen über 50 haben müsste und diese Flächen aus der Planung genommen werden sollten. Wir fordern deshalb, dass der westliche Teil des Planungsgebietes ab dem Verbindungsweg von Düsedau nach Möllendorf und beidseitig der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Düsedau und Erxleben vollständig aus der Planung herausgenommen wird. Der jetzt vorliegende Entwurf ist nur geringfügig verändert, was uns sehr verwundert. Auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte mit den hinterlegten Bodenwertzahlen die beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation für jeden erhältlich ist, haben wir die entsprechenden Bodenwertzahlen für das Planungsgebiet ermittelt. Alle Flächen mit Bodenwertzahlen über 50 wurden grün gekennzeichnet. Bei der Betrachtung der gekennzeichneten grünen Flächen kann man erkennen, das mehr als 50% des Planungsgebietes Bodenwertzahlen über 50 haben. Es sind sogar Flächen dabei die über 70 bis fast 80 BP aufweisen. Solch hohe Bodenwerte sind außerhalb der Wische für unsere Gegend sehr selten. In der Regel hat die Altmark sandige Böden mit Bodenwerten von unter 30 bis Mitte 40. Warum gerade dieses (seltene) Gebiet mit fast Flächendeckend hohen Bodenwerten als Vorranggebiet für Windkraft ausgewiesen werden soll ist völlig unverständlich. Ein großer Teil der Flächen die unter 50 BP liegen haben in der Regel nur 1-3 BP weniger. Wir haben diese Flächen mit 47 - 49 BP gelb gekennzeichnet. Nimmt man diese Flächen mit dazu kann man erkennen das ca. 80% des Planungsgebietes Bodenwertzahlen haben die weit über dem Durchschnitt der Altmark liegen. Die Höhe der Bodenpunktzahlen ist entsprechend der Beschlussfassung durch die Regionalversammlung kein Tabukriterium mehr sondern wird als Restriktion bei der Abwägung von Weißflächen untereinander herangezogen. Diese Änderung der Abstandsregelungen erfolgte nach Prüfung der Rechtssicherheit des Kriteriums. Die Kriterien die zur Ermittlung der Suchräume festgelegt wurden sind planerische Kriterien und es besteht kein Rechtsanspruch darauf, vielmehr ist es wichtig die Kriterien entsprechend den regionalen Gegebenheiten und der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Bei der Verwendung von nicht rechtssicheren Kriterien könnte das Plankonzept als nichtig betrachtet werden und damit würde die generelle Privilegierung greifen. Die Inanspruchnahme einer einzelnen Windenergieanlage von Boden ist sehr gering, deshalb werden privilegierte Vorhaben nach Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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