Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§ 76 Abs. 3 WHG der Jeetze liegt, dass das
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§ 76 Abs. 3 WHG der Jeetze liegt, dass das
Gebiet Pollitz an das vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG Zehrengraben angrenzt und in der deichgeschützten Fläche der Elbe liegt und das Gebiet Fischbeck ebenfalls in der deichgeschützten Fläche der Elbe liegt. Es ist die untere Wasserbehörde der Landkreise mit einzubeziehen. Gesetzliche Grundlagen WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163, 1168) WG LSA Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), Im 2. Entwurf des sachlichen Teilplans wurden 27 Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt. Zum letzten Entwurf entfallen die Gebiete Wiepke und Rohrbeck und es sind sieben neue Gebiete hinzugekommen. Alle anderen Gebiete blieben weitestgehend bis auf geringfügige flächenmäßige Veränderungen bestehen. In Hinblick auf das Schutzgut "Wasser" wurden für die Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie folgende Gebiete bzw. Gewässer ausgeschlossen: -Vorranggebiete für den Hochwasserschutz -Vorranggebiete für Wassergewinnung -Trinkwasserschutzgebiete - Schutzzone 1 -Fließgewässer der 1. Ordnung sowie Standgewässer mit einer Fläche größer 1 ha (Angaben nicht einheitlich, siehe Pkt. "Stellungnahme"). Zum Schutz dieser Gewässer wurde ein 100 m-Abstand zu den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten als Puffer festgeschrieben. Folgende Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie sind im sachlichen Teilplan ausgewiesen: Nr. Lage I Chüden, Stappenbeck LK SAW II Liesten, Jeggeleben LK SAW III Siedenlangenbeck neu LK SAW IV Cheineneu LK SAW V Jübarneu LK SAW VI Neuferchau LK SAW VII Sichau LK SAW VIII Kakerbeck LK SAW IX Badel LK SAW X Recklingenneu LK SAW XI Fleetmark LK SAW XII Jeetze, Brunau LK SAW XIII Gardelegen LK SAW XIV Kassieck, Lindstedt LK SAW XV Badingen, Querstedt LK SDL Die Gebiete werden mit den Unteren Wasserbehörden abgestimmt. volle Berücksichtigung nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 60 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung XVI Hüselitz LK SDL XVII Fischbeck LK SDL XVIII Arneburg, Sanne LK SDL (Hassel, Storkau entfällt) XIX Baben, Bertkow, Hohenberg-Krusemark LK SDL XX Erxleben LK SDL XXI Schinne, Grassau LK SDL XXII Krevese LK SDL XXIIIGagelneu LK SDL XXIVStorbeck neu LK SDL XXVBismark, Büste, Dobberkau LK SDL XXVIGarlippneu LK SDL XXVIIPollitz LK SDL 71-6 Referat 407 Schutzgebiete: Alle Naturschutzgebiete sind als Vorranggebiete für Natur und Landschaft auszuweisen und kartografisch darzustellen. Hinweise für die gesamte Planungsregion: Vor der Ausweisung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windkraft ist zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt wurden. Ich weise daraufhin, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot (§ 44 Abs.1 BNatSchG) strikt anzuwenden ist. Das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot unterliegt nicht der Abwägung. Grundsätzlich ist den Antragsunterlagen ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag beizufügen, um geeignete artenspezifische Vermeidungs-, Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen zu planen für die betroffene Population. Eine Verlagerung der Konfliktlösung auf die Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sollte nicht erfolgen Weiterhin ist festzustellen, dass aus meiner Sicht der Pkt. 2.2, Prüfung der FFH- Verträglichkeit, nicht nachvollziehbar ist. Der Hinweis auf Pkt. 3.2 ist nicht zu finden. Nachweislich nachvollziehbare Aufführungen zu den verwenden Daten( in Text und Karte) wurden nicht gemacht. Die diesbezüglichen festgestellten Ergebnisse/Beeinträchtigungen können aus meiner Sicht nicht bewertet werden. Die Naturschutzgebiete und Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind als Tabugebiete im Rahmen des Plankonzeptes ausgewiesen und werden nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen. Kenntnisnahme nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 61 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-7 Referat 407 Vorranggebiet III - Siedenlangenbeck Der Aussage, dass keine erhöhte Beeinträchtigung besteht kann nicht gefolgt werden. Es besteht ein erhebliches Konfliktpotential. Es handelt sich um ein neues Vorranggebiet. Das Gebiet befindet sich fast vollständig auf Grünland; 1200 m entfernt befindet sich nach Aussage der UNB ein Storchenhorst. Der Weißstorch frequentiert dieses Gebiet und benutzt es als Nahrungshabitat. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die ein potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhandenen Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Neben den o.g. Kriterien gibt es auch Restriktionskriterien, die aber im Rahmen des Plankonzeptes nicht als Tabukriterien festgelegt werden können. Bei diesen Kriterien ist zu prüfen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ob ein Vorhaben zu Windenergie genehmigungsfähig ist oder nicht. Das bedeutet, wenn der Eingriff durch Entscheidung noch offen nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 62 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung das Vorhaben entsprechend zu kompensieren ist, dann können diese Flächen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Aspekt der demokratischen Entscheidung auf Bundesebene alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle. Zur Zeit laufen Aktivitäten des Bundesumweltministeriums zur Prüfung, ob Windenergieanlagen nicht auch in Waldflächen, Landschaftsschutzgebieten, NSG, FFH und SPA Gebieten grundsätzlich möglich sind. Die angesprochenen Belange wurden durch das Umweltamt geprüft und es wurde festgestellt , dass der Eingriff ausgleichbar ist. 71-8 Ref. 407 Vorranggebiet IV Cheine Zuständig dafür ist das Referat Großschutzgebiete des Lan- desverwaltungsamtes. Es besteht ein erhebliches Konfliktpotential. Westlich grenzt ein Waldgebiet an das Vorhabensgebiet. In diesem Gebiet brütet nachweislich ein Schwarzstorch (Bruterfolg 2010 und 2011; Aussagen von der UNB). 2,4 km entfernt befindet sich das Vogelschutzgebiet Landgraben Dumm- Niederung. Weiterhin ist die Fledermausproblematik zu klären (Siehe Standarddatenbögen). Entscheidung noch offen nein LVA Halle 71-9 Ref.407 Vorranggebiet V Jübar Konflikte können nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich um ein neues Vorranggebiet. Nach Aussage des Landkreises kann es sich um ein Vorkommen der Wiesenweihe handeln. Daten dazu liegen nicht vor. Entsprechend der Stellungnahme der UNB liegen keine Konflikte vor, die gegen eine Nutzung des Gebietes durch Windenergie stehen. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-10 Ref 407 Vorranggebiet XX Recklingen Auf Grund dieser Tatsachen und der im nördlichen Bereich vorkommenden Wiesenweihen bestehen aus Sicht der oberen Naturschutzbehörde erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung dieses Vorranggebietes. Es handelt sich um ein neues Vorranggebiet. Angrenzend an das Vorrangebiet befinden sich im Wald ein Rotmilanhorst und ein Baumfalkenhorst (Nachweise liegen bei der UNB Altmarkkreis Salzwedel). Die Brutstätten befinden sich nachweislich im TABU - Bereich Die Belange werden zusammen mit der UNB geprüft und abschließend bewertet. Entscheidung noch offen offen LVA Halle 16.12.2011 Seite 63 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-11 Ref. 407 Vorranggebiet XXVII Pollitz Das Vorrangebiet Pollitz weist erhebliche Konfliktpunkte auf: Diese aufgeführten Kriterien zeigen aber, dass es sich hier um ein wertvolles Gebiet für den Naturschutz handelt und mit der Ausweisung als Vorranggebiet ein erhebliches Konfliktpotential entsteht. -Eine verhältnismäßig hohe Besiedlungsdichte des Umfeldes an streng geschützten Arten wie Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe, Weißstorch, Wiesenweihe und Kranich. -Potentielle Seeadlerhorststandorte(dokumentiert durch Bruten in vergangenen Jahren) im Vogelschutzgebiet "Aland-Elbe-Niederung" (nördlich Pollitz) würden entwertet werden. -Die Vernetzung der überregional bedeutenden Rast- und Überwinterungsgebiete Aland-Elbe- Niederung und Arendsee würde gestört. -Die Zerschneidung eines großen bisher unzerschnittenen Luftraumes im Sinne des Vogel- und Fledermausschutzes durch die Errichtung von WKA. Ausschlussgründe lassen sich aufgrund der Datenlage (Nistplatzkartierungen fehlen) aus den Vogelschutzfachlichen Empfehlungen (Kriterium 27) nicht ableiten, sind aber zu erwarten. Die Belange werden zusammen mit der UNB geprüft und abschließend bewertet. Zur Zeit werden naturschutzrechtliche Gutachten erarbeitet, die zusammen mit der UNB bewertet werden. Entscheidung noch offen offen LVA Halle 16.12.2011 Seite 64 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-12 Ref. 408 Das Referat 408 weist auf die bestehende Grenzabstandsregelung von 200 m von Windkraftanlagen zu Wald hin. Es wurden vom Referat 408 Bereich Forstliche Rahmenplanung raumbedeutsame Wälder mit Mehrfachwaldfunktionen ausgewiesen, welche besonders bei den Grenzabständen zu beachten sind. (siehe Karte und Schapes) Besonders die Waldränder mit ihren vielen ökologischen Funktionen in der waldarmen Region Altmark sind als hoch sensibel zu betrachten. Weiterhin ist bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten Sichtbehinderungen der Windkraftanlagen zu bestehenden Kamerastandorten des Automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS) zu beachten. Betreiber des AWFS Systems ist das Landeszentrum Wald(LZW) von Sachsen- Anhalt. Im weiterem wird nur auf geplante Vorranggebiete eingegangen wo aus forstfachlicher Sicht Probleme bestehen Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die ein potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Das Thema Wald und auch die 200 m Pufferung sind raumordnerisch fachbezogene Kriterien und es kann im Rahmen der Abwägung Ermessen ausgeübt werden, insbesondere in den Fällen in denen eine Vorbelastung durch bereits stehende Windenergieanlagen bestehen. Kenntnisnahme nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 65 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Die Problematik AWS wurde über das Ministerium Landesentwicklung und Verkehr mit dem Umweltministerium abgeklärt. Hier ist man dazu gekommen, dass es genug technische Möglichkeiten gibt um die Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen zu reduzieren und das dieses im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu klären ist. 71-13 Ref. 408 VRG.Nr. I Chüden /Stappenbeck: In der derzeitig ausgewiesenen Fläche für Windenergie ist eine ca. 3,0 ha große Waldfläche enthalten, mit der Bemerkung, "Aus naturschutzfachlichen Gründen für eine Waldumwandlung geeignet." Diese Aussage widerspricht der oben aufgeführten Beschlussfassung. Nach § 1 WaldG LSA 1. ist Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren. Eine Waldumwandlung nach § 8 WaldG LSA hat immer eine Ersatzmaßnahme zur Folge, die dann zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche geht. Der Aufnahme der Waldfläche in das VRG wird wegen erheblicher Bedenken der Unteren Forstbehörde (UFB) nicht zugestimmt. Die Waldfläche liegt in einen bestehenden Gebiet und die Anlagen liegen zum Teil im 200 m Puffer des Waldgebietes, weiterhin liegt ein Teil des Vorranggebietes in einem rechtskräftigen Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie, so das im Rahmen der Abwägung entschieden wurde, das gesamte Gebiet mit Wald als Vorranggebiet auszuweisen. Die Notwendigkeit eines Waldumwandlungsverfahrens bleibt bestehen. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Ackerfläche ist festzustellen, dass das auch geschehen würde wenn das Gebiet an anderer Stelle erweitert wird. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-14 Ref. 408 VRG. Nr. III Siedenlangenbeck: Gegen das Gebiet gibt es aus forstlicher Sicht nur im süd-westlichen Bereich Bedenken, da hier bei Ausschöpfung des Gebietsrahmens die Abstandsreglung von 200 m zu Wald nicht eingehalten wird. Die angesprochenen Flächen sind mit Forstpflanzen bestockte Flächen unter 1ha, damit nicht raumbedeutsam und werden deshalb nicht gepuffert. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-15 Ref.408 VRG. Nr. VI Neuferchau: Im westlichen Teil des geplanten Vorrangebietes liegen Waldflächen mit einer Größe von insgesamt 10 ha Wald, im SW grenzt Wald direkt an das VRG an. Aus diesem Grund sind die Waldflächen aus dem Gebiet auszuschließen, wenn auf der dann verbleibenden Fläche mit 200 m gepuffert wird, kann in diesem Bereich keine weitere Windanlage gebaut werden. Es macht daher keinen Sinn den westlichen Teil weiter im Vorranggebiet zu belassen. Die Waldflächen befinden sich im Gebiet der rechtskräftigen Bauleitplanung zum Sondergebiet Wind der Gemeinde Neuferchau und werden im Rahmen des Gegenstromprinzips übernommen in das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-16 VRG. Nr. VII Sichau: Die drei großen Waldflächen im westlichen Teil sind aus dem Vorranggebiet auszuschließen (Beschluss von 29.10.2008 Regionalversammlung) und mit 200 m zu puffern. Innerhalb des VRG befinden sich im nördlichen Teil als auch im westlichen Teil, Waldflächen mit einer Gesamtflächengröße von 10 ha. In diesem VRG befinden sich bereits 8 WKA. Die Waldflächen befinden sich im Gebiet der rechtskräftigen Bauleitplanung zum Sondergebiet Wind der Gemeinde Sichau und werden im Rahmen des Gegenstromprinzips übernommen in das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 66 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-17 VRG. Nr. XII Jeetze/Brunau: Das geplante VRG befindet sich innerhalb eines bereits bestehenden Windparks mit insgesamt 21WEA. Die Waldflächen sind aus dem VRG auszuschließen, wie bereits in der Stellungnahme vom LVWA (12.07.2005) gefordert. Im südlichen Bereich des VRG wurden Waldflächen mit einer Gesamtgröße von 11 ha mit aufgenommen, diese Flächen erfüllen laut Waldfunktionskatierung mehrere Waldfunktionen. Einer Aufnahme der Flächen in das Vorranggebiet wird daher nicht zugestimmt und widerspricht den forstlichen Grundsätzen. Die Waldfläche liegt in einen bestehenden Gebiet und die Anlagen liegen zum Teil im 200 m Puffer des Waldgebietes, weiterhin liegt ein Teil des Vorranggebietes in einem rechtskräftigen Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie, so das im Rahmen der Abwägung entschieden wurde, das gesamte Gebiet mit Wald als Vorranggebiet auszuweisen. Die Notwendigkeit eines Waldumwandlungsverfahrens bleibt bestehen. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Ackerfläche ist festzustellen, dass das auch geschehen würde wenn das Gebiet an anderer Stelle erweitert wird. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-18 VRG.Nr.XI Hüselitz: Das geplante VRG befindet sich nördlich einer Waldfläche und hält so die 200 m Abstand zum Wald nicht ein. Die Waldflächen befinden sich im Gebiet der rechtskräftigen Bauleitplanung zum Sondergebiet Wind der Gemeinde Bellingen und werden im Rahmen des Gegenstromprinzips übernommen in das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-19 VRG.Nr. XVIII Arneburg, Sanne: Im westlichen Teil des VRG ist Wald überplant worden, die Tabufläche Wald zur Errichtung von Windkraftanlagen wurde hier nicht berücksichtigt. Die Waldflächen befinden sich im Gebiet der rechtskräftigen Bauleitplanung und werden im Rahmen des Gegenstromprinzips übernommen in das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-20 VRG.Nr. XIX Baben, Bertkow, Hohenberg- Krusemark: Inmitten des VRG befinden sich mehrere Waldflächen, welche bei der Planung ausgespart wurden, bei welchen aber die 200 m Pufferzone nicht eingehalten wurde. Das eine Gebiet wurde im Rahmen eines Zielabweichungsverfahren in Verbindung mit einem B-Plan festgelegt und damit in die Vorranggebietsausweisung übernommen und das andere liegt in einem rechtskräftigen F - Plan Gebiet. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-21 VRG.Nr. XXI Schinne, Grassau: Innerhalb des VRG befinden sich drei Waldflächen, welche als Tabufläche für ein VRG die Kriterien für ein VRG nicht erfüllen. Die Waldfläche liegt in einen bestehenden Gebiet und die Anlagen liegen zum Teil im 200 m Puffer des Waldgebietes, weiterhin liegt ein Teil des Vorranggebietes in einem rechtskräftigen Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie, so das im Rahmen der Abwägung entschieden wurde, das gesamte Gebiet mit Wald als Vorranggebiet auszuweisen. Die Notwendigkeit eines Waldumwandlungsverfahrens bleibt bestehen. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 67 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 73-1 Für das geplante Vorranggebiet IV "Cheine" sind die Belange Vogelzug und Vogelrastflächen auch unter Berücksichtigung der Vorranggebiete für Windenergienutzung im Landkreis Lüchow-Dannenberg ergänzend zu untersuchen. Beispielsweise wurden für die Windfarm Oldendorf Kompensationsmaßnahmen in Form von Ersatzvogelrastplätzen im Altmarkkreis westlich des Vorranggebietes IV bei Henningen ausgewiesen und hergerichtet (Lageplan siehe Anlage). Auf die Kranichrastplätze westlich von Cheine weise ich hin. wird mit der Unteren Naturschutzbehörde überprüft Entscheidung noch offen offen LK DAN 74-1 Am 01.03.2010 ist das neue WHG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2595) in Kraft getreten. Das bisherige WHG wurde hierdurch vollständig abgelöst und für bisher im Landesrecht getroffene Regelungen, neues Bundesrecht geschaffen, das entgegenstehendes Landesrecht nach Art. 31 GG verdrängt. Die ursprüngliche Rahmengesetzgebung wurde durch Vollregelung ersetzt. Das neue WHG LSA trat am 01.04.2011 in Kraft. (GVBl. LSA S. 492). Es ergänzt für das Land-Sachsen-Anhalt die im WHG vom 31.07.2009 noch nicht abschließend getroffenen wassergesetzlichen Vorschriften. Deshalb sind WHG und WG LSA nebeneinander anzuwenden.Die Zitierungen im Text sowie das Abkürzungs- und Quellenverzeichnis im 2. Entwurf zur Ergänzung des REP sind aus dem o. g. Grund zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Die im weiteren genannten, zu korrigierenden Textstellen sind beispielhaft genannt, aber nicht vollständig. Wird eingearbeitet volle Berücksichtigung ja LK Stendal 74-2 2.In der Stellungnahme der UWB vom 29.04.2010 zum 1. Entwurf des o.g. Teilplanes wurde auf die fehlenden Informationen zu den überschwemmungsgefährdeten Gebieten gem. Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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