Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
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Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-37 VRG Nr. VI Neuferchau Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen das Vorranggebiet Nr.XIII Neuferchau zum aktuellen Kenntnisstand keine Bedenken. Das nördlich von Neuferchau geplante Vorranggebiet befindet sich innerhalb eines bestehenden Windparks mit insgesamt 8 WEA und somit aus naturschutzfachlicher Sicht innerhalb eines deutlich vorbelasteten Gebietes. In einer Entfernung von ca. 0,85 km in südliche Richtung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Drömling (LSG 0031SAW) und der Naturpark Drömling (NUP0001LSA), welche durch das geplante Vorranggebiet keine erneute negative Beeinträchtigung erfahren. Des Weiteren sind in nördlicher Richtung (ca.500m) Brutvorkommen der Wiesenweihe (Circus pygargus) dokumentiert. Eine erneute negative Beeinträchtigung ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zu erkennen, da die Grenzen des Vorranggebietes nicht wesentlich über die der bestehenden Wind-kraftanlagen hinausgehen. Bereiche mit hochwertigem Landschaftsbild oder ÖVS-Planungen sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung der Zugkorridore wandernder Arten wird durch die nach Nord-Osten vollzogene Erweiterung des Vorranggebietes nur in unerheblichem Maße stattfinden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-38 VRG Nr. VII Sichau Die Einarbeitung von Hinweisen und Bedenken der unteren Naturschutzbehörde aus den Stel- lungnahmen vom 11.05.2010 und 15.11.2010 geht aus der aktuell vorliegenden Planung nicht hervor. Insbesondere die Thematik des Vogelschutzes, Ausweisung von Teilbereichen eines Vorranggebietes innerhalb eines Vogelschutzgebietes und den Einfluss des Vorranggebietes auf die Planung des Biosphärenreservates Drömling wurden nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt. Somit wird aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Sichau aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Das geplante Vorranggebiet befindet sich zum Teil innerhalb eines bestehenden Windparks und auf bestehender gemeindlicher Planung. Eine Erweiterung des bestehenden Windparks könnte insbesondere in südwestliche Richtung durch die Ausweisung des Vorranggebietes erfolgen. Durch das geplante Vorranggebiet werden Bereiche mit hochwertigem Landschaftsbild, ÖVS und Europäischem Vogelschutzgebiet (SPA 0035LSA- Feldflur bei Kusey) tangiert. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich des Vogelschutzes, da sich in Siems seit mehreren Jahren ein besetzter Weißstorchenhorst befindet. Dieser ist laut Empfehlung der staatlichen Vogelschutzwarte mit 1000m (Tabu-Bereich) zu puffern. Im Ergebnis der Umweltprüfung (S.73) der vorliegenden Planung wird das Konfliktpotential gegenüber den betroffenen Schutzgütern zusammenfassend als gering bis mittel bewertet. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde ist dies unzureichend begründet und falsch. Das Vorranggebiet setzt auf einem genehmigten B-Plan auf der im Planungsmassstab 1:10.000 abschließend die öffentlichen und privaten Belange bewertet und abgewogen hat. Mit dem Bebauungsplan wurde Innenbereich geschaffen und damit gleichzeitig aus dem geplanten Biosphärenreservat herausgelöst. Da die Gemeinde Baufelder definiert hat sind weitere Windenergieanlagen nur möglich im Rahmen einer Änderung des B-Planes, bei der die Träger öffentlicher Belange auch beteiligt werden. keine Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 22 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-39 VRG Nr. VIII Kakerbeck . Eine erneute negative Beeinträchtigung ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zu erkennen, da die bestehenden Windkraftanlagen sich zwischen den Grenzen des Vorranggebietes und dem Brut- vorkommen befinden. Das westlich von Kakerbeck geplante Vorranggebiet befindet sich innerhalb eines bestehenden Windparks mit insgesamt 27 WEA und somit aus naturschutzfachlicher Sicht innerhalb eines deutlich vorbelasteten Gebietes. In einer Entfernung von ca. 0,85 km in südliche Richtung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Zichtauer Berge und Klötzer Forst(LSG 0008SAW), welches durch das geplante Vorranggebiet keine erneute negative Beeinträchtigung erfährt. Des Weiteren sind in südöstliche Richtung (ca.600m) Brutvorkommen der Wiesenweihe (Circus pygargus) dokumentiert Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-40 VRG Nr. XI Badel Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen das Vorranggebiet Nr.V Badel, zum aktuellen Kenntnisstand, keine Bedenken. Das Vorranggebiet befindet sich innerhalb eines bestehenden Windparks mit insgesamt 10 Anla-gen in einem, aus naturschutzfachlicher Sicht, deutlich vorbelasteten Gebiet. Schutzgebiete nach § 23 BNatSchG ff sowie Biotope nach §30 BNatSchG sind innerhalb des Vorranggebietes nicht betroffen bzw. wurden bei der Planung ausreichend gepuffert. Planungen des Ökologischen Verbundsystem LSA sind ebenfalls von dem Vorhaben nicht betroffen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-41 VRG Nr. X Recklingen Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse wird die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Recklingen aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Das zwischen Recklingen und Apenburg geplante Vorranggebiet, mit einer Gesamtgröße von 69ha, befindet sich in einem aktuell durch Windenergie noch unbelasteten Gebiet. In ca. 1,5km Entfernung befindet sich in nordwestlicher Richtung das FFH Gebiet Kuhschellenstandort bei Recklingen (FFH0260LSA). Eine potentielle negative Auswirkung des geplanten Vorhabens auf das FFH-Gebiet wird als gering eingeschätzt. Artenschutzrechtlich ergeben sich aus der Ausweisung des Vorranggebietes erhebliche Konflikte. Unmittelbar angrenzend an das Gebiet (~250m) wurde im aktuellen Jahr ein Rotmilanhorst und ein Baumfalkenhorst mit erfolgreicher Brut dokumentiert. Die Fläche ist entsprechend den Abstandskriterien ermittelt worden, Die neuen Erkenntnisse zu Avifauna werden zusammen mit der UNB und der Vogelschutzwarthe Steckby bewertet. Entscheidung noch offen offen Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 23 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-42 Das Vorranggebiet Fleetmark befindet sich im Bereich eines bereits bestehenden Windparks mit 13 WKA. Die Ausweisung des Vorranggebietes ist überwiegend auf Bereichen mit bestehender gemeindlicher Planung beabsichtigt. Die Einarbeitung von Hinweisen und Bedenken der unteren Naturschutzbehörde aus den SN vom 11.05.2010 geht aus der aktuell vorliegenden Planung nicht hervor. Insbesondere ist der Hinweis hinsichtlich des Vorkommens der Wiesenweihe erneut zu Prüfen und in die Planung einzuarbeiten. Direkt nördlich an das geplante Vorranggebiet angrenzend befindet sich ein seit mehreren Jahren regelmäßig dokumentiertes Brutvorkommen der nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VogelschutzRL) geschützten Wiesenweihe (Circus pygargus). Bei einer Erweiterung des Windparks innerhalb des geplanten Vorranggebietes wäre eine negative Beeinflussung der Brutstandorte nicht auszuschließen, was in den vorliegenden Planungen nicht ausreichend geprüft wurde bzw. Berücksichtigung fand. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist daher, unabhängig von der bestehenden gemeindlichen Planung, eine Reduzierung der Flächenausweitung im nördlichen Bereich um ca. 25ha (siehe Abb.1)vorzunehmen. Eine Reduzierung sollte bis zu den zwei nördlichst stehenden WKA vorgenommen werden, um in den Bereichen keine neue negative Beeinflussung zu schaffen. Die VR Fläche ist entsprechend der Bauleitplanung festgelegt, die im Massstab 1:10.000 eine abschließende Abwägung durchgeführt hat. Die konkrete Beeinträchtigung der Avifauna ist erst im Genehmigungsverfahren mit dem geplanten Anlagentyp abschließend bewertbar. Der Hinweis zur Avifauna wird aufgenommen in den Umweltbericht. keine Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 4-43 VRG Nr. XII Jeetze Brunau Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den aktuellen Stand der Planung zum VRG Jeetze Brunau keine Bedenken. Das geplante Vorranggebiet Jeetze Brunau befindet sich im Bereich eines bereits bestehenden Windparks mit 20 WKA. Die Grenzen des geplanten Vorhabensgebietes, welches eine Gesamtgröße von ca. 325 ha umfasst, wurden im Zuge der Planung im Vergleich zum 1.Entwurf deutlich angepasst. Zahlreiche Hinweise und Anmerkungen der UNB sind bei der Planung berücksichtigt worden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-44 VRG Nr. XIII Kassieck, Lindstedt Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Nr.XIII Kassieck, Lindstedt, keine Bedenken. Das Vorranggebiet Nr. X befindet sich innerhalb des sich aktuell im Bau befindenden Windparks Kassieck/ Lindstedt mit insgesamt 21 WEA. Alle wesentlichen naturschutzfachlichen Belange wurden während der Planung des Windparks berücksichtigt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 24 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-45 VRG Nr. XVI Gardelegen Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen das Vorranggebiet Nr.XI Gardelegen, zum aktuellen Kenntnisstand keine Bedenken. Innerhalb des geplanten Vorranggebietes Gardelegen befinden sich eine gemeindliche Planung und bereits 9 bestehende WEA. Das Gebiet ist daher mit einer deutlichen Vorbelastung behaftet. Die Grenzen des Gebietes gehen nicht wesentlich über die der bestehenden Anlagen hinaus, wodurch eine deutlich erhöhte Neubelastung für den Naturhaushalt ausgeschlossen werden kann. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-46 Im Hinblick auf das vorliegende Planwerk und der dort dargestellten Planungen fordert die untere Naturschutzbehörde die Anwendung bestimmter Kriterien, wie z.B. die Berücksichtigung der gemeindlichen Planung und deren Einstufung über alle naturschutzfachlichen Belange, aber auch die Anwendung der vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandskriterien, welche lediglich in Schutzgebieten Berücksichtigung fand - wie bereits in der SN vom 11.05.2010 gefordert- zu überdenken und zu überarbeiten. Bei der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange sind insbesondere im Hinblick auf die pot. Errichtung von WKA folgende Eckpunkte der Rechtsprechung in der Planung zu berücksichtigen: Das geplante Vorranggebiet Gagel mit einer Gesamtflächengröße von 172 ha befindet sich nur zu einem Teil von 32,5 ha innerhalb des Altmarkkreises Salzwedel. Der deutlich größere Teil des geplanten VRG befindet sich im Landkreis Stendal. Das Gebiet ist bisher durch Windenergieanlagen unvorbelastet. Naturschutzfachliche Bedenken auf Seiten des Altmarkkreises Salzwedel bestehen aufgrund folgender räumlicher Gegebenheiten: Direkt östlich an das geplante VRG befindet sich das Landschaftsschutzgebiet "Ostrand der Arendseer Hochfläche" (LSG0005SAW). Eine negative Auswirkung des VRG ist im Zuge der Planung auszuschließen. Des Weiteren befinden sich innerhalb des geplanten VRG Strukturen von § 30 Biotopen. Hier ist ebenso ein negativer Einfluss durch das geplante Vorhaben auszuschließen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ergeben sich hinsichtlich der räumlichen Nähe zum Arendsee und der daraus resultierenden verstärkten Frequentierung durch Vogelzug Bedenken. Da das Gebiet bisher von Windenergie frei war, sind vor einer Ausweisung als VRG kritische Bereiche hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf Zugvogelkorridore zu überprüfen. Es werden die Kriterien der Abstandsregelung entsprechend den Festlegungen und den tatsächlich bekannten Rahmenbedingungen angewandt. Eine Überprüfung hinsichtlich vertiefender Erkenntnisse ist erst mit dem konkreten Vorhaben (Anlagentyp) möglich.. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 25 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 10-1 1. Gastransportleitungen Gastransportleitungen von E.ON Avacon befinden sich in den nachfolgend genannten Vorranggebieten: XVII (Fischbeck) - GTL 0002039 XVIII (Sanne) - GTL 0002006 XIX (Hohenberg-Krusemark) - GTL 0002006 XX (Erxleben) - GTL 0002006 XXVI (Bismark) - GTL 0002144 Anliegend erhalten Sie dazu die entsprechenden Übersichtspläne im Maßstab 1:25000. Sollten Sie für Ihre weitere Planung Detailpläne benötigen, erhalten Sie diese auf Anforderung. Um einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten, müssen die Windenergieanlagen außerhalb des Sicherheitsabstandes errichtet werden. Dieser beträgt in den vorliegenden Fällen 25,00 m (Leistung der WEA bis 2.000 kW - Rundverfügung 05/05-B VI a 8.2 - XXVIII). Um einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten, müssen die Windenergieanlagen außerhalb des Sicherheitsabstandes errichtet werden. Dieser beträgt in den vorliegenden Fällen 25,00 m (Leistung der WEA bis 2.000 kW - Rundverfügung 05/05-B VI a 8.2 - XXVIII). Dieser Mindestabstand setzt voraus, dass Ihre Windenergieanlagen entsprechend dem Stand der Technik geplant, errichtet und betrieben werden und die Belastung der Windenergieanlagen statisch und dynamisch nachgewiesen wurden. Bei Unterschreitung des o.g. Mindestabstandes ist ein erneuter Nachweis vom Betreiber der WEA erforderlich. Ein Versagen von Maschinenkomponenten (z.B. Abriss eines Rotorblattes oder Teilen) stellt ein inakzeptables Risiko für den Betrieb der Leitungsanlage dar. Das Überfahren der Gashochdruckleitung während der Bauphase ist erst nach Sicherung mittels Baggermatten oder Bodenverbesserungsmaßnahmen gestattet. Kann auf Ebene der Regionalplanung nicht berücksichtigt werden. Ist Bestandteil der Genehmigung von Vorhaben Kenntnisnahme nein E ON Avacon 16.12.2011 Seite 26 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 10-2 Hochspannungsfreileitungen Wir erteilen die Auskunft im Namen und im Auftrag von hsn Magdeburg. 110-kV-Freileitungen befinden sich im Bereich der nachfolgend aufgelisteten Vorranggebiete: VII (Sichau) / Gd - Kun, Mast 37 - 42 XVI (Lüderitz) / Mgd - Ste, Mast 186 - 191 XXI (Schinne) / Ste - Os, Mast 47 - 59 XXIV (Storbeck) / Ste - Os, Mast 84 - 88 Als Anlage erhalten Sie dazu die entsprechenden Übersichtspläne im Maßstab 1:20.000. Die einzuhaltenden Abstände zwischen Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen sind in der DIN EN 50341 (VDE 0210) geregelt. Danach ist zwischen der Rotorblattspitze einer Windenergieanlage in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter einer Hochspannungsfreileitung ohne Schwingungsschutz ein seitlicher Abstand von ≥ 3 x D einzuhalten. Bei einer mit Schwingungsschutz ausgerüsteten Freileitung ist ein Abstand von > 1 x D zulässig. Auf schwingungsdämpfende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn sich die Freileitung nicht im Bereich der Nachlaufströmung der Windenergieanlagen befindet. Hierfür ist ein rechnerischer Nachweis zu erstellen und uns zu übergeben. Ein seitlicher Abstand < 1 x D ist nicht zulässig. Bitte beachten Sie, dass bei der Planung, Errichtung und dem Anschluss der WEA die geltenden technischen Richtlinien und Vorschriften (z.B. DIN VDE, VDE, EN, BDEW, FGW) sowie die Netzanschlussregeln der E.ON Avacon AG bzw. der hsn Magdeburg GmbH zu beachten sind. Der Netzverknüpfungspunkt und die Höhe der möglichen Einspeiseleistung der Windenergieanlagen sind in jedem Einzelfall gesondert durch eine Netzverträglichkeitsprüfung der E.ON Avacon AG bzw. der hsn Magdeburg GmbH rechnerisch zu ermitteln. Kenntnisnahme, Bestandteil des Plankonzeptes Kenntnisnahme nein E ON Avacon 10-3 3. 110-kV-Kabel (erdverlegt) Durch das Vorranggebiet XVIII verläuft die 110- kV-Kabeltrasse Stendal - IGPA. Den Trassenverlauf können Sie dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan (Maßstab 1:10.000) entnehmen. Sollten Sie dazu Detailpläne benötigen, erhalten Sie diese ebenfalls auf Anfrage. Es handelt sich hier um eine Hochspannungskabeltrasse, bestehend aus drei Einleiterkabeln und Begleitkabel. Die Kabel dürfen nicht überbaut werden. Die Bauarbeiten im Bereich von Kabelanlagen dürfen nur unter fachkundiger Anleitung durchgeführt werden. Die erteilten Auflagen müssen eingehalten werden. Hinweisschilder, Kabelmerksteine und andere Markierungen dürfen ohne Zustimmung von E.ON Avacon nicht verdeckt, nicht ersetzt und nicht entfernt werden. Für diese Kabel erteilen wir im Namen und im Auftrag der Stadt Arneburg eine Auskunft. Kann auf Ebene der Regionalplanung nicht berücksichtigt werden. Ist Bestandteil der Genehmigung von Vorhaben Kenntnisnahme nein E ON Avacon 16.12.2011 Seite 27 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 10-4 Rechtzeitig vor Beginn von Bauarbeiten ist durch den Ausführenden eine aktuelle Auskunft über die Lage der Leitungen vom Bereich Transport-/ und Spezialnetze einzuholen. Bei Beginn der Arbeiten muss eine gültige Zustimmung vorliegen. Bei Abweichungen von der Bauplanung oder der Erweiterung des Bauauftrages ist eine neue Leitungsauskunft einzuholen.Bezüglich weiterer Leitungen wird Ihre Anfrage zurzeit noch geprüft. Sie erhalten dazu eine Auskunft/Stellungnahme von unserem Betrieb Region Süd, Standort Stendal. Wir haben die eingereichten Unterlagen weitergeleitet. Ihr Ansprechpartner dort ist Herr Kauschat, T. 03931 253-36478. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein E ON Avacon 11-1 Die uns übersandten Unterlagen zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" (2. Entwurf) im Rahmen der öffentlichen Beteiligung haben wir in Hinblick auf unsere Belange überprüft. Da durch die Umsetzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark eventuelle Anlagenerweiterungen bzw. Änderungen unsererseits nötig werden können, bitten wir Sie, uns an den weiteren Planungen zu beteiligen. Ferner gehen wir davon aus, dass der Fortbestand der vorhandenen Netzanlagen im ausgewiesenen Gebiet gesichert ist. Weitere Anregungen bzw. Bedenken sind aus unserer Sicht nicht vorzubringen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein e.on AVACON 28-1 Die Deutsche Telekom GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Wir bedanken uns für die Beteiligung im Rahmen der Träger öffentlicher Belange und möchten folgende Hinweise geben. Zu o. g. Ergänzung haben wir mit Schreiben vom 27.05.2010 zum 1. Entwurf Stellung genommen, diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Wir danken für Ihr Entgegenkommen und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Deutsche Telekom 16.12.2011 Seite 28 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 34-1 Ihr Vorhaben befindet sich in dem Bergwerksfeld Struktur Altmark, welches der GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH als Bergwerkseigentümerin das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen und unterirdischen behälterlosen Speicherung gewährt. Nach § 110 Bundesberggesetz (BbergG) besteht eine Anpassungspflicht durch den Bauherrn bei der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veränderung einer baulichen Anlage. Eine Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass sich in einigen Teilgebieten, die für die Windenergie-Nutzung vorgesehen sind, diverse Erdgastransportleitungen, Lagerstättenwassertransportleitungen, sowie verfüllte Bohrungen unseres Unternehmens liegen. Die genaue Lage entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen. Zu unseren Anlagen sind folgende Anforderungen und Einschränkungen zu beachten: -Die prinzipielle Lage unserer Leitungen wird vor Ort an markierten Punkten durch Hinweisschilder angezeigt, welche nicht verändert, beschädigt oder beseitigt werden dürfen. -Die Leitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes in einem Schutzstreifen verlegt, bezogen auf die Rohrachse beträgt der Schutzstreifen: DN 150 - 4m > DN 150 ≤ DN 400 - 6m -Innerhalb des Schutzstreifens dürfen betriebsfremde Bauwerke, Anlagen und Leitungen nicht errichtet werden, Ausnahmen sind gesondert zu vereinbaren. -Der Schutzstreifen muss befahrbar sein und eine einwandfreie Wartung und Instandhaltung der Transportleitung ermöglichen. -Es ist auszuschließen, dass zusätzliche Druckbeanspruchungen auf die Anlagen wirken. -Die Bedeckung der Anlagen darf nicht verändert werden. -Die Lagerung von Material während der Bauphase darf auf unserem Schutzstreifen nicht vorgenommen werden. -Messsäulen und die dazugehörigen E-Kabel, sowie die Hinweissteine dürfen nicht verändert, beschädigt oder beseitigt werden. -Alle Arbeiten im Bereich des Schutzstreifens von Leitungen der GDF SUEZ sind so auszuführen, dass vorhandene Leitungen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. -Im Bereich kreuzender Anlagen unseres Unternehmens ist nur Handschachtung erlaubt. -Im Kreuzungsbereich muss der vertikale Mindestabstand > 0,30 m betragen. Beim Einsatz von Horizontalbohrverfahren beträgt dieser Mindestabstand > 1,0 m. Dabei sind die GDF SUEZ- Leitungen, die eine Die angesprochenen Sachverhalte sind Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens und können im Maßstab der Regionalplanung nicht bewertet werden. Die Hinweise werden aufgenommen und im Rahmen weiterführender Genehmigungsverfahren dem jeweiligen Antragsteller mitgeteilt. Kenntnisnahme nein GDF Suez 16.12.2011 Seite 29 von 139 Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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