Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
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Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Erdüberdeckung von 1,0 m bis 3,0 m aufweisen, in einem Mindestabstand zu unterfahren. -Die Zufahrt zu unseren Anlagen muss ständig gewährleistet sein. Eine zeitweilige Beschränkung von Straßen und Wegen, die der GDF SUEZ als Zuwegung dienen, sind rechtzeitig vorher mit dem Leiter des Bereiches Rückbau Herrn Badel (Tel. 03901- 30456 2111 oder 0170/4589085) und dem Leiter des Betriebs Altmark Herrn Paucke (Tel. 03901 – 88135 oder 0160/90504405) abzustimmen. Des Weiteren muss das Befahren der Straße nach den Bauarbeiten für Fahrzeuge mit 40 t Gewicht zulässig sein. -Die erdverlegten Anlagen (überwiegend Bitumenumhüllung) unseres Unternehmens sind durch fremdgespeiste kathodische Korrosionsschutzanlagen geschützt. -Im 50 m Bereich unserer erdverlegten Anlagen ist daher mit Streuströmen zu rechnen. -Diese Streustromgefährdung bezieht sich lt. DIN 57150/VDE 0150 u.a. auf folgende metallene Anlagen (Auszug aus DIN 57150): (a) Metalle Rohrleitungen, Kabel mit Metallbewehrung oder Metallmantel, ausgenommen Kabel, bei denen ein äußerer Isoliermantel gegenüber Dicke und Zuverlässigkeit den mechanischen Schutz und den Korrosionsschutz auch nach dem Verlegen übernimmt. (b)Lagerbehälter und mit ihnen in Verbindung stehende metallene Bauteile. (c) Erdungsanlagen von Starkstrom- und Fernmeldeanlagen einschließlich Informationsanlagen, die mit anderen geordneten Anlagen verbunden sind oder die größere Ausdehnung haben, z.B. Erdungsnetze von Umspannanlagen. -Sollten erdverlegte metallene Anlagen durch Sie in diesem Gebiet installiert werden, empfehlen wir Ihnen zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen bzw. 3 Monate nach Inbetriebnahme Ihrer Anlage eine Beeinflussungsmessung vorzunehmen. -Nach einer Verfügung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt haben die Windkraftanlagen einen 16.12.2011 Seite 30 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Sicherheitsabstand zu unterirdisch verlegten Leitungen von mindestens der Höhe der Windkraftanlage inklusive der Hälfte des Rotorblattes, mindestens aber 50 m, gemessen von der Mitte des Schutzstreifens der Leitungstrasse, einzuhalten. Im Hause der GDF SUEZ E&P GmbH ist für verfüllte Bohrungen festgelegt worden, dass diese im Umkreis von fünf Metern nicht überbaut werden dürfen. Die Koordinaten im System 40/83 können Sie der Anlage 10 entnehmen. Weiterhin möchten wir Ihnen mitteilen, dass die im Bereich der Tiefbohrung ehemals liegenden Schlammgruben nach damaliger Gesetzgebung ordnungsgemäß zurückgebaut worden sind. Ein Altlastenverdacht lässt sich jedoch nicht ausschließen. Die Angaben zur Lage von Anlagen der GDF SUEZ sind solange als unverbindlich zu betrachten, bis die tatsächliche Lage in der Örtlichkeit durch Ortung bzw. Suchschachtung festgestellt wurde. Als Antragsteller bitten wir Sie, die vorhandene Stellungnahme der GDF SUEZ Ihrem Auftraggeber mit schriftlicher Nachweisführung zu übergeben, anderenfalls können wir Sie für aus der Nichtbeachtung Ihrer Anpassungspflichten entstehende Schäden regresspflichtig machen. Wir möchten Sie bitten, uns im weiteren Planverlauf zu beteiligen und vor Beginn konkreter Baumaßnahmen zur Errichtung von Windenergieanlagen erneut eine Stellungnahme anzufordern. Für unsere Beteiligung in dieser Angelegenheit bedanken wir uns. Diese Stellungnahme ersetzt nicht die bergbauliche Stellungnahme des zuständigen Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt. 16.12.2011 Seite 31 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 38-1 GDMcom ist vorliegend als von der VNG - Verbundnetz Gas AG (nachfolgend VNG genannt) beauftragtes Dienstleistungsunternehmen tätig und handelt insofern namens und in Vollmacht der VNG. Bezug nehmend auf Ihre o. g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass sich innerhalb / im Nahbereich (betrachtet wurde dabei der Bereich mit einem Abstand von ≤ 250 m zur Vorranggebietsgrenze) von 6 in Ihrer Anfrage näher bezeichneten Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (nachfolgend Vorranggebiete genannt) Anlagen der VNG befinden. Den Rahmen Ihrer Anfrage ergänzend, teilen wir Ihnen weiterhin mit, dass sich in einem Vorranggebiet eine Anlage der GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (nachfolgend GasLINE genannt), befindet. Die Aussage erfolgt deshalb seitens der VNG, weil die VNG im Rahmen eines mit der GasLINE geschlossenen Dienstleistungsvertrages insoweit zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist. Die Anlagen der VNG und der GasLINE liegen in der Regel mittig in einem Schutzstreifen, der von Art und Dimensionierung der Anlage abhängig ist. Hierbei handelt es sich um folgende Anlagen: Vorranggebiet XI - Fleetmark Eigentümer Anlage/n Nr.DNSchutzstreifen VNG⁽²⁾ Ferngasleitungen (FGL)⁽¹⁾ ⁽²⁾ 302110010 m VNGSteuerkabel (Stk) ⁽¹⁾ 2601- m ⁽³⁾ VNGSonstiges⁽¹⁾ : Mess- und Hinweissäulen Vorranggebiet XII - Jeetze, Brunau EigentümerAnlage/nNr.DNSchutzstreifen VNGFGL⁽¹⁾ 1106008 m VNGSonstiges⁽¹⁾ : Mess- und Hinweissäulen Vorranggebiet XVI - Hüselitz EigentümerAnlage/nNr.DNSchutzstreifen VNG⁽²⁾ FGL⁽¹⁾ 646008 m VNGFGL⁽¹⁾ 64 stillgelegt4003 m ⁽⁴⁾ VNGSonstiges⁽¹⁾ : Mess- und Hinweissäulen Vorranggebiet XX - Erxleben EigentümerAnlage/nNr.DNSchutzstreifen VNG⁽²⁾ FGL⁽¹⁾ ⁽²⁾ 302110010 m VNGStk⁽¹⁾ 2601- m ⁽³⁾ GasLINEKabelschutzrohranlage (KSR) ⁽ ¹ ⁾ mit einliegenden LWL-Kabeln 6 Rohre Die angesprochenen Sachverhalte sind Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens und können im Maßstab der Regionalplanung nicht bewertet werden. Die Hinweise werden aufgeneommen und im Rahmen weiterführender Genehmigungsverfahren dem jeweiligen Antragsteller mitgeteilt. Kenntnisnahme nein GDMcom 16.12.2011 Seite 32 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung GL510006, GL611003- m ⁽ ³ ⁾ VNGSonstiges ⁽ ¹ ⁾ : Mess- und Hinweissäulen- m ⁽⁴⁾ Vorranggebiet XXIV - Storbeck Eigentümer Anlage/n Nr.DNSchutzstreifen VNG⁽²⁾ FGL⁽¹⁾ ⁽²⁾ 302110010 m VNGStk⁽¹⁾ 2601- m ⁽³⁾ VNGSonstiges⁽¹⁾: Armaturengruppe 302-4,Mess- und Hinweissäulen- m ⁽⁴⁾ Vorranggebiet XXV - Bismark, Büste, Dobberkau EigentümerAnlage/nNr.DNSchutzstreifen VNG⁽²⁾ FGL⁽¹⁾ 1106008 m VNGSonstiges⁽¹⁾ : Mess- und Hinweissäulen ⁽¹⁾ nachfolgend als Anlage/n bezeichnet ⁽²⁾ Bruchteilseigentum VNG/E.ON Ruhrgas/BEB ⁽³⁾ befindet sich im Schutzstreifen der FLG 302 ⁽⁴⁾ technischer Arbeitsstreifen Hinweis: Betreiberin des aktiven VNG- Fernleitungsnetzes ist seit dem 01.01.2006 die ONTRAS - VNG Gastransport GmbH, Leipzig ("ONTRAS"). Die ONTRAS hat die VNG mit dem technischen Netzbetrieb beauftragt. Infolgedessen führt die VNG die Wartung, Instandhaltung und örtliche Betreuung durch. Zur Information haben wir Ihnen die Grobtrassen sowie die ungefähren Standorte der Anlagen in die uns zur Stellungnahme übersandten Planunterlagen (Karten zu 5.4.6.1) eingetragen bzw. VNG- Übersichtspläne zu Ihrer Verwendung beigefügt. In die VNG-Übersichtspläne haben wir die ungefähre Lage der Vorranggebiete eingetragen. Daraus erkennen Sie die Berührungspunkte der oben aufgeführten Vorranggebiete mit den Anlagen. Für den Gesamtplanungsraum Altmark haben Sie von uns bereits ein Schreiben vom 20.02.2008 zur "Ergänzung des REP Altmark um Festlegungen zur Nutzung der Windenergie mit integrierter Umweltprüfung" 3 Übersichtspläne im Maßstab 1:50.000 mit Darstellung des Anlagenbestandes sowie per Email, auf Ihre Anforderung vom 27.05.2008, den Anlagenbestand in digitaler Form, erhalten. 16.12.2011 Seite 33 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass der Abstand zwischen Windkraftanlagen und erdverlegten Ferngasleitungen so festzulegen ist, dass sich der Schutzstreifen außerhalb des Aufprallbereiches der Gondel befindet. In Anwendung des DVGW-Rundschreibens G 04/04 "Abstände von Windenergieanlagen zu Gashochdruckleitungen" vom 28.09.2004 bzw. des Gutachtens "Gasleitungen in der Nähe von Windkraftanlagen" des Ing.-Büro Dr. Ing. Veenker vom 16.01.2004 bestimmt sich dieser Abstand nach folgender Formel: aGS=0,1063 x NH + LG/2+2,0 m + BS/2 mit:aGS maximaler Radius für den Aufprallbereich der Gondel außerhalb des Schutzstreifens in [m] NHNabenhöhe in [m] LGMaximalwert der Hauptabmessung der Gondel einschließlich Rotornabe, jedoch ohne Rotorblatt in [m] BSBreite des Schutzstreifens in [m] Der einzuhaltende Abstand von Windenergieanlagen zu bestehenden oberirdischen Gasversorgungsanlagen (hier z.B. die Armaturengruppe 302-4 im Vorranggebiet XXIV - Storbeck) ergibt sich aus folgender Summe: Nabenhöhe plus Rotorblattlänge plus 10 m Sicherheitsbeiwert. Wir bestätigen den vorliegenden 2. Entwurf des Sachlichen Teilplanes mit den entsprechenden Einschränkungen für die Bauleitplanung in Gebieten mit vorhandenen VNG-/GasLINE-Anlagen. Damit die Belange der VNG/ GasLINE auch weiterhin Berücksichtigung finden, legen wir Ihnen zur Information eine Broschüre "Allgemeine Verhaltensregeln und Vorschriften zum Schutz von Anlagen der VNG" bei, welche auch für die Anlagen der GasLINE gilt. Die VNG/GasLINE ist ein überregionales Ferngasunternehmen/ Unternehmen. Bezüglich Leitungen und Anlagen regionaler und/oder örtlicher Gasversorgungsunternehmen/ Versorgungsunternehmen bitten wir Sie höflich, sich unmittelbar mit dem zuständigen Leitungsbetreiber in Verbindung zu setzen. Die GDMcom vertritt die Interessen für v. b. 16.12.2011 Seite 34 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Anlage/n gegenüber Dritten in o. g. Angelegenheit. Ihre Anfragen richten Sie bitte diesbezüglich an die GDMcom. Bei Rückfragen steht Ihnen o. g. Sachbearbeiter gern zur Auskunft zur Verfügung. 44-1 Mit der Zielformulierung 5.4.6.3 ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ausnahmsweise zulässig, wenn die Anlagen der dezentralen Stromversorgung von Gemeinden und ihren Ortsteilen im Rahmen der Daseinsvorsorge und den Anforderungen des demografischen Wandels dienen und wenn dies durch besondere Standortanforderungen begründet ist. In der Begründung zu dieser Zielformulierung legt die Planungsgemeinschaft im Zuge der Antragstellung Abnahmebedingungen fest, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG2009) grundsätzlich entgegenstehen. Im Punkt 5.4.6.3 heißt es: "Im Rahmen der Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben mehr als 50 % seines erzeugten Stromes dauerhaft vertraglich gesichert in ein dezentrales Stromnetz einspeist." Aus Sicht der IHK Magdeburg der sollte Punkt 5.4.6.3 dahingehend geprüft und ggf. neu formuliert werden. Die Formulierung wird entsprechend den Hinweisen geprüft und überarbeitet. volle Berücksichtigung nein IHK Magdeburg 46-1 Kenntnisnahme nein TÖB kurz 50-1 Als landwirtschaftliche Berufsvertretung stimmen wir in Abstimmung mit unseren betroffenen Mitgliedern der Ausweisung folgender Vorranggebiete zur Nutzung von Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten vor dem Hintergrund, dass die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten bleibt, zu: VRXVBadingen; Querstedt VRXVIHüselitz VRXVIIFischbeck VRXVIIIArneburg; Sanne VRXIXBaben; Bertkow; Hohenberg-Krusemark VRXXErxleben VRXXISchinne; Grassau VRXXIIKrevese VRXXIIIGagel VRXXIVStorbeck VRXXVBismark, Büste, Dobberkau VRXXVIGarlipp VRXXVIIPollitz Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein BV Stendal 16.12.2011 Seite 35 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 54-1 Die Stellungnahme des LDA, Abt. 2 lautet: Wie bereits in der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie/Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege vom 11.05.2010 zum ersten Entwurf des sächlichen Teilplans Wind ausgeführt, erweisen sich Windenergieanlagen in einer historischen Kulturlandschaft als moderne Hinzufügungen mit deutlich wahrnehmbaren visuellen Auswirkungen. In einer eher flachen und ländlich geprägten, andererseits mit vielen denkmalgeschützten Ortslagen und Baudenkmalen durchsetzten Landschaft wie der Altmark sind Windenergieanlagen aus dem Blickwinkel der Bau- und Kunstdenkmalpflege daher zunächst kritisch zu sehen. Nach heutigem Erkenntnisstand bleibt von den in der seinerzeitigen Stellungnahme als besonders bedenklich angesehenen Flächen zur Nutzung der Windenergie nur das Vorranggebiet Nr. XVII "Fischbeck" übrig. In der Abwägung der Anregungen und Bedenken zum ersten Entwurf des Teilplans Wind vom 05.08.2010 wird zu den Bedenken des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie/Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege in Bezug auf das Vorranggebiet "Fischbeck" ausgeführt, dass bei dessen Erweiterung auf die ungestörte Sichtbeziehung zwischen Tangermünde und Jerichow geachtet worden sei. Näher erläutert wird diese Aussage jedoch nicht. Nicht eingegangen wird auch auf den Vorschlag des Denkmalfachamtes, die Nabenhöhe der im Vorranggebiet "Fischbeck" zu errichtenden Windenergieanlagen - analog zu dem anschließenden, aber in der Planungsregion Magdeburg vorgesehenen Windpark "Jerichow/Fischbeck" - auf 65 Meter zu begrenzen. In Form einer schriftlichen Äußerung (13.09.2010) anlässlich des am 21.09.2010 abgehaltenen Erörterungstermins bat das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie/Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege um die Überlassung von schriftlichen und kartographischen Unterlagen zur Demonstration der Unbedenklichkeit des Vorranggebietes Fischbeck im Hinblick auf die Klosterkirche in Jerichow. In der Abwägung vom 25.11.2010 der im Rahmen der Erörterung vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie/Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege entsprechende Unterlagen in Aussicht gestellt. Diese Unterlagen sind beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie bis heute noch nicht eingetroffen. Als Anregung zur Gestaltung der Unterlagen bietet sich die von der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt- Bitterfeld-Wiittenberg für das als Denkmalbereich (und UNESCO- Welterbestätte) ausgewiesene Gartenreich Dessau-Wörlitz angefertigte Studie "Visueller Einfluss Windpark Coswig-Nord" an. Aus Das Gebiet wurde im Rahmen einer genehmigten Bauleitplanung hinsichtlich auch der Belange des Denkmalschutzes bewertet und die Bauleitplanung wurde genehmigt. Da der Großteil der Erweiterung in östlicher Richtung liegt wird die Sichtachse nicht mehr beeinträchtigt als vorher. Selbst die geringfügige westliche Erweiterung liegt, wenn eine Orthogonale vom Kloster Richtung Norden gelegt wird ca. 850 m neben dieser. Während die Blickbeziehung zwischen Kloster Jerichow und Tangermünde in nordwestlicher Richtung liegt und der Windpark zu dieser Sichtachse eine Entfernung von ca. 1700 m hat. Ähnliches ist auch festzustellen in umgekehrter Richtung und natürliche Elemente der Landschaft, wie z.B. Wald oder Siedlungen die Wirkung noch weiter abschwächen. Es ist festzustellen, dass eine Erhöhung der vorhandenen Beeinträchtigung nicht vorliegt. keine Berücksichtigung nein LDA Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 36 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung denkmalpflegerischer Sicht ist eine vergleichbare Ausarbeitung auch für die Auswirkungen des Vorranggebiets Fischbeck auf die Klosterkirche in Jerichow zu fordern und dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie/Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege) zur Verfügung zu stellen. Als Ansprechpartner für Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege steht Ihnen Herr Christoph Bosch (03345-2939750, email cbosch@lda.mk.sachsen-anhalt.de) zur Verfügung. 16.12.2011 Seite 37 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 54-2 Die Stellungnahme des LDA, Abt. 4 (Archäologie) lautet: Die bisherigen Stellungnahmen des LDA zum REP Altmark besitzen weiterhin Gültigkeit. Zudem bitte ich den Umweltbericht um folgende Anmerkungen zu ergänzen: S. 58:" Die Altmark ist eine Jahrtausende alte Kulturlandschaft". Bereits die Menschen der Jungsteinzeit prägten mit ihren Siedlungen, dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen und vor allem den Großsteingräbern das Aussehen der Kulturlandschaft. Viele der beeindruckenden Großsteingräber haben sich bis heute erhalten. S. 67/68 Vorranggebiet II Liesten, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befinden sich steinzeitliche Grabanlagen. Der Umgang mit den archäologischen Kulturdenkmalen ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 72/73 Vorranggebiet VII Sichau, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes liegen mehrere archäologische Kulturdenkmale, darunter Befestigungsanlagen. Der Umgang mit den archäologischen Kulturdenkmalen ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S 73/74 Vorranggebiet VIII Kakerbeck, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal aus der Zeit des Neolithikums. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 74/75 Vorranggebiet IX Badel, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal mit mittelalterlicher Zeitstellung. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. Die Hinweise werdenin den Umweltbericht eingearbeitet. volle Berücksichtigung nein LDA Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 38 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung S. 76/77 Vorranggebiet XI Fleetmark, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal aus vorgeschichtlicher Zeit. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 78/79 Vorranggebiet XIII Gardelegen, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal, Siedlung Neuzeit. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 86/87 Vorranggebiet XXI Schinne, Grassau, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal mit vorgeschichtlicher Zeitstellung. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 88/89 Vorranggebiet XXIII Gagel, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal mit vorgeschichtlicher Zeitstellung. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 89/90 Vorranggebiet XXIV Storbeck, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal vorgeschichtlicher Zeitstellung. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. Der Satz Der Umgang wäre auch bei den Vorranggebieten XV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXII, XXV noch zu ergänzen, bei denen bereits auf die archäologische Relevanz hingewiesen wurde. 16.12.2011 Seite 39 von 139 Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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