Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
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Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Weiterhin sei noch angemerkt, daß jederzeit die Möglichkeit des Bekanntwerdens weiterer Kulturdenkmale besteht, die ebenfalls nach den Bestimmungen des DenkmSchG LSA zu behandeln sind. 55-1 die Stellungnahme des LAGB vom 29.02.2008 ist weiterhin gültig. Kenntnisnahme keine neuen Erkenntnisse zur ersten Stellungnahme Kenntnisnahme nein LAGB Sachsen Anhalt 56-1 Grundsätzlich sind die Belange des LVermGeo LSA in folgenden Punkten betroffen: 1.Im Bereich des Planungsgebietes befinden sich gesetzlich geschützte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte der Festpunktfelder des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Veränderung oder Zerstörung von Festpunkten aufgrund ihrer Maßnahmen ist dem LVermGeo LSA zu melden. Ansprechpartner LVermGeo LSA, Standort Magdeburg: Herr Wolfram: 0391 567 3005 sven.wolfram@lvermgeo.sachsen-anhalt.de Die betroffenen Festpunkte sind in der topographischen Übersichtskarte [Anlage 1] dargestellt und farblich gekennzeichnet (Fundamentalfestpunkte - rot, Benutzungsfestpunkte - blau). Im Bereich des Plangebietes befindet sich ein Fundamentalfestpunkt (FFP) des Deutschen Haupthöhennetzes (TK 25: 3133-1140). Er realisiert und sichert großräumig den amtlichen Höhenbezug Sachsen-Anhalts. Im Bereich des Plangebietes befinden sich ein Fundamentalfestpunkt (FFP) des Deutschen Hauptschwerenetzes (TK25: 3335-152.00). Er realisiert und sichert großräumig den amtlichen Schwerebezug Sachsen-Anhalts. Für die Unversehrtheit der Festpunkte hat der Vorhabenträger Sorge zu tragen. Siehe dazu die Stellungnahme des LVermGeo, Standort Magdeburg, Dez. 67 vom 26.04.2010, Az.: 67.2 - A-0024-2010. Bei den anderen betroffenen Festpunkten im o. g. Planungsgebiet handelt es sich um Lage- festpunkte (TP) und Höhenfestpunkte (NivP) der Kategorie "Benutzungsfestpunkte". Die Punkte unterliegen keinem besonderen Schutz, d. h. sie werden seitens des LVermGeo LSA aufgegeben, falls sie durch Baumaßnahmen zerstört werden sollten. Ich möchte Sie bitten, das bauausführende Unternehmen darauf hinzuweisen, dass eine eventuelle Zerstörung des TP dem LVermGeo LSA gemeldet wird. Des weiteren bitte ich, im Verfahrensablauf die im Merkblatt [Anlage 2] und im Gesetzesauszug [Anlage 3] gemachten Hinweise bzw. Vorschriften zu beachten. Die angesprochenen Sachverhalte sind Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens und können im Maßstab der Regionalplanung nicht bewertet werden. Die Hinweise werden aufgeneommen und im Rahmen weiterführender Genehmigungsverfahren dem jeweiligen Antragsteller mitgeteilt. Kenntnisnahme nein LVermGeo 16.12.2011 Seite 40 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 57-1 29.08.2011 Mit Schreiben vom 15. Juli wurde die Niederlassung Nord des Landesbetriebes Bau um Stellungnahme zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005, Teilplan "Wind", gebeten. Die Stellungnahmen des Hauses vom 26.04.2010 und vom 22.09.2010 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 20.09.2011 Der Geltungsbereich des REP Altmark wird von der linienbestimmten Trasse der BAB 14, Magdeburg - Wittenberge Schwerin, gequert. Die Ausweisung der im o. g. Entwurf des Teilplans "Wind" ausgewiesenen Vorranggebiete XVI (Hüselitz), XXII (Krevese) und XXIV (Storbeck) sind nahe dieser Autobahn vorgesehen. Dies betrifft die folgenden Verkehrseinheiten (VKE) der BAB 14, für die zum Teil die Planfeststellungsverfahren vor dem Landesverwaltungsamt eingeleitet wurden: -VKE 1.4, Dolle bis AS Lüderitz, eingeleitet am 23.07.2009 (Az. 308.3-31027-F14.09/7.29) -VKE 1.5, AS Lüderitz bis AS Uenglingen , eingeleitet am 12.01.2011 (Az. 308.z2-31027- F15.10) -VKE 2.1, nördlich AS Uenglingen bis AS Osterburg, eingeleitet am 15.07.2011 (Az. 308.5.1-31027-F7.11) -VKE 2.2, nördlich AS Osterburg bis AS Seehausen; die Planfeststellungsunterlagen werden vorbereitet. Im o. g. Entwurf des sachlichen Teilplans "Wind" (z. B. Zf. II) wird zu bedeutsamen Verkehrswegen ein so genannter "Puffer" von 300 m benannt. In Übereinstimmung mit anderen regionalen Entwicklungsplänen sollte die klar definierte Bezeichnung "Mindestabstand" anstelle von "Puffer" gewählt werden. Die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie sind in Arbeitskarten als Anlagen zum o. g. Entwurf dargestellt. Nach Vergleich mit der Autobahntrassierung ist festzustellen, dass die Abstände zwischen den Vorranggebieten und der Autobahntrasse zwischen 220 m und 280 m betragen. Der angestrebte Mindestabstand von 300 m wird somit unterschritten. Besonders deutlich wird dies auf der Karte des Vorranggebietes XXII (Krevese). Hier beträgt der Abstand zwischen den von der Autobahntrasse durchschnittenen Teilen des Vorranggebietes nur 570 m. Die Darstellung der Vorranggebiete sollte somit überprüft werden. Mit Schreiben vom 22.09.2010 (siehe Bezug) wurden Ihnen aufgrund Ihrer Bitte Daten zu geplanten landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Neubau der BAB 14 Die Formulierung Puffer ist durch die Regionalversammlung im Rahmen des Plankonzeptes Windenergie festgelegt worden. Da die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis ist, sind die Formulierungen und Festlegungen in den einzelnen Regionalplänen nicht identisch. Die angesprochenen Abstände zur geplanten Autobahntrasse werden überprüft. Nach Rücksprache mit der zusdtändigen Naturschutzbehörde sin die Ausgleichsmaßnehmen so geplant, dass sie nicht in Konkurrenz zur Windenergie stehen. volle Berücksichtigung nein LB Bau 16.12.2011 Seite 41 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung übergeben. Mehrere dieser ausgewiesenen Maßnahmen der VKE 1.4, 1.5 und 2.2 werden im nun vorgelegten o.g. Entwurf von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie überlagert. Eine Berücksichtigung der am 22.09.2010 übergebenen Daten ist im o. g. Entwurf des Teilplanes "Wind" nicht erkennbar. Ich weise darauf hin, dass die Nichtbeeinträchtigung der im Rahmen des Autobahnneubaus geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen ein anzustrebendes Ziel sein sollte. 16.12.2011 Seite 42 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-1 Der 2. Entwurf des Teilplanes "Wind" weist insgesamt fünf Vorranggebiete mehr auf als der erste Entwurf. Das bedeutet eine Flächenzunahme um 144 ha auf insgesamt 5.007 ha. Für die neu ausgewiesenen Gebiete wurde auf der Grundlage der beiliegenden Karten eine Bodenfunktionsbewertung nach dem in Sachsen-Anhalt angewendeten Verfahren durchgeführt. Die Böden der betrachteten Vorranggebiete weisen ein überwiegend mittleres, vereinzelt auch ein hohes Konfliktpotenzial aus (z. B. Vorranggebiete Cheine und Storbeck). Das Ergebnis der Konfliktbewertung beruht auf einem mittleren, zum Teil auch hohen Wasserhaushaltspotenzial und mittlerem Ertragspotenzial. Die Naturnähe erhielt eine geringe bis mittlere Bewertung. Böden, die die Funktion als Archive der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen, sind in den Vorranggebieten Jübar, Recklingen und Gagel vorhanden. In den genannten Gebieten liegen Suchräume für seltene Bodenformen. Aus Bodenschutzsicht ist es erforderlich, den Grad der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden konkreter zu benennen. So sollten die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Boden- funktionen in den Plangebieten ermittelt werden (z. B. Summe der Flächenversiegelung durch die Fundamente der Windenergieanlagen und der Flächenverbrauch für die Zufahrten). Zur Ermittlung der Betroffenheit des Schutzgutes Boden gehört die verbindliche Verwendung des Begriffes der Bodenfunktionen nach der Nomenklatur des BBodSchG § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ebenso wie die Untergliederung in entsprechende Teilfunktionen. Dem Vermeidungs- und Verringerungsgebot folgend, sind entsprechende Minderungsgrundsätze aufzustellen. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von nachteiligen Auswirkungen auf den Boden sollen über den funktionsbezogenen Ansatz formuliert werden. Es wird empfohlen, das in Sachsen-Anhalt seit 1998 gültige Bodenfunktionsbewertungsverfahren anzuwenden. Dieses sowie allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung des Bodenschutzes in der räumlichen und der Bauleitplanung sind in den Veröffentlichungen "Bodenschutz in der räumlichen Planung" (Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 29/1998) und "Empfehlungen zum Bodenschutz in der Bauleitplanung" (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt) beschrieben und im Internet unter www.lau-st.de im Verzeichnis "Bodenschutz" unter "Handlungshilfen" einseh- und herunterladbar. Das Bodenfunktionsbewertungsverfahren beruht auf neueren Auswertungen der Ergebnisse der Reichsbodenschätzung und stellt auf die Bewertungskriterien: Biotisches Ertragspotenzial (Natürliche Ertragsfähigkeit), Lebensraumpotenzial (Naturnähe), Wasserhaushaltspotenzial sowie die Betrachtung der Böden als Archive der Kultur- und Naturgeschichte ab, was zu einer Einschätzung des Gesamtkonfliktpotenzials für das jeweilige Gebiet führt. Das Bodenfunktionsbewertugsverfahren wird hinsichtlich der ausgewiesenen Flächen für den Umweltbericht herangezogen. volle Berücksichtigung offen LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 43 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-2 Unter "I. Normative Ausschlussgebiete" im Pkt. 3. "Wasserwirtschaft" (Seite 17) wird nur von Vorranggebieten für die Wassergewinnung und Wasserschutzgebiete (Schutzzone I) als "Negativflächen" für die Windenergienutzung gesprochen. Unter "II. Raumordnerisch-fachbezogene Ausschlussgebiete" im Pkt. 3. "Wasserwirtschaft" (Seite 18) wird der Bestandsschutz von rechtskräftigen Wasserschutzgebieten und ausgewiesenen Vorranggebieten für die Wassergewinnung überhaupt nicht erwähnt. Die weiteren Schutzzonen II und III werden nicht erwähnt, haben jedoch einen höheren Rechtsstatus als ein Vorranggebiet. Die Antragsunterlagen sind dahingehend zu prüfen. Dies ist ebenfalls zu prüfen. Normative Ausschlussgebiete sind Gebiete die auf Gund einer Norm oder eines Gesetzes der Erichtung von Windenergieanalegn entgegenstehen. Das trifft im angesprochenen Fall nur auf die Wasserschutzzone I und auf die Vorranggebiete zur Wassergewinnung als ein abschließend abgewogenes Ziel der Raumordnung. Raumordnerisch-fachbezogene Ausschlussgebiete sind Gebiete die auf grund fachplanerischer bzw. raumordnerischer Zielstellungen als wertvoll angesehen werden. Im Hinblick auf die generelle Privilegierung von Windenergieanlagen und auch der genehmigungsfähigkeit in WSG Stufe 2 und 3 wurden diese Gebiete im Plankonzept nicht als raumordnerisch fachbezogene Ausschlussgebiete festgelegt. Entscheidung noch offen nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 44 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-3 Bereits in der o. g. Stellungnahme zum ersten Entwurf wurde darauf hingewiesen, dass eine anteilige Überschneidung zwischen der Schutzzone III (äußere Schutzzone) des Wasserschutzgebietes Solpke (Fläche ist identisch mit dem bestehenden Vorranggebiet Sichau) und dem Vorranggebiet für die Windenergienutzung Sichau (vorher Nr. XII, jetzt Nr. VII) besteht. Die nunmehr vorliegenden Antragsunterlagen zum zweiten Entwurf spiegeln das jedoch nicht korrekt wider. Lediglich auf Seite 72 ist in der Tabelle zum "Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie Nr. VII Sichau" beim Schutzgut Wasser die anteilige Überschneidung mit dem Vorranggebiet für die Wassergewinnung Nr. XXIX Wiepke/Solpke (identisch mit dem WSG Solpke) dargestellt. Die Einstufung der Beeinträchtigung wird mit "mittel" beurteilt, was nach den Bewertungskriterien auf der Seite 62 nachvollziehbar ist. Im Pkt. 16. "Vorranggebiete der Wassergewinnung" (Seite 106) wird eine Ausweisung bestehender Vorranggebiete der Wassergewinnung des REP Altmark 2005 als Gebiete zur Windenergienutzung ausgeschlossen. Diese Aussage wird nochmals in der Tabelle Abstandskriterien auf der Seite 112 (Pkt. 16. "Vorranggebiete Wassergewinnung") manifestiert und stellt einen Widerspruch zu den Aussagen auf den Seiten 17, 18 und 62 dar. Bei anderen Vorranggebieten Wassergewinnung oder Vorbehaltsgebieten Wassergewinnung mit Überlagerung zu geplanten Vorranggebieten für die Windenergienutzung (Seite 8, Pkt. 5.4.7.7. Z und 5.4.7.8. Z) wurde stets eine Verkleinerung der Vorranggebiete Wassergewinnung zugunsten der Windenergie gewählt, um konkurrierende Nutzungsinteressen zu vermeiden. Demzufolge müsste entweder das Vorranggebiet für die Windenergiegewinnung VII Sichau oder das rechtskräftig festgesetzte Wasserschutzgebiet Solpke und das Vorranggebiet Solpke/Wiepke (da identisch mit dem WSG) verkleinert werden! Hinweis: Aus Luftbildern ist ersichtlich, dass im betreffenden Bereich des bestehenden WSG Solpke bereits Windräder in der Schutzzone stehen und der Windenergienutzung dienen. Allgemein haben alle notwendigen Baumaßnahmen so zu erfolgen, dass generell Bei dem Vorranggebiet Sichau handelt es sich um eine rechtskräftige Bauleitplanung, welche im Rahmen der Erstellung des REP Altmark berücksichtigt wurde. Mit dem Status B-Plan wurde zum einen Innenbereich geschaffen und zum zweiten entgegen stehende Belange abgewogen bzw. weggewogen. Mit dem Status Innenbereich ist festzustellen, dass die Ziele der Raumordnung in diesem Bereich nicht greifen, deshalb kann auch kein VR für Wassergewinnung ausgewiesen werden. Zum zweiten erfolgte auch die Herauslösung aus dem LSG und mit den Festsetzungen wurden auch die Fragen des Wasserschutzgebietes geregelt. Da der B-Plan Baufelder ausgewiesen hat, sind neue Anlagen nur zulässig, wenn der Plan geändert wird, dieses erfolgt, dann in einem öffentlichen Verfahren welches auch die Belange der Wasserwirtschaft abfragt. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 45 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Verunreinigungen von Grund- und Oberflächenwasser beim Umgang, der Lagerung und dem Transport wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen sind. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 62 und 63 WHG in der jeweils letzten gültigen Fassung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Vorschriften, etc.) zu beachten. 58-4 III. Siedenlangerbeck Der Abstand der vorgesehenen Fläche zum FFH-Gebiet "Jeetze zwischen Beetzendorf und Salzwedel" (FFH0219LSA, lineare Struktur) beträgt weniger als 1000 m. Es liegt inmitten der Biotopverbundfläche 2Jeetze-Niederung zw. Kuhfelde und Beetzendorf" (lfd. Nr. 10 ) innerhalb der überregionalen Verbundeinheit Jeetze-Niederung (SAW 2.1.9) als Brutgebiet seltener Wiesenbrüter (siehe Biotopverbundplanung SAW). Dies ist angemessen zu berücksichtigen. Im Gebiet befinden sich derzeit keine WEA. Im Zeitraum 2004 - 2010 wurden im näheren Umfeld (ca. 1.5 km-Bereich) mindestens 8 Revier-/Brutpaare der Wiesenweihe festgestellt. Die Jeetze-Niederung stellt hier einen Schwerpunktbereich für diese Art dar. Damit sind die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)] für die Wiesenweihe unterschritten. Das VRG befindet sich in der Jeetze-Niederung. Zeitweise ist hier mit einem erhöhten Rastvogelaufkommen zu rechnen. Aus naturschutzfachlichen Gründen ist die Ausweisung als VRG nicht vertretbar. Das Gebiet wird hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Feststellungen geprüft. Entscheidung noch offen offen LAU Sachsen Anhalt 58-5 IV. Cheine .Aus naturschutzfachlichen Gründen ist die Ausweisung als VRG Wind nicht vertret-ar. Im Gebiet befinden sich derzeit keine WEA. Seit 2010 befindet sich nur ca. 1,25 km westlich ein Brutplatz des Schwarzstorchs (Sachsen-Anhalt ca. 20). Damit sind die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)] deutlich unterschritten. In nördlicher Richtung befindet sich ca. 2,4 km entfernt das EU SPA "Landgraben-Dumme-Niederung" (SPA0008LSA). Auch dieses Gebiet ist traditionelles Brutgebiet des Schwarzstorchs (1 - 2 Brutpaare). Aktuell liegt jedoch kein Brutnachweis vor. Ebenfalls befindet sich in diesem EU SPA ein Kranichrastplatz (zeitweise mehr als 600 Kraniche). Auch hier sind die Abstandsempfehlungen der LAG VSW unterschritten. Die Wiesenweihe wurde im Zeitraum von 2004 - 2010 mit einem Revier- /Brutpaar im 2 - 3 km-Bereich nachgewiesen Die Hinweise erden entsprechend geprüft. Entscheidung noch offen offen LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 46 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-6 V. Jübar Da sich im Altmarkkreis Salzwedel in den letzten Jahren ein stabiles Vorkommen der Wiesenweihe mit positivem Bestandstrend entwickelt hat, sind die Brutplätze der Wiesenweihe in den einzelnen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von aktuellen Kartierungen besonders zu berücksichtigen. Im Gebiet befinden sich derzeit keine WEA. Die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)] erscheinen nach bisherigem Kenntnisstand eingehalten. Ein ehemaliger Brutplatz des Schwarzstorchs befindet sich in einer Entfernung (südöstlich) von ca. 5 km. Im Jahre 2010 wurde 2 - 3 km nördlich ein Revier-/Brutpaar der Wiesenweihe nachgewiesen. Ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, wird im Umweltbericht vermerkt volle Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-7 VI. Neuferchau Die Schutzgüter sind angemessen zu berücksichtigen. Die Entfernung zum FFH-Gebiet Jeetze südlich Beetzendorf beträgt nur ca. 1.500 m (Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften), zum LSG Drömling nur ca. 1.400 m (Schutzgut Landschaftsbild). Bestandteil des Gnehmigungsverfahrens Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-8 VI. Neuferchau Auf die Ausweisung von VRG ist hier aus Sicht des Vogelschutzes zu verzichten, zumindest aber sollte ein Mindestabstand von 3.000 m zu den Grenzen des Vogelschutzgebietes gewahrt werden. Das VRG hat einen minimalen Abstand von nur ca. 1.500 m zum EU SPA Feldflur bei Kusey (SPA 0024 LSA). Verluste nahrungssuchender Wiesenweihen an errichteten WEA wären nicht auszuschließen. Ferner befinden sich in weniger als 3.000 m Entfer-nung vier Weißstorchenhorste. Der angrenzende Drömling ist wichtiges Rast- und Überwinterungsgebiet von mehreren Tau-send Gänsen, die die angrenzenden Ackerflächen zur Nahrungssuche nutzen. Konflikte durch Kollisionen, Verlust von Nahrungsflächen, Konzentrationsbildung der Gänse und damit mögliche Schäden an Ackerkulturen sind hier zu erwarten. Der Puffer zum EU SPA Feldflur bei Kusey ist enstsprechend den Empfehlungen der Vogelschutzwarten eingearbeitet. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten ist festzustellen, dass innerhalb dieses Puffers sich Siedlungen befinden und auch eine Regionalbedeutsame Starße die eine gewisse Trennwirkung aufweisen. Weiterhin ist festzustellen, dass ein vorhandener Windpark zwischen den neu ausgewiesenen Flächen und dem EU SPA liegt und damit keine Vergrößerung der Beeinträchtigung erfolgen kann. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 47 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-9 VII. Sichau Das VRG überschneidet sich teilweise mit Entwicklungsflächen der Biotopverbundfläche "Feldflur bei Kusey" (lfd. Nr. 82 in der Biotopverbundplanung Salzwedel) in der überregionalen Biotopverbundeinheit Drömling (SAW 2.1.2, Bedeutung: Lebensraum seltener Vogelarten). Das VRG liegt vollständig im geplanten Biosphärenreservat Drömling. In diesem Vorranggebiet existieren 8 WEA. Die Aussage der Stellungnahme des LAU v. 6.5.2010 wird wie folgt präzisiert: Bei zukünftigen Planungen sind die Ab- standsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)], insbesondere in Beziehung zum EU SPA Feldflur bei Kusey (SPA 0024 LSA), unbedingt zu berücksichtigen, d. h. hier darf später kein Repowering erfolgen. Aus naturschutzfachlichen Gründen ist die Ausweisung als VRG Wind in den dargestellten Grenzen nicht vertretbar. Das Vorranggebiet setzt auf einem genehmigten B-Plan auf der im Planungsmassstab 1:10.000 abschließend die öffentlichen und privaten Belange bewertet und abgewogen hat. Mit dem Bebauungsplan wurde Innenbereich geschaffen und damit gleichzeitig aus dem Biosphärenreservat herausgelöst. Da die Gemeinde Baufelder definiert hat sind weitere Windenergieanlagen nur möglich im Rahmen einer Änderung des B- Planes. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-10 X. Recklingen Für das Gebiet befinden sich WEA im Ge- nehmigungsverfahren (2 innerhalb, 1 außerhalb). Die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007) erscheinen nach bisherigem Kenntnisstand eingehalten. Im Zeitraum 1999 - 2003 wurde in einem Jahr im 2 - 3 km-Bereich ein Revier- /Brutpaar der Wiesenweihe nachgewiesen. Da sich im Altmarkkreis Salzwedel in den letzten Jahren ein stabiles Vorkommen der Wiesenweihe mit positivem Bestandstrend entwickelt hat, sind die Brutplätze der Wiesenweihe in den einzelnen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von aktuellen Kartierungen besonders zu berücksichtigen. Wird zusammen mit der UNB bewertet. Entscheidung noch offen offen LAU Sachsen Anhalt 58-11 XII. Jeetze, Brunau Der Abstand zum FFH-Gebiet "Kalbescher Werder bei Vienau" (FFH0003LSA) beträgt nur 1.500 m und zum FFH-Gebiet "Secantsgraben, Milde Biese" (FFH0016LSA) 2.500 m. Obwohl das VRG verkleinert wurde, bleibt der Einwand der LAU-Stellungnahme v. 6.5.2010 bestehen: Der Abstand zum EU SPA Milde-Niederung Altmark (SPA0009LSA) beträgt nur 2.500 m Bei der Ausweisung des VRG sollte einen Mindestabstand von 3.000 m zu den Grenzen des EU SPA gewahrt werden. Das SPA wurde entsprechend den Kriterien unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Vogekschutzwarten gepuffert. Die bisher genehmigten Windenergieanlagen lassen nicht darauf schließen, dass der Puffer zu klein ist. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 48 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-12 XIII. Gardelegen Der Abstand zum FFH-Gebiet "Kellerberge nordöstlich Gardelegen" (FFH0080LSA) beträgt nur 700 m. Das VRG hat für den Austausch der überregionalen Biotopverbundeinheiten "Mildeniederung" (SAW 2.1.10) und "Kellerberge" (SAW 2.1.17) trennende Wirkung (vgl. Biotopverbundplanung SAW). Das Gebiet liegt am Rande eines Industrie und Gewerbegebietes und am Rand eines regional bedeutsamen Deponiestandortes, eine Trennwirkung ist schon durch die städtebauliche Entwicklung der Stadt Gardelegen gegeben. Die Flächen für das VR Wind wurden schon im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens geprüft und ausgewiesen. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-13 XIV. Kassieck, Lindstedt Im Gebiet befinden sich derzeit WEA bzw. sind genehmigt (21 Anlagen), ein weiterer Kommentar erscheint deshalb fachlich nicht erforderlich. Bei zukünftigen Erweiterungen bestehender Windparks sind die Abstands- empfehlungen der LAG VSW unbedingt zu berücksichtigen. Hinweis Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-14 XV. Badingen, Querstedt Das FFH-Gebiet Secantsgraben, Milde und Biese ist nur 1.200 bzw. 1.800 m (Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften) und das LSG Uchte-Tangerquelle (Schutzgut Landschaftsbild) nur 350 m entfernt. Empfohlen wird die Prüfung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften sowie Landschaftsbild (insbes. Unter Verwendung der Schutzgebietsunterlagen, Bio- topverbundplanung Salzwedel und Landschaftsplanungen) und entsprechende Abwägung. Das Gebiet wird entsprechend den Abstandskriterien reduziert, da die Gemeinde den B-Plan nicht rechtskräftig macht. volle Berücksichtigung ja LAU Sachsen Anhalt 58-15 XVI. Hüselitz Das westliche Teilgebiet des VRG grenzt unmittelbar an das LSG Uchte-Tangerquellen und Waldgebiete (LSG0010SDL) und beeinträchtigt insbesondere das Schutzgut Landschaftsbild (Landschaftserleben). Es wird die Prüfung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild, insbes. Unter Verwendung von Landschaftsplanungen und entsprechende Abwägung empfohlen Im Gebiet befindet sich derzeit eine WEA. Im Bereich Mahlpfuhl und Schernebeck be- finden sich mehrere ältere sowie ein aktueller Horstplatz des Schwarzstorches. Im Süppling (3 - 4 km vom VRG entfernt) befindet sich ein aktueller Horstplatz des Schwarzstorches. Dies liegt im Prüfbereich der Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2007). Aber auch im direkten Bereich des VRG zwischen Hüselitz, Buchholz, Insel werden immer wieder Schwarzstörche beobachtet bzw. Brutverdacht für einzelne Feldgehölze geäußert. Aus den genannten Gründen ist im Vorfeld der Ausweisung als VRG eine Verträglichkeitsprüfung mindestens für die Art Schwarzstorch durchzuführen. Das Gebiet wird hinsichtlich der Gegebenheiten geprüft. Entscheidung noch offen offen LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 49 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-16 XVII. Fischbeck Der Abstand des VRG zum FFH-Gebiet "Elbaue zwischen Derben und Schönhausen" (FFH0157LSA) beträgt ca. 1.400 m. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund der Sensibilität des Gebietes ist eine FFH- Verträglichkeitsprüfung dringend angeraten. Die Vergrößerung des Vorranggebietes beruht auf einem Gutachten, welches von der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt wurde. Der übrige Bereich wurde im Rahmen einer genehmigten Bauleitplanung festgeschrieben. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-17 XVII Fischbeck Das Vogelschutzgebiet EU SPA "Elbaue Je- richow" (Abstand vom VRG ca. 1.400 m) weist für etliche gefährdete Brutvogelarten, insbesondere Wiesenbrüter, hohe Anteile am Landesbestand auf (HELLWIG, Ber. Landesamt Umweltschutz Sachsen-Anhalt, SH. 4/2004: 33-39). Da der Elbeverlauf als Leitlinie von ziehenden Vogelarten intensiv genutzt wird und tausende Gänse den Elberaum als Rastgebiet nutzen, sind hier bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) erhebliche Vogelverluste ziehender Vögel, Verluste von Nahrungsflächen rastender Vögel und zunehmende Konflikte durch Konzentrationen von Nahrung suchenden Gänsen zu erwarten. Da ein fachlich gebotener Mindestabstand vom VRG zum Vogelschutzgebiet und zur Elbe von 5.000 m im gesamten WEG nicht zu realisieren ist, ist aus Sicht des Vogel- schutzes die Ausweisung des VRG abzu- lehnen. Das ausgewiesene Gebiet wurde im Rahmen einer genehmigten Bauleitplanung abgeprüft. Die vorhandenen Anlagen wurden nach Bewertung der Antragsunterlagen durch die TÖB genehmigt. Für die Erweiterung wurde ein Vogelschutzgutachten angefertigt welches durch die UNB bestätigt wurde. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-18 XVIII. Arneburg, Sanne Der minimale Abstand zum FFH-Gebiet "Elbaue zwischen Sandau und Schönhausen" (FFH 0012LSA) beträgt nur ca. 900 m. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund der Sensibilität des Gebietes ist eine FFH- Verträglichkeitsprüfung dringend angeraten. Außerdem ist damit zu rechnen, dass die zusätzliche Errichtung von WEA das Schutzgut Landschaftsbild in der unmittelbaren Nähe zum LSG Arneburger Hang (ca. 500 m) und LSG Untere Havel weiter beeinträchtigen wird. Eine zusätzliche Errichtung von Windkraftanlagen ist mit dem ausgewiesenen Vorranggebiet nicht vorgesehen, vielmehr wurde das Gebiet auf die vorliegende Bauleitplanung begrenzt, so dass bei einem Repowering eine Reduzierung des Windparkes erfolgt. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 50 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-19 XVIII Arneburg, Sanne Das VRG hat einen minimalen Abstand von ca. 900 m zum EU SPA "Elbaue Jerichow" und dem Elbelauf. Da der Elbeverlauf als Leitlinie von ziehenden Vogelarten intensiv genutzt wird und tausende Gänse den Elberaum als Rastgebiet nutzen, sind hier bei Errichtung von WEA erhebliche Vogelverluste ziehender Vögel, Verluste von Nahrungsflächen rastender Vögel und zunehmende Konflikte durch Konzentrationen von Nahrung suchenden Gänsen zu erwarten. Da ein fachlich gebotener Mindestabstand vom VRG zum Vogelschutzgebiet und zur Elbe von 5.000 m im gesamten WEG nicht zu realisieren ist, ist aus Sicht des Vogel- schutzes die Ausweisung des VRG abzu- lehnen. Im Gebiet befinden sich derzeit WEA (22 Anlagen). Eine kürzlich bekannt gewordene geplante Erweiterung des bestehenden Windparks in östliche Richtung um weitere 9 Anlagen würde die Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2007) zum EU SPA "Elbaue Jerichow" unterschreiten. Diese Anlagen würden ein bedeutendes Hindernis für den Vogelzug im Hauptvogelzugkorridor Elbe in Sachsen-Anhalt darstellen und viele Zugvogelarten (Arten des Anh. I bzw. Art. 4.2 EU VSRL) erheblich gefährden. Bei weiteren Planungen ist abzusichern, dass es keinesfalls zu Erweiterungen in östliche Richtung kommt. Eine zusätzliche Errichtung von Windkraftanlagen ist mit dem ausgewiesenen Vorranggebiet nicht vorgesehen, vielmehr wurde das Gebiet auf die vorliegende Bauleitplanung begrenzt, so dass bei einem Repowering eine Reduzierung des Windparkes erfolgt. Die Pufferung des Vogelschutzgebietes erfolgte entsprechend den Empfehlungen der Vogelschutzwarten. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 51 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-20 XIX. Baben, Bertkow, Hohenberg-Krusemark Im Gebiet befinden sich mehr als 30 WEA, außerhalb ebenfalls mehr als 30 WEA. Das VRG hat einen minimalen Abstand von knapp 3.000 m zu einem Fischadlerhorst und von ca. 4.000 m zu den Grenzen des EU SPA "Elbaue Jerichow". Da der Elbeverlauf als Leitlinie von ziehenden Vogelarten intensiv genutzt wird und tausende Gänse den Elberaum als Rastgebiet nutzen, sind hier besondere Konflikte zu erwarten. Durch den Verlust potenzieller Nahrungsflächen im Bereich des Eignungsgebietes kann es zu Konzentrationen von Nahrung suchenden Gänsen auf anderen Ackerflächen führen, was zu Schäden oder zumindest zu einer Zunahme der "Schadvogeldiskussion" im Gebiet führen kann. Um die Rastgebiete im Elberaum nicht zu stark einzuschränken, ist ein Mindestabstand des VRG der Windenergie von 5.000 m zur Elbe zu gewährleisten. Bei späteren Repoweringmaßnahmen sind die Anlagen außerhalb des VR Gebietes nicht wieder zu ersetzen. Eine zusätzliche Errichtung von Windkraftanlagen ist mit dem ausgewiesenen Vorranggebiet nicht vorgesehen, vielmehr wurde das Gebiet des vorhandenen Windparks nicht komplett als VR ausgewiesen, so dass bei einem Repowering eine Reduzierung des Windparkes erfolgt. Die Pufferung des Vogelschutzgebietes erfolgte entsprechend den Empfehlungen der Vogelschutzwarten. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-21 XX. Erxleben Das VRG befindet sich ca. 1.000 m vom FFH- Gebiet "Uchte unterhalb Goldbeck" (FFH0231LSA linear). Hinweis Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-22 XXII. Krevese Die unmittelbare Nähe zum LSG "Ostrand der Arendseer Hochfläche" (LSG0005SDL) beeinträchtigt insbesondere das Schutzgut Landschaftsbild (Landschaftserleben Es wird die Prüfung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild, insbes. unter Verwendung von Landschaftsplanungen und entsprechende Abwägung empfohlen wird im Rahmen der Umweltprüfung eingearbeitet teilweise Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-23 XXII. Krevese Im Gebiet befinden sich derzeit WEA. Die Teilflächen des VRG befinden sich in einer Entfernung von unter 3 km zu einem ehemaligen Brutplatz des Schwarzstorchs. Möglicherweise hat der Schwarzstorch diesen Brutplatz aufgrund der Errichtung der vorhandenen WEA verlassen. Die zeitliche Abfolge würde dies bestätigen. Außerdem befindet sich in 1-2 km zu den geplanten Flächen ein aktueller Brutplatz des Seeadlers. Für beide Arten sind damit die Abstandsempfehlungen der LAG VSW unter- schritten, d. h. hier darf später kein Repowering erfolgen: Aus naturschutzfachlichen Gründen ist die Ausweisung als VRG in den dargestellten Grenzen abzulehnen. Im Gebiet befinden sich genehmigte Windenergieanlagen, die auch entsprechend naturschutzrechtlicher Fragestellungen abgeprüft worden sind. Der Standort des Seeadlers wird überprüft und eingearbeitet. Entscheidung noch offen offen LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 52 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-24 XXIII. Gagel Die unmittelbare Nähe zum LSG "Ostrand der Arendseer Hochfläche" (LSG0005SDL) beeinträchtigt insbesondere das Schutzgut Landschaftsbild (Landschaftserleben). Es wird die Prüfung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild, insbes. unter Verwendung von Landschaftsplanungen und entsprechende Abwägung empfohlen. Wird in den Umweltbericht eingearbeitet Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-25 XXIII. Gagel Im Gebiet befinden sich derzeit keine WEA. Die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)] erscheinen nach bisherigem Kenntnisstand eingehalten. Auch im Landkreis Stendal nimmt der Bestand der Wiesenweihe zu. Aktuell liegen jedoch noch keine Daten bezüglich Verbreitung bzw. "Schwerpunktbereiche" vor, die gezielte Kartierung wurde 2011 begonnen. Deshalb sind die Brutplätze der Wiesenweihe in den einzelnen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von aktuellen Kartierungen besonders zu berücksichtigen. Bestandteil des Genehmigungsverfahrens Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-26 XXIV. Storbeck Im Gebiet befinden sich derzeit keine WEA. Die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)] erscheinen nach bisherigem Kenntnisstand eingehalten. Auch im Landkreis Stendal nimmt der Bestand der Wiesenweihe zu. Aktuell liegen jedoch noch keine Daten bezüglich Verbreitung bzw. "Schwerpunktbereiche" vor, die gezielte Kartierung wurde 2011 begonnen. Deshalb sind die Brutplätze der Wiesenweihe in den einzelnen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von aktuellen Kartierungen besonders zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-27 XXV. Bismark, Büste, Dobberkau Die Ausweisung von VRG sollte nicht auf vorhandenen Grünlandstandorten bzw. Biotopverbundflächen erfolgen. Das VRG überschneidet sich mit wertvollen Kernflächen in der regional bedeutsamen Biotopverbundeinheit Markgrabenniederung (SDL 2.2.12) mit Bedeutung als Lebensraum niederungstypischer heimischer Tierarten (vgl. Biotopverbundplanung Stendal). wird geprüft teilweise Berücksichtigung offen LAU Sachsen Anhalt 58-28 XXV. Bismark, Büste, Dobberkau Bei der Ausweisung des VRG sollte einen Mindestabstand von 3.000 m zu den Grenzen des EU SPA gewahrt werden. Das VRG hat einen minimalen Abstand von nur ca. 1.600 m zu den Grenzen des EU SPA "Milde-Niederung/Altmark" (SPA0009LSA), das insbesondere ein wichtiges Brutgebiet von Wiesenbrütern darstellt. In weniger als 2.000 m Entfernung befindet sich ein Weißstorchhorst. (siehe auch Stellungnahme des LAU v. 07.07.2005, Kartendarstellung in Anlage). Das EU SPA wurde entsprechend den Empfehlungen der Vogelschutzwarten gepuffert. Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 53 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-29 XXVI. Garlipp Im Gebiet befinden sich derzeit 4 WEA, 2 weitere sind genehmigt. Ein weiterer Kommentar erscheint deshalb fachlich nicht erforderlich. Bei zukünftigen Erweiterungen des Windparks sind die Abstandsempfehlungen der LAG VSW [QUELLE: LAG VSW (2007)] unbedingt zu berücksichtigen, ebenfalls die Brutplätze der Wiesenweihe auf der Grundlage von aktuellen Kartierungen. Hinweis Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-30 XXVII. Pollitz Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund der Sensibilität des Gebietes ist eine FFH- Verträglichkeitsprüfung dringend angeraten. Das VRG befindet sich weniger als 1.500 m entfernt vom FFH/EU SPA "Aland-Elbe-Niede- rung" (FFH0007LSA, EU SPA0006LSA). wird mit der UNB geprüft Entscheidung noch offen nein LAU Sachsen Anhalt 58-31 XXVII. Pollitz Bisher befinden sich keine WEA im Gebiet. In einer Entfernung von ca. 3 km befinden sich 2 ehemalige Brutplätze des Seeadlers, die auch aktuell beflogen werden, jedoch aktuell nicht als Brutplatz dienen. Bei einer derzeitigen Bestandszunahme der Art können diese Plätze jederzeit wieder besiedelt werden, die Horststandorte sind noch vorhanden (Erfahrungen aus Sachsen-Anhalt u. anderen Bundesländern belegen dies). Damit würden diese beiden Plätze in den Bereich der Abstandsempfehlungen der LAG VSW fallen. Für den Prüfbereich (6.000 m, s. Abstandsempfehlungen) ergibt sich ein weiterer derartiger Brutplatz. Das VRG liegt weniger als 1.500 m entfernt vom EU SPA Aland-Elbe-Niederung. Auch Flächen im Randbereich des EU SPA im Hauptvogelzugkorridor Elbe in Sachsen-Anhalt werden von Zugvögeln (Arten des Anh. I bzw. Art. 4.2 EU VSRL) in erheblichem Maße genutzt. Aus den genannten Gründen ist im Vorfeld der Ausweisung als VRG eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Erst auf der Grundlage dieser Ergebnisse kann endgültig entschieden werden. wird in Abstimmung mit der UNB geprüft Entscheidung noch offen offen LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 54 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-32 Beim Vergleich der vorgelegten Planungsunterlagen (einschließlich Umweltbericht) zum 2. Entwurf mit den fachlichen Aussagen der Tab. 1 wird deutlich, dass die bereits zum 1. Entwurf vor- getragenen Bedenken und Hinweise der Stellungnahme des LAU vom 6.5.2010 (in der Tab. 1 kursiv dargestellt, z. B. VBG Neuferchau [VI], Sichau [VII]) bisher unzureichend berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grund werden Bedenken und Hinweise in dieser Stellungnahme erneut aufgeführt und bleiben bestehen. keine neuen Erkenntnisse zu den Abwägungsergebnissen Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 58-33 Darüber hinaus enthält die Tabelle weitere naturschutzfachliche Argumente, die sich aus den Veränderungen vom 1. zum 2. Entwurf ergeben (z. B. zum VRG Siedenlangenbeck [III]): Diese müssen neu berücksichtigt bzw. beachtet werden. Bei der Durchsicht der Tabellen im Kapitel 2.6 des 2. Entwurfes "Bewertung der einzelnen Vorranggebiete" (Seiten 67 ff) fällt auf, dass insbesondere die Schutzgebiete "Natura 2000" zwar unter "weitere Umweltmerkmale" aufgeführt werden, aber letztendlich unzureichend in die Bewertung (u. a. Konliktpotenzial Schutzgut Flora/Fauna/Biodiversität und Ergebnis der Umweltprüfung) einfließen. Die unzureichende Berücksichtigung bzw. Beachtung gilt im gleichen Maße für die Aussagen zum Vogelschutz. So ist vielfach der Hinweis: "Weitere naturschutzfachliche Hinweise oder Bedenken liegen nicht vor." falsch. Die Natura 2000 Gebiete sind als Tabuflächen gekennzeichnet in den Bereichen wo Erkenntnisse zu gefährdeten Arten der Avifauna vorliegen werden die Flächen entsprechend gepuffert. Der Regionalplan baut auf den Erkenntnissen der Fachbehörden auf und muss diese in der Abwägung berücksichtigen. Das geht aber nur, wenn Erkenntnisse vorliegen. Ein flächendeckendes Fachgutachten ist Aufgabe der Fachplanung. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 58-34 Zur möglichen Wirkung auf Waldflächen in FFH-Gebieten ist Folgendes zu ergänzen: Als mögliche Konfliktursachen bestehen weiterhin die teilweise recht geringen Abstände der VrG zu bestehenden NATURA- 2000 Gebieten, insbesondere das Vorranggebiet Gardelegen [XIII] zum FFH- Gebiet "Kellerberge nordöstlich Gardelegen" und die Vorranggebiete Arneburg [XVIII] und Fischbeck [XVII] zum FFH-Gebiet "Elbaue zwischen Sandau und Schönhausen". Ebenso schneidet das Vorranggebiet Sichau [VII] in den nordöstlichen Randgebieten das EU SPA- Gebiet "Feldflur bei Kusey". Die Pufferung von Flächen kann nur erfolgen entsprechend fachlich fundierter Stellungnahmen oder fachlich fundierter Empfehlungen, die von der Rechtsprechung anerkannt werden. Selbst die Pufferung von Wald oder Wald selbst als Tabufläche ist in vielen Bundesländern in Frage gestellt. Die Stellungnahmen haben vielfach nicht die Qualität, dass sie rechtssicher in der Abwägung verwendet werden können. Ansonsten siehe Ausführungen zu den einzelnen Gebieten. keine Berücksichtigung nein LAU Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 55 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 58-35 Da die in den FFH-Gebieten zu erhaltenden Lebensraumtypen sich aus einer Vielzahl von charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zusammensetzen, ist durch die Nähe der Windenergieanlagen eine potenziell mögliche Beeinträchtigung gegeben. Besondere Berücksichtigung ist dabei auf die Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie nach den Anhängen II und IV der FFH- Richtlinie zu legen. Letztgenannte Arten können möglicherweise bei entsprechendem Vorkommen auch in anderen Vorranggebieten, die in unmittelbarer Waldnähe liegen oder teilweise mit Wald bestanden sind in ihrem Bestand beeinträchtigt werden (u. a. Vorranggebiete Neuferchau [VI], Badel [IX]). Hier ist in den entsprechenden Gebieten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den Bestand der entsprechenden Arten erfasst und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen entsprechend Art. 6 (3) der FFH-Richtlinie untersucht. Dabei ist das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten hinsichtlich ihrer kumulativen Wirkung zu beachten. Im Einzelfall lässt sich möglicherweise schon durch die Änderung des konkreten Standortes der einzelnen Windenergieanlagen innerhalb des Vorranggebietes die Beeinträchtigung auf ein vertretbares Maß reduzieren (z. B. Meidung bevorzugter Flugbereiche, Flugleitstrukturen im Gelände wie Gebüsch- und Baumreihen etc.). Da sich in einer Reihe von Vorranggebieten bereits Windenergieanlagen befinden betreffen o. g. Aussagen die geplanten Erweiterungen der Windparks. Die Regionalplanung plant im Masstab 1:100.000 und auch nicht Anlagen konkret deshalb werden entsprechend den Abstandsregelungen Suchräume ermittelt. Diese Abstandsregelungen basieren auf fachlichen Empfehlungen und auf der aktuellen Rechtsprechung. Eine abschließende Bewertung ist nur im Rahmen der Genehmigungsplanung möglich. Im Rahmen der Abstandsregelungen werden insbesondere die Arten der Vogelschutzrichtlinie berücksichtigt, während anderer Arten die nicht in den Wirkungskreis der Rotoren kommen nicht berücksichtigt werden können. Kenntnisnahme nein LAU Sachsen Anhalt 59-1 Aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung des Dezernates 56 Gewerbeaufsicht Nord Stendal des Landesamtes für Verbraucherschutz ist eine aussagefähige Stellungnahme in dieser frühen Planungsphase noch nicht möglich. In Abstimmung mit dem zuständigen Bauordnungsamt erfolgt zu gegebener Zeit eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Unternehmen, insbesondere zu Windkraftanlagen. Die Stellungnahme zu den arbeitsschutzrelevanten Problemen fließt dann in den Genehmigungsbescheid mit ein. In der gegenwärtigen Planungsphase sehe ich daher unsere Belange noch nicht berührt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein LAV Sachsen Anhalt 71-1 Ref. 405 Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus Sicht der oberen Wasserbehörde (Referat 405) für den Bereich Altmark keine Hinweise, Einwände, Anregungen und Bedenken gegen die Aufstellung des Planes. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 56 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-2 Ref. 301 Die Altmark ist in Gänze touristisches Präferenzgebiet nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (RdErl. des MW vom 01.09.2009 - 22-32320/10). Somit sind die Förderung privater Investitionen (Hotels, Freizeit- und Erholungsangebote etc.) aber auch kommunaler Investitionen (überregionale Radwanderwege, Freizeiteinrichtungen) möglich und notwendig. Diese Investitionen könnten durch die Ausweisung neuer Windenergiestandorte der Altmark unwiederbringlich verloren gehen. Bei der Altmark handelt es sich außerdem um ein Gebiet, in dem sich der sanfte Tourismus entwickelt hat und auch zukünftig entwickeln soll. Der Altmarkrundkurs durchzieht das Altmarkgelände und erfreut sich bei Radwanderern stetiger Beliebtheit. Auch das Sternenreiten in der Altmark ist ein nicht zu unterschätzender Anziehungspunkt vieler Aktivurlauber. Dieses wirtschaftliche Potenzial sollte durch die Ausweisung weiterer Windenergiestandorte nicht beeinträchtigt werden. Windkraftanlagen besitzen einen erheblichen Störfaktor, sowohl optisch als auch akustisch, der sich negativ auf die touristische Entwicklung dieser Region auswirken kann. Sie wirken störend auf das Landschaftsbild und beeinträchtigen Natur und Landschaft gerade in diesem sensiblen Bereich. Bei der Altmark handelt es sich außerdem um ein Gebiet, in dem sich der sanfte Tourismus entwickelt hat und auch zukünftig entwickeln soll. Der Altmarkrundkurs durchzieht das Altmarkgelände und erfreut sich bei Radwanderern stetiger Beliebtheit. Auch das Sternenreiten in der Altmark ist ein nicht zu unterschätzender Anziehungspunkt vieler Aktivurlauber. Dieses wirtschaftliche Potenzial sollte durch die Ausweisung weiterer Windenergiestandorte nicht beeinträchtigt werden. Windkraftanlagen besitzen einen erheblichen Störfaktor, sowohl optisch als auch akustisch, der sich negativ auf die touristische Entwicklung dieser Region auswirken kann. Sie wirken störend auf das Landschaftsbild und beeinträchtigen Natur und Landschaft gerade in diesem sensiblen Bereich. Das Landschaftsbild wird natürlich durch die Windräder verändert, genauso wie durch andere Hochbauten. Es wurde auf Bundesebene aber entschieden, dass die Art der Belastung weniger gefährlich ist als die weitere Nutzung von Atomkraft und Kohle. Insbesonder mit der Steuerung der Windenergie durch die Regionalplanung soll eine Überprägung der Altmark durch Windräder vermieden werden. Das geht nur mit einem rechtssicheren Plan, da ansonsten greift die generelle Privilegierung des BauGB (Baugesetzbuch). Mit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie soll ein Raumordnerischer Belang geschaffen werden, welcher eine planvolle Konzentration von Windenergieanlagen in der Altmark gewährleistet. Mit dem Plankonzept wird die mögliche Fläche von ca. 2.256 km² reduziert auf eine Fläche von 50,07 km². Damit wird eine beinträchtigung des Landschaftsbildes gegenüber einer möglichen Belastung um ein Vielfaches reduziert. keine Berücksichtigung nein LVA Halle 71-3 Ref.309 Im vorgelegten 2. Entwurf - Neufassung der Ergänzung zum REP Altmark - vom 30.03.2011 wurde die Liste der Vorranggebiete bei Wegfall von 2 Gebieten aus dem 1. Entwurf von 22 auf 27 Gebiete erhöht. Daraus ergibt sich eine Gesamtfläche von 5.007 ha für die Vorranggebiete. Neu hinzugekommen sind die Gebiete III Siedenlangenbeck, IV Cheine, V Jübar, X Recklingen, XXIII Gagel, XXIV Storbeck und XXVI Garlipp. Die Belange des Biosphärenreservates sehen wir durch die Neuausweisungen nicht berührt. Die allgemeinen Hinweise zum Vogelschutz aus unserer Stellungnahme vom 23.04.2010 zum 1. Entwurf gelten auch weiterhin. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 57 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-4 Ref. 401 Aus Sicht des Referates Abfallwirtschaft/Bodenschutz gibt es derzeit keine Einwendungen gegen den 2. Entwurf des Sachlichen Teilplanes "Windenergienutzung in der Pla- nungsregion Altmark" der Planungsgemeinschaft Altmark mit Sitz in Salzwedel. Detailaussagen zu den 27 Teilgebieten erfolgen jeweils aus Sicht der Abfallwirtschaft/des Bodenschutzes mit der Vorlage des aktuellen Verfahrens (z.B. zu den hier speziell benannten Windernergienutzungsanlagen) im Referat. Wichtige Ziele/Unterpunkte sind: -Darstellung der Raumstruktur der Planregion Altmark. -Der Vorranggebiete Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Hochwasser- schutz, Wassergewinnung, Rohstoffgewinnung und militärische Nutzung zu sichernde Trassen und Leitungen der technischen Infrastruktur -Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie -Umweltvorsorgemaßnahmen. Insgesamt soll unnötiger Planungsaufwand vermieden sowie Konflikte zu anderer Vorrang- /Vorbehaltsgebieten unterbunden werden. Das ist mit dem "Sachlichen Teilplan Windenergienutzung in der Planungsregion Altmark" der "Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark" (Beschlussfassung der 42. Regionalversammlung vom 12.01.2010) erreichbar. Auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Umweltziele bzw. auch mögliche ökologische Auswirkungen und Alternativen sollen abgeklärt werden um unnötigen Planungsaufwand, hohe Kosten und soziale Auswirkungen früh zu erkennen und Konflikte möglichst zu vermeiden. Unter Punkt II ab Seite 5 werden die aktuell 27 relevanten Vorranggebiete von Chüden/Stappenbeck bis Pollitz und Garlipp (u.a. auf Seite 6 benannt und auf den Seiten 20 bis 33 näher dargestellt) genannt und diese erscheinen auch aus unserer Sicht geeignet. Die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie dient im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien der regionalen Umsetzung der Landes- und regionalplaneri- schen Vorgaben zum Schutz des Klimas vor nachteiligen Veränderungen. Aussagen zum Bodenschutz und zur Abfallwirtschaft erfolgen u.a. im Teil V "Umweltbericht" Seite 50 und in den Punkten 1.3.2, 2.6 und in Anlage 1, Punkt 10/11 u.f. sowie in den zeichnerischen Darstellungen. Weiterhin werden Gebiete mit Bodenpunkten > 51 von der windenergetischen Nutzung ausgeklammert. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein LVA Halle 16.12.2011 Seite 58 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Insgesamt werden Konfliktpotentiale aufgezeigt und in den weiteren Bearbeitungen berücksichtigt. Die aktuellen Sachstände und die geplanten Nutzungen sind nachvollziehbar und übersichtlich dargelegt. Insgesamt sind die entsprechenden Anlagen wie Übersichtskarten, Übersichtstabellen und gebietbezogene Vorhabensbeschreibung in guter Qualität dargestellt. 16.12.2011 Seite 59 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 71-5 Ref.408 Die geplanten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten sind im Anlagenverzeichnis im Maßstab 1: 25.000 als Arbeitskarten kar- tografisch dargestellt. Den vorgelegten Unterlagen kann gefolgt werden. Die wasserwirtschaftlichen Aspekte wurden weitestgehend berücksichtigt. Weitere wasserrechtliche Belange in der Zuständigkeit des Referates 404 "Wasser" als obere Wasserbehörde werden nicht berührt. Hinzuweisen ist, dass das Gebiet Siedenlangenbeck teilweise im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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