Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§ 98 a Abs.2 WG hingewiesen. (Entsprechend
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§ 98 a Abs.2 WG hingewiesen. (Entsprechend
des neuen WHG lautet die Bezeichnung nunmehr "Risikogebiete gem. § 73 WHG" ! ) Im Protokoll vom 05.08.2010 zur Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des o.g. Teilplanes wird zu Satz 74-16 (Hinweise zu überschwemmungsgefährdeten Gebieten gem. § 98 a Abs.2 WG LSA) ausgeführt: " - Im Rahmen der Abwägung gehen diese Gebiete als öffentlicher Belang ein. - Die Darstellung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete gem. § 98 a Abs.2 WG LSA wird als Bestandteil des Umweltberichtes im Maßstab 1: 100 000 erfolgen." Weder im Text noch in den beigefügten Karten des 2. Entwurfs des o.g. Teilplanes sind diese Risikogebiete berücksichtigt worden. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass sie bei den Abwägungen für die Ausweisung der dortigen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten entsprechend des fachlichen und naturräumlichen Tatbestandes gewertet wurden (wie z.B. S. 53 - Berücksichtigung anderer Fachplanungen.). Im Einzelfall könnte bei der Abwägung die Berücksichtigung dieser Risikogebiete einen Ausschluss für die Nutzung von Windenergie bewirken. Mindestens aber sollte dem potentiellen Antragsteller eine Information über den Sachverhalt zugänglich sein. Die Risikogebiete sind im Rahmen des Plankonzeptes eingearbeitet, entsprechend den zur Zeit aktuellen Rechtsprechungen. Die Darstellung von Überschwemmungsgefährdeten Gebieten ist lt. Auffassung der obersten Landesplanungsbehörde nicht notwendig. Für die nächste Phase wurde abgestimmt, dass die rechtskräftig festgesetzten Überschwemmungsgebiete dargestellt werden. teilweise Berücksichtigung ja LK Stendal 16.12.2011 Seite 68 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-3 Gegen die geringfügige Verkleinerung des Vorbehaltsgebietes für die Wassergewinnung Nr. 4 Schönhausen und des Vorranggebietes für die Wassergewinnung Nr. 2 Arneburg für die Ausweisung der dortigen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten bestehen keine Einwände. Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-4 S. 33, VR XXVII Pollitz siehe P.2 dieser Stellungnahme Die Aussage der UWB, dass die Bebauung des überschwemmungsgefährdeten Gebietes (neu Risikogebiet ! ) bei Pollitz möglich ist, wurde nicht getroffen ! Es fehlt im Rahmen der Abwägung die Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, Ref. 404, vom 30.04.2010. Im Hinblick auf eine Bebauung im Risikogebiet ist eine eindeutige Stellungnahme notwendig um rechtssicher dieses Gebiet auszuschließen. Deshalb muss von der UWB konkret mitgeteilt werden, welchen Status dieses Gebiet im Hinblick auf konkrete Genehmigungsverfahren hat. Das ist bisher nicht der Fall gewesen. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-5 S. 55, P 1.3.3 Wasser/Gewässer Zitat WG LSA ist falsch, anzuwenden wären hier §§ 5 und 6 WHG mit entsprechend geändertem Wortlaut wird geändert volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-6 S. 56, Nichtumsetzung des Planes Die Ausführungen können nicht nachvollzogen werden. Die Nichtumsetzung des Planes würde eine generelle Privilegierung nach sich ziehen damit wären ca. 2.256 km² für die Windenergie möglich und damit eine bedeutend größere Fläche würde für andere Funktionen nicht mehr zur Verfügung stehen. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-7 S. 60 In der Spalte "Quelle" sind die Fundstellen falsch, s.o. Sie müssen den geänderten Wassergesetzen angepasst werden. Die Abkürzung für die Europäische Wasserrahmenrichtlinie lautet "EG-WRRL". wird geändert volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-8 S. 62 ff, P. 2.1 und Tabelle "Schutzgutbetrachtung Wasser" Die Aussagen des P.2.1 im Zusammenhang mit der Tabelle für die Schutzgutbetrachtung "Wasser" sind unverständlich. Sollte hier eventuell die Größenordnung der Beeinflussung von wasserwirtschaftlich rele- vanten Gebieten durch raumbedeutsame Windkraftanlagen oder ihre Empfindlichkeit gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen gemeint sein ? es ist die Empfindlichkeit gemeint Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 69 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-9 S. 80 ff In der Zeile "Gemeinde/Stadt" sollten entweder die nach der Gebietsreform korrekten Bezeichnungen verwendet oder die Gemarkungen benannt werden. Der Begriff "Wasserhaushaltspotential" sollte erläutert werden oder durch einen anderen, z.B. Einfluss auf den Wasserhaushalt, seine Gefährdung oder Beeinflussung, ersetzt werden. wird konkretisiert volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-10 Bei den VR Fischbeck und Pollitz fehlt das weitere Umweltmerkmal "Risikogebiet" wird eingefügt volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-11 VR Schinne, Grassau "keine Schutzgebiete innerhalb des 5000 m Puffers" widerspricht der Angabe zum Wasserschutzgebiet Schinne und zum Vorranggebiet Wassergewinnung wird konkretisiert volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-12 VR Krevese, VR Gagel, VR Storbeck, VR Bismark, Büste, Dobberkau, VR Garlipp gibt es eine indirekte Betroffenheit von Wasserschutzgebieten ? Wenn ja, welche ? S. 102 - bitte Fundstellen korrigieren (WHG, WG LSA) wird konkretisiert volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-13 Landkreis Stendal - Straßenbaulastträger Bezüglich der bereits am 29.04.2010 abgegebenen Stellungnahme zum REP Altmark 2005 - Ergänzung um den sachlichen Teil "Wind" und den nun vorliegenden 2. Entwurf der Ergänzung des REP Altmark 2005 um den sachlichen Teil "Wind", gibt es aus Sicht des Sachgebietes Straßenbau, keine weiteren Hinweise und Bedenken. Zustimmung Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 70 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-14 Landkreis Stendal - Gesundheitsamt Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen wird weiterhin an dem Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen zum 1. Entwurf vom 29.04.2010 und 13.09.2010 (Erörterung ) festgehalten, da auch im 2. Entwurf der wissenschaftliche Nachweis über die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Windenergieanlagen auf Dauer bezüglich tieffrequentem Schall, Schattenwurf, Lichtreflexen und Lärmbelästigung für die Anwohner fehlt. Der wissenschaftliche Nachweis ist nicht Aufgabe der Regionalplanung, vielmehr ist festzustellen, das mit dem Ausstieg aus der Atomenergie ein weiterer Ausbau der Windenergie notwendig und durch die Politik gefordert wird. Sollten Gesundheitschäden durch Infraschall gegeben sein, ist das im Genehmigungsverfahren bezogen auf die konkrete Anlage zu prüfen Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-15 1. Gesetzliche Grundlagen Zur Problematik Windkraft sind Neureglungen in das Baugesetzbuch durch das "Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden" vom 22. Juli 2011 (BGBl. I Seite 1509) eingeführt worden. § 249 Abs.1 BauGB Abs. 1 legt fest, dass durch Ausweisung zusätzlicher Flächen in Bauleitplänen die Ausschlusswirkung gemäß § 35, Abs 3 S. 3 BauGB bisheriger Ausweisungen nicht in Frage gestellt wird. § 249 Abs. 2 BauGB Die Gemeinden können unter Beachtung des § 249 Abs.1 über einen Bebauungsplan das Repowering außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten steuern. Der Regionale Entwicklungsplan Altmark, Teilplan "Wind" sollte diese Ermächtigung als Ausnahme aufgreifen. Unter 5.4.6.3 Z wird bereits eine Ausnahme dargestellt. Hier könnte die in § 249 erfolgte gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden aufgenommen werden. Dies würde das Gegenstromprinzip stärken. Wildwuchs wäre nicht zu befürchten und nicht ständig Änderungsbeschlüsse der Regionalversammlung erfordern. Als weiterer Sonderfall sollte das Mitziehen untergeordneter Anlagen zur Ergänzung bereits privilegierter Vorhaben aufgenommen werden. Die Nutzung des § 249 wurde mit dem Rechtsbeistand Prof. Otto besprochen und die derzeitige rechtliche Einordnung schließt die Anwendung des § 249 BauGB in der regionalplanung aus. Entscheidung noch offen nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 71 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-16 1. Auf Seite 13, Begründung zu 5.4.6.2 wird im 1. Absatz/ letzter Satz als eine Aufgabe der Vorranggebiete die Leistungskraftsteigerung genannt. Der 2. Entwurf bleibt hinsichtlich Repowering hinter den Festlegungen des 1. Entwurfes zurück. Im 1. Entwurf war Repowering als Ziel der Raumordnung unter 5.4.6.2 bewertet. Repowering wird in der Altmark in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen, da die ersten Anlagen bereits über 15 Jahre in Betrieb sind. Die Aufgabe des Repowering wurde zwischenzeitlich (1. Entwurf - 2. Entwurf) auf Landesebene geregelt und ist somit Bestandteil der Ziele der Raumordnung. Entsprechend der Lesart der Obersten Landesplanungsbehörde brauchen die Ziele des LEP nicht im REP dargestellt werden da sie selbstständig wirken. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-17 2. Auf Seite 20 wird im Rahmen der Abwägung der Weißflächen untereinander die Einbeziehung der durch verbindliche Bauleitplanungen der Gemeinden ausgewiesenen Sondergebiete für Windnutzung festgelegt. Verbindliche Bauleitpläne sind Bebauungspläne. Ausweisungen in Flächennutzungsplänen sind vorbereitende Bauleitpläne. Wenn beide Formen gemeint sind, ist "verbindlicher"! zu streichen. Die Unterscheidung ist deshalb entscheidend, weil in den Begründungen zu den VR- Gebieten ab Seite 20 für die Vorranggebiete im Landkreis Stendal VR XV Badingen, Querstedt, XVII Fischbeck, XVIII Arneburg, Sanne und XXV Bismark, Büste, Dobberkau Flächennutzungspläne für die Standortauswahl herangezogen werden. Zum Standort Badingen, Querstedt hat die Stadt Bismark im Rahmen von Abstimmungen zu anderen Standorten mitgeteilt, dass der B- Plan in einem Normenkontrollverfahren wegen Fehler bei der Veröffentlichung für unwirksam erklärt worden ist. Der Standort Badingen, Querstedt ist auf Grund der Abstände zur Wohnbebauung in der jetzigen Ausdehnung sehr mit Konflikten beladen. wird berücksichtigt Bei Badingen Querstedt wurde von der Gemeinde mitgeteilt, dass der B-Plan nicht geheilt wird. Damit wird das Gebiet an die Weißfläche angepasst. volle Berücksichtigung ja LK Stendal 74-18 3. Bei den VR XVI Hüselitz und VR XXII Krevese sind trassenferne Ersatzmaßnahmen für die A14 zu berücksichtigen. wird berücksichtigt Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 72 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-19 Im Vergleich zum 1. Entwurf wurden 2 Gebiete gestrichen und 7 neu aufgenommen. Im Landkreis Stendal betrifft dieses die Neuaufnahme von 3 Gebieten. Die Gesamtfläche der Vorranggebiete (VR) vergrößert sich damit von 4863 ha auf 5007 ha, d.h. die Veränderung ist insgesamt unbedeutend. Zur Auswahl der am besten geeigneten Gebiete wurden eine Reihe Abstandskriterien berücksichtigt. Ein Teil dieser Kriterien dient der Umsetzung des Naturschutzrechts. Ausgeschlossen wurden Windkraftanlagen (WKA) in Vorranggebieten für Natur und Landschaft, NSG, NP, BR, LSG, GLB, geschützte Biotope, ND, IBA, FFH-Gebiete, EU SPA und Flächen aus dem ÖVS. Darüber hinaus wurden Waldflächen > 1 ha mit einem Puffer von 200 m ausgeschlossen. Mit diesen Festlegungen wurde der größte Teil der für den Naturschutz besonders wertvollen Bereiche einschließlich der darin vorkommenden Arten vor Beeinträchtigungen durch WKA weitgehend geschützt. Im Abstandskriterium 27 wird mehrfach die 10- fache Anlagenhöhe angegeben. In unserer Stellungnahme zum 1. Entwurf wurde die E 126 (größte derzeitige Anlage) angenommen. Im 2. Entwurf wird auf marktübliche Anlagen abgestellt (Graphik S. 12). Aus den Angaben für 2008 und 2009 ergibt sich eine durchschnittliche Anlagenhöhe von 133,5 m, d.h. für unsere Stellungnahme wird für die Begutachtung des 2. Entwurfs bei Kriterium 27 eine Pufferzone von 1335 m angesetzt. Die Abstandskriterien wurden durch die Regionalversammlung bestätigt. Sie bedürfen deshalb an dieser Stelle keiner Diskussion. Unberücksichtigt dabei blieben Artenschutzbelange soweit sie über die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, das ÖVS und die Waldflächen hinausgehen. Hier ist insbesondere an die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu denken. Sie betreffen die Arten des Anhang IV der FFH-RL und die Vogelarten des Anhang I der Vogelschutz-RL. Aus der Literatur ist bekannt, dass insbesondere Fledermäuse und Vögel von WKA beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung ist aber nicht für alle Die Relevanzprüfung ergab, dass alle Arten bzw. Artengruppen, die in den Vogelschutzfachlichen Empfehlungen aufgeführt sind und die Fledermausarten in der SUP zu berücksichtigen sind. Zur Berücksichtigung der Belange des Fledermausschutzes wurde empfohlen, eine Stellungnahme der Referenzstelle Fledermäuse einzuholen, da der Kenntnisstand der unteren Naturschutzbehörde für eine Abschätzung der möglichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend ist. Die Einbeziehung der Belange des Vogelschutzes erwies sich als schwierig, da keine flächendeckende Brutvogelkartierung vorliegt. Für Schwarzstorch, Seeadler und Fischadler wurde eine Erfassung der Horststandorte durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby zur Verfügung gestellt. Die Horststandorte für den Weißstorch liegen der UNB vor. Für diese Arten konnten die Tabu-Bereiche in der Planung berücksichtigt werden. Für die anderen relevanten Vogelarten liegen keine Kartierungen der Nistplätze vor. Hier wurde auf die Kartierung der Brutpaare je Messtischblattquadrant (ca. 30 km²) zurückgegriffen. Dieses reicht zur Festlegung von Tabubereichen nicht aus. Es erlaubt aber eine Einschätzung des Konfliktpotentials und somit Aussagen darüber, ob ein Gebiet als Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen werden kann oder ob die Konflikte so groß sind, dass detaillierte Untersuchungen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren dazu führen könnten, dass keine WKA errichtet werden dürfen. In diesem Fall wäre ein solches Gebiet nicht als Vorranggebiet geeignet. wird berücksichtigt volle Berücksichtigung nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 73 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Fledermaus- und Vogelarten gleich. Für die Berücksichtigung der Arten-schutzbelange (Vogelarten) hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Helgoland 12.10.2006) "Vogelschutzfachliche Empfehlungen zu den Abstandsregelungen für Windenergieanlagen" aufgestellt. Alle Kriterien sind für den Landkreis Stendal relevant, wenn auch mit unterschiedlichem Stellenwert. So liegen für Uhu und Schreiadler nur Einzelbeobachtungen ohne Brutnachweis vor und für Raufußhühner gibt es potentielle Lebensräume ohne Nachweis in den letzten Jahren. Im Landkreis Stendal wurden z.B. bei den Untersuchungen im Rahmen der Planung der Nordverlängerung der BAB 14 12 Fledermausarten nachgewiesen, darunter auch fern wandernde Fledermäuse wie z.B. der Große und der Kleine Abendsegler. 74-20 -Karte 3 Darstellung der normativen Ausschlusskriterien Bei dem Maßstab und der Überlagerung vieler Kriterien ist eine Korrektur der Karte eigentlich nicht möglich. Fehler können nur per Zufall entdeckt werden. Es fiel auf, dass das einstweilig gesicherte LSG "Wahlenberge" in der Karte nicht berücksichtigt wurde. Da in diesem Gebiet ohnehin kein VR vorgesehen ist, hat dieses für die Planung nur Bedeutung, wenn im Zuge der Abwägung hier ein neues Gebiet aufgenommen werden sollte. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-21 S. 67 - 93 Es wird eine Bewertung der einzelnen Gebiete auf ihre Umweltwirkungen vorgenommen. Hier steht bei einigen Gebieten im Landkreis Stendal unter Konfliktpotential zum Schutzgut Flora/Fauna/Biodiversität "natur- schutzfachliche Hinweise liegen nicht vor". Diese Aussage ist nicht richtig. Die UNB hat sich in den vorangegangenen Stellungnahmen (z.B. vom 25.11.10) zu den Konflikten mit dem Vogelschutz auf der Grundlage der Brutvogelkartierung auf der Basis der Messtischblattquadranten geäußert. Da diese Kartierung die genauen Standorte der Nistplätze nicht ausweist, ist eine Berücksichtigung als Ausschlusskriterium (Tabu-Zone) nicht möglich. Je nach Vogelart und Anzahl der Brutplätze lässt sich hieraus aber ein mehr oder weniger ausgeprägtes Konfliktpotential ableiten. Dieses hätte im Rahmen der SUP berücksichtigt werden müssen. Die Hinweise sind für eine raumordnerische Betrachtung im Maßstab von 1:100.000 schlecht bewertbar, insbesondere die fehlenden Standortdaten lassen ein Bewertung im Bezug auf konkrete Bereiche nicht zu. Kenntnisnahme nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 74 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 74-22 S. 93 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen Richtig ist, dass die Informationen zum damaligen Zeitpunkt nicht digital vorlagen. Wie die Bereitschaft der Institutionen im Einzelnen aussah, ist der UNB nicht bekannt. Es werden aber auch die beiden betroffenen Landkreise angeführt. Für den Landkreis Stendal insbesondere die untere Naturschutzbehörde ist die Aussage aber falsch. Von Anfang an wurden der Planungsgemeinschaft alle zur Verfügung stehenden Unterlagen übergeben. Daten die für die Planung sinnvoll und notwendig waren, aber bisher nicht erfasst wurden, konnten natürlich nicht übergeben werden. Hier sollte man sich mit dem Hinweis auf die Lücken im Datenbestand, die teilweise bis heute existieren (z.B. flächendeckende Brutvogelkartierung), beschränken und sofern tatsächlich mangelnde Bereitschaft bestand, die Institution konkret benennen. Das alle Daten die zur Verfügung standen genutzt werden ist nicht das Problem, vielmehr fehlen wesentliche Daten oder sie sind nicht mehr aktuell für den Umweltbericht. Hintergrund ist, dass die Regionalplanung den Umweltbericht auf Grundlage der Landschaftsrahmenpläne der Landkreise erarbeiten soll. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-23 Die Grenzen der VR wurden an die aktualisierte Trassenführung der BAB 14 angepasst. Der Entwurf enthält aber keine Aussagen darüber, wie die Konflikte durch Überschneidungen der VR mit Maßnahmen aus dem Artenschutzbeitrag zur BAB 14, die der Vermeidung von Zugriffsverboten dienen, gelöst werden sollen. Die Aussagen sind schwer möglich da zum Zeitpunkt der Entwürfe keine abschließende rechtliche Zuordnung möglich war. Kenntnisnahme nein LK Stendal 74-24 XXIII Gagel In der Umgebung des VR (betrifft MTB 3135 Quadrant I-IV) kommen Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe, Baumfalke und Kranich in unterschiedlicher Anzahl vor. Eine genaue Kartierung der Nistplätze, Zugrouten und Rastplätze liegt nicht vor. Für Aussagen zu den Fledermäusen wird auf die Referenzstelle Fledermausschutz verwiesen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich aus dem Fledermaus- und Vogelbestand (relevante Arten) Zugriffsverbote ergeben können. Der nördliche Teil befindet sich im Altmarkkreis Salzwedel (ca. 25 %). Die Feststellung wird im Umweltbericht vermerkt volle Berücksichtigung nein LK Stendal 74-25 XXVI Garlipp In der Umgebung des VR (betrifft MTB 3335 Quadrant I-IV) kommen Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe, Wiesenweihe, Baumfalke und Kranich in unterschiedlicher Anzahl vor. Eine genaue Kartierung der Nistplätze, Zugrouten und Rastplätze liegt nicht vor. Für Aussagen zu den Fledermäusen wird auf die Referenzstelle Fledermausschutz verwiesen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich aus dem Fledermaus- und Vogelbestand (relevante Arten) Zugriffsverbote ergeben können. Die Feststellung wird im Umweltbericht vermerkt. volle Berücksichtigung nein LK Stendal 16.12.2011 Seite 75 von 139 Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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