Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§ 54 Wassergesetz LSA vom Verband zu
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§ 54 Wassergesetz LSA vom Verband zu
unterhalten sind. Die Belange der Gewässerunterhaltung werden von dem Vorhaben nicht im Einzugsgebiet des Unterhaltungsverbandes "Untere Ohre" berührt. nicht betroffen Kenntnisnahme nein UV Untere Ohre 114-1 Auf die erbetene Stellungnahme hin teile ich mit, dass die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch den 2. Entwurf der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark um den sachlichen Teilplan "Wind" nicht betroffen sind. Für den Fall zukünftiger Ergänzungen oder Überarbeitungen rege ich an, den Verlauf von Elbe und Havel im Kartenmaterial zu kennzeichnen. Dadurch könnten zukünftige Stellungnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes leichter gefertigt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein WSV.de 16.12.2011 Seite 94 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 120-1 VR Gebiet Betroffene Orte XXV Bismark XXI Schinne, Grassau XV Badingen, Querstedt XVIII Arneburg, Hassel, Sanne, Storbeck XIX Baben, Bertkow, Hohenberg-Krusemark XX Erxleben XXII Krevese XXVII Pollitz XVI Hüselitz XXIII Gagel XXIV Storbeck XXVI Garlipp Bedenken, Anregungen Keine Bedenken Keine Bedenken Keine Bedenken Im Weg von Arneburg nach Wischer verläuft eine TWL DN 125. Diese ist zu beachten (Abstandseinhaltung). Keine Bedenken Von Düsedau nach Möllendorf verläuft eine TWL DN 250. Diese ist zu beachten (Abstandseinhaltung) Keine Bedenken Keine Bedenken Zwischen Buchholz und Hüselitz befindet sich ein Hochbehälter. Zum bzw. vom Hochbehälter verlaufen Trinkwasserleitungen der Größe DN 200 bis 800. Diese sind zu beachten. Hier verweisen wir auf den Schriftverkehr mit der EEG-Energieanlagen-Entw. GmbH, Kirchstr. 59 in 39590 Tangermünde -Reg.-Nr. S34-485/10/09 (28.10.09 u. 16.11.09) Keine Bedenken Kenntnisnahme Die angesprochenen Leitung werden im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt. Kenntnisnahme nein WVSO 120-2 Die Stellungnahme vom 19.03.2010 bleibt bestehen. Dies betrifft ebenfalls die zusätzlichen Gebiete: XXIII Gagel XXIV Storbeck und XXVI Garlipp Kenntnisnahme keine neuen Abwägungsrelevanten Hinweise Kenntnisnahme nein WVSO 121-1 Allgemeine militärische Belange werden nicht berührt. Aus militärischer flugbetrieblicher Sicht bestehen keine Einwände/Bedenken,. wenn die Bauhöhe von - 274 m über NN in den Eignungsgebieten VR Gebiet Nr. II (Liesten, Jeggeleben), Nr. III (Siedenlangenbeck), Nr. VIII (Kakerbeck), Nr. IX (Badel, Nr. X (Recklingen), Nr. XI (Fleetmark), Nr. XII (Jeetze, Brunau), Nr. XX (Erxleben), Nr. XXII (Krevese), Nr. XXIII (Gagel), Nr. XXIV (Storbeck), - 365 m über NN in den Eignungsgebieten VR Gebiet Nr. IV (Cheine), Nr. V (Jübar) sowie - 487 m über NN im VR Gebiet Nr. VI (Neuferchau), Nr. VII (Sichau) nicht überschritten werden, da die geplanten Gebiete unterhalb eines Streckenabschnittes des militärischen Nachttiefflugsystems liegen Die Bauhöhen können nicht im Regionalplan festgelegt werden, das ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens Kenntnisnahme nein Wehrbereich OST 16.12.2011 Seite 95 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 121-2 Für die VR Gebiete Nr. I (Chüden, Stappenbeck), Nr. XIII (Gardelegen), Nr. XIV (Kassieck, Lindstedt), Nr. XV (Badingen, Querstesdt), Nr. XVI (Hüselitz), Nr. XVII (Fischbeck), Nr. XVIII (Arneburg, Sanne), Nr. XIX (Baben, Bertkow, Hohenberg-Krusemark), Nr. XXI (Schinne, Grassau), Nr. XXV (Bismark, Büste, Dobberkau), Nr. XXVI (Garlipp), Nr. XXVII (Pollitz) bestehen keine Einwände/Bedenken. Im Interesse der Sicherheit des militärischen Luftverkehrs besteht die Notwendigkeit, Windenergieanlagen ab einer Bauhöhe von über 100 m mit einer Hinderniskennzeichnung (Tag und Nacht) zu versehen, ggf. ist auch schon ab einer Höhe von 60 m eine Kennzeichnung notwendig - eine Entscheidung hierüber erfolgt nach Einzelvorlage. Des Weiteren bitte ich um weite Beteiligung am Planungsverfahren. Bestandteil des Genehmigungsverfahrens Kenntnisnahme nein Wehrbereich OST 16.12.2011 Seite 96 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 126-1 Wir möchten Ihnen hiermit die regionalplanerische Stellungnahme zu dem oben genannten Verfahren mitteilen. Die Belange der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (RPG R-O) basieren auf den folgenden Erfordernissen der Raumordnung: - Satzung über den Regionalplan Prignitz- Oberhavel, Sachlicher Teilplan "WindenergienutzungR (ReP-Wind) vom 05. März 2003 (im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 36 vom 10.09.2003) - Satzung über den Regionalplan Prignitz- Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Rohstoffsicherung / Windenergienutzung" (ReP-RW) vom 24. November 2010 Die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Altmark um den sachlichen Teilplan "Wind" 2. Entwurf hat vorrangig die Änderung des raumordnerischen Instrumentariums zur Sicherung von Gebieten für die Windenergienutzung zum Inhalt. So wird künftig im REP Altmark sachlicher Teilplan "Wind" grundsätzlich auf die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung verzichtet bzw. werden nunmehr innerhalb des REP 27 Vorranggebiete (VR) zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten dargestellt. Die Begründung für die Änderung des raumordnerischen Instruments basiert auf dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.11.2007 bzw. wird der Wechsel des raumordnerischen Instruments seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat sich im 2. Entwurf die räumliche Verteilung sowie der flächenhafte Zuschnitt der Gebiete für die Windenergienutzung gegenüber dem REP Altmark 2005, aufgrund einer neuen regionalplanerischen Methodik sowie neuer Anforderungen zur Sicherung von Gebieten für die Windenergienutzung, geändert. Infolge ändert sich der räumliche Geltungsbereich (Verkleinerungen) von 13 Vorbehaltsgebieten (VB) Landwirtschaft, von 4 VB Erstaufforstung, von 1 VB sowie 1 VR Wassergewinnung innerhalb des REP. Die im REP-Entwurf dargestellten Bereiche für die VR zur Nutzung der Windenergie mit Wirkung von Eignungsgebieten befinden sich im Durchschnitt ca. 16 km von der westlichen Außengrenze der Region Prignitz-Oberhavel entfernt. Lediglich das VR Nr. XXVII "Pollitz" mit einer Größe von 48 ha befindet sich ca. 5 km in westlicher Richtung von der Grenze der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz- Oberhavel entfernt. Aufgrund der räumlichen Distanz werden die Belange der RPG P-O durch die geplanten VR für die Windenergienutzung nicht berührt. Die Infolge geänderten VB Landwirtschaft, VB Erstaufforstung, VB sowie das VR Wassergewinnung lassen unter Berücksichtigung ihrer räumlichen Lage keine Auswirkungen auf die Belange der RPG P-O erkennen. Dementsprechend ist der 2. Entwurf des REP Altmark sachlicher Teilplan "Wind" mit den Erfordernissen der RPG P-O vereinbar. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein RePlA Prignitz 16.12.2011 Seite 97 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 128-1 1. Aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen wurde das ursprünglich geplante Vorranggebiet Nr. XVIII Erxleben, welches nunmehr als Vorranggebiet Nr. XX bezeichnet ist, im südwestlichen Teilbereich sowie im Norden erheblich verkleinert. Aus den uns vorliegenden Unterlagen zur Begründung des aktuellen Entwurfs lässt sich nicht entnehmen, worauf diese Verkleinerung beruht. Da unsere Mandantschaft nach wie vor die Errichtung von WEA in dem bezeichneten Bereich beabsichtigt (wir verweisen noch einmal auf unsere Ausführungen in dem Schreiben vom 20.09.2010), beantragen wir, das Vorranggebiet Erxleben so auszuweisen, wie es in der zuvor erfolgten Offenlage als Gebiet Nr. XVIII für den unsere Mandantschaft interessierenden westlichen Teilbereich vorgesehen war. 2.Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Mandantschaft vor dem Hintergrund des aktuellen Entwurfs des Vorranggebiets Nr. XX eine Alternativplanung mit fünf WEA in Betracht zieht, die die Grenzen des Gebiets Erxleben gemäß aktuellem Entwurf berücksichtigt, da sämtliche WEA mit ihrem Mast innerhalb des Vorranggebietes liegen. Im Rahmen der weiteren Abwägung bitten wir um Berücksichtigung dieser aktuellen Alternativplanung. Das Gebiet wurde enstprechend den Stellungnahmen und Hinweisen aus der ersten Beteiligung und den aktualisierten Atkisdaten angepasst um dem Plankonzept zu entprechen. Planungen die im derzeitig ausgewiesenen Gebiet liegen werden bei der weiteren Plaung berücksichtigt. teilweise Berücksichtigung nein Engemann&Part ner 16.12.2011 Seite 98 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 128-2 3. Ferner bemängeln wir folgende angesetzte Abstandskriterien gemäß aktuellem Planentwurf: a) 1.000 m-Puffer zur Wohnbebauung im Außenbereich Es ist nicht nachvollziehbar, vor welchem Hintergrund auf S. 18 des Begründungsentwurfs ein Puffer von 1000 m nicht nur zu Wohnsiedlungen, sondern auch zu sämtlichen Wohnbebauungen im Außenbereich gesetzt worden ist. So kommt Wohngebäuden im Außenbereich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein schallmäßiger Schutzanspruch von 45 dB (A) zur Nachtzeit zu. Ein Mindestabstand von 1000 m ist hierfür in keiner Weise erforderlich. Für das geplante Vorranggebiet Nr. XX Erxleben bedeutet diese Herangehensweise, dass allein wegen des Einzelgehöftes Tympen im Süden eine immense Windpotentialfläche nicht für eine Ausweisung als Vorranggebiet in Betracht gezogen wird. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als sich zwischen dem geplanten Vorranggebiet Erxleben und dem Hof Tympen ein Waldgebiet befindet, welches sich in Bezug auf mögliche Immissionsbelastungen des Hofes erheblich schalldämpfend auswirken wird. Wir weisen überdies darauf hin, dass die nördliche Begrenzung des Vorranggebietes Erxleben in ihrer derzeitigen Form nicht mit einem 1000 m-Abstand zur Wohnbebauung in Düsedau begründet werden kann. So beträgt der entsprechende Abstand deutlich mehr als 1000 m, was dazu führt, dass die nördliche Grenze des Vorranggebietes ohne Weiteres nach Norden verschoben werden kann. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die ein potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhandenen Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Der Unterschied zur Genehmigungsplanung ist, dass es bei der Regionalplanung darum geht die Suchräume zu erfassen, die eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Genehmigung von Windenergieanlagen entfalten. Da letztendlich die Einzelbelastung nur im konkreten Verfahren ermittelt werden kann, da dort der jeweilige Anlagentyp bekannt ist. Die Entscheidung auch Wohnen im Aussenbereich mit 1000 m zu puffern ist auch dem geschuldet, dass im Hinblick auf Akzeptanz, Bestandschutz und Siedlungsstruktur diese Bereiche den gleichen Wert haben wie komplexe Siedlungsgebiete. Im rahmen der Entscheidung noch offen nein Engemann&Part ner 16.12.2011 Seite 99 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Überprüfung ob der Windenergie trotzdem genug substantieller Raum gegeben wurde ist festzustellen, dass dieses gegeben ist. 128-3 b) 200 m-Abstand zu Waldflächen > 1 ha Es ist von Vornherein nicht erforderlich, Mindestabstände zu Waldflächen vorzusehen. Im Gegenteil sprechen sich derzeit zahlreiche Bundesländer sogar ausdrücklich für WEA im Wald aus; dies gilt unter anderem für Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Überdies besteht östlich von Erxleben bzw. südöstlich von Düsedau eine immens kleine Waldfläche, welche nach dem Planentwurf ebenfalls einen 200 m-Abstand erfordern soll. Wir gehen davon aus, dass diese Fläche die von Ihnen gewählte Flächengröße von 1 ha nicht überschreitet, sodass das dortige Ansetzen eines 200 m Puffers nicht in Frage kommt. Entsprechend dem Plankonzept gibt es normative Ausschlusskriterien und raumordnerisch fachbezogene Ausschlusskriterien. Bei den letzt genannten Kriterien ist im Einzelfall ermessen möglich. Im Fall einer vorhandenen Anlage in einem Waldpuffer kann z.B. die vorhandenen Windenergieanlage und auch die Struktur des Waldstückes mit einbezogen und festgestellt, dass hier im Rahmen einer Waldumwandlung die Nutzung durch Windenergieanlagen gegeben ist. Diese Herangehensweise wird auch im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010, 2 A 2.10. bestätigt. Diese Herangehensweise wurde im Rahmen der Abwägung durch die Regionalversammlung in einer öffentlichen Sitzung dargestellt und entschieden. Ansonsten dient die Festlegung zur Ermittlung von Suchräumen und wie schon unter 128.2 dargestellt, wurde nach Anwendung des Plankonzeptes geprüft ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wurde. Da diese Frage mit ja beantwortet erden kann, mussten die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien, wie z. Beispiel Wald und der 200 m Puffer nicht neu bewertet werden. Ansonsten verweise ich auf die Aussagen in der Abwägung zum ersten Entwurf zu diesem Thema. keine Berücksichtigung nein Engemann&Part ner 16.12.2011 Seite 100 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 128-4 c) 300 m Abstand zur K 1069 zwischen Erxleben und Düsedau Schließlich ist es für uns nicht nachvollziehbar, vor welchem Hintergrund insbesondere zu der Kreisstraße 1069, die Erxleben mit Düsedau verbindet, ein Abstand von 300 m einzuhalten sein soll. Wir nehmen insoweit Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 28.08.2008 - 8 A 2138/06-, ZNER 2008, S. 263. Dem entsprechend ist die Errichtung von WEA grundsätzlich sogar auch innerhalb der Baubeschränkungszonen zu Landesstraßen zulässig, da Gefährdungen durch Eisabwurf und herabfallende Anlagenteile im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann. Ein Mindestabstand ist zu Kreisstraßen vor diesem Hintergrund erst recht nicht erforderlich. Für das Vorranggebiet Nr. XX Erxleben hätte dies zur Folge, dass ein nordwestlicher "Zipfel" das Vorranggebiet sinnvoll ergänzen könnte, was für die Parkkonfiguration eines möglichen durch unsere Mandantschaft geplanten Windparks eine deutliche Verbesserung darstellen würde. Entsprechend dem Plankonzept gibt es normative Ausschlusskriterien und raumordnerisch fachbezogene Ausschlusskriterien. Bei den letzt genannten Kriterien ist im Einzefall ermessen möglich. Bei dem Straßenpuffer handelt es sich auch um ein raumordnerisch fachbezogenes Kriterium welches sich auf eine anerkannte Richtlinie hinsichtlich der Bewertung von Eiswurf als Gefährdungspotential handelt. Da im Rahmen des Plankonzeptes Suchräume ermittelt werden, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass sich in Ihnen die Nutzung der Windkraft durchsetzt und da im Rahmen der Regionalplanung keine konkrete Vorhabensplaung möglich ist (z.B. Höhenfestlegungen, Festlegungen auf ein Fabrikat oder andere Randbedingungen) ist immer eine pauschale Ermittlung der Suchräume gegeben. Diese Ermittlung muss aber dazu führen, dass der Windenergie substantiell Raum gegeben wird. Sollte das nicht sein sind die Kriterien zu überdenken. Im Hinblick auf die Frage des substantiell Raum geben verweise ich auf meine Aussage zu 128.2. keine Berücksichtigung nein Engemann&Part ner 16.12.2011 Seite 101 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 129-1 Der Ortschaftsrat Pretzier fordert einen Abstand der Windenergieanlagen von 1500 m zu seinem im Westen gelegen reinen Wohngebiet ( Beurteilung des Gebietscharakters nach BauNVO). Die jetzige Entfernung zum Vorranggebiet I beträgt nur 1000 m. In dem Bereich könnte nach gegenwärtigem Planungsstand noch eine Anlage aufgestellt werden. Die Bewertung des Konfliktpotentials zum Schutz für Mensch und Gesundheit zum Vorranggebiet I auf S. 67 des 2. Entwurfes wird nicht akzeptiert. Hier heißt es: "...Von daher wird auf Grund der Vorbelastung von einer geringen Beeinträchtigung ausgegangen. Der Naherholungswert wird ebenfalls auf Grund der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen als gering angesehen." Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Kurgästen, die sich nur zeitweilig im Kurgebiet, Luftkurort aufhalten, und Vögeln durch größere Abstände ein höherer Schutzstatus zugestanden wird als Menschen in Ortschaften, die ständig den Belastungen von Windkraftanlagen ausgesetzt sind. Die Konfliktpotentiale werden entsprechend dem derzeitigen Zustand des zu bewertenden Gebietes festgestellt. Diese Verfahrensweise Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die ein potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Das benannte Gebiet ist im Bebauungsplan als allgemeine Wohnbaufläche ausgewiesen und wird deshalb entsprechend dem keine Berücksichtigung nein EG Stadt Salzwedel 16.12.2011 Seite 102 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Plankonzept mit 1.000 m gepuffert. 129-2 Da der 2. Entwurf dazu keine Aussage enthält und mir auf meine Stellungnahme vom 22.9.2010 zum Abwägungsvorschlag keine Antwort bekannt ist, möchte ich die Anregung hier nochmals vorbringen. In ihrer Stellungnahme zum 1. Entwurf hatte die Hansestadt Salzwedel angeregt, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, ob Genehmigungen von Windkraftanlagen in unbeplanten Gebieten (kein B-Plan) bis zur Wirksamkeit der Ergänzung des REPs Altmark um den sachlichen Teilplan "Wind" ausgesetzt werden können. Damit ist nicht, wie in der Abwägung entgegnet, eine Untersagung der Vorhaben wie sie nach Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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