Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§ 35 Abs.1 Satz 1 im Hinblick auf die
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§ 35 Abs.1 Satz 1 im Hinblick auf die
Genehmigung von Windenrgieanlagen nach der selber genutzten Energie (mehr als 50% der erzeugten Energie muss das Landwirtschaftliche Unternehmen selbst verbrauchen) beurteilt. Die Entscheidung alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle ist auf Bundesebene in einem demokratischen Prozess getroffen worden. Deshalb muss auch der Einsatz erneuerbarer Energien gesteigert werden. Das die Nutzung von erneuerbaren Energien polarisiert, ist häufig zu beobachten, kann aber durch regionalplaneriische Mittel nicht gelöst werden. Fakt ist, dass der Rechtsanspruch der Windenergie durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben ist. keine Berücksichtigung nein Osterburg 16.12.2011 Seite 124 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 139-5 Weiterhin möchten wir noch auf einen weiteren für die Planung relevanten Aspekt hinweisen. Wir haben den Eindruck, dass unsere Hinweise zum 1. Entwurf nicht genügend beachtet wurden und die Ausarbeitung des Planes nicht mit der dafür notwenigen Gründlichkeit erfolgt ist. Bei der bekannten Problematik um die Ausweisung der Windeignungsgebiete ist das völlig unverständlich. Wir behalten uns deshalb auch vor, unsere Stellungnahme an weitere politische Entscheidungsgremien weiterzuleiten. Das Gebiet in und um das Planungsgebiet ist geprägt von mit alten hohen Baumreihen bestandenen Gräben, kleineren Waldgebieten und Baumgruppen. Auf Grund des tonigen Untergrunds gibt es temporäre Feuchtgebiete und Grundwasserquellen (im wesentlichen Bereich zwischen Düsedau und Erxleben besonders ausgeprägt). Diese dienen einer artenreichen Vogelwelt als Nahrungsgebiet. Unter anderem sind mehrere Rotmilanpaare zu beobachten die sicher in diesem vom Planungsgebiet durchschnittenem Bereich auf brüten. Ein Gutachten von einem anerkannten unabhängigen Experten wie z.B. Herrn Lippert kann darüber sicher genauere Aufschlüsse geben. Die Errichtung eines Windparks würde aus unserer Sicht zu einer Zerstörung der Rotmilanpopulation in diesem Gebiet führen. Dies kann sicher nicht mit Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Aus diesem Grund sollte das gesamte geplante Vorranggebiet zurückgenommen werden. Die bestehenden 5 Windkraftanlagen bergen schon genug Negativ-Potential für den Naturhaushalt. Aus der Bevölkerung kamen Hinweise, dass sich seit einigen Jahren in unserer Region Schwarzstörche niederlassen und ihr Brutgeschäft verrichten! Die in der Beschreibung zum Entwurf mit 54 ha ausgewiesenen Fläche mit über 50 BP steht in großer Diskrepanz zu der von uns ermittelten Fläche. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die Bodenpunkte verweise ich auf die Ausführungen zu 139/4 der Abwägung. keine Berücksichtigung nein Osterburg 16.12.2011 Seite 125 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-1 Der Gemeinderat der Gemeinde Altmärkische Höhe hat in seiner Sitzung am 06.09.2011 den Beschluss zur Zustimmung zum 2. Entwurf zur Ergänzung des REP Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" beschlossen. Festgestellt wurde nun, dass diese Beschlussfassung aufzuheben ist, da betroffene Ratsmitglieder (Eigentümer von Flächen im ausgewiesenen Vorranggebiet) mit abgestimmt haben. Demzufolge ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich. Dieses war leider zeitlich nicht mehr bis zum 30.09.2011 machbar. Im Zuge der Erarbeitung der Stellungnahme zu o.g. Entwurf wurde festgestellt, dass zum ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. XXIII Gagel keine Aussagen über die Entfernung und zur Belastung zur Ortschaft Lückstedt gemacht wurden. Aus diesem Grund fordern wir die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für das Verbandsgemeindegebiet Seehausen. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes ist auch die Pufferung der Wohnbebauung mit 1.000 m welches auch für die Ortschaft Lückstedt gemacht wurde. keine Berücksichtigung nein VG Seehausen 16.12.2011 Seite 126 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-2 Gemeinde Aaland Aus diesem Grund fordern wir die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für das Verbandsgemeindegebiet Seehausen. Im Zuge der Erarbeitung der Stellungnahme zu o.g. Entwurf wurde festgestellt, dass zum ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. XXIII Gagel keine Aussagen über die Entfernung und zur Belastung zur Ortschaft Lückstedt gemacht wurden. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes ist auch die Pufferung der Wohnbebauung mit 1.000 m welches auch für die Ortschaft Lückstedt gemacht wurde. keine Berücksichtigung nein VG Seehausen 16.12.2011 Seite 127 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-3 Altmärkische Wische Aus diesem Grund fordern wir die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für das Verbandsgemeindegebiet Seehausen. Im Zuge der Erarbeitung der Stellungnahme zu o.g. Entwurf wurde festgestellt, dass zum ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. XXIII Gagel keine Aussagen über die Entfernung und zur Belastung zur Ortschaft Lückstedt gemacht wurden. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in den sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die ein potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes ist auch die Pufferung der Wohnbebauung mit 1.000 m welches auch für die Ortschaft Lückstedt gemacht wurde. keine Berücksichtigung nein VG Seehausen 16.12.2011 Seite 128 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-4 Gemeinde Zehrental - 30.09.2011 Der Gemeinderat der Gemeinde Zehrental hat in seiner Sitzung am 08.09.2011 den Beschluss gefasst dem 2. Entwurf zur Ergänzung des REP Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" nicht zuzustimmen. Das Vorranggebiet Nr. XXVII Pollitz befindet sich in unmittelbarer Nähe des Landschaftsschutzgebietes "Aland-Elbe- Niederung" und des Europäischen Vogelschutzgebietes "Aland-Elbe-Niederung". Es werden Bedenken dahingehend geäußert, dass das Aufstellen von Windrädern in diesem Bereich mit dem Landschafts- und Naturschutz nicht zu vereinbaren ist. Die Belange werden nach Prüfung der vorgelegten Gutachten mit der Naturschutzbehörde bewertet und abschließend beschieden. Sollte sich die Vermutung naturschutzrechtliche Belange sind betroffen verstärken wird das Gebiet nicht ausgewiesen. Entscheidung noch offen offen VG Seehausen 16.12.2011 Seite 129 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-5 Gemeinde Zehrental - 30.09.2011 Der Gemeinderat der Gemeinde Zehrental hat in seiner Sitzung am 08.09.2011 den Beschluss gefasst dem 2. Entwurf zur Ergänzung des REP Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" nicht zuzustimmen. Im Zuge der Erarbeitung der Stellungnahme zu o.g. Entwurf wurde festgestellt, dass zum ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. XXIII Gagel keine Aussagen über die Entfernung und zur Belastung zur Ortschaft Lückstedt gemacht wurden. Aus diesem Grund fordern wir die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für das Verbandsgemeindegebiet Seehausen. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes ist auch die Pufferung der Wohnbebauung mit 1.000 m welches auch für die Ortschaft Lückstedt gemacht wurde. Entscheidung noch offen nein VG Seehausen 16.12.2011 Seite 130 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-6 Hansestadt Seehausen - 30.09.2011 Aus diesem Grund fordern wir die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für das Verbandsgemeindegebiet Seehausen. Im Zuge der Erarbeitung der Stellungnahme zu o.g. Entwurf wurde festgestellt, dass zum ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. XXIII Gagel keine Aussagen über die Entfernung und zur Belastung zur Ortschaft Lückstedt gemacht wurden. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes ist auch die Pufferung der Wohnbebauung mit 1.000 m welches auch für die Ortschaft Lückstedt gemacht wurde. Entscheidung noch offen nein VG Seehausen 16.12.2011 Seite 131 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 140-7 Verbandsgemeinde Seehausen - 30.09.2011 Aus diesem Grund fordern wir die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für das Verbandsgemeindegebiet Seehausen. Im Zuge der Erarbeitung der Stellungnahme zu o.g. Entwurf wurde festgestellt, dass zum ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. XXIII Gagel keine Aussagen über die Entfernung und zur Belastung zur Ortschaft Lückstedt gemacht wurden. Entsprechend dem Plankonzept werden Suchräume ermittelt, in denen sich die potentiell geringsten Konflikte zu Windenergie ergeben. Das bedeutet, es können auch nur Kriterien herangezogen werden, die einen potentiellen nicht lösbaren Konflikt darstellen. Zum größten Teil sind es Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache heraus für die Windenergienutzung von vorneherein nicht in Betracht kommen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichen. Weitere Kriterien die im Plankonzept festgelegt sind, basieren auf raumordnerisch - fachbezogenen Festlegungen, welche aus fachplanerischer bzw. regionalplanerischer Zielstellung als besonders wertvoll angesehen werden. Weitere Ausschlüsse enstehen im Rahmen von Einzelfallprüfungen oder dann abschließend in der Abwägung der Suchräume untereinander. Das Ergebnis stellt die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie da, welche aber dahin gehend noch einmal überprüft werden müssen ob trotz Ausschluss an anderer Stelle der Windenergie genug substantieller Raum gegeben ist. Hier gibt es Richtwerte die der derzeitigen Rechtsprechung angepasst sind. Mit der Feststellung, dass nicht substantieller Raum gegeben ist müssen die raumordnerisch fachbezogenen Kriterien hinterfragt werden. Mit dem derzeitigen Plankonzept ist der Windenergie entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung mit ca. 1,16 % an der Gesamtfläche sowie mit ca. 2,22 % an der tatsächlich vorhanden Fläche genügend substantieller Raum gegeben. Bei Nichtwirksamkeit des Plankonzeptes, welches auf einer sehr restriktiven Aufstellung des Plankonzeptes beruhen würde ( wie hier beantragt), würde die generelle Privilegierung greifen und damit würden statt ca 55 km² etwa 2.256 km² zur Verfügung stehen. Wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes ist auch die Pufferung der Wohnbebauung mit 1.000 m welches auch für die Ortschaft Lückstedt gemacht wurde. Entscheidung noch offen nein VG Seehausen 16.12.2011 Seite 132 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 141-1 Zum o.g. sachlichen Teilplan Wind - 2. Entwurf haben die Ortschaftsräte der Ortschaften Buchholz, Dahlen, Groß Schwechten, Insel, Nahrstedt und Wittenmoor keine weiteren Anregungen gegeben. Die Hansestadt Stendal hat dagegen noch folgenden Hinweis. Gemäß dem Punkt 5.4.6.3.Z, Seite 7 des 2. Entwurfes des Teilplan Wind wäre "die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Vorranggebiete ausnahmsweise gem. § 6 Abs. 1 ROG zulässig, wenn die Anlagen überwiegend der dezentralen Stromversorgung von Gemeinden und ihren Ortsteilen im Rahmen der Daseinsvorsorge und den Anforderungen des demografischen Wandels dienen und wenn dies durch besondere Standortanforderungen begründet ist." Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Anlagen erfordert jedoch unbedingt die Zustimmung der Stadt/Gemeinden und einen entsprechenden Stadtrats/Gemeindebeschluss. Zur Akzeptanz der ausnahmsweise zulässigen Anlagen sind die Bürger der Stadt/Gemeinde zu beteiligen, damit ein möglichst breiter Konsens erzielt werden kann. Der o.g. Punkt 5.4.6.3.Z. muss daher mit dem Zusatz: -unter der Voraussetzung der "Zustimmung der Gemeinde (Gemeindebeschluss)", o.ä. ergänzt werden. Weite Hinweise bestehen nicht. Der Hinweis wird in die Begründung eingearbeitet, volle Berücksichtigung nein SDL 16.12.2011 Seite 133 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 142-1 Zusammenfassend wird von Seiten der Stadt Tangerhütte die Ausweisung des Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie Nummer XVI für die Gebietslage Hüselitz auf Grund der Überdimensionierung des Gebietes und der möglichen negativen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter abgelehnt. die Stadt Tangerhütte begrüßt ausdrücklich die energiepolitische Wende der Bundesregierung für einen Ausstieg aus der Kernenergie nach den Ereignissen um die Havarie des japanischen Kernkraftwerks Fukushima. Um den Wegfall von Stromkapazitäten durch die Abschaltung von Kernkraftwerken zu kompensieren soll der Ausbau regenerativer Energien weitergehen, hier vor allem Windenergie. Auch im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt ist unter dem Punkt 3.4 Energie als ein Ziel benannt, "es ist sicher zu stellen, dass Energie stets in ausreichender Menge, kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur Verfügung steht. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen und die Energieeffizienz zu verbessern." Ebenfalls ist "Die Errichtung von Windkraftanlagen ist wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu steuern". Als Begründung wird herangezogen, dass " Die Anlagentechnik Höhe/Rotordurchmesser/Schattenwurf) hat einen Stand erreicht, der die Entwicklung oder Funktion von Räumen so beeinflusst, dass von einer grundsätzlichen Raumbedeutsamkeit bereits bei einer Windenergieanlage ausgegangen werden muss. Ausnahmen von dieser Regelvermutung sind im Wege einer Einzelfallprüfung nach Größe, Standort und möglichen Auswirkungen auf Raumfunktionen (z.B. Natur und Landschaftsschutz, Tourismus, Siedlungsentwicklung, Denkmalschutz) zu begründen." Dabei ist ausdrücklich als Aufgabe an die Regionalen Planungsgemeinschaften formuliert, dass "In den Regionalen Entwicklungsplänen sind die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzulegen." denn "Die räumliche Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen zielt darauf ab, eine planvolle Konzentration der Anlagen an dafür Das Landschaftsbild wird natürlich durch die Windräder verändert, genauso wie durch andere Hochbauten. Es wurde auf Bundesebene aber entschieden, dass die Art der Belastung weniger gefährlich ist als die weitere Nutzung von Atomkraft und Kohle. Insbesondere mit der Steuerung der Windenergie durch die Regionalplanung soll eine Überprägung der Altmark durch Windräder vermieden werden. Das geht nur mit einem rechtssicheren Plan, da ansonsten greift die generelle Privilegierung des BauGB (Baugesetzbuch). Mit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie soll ein Raumordnerischer Belang geschaffen werden, welcher eine planvolle Konzentration von Windenergieanlagen in der Altmark gewährleistet. Mit dem Plankonzept wird die mögliche Fläche von ca. 2.256 km² reduziert auf eine Fläche von 50,07 km². Damit wird eine beinträchtigung des Landschaftsbildes gegenüber einer möglichen Belastung um ein Vielfaches reduziert. Das das Gebiet Hüselitz das größte Gebiet in der Altmark ist hat mit den topographischen Gebenheiten dieser Region zu tun. Entsprechend dieser Lagegunst hat sich der Standort auch für den Betrieb eines Internationalen Flughafen angeboten. keine Berücksichtigung nein EG Stadt Tangerhütte 16.12.2011 Seite 134 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung geeigneten Standorten in der jeweiligen Region zu erreichen. Gleichzeitig sollen damit negative Einflüsse auf Mensch, Natur und Landschaft vermieden werden. Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Für die Nutzung von Windenergie ist insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf 1. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Landschaftsbild, 2. Siedlungen und kommunale Planungsabsichten, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 4. räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie 5. Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten in der Abwägung zu berücksichtigen." Mit Vorlage der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" - 2. Entwurf - wurde den Anforderungen an die Landesentwicklungsplanung entsprochen und der Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten ein entsprechendes Prüfverfahren vorgeschaltet. Für das Gemeindegebiet der Stadt Tangerhütte wurde unter der lfd. Nr. 5.4.6.2. Z ein Vorranggebiet zur Nutzung von Windenergie unter Nummer XVI und der Gebietslage: Hüselitz ausgewiesen. Die Größe des ausgewiesenen Vorranggebietes beträgt 591 ha. Schon bei der Auflistung der Größe der ausgewiesenen Vorranggebiete zur Nutzung von Windenergie fällt auf, dass die Gebietslage Hüselitz mit Abstand das Gebiet mit der größten Flächenausdehnung darstellt. Somit ist es zugleich eines der größten ausgewiesenen Vorranggebiete zur Nutzung von Windenergie 16.12.2011 Seite 135 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung in Sachsen-Anhalt. Aufgrund der Untersuchungen der Windhöffigkeit für die ausgewiesenen Vorranggebiete in der Altmark ist ferner davon auszugehen, dass die ertragsgerechten Höhen der Windkraftanlagen im Vorranggebiet Hüselitz weit über 100 m Nabenhöhe betragen wird. Ferner werden durch die Größe des ausgewiesenen Vorranggebietes auch überdurchschnittlich viele Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Flächen errichtet werden können. Schon die bisher aufgeführten Aussagen bringen zum Ausdruck, dass dieses Vorranggebiet zur Nutzung von Windenergie bei Hüselitz einen landschaftsüberprägenden Eindruck hinterlässt, der bei der Bevölkerung auf wenig Akzeptanz trifft. Dieses wird auch nicht dadurch gemindert, dass bei den Untersuchungen die Mindestabstände eingehalten, Pufferzonen geschaffen wurden sowie das Konfliktpotential der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora/Fauna/Biodiversität, Landschaft/Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter für die Gebietsausweisung zusammenfassend im Umweltbericht als mittel bewertet werden. Zu begrüßen ist, die Berücksichtigung der Regelung, im 2. Entwurf des sachlichen Teils Wind des REP Altmark 2005, dass die Abstände zwischen den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie untereinander 5.000 m nicht unterschreiten dürfen. 16.12.2011 Seite 136 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 142-2 Ich möchte zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass es im Umweltbericht unter Punkt 2.6 auf Seite 81 Vorranggebiet XVI Hüselitz , Spalte: voraussichtliche umweltrelevante Festlegungen des REP - Vorrangstandort für regional bedeutsame Industrieanlagen und Gewerbestandorte (Stendal-Buchholz) unmittelbar angrenzend, heißen muss. Ebenfalls fehlt auf der Karte "Darstellung der normativen Ausschlusskriterien" die Darstellung des unter einstweilige Sicherstellung befindliche Landschaftsschutzgebiet "Elbaue- Wahlenberge". Hinweis wird überarbeitet volle Berücksichtigung ja EG Stadt Tangerhütte 143-1 In Auswertung und nach Durchsicht der ausgelegten diesbezüglichen Planungsunterlagen beantragt die Stadt Tangermünde in Übereinstimmung mit dem Ortschaftsrat Storkau (Elbe) die Berücksichtigung und Ausweisung eines zusätzlichen Vorranggebietes bzw. alternativ die Vergrößerung des Vorranggebietes Nr. XVIII Arneburg-Sanne. Als Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung als Eignungsgebiet sollte zusätzlich das jetzt bereits mit 7 Anlagen ausgestattete Gebiet in der Gemarkung Storkau (Elbe) ausgewiesen werden. Da dieses nicht ausgewiesene Gebiet südlich unmittelbar an das in den Planunterlagen ausgewiesene Vorranggebiet Nr. XVIII Arneburg-Sanne angrenzt, käme alternativ auch eine großzügige Ausweitung dieses geplanten Vorranggebietes um die in der Gemarkung Storkau (Elbe) bereits mit Windkraftanlagen bebauten Flächen (mit Umland) infrage. Die Flächen, die bereits mit Anlagen bebaut sind, sind folgende: Gemeinde Storkau (Elbe) Flur 5; Flurstücke 27/0, 37/0, 35/0 und 39/0. Das "Umland" sollte folgende Flächen als Abrundung eines selbständigen Vorranggebietes oder auch als Teil des zu erweiternden Vorranggebietes Nr. XVIII Arneburg-Sanne enthalten: Gemeinde Storkau (Elbe) Flur 5; Flurstücke 13/3, 36/0 und 40/0. Eine positive Einordnung dieses Vorschlages wäre für uns von erheblicher Bedeutung. Die beantragte Fläche liegt in einem naturräumlich problematischen Gebiet, eine Erweiterung wurde bisher aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nicht zugestimmt. Weiterführende Erkenntnisse für eine detailliertere Bewertung wurden der Geschäftsstelle nicht vorgelegt. keine Berücksichtigung nein Tangermünde 16.12.2011 Seite 137 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 229-1 Zu der o.g. Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 wurde von den Fachreferaten geprüft, ob Planungen und Maßnahmen des Bundes verhindert werden können. Dies ist nicht der Fall. Ich weise jedoch grundsätzlich darauf hin, dass Zielfestlegungen der Landesplanung, soweit sie Bundesfernstraßen betreffen, weder hinsichtlich der Bedarf- und Prioritätenfestlegung, noch hinsichtlich des Zeitplans, der Finanzplanung oder der technischen Planungsparameter, irgendwelcher Bindungswirkungen gegenüber den hierfür zuständigen Behörden oder Personen nach § 5 Abs. 1 ROG entfalten. Entsprechende Festlegungen würden lediglich als unverbindliche Vorschläge für eine Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans und des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen angesehen. Zustimmung Kenntnisnahme nein BMVBS 229-2 Bundesministerium für Verteidigung Zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" (2. Entwurf) nehme ich wie folgt Stellung: Allgemeine militärische Belange werden nicht berührt. Aus militärischer flugbetrieblicher Sicht bestehen keine Einwände/Bedenken, wenn die Bauhöhe von -274 m über NN in den Eignungsgebieten VR Gebiet - Nr. II (Liesten, Jeggeleben), - Nr. III (Siedenlangenbeck), - Nr. VIII (Kakerbeck), - Nr. IX (Badel), - Nr. X (Recklingen), - Nr. XI (Fleetmark), - Nr. XII (Jeetze, Brunau), - Nr. XX (Erxleben), - Nr. XXII (Krevese), - Nr. XXIII (Gagel), - Nr. XXIV (Storbeck), -365 m über NN in den Eignungsgebieten VR Gebiet - Nr. IV (Cheine), - Nr. V (Jübar) sowie Bestandteil der Genehmigungsplanung Kenntnisnahme nein BMVBS 16.12.2011 Seite 138 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 229-3 Für die VR Gebiete -Nr. I (Chüden, Stappenbeck), -Nr. XIII (Gardelegen), -Nr. XIV (Kassieck, Lindstedt), -Nr. XV (Badingen, Querstedt), -Nr. XVI (Hüselitz), -Nr. XVII (Fischbeck), -Nr. XVIII (Arneburg, Sanne), -Nr. XIX (Baben, Bertkow, Hohenberg- Krusemark), -Nr. XXI (Schinne, Grassau), -Nr. XXV (Bismark, Büste, Dobberkau), -Nr. XXVI (Garlipp) und -Nr. XXVII (Pollitz) Bestehen keine Einwände/Bedenken. Im Interesse der Sicherheit des militärischen Luftverkehrs besteht die Notwendigkeit, Windenergieanlagen ab einer Bauhöhe von über 100 m mit einer Hinderniskennzeichnung (Tag und Nacht) zu versehen, ggf. ist auch schon ab einer Höhe von 60 m eine Kennzeichnung notwendig - eine Entscheidung hierüber erfolgt nach Einzelvorlage. Zustimmung Kenntnisnahme nein BMVBS 274-1 o.g. Planungsunterlage wurde im Rahmen unserer Möglichkeiten und Zuständigkeiten geprüft und für akzeptabel befunden. Gegenüber der 1. Entwurfsfassung vom 12.01.2010 wurden 7 Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten neu ausgewiesen und 2 Gebiete gestrichen. Die Erweiterung des Flächenangebotes zum Ausbau der Windenergienutzung ist mit dem Klimaschutzkonzept vereinbar. Die prognostizierte zu installierende elektrische Leistung liegt im Ausbaurahmen des Klimaschutzkonzeptes und entspricht den Zielstellungen des Klimaschutzprogramms. Seitens der Fachbereiche Naturschutz, Wasserwirtschaft und Lärmbekämpfung liegen mir keine Einwendungen vor. Insgesamt wurden keine ausgleichbaren negativen Umweltauswirkungen festgestellt. Ob im Zusammenhang mit der Ausweisung bzw. Vergrößerung bisher nicht mit Windkraftanlagen belegter Flächen auch ein möglicher Flächenbedarf für Leitungstrassen zu beschreiben und zu bewerten ist, kann von unserer Seite nicht eingeschätzt werden. Zustimmung Kenntnisnahme nein MLU 16.12.2011 Seite 139 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf |
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