Sachlicher Teilplan "Wind" Entwurf
§ 6 Abs. 1 ROG ist nicht einschlägig, da sich
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- Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf
- IV. Begründung IV. Begründung IV. Begründung IV. Begründung
- V. Umweltbericht Inhaltsverzeichnis (in Anlehnung an Anhang I der Plan-UP-Richtlinie) V. Umweltbericht Inhaltsverzeichnis (in Anlehnung an Anhang I der Plan-UP-Richtlinie)
- 1.3.2. Boden 1.3.2. Boden 1.3.2. Boden 1.3.2. Boden
- 2.4. Die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Pla
- 5.4.6 Vorranggebiete zur Ntuzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten 5.4.6 Vorranggebiete zur Ntuzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten
§ 6 Abs. 1 ROG ist nicht einschlägig, da sich
eine Möglichkeit der Abweichung des Ziels aus dem Plan ergeben muss. Eine allgemeine Zielabweichung, wie von Ihnen ermöglicht – „überwiegend der dezentralen Stromversorgung von Gemeinden und ihren Ortsteilen im Rahmen der Daseinsvorsorge“ unterfällt nicht dem Regelungsinhalt des Abs. 1. 5.4.6.3.Z legt eher die Vermutung nahe, dass bei der Festlegung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie nicht umfassend abgewogen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beibehaltung von 5.4.6.3.Z der Teilplan nicht genehmigungsfähig ist. Dabei ist insbesondere eine abschließend abgewogene Festlegung erforderlich, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung von einem konkreten Ziel erfolgen kann. Auch die Begründung des Zieles gilt darüber hinaus als Entscheidungsgrundlage für das Zulassen von Tatbeständen (BVerwGE 119,54, (60)). In diesem Zusammenhang wird noch einmal explizit auf G 83 und Z 114 des Landesentwicklungsplanes LSA 2010 verwiesen, dass für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung eines Eignungsgebietes und Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, die Gemeinden einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes bei der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft stellen können. Die dezentrale Versorgung von Gemeinden und Ortsteilen mit Energie wird in einem separaten Konzept geregelt, welches nicht Bestandteil des sachlichen Teilplanes Wind ist volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 2 von 2 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung IV. Begründung IV. Begründung IV. Begründung IV. Begründung 79-8 -Absatz 1, Satz 1, Seite 10 Der Satzteil "., die den Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen," sollte im Sinne der Rechtsklarheit an die Formulierung des § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG ("die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind".) angepasst werden. wird angepasst volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 79-9 -II. Aufhebung von Festlegungen, zu 7., Seite 10 Es erfolgt keine Änderung der kartographischen Darstellung sondern eine Aufhebung von Festlegungen in der Karte. Das sollte auch so formuliert werden. wird berücksichtigt Formulierung wird angepasst volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 79-10 -Seite 20, Absätze 1 und 2 (zur Methodik der Ausweisung) Es wird dargelegt, dass „einbezogen beziehungsweise abgewichtet werden kann“. Damit wird nicht deutlich, ob es so gemacht wurde. Das ist nachzuholen. wird ergänzt volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 79-11 -Seite 20, Abs. 5 Vorranggebiete aus dem ersten Entwurf können, auch im Sinne der Eigentümer und Investoren der WEA, mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einbezogen werden. Grundsätzlich sind jedoch alle vorhandenen WEA in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Des Weiteren sind Gemeinden, die bereits Sondergebietsfestlegungen zur Windenergie in der Bauleitplanung vorgenommen haben, in besonderem Maße zu berücksichtigen. Das ist in dem genannten Absatz klarer herauszuarbeiten. wird neu formuliert volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 1 von 2 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 79-12 Zu den Zielen unter 5.4.7., Seiten 34- 50 In den Begründungen wird dargelegt, dass Verkleinerungen der jeweiligen Vorbehaltsgebiete bzw. Vorranggebiete vertretbar sind - nicht dargelegt ist, warum hier der Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt wird. Hier sollte die Begründung ergänzt werden. Begründung wird ergänzt volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 79-13 Dies gilt insbesondere für Z 5.4.7.8. Hier ist außerdem der Widerspruch auszuräumen, dass nach den Abstandskriterien für den sachlichen Teilplan „Wind“ VRG für Wassergewinnung als Tabu-Flächen beschlossen sind. wird überprüft volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 79-14 Zu V. Umweltbericht -In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG ist der Inhalt des zu erstellenden Umweltberichtes festgelegt. Hieran sollten Inhalt und Vollständigkeit des vorliegenden Umweltberichtes überprüft werden. Insbesondere fehlen die unter Punkt 1 b) geforderten Angaben. -Bezüglich der Alternativenprüfung wird im Umweltbericht lediglich die „Null-Variante“ (Nichtausweisung von VRG zur Nutzung der Windenergie) benannt. Unter Punkt 2 d) o. g. Anlage werden aber „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“ gefordert. . Es sind somit Aussagen über Alternativen zu den Planfestlegungen selbst unter Einbeziehung der Ergebnisse der Umweltprüfung erforderlich. wird überarbeitet volle Berücksichtigung nein MLV Sachsen Anhalt 16.12.2011 Seite 2 von 2 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung V. Umweltbericht Inhaltsverzeichnis (in Anlehnung an Anhang I der Plan-UP-Richtlinie) V. Umweltbericht Inhaltsverzeichnis (in Anlehnung an Anhang I der Plan-UP-Richtlinie) V. Umweltbericht Inhaltsverzeichnis (in Anlehnung an Anhang I der Plan-UP-Richtlinie) V. Umweltbericht Inhaltsverzeichnis (in Anlehnung an Anhang I der Plan-UP-Richtlinie) 15-1 Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung unterliegt der UVP- Pflicht. Insbesondere soll mit der Ausweisung von Vorranggebieten eine regionalplanerische Steuerung der Entwicklung gewährleistet sein. Dabei spielt insbesondere die Prüfung der Umweltverträglichkeit eine besondere Rolle. Diesem gesetzlich vorgeschriebenen Ansatz tragen die vorliegenden Unterlagen keine Rechnung. Es wird weder eine fachlich fundierte Betrachtung der einzelnen Standorte noch ihrer kumulativen Wirkung auf die Umwelt vorgenommen. Auch fehlt eine Bewertung der Auswirkungen von Windparks in den angrenzenden Planungsregionen, insbesondere im benachbarten Wendland - Windparks nahe an die Landesgrenze. Als Gründe hierfür werden eine fehlende Datengrundlage sowie keine ausreichenden Mittel angegeben. Dieser Umstand ist zwar bekannt, kann aber kein Argument dafür sein, auf eigene Untersuchungen und Erhebungen zu verzichten. Damit werden wesentliche gesetzliche Anforderungen verletzt, das gesamte Verfahren ist damit angreifbar und eine große Chance auf Rechtssicherheit für alle Beteiligten vertan worden. Es wird auch sehr schwer fallen, nach der Ausweisung von Eignungsgebieten, einzelne Antragsteller zu diesen Untersuchungen zu verpflichten, insbesondere was die kumulative Wirkung von Windparks in der Altmark angeht. Im Einzelfall ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst vorhandene Daten unzureichend Berücksichtigung gefunden haben: -So fehlen jegliche Betrachtungen zu Fledermäusen, obwohl bekannt ist, dass diese Artengruppe sehr stark von Windenergieanlagen betroffen sein kann und für die Altmark insgesamt durchaus zahlreiche Daten vorliegen. -Auch wurden die vorhandenen Daten zur Avifauna, insbesondere ziehenden und rastenden Großvögeln, nicht unter dem Gesichtspunkt ausgewertet, ob durch die Häufung von Windparks erhebliche Beeinträchtigungen des Zug- und Rastgeschehens zu befürchten sind. -Bei der Ausweisung des neuen Vorranggebietes südlich Cheine ist aus Sicht des BUND fraglich, ob die Daten zu Brut- und Rastplätzen von Kranich, Schwarzstorch und Seeadler ausreichend gewürdigt wurden. -Zum Vorranggebiet Nr. III (Siedenlangenbeck) ist anzumerken, dass dadurch die Jeetze- Niederung tangiert wird, ein Naturraum, dem etwas weiter nördlich eine "Internationale Bedeutung" für die Vogelwelt bescheinigt wird. Die UVP ist entsprechend den Anforderungen erarbeitet worden. Es besteht nicht die Verpflichtung eigenständig neue Daten zu erfassen. Eigene Gutachten sind nur notwendig, wenn die Naturschutzbehörde eine Gefährdung feststellt. Ansonsten ist entsprechend der Rechtsprechung des EuGH die Wahrunterstellung der Gefährdung anzunehmen. Im hinblick auf den Planungsmaßstab und der nicht Anlagen konkreten Planung ist es im Rahmen der Umweltprüfung nur möglich bekannte Sachverhalte entsprechend den Empfehlungen der Vogelschutzwarten oder der Naturschutzbehörden zu puffern. Eine detaillierte Bewertung ist nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens möglich, da dort schon Anlagentyp, Anlagenmenge, etc. bekannt ist. Zu den angesprochenen Themen Fledermäuse, Avifauna und auch zu den beiden Vorranggebieten Siedenlangenbeck und Cheine wird eine Entscheidung entsprechend den Empfehlungen der UNB erfolgen. teilweise Berücksichtigung nein BUND 16.12.2011 Seite 1 von 1 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 1.3.2. Boden 1.3.2. Boden 1.3.2. Boden 1.3.2. Boden 16.12.2011 Seite 1 von 5 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 5-1 1.Erhebliche Bedenken bestehen gegen die Überplanung von landwirtschaftlichen Flächen im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft für Vorranggebiete Wind. Ziele 5.4.7.1.Z, 5.4.7.4.Z und 5.4.7.14.Z: Diese Ziele führen zur Verkleinerung des Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft aufgrund der Neuplanung der Vorranggebiete Wind VR V Jübar, VR X Recklingen und VR XXIV Storbeck um insgesamt 174 ha. Ziele 5.4.7.2.Z, 5.4.7.3.Z, 5.4.7.5.Z, 5.4.7.6.Z, 5.4.7.9.Z, 5.4.7.10.Z, 5.4.7.11.Z, 5.4.7.15.Z und 5.4.7.17.Z: Diese Ziele führen zur Verkleinerung des Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft durch die Vergrößerung von Vorranggebieten Wind. Das betrifft die Vorranggebiete Wind VR VI Neuferchau, VR IX Badel, VR XI Fleetmark, VR XII Jeetze, Brunau, VR XIX Baben, Bertkow, Hohenberg-Krusemark, VR XX Erxleben, VR XXI Schinne, Grassau, VR XXV Bismark, Büste, Dobberkau und VR XXVII Pollitz. Durch die Vergrößerung der jeweiligen Vorranggebiete Wind wird das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft um insgesamt 582 ha verkleinert. 2.Weiterhin bestehen Bedenken hinsichtlich des im Umweltbericht dargestellten Konfliktpotentials für das Schutzgut Boden, einschließlich der Darstellung von Bodenwertzahlen. Gemäß Umweltbericht des 2. Entwurfs Teilplan "Wind", Anlage 1, Kriterium 22, sind den Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft sowie landwirtschaftlichen Flächen mit mehr als 51 Bodenpunkten im Rahmen der Abwägung ein höheres Gewicht als Restriktionsflächen beizumessen als Flächen, die keine Nutzungskonflikte hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen aufweisen. Nach § 15 Landwirtschaftsgesetz Sachsen- Anhalt (LwG LSA) darf landwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden. Die in § 2 LwG LSA festgelegten gesellschaftspolitischen Aufgaben der Landwirtschaft zum Wohle der Allgemeinheit, "die Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher und tierischer Erzeugung sowie nachwachsender Rohstoffe und die Erhaltung und Entwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur im ländlichen Raum", können nur erfüllt werden, wenn den Betrieben ausreichend Boden mit guter Ertragsfähigkeit zur Verfügung steht. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt legt in den Grundsätzen zur Entwicklung der Freiraumstruktur fest, dass die Landwirtschaft in allen Teilen des Landes als raumbedeutsamer Wirtschaftszweig zu erhalten und weiter zu entwickeln ist. Für die Landwirtschaft geeig-nete und von der Landwirtschaft genutzte Böden sind zu erhalten. Im Landesentwicklungsplan 2010 bzw. im REP Altmark 2005 sind die oben genannten Bereiche als Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausgewiesen. Im REP Altmark 2005 wurde im Ziel der Raumordnung 5.6.1.1. festgeschrieben, dass in den ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft den Belangen der Landwirtschaft als wesentlicher Wirtschaftsfaktor, Nahrungsmittelproduzent und Erhalter der Kulturlandschaft bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Wie bereits in vorangegangenen Stellungnahmen des ALFF Altmark mehrfach dargestellt, ist in der Altmark die Landwirtschaft der Hauptwirtschaftsfaktor und sichert Arbeitsplätze im Ländlichen Raum. Der Boden ist das wichtigste Produktionsmittel der Landwirtschaftsbetriebe. Gerade die besseren Böden mit einer höheren Bodenwertzahl wurden als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft festgelegt, um sie vor zukünftiger Umnutzung und Bebauung zu schützen. Böden mit einer höheren Bodenwertzahl verfügen über eine höhere Im Rahmen der Abwägung zum zweiten Entwurf wurde durch die Regionalversammlung beschlossen, dass die Bodenwertigkeit kein Ausschlusskriterium mehr sondern ein Restriktionskriterium ist. Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Rechtssicherheit des Plankonzeptes getroffen. Die Flächenversiegelung im Hinblick auf den Beitrag der Windenergie zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung ist sehr gering und ohne Steuerung würden vielmehr Flächen für die Windenergie nutzbar sein. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten wird ein Ausschluss von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete erzeugt. Damit wird sehr stark in materielles Recht der Eigentümer eingegriffen. Davon ausgehend ist eine Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie nur rechtmäßig, wenn ein gesamträumliches Plankonzept vorliegt und der Windenergie genügend substantieller Raum gegeben wird. Sollte dieses Konzept abwägungsfehlerhaft sein, würde es im Umkehrschluss bedeuten, dass die generelle Privilegierung nach § 35 BauGB für die Genehmigung von raumbedeutsame Windenergieanlagen im Außenbereich greift. Im Rahmen des Plankonzeptes werden entsprechend den Kriterien Suchräume ermittelt, die entsprechnd für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind. Das bedeutet, dass alle Flächen in der Altmark nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sind, damit kein Abwägungsfehler entsteht. Da in diesem Fall der Bundesgesetzgeber den Anspruch des Eigentümers im Aussenbereich für die Errichtung der Windenergieanlagen begründet hat, können nur konkrete Belange zur Bewertung herangezogen werden, die Einfluss auf die generelle Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen haben. Diese Belange sind einmal Bestandteil von gesetzlichen und fachrechtlichen Bestimmungen. Subjektive Kriterien können sehr schwer zur Steuerung herangezogen werden, da die Rechtmäßigkeit des Plankonzeptes dann nicht mehr gegeben ist. Wenn Belange wie oben ausgeführt vorliegen kann das im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung nein ALFF 16.12.2011 Seite 2 von 5 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung Ertragsfähigkeit und Ertragssicherheit, da sie in der Lage sind, Wasser und Nährstoffe besser zu speichern als Böden mit einer geringeren Bodenwertzahl. Sie werden überwiegend für den Anbau der ökonomisch rentablen Kulturen genutzt und bieten durch ihre Ertragssicherheit den landwirtschaftlichen Betrieben eine höhere betriebswirtschaftliche Sicherheit und Stabilität. In der Altmark sind 47 % des Milchviehbestandes des Landes Sachsen- Anhalts konzentriert. Nur mit qualitativ hochwertigem Futter sind die hohen Milchleistungen von 8.000 bis 10.000 l pro Kuh und Jahr zu erreichen. Die Produktion von qualitativ hochwertigem Futter in ausreichender Menge ist effektiv nur auf Flächen mit einer hohen Ertragsfähigkeit und hohem Wasserhaltevermögen, also auf den besseren Böden möglich. Da gerade die Milchproduktion eine sehr arbeitsintensive Produktion ist, sind hier viele Arbeitskräfte gebunden. Eine zusätzliche Belastung der Betriebe durch den Entzug ihrer besseren Böden führt zum Arbeitskräfteabbau. Die Altmark verfügt über eine hohe Dichte von Biogasanlagen, da sich die Landwirtschaft in den letzten Jahren zunehmend zu einem regionalen Energiedienstleister entwickelt hat. Auf der Grundlage von Biomasse werden regionale Wohn- oder Gewerbebereiche mit Strom, Wärme oder Gas versorgt. Ausreichend Biomasse kann nur auf Böden, die über eine hohe Ertragsfähigkeit verfügen, effektiv produziert werden. Mit der Überplanung der Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft mit Vorranggebieten für Wind wird den Landwirtschaftsbetrieben der Altmark für die landwirtschaftliche Produktion besonders geeigneter Boden entzogen. Durch den Bau von Windkraftanlagen und ihrer Zuwegungen werden effizient zu bearbeitende Schlagstrukturen zerschnitten oder in ihrer Ausformung verschlechtert. Der zur Bewirtschaftung notwendige Einsatz von Maschinen- und Arbeitszeit wird erhöht. Vorhandene Degressionseffekte werden zerschlagen und dadurch die herangezogen werden. Die Entscheidung alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle ist auf Bundesebene in einem demokratischen Prozess getroffen worden. Deshalb muss auch der Einsatz erneuerbarer Energien gesteigert werden. Das die Nutzung von erneuerbaren Energien polarisiert, ist häufig zu beobachten, kann aber durch regionalplaneriische Mittel nicht gelöst werden. Fakt ist, dass der Rechtsanspruch der Windenergie durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben ist mit den oben dargestellten Auswirkungen. 16.12.2011 Seite 3 von 5 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung landwirtschaftliche Produktion auf den verbleibenden Flächen verteuert. Da die Landwirtschaftsbetriebe der Region Altmark durch den Bau der Autobahn und entsprechend nachfolgender Gewerbegebiete, Ausbau der Bundesstraßen, Ortsumgehungen und vor allem für die notwendig werdenden Kompensationsmaßnahmen in erheblichen Umfang landwirtschaftliche Nutzfläche verlieren, sollten die verbleibenden Flächen mit guter Bonität, vor allem die ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft, von Bebauung, Umnutzung und Bewirtschaftungserschwernissen freigehalten werden. 16.12.2011 Seite 4 von 5 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 5-2 Neuplanungen Vorranggebiete Wind: Von den sieben neu ausgewiesenen Vorranggebieten Wind wurden drei Vorranggebiete Wind komplett im bisherigen Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft geplant: VR V Jübar, 34 ha, VR X Recklingen, 69 ha VR XXIV Storbeck, 71 ha Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen Bedenken gegen die Ausweisung der genannten Vorrangebiete Wind im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft. Der Aussage der Begründung zu 5.4.7.1., 5.4.7.4. und 5.4.7.14., dass die Verkleinerung des Vorbehaltsgebiets für Landwirtschaft keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion hat, wird deutlich widersprochen. Durch den Wegfall des Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft kann in diesen Gebieten den Belangen der Landwirtschaft kein erhöhtes Gewicht in der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen beigemessen werden. Der Flächenentzug bezieht sich nicht nur auf den Entzug durch Zuwegungen und Fundamente. Für notwendig werdenden Kompensationsmaßnahmen wird in erheblichem Maße landwirtschaftliche Nutzfläche überplant und entzogen. Die landwirtschaftliche Nutzung wird nicht nur, wie dargestellt, gering eingeschränkt, sondern die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wird teilweise erheblich erschwert. Landwirtschaftliche Feldblöcke und auch Schläge werden durch die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen zerschnitten. Die Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Betriebe wird erheblich verringert, da durch die Zerschneidungen unter anderem Beregnungsmöglichkeiten entfallen, der Einsatz von Großmaschinen teilweise nicht mehr möglich ist und Mehraufwendungen an Betriebsmitteln durch Umwege, Umfahrungen und erhöhte Rüst- und Wendezeiten entstehen. Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sind keine Ziele der Raumordnung, sondern Grundsätze und damit noch nicht endgültig abgewogen. Im Rahmen der Abwägung wurde entschieden, das Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft keine Ausschlussgebiete sind. Die Flächeninanspruchnahme von Windenergieanlagen im Bezug auf die Gesamtnutzung ist nicht sehr groß. Es wird entsprechend der Fachliteratur davon ausgegangen, das auf 6- 10 ha ca. 1 Windenergieanlage steht, welche eine sehr geringe Grundfläche für sich in Anspruch nimmt. Davon ausgehend wird auch der Genehmigungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht nach der Fläche sondern entsprechend der Leistung bestimmt. Die Flächenversiegelung im Hinblick auf den Beitrag der Windenergie zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung ist sehr gering und ohne Steuerung würden vielmehr Flächen für die Windenergie nutzbar keine Berücksichtigung nein ALFF 16.12.2011 Seite 5 von 5 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 2.4. Die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Pla 2.4. Die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Pla 2.4. Die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Pla 2.4. Die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Pla 23-1 Die DB Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit im Rahmen der Träger öffentlicher Belange folgende Stellungnahme zu den mit Datum vom 15.07.2011 eingereichten Unterlagen. Unsere mit Datum vom 03.06.2010 abgegebene Stellungnahme ist nach wie vor gültig. Es ist festzustellen, dass unsere Ablehnung bezüglich des VR-Gebietes Nr. XVI Arneburg, Hassel, Sanne, Storkau in dem hier vorliegenden 2. Entwurf keine Beachtung fand. Da es sich bei dem betreffenden Gleis um ein betriebsnotwendiges Gleis, welches für Zwecke der Landesverteidigung weiterhin vorgehalten wird, handelt, lehnen wir die Ausweisung dieses Gebietes (nunmehr Nr. XVIII Arneburg, Sanne) als "Vorranggebiet Wind" in der dargestellten Form weiterhin ab. Die am Gleis angeschriebene Bemerkung "außer Betrieb" entspricht nicht den Tatsachen. Zudem fordern wir die Einhaltung der Mindestabstände von 300 m zu unseren Anlagen. Hierbei scheinen uns insbesondere die VR Gebiete I Chüden, Stappenbeck und XXV Bismark, Büste, Dobberkau kritisch. Für die Errichtung von Windenergieanlagen sind die Forderungen des 3-fachen Rotordurchmessers gemäß der neuesten Norm EN 50341 (vormals DIN VDE 0210/12.85) Abstand zwischen dem ruhenden Leiterseil und der äußeren Rotorspitze) undbedingt einzuhalten. Im Bereich des Windparks Jeggeleben / Liesten verläuft die 110-kV-Bahnstromleitung Solpke - Pretzier. Die diesbezüglichen Ausführungen bezüglich der 110-kV-Bahnstromleitungen vom 11.04.2008 gelten weiterhin. Bei dem Gebiet Nr. XVI Arneburg, Hassel, Sanne, Storkau, handelt es sich um ein bestehendes Gebiet, welches auf Basis einer Genehmigung und einer bestehenden Bauleitplanung entstanden ist. Innerhalb dieser beiden genannten Vorhaben wurde auch die Rechtmäßigkeit entsprechend BauGB geprüft und der genannte Belang wurde nicht als relevant für die Nichterteilung der Genehmigung bzw. für die Relevanz des B - Plans erkannt. Die Abstandskriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft sind dazu da um eine möglichst hohe Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Rahmen des Vorranggebietes zu gewährleisten. Teilweise beruhen sie wie auch der Abstand zu Bahntrassen auf Empfehlungen bezogen auf eine mittlere marktübliche Anlage, da im Rahmen der Regionalplanung keine Vorhabens konkrete Planung möglich ist. Weiterhin gilt das Kriterium nur für Regional- und Überregional bedeutsame Trassen, hinsichtlich der erhöhten Möglichkeit einer Gefährdung. Das gleiche gilt auch für die Vorranggebiete Chüden, Stappenbeck und Büste, Dobberkau. Im Bereich Jeggeleben gibt es einen bestehenden Windpark der entsprechend den Anforderungen hinsichtlich Bahnstromleitungen genehmigt wurde. Sollten weitere Anlagen beantragt werden dann wird die DB AG auch beteiligt. keine Berücksichtigung nein DB Serivce 16.12.2011 Seite 1 von 1 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 5.4.6 Vorranggebiete zur Ntuzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten 5.4.6 Vorranggebiete zur Ntuzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten 5.4.6 Vorranggebiete zur Ntuzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten 5.4.6 Vorranggebiete zur Ntuzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten 4-1 Tiefbau: Die Kreisstraße 1113 wird von dem unter VII ausgewiesenen Vorrangebiet und die Kreisstraße 1098 wird von dem unter XII ausgewiesenen Gebiet unmittelbar berührt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der weiteren Planung die Regelungen des § 24 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als straßenrechtliche Belange zu berücksichtigen sind. Gemäß § 24 Abs. 1 dürfen längs der Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten: 1.Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, 2.bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes über die Bauordnung die über Zufahrten oder mittelbar angeschlossen werden sollen nicht errichtet werden. Der Altmarkkreis Salzwedel ist als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen im Zuge von B-Planverfahren oder Einzelgenehmigungen zu beteiligen. Hinweise Kenntnisnahme nein Altmarrkkreis SAW 16.12.2011 Seite 1 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-2 Durch die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark (RPG Altmark) wurde am 30.03.2011 der 2. Entwurf zur Ergänzung des REP Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" mit Umweltbericht gemäß §7 Abs.3 und 5 Landesplanungsgesetz des Landes SA sowie die erneute öffentliche Auslage gemäß §§ 3b und 7 Abs. 4 und 5 LIPG LSA und die Ein- leitung des Beteiligungsverfahrens beschlossen. Eine Festlegung von Vorrangebieten zur Nutzung von Windenergie ist aus forstlicher Sicht zu begrüßen, da die beabsichtigte Lenkungswirkung derartiger Vorranggebiete auch im forstlichen Interesse liegt. Durch die Regionale Planungsgemeinschaft wurden insgesamt 27 Vorranggebiete beschlossen. Vierzehn dieser Vorranggebiete befinden sich auf dem Territorium des Altmarkkreises Salzwedel vier * davon sind im 2. Entwurf neu ausgeschieden. Eine forstfachliche Stellungnahme erfolgt aus diesem Grund nur für die 14 VRG im Altmarkkreis Salzwedel. Aus der Sicht der Unteren Forstbehörde (UNF) wurden forstliche Belange berücksichtigt, eine vollständige Betrachtung im Zuge der Abwägung erfolgte jedoch nicht in allen Bereichen. Folgende Hinweise und Bedenken werden daher von der UFB vorgebracht: Vorrangebiete sind in der Regel auf landwirtschaftlicher Fläche geplant, für die forstfachliche Betrachtung sind daher vorwiegend die Kriterien des in der Regionalversammlung vom 29.10.2008 gefassten Beschlusses zur Abstandsreglung zum Wald, als auch der Ausschluss von Waldflächen von > 1,00 ha Größe aus den VRG, von Bedeutung. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Bereich ist die Waldbrandfrüherkennung. Die Wälder des Altmarkkreises Salzwedel sind der Waldbrandgefahrenklasse A zugeordnet, die durch eine allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung mit der Gefahr von Großbränden definiert sind. Um Großbrände zu verhindern wurde durch das Land Sachsen Anhalt ein umfangreiches Kamera- Überwachungssytem (AWFS) installiert, welches auf WEA und Windparks störanfällig reagiert (Funk - und Bildübertragung) und zu Problemen bei der Überwachung der Wälder führt. Eine allgemeine Stellungnahme ist auf Grund der unterschiedlichsten Verhältnisse der 14 VRG nicht möglich, daher erfolgte die Bearbeitung für jedes Gebiet gesondert. Die Thematik mit den Waldbrandfrühwarnsytemen wurde auf Ebene der Obersten Landesplanungsbehörde und der Obersten Forstbehörde diskutiert und es wurde festgelegt, dass diese Problematik auf Genehmigungsebene zuklären ist, dort die geeigneten technischen Mittel zur Verhinderung einer Störung der Syteme beauflagt werden kann. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 2 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-3 VRG.Nr. I Chüden /Stappenbeck: Das VRG befindet sich im Bereich eines bestehenden Windparks mit 12 Anlagen. Laut Beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft vom 29.10.2008 16. Beschlussvorlage 18/2008 - Kriterium Waldgebiete beschließt die Regionalversammlung: "Waldflächen mit einer Größe von > 1ha werden als Flächen zur Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Zum Schutz der empfindlichen Übergangsbereiche wird der Wald mit 200 m gepuffert." In der derzeit ausgewiesenen Fläche für Windenergie ist eine ca. 3,0 ha große Waldfläche enthalten, mit der Bemerkung, "Aus naturschutzfachlichen Gründen für eine Waldumwandlung geeignet." Diese Aussage widerspricht der oben aufgeführten Beschlussfassung. Nach § 1 WaldG LSA 1. ist Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren. Eine Waldumwandlung nach § 8 WaldG LSA hat immer eine Ersatzmaßnahme zur Folge, die dann zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche geht. Der Aufnahme der Waldfläche in das VRG wird wegen erheblicher Bedenken der Unteren Forstbehörde (UFB) nicht zugestimmt. Das Waldgebiet liegt in einem genehmigten Windpark und es wurde im Rahmen der Umweltprüfung zu diesen Vorhaben nachgewiesen, dass keine Beeinträchtigungen dieser Gebiete vorliegen. Da es sich bei Wald und dem Waldpuffer um raumordnerisch - fachbezogene Kriterien handelt wurde im Hinblick auf die konkrete Situation vor Ort entschieden, das diese Flächen mit ausgewiesen werden und bei Bedarf im Rahmen einer Waldumwandlung auch dementsprechend genutzt werden können. keine Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 4-4 VRG. Nr. II Liesten /Jeggeleben : Das in den Gemarkungen Liesten und Jeggeleben geplante VRG befindet sich innerhalb eines bereits bestehenden Windparks mit 18 WEA. Gegen das VRG gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand der UFB keine Bedenken. Zustimmung Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-5 VRG. Nr. III Siedenlangenbeck: * Gegen das Gebiet gibt es aus forstlicher Sicht nur im süd-westlichen Bereich Bedenken, da hier bei Ausschöpfung des Gebietsrahmens die Abstandsreglung von 200 m zu Wald nicht eingehalten wird. Ein weiterer Gesichtpunkt ist die räumliche Lage dieses VRG im Zusammenhang mit der Häufung von Fehlermeldungen des Automatisierten Waldbrandfrühwarnsystems (AWFS). Der Kamerastützpunkt befindet sich auf dem Feuerwachturm Heidberg in ca. 3 km Entfernung. Das Thema AWFS ist im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu klären, da es bauliche Möglichkeiten zur Regelung des Problems gibt. Die Fläche wurde entsprechend einer Vorortbegehung nicht als Raumbedeutsam erkannt. Es erfolgt eine Überprüfung mit der Forstbehörde teilweise Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 3 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-6 VRG. Nr. IV Cheine: Gegen das Gebiet gibt es hinsichtlich der Abstandsreglung zum Wald keine Bedenken. Die räumliche Lage zum Kamerastandort der AWFS stellt auch hier ein Problem dar. Der zum überwiegenden Teil aus Nadelwald bestehende Bereich hinter dem Vorranggebiet ist von der Kamera auf Grund des Ausschlussgebietes nicht überwachbar Das Thema AWFS ist im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu klären, da es bauliche Möglichkeiten zur Reglung des Problems gibt. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-7 VRG. Nr. V Jübar: Hinsichtlich der Abstandsreglung zum Wald gibt es keine Bedenken. Geringer Konflikt zum Kamerastandort Heidberg, da das VRG ziemlich am äußeren Rand des Sichtbereiches der Kamera liegt. Zustimmung Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-8 VRG. Nr. VI Neuferchau : Das nördlich von Neuferchau geplante VRG befindet sich innerhalb eines bestehenden Windparks mit 8 WEA. Im westlichen Teil des geplanten Vorrangebietes liegen Waldflächen mit einer Größe von insgesamt 10,00 ha. Im SW grenzt Wald direkt an das VRG an. Der Beschluss der Regionalversammlung vom 29.10.2008 sagt aus, dass diese Flächen von der Nutzung der Windenergie ausgeschlossen werden und zum Schutz der empfindlichen Übergangsbereiche mit 200 m zu puffern sind. Aus diesem Grund sind die Waldflächen aus dem Gebiet auszuschließen, wenn auf der dann verbleibenden Fläche die WEA mit 200 m gepuffert werden, kann in diesem Bereich keine weitere Windanlage gebaut werden. Es macht daher keinen Sinn den westlichen Teil weiter im Vorranggebiet zu belassen (Forderung wurde bereits in einer STN vom LVWA am 12.07.2005 aufgestellt). Ein Konflikt mit der AWFS besteht bei diesem VRG nicht. AWFS siehe 4.6 Die Kriterien Wald und der Waldpuffer sind raumordnerisch fachbezogene Kriterien bei den Ermessen ausgeübt werden kann, denn Wald kann auch umgewandelt werden in eine andere Nutzungsart, wenn Ziele der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht entgegenstehen. Der Wald ist Bestandteil des B-Plan Windpark Neuferchau mit dem Sondergebiet Wind. keine Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 4 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-9 VRG. Nr. VII Sichau: Innerhalb des VRG befinden sich im nördlichen Teil als auch im westlichen Teil, Waldflächen mit einer Gesamtflächengröße von 10,00 ha. In diesem VRG befinden sich bereits 8 WKA. Die drei großen Waldflächen im westlichen Teil sind aus dem Vorranggebiet auszuschließen (Beschluss von 29.10.2008 Regionalversammlung) und mit 200 m zu puffern. Die WKA im westlichen Teil würde dann wegen der Abstandsregelung entfallen. Die Überwachung der süd-westlich hinter dem VRG liegenden Waldflächen durch den Kamerastandort des AWFS Zichtau ist erheblich gestört. Die Kriterien Wald und der Waldpuffer sind raumordnerisch fachbezogene Kriterien bei den Ermessen ausgeübt werden kann, denn Wald kann auch umgewandelt werden in eine andere Nutzungsart, wenn Ziele der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht entgegenstehen. Der Wald ist Bestandteil des B-Plan Windfeld Bullenbusch mit dem Sondergebiet Wind. AWFS siehe 4.6 keine Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 4-10 VRG. Nr. VIII Kakerbeck: Das westlich von Kakerbeck geplante VRG befindet sich innerhalb eines bereits bestehenden Windparks mit 27 WKA. Es bestehen aus forstlicher Sicht keine Einwände. Zustimmung Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-11 VRG. Nr. IX Badel: Aus forstfachlicher Sicht bestehen gegen das VRG Badel zum aktuellen Kenntnisstand keine Einwände. Zustimmung Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-12 VRG. Nr. X Recklingen: Aus forstfachlicher Sicht bestehen gegen das VRG Recklingen zum aktuellen Kenntnisstand keine Einwände. Die Abstandsreglung wurde berücksichtigt. Konflikt besteht zum Kamerastandort AWFS Heidberg. Zustimmung , siehe AWFS 4.6 Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-13 VRG. Nr. XI Fleetmark: Das VRG Fleetmark befindet sich im Bereich eines bereits bestehenden Windparks mit 13 WEA, Die Grenzabstände zum Wald sind berücksichtigt, es bestehen daher aus forstfachlicher Sicht zum jetzigen Kenntnisstand keine Einwände. Auch bei diesem VRG besteht ein erheblicher Konflikt zum Kamerastandort AWFS Genzien. AWFS siehe 4.6 Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 5 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-14 VRG. Nr. XII Jeetze/Brunau: Im südlichen Bereich des VRG wurden Waldflächen mit einer Gesamtgröße von 11,00 ha mit aufgenommen, diese Flächen erfüllen laut Waldfunktionskatierung mehrere Waldfunktionen. Einer Aufnahme der Flächen in das Vorranggebiet wird daher nicht zugestimmt und widerspricht der Beschlussfassung vom 20.10.2008 Regionalversammlung. Die Waldflächen sind aus dem VRG auszuschließen, wie bereits in der STN vom LVWA (12.07.2005) gefordert. Das Waldgebiet liegt in einem genehmigten Windpark und es wurde im Rahmen der Umweltprüfung zu diesen Vorhaben nachgewiesen, dass keine Beeinträchtigungen dieser Gebiete vorliegen. Da es sich bei Wald und dem Waldpuffer um raumordnerisch - fachbezogene Kriterien handelt wurde im Hinblick auf die konkrete Situation vor Ort entschieden, das diese Flächen mit ausgewiesen werden und bei Bedarf im Rahmen einer Waldumwandlung auch dementsprechend genutzt werden können. keine Berücksichtigung nein Altmarrkkreis SAW 4-15 VRG. Nr. XIII Gardelegen: Das geplante VRG. Gardelegen befindet sich im Gebiet eines bereits bestehenden Windparks mit 9 WKA. Dem VRG kann aus forstlicher Sicht zugestimmt werden, wenn bei weiterer Planung von WEA die Abstandsreglung zu den nördlich und südlich angrenzenden Waldflächen eingehalten wird. Auch bei diesem VRG besteht ein Konflikt zum Kamerastandort Zichtau. AWFS siehe 4.6 Kenntnisnahme nein Altmarrkkreis SAW 4-16 VRG. Nr. XIX Kassieck/Lindstedt: Aus forstfachlicher Sicht bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Einwände. Die Abstandsregelung ist berücksichtigt, ein Konflikt zu Kamerastandorten besteht nicht. Zustimmung Kenntnisnahme nein Altmarrkkreis SAW 16.12.2011 Seite 6 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-17 Landwirtschaft: Die Ausweisung der Vorranggebiete zur Nutzung von Windenergie geht hierbei ausschließlich zu Lasten der im REP Altmark ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft. Auch wenn wie dargelegt es sich in den betroffenen Bereichen nur um "geringfügige" Verkleinerungen handelt, so sind jedoch in Gänze 296 ha landwirtschaftliche Nutzfläche von dieser Maßnahme betroffen. Aus landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Sicht ist eine weitere Einschränkung der Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft jedoch als bedenklich anzusehen, da die Landwirtschaft neben der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Energiepflanzen auch auf Grund ihrer spezifischen Standortfaktoren besondere Funktionen für den Naturhaushalt und die Landschaftspflege besitzt und eine herausragende Rolle zur Pflege und nicht zuletzt zum Erhalt der Kulturlandschaft einnimmt. Insofern sollte im Zusammenwirken mit den landwirtschaftlichen Berufsverbänden geprüft werden, inwieweit Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft zum Ausgleich an anderen dafür geeigneten Stellen ausgewiesen werden können. Das in der Begründung genutzte Wort geringfügig ist bezogen auf die Gesamtfläche die als Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausgewiesenen 123.467,85 ha zu den einzelnen Veränderungen im Rahmen der Festlegung der einzelnen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie. Betrachtet man dann noch den geringen Flächenverbrauch von Windkraftananlagen bezogen auf die Grundfläche ist diese Formulierung angemessen. Entsprechend den Erfahrungen kann auf einer Fläche von 5-10 ha eine Windkraftanlage aufgestellt werden, das bedeutet bezogen auf die 296 ha das max. 60 Anlagen aufgebaut werden können. Bei einer Inanspruchnahme von ca. 600 m² bei einer 3 MW Anlage sind das knapp 4 ha Landwirtschaftlicher Fläche die entzogen werden (keine zwei Prozent). Eine Neuausweisung von Vorbehaltsgebieten im Rahmen des sachlichen Teilplan Wind ist nicht möglich. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten wird ein Ausschluss von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete erzeugt. Damit wird sehr stark in materielles Recht der Eigentümer eingegriffen. Davon ausgehend ist eine Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie nur rechtmäßig, wenn ein gesamträumliches Plankonzept vorliegt und der Windenergie genügend substantieller Raum gegeben wird. Sollte dieses Konzept abwägungsfehlerhaft sein, würde es im Umkehrschluss bedeuten, dass die generelle Privilegierung nach § 35 BauGB für die Genehmigung von raumbdeutsamen Windenergieanlagen im Außenbereich greift. Im Rahmen des Plankonzeptes werden entsprechend den Kriterien Suchräume ermittelt, die entsprechnd für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind. Das bedeutet, dass alle Flächen in der Altmark nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sind, damit kein Abwägungsfehler entsteht. Da in diesem Fall der Bundesgesetzgeber den Anspruch des Eigentümers im Aussenbereich für die Errichtung der Windenergieanlagen begründet hat, können nur konkrete Belange Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 7 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung zur Bewertung herangezogen werden, die Einfluss auf die generelle Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen haben. Diese Belange sind einmal Bestandteil von gesetzlichen und fachrechtlichen Bestimmungen. Subjektive Kriterien können sehr schwer zur Steuerung herangezogen werden, da die Rechtmäßigkeit des Plankonzeptes dann nicht mehr gegeben ist. Wenn Belange wie oben ausgeführt vorliegen kann das im Rahmen der Abwägung herangezogen werden. Die Entscheidung alternative Energien zu nutzen statt Atomkraft und Kohle ist auf Bundesebene in einem demokratischen Prozess getroffen worden. Deshalb muss auch der Einsatz erneuerbarer Energien gesteigert werden. Das die Nutzung von erneuerbaren Energien polarisiert, ist häufig zu beobachten, kann aber durch regionalplaneriische Mittel nicht gelöst werden. Fakt ist, dass der Rechtsanspruch der Windenergie durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben ist mit den oben dargestellten Auswirkungen. 4-18 Untere Immissionsschutzbehörde (UIB): Zum zweiten Entwurf der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan Wind werden folgende Bedenken geäußert: In den kartografischen Darstellungen beträgt der Abstand zwischen den Vorranggebieten "Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten" und der Wohnbebauung bei mehreren der Vorranggebiete weniger als 1000 m. Auch wenn sich eventuell schon bestehende Windkraftanlagen in einer Entfernung von weniger als 1000 m zur nächsten Wohnbebauung befinden, sollte der Abstand in den kartografischen Darstellungen das o.g. Abstandskriterium einhalten. Gleiches betrifft den Abstand zwischen einigen der Vorranggebiete und Waldflächen über 1 ha Größe. Im Einzelnen betrifft dies folgende Vorranggebiete: Bei den 1000 m Puffer handelt es sich um ein raumordnerisch fachbezogenes Kriterium, welches angewandt wird um Suchräume zur Nutzung der Windenergie zu identifizieren. Da sie sich nicht auf konkrete Vorhaben beziehen kann beim Vorliegen konkreter Tatbestände, wie z.B. Genehmigte Bauleitplanung oder genehmigte Windparks ermessen ausgeübt werden. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 8 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-19 Vorranggebiet Nr. II - Liesten, Jeggeleben Das Windenergie-Vorranggebiet ist mit weniger als 1.000 m zu Wohnbebauung in den Ortschaften Liesten, Depekolk und Jeggeleben gepuffert. Ortschaft Depekolk grenzt direkt an das Vorranggebiet an bzw. schneidet dieses. Damit besteht ein hohes Konfliktpotential mit dem Schutzgut "Mensch/Gesundheit". Deshalb sollte der Abstand des Gebietes zu den Ortslagen Depekolk und Liesten vergrößert werden. Südwestlich grenzt ein Waldgebiet (über 1 ha) an das Vorranggebiet, welches mit weniger als 200 m gepuffert ist. zu Wohnbebauung siehe 4.18 analog ist das raumordnerisch fachbezogene Kriterium Wald und Waldpuffer zu bewerten. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-20 Vorranggebiet Nr. VI - Neuferchau Das Windenergie-Vorranggebiet umfasst auch die Fläche des Bebauungsplanes "Windpark Neuferchau SO Wind". Flächenteile dieses Bebauungsplanes - und damit des Vorranggebietes - befinden sich in weniger als 1.000 m Entfernung zur Wohnbebauung in der Ortslage Neuferchau. Westlich liegen mehrere Waldstücke (größer 1 ha) im Bebauungsplangebiet bzw. grenzen unmittelbar an. siehe 4.19 Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-21 Vorranggebiet Nr. IX - Badel Das Windenergie-Vorranggebiet ist mit weniger als 1.000 m zur Wohnbebauung in den Ortschaften Thüritz und Störpke gepuffert. Östlich ragt ein Waldstück (größer 1 ha) in das Vorranggebiet hinein siwhw Abwägung zu 4.18-4.20 Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-22 Vorranggebiet Nr. XI - Fleetmark Das Windenergie-Vorranggebiet umfasst auch die Fläche des Bebauungsplanes "SO Wind". Flächenteile dieses Bebauungsplanes - und damit des Vorranggebietes - befinden sich in weniger als 1.000 m Entfernung zur Wohnbebauung in der Ortslage Fleetmark. Die Fläche des Bebauungsplanes grenzt unmittelbar an die Landesstraße 10 und überdeckt die Landesstraße 1. Nordwestlich, nordöstlich und östlich grenzen mehrere Waldgebiete (über 1 ha) an das Vorranggebiet, diese sind mit weniger als 200 m gepuffert. siehe 4.18-4.20 Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 9 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-23 Vorranggebietes Nr. XII – Jeetze, Brunau Es befinden sich mehrere Waldstücke (größer 1 ha) im Vorranggebiet (südlicher Bereich). siehe 4.14 Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 4-24 Denkmalschutz - Sachgebiet 63.1 Die bisherigen Stellungnahmen des LDA zum REP Altmark besitzen weiterhin Gültigkeit. Windenergieanlagen erweisen sich in einer historischen Kulturlandschaft als moderne Hinzufügung mit deutlich wahrnehmbaren visuellen Auswirkungen. In einer eher flachen und ländlich geprägten, anderseits mit vielen denkmalgeschützten Ortslagen und Baudenkmalen durchsetzten Landschaft wie der Altmark sind Windenergieanlagen aus dem Blickwinkel der Bau- und Kunstdenkmalpflege daher zunächst kritisch zu sehen. Die Altmark ist eine durch den Menschen gestaltete Kulturlandschaft. Eine Kulturlandschaft zeichnet sich dadurch aus, das es ständig Veränderungen durch das Wirken der Menschen gibt. Der Erhalt einer historischen Kulturlandschaft würde bedeuten, das es keine Veränderung mehr geben kann. Dieses ist aber nur bei einigen auserwählten historisch geprägten Gebieten möglich. Im Rahmen der Planung zum sachlichen Teilplan Wind werden auch viele Gebiete insbesondere durch die Steuerungsfunktion von Windenergieanlagen freigehalten und damit gleichzeitig auch das angesprochene Landschaftsbild erhalten. Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 10 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-25 Zudem bitte ich den Umweltbricht um folgende Anmerkungen zu ergänzen (den Altmarkkreis Salzwedel betreffend): S. 58: Die Altmark ist eine Jahrtausende alte Kulturlandschaft. Bereits die Menschen der Jungsteinzeit prägten mit ihren Siedlungen, dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen und vor allem den Großsteingräbern das Aussehen der Kulturlandschaft. Viele der beeindruckenden Großsteingräber haben sich bis heute erhalten. S.67/68 Vorranggebiet II Liesten, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befinden sich steinzeitliche Grabanlagen. Der Umgang mit den archäologischen Kulturdenkmalen ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 72/73 Vorranggebiet VII Sichau, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes liegen mehrere archäologische Kulturdenkmale, darunter Befestigungsanlagen. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S 73/74 Vorranggebiet VIII Kakerbeck, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal aus der Zeit des Neolithikums. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 74/75 Vorranggebiet IX Badel, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal mit mittelalterlicher Zeitstellung. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. S. 76/77 Vorranggebiet XI Fleetmark, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal aus vorgeschichtlicher Zeit. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. wird eingearbeitet volle Berücksichtigung nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 11 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung S. 78/79 Vorranggebiet XIII Gardelegen, Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Im Bereich des Vorranggebietes befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal, Siedlung der Neuzeit. Der Umgang mit dem archäologischen Kulturdenkmal ist im Rahmen der notwendigen Genehmigungsverfahren zu regeln. 4-26 Weiterhin sind die bauausführenden Betriebe auf die Einhaltung der gesetzlichen Meldefrist im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde oder Befunde hinzuweisen. Nach § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA sind Befunde mit den Merkmalen eines Kulturdenkmales bis zum Ablauf einer Woche nach Anzeige unverändert zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes wird über die weitere Vorgehensweise entschieden. Der Beginn der Erdarbeiten ist 14 Tage vorher dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) Halle, sowie der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA). Als Ansprechpartnerin für Belange der Archäologie steht Frau Dr. Mechthild Klamm (0345-5247414, Fax 0345-5247460, email mklamm@lda.mk.sachsen-anhalt.de) zur Verfügung. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nein Altmarkkreis SAW 16.12.2011 Seite 12 von 139 Regionale Planungsgemeinschaft ALTMARK - Abwägung der Anregungen und Bedenken - Ergänzung des REP Altmark 2005 - sachlicher Teilplan "Wind" 2. Entwurf Satz-Nr. Anregung / Bedenken Begründung TÖB Abwägung Ergebnis Kartenänderung 4-27 Die vorliegende Planungsabsicht berührt folgende Belange der UWB: Belange Gewässerschutz Download 4.67 Kb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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