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§ 4h EStG einschlägig. Ein negativer Zinssaldo  (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) kann grundsätzlich  nur bis zur Höhe von 30 %


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§ 4h EStG einschlägig. Ein negativer Zinssaldo 
(Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) kann grundsätzlich 
nur bis zur Höhe von 30 % des steuerliches Gewinns vor 
Zinsen, Steuern, Regelabschreibungen (EBITDA) als Betrieb-
sausgabe abgezogen werden (sog. „Zinsschranke“, § 4h 
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG). Soweit der negative Zinssaldo 
eines Wirtschaftsjahres geringer ist als das EBITDA, kann 
die nicht ausgeschöpfte Differenz als sog. „EBITA-Vortrag“ in 
den folgenden fünf Wirtschaftsjahren die Zinsabzugsmöglich-
keit als Betriebsausgabe erhöhen. Zinsaufwendungen, die 
nicht abgezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirt-
schaftsjahre vorzutragen. Allerdings findet die Zinsschranke 
keine Anwendung, wenn eine der Ausnahmen gemäß § 4h 
Abs. 2 EStG greift, insbesondere, wenn der jährliche negati-
ve Zinssaldo weniger als 3 Mio. Euro beträgt. 
Schließlich sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn die Ent-
nahmen den Gewinn der Beteiligungsgesellschaft einschließ-
lich der geleisteten Einlagen im Wirtschaftsjahr übersteigen 
(§ 4 Abs. 4a EStG). Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen 
werden mit 6 % der modifizierten Überentnahme-Bemes-
sungsgrundlage ermittelt und sind dem Gewinn wieder 
hinzuzurechnen, höchstens jedoch der um 2.050 Euro 
verminderte Betrag der tatsächlich angefallenen Schuldzin-
sen. Soweit die den Schuldzinsen unterliegenden Darlehen 
zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten 
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet 
werden, unterbleibt die Abzugsbeschränkung. Solange der 
Anbieter das aufzunehmende Fremdkapital für den Erwerb 
der Windenergieanlagen verwendet, ist § 4 Abs. 4a EStG 
nicht einschlägig.
    
Die Ergebnisverteilung erfolgt grundsätzlich ent-
sprechend den Beteiligungsverhältnissen 
im Ge-
sellschaftsvertrag und ist prinzipiell auch der Besteuerung 
zugrunde zu legen. Allerdings soll für die Geschäftsjahre 
2014/2015 eine ergebnismäßige Gleichbehandlung aller 
Anleger erreicht werden. Zu diesem Zweck können positive 
und negative Ergebnisse im notwendigen Umfang abweichend 
von den Beteiligungsquoten zugewiesen werden. Sollte die 
Finanzverwaltung der gesellschaftsvertraglichen Ergebnisver-
teilung nicht folgen, ist den Anlegern das steuerliche Ergebnis 
grundsätzlich entsprechend den Einnahmen und Ausgaben 
zuzurechnen, die nach ihrem Beitritt anfallen.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte ist zu beachten,
 
dass die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft 
dem Anleger gegebenenfalls zuzurechnenden Verluste nur 
eingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden 
können.
Steuerliche Grundlagen
8. VERLUSTVERRECHNUNGS-
BESCHRÄNKUNGEN
7. ERGEBNISVERTEILUNG

127
    
Verluste der Beteiligungsgesellschaft können nur 
mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Beteili-
gung verrechnet werden,
 wenn es sich um ein sogenanntes 
„Steuerstundungsmodell“ handelt. Die Verlustverrechnungs-
beschränkungen des § 15a und § 10d EStG sind insoweit 
nicht anzuwenden. 
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn dem Anleger auf-
grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten 
werden soll, zumindest in der Anfangsphase Verluste aus 
der Beteiligung mit anderen Einkünften zu verrechnen. Es ist 
ausreichend, wenn die Summe der prognostizierten Verluste 
10 % des gezeichneten Kapitals in der Anfangsphase über-
steigt, wobei „Anfangsphase“ den Zeitraum umfasst, bis zu 
dem nach dem Beteiligungskonzept keine nachhaltig positiven 
Einkünfte erzielt werden (BMF-Schreiben vom 17. Juli 
2007, BStBl. I 2007, 542). Bei der Beteiligungsgesellschaft  
sollte kein Steuerstundungsmodell vorliegen, da den Anlegern 
nach derzeitiger Prognoserechnung in der Anfangsphase 
kumulierte Verluste aus der angebotenen Beteiligungsmög-
lichkeit von nicht mehr als 10% des gezeichneten Kapitals 
zugewiesen werden. Ebenso ist auch keine modellhafte Finanzie-
rung der Einlage des Anlegers vorgesehen. Eine abschließende 
Beurteilung ist erst nach den erfolgten Investitionen denkbar. 
    
Der einem Anleger zuzurechnende Verlust aus der 
Beteiligungsgesellschaft 
darf mit keinen Einkünften aus 
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit der 
Verlust dazu führt, dass seine eingezahlte Einlage negativ 
wird oder sich erhöht. Das Sonderbetriebsvermögen ist von 
der Regelung ausgeschlossen, und die Verlustbeschränkung 
des §10d EStG ist insoweit nicht einschlägig. Falls seine im 
Handelsregister eingetragene Haftsumme jedoch seine bisher 
geleistete Einlage übersteigt, können dem Anleger ausnahms-
weise über seine Einlage hinausgehende Verluste zugerechnet 
werden und zwar bis zum Betrag seiner Haftsumme (erwei-
terter Verlustausgleich). Nicht ausgleichsfähige Verluste 
können nur mit zukünftigen Gewinnen des Anlegers aus der 
Beteiligungsgesellschaft verrechnet werden.
Entsteht durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto des 
Anlegers oder wird dieses erhöht und besteht kein erweiterter 
Verlustausgleich, wird dem Anleger - vereinfacht ausgedrückt 
- grundsätzlich in Höhe des durch die Entnahme entstan-
denen negativen Kapitalkontos ein fiktiver Gewinn zugerechnet 
(§ 15a Abs. 3 EStG). Im Gegenzug kann der nachzu-
versteuernde, fiktive Gewinn mit späteren zuzurechnenden 
Gewinnen verrechnet werden. Entsprechendes gilt, wenn 
der ins Handelsregister eingetragene Haftungsbetrag des 
Anlegers verringert wird. Der fiktive Gewinn mindert spätere 
Gewinne des Anlegers aus der Beteiligung. 
10. ANWENDBARKEIT 
DES § 15A ESTG:
9. ANWENDBARKEIT 
DES § 15B ESTG:
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128
LAUFENDE 
BESTEUERUNG
    
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des 
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen 
werden,
 können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro 
(2 Mio. Euro bei zusammenveranlagen Ehegatten) im Wege 
des Verlustrücktrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte des 
vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. 
Ansonsten können die Verluste nur in den folgenden 
Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio. 
Euro (2 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) 
uneingeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % des 
übersteigenden positiven Betrags abgezogen werden 
(Verlustvortrag). Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf 
den Verlustrücktrag verzichtet werden.
    
Das zu versteuernde Einkommen des Anlegers 
unterliegt regelmäßig im Rahmen der Veranlagung 
der Besteuerung mit seinem individuellen Einkom-
mensteuersatz.
 Der Einkommensteuertarif beträgt zwischen 
14 % und 45 % ab 250.000 Euro (500.000 Euro bei 
zusammenveranlagten Ehegatten). Der Grundfreibetrag beträgt 
8.354 Euro (2014). 
    
Derzeit wird ergänzend zur Einkommensteuer ein 
Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%
 der zu leistenden 
Einkommensteuerschuld erhoben (§ 1 Abs. 1 SolzG).
Sofern ein Anleger Mitglied einer steuerberechtigten Religions-
gemeinschaft ist, schuldet er ferner Kirchensteuer. Deren 
Höhe ist abhängig von den jeweils anwendbaren Landeskirchen-
steuergesetzen und beträgt regelmäßig zwischen 8 % und 9 % 
der Einkommensteuerschuld.
    
Das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesell-
schaft
 wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen einer 
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteu-
erungsgrundlagen erfasst (§ 179 Abs. 2 i. V. m. § 180 
Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO), auf deren Grundlage die Einkünfte 
der Beteiligungsgesellschaft veranlagt, festgestellt und den 
Anlegern anteilig zugerechnet werden. Dieser Grundlagenbe-
scheid besitzt Bindungswirkung für das jeweilige Wohnsitzfi-
nanzamt des Anlegers.
Aufwendungen, die ein Anleger im Zusammenhang mit seiner 
Beteiligung persönlich zu tragen hat (Sonderbetriebsausgaben), 
können nur steuermindernd im Rahmen der Einkünfteermittlung 
für den einzelnen Anleger berücksichtigt werden, wenn sie der
Beteiligungsgesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres 
mitgeteilt werden. 
Steuerliche Grundlagen
12. EINKOMMENSTEUER
14. STEUERVERFAHREN
11. ANWENDUNG 
DES § 10D ESTG
13. SOLIDARITÄTSZUSCHLAG 
KIRCHENSTEUER

129
    Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als gewerb-
lich tätige Personengesellschaft der Gewerbesteuer
 
(§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Grundlage des Gewerbeertrags 
bildet der nach § 7 GewStG ermittelte Gewinn der Gesell-
schaft, der sich aus den einkommensteuerlichen Gewinner-
mittlungsvorschriften ergibt. Der auf diese Weise ermittelte 
Gewinn wird um bestimmte Kürzungs- und Hinzurechnungs-
beträge gemäß § 8 und § 9 GewStG berichtigt. Beispiels-
weise sind Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft für 
Schulden zu 25 % und Miet- und Pachtzinsen für unbewegli-
che Wirtschaftsgüter zu 12,5 % bzw. für bewegliche Wirt-
schaftsgüter zu 5 % nach § 8 GewStG wieder hinzuzurech-
nen, soweit die Summe sämtlicher hinzuzurechnender Beträge 
100.000 Euro übersteigt. 
Eventuelle gewerbesteuerliche Verluste können nur vorgetra-
gen werden und sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro 
uneingeschränkt von einem positiven Gewerbeertrag abzuzie-
hen. Darüber hinaus sind lediglich 60 % der vorgetragenen 
Fehlbeträge verrechenbar (§ 10a GewStG). Scheidet ein 
Anleger aus, so entfällt der auf diesen anteilig entfallene 
Gewerbeverlustvortrag, so dass es durch den Gesellschafter-
wechsel zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung auf Ebene 
der Gesellschaft und damit für die verbleibenden Gesellschafter 
kommt. 
Die Gewerbesteuer beträgt nach Berücksichtigung eines 
Freibetrags von 24.500 Euro einheitlich 3,5 % auf den 
Gewerbeertrag multipliziert mit den Hebesätzen der für die 
Beteiligungsgesellschaft zuständigen Gemeinden. Die Steuer 
ist von der Beteiligungsgesellschaft zu zahlen und gilt nicht 
als Betriebsausgabe für Ertragssteuerzwecke. 
Entsteht der Beteiligungsgesellschaft eine gewerbesteuerliche 
Mehrbelastung beispielsweise aufgrund von Vertragsbeziehungen 
mit einem Anleger oder durch den anteiligen Wegfall des 
Verlustvortrags beim Gesellschafterwechsel, hat der auslösende 
Anleger diese Mehrbelastung der Beteiligungsgesellschaft 
zu erstatten.
Der Anleger kann zur Vermeidung bzw. Reduzierung einer 
Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Einkommensteuer 
einen Teil der tatsächlich angefallenen Gewerbesteuer gemäß 
§ 35 EStG pauschal auf seine individuelle Einkommensteuer 
anrechnen. 
    
Die Beteiligungsgesellschaft ist aufgrund ihrer ge-
werblichen Tätigkeit Unternehmerin im umsatzsteuer-
lichen Sinne 
(§ 2 Abs. 1 UStG). Die Erlöse aus der 
Einspeisung von durch die Windenergieanlage erzeugtem Strom 
sind umsatzsteuerpflichtig. Der Beteiligungsgesellschaft 
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann sie als Vorsteuer 
berücksichtigten, wenn ihre Ausgangsleistungen nicht 
den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 UStG). 
Ändern sich die Verhältnisse der zum Vorsteuerabzug berech-
tigten unternehmerischen Tätigkeit (z.B. im Falle einer umsatz-
steuerfreien Vermietung der Anlage statt dem selbständigen 
Betreiben), ist die etwaige abgezogene Vorsteuer zumindest 
teilweise innerhalb eines fünf- bzw. zehnjährigen Berichtigungs-
zeitraums entsprechend § 15a UStG zu korrigieren.
    Eine Vermögensteuer wird in Deutschland derzeit 
nicht erhoben.
15. GEWERBESTEUER
16. UMSATZSTEUER
17. VERMÖGENSTEUER
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VERÄUSSERUNGS-
GEWINNE
    
Bei den Veräußerungsvorgängen ist zu unterscheiden 
zwischen der Veräußerung der Windenergieanlage 
durch die Beteiligungsgesellschaft 
sowie anschließender 
Liquidation der Gesellschaft und der Veräußerung der Anteile 
an der Beteiligungsgesellschaft. Da die Beteiligungsgesell-
schaft als steuerlich transparent behandelt wird, unterliegt 
die Veräußerung eines Anteils denselben ertragsteuerlichen 
Folgen wie die Veräußerung der im Eigentum der Gesellschaft 
befindlichen Wirtschaftsgüter.
Der Gewinn aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter 
der Beteiligungsgesellschaft oder des gesamten Anteils durch 
den Anleger ist regelmäßig gemäß § 16 EStG in Verbindung 
mit § 34 EStG steuerbegünstigt (sogenannte „Fünftelrege-
lung“).
Hat der Anleger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im 
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, 
kann er auf Antrag, der nur einmal im Leben gestellt werden 
kann, einen Freibetrag von derzeit 45.000 Euro geltend 
machen. Der Freibetrag ermäßig sich um den Betrag, um den 
der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt, so dass 
ab einem (anteiligen) Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro 
der Gewinn in voller Höhe zu versteuern ist (§ 16 Abs. 4 EStG). 
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns, soweit dieser 
nicht auf Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt, erfolgt 
grundsätzlich nach der „Fünftelregelung“. Das bedeutet, dass 
der Veräußerungsgewinn einer gemilderten Einkommensteuer-
progression unterliegt. Insbesondere im Bereich hoher zu 
versteuernder Einkommen führt diese Regelung allerdings nicht 
zu einer wesentlichen Steuerentlastung. Auf Antrag wird der 
Veräußerungsgewinn ebenfalls nur einmal im Leben abweichend
bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro mit 56 % des durch-
schnittlichen Steuersatzes versteuert (mindestens jedoch mit 
14 %), wenn der Anleger das 55. Lebensjahr vollendet hat 
oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufs-
unfähig ist (§34 Abs. 3 EStG). 
Demgegenüber unterliegen z.B. laufende Veräußerungsgewinne 
bzw. nicht gemäß § 16 EStG begünstige Betriebsveräußerungen 
der regulären anteiligen Besteuerung beim Anleger (siehe 
»Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag / Kirchensteuer«, 
Seite 122). Dieselben Steuerfolgen treten auch ein, wenn der 
Anleger nur einen Teil seines Anteils entgeltlich veräußert. 
     
Ein eventuell anfallender Gewinn aus der Veräußerung
der Windenergieanlage bzw. der Beteilgung 
unterliegt 
nur dann der Gewerbesteuer, wenn dieser auf nicht unmit-
telbar an der Beteiligungsgesellschaft beteiligte natürliche 
Anleger als Gesellschafter entfällt (§ 7 S. 2 GewStG). 
Entsteht der Beteiligungsgesellschaft eine gewerbesteuerliche 
Mehrbelastung durch die Beteiligung von nicht natürlichen 
Anlegern, hat der auslösende Anleger (Rechtsträger) diese 
Mehrbelastung der Beteiligungsgesellschaft zu erstatten.
Steuerliche Grundlagen
EINKOMMENSTEUER
1. STEUERBEGÜNSTIGE 
VERÄUSSERUNGSGEWINNE
2. GEWERBESTEUER

131
maximal 150.000 Euro der Erbschaft- / Schenkungsteuer 
(sogenannte „Regelverschonung“). Alternativ kann ein Ver-
schonungsabschlag von 100 % auf das begünstigte Betriebs-
vermögen unwiderruflich beantragt werden, so dass sich 
kein erbschaft- / schenkungsteuerpflichtiges Betriebsvermögen 
ergibt. Allerdings setzt diese Option die Erfüllung deutlich 
komplexer Begünstigungsvoraussetzungen voraus (sogenannte 
„Verschonungsoption“). 
Die Gewährung der Regel- bzw. Optionsverschonung kann 
jedoch anteilig nachträglich wegfallen und zu einer Nachver-
steuerung des Erwerbs führen, wenn innerhalb von 5 Jahren 
bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahre bei der Optionsver-
schonung gegen die Behaltensvoraussetzungen des § 13a 
Abs. 5 ErbStG verstoßen wird. Dabei handelt es sich vor 
allem um die Veräußerung des Gewerbebetriebs der Beteili-
gungsgesellschaft bzw. des Anteils oder um Überentnehmen 
aus der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 150.000 Euro. 
Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuersätze bemessen sich 
nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser / Schenker 
und Erwerber (Steuerklasse) sowie nach den nach dem 
Verwandtschaftsgrad gestaffelten Freibeträgen. Für Übertra-
gungen unter Ehegatten und Lebenspartnern wird insgesamt 
ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt, für Erwerbe der 
Kinder des Erblassers oder Schenkers jeweils 400.000 Euro 
und für Erwerbe von einem mit dem Erblasser oder Schenker 
nicht Verwandten 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Daneben 
kommen noch weitere Vergünstigungen, wie etwa ein beson-
derer Versorgungsfreibetrag, in Betracht (§ 17 ErbStG). 
Der Steuersatz ist progressiv ausgestaltet und liegt abhängig 
vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des steuer-
pflichtigen Erwerbs zwischen 7 % und 50 % (§ 19 Abs. 1 
ErbStG). 
    
Überträgt der Anleger seinen Kommanditanteil an 
der Beteiligungsgesellschaft von Todes wegen
 (Erb-
schaft, Vermächtnis) oder durch Schenkung unter Lebenden, 
unterliegt der Erwerb der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, 
da der Erblasser / Schenker annahmegemäß in Deutschland 
ansässig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 2 ErbStG).
Die steuerliche Bewertung der unentgeltlichen Übertragung 
einer unmittelbaren Beteiligung an der Beteiligungsgesell-
schaft richtet sich bei gewerblichen Gesellschaften nach 
dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung 
mit § 109 BewG). Dabei kann auch das vereinfachte Er-
tragswertverfahren angewandt werden (§ 199ff BewG)
Als Untergrenze ist jedoch stets der Substanzwert der Beteili-
gungsgesellschaft anzusetzen.
Der Anleger kann die Steuerbegünstigung für die Übertragung 
von Betriebsvermögen gemäß §§ 13a, 13b und 19a ErbStG 
in Anspruch nehmen, wenn das inländische Betriebsvermögen 
der Beteiligungsgesellschaft zu nicht mehr als 50 % aus 
so genanntem „Verwaltungsvermögen“ besteht. Die von der 
Beteiligungsgesellschaft betriebene Windenergieanlage stellt 
kein „Verwaltungsvermögen“ i.S.d. § 13b ErbStG dar, so 
dass es sich grundsätzlich um begünstigtes Betriebsvermögen 
handelt.
Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen wird auf 
das begünstigte Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag 
von 85 % gewährt. Das restliche begünstige Betriebsver-
mögen i.H.v. 15 % unterliegt nach Abzug eine Betrages von 
3. ERBSCHAFT- 
UND SCHENKUNGSTEUER
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VERBRAUCHER
INFORMATIONEN 
FÜR FERNABSATZVERTRÄGE UND AUSSERHALB 
VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENE VERTRÄGE
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VERBRAUCHER-
INFORMATIONEN
     Besondere Informationen gemäß § 312d  Abs. 2 BGB 
in Verbindung mit Art. 246b  des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
     Die Anleger schließen jeweils mit der Unterzeichnung 
der Beitrittserklärung 
sowie deren Annahme durch die 
Beteiligungsgesellschaft einen Vertrag über die unmittelbare 
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft ab.
Identität, Hauptgeschäftstätigkeit, Vertreter sowie ladungsfähige 
Anschrift der Beteiligungsgesellschaft sind den folgenden 
Angaben zu entnehmen.
  Firma   
 Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG
  Sitz   
 Kirchberg an der Jagst
  Handelsregister  Amtsgericht Ulm, HRA 724021
  Komplementär  Windenergie Kirchberg/Jagst 
 
 
 Verwaltungs GmbH
  Geschäftsadr.   Medizinalratsklinge 13,
 
 
 74592 Kirchberg an der Jagst 
  Telefon 
 +49 (0) 7954 92 690 22 
  Fax 
 
 +49 (0) 7954 92 690 11 
  E-Mail-Adresse  info@windpark-kirchberg.de
  Unternehmens-  Die Errichtung und der Betrieb von
  gegenstand:   Windenergieanlagen und Windparks im  
 
 
 Raum Kirchberg an der Jagst.
  Zuständige  
 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
  Aufsichtsbe-   aufsicht (BaFin)
  hörde für das
  Angebot von   Referat PRO 3
  Vermögens- 
  anlagen  
 Marie-Curie-Str. 24 – 28
  (§3 VermAnlG)   60439 Frankfurt am Main
  
    
Der Gesellschaftsvertrag ist auf Seite 138 ff. 
abgedruckt. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den 
Gesellschaftsvertrag verwiesen.
    
Die Anleger erwerben als Kommanditisten
 unterneh-
merische Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft.
Der Vertrag über die Beteiligung kommt jeweils durch Unter-
zeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch 
die Beteiligungsgesellschaft zustande. Der Zugang der Annah-
meerklärung bei den Anlegern ist nicht erforderlich.
Verbraucherinformationen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
1. INFORMATIONEN ZUM 
VERTRAGSPARTNER (ART. 246B § 1 
ABS. 1 NR. 1 BIS 4 EGBGB)
2. INFORMATIONEN ZUR FINANZ-
DIENSTLEISTUNG (ART. 246B § 1 
ABS. 1 NR. 5 BIS 19 EGBGB)
2.1. WESENTLICHE LEISTUNGS-
MERKMALE, ZUSTANDEKOMMEN 
DES VERTRAGES
1.1 BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

135
Der Beitritt der Anleger zur Beteiligungsgesellschaft erfolgt 
jeweils zum 1. des Kalendermonats, der auf die Annahme 
der Beitrittserklärung und die vollständige Zahlung der in der 
Beitrittserklärung übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio folgt.
Die Pflichteinlagen der Anleger werden zu 100 % für die 
Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen in 
Kirchberg an der Jagst investiert.
Über die Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft partizi-
pieren die Anleger an den wirtschaftlichen Ergebnissen der 
Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer jeweiligen Pflicht-
einlage zum gesamten Kommanditkapital der Beteiligungsge-
sellschaft. 
    
Die Anleger haben die in ihrer Beitrittserklärung
 
bestimmte Pflichteinlage zzgl. eines Agio in Höhe von 2 % 
der Pflichteinlage zu leisten. Der Mindestbetrag der jeweiligen 
Pflichteinlage beträgt € 50.000. Höhere Beträge müssen 
ohne Rest durch 10.000 teilbar sein; der Komplementär kann 
nach eigenem Ermessen Abweichungen hiervon zulassen.
    Den Anlegern können zusätzliche Kosten für den 
Geldverkehr (Überweisungsgebühren) entstehen. 
Bei verspäteter Leistung der Pflichteinlage und des Agios ha-
ben die Anleger Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-
ten p.a. über dem Basiszinssatz (
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