Ihr persönliches energieprojekt! Windpark-kirchberg. De bürger windp ark kirchberg/jagst


Download 1.52 Mb.
Pdf ko'rish
bet12/12
Sana13.12.2017
Hajmi1.52 Mb.
#22157
1   ...   4   5   6   7   8   9   10   11   12
§ 247 BGB) zu zahlen.
Die Anleger haben die Kosten der Beglaubigung der 
erforderlichen Handelsregistervollmacht zu tragen.
2.3. WEITERE VOM ANLEGER ZU 
ZAHLENDEN KOSTEN UND STEUERN
Den Anlegern können Verwaltungskosten (Porto, Telefon-
kosten, Reisekosten, Kosten für einen Bevollmächtigten 
oder Sachverständigen) für die Ausübung von Mitteilungs-
pflichten oder Informations- und Kontrollrechten, für die 
Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Beteiligungs-
gesellschaft sowie eine eventuelle Vertretung oder für die 
Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung ent-
stehen. Anleger haben zudem Änderungen ihrer Daten 
auf eigene Kosten mitzuteilen.
Die Anleger haben alle durch die Verfügung über ihre Be-
teiligung entstehenden Kosten, insbesondere durch die Ver-
fügung bei der Beteiligungsgesellschaft anfallende Steuern 
sowie Kosten für Änderungen im Handelsregister, zusammen 
mit dem Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner zu tragen. 
Im Erbfall haben die Erben oder Vermächtnisnehmer sämt-
liche durch den Erbfall entstehende Kosten, insbesondere die 
mit dem Nachweis der Erbfolge oder des Vermächtnisses 
sowie mit der Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten 
verbundene Kosten zu tragen. 
Scheiden Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft aus oder 
werden sie ausgeschlossen, haben sie sämtliche Kosten und 
Belastungen, die der Beteiligungsgesellschaft im Zusammenhang 
mit einem solchen Ausscheiden oder Ausschluss entstehen, ins-
besondere etwaige steuerliche Mehrbelastungen, zu tragen.
Ausscheidende Anleger haben Anspruch auf ein Auseinander-
setzungsguthaben, das vom Komplementär nach Maßgabe 
des Gesellschaftsvertrages ermittelt wird. Sollte der Anleger 
der ermittelten Höhe des Abfindungsguthabens widersprechen, 
wird das Abfindungsguthaben von einem von der Wirtschafts-
prüfungskammer Stuttgart festzulegenden Wirtschaftsprüfer 
verbindlich festgelegt. Die Kosten für den Wirtschaftsprüfer 
trägt allein der ausscheidende Anleger, es sei denn, die von 
dem Wirtschaftsprüfer ermittelte und festgelegte Abfindung 
des ausscheidenden Anlegers liegt mindestens 10 % über 
dem von dem Komplementär ermittelten und festgesetzten Wert.
14
2.2. PREIS
www.windpark-kirchberg.de

136
Schließlich haben die Anleger eventuell anfallende steuerliche 
Belastungen der Beteiligungsgesellschaft, die nicht durch 
den regulären Geschäftsgang der Beteiligungsgesellschaft, 
sondern durch den Beitritt oder das Ausscheiden der Anleger 
oder auf andere Art und Weise durch die Anleger verursacht 
werden, zu ersetzen. Gleiches gilt für die Kosten etwaig auf 
Wunsch eines Anlegers zu erhebender Daten und der auf 
Wunsch eines Anlegers erfolgenden zusätzlichen Einhaltung 
anderer Rechnungslegungsvorschriften als der des Handelsge-
setzbuches (HGB). 
Einzelne Kostenpositionen können nicht quantifiziert werden.
Bezüglich der weiteren steuerlichen Auswirkungen  der 
Beteiligung wird auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ 
im Verkaufsprospekt (Seite 122 ff.) verwiesen.
   
 Bei der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft
 
handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die 
mit Risiken verbunden ist. In der Vergangenheit erwirtschaftete 
Erträge vergleichbarer Vermögensanlagen sind kein Indikator 
für künftige Erträge. Das maximale Risiko besteht für den 
Anleger im Verlust des eingesetzten Kapitals unter gleichzeitiger 
Verpflichtung zur Leistung weiterer Zahlungen aus seinem 
Privatvermögen. Dies kann zur Privatinsolvenz des Anlegers 
führen. Die mit der Beteiligung verbundenen Risiken werden 
im Einzelnen im Verkaufsprospekt (Seite 14 ff.) beschrieben.
     Die in diesem Verkaufsprospekt
 zur Verfügung gestellten 
Informationen, einschließlich etwaiger Prospektnachträge sind 
ausschließlich für die Dauer des öffentlichen Angebotes der 
Vermögensanlage gültig. Die Angebotsperiode ist bis zum 
31. Dezember 2014 befristet. Der Komplementär der Betei-
ligungsgesellschaft ist jedoch berechtigt, nach freiem Ermessen 
die Angebotsperiode um drei Monate zu verlängern. Er ist 
ferner berechtigt, die Beteiligungsgesellschaft vorzeitig zu 
schließen, also die Angebotsperiode vorzeitig zu beenden.
    
Die Anleger haben jeweils die Pflichteinlage
 und 
das Agio innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung der 
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft auf ein noch 
gesondert mitzuteilendes Konto der Beteiligungsgesellschaft 
zu zahlen. Kommt ein Anleger seiner Verpflichtung zur 
Einzahlung der von ihm übernommenen Pflichteinlage nicht 
fristgemäß nach, kann die Geschäftsführung der Beteiligungs-
gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten 
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. 
Unabhängig davon ist die Geschäftsführung der Beteiligungs-
gesellschaft berechtigt, im Verzugsfall die Beteiligung des 
Anlegers rückabzuwickeln oder – bei unvollständiger Zahlung 
– die Pflichteinlage auf den gezahlten Betrag (abzgl. Agio) 
herabzusetzen, wenn der Anleger den Mindestbetrag in Höhe 
von € 50.000 bereits erbracht hat.
    
Sofern die Anleger Verbraucher
 im Sinne des § 13 
BGB sind und im Wege eines außerhalb von Geschäftsräumen 
geschlossenen Vertrages im Sinne von § 312b BGB oder 
durch Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB der Be-
teiligungsgesellschaft beitreten, steht ihnen ein gesetzliches 
Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 i.V.m §§ 355, 356 
BGB zu. Die Einzelheiten hinsichtlich des Bestehens oder 
Nichtbestehens eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären 
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
Verbraucherinformationen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
VERBRAUCHER-
INFORMATIONEN
2.4. BESONDERE RISIKEN
2.6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.7. WIDERRUFSRECHT
2.5. GÜLTIGKEITSDAUER DER 
ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN 
INFORMATIONEN

137
Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag 
der Sitz der Beteiligungsgesellschaft vereinbart. Verhandlungs- 
und Vertragssprache ist Deutsch.
    
Bei Streitigkeiten betreffend den Fernabsatz
 von 
Finanzdienstleistungen kann der Anleger (unbeschadet des 
Rechtes, die Gerichte anzurufen) die bei der Deutschen 
Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. 
Die Adresse lautet:
Deutsche Bundesbank  
-Schlichtungsstelle-
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 2388-1907
Telefax: 069 / 2388-1919
Email: schlichtungsstelle@bundesbank.de
Internet: www.bundesbank.de
Im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Finanzdienst-
leistungen können nur Verbraucher ein Schlichtungsverfahren 
beantragen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Die 
Beschwerde ist schriftlich (auch per Email oder Telefax) mit 
einer kurzen Sachverhaltsschilderung und den gegebenenfalls 
erforderlichen Unterlagen einzureichen. Darüber hinaus 
gibt es keine besonderen Formvorschriften. Allerdings darf 
der Beschwerdegegenstand nicht bei Gericht anhängig, 
durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder bereits 
Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens gewesen sein. 
Gleiches gilt, wenn der Anspruch bereits verjährt ist oder ein 
Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde.
 
    Garantiefonds und / oder andere Entschädigungs-
regelungen bestehen nicht.
mationen über den Betrag, den der Anleger, der Verbraucher ist, 
im Falle des Widerrufs nach § 357a BGB für die erbrachte 
Leistung zu zahlen hat, ergeben sich aus der in der Beitritts-
erklärung abgedruckten Widerrufsbelehrung.
    
Die Beteiligungsgesellschaft wird auf unbestimmte 
Zeit geschlossen. 
Die Anleger können ihre Beteiligungen 
mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs 
ordentlich kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 
2035. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus 
wichtigem Grund bleibt unberührt.
    
Die Beteiligung läuft auf unbestimmte Zeit. 
Die Anleger können erstmals zum 31. Dezember 2035 ihre 
Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft mit einer Frist 
von 18 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs ordentlich 
kündigen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung nur aus 
wichtigem Grund möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den 
Komplementär der Beteiligungsgesellschaft zu richten.
    
Für vorvertragliche Schuldverhältnisse,
 für den 
Beitritt sowie die Rechtsbeziehung des Anlegers unter dem 
Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft findet das 
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 
Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, 
gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. 
14
2.11. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
2.10. RECHTSORDNUNG, 
GERICHTSSTAND, VERHANDLUNGS- 
UND VERTRAGSSPRACHE
2.8. MINDESTLAUFZEIT 
DER BETEILIGUNG
2.12. GARANTIEFONDS ODER ANDERE 
ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNGEN
2.9. VERTRAGLICHE 
KÜNDIGUNGSBEDINGUNGEN
www.windpark-kirchberg.de

15
GESELLSCHAFTSVERTRAG 
DER WINDENERGIE KIRCHBERG/
JAGST GMBH & CO.KG 
138

139

140
zwischen
1. der Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH 
    mit dem Sitz in Kirchberg an der Jagst
- vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten und von 
den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer 
Ralf Stier und Georg Persigehl -
- „Komplementär“ -
und
2. Sonnenenergie Kirchberg GmbH mit dem Sitz 
   in Kirchberg an der Jagst
- vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten und von 
den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer 
Siegfried Thurau 
- „Gründungskommanditist“ -
wird folgender
Kommanditgesellschaftsvertrag
geschlossen:
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Windenergie 
Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG. 
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kirchberg an der Jagst.
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der 
Betrieb von Windkraftanlagen und Windparks im Raum Kirchberg 
an der Jagst. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berech-
tigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Gegenstand dienen 
oder ihn fördern.
2. Die Gesellschaft tätigt ihre Investitionen nach dem als 
Anlage 1* beigefügten Investitions- und Finanzierungsplan.
1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die Windenergie 
Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH (Komplementär). Sein 
Gesellschaftsbeitrag besteht in der Geschäftsführung für die 
Gesellschaft und in der Übernahme der persönlichen Haftung. 
Der Komplementär ist am Vermögen und Ergebnis der Gesell-
schaft nicht beteiligt.
2. Als beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) 
sind beteiligt:
a. Sonnenenergie Kirchberg GmbH (Gründungskommanditist)
mit einem Kommanditanteil von € 1.000
b. Weitere Kommanditisten, die der Gesellschaft gem. den 
Absätzen 4 bis 6 beitreten.
 
3. Die Kommanditanteile sind fest und können nur durch 
Änderung des Gesellschaftsvertrages geändert werden. 
Die Kommanditanteile sind maßgebend für die Stimmrechte, 
die Beteiligung an Gewinn und Verlust, den stillen Reserven 
und das Auseinandersetzungsguthaben.
*In diesem Prospekt auf Seite 60 ff.
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT
I. GRUNDLAGEN
§ 1 - FIRMA UND SITZ
§ 2 - GEGENSTAND 
DES UNTERNEHMENS
§ 3 - GESELLSCHAFTER, ANLEGER-
BEITRITT, PFLICHTEINLAGEN

141
bedarf. Unabhängig davon ist der Komplementär berechtigt, 
im Verzugsfall den Rücktritt vom Beitrittsvertrag zu erklären 
oder die Beteiligung des Anlegers auf den Betrag der teilweise 
geleisteten Pflichteinlage (ohne Agio) herabzusetzen, wenn 
der Anleger den Mindestbetrag in Höhe von € 50.000 bereits 
erbracht hat.
6. Der Beitritt der Anleger zur Gesellschaft erfolgt jeweils zum 
1. des Kalendermonats, der auf die Annahme der Beitrittserklä-
rung und die vollständige Zahlung der in der Beitrittserklärung 
übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio folgt. Für die Zeit 
zwischen dem Beitritt zur Gesellschaft und der Eintragung 
im Handelsregister als Kommanditist ist der Anleger atypisch 
still beteiligter Gesellschafter. Die Regelungen dieses Gesell-
schaftsvertrages gelten in dieser Zeit entsprechend.
7. Die Anleger haben auf eigene Kosten eine notariell beglau-
bigte, unwiderrufliche und über den Tod hinaus geltende 
Vollmacht zu übergeben, die zu allen die Gesellschaft und 
ihre Gesellschafterstellung betreffenden Anmeldungen zum 
Handelsregister durch den Komplementär berechtigt. Der 
Komplementär ist berechtigt, einen Anleger aus der Gesell-
schaft auszuschließen, wenn der Anleger seine Handelsregister-
vollmacht nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach 
Erhalt des Informationsschreibens über die Annahme des 
Beitrittsangebotes übergibt. Der Komplementär ist berechtigt, 
die Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Vollmachtmus-
ters zu verlangen.
8. Die Kommanditisten sind mit Haftsummen in Höhe von 10 % 
ihrer jeweiligen Pflichteinlage im Handelsregister einzutragen.
9. Der Anspruch der Gesellschaft gegen einen Anleger auf 
Leistung der Pflichteinlage erlischt, sobald er seine Pflicht-
einlage erbracht hat. Die Anleger sind nicht verpflichtet, 
entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht 
ist ausgeschlossen. Die Gesellschafter sind auch dann nicht zu 
Nachschüssen verpflichtet, wenn sie Liquiditätsüberschüsse 
4. Kapitalanleger („Anleger“) können als Kommanditisten bis 
zum Erreichen eines Kommanditkapitals von € 12,5 Mio. 
(„Zielkapital“) der Gesellschaft beitreten. Der Mindestbetrag 
der jeweiligen Kommanditeinlage (Pflichteinlage) beträgt € 
50.000. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 10.000 
teilbar sein; der Komplementär kann nach eigenem Ermessen
Abweichungen hiervon zulassen. Die Beteiligung eines 
Kommanditisten darf höchstens € 3,75 Mio. (Pflichteinlage) 
betragen. Zuzüglich zur Pflichteinlage hat jeder Anleger ein 
Aufgeld („Agio“) in Höhe von 2 % seiner Pflichteinlage zu 
entrichten. Jeder Anleger unterbreitet durch Unterzeichnung 
einer Beitrittserklärung sein Angebot („Beitrittsangebot“), 
sich in Höhe der darin bestimmten Pflichteinlage an der 
Gesellschaft zu beteiligen. Die auf diesem Wege abgegebenen 
Beitrittsangebote der Anleger werden durch den Komplementär 
angenommen. Der Komplementär ist nicht zur Annahme der 
Beitrittsangebote verpflichtet. Die Anleger verzichten auf den 
Zugang der Annahmeerklärung. Der Komplementär wird die 
Anleger jedoch schriftlich über die Annahme informieren. 
Die Abgabe von Beitrittsangeboten der Anleger ist bis zum 
31. Dezember 2014 befristet („Angebotsperiode“). Der 
Komplementär ist jedoch berechtigt, nach freiem Ermessen 
die Angebotsperiode um drei Monate zu verlängern. Er ist 
ferner berechtigt, die Gesellschaft vorzeitig zu schließen, also 
die Angebotsperiode vorzeitig zu beenden. Des Weiteren ist 
der Komplementär berechtigt, das Zielkapital der Gesellschaft 
herabzusetzen, wenn dieses – bspw. wegen Versagung der 
behördlichen Genehmigung einer oder mehrerer Wind-
energieanlage(n) – nicht in der in Satz 1 bezifferten Höhe 
benötigt wird.
5. Die Anleger erbringen ihre Pflichteinlagen durch Barein-
zahlung auf ein Konto der Gesellschaft nach Maßgabe der 
Beitrittserklärung. Leistet ein Anleger seine Pflichteinlage 
und das Agio nicht oder nicht vollständig bei Fälligkeit, kann 
die Gesellschaft von ihm Zahlung von Verzugszinsen in Höhe 
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 
247 BGB verlangen, ohne dass es hierzu einer Mahnung 
15
www.windpark-kirchberg.de

142
entnehmen, obwohl der Stand ihrer Kapitalkonten durch 
Verluste der Gesellschaft unter den Betrag ihrer jeweiligen 
Pflichteinlage sinkt. Dies gilt auch im Falle der Liquidation 
der Gesellschaft. 
10. Eine direkte oder indirekte Beteiligung von Staatsange-
hörigen der USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. von 
Personen, die über einen ähnlichen Status verfügen („z.B. 
Green Card“), Gebietsansässigen mit Wohnsitz in den USA, 
Kanada, Australien oder Japan oder Personen, die die Betei-
ligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, Kanada, 
Australien oder Japan eingehen wollen, sowie das Angebot 
dieser Beteiligung in den vorgenannten Ländern ist ausge-
schlossen. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehegatten ist 
ebenfalls ausgeschlossen.
1. Der Komplementär haftet der Gesellschaft und den Gesell-
schaftern für seine Handlungen im Rahmen der Geschäftsführung 
nur, soweit ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
2. Die Kommanditisten haften gegenüber Gläubigern der 
Gesellschaft bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetrage-
nen Haftsumme. Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern 
und soweit die Haftsumme an die Gesellschaft geleistet und 
nicht zurückgezahlt worden ist. Eine Rückzahlung liegt auch 
dann vor, wenn der Kommanditist von der Gesellschaft Aus-
zahlungen erhält, ohne dass dem ein entsprechender Gewin-
nanteil gegenübersteht.
3. Schadenersatzansprüche gegen den Komplementär oder 
gegen einen Kommanditisten – gleich aus welchem Rechts-
grund – verjähren innerhalb von drei Jahren nach Vornahme 
oder Unterlassung der zum Schadenersatz verpflichtenden 
Handlung, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes einer 
kürzeren Verjährung unterliegen. Die Ansprüche verjähren 
nach Ablauf eines Jahres nach Erörterung des haftungsbe-
gründenden Sachverhalts in der Gesellschafterversammlung, 
wenn die Erörterung den Gesellschaftern mit der Einladung 
zur Gesellschafterversammlung form- und fristgemäß mitge-
teilt worden ist.
1. Der Komplementär ist stets zur alleinigen Geschäftsführung 
und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. 
Er führt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns. 
2. Der Komplementär sowie seine Organe sind von den 
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle 
Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich 
bringt. Für alle darüber hinausgehenden Geschäfte ist 
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. 
4. Die Gesellschafter können die Geschäftsführung nur bei 
schwerwiegenden Verstößen gegen diesen Gesellschaftsvertrag 
durch Beschluss abberufen.
1. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und 
Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Das Recht 
eines Kommanditisten, der gleichzeitig zum Geschäftsführer 
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
§ 3A - HAFTUNG
§ 4 - GESCHÄFTSFÜHRUNG 
UND VERTRETUNG
§ 5 - VERWALTUNGSRECHTE 
DER KOMMANDITISTEN
II. ORGANE
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

143
sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und 
keine Widersprüche gegen die Beschlussfassung erhoben 
werden. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, die Punkte betreffen, 
die nicht in der Tagesordnung angegeben sind. 
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 
mindestens 40 % der auf alle Gesellschafter entfallenden 
Stimmen vertreten sind. Fehlt es daran, so ist innerhalb von 
zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tages-
ordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der 
vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. In der Einladung ist 
auf diesen Umstand hinzuweisen.
5. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäfts-
führer des Komplementärs geleitet, sofern nicht die Gesell-
schafterversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen 
Versammlungsleiter wählt. 
6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterver-
sammlung durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. 
Die Vertretungsbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht 
nachzuweisen. Die Vollmacht kann nicht auf einzelne 
Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Auch sonstige 
Beschränkungen und Bedingungen sind unzulässig.
7. Über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ist 
ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das der Versamm-
lungsleiter zu unterzeichnen hat. Der Komplementär hat 
jedem Kommanditisten innerhalb von sechs Wochen nach 
der Gesellschafterversammlung eine Kopie des Protokolls 
zuzusenden. 
8. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterver-
sammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder 
Gesellschafter selbst.
des Komplementärs bestellt ist, zur Geschäftsführung und 
Vertretung der Gesellschaft in dieser Eigenschaft bleibt von 
vorstehender Bestimmung unberührt.
2. Die Kommanditisten können die Informations- und Kontroll-
rechte nach §§ 164, 166 Handelsgesetzbuch (HGB) 
auf eigene Kosten persönlich oder durch einen berufsmäßig 
zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter ausüben. Das 
Widerspruchsrecht gem. § 164 S. 1 Hs. 2 HGB steht den 
Kommanditisten nicht zu. An seine Stelle tritt das Recht, 
über diejenigen Geschäftsführungsmaßnahmen zu beschließen, 
die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
1. Die Gesellschafterversammlung in Form einer Präsenz-
versammlung findet an einem von dem Komplementär nach 
eigenem Ermessen festzulegenden Versammlungsort, der 
grundsätzlich im Landkreis Schwäbisch Hall liegen soll, statt.
2. Eine Gesellschafterversammlung ist von dem Komplementär 
auch einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält, wenn 
Beschlussgegenstände anstehen, die der Gesellschafter-
versammlung vorbehalten sind oder wenn Kommanditisten, 
die zusammen mehr als 35 % der Kommanditanteile halten
schriftlich die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung 
verlangen. Kommt der Komplementär diesem Einberufungsver-
langen nicht nach, so können die betreffenden Gesellschafter 
die Einberufung unter Einhaltung der in Abs. 3 genannten 
Formvorschriften selbst vornehmen.
3. Die Einberufung hat durch den Komplementär in Textform 
(§ 126 b BGB) mit einer Frist von zwei Wochen ab Absen-
dung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Tag 
der Absendung und der Tag der Versammlung werden hierbei 
nicht mitgerechnet. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene 
Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn 
15
§ 6 - GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
www.windpark-kirchberg.de

144
1. Im Falle der schriftlichen Abstimmung bestimmt der Kom-
plementär den letzten Abstimmungstag, der nicht vor Ablauf 
von zwei Wochen nach Absendung der Beschlussfassungs-
unterlagen an die Kommanditisten liegen darf. In dringenden 
Fällen kann die Frist auf mindestens eine Woche verkürzt 
werden, wobei die Übersendung der Beschlussfassungsunter-
lagen in diesem Fall per Telefax bzw. Boten zu erfolgen hat. 
Die Versendung der Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungs-
gemäß erfolgt, wenn sie an die von dem Kommanditisten 
der Gesellschaft zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet 
wurde und sämtliche Abstimmungspunkte, eine Stellungnahme 
des Komplementärs, die Mitteilung des Abstimmungsver-
fahrens, die Angabe des letzten Abstimmungstages sowie die 
Zahl der Stimmen des auf den Kommanditisten entfallenden 
Gesellschaftsanteils enthält.
2. Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Abstimmungs-
verfahren ist gegeben, wenn mindestens 40 % der auf alle 
Gesellschafter entfallenden Stimmen an der Abstimmung 
teilnehmen. Fehlt es daran, so ist innerhalb von zwei Wochen 
eine neue schriftliche Abstimmung über dieselben Abstim-
mungspunkte durchzuführen, die unabhängig von der Höhe 
der Beteiligung beschlussfähig ist. In der Einladung ist 
auf diesen Umstand hinzuweisen.
3. Den Kommanditisten wird das Ergebnis der Beschlussfassung 
von dem Komplementär innerhalb von drei Wochen nach 
der Abstimmung schriftlich mitgeteilt, ohne dass dies Wirk-
samkeitsvoraussetzung ist.
1. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse im Wege der 
Gesellschafterversammlung nach Maßgabe des § 6 oder im 
Wege der schriftlichen Abstimmung nach Maßgabe des § 6a. 
Es ist Sache des Komplementärs, nach freiem Ermessen zu 
entscheiden, ob er eine Gesellschafterversammlung einberuft 
oder eine schriftliche Abstimmung durchführt. 
2. Die Stimmen der Gesellschafter richten sich nach der Höhe 
der eingezahlten Pflichteinlagen. Je € 10.000 eines Komman-
ditanteils (Kapitalkonto I) gewähren eine Stimme. Enthaltungen 
werden bei den Abstimmungen nicht mitgezählt. Im Falle der 
Stimmengleichheit oder bei Beschlussfassungen, die der 
Einstimmigkeit bedürfen, hat der Komplementär eine Stimme.
3. Die Gesellschafter fassen folgende Beschlüsse mit der 
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a. nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft 
gehörende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen 
(§ 4 Abs. 3 Satz 2);
b. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft 
für das vorangegangene Geschäftsjahr (§ 8 Abs. 5);
c. die Wahl eines Abschlussprüfers für das laufende 
Geschäftsjahr (§ 8 Abs. 4);
d. die Entlastung der Geschäftsführung;
e. die Kreditaufnahme außerhalb des Investitions- und 
Finanzierungsplans der Gesellschaft;
f.  die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien für 
Verbindlichkeiten Dritter;
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
§ 6A - SCHRIFTLICHE ABSTIMMUNG § 7- GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

145
6. Der Komplementär ist befugt, im Rahmen der im Investitions- 
und Finanzierungsplan vorgesehenen Vergütungen Verträge 
abzuschließen und bei Bedarf Nachträge zu diesen Verträgen zu 
vereinbaren. Ggf. abweichend von Abs. 3 bedarf der Komple-
mentär hierzu keiner weiteren Zustimmung der Gesellschafter.
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr 
ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
2. Der Komplementär hat nach dem Ende des Geschäftsjahres 
für das betreffende Jahr gem. § 23 und § 24 VermAnlG 
einen Jahresbericht der Gesellschaft zu erstellen und spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber 
des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt 
zu machen. Allen Gesellschaftern ist innerhalb dieser Frist 
auf Anforderung eine Abschrift des Jahresberichts zuzuleiten. 
3. Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Vorschriften 
und den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages unter Be-
rücksichtigung steuerrechtlicher Bilanzansätze, soweit dies 
handelsrechtlich zulässig ist, zu erstellen. Änderungen, die 
sich insbesondere im Zuge einer steuerlichen Betriebsprüfung 
ergeben können, werden im Jahr der Feststellung in der 
Handelsbilanz berücksichtigt, soweit dies handelsrechtlich 
zulässig ist. Der Komplementär erstellt auch die steuerlichen 
Sonder- oder Ergänzungsbilanzen; der betreffende Gesell-
schafter ist verpflichtet, dem Komplementär hierzu notwen-
dige Informationen rechtzeitig und vollständig zu erteilen. 
g. der Abschluss von Verträgen mit einem Gesamtwert von 
mehr als € 350.000 (Euro dreihundertfünfzigtausend) zzgl. 
gesetzlicher USt. p.a.;
h. Entnahmen (§ 12 Abs. 2) und Zuführungen zur Rücklage;
i. die Abberufung der Geschäftsführung der Gesellschaft 
(§ 4 Abs. 4) sowie die Wahl einer neuen Geschäftsführung;
j. rechtsgeschäftliche Verfügungen des persönlich haftenden 
Gesellschafters über seine Anteile an der Gesellschaft 
(§ 13 Abs. 7);
k. der Ausschluss von Gesellschaftern (§ 15 Abs. 1);
l. sonstige Beschlüsse, sofern in diesem Gesellschaftsvertrag 
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
4. Die Gesellschafter fassen folgende Beschlüsse mit einer 
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:
a. die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b. Verfügungen über die von der Gesellschaft erworbenen 
Windenergieanlagen;
c. die Auflösung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1).
5. In Eilfällen, in denen die vorherige Zustimmung der Gesell-
schafter zu einer Maßnahme gem. Abs. 3 nicht kurzfristig ein-
geholt werden kann, die Maßnahme aber unbedingt notwendig 
ist, weil den Gesellschaftern und/oder der Gesellschaft bei 
Zuwarten ein erheblicher Schaden droht und/oder die Aufrecht-
erhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht mehr 
gewährleistet ist, darf der Komplementär ohne die Zustimmung 
der Gesellschafter handeln. Der Komplementär hat in Fällen 
nach vorstehendem Satz 1 die Gesellschafter in einer ange-
messenen Frist über die vorgenommenen Handlungen und 
den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten.
15
III. VERMÖGENSVERFASSUNG
§ 8 - GESCHÄFTSJAHR, 
JAHRESBERICHT
www.windpark-kirchberg.de

146
4. Der Jahresbericht, der aus dem Jahresabschluss und 
dem Lagebericht der Gesellschaft besteht, ist durch einen 
Abschlussprüfer gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 und § 25 
VermAnlG zu prüfen.
5. Die Feststellung des Jahresberichtes obliegt den Gesell-
schaftern. Zur Vorbereitung des Feststellungsbeschlusses 
ist der Jahresbericht nach der Prüfung gem. Abs. 4 in an-
gemessener Frist vor der Beschlussfassung den Gesellschaftern 
zuzuleiten. Der Jahresbericht muss spätestens mit der 
Einladung zur Gesellschafterversammlung übersendet werden, 
wenn auf der Gesellschafterversammlung über die Fest-
stellung entschieden werden soll.
6. Einwendungen gegen den Jahresbericht können nur inner-
halb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Feststellungsbe-
schluss geltend gemacht werden.
1. Für jeden Kommanditisten werden folgende 
Konten geführt:
a. Kapitalkonto I: Auf diesem festen Konto werden die 
Pflichteinlagen gebucht.
b. Kapitalkonto II: Auf diesem Konto werden die Antei-
le eines jeden Kommanditisten am Gewinn und Verlust der 
Gesellschaft gebucht. 
c. Kapitalkonto III: Auf diesem Konto werden die entnah-
mefähigen Gewinnanteile, Gewinnausschüttungen und sonstigen 
Entnahmen sowie übriger Zahlungsverkehr des Kommanditisten 
mit der Gesellschaft gebucht.
d. Kapitalkonto IV: Auf diesem Konto werden das gezahlte 
Agio sowie sonstige beschlossene Einlagen eines jeden Kom-
manditisten in diese Kapitalrücklage gebucht. Es dient u.a. 
zur Begleichung anteiliger Kapitalbeschaffungskosten und kann 
gelöscht werden, soweit das handelsrechtlich zulässig ist.
2. Die Kapitalkonten sind unverzinslich.
1. Für die Übernahme der persönlichen Haftung für die 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhält der Komplementär 
von der Gesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von 
€ 1.250. Die Vergütung wird zum 31. Dezember eines 
Kalenderjahres fällig.
2. Für die Übernahme der Geschäftsführung und die damit 
verbundene Betriebsführung der Windenergieanlagen der 
Gesellschaft erhält der Komplementär von der Gesellschaft 
eine jährliche Vergütung in Höhe von 3,55 % vom Netto-
umsatz aus dem Betrieb der Windenergieanlagen, 
mindestens jedoch € 150.000 p.a. Sollten weniger als acht 
Windenergieanlagen errichtet werden und sich dadurch 
der durchschnittliche Windertrag pro Windenergieanlage 
gegenüber dem angenommenen durchschnittlichen Wind-
ertrag pro Windenergieanlage von jährlich 6,1 Mio. kWh 
erhöhen, so hat der Komplementär das Recht, seinen 
Vergütunganteil vom Nettoumsatz im gleichen Verhältnis 
zu erhöhen. Zugleich verringert sich bei weniger als acht 
Windenergieanlagen der Mindestbetrag der Vergütung um 
€ 20.000 für jede nicht errichtete Windenergieanlage. 
Die Geschäftsführungsvergütung erhöht sich jährlich um 2 % 
gegenüber der Vorjahresvergütung. Sie ist anteilig zum 
Ende eines jeden Kalenderquartals fällig.
3. Ab einer jährlichen Netto-Stromproduktion von durch-
schnittlich mehr als 6,1 Mio. kWh je Windenergieanlage 
erhält der Komplementär eine Bonuszahlung in Höhe von € 15 
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
§ 9 - GESELLSCHAFTERKONTEN
§ 10 - VERGÜTUNG, 
AUFWENDUNGSERSATZ
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

147
Ergebnis für steuerliche Zwecke abweichend vom allgemeinen 
Verteilungsschlüssel gem. Abs. 1 allen Kommanditisten 
unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft so 
verteilt, dass die Kapitalkonten - soweit gesetzlich zulässig 
- zum Ende des Geschäftsjahres gleichmäßig belastet sind 
(Gleichverteilungsklausel).
3. Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zuge-
wiesen, als sie deren Einlagen übersteigen. Die Vorschriften 
über die beschränkte Haftung der Kommanditisten (§ 3a Abs. 
2) bleiben unberührt.
1. Der Komplementär ist berechtigt, die für die Geschäftsführung 
entstandenen Aufwendungen sowie die Haftungsvergütung zu 
entnehmen (vgl. § 10).
2. Für die Beteiligung des einzelnen Kommanditisten an 
Auszahlungen gilt § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 3 entsprechend.
3. Vorbehaltlich der Bildung einer von dem Komplementär als 
angemessen erachteten Liquiditätsreserve zur Sicherung der 
Geschäftstätigkeit, können Geldüberschüsse von Kommanditisten 
entnommen werden. Die Entnahmen der Kommanditisten 
bedürfen in jedem Fall eines Beschlusses der Gesellschafter 
sowie der Zustimmung der Geschäftsführung. Soweit Entnah-
men beschlossen werden, kann die Auszahlung nur einheitlich 
für alle Kommanditisten und lediglich in dem Verhältnis 
erfolgen, wie es der Gewinnverteilung entspricht.
4. Eine beschlossene Auszahlung ist nur zulässig, wenn die 
Entnahme aus dem die Haftsumme (§ 3 Abs. 8) übersteigen-
den Kapital eines Kommanditisten gem. § 9 erfolgt.
5. Der Komplementär ist berechtigt, Auszahlungsansprüche 
der Kommanditisten mit Ansprüchen der Gesellschaft gegen 
die betreffenden Kommanditisten zu verrechnen.
für jede zusätzlich eingespeiste MWh. Die Bonuszahlung wird 
zum 15. Februar des Folgejahres fällig.
4. Liegen die tatsächlichen Kosten in einem Geschäftsjahr 
unter den im Finanzmodell prognostizierten Kosten, so stehen 
dem Komplementär anteilig 25 % der realisierten Kosten-
einsparungen zu. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der jähr-
lichen Bonuszahlung bis 15. Februar des Folgejahres.
5. Alle vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich 
Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Fälligkeit steht 
jeweils unter dem Vorbehalt ausreichender freier Liquidität 
der Gesellschaft.
6. Über seine Vergütung hinaus sind dem Komplementär 
alle Aufwendungen, die ihm aus der Geschäftsführung der 
Gesellschaft erwachsen, zu erstatten, mit Ausnahme der 
Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer). 
7. Die in dieser Vertragsbestimmung geregelten Vergütungen 
und Kostenerstattungen gelten im Innenverhältnis als Auf-
wand der Gesellschaft, d.h. sie sind unabhängig von einem 
Gewinn oder Verlust der Gesellschaft zu zahlen. 
1. Die Kommanditisten sind am Ergebnis der Gesellschaft im 
Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) zu 
allen eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) zum Ende des 
jeweiligen Geschäftsjahres beteiligt. Treten Kommanditisten 
unterjährig bei oder erhöhen sie unterjährig ihre Pflichteinlage, 
nehmen sie am Ergebnis jeweils zum 1. des Kalendermonats, 
der auf die vollständige Einzahlung ihrer Pflichteinlage zzgl. 
Agio bzw. ihres Erhöhungsbetrags folgt, teil.
2. Für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 wird das jeweilige 
15
§ 12 - ENTNAHMEN
§ 11 - GEWINN- 
UND VERLUSTVERTEILUNG
www.windpark-kirchberg.de

148
1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Kommanditisten jeder 
Art über den Gesellschaftsanteil (z.B. Abtretung, Verpfändung 
oder Nießbrauchsbestellung) bedürfen der vorherigen schrift-
lichen Zustimmung des Komplementärs, soweit in diesem § 13 
nichts anderes bestimmt ist. 
2. Jeder Kommanditist ist berechtigt, ohne Zustimmung des 
Komplementärs seinen Kommanditanteil ganz oder teilweise 
auf Mitgesellschafter, seinen Ehegatten oder seine direkten 
Abkömmlinge zu übertragen. § 3 Abs. 10 bleibt unberührt.
3. Wenn und soweit ein Anleger die Veräußerung seiner Be-
teiligung an einen Dritten beabsichtigt, hat er zunächst 
die Beteiligung dem Gründungskommanditisten zum Erwerb 
anzubieten. Dem Angebot ist ein schriftliches und verbind-
liches Kaufangebot des Dritten beizufügen. Der Gründungs-
kommanditist ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die 
Beteiligung zu diesem Kaufpreis vom Anleger zu erwerben 
oder einen Dritten zu benennen, der das Vorkaufsrecht 
ausüben kann. Wenn und soweit der Gründungskommanditist 
oder ein von ihm benannter Dritter von diesem Vorkaufs-
recht keinen Gebrauch macht, hat er dies dem verkaufswilligen 
Anleger innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Verkaufs-
angebots schriftlich mitzuteilen. Der Anleger darf in diesem 
Fall seine Beteiligung an einen Dritten maximal zu dem 
dem Gründungskommanditisten vorgelegten Verkaufsangebot 
veräußern. 
4. Die Verfügung über einen Teil der Beteiligung ist nur dann 
zulässig, wenn durch die Verfügung keine unter dem Mindest-
betrag gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 liegenden Beteiligungen 
entstehen und die entstehenden Beteiligungsbeträge ohne 
Rest durch 10.000 teilbar sind.
5. Bei einer Übertragung der Kommanditbeteiligung auf 
einen anderen, hat der Rechtsnachfolger in entsprechender 
Anwendung von § 3 Abs. 7 dem Komplementär auf eigene 
Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod hinaus gültige 
Handelsregistervollmacht zu übergeben.
6. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verfügung über die 
Beteiligung an der Gesellschaft entstehenden Kosten, insbe-
sondere durch die Verfügung bei der Gesellschaft anfallende 
Steuern sowie Kosten für Änderungen im Handelsregister, 
tragen der verfügende Kommanditist und sein Rechtsnachfolger 
als Gesamtschuldner.
7. Rechtsgeschäftliche Verfügungen des Komplementärs 
bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. 
8. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung an der Gesell-
schaft nur mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres 
übertragen; das heißt, dass der alte Kommanditist mit Ablauf 
des 31.12. ausscheidet und der neue Kommanditist mit 
Beginn des 01.01. in die Gesellschaft eintritt.
1. Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft 
nicht aufgelöst.
2. Nachfolger des Verstorbenen werden dessen Erben oder 
Vermächtnisnehmer. Die Erben oder Vermächtnisnehmer eines 
Kommanditisten haben sich gegenüber dem Komplementär 
durch Vorlage von diesem geeignet erscheinenden Dokumenten, 
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
IV. GESELLSCHAFTSANTEILE
§ 13 - VERFÜGUNG 
ÜBER GESELLSCHAFTSANTEILE
§ 14 - VERERBUNG 
VON GESELLSCHAFTSANTEILEN
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

149
vorliegt, insbesondere weil er seine Verpflichtungen aus 
diesem Vertrag in grobem Maß verletzt.
2. Ein Gesellschafter scheidet ohne weiteres aus der Gesell-
schaft aus:
a. mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den über sein Ver-
mögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse 
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird;
b. wenn ein Privatgläubiger in seinen Gesellschaftsanteil und/
oder damit verbundene Rechte vollstreckt und die Maßnahme 
nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird; 
c. wenn die Beteiligung des Gesellschafters gem. § 3 Abs. 
10 ausgeschlossen ist mit dem Eintritt der Gründe, die seine 
Beteiligung ausschließen. 
3. Der betroffene Gesellschafter hat bei den Abstimmungen 
gem. Abs. 1 kein Stimmrecht.
4. Sämtliche Kosten und Belastungen, die der Gesellschaft im 
Zusammenhang mit dem Ausschluss bzw. Ausscheiden im 
Sinne dieses § 15 entstehen, insbesondere etwaige steuerliche 
Mehrbelastungen, trägt der ausscheidende Gesellschafter.
5. Der Komplementär scheidet erst dann aus der Gesellschaft 
aus, wenn ein neuer persönlich haftender Gesellschafter 
in die Gesellschaft aufgenommen oder aus der Mitte der 
Gesellschafter ein neuer persönlich haftender Gesellschafter 
bestimmt wurde.
1. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, hat 
er einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben in Geld. Die 
Abfindung entspricht vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 
einschließlich insbesondere eines Erbscheins zu legitimieren. 
Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen 
Bevollmächtigten zu bestellen. Bis zur Benennung des 
Bevollmächtigten ruhen die Rechte aus der Beteiligung. 
Der Komplementär ist bis zur Bestellung des Bevollmächtigten 
berechtigt, Zustellungen an jeden betroffenen Rechtsnach-
folger mit Wirkung für und gegen die anderen betroffenen 
Rechtsnachfolger vorzunehmen und Auszahlungen auf die 
von dem verstorbenen Kommanditisten angegebenen Konten 
zu leisten.
3. In entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 7 sind die 
Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, dem Komplementär 
auf eigene Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod 
hinaus gültige Handelsregistervollmacht zu übergeben.
4. Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten, ins-
besondere die mit dem Nachweis der Erbfolge oder des 
Vermächtnisses sowie mit der Bestellung eines gemeinsamen 
Bevollmächtigten verbundenen Kosten tragen die Erben 
oder Vermächtnisnehmer. 
5. Eine Erbauseinandersetzung kann bzgl. der Beteiligung nur 
dann erfolgen, wenn dadurch keine unter dem Mindestbetrag 
gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 liegenden Beteiligungen entstehen 
und die entstehenden Beteiligungsbeträge ohne Rest durch 
10.000 teilbar sind.
1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein 
Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, 
wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund 
15
§ 16 - ABFINDUNGSGUTHABEN
§ 15 - AUSSCHLUSS VON 
GESELLSCHAFTERN, AUSSCHEIDEN 
IN BESONDEREN FÄLLEN
www.windpark-kirchberg.de

150
dem Anteil des ausscheidenden Kommanditisten am Verkehrs-
wert der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens, 
ermittelt nach der Quote seiner eingezahlten Pflichteinlage 
(ohne Agio) an allen eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) 
abzüglich der durch sein Ausscheiden bedingten Kosten 
und Ausgaben sowie eventueller steuerlicher Mehrbelastungen.
2. Der Verkehrswert der Beteiligung eines ausscheidenden 
Kommanditisten an der Gesellschaft wird durch den Komple-
mentär ermittelt und festgesetzt. Maßgeblich ist der Wert 
der Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Scheidet 
der Kommanditist zum Bilanzstichtag (31. Dezember) aus, 
ist der Verkehrswert zu diesem Stichtag maßgeblich. Bei 
einem unterjährigen Ausscheiden ist der Bilanzstichtag des 
jeweiligen Vorjahres maßgebend für den Verkehrswert. 
3. Bei der Ermittlung und Festsetzung des Verkehrswertes der 
Beteiligung sind grundsätzlich die Bilanzansätze in dem
handelsrechtlichen Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
laufende Geschäftsjahr maßgeblich. Bei der Ermittlung des 
Verkehrswertes des Anlagevermögens der Gesellschaft sind 
dabei insbesondere die Ertragsaussichten der Windenergie-
anlagen zu berücksichtigen. Ein Geschäftswert wird nicht 
angesetzt. Das Ergebnis schwebender Geschäfte wird nicht 
berücksichtigt. Beim unterjährigen Ausscheiden des Kom-
manditisten nimmt er am Ergebnis des laufenden Geschäfts-
jahres des Austritts anteilig teil.
4. Scheidet ein Kommanditist aus den in § 15 Abs. 1 oder 
Abs. 2 geregelten Gründen aus, beschränkt sich sein tatsäch-
licher Abfindungsanspruch auf 90 % des gem. Abs. 1 bis 
Abs. 3 ermittelten Abfindungsanspruchs.
5. Die dem ausscheidenden Kommanditisten auszuzahlende 
Abfindung entspricht dem gem. den Abs. 1 bis 4 ermittelten 
Abfindungsanspruch abzüglich der durch sein Ausscheiden 
bedingten Kosten und Ausgaben sowie eventueller ausgelöster 
steuerlicher Mehrbelastungen (§ 15 Abs. 4 und § 20 Abs. 2).
6. Sofern der ausscheidende Kommanditist der von dem 
Komplementär angesetzten Höhe der Abfindung widerspricht, 
wird der Verkehrswert der Beteiligung und das ihm zu-
stehende Abfindungsguthaben von einem von der Wirtschafts-
prüferkammer Stuttgart zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer 
verbindlich festgelegt. Der Widerspruch des Gesellschafters 
muss schriftlich innerhalb von sechs Wochen, nachdem der 
Komplementär den ausscheidenden Kommanditisten über die 
Höhe seines von ihm ermittelten Abfindungsguthabens un-
terrichtet hat, erfolgen. Nach Ablauf der in Satz 2 genannten 
Frist ist der Betrag des von dem Komplementär ermittelten 
Abfindungsguthabens für den ausscheidenden Kommanditisten 
bindend. Die Kosten für den Wirtschaftsprüfer trägt allein 
der ausscheidende Kommanditist, es sei denn, die von dem 
Wirtschaftsprüfer ermittelte und festgelegte Abfindung des 
ausscheidenden Kommanditisten liegt mindestens 10 % über 
dem von dem Komplementär ermittelten und festgesetzten Wert.
7. Das Abfindungsguthaben ist in vier gleichen Jahresraten 
auszuzahlen, deren erste Rate sechs Monate nach dem 
Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Zahlung fällig ist. Der 
Komplementär ist berechtigt, Zahlungstermine auszusetzen, 
wenn und soweit die erforderliche Liquidität bei der Gesell-
schaft nicht vorhanden ist. Er ist auch befugt, angemessene 
weitere Stundung der fälligen Raten zu verlangen, wenn 
durch die Auszahlung der Raten die fristgerechte Bedienung 
von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gefährdet würde 
oder diese Darlehen in Anspruch nehmen müsste. Bei raten-
weiser Auszahlung ist das restliche Abfindungsguthaben 
in dem Umfang zu verzinsen. Der jeweils ausstehende Betrag 
des Abfindungsguthabens ist ab Fälligkeit mit 5 % p.a. 
(fünf Prozent per annum) über dem jeweiligen Basiszinssatz 
zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit den einzelnen 
Raten zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, das 
Abfindungsguthaben vorzeitig – ganz oder in Teilen – ohne 
Ausgleich für entgehende Zinsen abzulösen. Dabei werden 
die verbleibenden Raten zu dem von der Bundesbank für 
die Abzinsung von Rückstellungen gem. § 253 Abs. 2 HGB 
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

151
Gesellschaft aus, wenn ein neuer persönlich haftender Gesell-
schafter in die Gesellschaft aufgenommen oder aus der Mitte 
der Gesellschafter ein neuer persönlich haftender Gesellschafter 
bestimmt wurde.
1. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses 
der Gesellschafter.  
2. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch den/die 
jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter als Liquidator.
3. An die Stelle des Anspruchs auf eine Abfindung (§ 16) 
tritt der Anspruch auf Beteiligung am anteiligen Liquidations-
erlös, wenn die Auflösung der Gesellschaft eingetreten oder 
beschlossen worden ist. Ansonsten finden die Regelungen in 
§ 16 entsprechende Anwendung, wobei Forderungen der 
Gesellschaft einzuziehen und statt des Ansatzes des Verkehrs-
werts des Anlagevermögens der Gesellschaft die entsprechen-
den Verkaufs- oder Liquidationserlöse zu berücksichtigen sind.
1. Als Vertreter der Gesellschaft obliegt dem Komplementär 
die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, 
insbesondere die Entrichtung der Steuern aus dem Gesell-
schaftsvermögen (§ 34 AO).
2. Eventuelle steuerliche Belastungen, die durch den Beitritt 
oder das Ausscheiden eines Gesellschafters oder auf andere 
Art und Weise (z.B. aufgrund von Sondervergütungen i.S.d. 
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) durch einen Gesellschafter 
verursacht werden, trägt der Gesellschafter, der diesen Mehr-
monatlich berechneten und veröffentlichten durchschnittlichen 
Marktzinssatz abgezinst und in einem Einmalbetrag ausgezahlt.
8. Der ausscheidende Kommanditist ist nicht berechtigt, 
Sicherheitsleistung zu verlangen.
1. Die Gesellschaft ist mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
gegründet und auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Scheidet ein Kommanditist, gleich aus welchem Grunde, aus 
der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, 
sondern von dem/den übrigen Gesellschafter/n fortgesetzt. 
Die verbleibenden Gesellschafter haben das Recht auf Fort-
führung der Firma.
1. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung an 
der Gesellschaft mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende 
eines Geschäftsjahres ordentlich zu kündigen, frühestens 
jedoch zum 31.12.2035. Das Recht zur außerordentlichen 
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist gegenüber 
dem Komplementär zu erklären.
3. Der kündigende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach 
den Regelungen des § 16. 
4. Bei Kündigung durch den Komplementär wird die Kündigung 
erst dann wirksam und der Komplementär scheidet aus der 
15
V. DAUER/SONSTIGES
§ 18 - KÜNDIGUNG
§ 17 - DAUER DER GESELLSCHAFT
§ 19 - AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
§ 20 - STEUERLICHE 
VERPFLICHTUNGEN
www.windpark-kirchberg.de

152
aufwand verursacht. Gleiches gilt für die Kosten etwaig auf 
Wunsch eines Kommanditisten zu erhebender Daten und der 
auf Wunsch eines Kommanditisten erfolgenden zusätzlichen 
Einhaltung anderer Rechnungslegungsvorschriften als der des 
HGB (zusammen „gesonderte Rechnungslegung“). Klarge-
stellt wird, dass es im Ermessen des Komplementärs steht, 
darüber zu entscheiden, ob eine gesonderte Rechnungslegung 
überhaupt erfolgt.
3. Etwaige Sonderbetriebsausgaben sind der Gesellschaft 
jährlich bis zum 31. März nach Ablauf des Geschäftsjahres 
mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Berücksichtigung bei der 
im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung 
erfolgenden Überschussermittlung der Gesellschaft nicht 
möglich.
4. Jeder Gesellschafter hat dem Komplementär das für ihn 
zuständige Wohnsitzfinanzamt unter Angabe der Steuernummer 
bekannt zu geben und Änderungen der Zuständigkeit oder 
der Steuern mitzuteilen.
1. Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen 
dieses Vertrages unwirksam oder nichtig, so wird dadurch die 
Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Unwirksame 
oder nichtige Bestimmungen sind durch solche Bestimmungen 
zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage 
der Beteiligten den gewünschten wirtschaftlichen oder recht-
lichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt 
für die Ausfüllung von etwaigen Regelungslücken.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und 
Ergänzungen dieses Vertrages sind nur nach den Vorschriften 
dieses Vertrages durch Gesellschafterbeschluss möglich. 
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis 
betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf 
die nicht mündlich verzichtet werden kann. 
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 
das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht.
4. Die Kosten dieses Vertrages sowie seiner Durchführung 
trägt die Gesellschaft.
Anlagen:
Anlage 1 - Investitions- und Finanzierungsplan
    
    (In diesem Prospekt Seite 60 ff.)
Anlage 2 - Muster der Handelsregistervollmacht
Kirchberg an der Jagst, den 19.05.2014
Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Stier und Georg 
Persigehl 
Sonnenenergie Kirchberg GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried Thurau
Gesellschaftsvertrag der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co.KG
§ 21 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT

153
Ich/Wir,
Name/Vorname bzw. Firma 
____________________________________________
Geburtsdatum bzw. Register 
____________________________________________
bin/sind als Kommanditist der Windenergie Kirchberg/Jagst 
GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Gesellschaft“) mit Sitz in 
Kirchberg/Jagst eingetragen im Handelsregister des Amts-
gerichts Ulm unter HRA 724021, mit einer Pflichteinlage in 
Höhe von insgesamt € ____________________________ 
beigetreten und werde mich/werden uns mit einer Einlage 
(Haftsumme) in Höhe von 10% meiner/unserer Pflichteinlage 
im Handelsregister der Gesellschaft eintragen lassen.
Hiermit erteile ich/erteilen wir unter Befreiung von den 
Beschränkungen des § 181 BGB der Windenergie Kirchberg/
Jagst Verwaltungs GmbH mit Sitz in Kirchberg an der Jagst, 
Medizinalratsklinge 13, 74592 Kirchberg an der Jagst, einge-
tragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 
730844 (nachfolgend als „Bevollmächtigter“ bezeichnet)
Vollmacht,
mich/uns bei allen gesetzlich erforderlichen Anmeldungen zum 
Handelsregister betreffend die Gesellschaft zu vertreten; von 
der Vollmacht ausgenommen sind Anmeldungen über eine 
Erhöhung meiner/unserer vorgenannten Einlage (Haftsumme).
Die Vollmacht umfasst insbesondere meinen/unseren Ein- und 
Austritt in die bzw. aus der Gesellschaft, etwaige spätere 
Herabsetzungen meiner Einlage (Haftsumme), den Ein- und 
Austritt von persönlich haftenden Gesellschaftern und weite-
ren Kommanditisten, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse 
und des Kapitals der Gesellschaft, die Erhöhung oder Her-
absetzung von Einlagen von Kommanditisten und persönlich 
haftenden Gesellschaftern, Änderungen der Firma, des Sitzes, 
der Geschäftsanschrift, der Vertretungsmacht und weiteren 
eintragungsbedürftigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmun-
gen der Gesellschaft sowie die Liquidation und Löschung der 
Gesellschaft.
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Einlegung von 
Rechtsmitteln gegen gerichtliche oder behördliche Entschei-
dungen im Zusammenhang mit Handelsregisterangelegenhei-
ten.
Die Vollmacht wirkt über meinen Tod hinaus für die gesam-
te Dauer meiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Sie ist 
unwiderruflich.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten – 
auch unter Beschränkungen des § 181 BGB – zu erteilen.
Ort, Datum 
____________________________________________
Unterschrift
 ____________________________________________ 
(notarielle Beglaubigung erforderlich!)
ANLAGE 2 DES 
GESELLSCHAFTSVERTRAGS

154

Anbieter/Prospektverantwortlicher:
Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG
Sitz der Beteiligungsgesellschaft:
Kirchberg an der Jagst
Handelsregister: 
Amtsgericht Ulm Handelsregister A Nr. 722972
Kontaktdaten:
Fichtenstrasse 1
74592 Kirchberg
T: +49 7954 92 690 22
F: +49 7954 92 690 11
info@windpark-kirchberg.de
www.windpark-kirchberg.de
Beteiligungsgesellschaft / Emittentin:
Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG
Sitz der Beteiligungsgesellschaft:
Kirchberg an der Jagst
Handelsregister: 
HRA 724021
Gestaltung & Layout des Prospekts:
Christian Sauermann, www.babbeq.de

BÜRGER
WINDP
ARK KIRCHBERG/JAGST  -
  IHR PERSÖN
LICHES ENERGIEPROJEKT!  -   
 WINDP
ARK
-KIRCHBERG.DE
WINDPARK KIRCHBERG GMBH &  CO. KG / FICHTENSTRASSE 1 / 74592 KIRCHBERG
T: +49 7954 92 690 22 / F: +49 7954 92 690 11
INFO@WINDPARK-KIRCHBERG.DE / WWW.WINDPARK-KIRCHBERG.DE

Document Outline

  • Seiten aus COVER_BaFin_Prospekt_Windpark_Kirchberg_02_RGB_Bildschirmoptimiert_Einzelseiten_1-2
  • BaFin_Prospekt_Windpark_Kirchberg_Layout_Dummy_06_00_BaFin_RGB_FINAL_Bildschirmoptimiert_Einzelseiten
  • Seiten aus COVER_BaFin_Prospekt_Windpark_Kirchberg_02_RGB_Bildschirmoptimiert_Einzelseiten-3-4

Download 1.52 Mb.

Do'stlaringiz bilan baham:
1   ...   4   5   6   7   8   9   10   11   12




Ma'lumotlar bazasi mualliflik huquqi bilan himoyalangan ©fayllar.org 2024
ma'muriyatiga murojaat qiling