Ihr persönliches energieprojekt! Windpark-kirchberg. De bürger windp ark kirchberg/jagst


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§§ 164, 166 HGB 
vollumfänglich zu. Sie sind berechtigt, die schriftliche 
Mitteilung der Jahresabschlüsse zu verlangen und auf eigene 
Kosten die Bücher und Schriften der Beteiligungsgesellschaft 
einzusehen oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit 
verpflichteten Dritten einsehen zu lassen. Das Widerspruchs-
recht nach § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB ist ausge-
schlossen; an seine Stelle tritt das Recht, über diejenigen 
Geschäftsführungsmaßnahmen zu beschließen, die der 
Zustimmung der Gesellschafter bedürfen. 
Die Anleger sind berechtigt, bestimmte Angelegenheiten der 
Beteiligungsgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss zu 
entscheiden. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter 
unterliegen nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der 
Beteiligungsgesellschaft gehörende Rechtsgeschäfte und 
Maßnahmen, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung der Geschäfts-
führung, die Kreditaufnahme außerhalb des Investitions- 
und Finanzierungsplans, die Übernahme von Bürgschaften 
oder Garantien für Verbindlichkeiten Dritter, der Abschluss 
von Anstellungsverträgen und Verträgen mit einem Gesamtwert 
von mehr als € 350.000 zzgl. gesetzlicher USt. p.a., sofern 
deren Abschluss nicht im Investitions- und Finanzierungsplan 
vorgesehen ist, Entnahmen und Zuführungen zur Rücklage, 
die Abberufung der Geschäftsführung der Beteiligungs-
gesellschaft sowie die Wahl einer neuen Geschäftsführung, 
Verfügungen des persönlich haftenden Gesellschafters über 
seine Anteile an der Beteiligungsgesellschaft, der Ausschluss 
von Gesellschaftern, Verfügungen über die von der Beteiligungs-
1. ART DER ANGEBOTENEN 
VERMÖGENSANLAGE (§ 4 SATZ 1 
ZIFF. 1 VERMVERKPROSPV)
3. HAUPTMERKMALE DER ANTEILE 
DER ANLEGER (§ 4 SATZ 1 ZIFF. 1A, 
1. HALBSATZ VERMVERKPROSPV)
2. ANZAHL UND GESAMTBETRAG DER 
ANGEBOTENEN VERMÖGENSANLAGE 
(§ 4 SATZ 1 ZIFF. 1 VERMVERKPROSPV)

085
kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2035. Zudem 
besteht jederzeit das Recht zur Kündigung aus wichtigem 
Grund. Ausscheidende Anleger haben Anspruch auf ein Aus-
einandersetzungsguthaben. Darüber hinaus können die Anleger 
über ihre Beteiligung mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres 
verfügen. Sie haben die von ihnen übernommene Pflichteinlage 
nebst Agio fristgerecht zu leisten und sind verpflichtet, der 
Beteiligungsgesellschaft ihre steuerlichen Daten mitzuteilen.
   
 Der Komplementär ist zur alleinigen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft 
berechtigt.
 
Er sowie seine Organe sind von den Beschränk-
ungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschafter können den 
Komplementär nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen 
den Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft abberufen. 
Obwohl der Komplementär keine Einlage geleistet hat, steht 
ihm bei Gesellschafterbeschlüssen, die der Einstimmigkeit 
bedürfen, oder im Falle der Stimmengleichheit eine Stimme 
zu. Der Komplementär ist am Ergebnis und Vermögen der 
Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt. Er erhält jedoch Ver-
gütungen für die Übernahme der persönlichen Haftung für die 
Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft sowie für die 
Übernahme der Geschäftsführung und die damit verbundene 
Betriebsführung der Windenergieanlagen.
Der Komplementär kann eine Gesellschafterversammlung 
einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Die Gesell-
schafterversammlung wird durch den Geschäftsführer des 
Komplementärs geleitet, sofern nicht die Gesellschafterver-
sammlung einen anderen Versammlungsleiter wählt.
12
4. ABWEICHENDE RECHTE DER 
GESELLSCHAFTER DES EMITTENTEN 
ZUM ZEITPUNKT DER PROSPEKT-
AUFSTELLUNG (§ 4 SATZ 1 ZIFF. 1A, 
1. HALBSATZ VERMVERKPROSPV)
gesellschaft erworbenen Windenergieanlagen, die Änderung 
des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der Beteili-
gungsgesellschaft. Das Stimmengewicht der Anleger richtet 
sich nach der Höhe der eingezahlten Pflichteinlagen. Je volle 
€ 10.000 der wirksam und vollständig eingezahlten Pflicht-
einlage gewähren eine Stimme. Die Anleger haben das Recht, 
selbst an den Gesellschafterversammlungen der Beteiligungs-
gesellschaft teilzunehmen und ihre Stimmrechte selbst aus-
zuüben. Jeder Gesellschafter kann sich aber auch durch eine 
Person seiner Wahl vertreten lassen, sofern die Vertretungs-
befugnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. 
Die Anleger sind gegenüber der Beteiligungsgesellschaft zur 
Erbringung ihrer Pflichteinlagen zzgl. Agio verpflichtet. 
Gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft haften sie 
in Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme 
(10 % der Pflichteinlage). Die Haftung ist ausgeschlossen, 
sofern die Pflichteinlage in Höhe der Haftsumme geleistet und 
nicht zurückgewährt worden ist. Eine Rückgewähr liegt auch 
dann vor, wenn die Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen an 
die Anleger vornimmt, die nicht durch entsprechende Gewinne 
gedeckt sind und damit Teile der Pflichteinlage der Anleger 
an diese zurückzahlt. Soweit dadurch die eingezahlte Pflicht-
einlage unter die eingetragene Haftsumme sinkt, haftet der 
jeweilige Anleger bis maximal in Höhe der Haftsumme. 
Im Falle ihres Ausscheidens haften Anleger für bis dahin 
begründete Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft 
noch für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zur Höhe der im 
Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 160 Abs. 1 
HGB). Haftungsansprüche gegen Anleger aus Verbindlichkeiten 
der Beteiligungsgesellschaft verjähren gem. § 159 Abs. 1 
HGB spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der Betei-
ligungsgesellschaft.
Die Anleger können ihre Beteiligung an der Beteiligungsge-
sellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
18 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich 
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086
Rechtliche Grundlagen
In Eilfällen, in denen die vorherige Zustimmung der Gesell-
schafter zu einer zustimmungsbedürftigen Maßnahme nicht 
kurzfristig eingeholt werden kann, die Maßnahme aber unbe-
dingt notwendig ist, weil den Gesellschaftern und/oder der 
Gesellschaft bei Zuwarten ein erheblicher Schaden droht und/
oder die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwal-
tung nicht mehr gewährleistet ist, darf der Komplementär 
ohne die Zustimmung der Gesellschafter handeln.
Der Komplementär kann erst dann aus der Beteiligungsge-
sellschaft ausscheiden bzw. es wird im Falle seiner Kündigung 
diese erst dann wirksam, wenn von den Gesellschaftern 
ein neuer Komplementär bestimmt oder in die Gesellschaft 
aufgenommen wurde. Rechtsgeschäftliche Verfügungen des 
Komplementärs über seinen Anteil bedürfen einer Zustimmung 
der Gesellschafter.
Der Komplementär ist Liquidator der Beteiligungsgesellschaft.
Der Gründungskommanditist ist berechtigt, eine von dem 
Mindestbetrag abweichende Gründungseinlage zu leisten.
Für den Fall, dass ein Anleger eine Veräußerung seiner 
Beteiligung an einen Dritten beabsichtigt, besitzt der 
Gründungskommanditist ein Vorkaufsrecht. 
Darüber hinaus stimmen die Rechte und Pflichten der Gesell-
schafter der Emittentin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 
mit denen der beitretenden Anleger überein.
    Ehemalige Gesellschafter der Beteiligungsgesell-
schaft existieren nicht.
 Dementsprechend gibt es auch 
keine Ansprüche ehemaliger Gesellschafter der Beteiligungs-
gesellschaft aus ihrer vormaligen Beteiligung. 
     Die wesentlichen Grundlagen
 der steuerlichen Konzep-
tion der Vermögensanlage sind ausführlich auf Seite 122 ff. 
dargestellt. 
    Weder der Emittent noch eine andere Person
 über-
nimmt die Zahlung von Steuern für den Anleger.
    Die Kommanditbeteiligungen der Anleger sind im 
Wege der Abtretung übertragbar. 
Verstirbt ein Anleger, 
so geht seine Beteiligung ohne weitere Rechtshandlungen auf 
den oder die Erben oder Vermächtnisnehmer über.
Die freie Handelbarkeit der Beteiligungen ist folgendermaßen 
eingeschränkt:
5. ANSPRÜCHE EHEMALIGER GESELL-
SCHAFTER AUS IHRER BETEILIGUNG 
BEIM EMITTENTEN (§ 4 SATZ 1 ZIFF. 
1A, 2. HALBSATZ VERMVERKPROSPV)
8. ÜBERTRAGUNGSMÖGLICHKEITEN 
UND HANDELBARKEIT (§ 4 SATZ 1 
ZIFF. 3 VERMVERKPROSPV)
7. ÜBERNAHME DER ZAHLUNGEN 
VON STEUERN DURCH DEN EMIT-
TENTEN ODER EINE ANDERE PERSON 
FÜR DEN ANLEGER (§ 4 SATZ 1 ZIFF. 
2, 2. HALBSATZ VERMVERKPROSPV)
6. WESENTLICHE GRUNDLAGEN 
DER STEUERLICHEN KONZEPTION 
(§ 4 SATZ 1 ZIFF. 2, 1. HALBSATZ 
VERMVERKPROSPV)
ANGABEN ÜBER DIE 
VERMÖGENSANLAGE

087
Im Übrigen ist ein Verkauf der Beteiligungen im Rahmen des 
Zweitmarktes nur eingeschränkt möglich, weil es zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung keinen Markt für den Handel 
mit derartigen Beteiligungen gibt und die Entwicklung eines 
solchen Marktes auch nicht zu erwarten ist.
    Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsge-
mäß Zahlungen an die Anleger ausführen und an denen 
der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss 
und der Jahresabschluss zur kostenlosen Ausgabe be-
reitgehalten werden (§ 4 Satz 1 Ziff. 4 VermVerkProspV)
Zahlungen an die Anleger sowie die kostenlose Ausgabe 
dieses Verkaufsprospektes, des Vermögensanlagen-Informati-
onsblattes, des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses und 
des Lageberichts erfolgen durch folgende Zahlstelle:
Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG
Medizinalratsklinge 13
74592 Kirchberg an der Jagst
    Die Anleger haben den vollen Nennbetrag 
ihrer jewei-
ligen Pflichteinlage zuzüglich 2% Agio zu leisten. Anleger 
haben innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung 
durch den Komplementär die Pflichteinlage und das Agio 
auf ein dem Anleger noch mitzuteilendes Konto der Beteiligungs-
gesellschaft zu zahlen.
Verfügungen über eine Beteiligung sind nur mit Wirkung zum 
1. Januar des folgenden Kalenderjahres und grundsätzlich 
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Komplementärs 
möglich. 
Ohne Zustimmung des Komplementärs kann der Anleger seine 
Beteiligung ganz oder teilweise auf Mitgesellschafter, seinen 
Ehegatten oder seine direkten Abkömmlinge übertragen. Wenn 
und soweit ein Anleger die Veräußerung seiner Beteiligung 
an einen Dritten beabsichtigt, hat er zunächst die Beteiligung 
dem Gründungskommanditisten zum Erwerb anzubieten. 
Dem Angebot ist ein schriftliches und verbindliches Kaufangebot 
des Dritten beizufügen. Der Gründungskommanditist ist 
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Beteiligung zu diesem 
Kaufpreis vom Anleger zu erwerben oder einen Dritten zu 
benennen, der das Vorkaufsrecht ausüben kann. Wenn und 
soweit der Gründungskommanditist oder ein von ihm benannter 
Dritter von diesem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, 
hat er dies dem verkaufswilligen Anleger innerhalb von vier 
Wochen ab Vorlage des Verkaufsangebots schriftlich mitzu-
teilen. Der Anleger darf in diesem Fall seine Beteiligung an 
einen Dritten maximal zu dem dem Gründungskommanditisten 
vorgelegten Verkaufsangebot veräußern.
Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, sofern dadurch 
keine Beteiligungen entstehen, deren Betrag unter dem 
Mindestbetrag von € 50.000 liegt und sofern der Teilkom-
manditanteil durch 10.000 ohne Rest teilbar ist.
Eine direkte oder indirekte Beteiligung von Staatsangehörigen 
der USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. von Personen, 
die über einen ähnlichen Status verfügen („z.B. Green Card“), 
Gebietsansässigen mit Wohnsitz in den USA, Kanada, Australien 
oder Japan bzw. von Personen, die die Beteiligung für eine 
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, Kanada, Australien 
oder Japan eingehen wollen, sowie das Angebot dieser Betei-
ligung in den vorgenannten Ländern ist ausgeschlossen und 
schränkt somit auch die Verfügungsmöglichkeit ein.
12
10. EINZELHEITEN DER 
ZAHLUNG DES ZEICHNUNGS- 
ODER ERWERBSPREISES (§ 4 SATZ 1 
ZIFF. 5 VERMVERKPROSPV)
9. ZAHLSTELLEN
www.windpark-kirchberg.de

088
Rechtliche Grundlagen
   
 Stellen zur Entgegennahme von Zeichnungen oder 
auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen ge-
richtete Willenserklärungen des Publikums (§ 4 Satz 1 
Ziff. 6 VermVerkProspV)
Die Beitrittserklärungen sind ordnungsgemäß auszufüllen und 
an folgende Adresse zu übersenden:
Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG
Medizinalratsklinge 13
74592 Kirchberg an der Jagst
Die Beitrittserklärungen werden von dem Komplementär der 
Beteiligungsgesellschaft angenommen.
   
 Zeichnungsfrist, Möglichkeiten zur vorzeitigen 
Schließung oder Kürzung von Zeichnungen, Anteilen 
oder Beteiligungen (§ 4 Satz 1 Ziff. 7 VermVerkProspV).
Das öffentliche Angebot beginnt gemäß § 9 Abs. 1 
VermAnlG frühestens einen Tag nach Veröffentlichung des 
Verkaufsprospekts und endet mit der Vollplatzierung, spätes-
tens am 31.12.2014.
Die Abgabe von Beitrittsangeboten der Anleger ist bis zum 
31. Dezember 2014 befristet („Angebotsperiode“). 
Der Komplementär ist jedoch berechtigt, nach freiem Ermessen 
die Angebotsperiode um drei Monate zu verlängern. Er ist 
ferner berechtigt, die Beteiligungsgesellschaft vorzeitig zu 
schließen, also die Angebotsperiode vorzeitig zu beenden. 
Des Weiteren ist der Komplementär berechtigt, das Zielkapital 
der Beteiligungsgesellschaft herabzusetzen, wenn dieses – 
bspw. wegen Versagung der behördlichen Genehmigung einer 
oder mehrerer Windenergieanlage(n) – nicht in Höhe von 
€ 12,5 Mio. benötigt wird.
Kommt ein Anleger der Pflicht zur fristgemäßen Leistung 
seiner Pflichteinlage nicht vollständig nach, ist der Komplementär 
berechtigt, die Beteiligung des Anlegers auf den Betrag der 
teilweise geleisteten Pflichteinlage (ohne Agio) herabzusetzen, 
wenn der Anleger den Mindestbetrag in Höhe von € 50.000 
bereits erbracht hat. 
Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, das Beteiligungs-
angebot vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder 
Beteiligungen zu kürzen.
    
Teilbeträge, falls das Angebot gleichzeitig in 
verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen 
erfolgt (§ 4 Satz 1 Ziff. 8 VermVerkProspV).
Das Angebot erfolgt nicht in verschiedenen Staaten, sondern 
ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.
11. STELLEN ZUR ENTGEGENNAHME 
VON ZEICHNUNGEN ODER AUF DEN 
ERWERB VON ANTEILEN
12. ZEICHNUNGSFRIST
13. TEILBETRÄGE
ANGABEN ÜBER DIE 
VERMÖGENSANLAGE

089
12
    Die Beteiligungsgesellschaft verwendet
 die Netto-
einnahmen aus dem Beteiligungsangebot für die Errichtung 
und den Betrieb von bis zu acht Windenergieanlagen in einem 
Windpark im Raum Kirchberg an der Jagst und alle damit 
zusammenhängenden Tätigkeiten.
Für Einzelheiten wird auf die Darstellung des prognostizierten 
Investitions- und Finanzierungsplans nebst Erläuterungen auf 
Seite 60 ff. verwiesen.
    Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
 hat die 
Beteiligungsgesellschaft den Projektentwicklungsvertrag sowie 
den Errichtungsvertrag mit der Windpark Kirchberg GmbH & 
Co. KG final verhandelt, jedoch noch nicht unterschrieben. 
Die Windpark Kirchberg GmbH & Co.KG hat die Vestas 
Deutschland GmbH als Turbinenlieferanten ausgewählt und 
mit Vestas einen Turbinenliefervertrag sowie einen 
Vollwartungsvertrag abgeschlossen.
   
 
Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage entspricht 
der jeweiligen Zeichnungssumme des Anlegers. 
Die Mindestbeteiligung beträgt € 50.000. 
Übernommene Pflichteinlagen müssen ohne Rest durch 
10.000 teilbar sein; der Komplementär kann nach eigenem 
Ermessen Abweichungen hiervon zulassen. Die Beteiligung 
eines Anlegers darf höchstens € 3,75 Mio. (Pflichteinlage) 
betragen. Zuzüglich zum Erwerbspreis haben die Anleger ein 
Agio in Höhe von 2% der Pflichteinlage an die Beteiligungs-
gesellschaft zu zahlen. 
    Die Beteiligungsgesellschaft 
wird in Windenergie-
anlagen investieren, um die Vorteile der Stromgewinnung aus 
Erneuerbaren Energien zu nutzen (Anlagepolitik). Dafür plant 
sie, acht Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 mit 
einer Nennleistung je Anlage von 3.300 kW in dem Bürger-
windpark Kirchberg/Jagst zu errichten und unter dem Regime 
des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) zu betreiben, mit 
Anspruch auf eine zum Investitionszeitpunkt per Gesetz fest-
gelegte Vergütung für die Netzeinspeisung des produzierten 
Stroms (Anlagestrategie). Damit soll eine laufende Rendite 
generiert und – im Falle eines Verkaufs der Windenergieanlagen 
– ggf. ein Veräußerungsgewinn erzielt werden (Anlageziel).
14. ERWERBSPREIS FÜR DIE VER-
MÖGENSANLAGE (§ 4 SATZ 1 ZIFF. 9 
VERMVERKPROSPV)
16. NUTZUNG DER NETTOEINNAHMEN 
AUS DEM ANGEBOT (§ 9 ABS. 1 SATZ 
1 ZIFF. 1 VERMVERKPROSPV)
15. ANLAGESTRATEGIE / ANLAGE-
POLITIK DER VERMÖGENSANLAGE 
(§ 9 ABS. 1 SATZ 1 VERMVERKPROSPV)
17. REALISIERUNGSGRAD DES 
PROJEKTS (§ 9 ABS. 1 SATZ 1 ZIFF. 2 
VERMVERKPROSPV)
www.windpark-kirchberg.de

090
Rechtliche Grundlagen
    
Die Nettoeinnahmen aus dem Beteiligungsangebot
 
reichen für die Realisierung der Anlagestrategie und der Anlage-
politik allein nicht aus. Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, 
die Errichtung der Windenergieanlagen neben der Platzierung 
von Eigenkapital durch ein Bankdarlehen in Höhe von € 30 Mio. 
zu finanzieren.
    
Die Nettoeinnahmen werden für sonstige Zwecke 
nicht genutzt.
    Die Anlagestrategie und Anlagepolitik 
sind im 
Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft im Rahmen 
des Unternehmensgegenstandes verankert. Dieser kann durch 
Gesellschafterbeschluss abgeändert werden. Für einen solchen 
Beschluss bedarf es einer Mehrheit von ¾ (Dreiviertel) der 
abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann im Wege eines 
schriftlichen Umlaufverfahrens oder im Rahmen einer als 
Präsenzveranstaltung abzuhaltenden Gesellschafterversamm-
lung gefasst werden. Für die Beschlussfähigkeit sowohl im 
Umlaufverfahren als auch bei einer Gesellschafterversamm-
lung bedarf es der Teilnahme von Gesellschaftern, auf die 
zusammen mindestens 40 % der Stimmen entfallen.
Darüber hinaus bestehen keine Möglichkeiten zur Änderung 
der Anlagestrategie oder Anlagepolitik.
Ein Einsatz von Derivaten und Termingeschäften besteht nicht.
    Die Anlageobjekte sind acht Windenergieanlagen 
des Typs Vestas V126 mit einer Nennleistung je Anlage von 
3.300 kW zur Stromgewinnung aus Erneuerbaren Energien. 
Einzelheiten zu den Windenergieanlagen sind auf Seite 42 ff. 
dargestellt.
  
  Eigentum an den Anlageobjekten oder wesentlichen 
Teilen derselben oder dingliche Berechtigung aus an-
deren Gründen der nach §§ 3, 7 und 12 zu nennenden 
Personen (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 VermVerkProspV).
Ralf Stier (Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten 
sowie des Anbieters und Prospektverantwortlichen) ist einer 
der Grundstückseigentümer im Bürgerwindpark Kirchberg/
Jagst und somit einer der Standortverpächter im Verhältnis 
zur Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus stand oder steht 
         
18. NETTOEINNAHMEN AUS-
REICHEND FÜR DIE REALSIERUNG 
(§ 9 ABS. 1 SATZ 1 ZIFF. 3 
VERMVERKPROSPV)
20. MÖGLICHKEITEN EINER 
ÄNDERUNG DER ANLAGESTRATEGIE; 
EINSATZ VON DERIVATEN UND TER-
MINGESCHÄFTEN (§ 9 ABS. 1 SATZ 2 
VERMVERKPROSPV)
19. NUTZUNG DER NETTOEINNAHMEN 
FÜR SONSTIGE ZWECKE (§ 9 ABS. 1 
SATZ 1ZIFF. 4 VERMVERKPROSPV)
21. BESCHREIBUNG DER 
ANLAGEOBJEKTE (§ 9 ABS. 2 ZIFF. 1 
VERMVERKPROSPV)
22. EIGENTUM AN 
DEN ANLAGEOBJEKTEN 
ANGABEN ÜBER DIE 
VERMÖGENSANLAGE

091
12
Es bestehen keine tatsächlichen Beschränkungen der 
Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, insbesondere 
im Hinblick auf das Anlageziel.
    
Für die Errichtung und den Betrieb
 der Windenergie-
anlagen sind folgende Genehmigungen erforderlich:
• Baugenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 
• Genehmigung für die Kabeltrasse zum Netzverknüpfungs-
   punkt am Umspannwerk
Zu den Einzelheiten des Genehmigungsstandes siehe die 
Angaben auf Seite 54.
   
 Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
 liegen noch 
keine geschlossenen Verträge über die Anschaffung oder 
Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher Teile davon vor.
dem Anbieter, dem Prospektverantwortlichen, den Grün-
dungsgesellschaftern und Gesellschaftern der Beteiligungs-
gesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung oder den 
Mitgliedern der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft 
kein Eigentum an den Anlageobjekten oder wesentlichen 
Teilen derselben zu. Ihnen steht auch aus anderen Gründen 
keine dingliche Berechtigung an den Anlageobjekten zu.
    Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen 
keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen 
der Anlageobjekte.
    
    
Dem artenschutzrechtlichen Gutachten zufolge,
 
(siehe Seite 51) ist zum Schutz der Fledermäuse eine Nacht-
abschaltung einzelner WEA unter bestimmten Witterungsbe-
dingungen und zu bestimmten Jahreszeiten in den Nachtstunden 
erforderlich. Desweiteren sind dem Gutachten zufolge zum 
Zwecke des Vogelschutzes Bauzeitenbeschränkungen bei der 
Errichtung der WEA notwendig.
Darüberhinaus bestehen keine rechtlichen Beschränkungen 
der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, inbesondere 
im Hinblick auf das Anlageziel.
25. ERFORDERLICHKEIT UND 
VORLIEGEN BEHÖRDLICHER 
GENEHMIGUNGEN (§ 9 ABS. 2 
ZIFFER 5 VERMVERKPROSPV)
26. VERTRÄGE ÜBER DIE 
ANSCHAFFUNG DER ANLAGEOBJEKTE 
(§ 9 ABS. 2 ZIFF. 6 VERMVERKPROSPV)
24. RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE 
BESCHRÄNKUNGEN DER VERWEN-
DUNGSMÖGLICHKEITEN DER 
ANLAGEOBJEKTE (§ 9 ABS. 2 ZIFF. 4 
VERMVERKPROSPV)
23. DINGLICHE BELASTUNGEN DER 
ANLAGEOBJEKTE (§ 9 ABS. 2 ZIFF. 3 
VERMVERKPROSPV)
www.windpark-kirchberg.de

092
Rechtliche Grundlagen
    
Von dem Anbieter wurden folgende Gutachten in 
Auftrag gegeben:
• Baugrundgutachten: Geotechnik, Aalen – 
   Herr Dipl.-Geol. W. Höffner
• Artenschutzrechtliches Gutachten: Gutschker-Dongus 
   Landschaftsarchitekten, Odernheim am Glan, mit 
   Niederlassung in Kirchberg/Jagst
• Gutachten über Schattenwurf, Schall, Turbulenz und Ertrag: 
  GEO-NET Umweltconsulting  GmbH, Hannover, 
• Gutachten über den Ertrag: JH Wind, Kirchzarten
Zu den Einzelheiten der Gutachten siehe die Angaben auf 
Seite 50 ff. Darüber hinaus hat keine Person oder Gesellschaft 
ein Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte erstellt.
    Ralf Stier und Georg Persigehl sind Geschäftsfüh-
rer des Komplementärs der Beteiligungsgesellschaft 
(jeweils Mitglied der Geschäftsführung).
 
Ralf Stier ist zudem Geschäftsführer und Gesellschafter der 
Sonnenenergie Kirchberg GmbH, dem Gründungskommanditist 
der Beteiligungsgesellschaft und gleichzeitig persönlich 
haftendem Gesellschafter der Windpark Kirchberg GmbH & Co. 
KG, dem Anbieter und Prospektverantwortlichen, der mit der 
Entwicklung und Errichtung des Windparks beauftragt ist und 
zudem alleiniger Gesellschafter der Windpark Kirchberg/Jagst 
Verwaltungs GmbH (Komplementär der Beteiligungsgesell-
schaft) ist. Zudem verpachtet Ralf Stier eine Grundstücksflä-
che an die Beteiligungsgesellschaft für die Errichtung und den 
Betrieb einer Windenergieanlage.
Weitere Leistungen und Lieferungen sind von dem Anbieter, 
dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaf-
tern der Beteiligungsgesellschaft, den Gesellschaftern zum 
Zeitpunkt der Prospektaufstellung und den Mitgliedern der 
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft nicht erbracht 
worden und werden auch nicht erbracht werden.
    
Die voraussichtlichen Gesamtkosten
 der Anlageobjekte 
sind in dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan 
dargestellt (vgl. „Investitions- und Finanzierungsplan“, 
Seiten 60 - 61).
    
Der Gründungskommanditist hat bei der Gründung
 
der Beteiligungsgesellschaft die von ihm übernommene 
Pflichteinlage von € 1.000 geleistet. Parallel beabsichtigt die 
Beteiligungsgesellschaft, ein Bankdarlehen in Höhe von 
€ 30 Mio. aufzunehmen. Das aktuelle Angebot einer regio-
nalen Bank sieht einen jährlichen Zinssatz von 2,95% vor, 
27. BEWERTUNGSGUTACHTEN 
(§ 9 ABS. 2 ZIFF. 7 VERMVERKPROSPV)
   
   
   
28. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN 
DER NACH §§ 3, 7 ODER 12 ZU NEN-
NENDEN PERSONEN (§ 9 ABS. 2 
ZIFF. 8 VERMVERKPROSPV)
29. VORAUSSICHTLICHE GESAMT-
KOSTEN DER ANLAGEOBJEKTE 
(§ 9 ABS. 2 ZIFF. 9 VERMVERKPROSPV)
30. KONDITIONEN UND FÄLLIGKEITEN 
VON EIGEN- UND FREMDMITTELN 
(§ 9 ABS. 2 ZIFF. 9 VERMVERKPROSPV)
ANGABEN ÜBER DIE 
VERMÖGENSANLAGE

093
12
der für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben ist. Die 
Gesamtlaufzeit des Darlehens beträgt voraussichtlich 16 Jahre. 
Tilgungsbeginn ist für Anfang des Jahres 2017 vorgesehen.
    
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, 
den 
Erwerb und die Errichtung der Windenergieanlagen neben 
der Platzierung des Eigenkapitals durch ein Bankdarlehen 
in Höhe von € 30 Mio. zu finanzieren. Zum Zeitpunkt der 
Prospektaufstellung liegt ein Angebot  einer regionalen Bank, 
aber noch keine verbindliche Zusage vor. Das Darlehen 
würde 70,588 % des Gesamtinvestitionsvolumens ausmachen. 
Bei der Finanzierung der Anlageobjekte mit Eigen- und 
Fremdkapital entsteht eine sog. Hebelwirkung (auch Leverage-
Effekt genannt), bei der durch Einsatz von Fremdkapital 
die Eigenkapitalrentabilität erhöht wird, wenn der Nutzen aus-
gedrückt in Prozent hoher ausfällt als der Zinssatz, der für 
Fremdkapital anzusetzen ist. Im Ergebnis wird dadurch die 
Eigenkapitalrendite mit zunehmender Aufnahme von Fremd-
kapital erhöht.
    
Für die Verzinsung oder Rückzahlung
 der Vermögens-
anlage hat weder eine juristische Person noch eine Gesellschaft 
eine Gewährleistung übernommen. 
32. GEWÄHRLEISTUNGEN 
(§ 14 VERMVERKPROSPV)
   
31. FREMDKAPITALQUOTE NEBST 
HEBELWIRKUNG (§ 9 ABS. 2 ZIFFER 
9 VERMVERKPROSPV)
www.windpark-kirchberg.de

094
Rechtliche Grundlagen
ANGABEN ÜBER 
DEN EMITTENTEN
    
    
Emittent ist die Beteiligungsgesellschaft
 in Firma 
Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG mit Sitz in 
Kirchberg an der Jagst. Die Geschäftsanschrift lautet: 
Medizinalratsklinge 13, 74592 Kirchberg an der Jagst
    Die Beteiligungsgesellschaft 
ist mit ihrer Eintragung 
im Handelsregister am 18.06.2014
 
auf unbestimmte Zeit 
gegründet worden.
    
Die Beteiligungsgesellschaft 
ist eine nach deutschem 
Recht gegründete Kommanditgesellschaft und unterliegt 
deutschem Recht.
    Der Komplementär der Beteiligungsgesellschaft
 ist
die Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH, Kirchberg 
an der Jagst. Das Stammkapital des Komplementärs beträgt 
€ 25.000. Es ist voll eingezahlt. Alleiniger Gesellschafter des 
Komplementärs ist die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG. 
Geschäftsführer des Komplementärs sind Ralf Stier (wohnhaft 
in 74592 Kirchberg an der Jagst, Ortsstraße 24) und Georg 
Persigehl (wohnhaft in Hocheckstr. 3 83026 Rosenheim). 
Der Komplementär hat seinen Sitz in Kirchberg an der Jagst. 
Die Geschäftsanschrift lautet: Medizinalratsklinge 13, 74592 
Kirchberg an der Jagst.
Grundsätzlich haftet der persönlich haftende Gesellschafter 
einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Vorliegend ist eine 
Kapitalgesellschaft der Komplementär. Dieser haftet daher 
nur beschränkt auf sein Gesellschaftsvermögen.
    
Gegenstand der Beteiligungsgesellschaft 
ist die 
Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen und Wind-
parks im Raum Kirchberg an der Jagst. Die Gesellschaft ist 
zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar 
diesem Gegenstand dienen oder ihn fördern. 
Die Finanzierung der Investitionen der Beteiligungsgesellschaft 
richtet sich nach dem als Anlage 1 dem Gesellschaftsvertrag 
beigefügten Investitions- und Finanzierungsplan.
1. FIRMA, SITZ, 
GESCHÄFTSANSCHRIFT 
(§ 5 ZIFF. 1 VERMVERKPROSPV)
4. STRUKTUR DES PERSÖNLICHEN 
HAFTENDEN GESELLSCHAFTERS 
(§ 5 ZIFF. 3 VERMVERKPROSPV)
2. GRÜNDUNG, DAUER 
(§ 5 ZIFF. 2 VERMVERKPROSPV)
3. RECHTSORDNUNG, RECHTSFORM 
(§ 5 ZIFF. 3 VERMVERKPROSPV)
5. GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 
(§ 5 ZIFF. 4 VERMVERKPROSPV)

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Die Beteiligungsgesellschaft
 ist im Handelsregister des 
Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRA 724021 eingetragen.
    
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
 bestehen 
folgende Beteiligungsverhältnisse an der Beteiligungs-
gesellschaft: Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH 
(Komplementär) ohne Einlage, Sonnenenergie Kirchberg GmbH 
(Gründungskommanditist) mit einer Einlage von € 1.000. 
Der Komplementär ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG. Deren persönlich haften-
der Gesellschafter ist die Sonnenenergie Kirchberg GmbH. 
Der Geschäftsführer der Sonnenenergie Kirchberg GmbH, 
Ralf Stier, ist zugleich Geschäftsführer des Komplementärs. 
Die Beteiligungsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung somit ein Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG 
i.V.m. §§ 290 ff. HGB. Sobald der Anteil der neu beitre-
tenden Gesellschafter über den Anteil der genannten Gesell-
schafter liegt, ist die Beteiligungsgesellschaft kein 
Konzernunternehmen mehr.
    
Die Beteiligungsgesellschaft
 verfügt zum Zeitpunkt der 
Prospektaufstellung und vor der Kapitalerhöhung, die Gegen-
stand dieses Beteiligungsangebotes ist, über ein Kommandit-
kapital von € 1.000. 
Dieses Kommanditkapital wurde in voller Höhe von der Sonnen-
energie Kirchberg GmbH (Gründungskommanditist) über-
nommen und eingezahlt. Somit stehen keine Einlagen auf das 
Kapital der Beteiligungsgesellschaft aus. 
Der Komplementär ist zur alleinigen Geschäftsführung und 
Vertretung der Beteiligungsgesellschaft berechtigt. Er sowie 
seine Organe sind von den Beschränkungen des 
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