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§ 160 Abs. 1 HGB).
PFLICHTANGABEN ÜBER DIE VERMÖGENSANLAGE Das Angebot im Überblick WEITERE LEISTUNGEN DES ERWERBERS DER VERMÖGENS- ANLAGE GESAMTHÖHE DER PROVISIONEN 013 01 www.windpark-kirchberg.de WESENTLICHE RISIKEN DER BETEILIGUNG 02 014 015 016 Das maximale Risiko für die Anleger ist der Ver- lust des gesamten eingesetzten Kapitals (Totalverlust) unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung weiterer Zahlungen aus ihrem Privatvermögen bis hin zur Privatinsolvenz. Bei der Beteiligung an der Windenergie Kirchberg/ Jagst GmbH & Co. KG („Beteiligungsgesellschaft“) handelt es um eine langfristige unternehmerische Beteiligung, die mit tatsächlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden ist. Dieses Beteiligungsangebot eignet sich daher nicht für Anleger, die eine sichere, festverzinsliche Vermögensanlage suchen, bei der die Rückzahlung des investierten Kapitals und die Höhe der Erträge bereits von vornherein feststehen, oder eine Vermögensanlage, bei der die Möglichkeit eines jederzeitigen Verkaufs besteht. Potentielle Anleger sollten nur Anteile an der Beteiligungsgesellschaft erwerben, wenn sie in der Lage sind, das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten Kapitals zu tragen, und wenn sie keinen Bedarf an kurzfristig verfügbarer Liquidität haben. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die bekannten und als bedeutsam erachteten tat- sächlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken dar. Diese Risiken können sich auch kumuliert verwirklichen und somit die negativen Auswirkungen auf die Anleger verstärken, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Zudem können in der Person eines Anlegers begründete und somit nicht bekannte Umstände ebenso wie das Hinzutreten allge- meiner negativer wirtschaftlicher Umstände, wie etwa einer weltweiten Finanz-, Währungs- und/oder Wirtschaftskrise, die Risikofolgen intensivieren. Jedem Anleger wird geraten, die mit der Beteiligung verbundenen Risiken eingehend anhand seiner individuellen Situation persönlich zu prüfen und im Einzelfall einen Rechts- oder Steuerberater zu konsultieren. Die Reihenfolge der nachfolgend dargestellten Risiken stellt weder eine Aussage über deren Eintrittswahrscheinlichkeit noch über das Ausmaß ihrer potentiellen Auswirkungen dar. Der besseren Übersichtlichkeit halber ist die folgende Darstellung nach Themengebieten gegliedert, wobei beachtet werden muss, dass die genannten Risiken auch themenübergreifende Relevanz besitzen können und/oder sich auf den Eintritt und die Intensität anderer Risiken auswirken können. Die Beteiligungsgesellschaft kann aufgrund gerin- gerer Einnahmen und/oder höherer Ausgaben als prognos- tiziert zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Insbesondere weil die Beteiligungsgesellschaft keinem Einlagensicherungssystem angehört, können bei einer Insol- venz sich nicht nur Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausfallen, es kann vielmehr der gesamte Bestand der Vermögensanlage gefährdet werden mit der Folge, dass Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. ÜBERBLICK DARSTELLUNG DER BEDEUTSAMEN RISIKEN Wesentliche Risiken der Beteiligung 1. MAXIMALES RISIKO 2.1. INSOLVENZRISIKO/FEHLENDE EINLAGENSICHERUNG 2. ALLGEMEINE RISIKEN 017 Dieser Verkaufsprospekt enthält Prognosen , Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft. Es besteht das Risiko, dass diese erwarteten Entwicklungen, Prognosen, Schätzungen und Annahmen fehlerhaft und/oder nicht vollständig sind bzw. dass erwartete Entwicklungen nicht oder nicht wie angenommen eintreten. Zudem nimmt grundsätzlich der Grad der Genauigkeit von Prognosen mit zunehmender Laufzeit der Beteiligung ab. Eine andere als die prognostizierte Entwicklung kann das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft negativ beeinflussen. In diesen Fällen können sich nicht nur Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausfallen, es kann vielmehr der gesamte Bestand der Vermögensanlage gefährdet werden mit der Folge, dass Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesell- schaft ist maßgeblich von äußeren Faktoren abhängig. Dies sind im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Windener- gieanlagen z.B. die Entwicklung der Erwerbspreise für Anlagen- komponenten, in der Betriebsphase das tatsächliche Windaufkommen oder die Veränderungen der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Rezession, Finanzmarktkrise). Auf solche Faktoren wird die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft ggf. nicht, auch nicht durch den Abschluss von Versicherungen, reagieren können. Die tatsächliche Marktlage und die politischen und wirtschaftlichen Bedingungen können dann so von den Erwartungen abweichen, dass die geplante Ertragslage und die Wertentwicklung der Beteiligungsgesellschaft nicht erreicht werden können. Es besteht daher das Risiko, dass das prognostizierte Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft von dem tatsächlichen Ergebnis substanziell negativ abweicht. In diesen Fällen können sich nicht nur Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausfallen, es kann vielmehr der gesamte Bestand der Beteiligungsgesellschaft gefährdet werden mit der Folge, dass Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Grundlage des Beteiligungsangebotes sind verschie- dene bereits begründete oder noch zu begründende Vertrags- beziehungen, zum einen von der Beteiligungsgesellschaft zu ihren Gesellschaftern sowie zu weiteren Dienstleistern und sonstigen Dritten, die die Umsetzung der wirtschaftlichen Strategie der Beteiligungsgesellschaft zum Gegenstand haben. Es besteht das Risiko, dass die Vertragspartner ihren Ver- pflichtungen aus den Verträgen (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht nachkommen oder wegen Verschlechterung ihrer Bonität oder der Kumulation von Verpflichtungen gegenüber einer Vielzahl von Vertragspartnern zur ordnungsgemäßen Vertrags- erfüllung oder einer Leistung von Schadenersatz nicht mehr in der Lage sind oder die Verträge ordentlich oder außeror- dentlich kündigen. Dabei können sich etwaige Schadenersatzansprüche gegen diese Vertragspartner als wirtschaftlich nicht durchsetzbar erweisen und/oder die Notwendigkeit entstehen, zeit- und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzungen zu führen. Dies kann zu Kosten im Zusammenhang mit einer Vertrags- 02 2.2. PROGNOSE- UND KONZEPTIONSRISIKO 2.3. ALLGEMEINES UNTERNEHMERISCHES RISIKO 2.4. VERTRAGS- ERFÜLLUNGSRISIKO www.windpark-kirchberg.de 018 durchsetzung oder einer Auswechslung des Vertragspartners führen. Zudem besteht das Risiko, dass die vertraglich geschuldeten, aber nicht erbrachten Leistungen gar nicht anderweitig am Markt oder nur zu schlechteren Konditionen beschafft werden können. Auch besteht im Rahmen von noch zu begründenden Vertragsbeziehungen das Risiko, dass diese Verträge nicht oder nicht zu den im Zeitpunkt der Prospekt- aufstellung unterstellten Konditionen zustande kommen. Dies kann sich negativ auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben oder die Anleger können einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Infor- mationen basieren teilweise auf Angaben Dritter. Insbe- sondere erfolgt der Erwerb der Vermögensgegenstände auf Grundlage von Herstellerangaben in Bezug auf die Wind- energieanlagen und auf Grundlage verschiedener Gutachten (z.B. Ertragsgutachten, artenschutzrechtliches Gutachten). Die Richtigkeit dieser Angaben wird vorausgesetzt, kann aber inhaltlich nicht vollständig überprüft werden. In der Folge besteht das Risiko, dass Inhalte, Annahmen und/oder Schluss- folgerungen von verwendeten Quellen ihrerseits unvollständig, ungenau oder nicht richtig sind. Für den Fall der Herstellerangaben besteht das Risiko, dass die Anlagen den angegebenen Qualitätsstandards nicht entsprechen oder auf sonstige Weise hiervon abweichen. Sofern Sachverständige und/oder Dritte über gar keine oder über keine ausreichende Versicherung für berufliches Fehlverhalten verfügen, können die der Beteiligungsgesellschaft aus der Verwirklichung des Risikos entstandene Kosten nicht ersetzt werden. Hieraus können sich negative Abweichungen von den geplanten Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft ergeben. Auszahlungen an die Anleger können dadurch geringer ausfallen, sich verzögern oder ganz ausbleiben. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verlieren. Es besteht das Risiko, dass Störungen an den internationalen Finanz- und Kapitalmärkten wie z.B. durch Staatsbankrotte, Schuldenmoratorien, Schuldenschnitte auf Staatsebene und auch auf Ebene von Finanzinstituten eintreten. So besteht insbesondere das Risiko, dass Versicherungen, Banken oder Kreditinstitute aufgrund einer solchen Krise ihre Verpflichtungen insbesondere gegenüber der Beteiligungs- gesellschaft nicht, nicht vollständig oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfüllen. Weiterhin besteht das Risiko, dass sich die Inflationsrate unverhältnismäßig schnell erhöht (extreme Inflation) oder das Währungssystem umgestellt wird, wodurch das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft negativ beeinflusst werden könnte. In diesen Fällen können sich nicht nur Auszahl- ungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz aus- fallen, darüber hinaus können Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. ALLGEMEINE RISIKEN Wesentliche Risiken der Beteiligung 2.5. INFORMATIONSRISIKO 2.6. ALLGEMEINES RISIKO AUS STÖRUNGEN DER INTERNATIO- NALEN KAPITALMÄRKTE. 019 3. LIQUIDITÄTSRISIKO 02 Haupteinnahmequelle der Beteiligungsgesellschaft sind die Einnahmen aus dem Betrieb der erworbenen Wind- energieanlagen. Nachteilige Entwicklungen auf Ebene der Vermögensgegenstände haben unmittelbar Auswirkungen auf die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungs- gesellschaft kann Liquiditätsreserven bilden. Es ist möglich, dass die bei Bildung der Liquiditätsreserven angenommenen Kosten höher sind als erwartet. In diesen Fällen würde die in die Reserven eingestellte Liquidität verbraucht und nicht verzinst werden oder bei größeren Kostenüberschreitungen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, kann dies in Bezug auf die Kosten in der Investitionsphase der Beteiligungsgesellschaft der Fall sein. Muss die Beteiligungsgesellschaft Liquiditätsengpässe durch Aufnahme nicht geplanten Fremdkapitals ausgleichen, fallen dadurch zusätzliche Ausgaben an, die die Liquidität der Betei- ligungsgesellschaft weiter belasten und zu einer Verschlech- terung des tatsächlichen Ergebnisses gegenüber dem prognos- tizierten Ergebnis führen können. Sofern sich Liquiditätsrisiken realisieren, besteht das Risiko, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft verschlechtert und sich die Auszahlungen an die Anleger vermindern, verzögern oder gänzlich unterbleiben oder Anleger das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise verlieren. www.windpark-kirchberg.de 020 4. RISIKEN AUS DER BETEILIGUNGSSTRUKTUR Die Anleger haben nur begrenzte Möglichkeiten , auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft Einfluss zu nehmen. Sie können lediglich von ihren Stimmrechten im Rahmen der Beschlussfassung der Gesellschafter Gebrauch machen. Von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesell- schaft sind die Anleger ausgeschlossen. Es ist daher möglich, dass die Geschäftsführung Entscheidun- gen trifft, die nicht mit den Zielen der einzelnen Anleger übereinstimmen, für diese aber dennoch ggf. negative Wirkung entfalten. Auch können Ansprüche der Anleger gegen die Geschäftsführung u.U. nicht, nur verzögert oder überhaupt nicht durchgesetzt werden. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Die Ausübung der Gesellschafterrechte der Anleger erfolgt grundsätzlich und verbindlich durch Mehrheitsbeschluss. Eine derartige Willensbildung kann insbesondere dadurch erschwert werden, dass sich zum einen die Anleger unter- einander nicht kennen oder zum anderen keine Neigung zur Ausübung ihrer gesellschaftsrechtlichen Befugnisse haben. 4.1. RISIKO AUS DER STELLUNG ALS BESCHRÄNKT HAFTENDER GESELL- SCHAFTER UND DEM AUSSCHLUSS VON DER GESCHÄFTSFÜHRUNG 4.2. ABSTIMMUNGS- UND MAJORISIERUNGSRISIKO Zudem kann das Ergebnis der Beschlussfassung durch eine mögliche Zeichnung eines großen Gesellschaftsanteils durch einen einzelnen Anleger oder konzertiert abstimmende Anlegergruppen maßgeblich beeinflusst werden. Auch verfolgen einzelne Anleger ggf. unterschiedliche Interessen und Strategien, die mit den Interessen und Strategien anderer Anleger nicht übereinstimmen müssen. Minderheits- gesellschafter müssen somit die Entscheidungen der Mehrheit ungeachtet der Qualität der Beschlüsse mittragen. Wenn nur eine Minderheit der Anleger an den Entscheidungen mitwirkt, weil die Mehrheit von ihren Abstimmungsrechten keinen Gebrauch macht, können Beschlüsse wirksam gefasst werden, die von der Mehrheit der Anleger nicht erwünscht, aber gleichwohl mitzutragen sind. Es besteht daher das Risiko, dass durch die Ausübung der Gesellschafterrechte für einzelne Anleger und/oder für Anlegergruppen negative wirtschaftliche Folgen ausgelöst werden, insbesondere können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben; auch ist nicht auszuschließen, dass ein teilweiser oder vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals für die Anleger eintritt. Die Beteiligungsgesellschaft hat eine unbestimmte Laufzeit. Gesellschafter können ihre Beteiligung grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Geschäfts- jahres ordentlich kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2035. Es besteht das Risiko, dass Anleger unter bestimmten Voraussetzungen ihre Beteiligungen vor diesem Zeitpunkt, widerrufen, anfechten oder außerordentlich kündigen. In diesen Fällen besteht bei einer positiven Auseinandersetzungs- bilanz die Verpflichtung, an den ausscheidenden Anleger Zahlungen aus dem Vermögen der Beteiligungsgesellschaft in Höhe des zum Zeitpunkt des Widerrufes bzw. der Anfechtung 4.3. AUSTRITTSRISIKO Wesentliche Risiken der Beteiligung 021 oder der Kündigung bestehenden Wertes der Beteiligung zu leisten. Durch solche (unerwarteten) Zahlungsverpflich- tungen können das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs- gesellschaft und somit auch das wirtschaftliche Ergebnis der verbleibenden Anleger negativ beeinträchtigt werden. Darüber hinaus könnte die Beteiligungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten zum Verkauf von Vermögens- gegenständen – auch zu ggfs. schlechteren Konditionen als prognostiziert oder als dem aktuellen Marktwert – gezwungen sein. Dadurch können sich Auszahlungen an die verbleibenden Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben oder die verbleibenden Anleger können einen teilweisen oder voll- ständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Für die auf diese Weise ausscheidenden Anleger besteht bei einer zum Zeitpunkt des Ausscheidens negativen Auseinander- setzungsbilanz das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals. Die Beteiligungsgesellschaft hat eine unbestimmte Laufzeit. Gesellschafter können ihre Beteiligung grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Geschäfts- jahres ordentlich kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezem- ber 2035. Eine Übertragung des Gesellschaftsanteils setzt grundsätzlich die Zustimmung des Komplementärs voraus. Des Weiteren bestehen Beschränkungen im Hinblick auf den Personenkreis, der die Beteiligung erwerben darf. Darüber- hinaus steht dem Gründungskommanditisten der Beteiligungs- gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft ein Vorkaufsrecht an der Beteiligung zu. Für eine Veräußerung der Beteiligung existiert zudem kein geregelter börsenähnlicher Markt. Es ist daher nicht sicher- gestellt, dass die Veräußerung des Anteils überhaupt, zum gewünschten Zeitpunkt oder zu für den Anleger vertretbaren Konditionen möglich ist. Da Platzierungskosten und sonstige Anlaufkosten zunächst durch Wertzuwächse ausgeglichen werden müssen, ehe der Verkehrswert den Nominalwert der Beteili- gung übersteigt, besteht für veräußerungswillige Anleger das Risiko, dass der Wert ihrer Anteile, insbesondere zu Beginn ihrer Beteiligung, unter der von ihnen geleisteten Pflicht- einlage liegt. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass veräußerungswillige Anleger für ihre Beteiligung, im Verhältnis zum ursprünglich für den Erwerb des Anteils eingesetzten Kapital, einen nur geringeren Veräußerungserlös erhalten. Dies kann sich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung von Anlegern auswirken. Wegen der eingeschränkten Handelbarkeit der Beteiligung können Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Die Wertentwicklung bzw. das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft sowie der Investitionen in Vermögensgegenstände ist maßgeblich von der Erfahrung und Kompetenz eines kleinen Personenkreises, insbesondere der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft sowie sonstiger Schlüsselpersonen abhängig. Es besteht das Risiko, dass diese Schlüsselpersonen ausfallen oder ihre Aufgaben nicht (vollständig oder ordnungsgemäß) erfüllen und sich dadurch das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft verschlechtert. Zudem besteht das Risiko, dass im Falle des Ausfalles einer Schlüsselperson ein Nachfolger nicht, nur zu schlechteren oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen gefunden werden kann. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 4.4. RISIKO AUS EINGESCHRÄNKTER FUNGIBILITÄT 4.5. SCHLÜSSELPERSONENRISIKO 02 www.windpark-kirchberg.de 022 auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Zwischen den beteiligten Partnern dieses Beteili- gungsangebotes bestehen personelle und kapitalmäßige Verflechtungen sowie Mehrfachfunktionen einzelner Beteiligter. Dadurch besteht das Risiko von Interessenkonflikten. Insbesondere unterliegen die beteiligten Partner keinen Wettbewerbsbeschränkungen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die betei- ligten Partner sowie die mit diesen Gesellschaften verbundenen Personen und Unternehmen zukünftig weitere Projekte ähnlicher Art verwalten und/oder durchführen. Dadurch besteht das Risiko, dass die beteiligten Partner aufgrund eigener oder fremder Interessen Maßnahmen vornehmen oder notwen- dige Handlungen unterlassen und/oder Entscheidungssitua- tionen zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaft und/oder der Anleger gelöst werden. Vorstehendes kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder sie können ganz ausbleiben. Ferner besteht die Gefahr, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verlieren. Die Beteiligungsgesellschaft hat ihrer Renditeer- wartung ein platziertes Kommanditkapital von € 12,5 Mio. zzgl. Agio zugrunde gelegt. Es besteht das Risiko, dass ein geringerer Betrag von Anlegern eingeworben wird, so dass die Beteiligungsgesellschaft einen höheren Anteil an Fremdkapital aufnehmen muss, um ihre Investitionen zu finanzieren. Dies verstärkt die Risiken, die generell mit dem Einsatz von Fremdkapital verbunden sind (siehe unter Kreditrisiko durch Fremdfinanzierung der Investitionen und Zinsänderungsrisiko auf Seite 29). Insbesondere besteht in diesem Fall das Risiko, dass der Fremdkapitalzins die Gesamtkapitalrentabilität der Vermögens- anlage übersteigt. Die Verwirklichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteili- gungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszah- lungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger einen vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. 4.6. RISIKO AUS INTERESSENKONFLIKTEN Wesentliche Risiken der Beteiligung 4. RISIKEN AUS DER BETEILIGUNGSSTRUKTUR 4.7. PLATZIERUNGS- UND RÜCKABWICKLUNGSRISIKO 023 02 Die Beteiligungsgesellschaft investiert ausschließ- lich in den Bürgerwindpark Kirchberg/Jagst, d.h. im Wesentlichen in acht Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 sowie die damit verbundene Infrastruktur und damit nur in eine Anlageklasse an einem Standort. Eine Diversifizie- rung der damit verbundenen standort- und anlagebedingten Risiken der Vermögensanlage findet nicht statt. Durch diese Konzentration in eine bestimmte Anlageklasse und einen bestimmten Markt besteht das Risiko, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft von der Entwicklung der Vermögensgegenstände dieser Anlageklasse bzw. dieses bestimmten Marktes besonders stark abhängig ist. Dies bedeutet, dass bei der Verwirklichung spezifischer Risiken für den Markt in Bezug auf Windenergieanlagen am Standort Kirchberg bzw. die mit diesen erzeugte Energie die negativen Konsequenzen für die Beteiligungsgesellschaft und mithin für die Anleger erhöht sind, da negative Aus- wirkungen auf Windenergieanlagen am Standort Kirchberg nicht durch Investitionen auf einem anderen Markt oder in einer anderen Anlageklasse ausgeglichen werden. Dieser Umstand erhöht bei Verwirklichung einzelner Risiken die negativen Konsequenzen für die Anleger. Die Verwirklichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wir- tschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger einen vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. 5.1. RISIKO AUS EINGESCHRÄNKTER DIVERSIFIKATION 5. MIT DER INVESTITION IN WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb des Bürgerwindparks ist das Vorliegen behördlicher Genehmi- gungen für sämtliche Anlagenteile und ggf. Nebenanlagen (Umspannwerk, Kabeltrasse und Zuwegungen). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Genehmigungs- behörden die für die Errichtung und den Betrieb der Wind- energieanlagen erforderlichen Genehmigungen überhaupt nicht oder nur unter Auflagen und Einschränkungen erteilen und/oder während der Betriebsphase nachträglich Auflagen oder Einschränkungen in Bezug auf die erteilten behördlichen Genehmigungen beschlossen werden, die zu vorübergehenden oder dauerhaften Betriebseinschränkungen der Anlagen und zu nicht kalkulierten Aufwendungen führen können. Auch können insbesondere durch Einsprüche Dritter gegen erteilte Genehmigungen Verschlechterungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Position der Beteiligungsgesellschaft entstehen. Zudem besteht das Risiko, dass bereits erteilte Genehmigungen von Dritten gerichtlich angefochten werden, was im Fall einer rechtswidrig erteilten Genehmigung zu deren Aufhebung führen kann. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte gegen die Beteiligungsgesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen, um so etwa einen gerichtlichen Baustopp zu erreichen. Sollte die Beteiligungsgesellschaft aufgrund nicht erfolgter Genehmigungen weniger Windener- gieanlagen betreiben können, sinkt die Investitionsquote und der zu erwartende Gewinn, weil einige Kosten für die Konzeption der Vermögensanlage sowie wesentliche laufende Betriebskosten pauschaliert und von der Höhe der Investitionen der Beteiligungsgesellschaft unabhängig sind. Die Verwirk- lichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirt- schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, 5.2. GENEHMIGUNGSRISIKEN www.windpark-kirchberg.de 024 verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger einen vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Weil die Windenergieanlagen im Auftrag der Betei- ligungsgesellschaft von der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG und der Vestas Deutschland GmbH errichtet werden, trägt die Beteiligungsgesellschaft die damit verbundenen Bauherrenrisiken, insbesondere das Vertragserfüllungs- und Bonitätsrisiko der jeweiligen Vertragspartner. Zeitliche Verzögerungen im Rahmen der Errichtung und der Endabnah- me der Windenergieanlagen haben zur Folge, dass die Erträge aus der Stromproduktion der Beteiligungsgesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt als kalkuliert zufließen. Ggf. kann sich durch eine zeitliche Verzögerung auch der staatlich festgelegte Vergütungsanspruch gegenüber den Prognosewerten verringern. Sollten in der Bauphase oder im Rahmen der Endabnahme Zusatzleistungen erforderlich sein, die über den im Rahmen des jeweiligen Vertrages vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und welche nicht von dem jeweiligen Vertrags- partner zu tragen sind, kann es zu Kostenüberschreitungen kommen. Solche Kostenüberschreitungen können aufgrund des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs zu erheblichen Mehrbelastungen der Beteiligungsgesellschaft führen. Sofern die Beteiligungsgesellschaft nicht in der Lage ist, die Kostenüberschreitungen zu finanzieren, kann dies die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft zur Folge haben. Die Verwirk- lichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirt- schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger einen 5.3. RISIKEN BEI ERRICHTUNG DER WINDENERGIEANLAGEN Wesentliche Risiken der Beteiligung vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Die Beteiligungsgesellschaft erwirbt kein Eigentum an den zur Errichtung des Windpark erforderlichen Grund- stücken. Um die betreffenden Grundstücke nutzen zu können, wird die Beteiligungsgesellschaft mit den jeweiligen Eigen- tümern und soweit erforderlich mit Zustimmung der jeweiligen Pächter Pacht- bzw. Nutzungsverträge abschließen. Zudem beabsichtigt die Beteiligungsgesellschaft, die vorgenannten Verträge grundbuchrechtlich abzusichern, um insbesondere die wirtschaftlichen Zielsetzungen in Bezug auf die Grund- stücksnutzung zu gewährleisten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verträge und grundbuchrechtlichen Absicherungen fehlerhaft sind, juristisch angefochten werden können oder sonst zur Errei- chung des beabsichtigten wirtschaftlichen und juristischen Zwecks untauglich sind. Auch besteht das Risiko, dass angrenzende Grundstücke ver- äußert werden und neue Grundstückseigentümer bei fehlender oder unzureichender grundbuchrechtlicher Absicherung für die Beteiligungsgesellschaft nachteilige Forderungen stellen wie etwa die Entfernung von Stromleitungen aus den Grund- stücken. Die Verwirklichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs- gesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger einen vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. 5.4. RISIKEN AUS FEHLERHAFTER ABSICHERUNG DER GRUNDSTÜCKS- NUTZUNG 5. MIT DER INVESTITION IN WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN 025 02 Die Beteiligungsgesellschaft haftet als Eigentümerin für alle Gefahren, die aus Windenergieanlagen resultieren, etwa bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Sollte ein Schaden (Sach- und/oder Personenschaden) auf ein nicht versicherbares oder nicht versichertes Schadensereignis entfallen oder sollten Versicherungsleistungen in einem Schadensfall nicht in ausreichender Höhe erfolgen, kann sich dies in Abhängigkeit von der Schadenshöhe negativ auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Bau- mängel erst nach Ablauf von Garantiezeiten, Verjährungs- und/oder Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Mängel- gewährleistungsrechten oder vergleichbaren Ausgleichs- ansprüchen erkannt werden. In diesen Fällen könnte die Beteiligungsgesellschaft keinen Rückgriff auf Dritte nehmen und müsste somit für die Mängelbeseitigung und/oder sonstige mit Baumängeln verbundene negative Folgen selbst aufkommen. Zudem trägt die Beteiligungsgesellschaft die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen ganzen oder teilweisen Zerstörung und des langfristigen Nutzungsaus- schlusses der Windenergieanlagen. Auch besteht das Risiko, dass sonstige Umstände eintreten, die zu einem Leistungsverlust der Anlagen führen, welche von etwaigen Leistungsgarantien nicht gedeckt sind. Weiterhin besteht das Risiko, dass auf den durch die Windenergieanlagen beeinflussten Grundstücken Beeinträchtigungen, wie etwa Ernteausfälle durch Verschattungen oder besondere Windver- hältnisse bzw. vergleichbare Problematiken entstehen. Somit ist nicht auszuschließen, dass die von den vorgenannten Beeinträchtigungen benachteiligten Dritten gegen die Beteili- gungsgesellschaft Ansprüche geltend machen und/oder gegen Errichtung und/oder Betrieb des Windparks behördliche 5.5. ANLAGENSPEZIFISCHE RISIKEN bzw. gerichtliche Verfahren einleiten. Auch ist zu berücksich- tigen, dass nicht alle vorgenannten Risiken versicherbar sind. Zudem besteht das Risiko, dass Versicherungen nicht oder nicht zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen angeboten werden bzw. abgeschlossen werden können. In diesem Fall muss die Beteiligungsgesellschaft für entstandene Schäden selbst aufkommen. In diesem Zusammenhang ist zu berück- sichtigen, dass es bei wiederholtem Auftreten von Schadens- fällen zu steigenden Versicherungsprämien oder zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen kann. Daneben können in derartigen Fällen Ersatz- bzw. Erweiterungsinvestitionen erforderlich werden. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Aufwendungen und Kosten für den Betrieb, die Nutzung sowie die Instandhaltung und Betriebsführung der Windenergieanlagen sind in der Regel unabhängig von der Vergütung des erzeugten und eingespeisten Stroms und damit auch bei ggf. fehlenden Einnahmen der Beteiligungs- gesellschaft zu zahlen. Es besteht somit insbesondere das Risiko, dass geringere Stromerträge nicht durch Kosteneinsparungen kompensiert werden können. Ferner sind im Rahmen der Wartung und des Betriebs der Windenergieanlagen von der Beteiligungs- gesellschaft u.U. Kosten zu tragen, die den zum Investiti- onszeitpunkt kalkulierten Betrag übersteigen, woraus sich 5.6. RISIKEN IN VERBINDUNG MIT WARTUNGS- UND BETRIEBSKOSTEN www.windpark-kirchberg.de 026 unerwartete erhebliche Kostenbelastungen der Beteiligungs- gesellschaft ergeben können. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer aus- fallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Den Planungen der Beteiligungsgesellschaft liegen die erwartete Stromerzeugung und die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz zugrunde, die auf der Basis von zwei unabhängigen Windgutachten erstellt wurden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass das zukünftige Windaufkommen am Standort der Windenergieanlagen von den gemessenen Werten der Vergangenheit und damit von den Prognosen abweicht. Hierfür können z. B. Änderungen der Witterungs- bedingungen, langfristige Klimaänderungen, Windflauten und eine Verringerung der Windanströmung durch den Zubau weiterer Windenergieanlagen ursächlich sein. Auch ist zu beachten, dass sowohl zu geringe als auch zu hohe Windgeschwindigkeiten dazu führen können, dass Windenergieanlagen nicht oder nur unzureichend betrieben werden können. Darüber hinaus können Leistungsver- schlechterungen der Windenergieanlagen und des Strom- wandlers sowie Störungen im technischen Betrieb Ursache für einen geringeren Energieertrag der Anlagen sein. Schwankungen und Verringerungen des Windaufkommens können das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs- gesellschaft negativ beeinflussen. Darüber hinaus sind Abschattungsverluste durch die Kombination mehrerer 5.7. ERTRAGSRISIKO WITTERUNGSRISIKO Wesentliche Risiken der Beteiligung 5. MIT DER INVESTITION IN WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN Windenergieanlagen möglich, da diese sich gegenseitig durch Windschatten und Turbulenzen beeinflussen können. Ferner können die Windenergieanlagen aus technischen Gründen möglicherweise nicht über die jeweils prognostizierte Lebensdauer bzw. Volllaststunden für ihren bestimmungsge- mäßen Gebrauch nutzbar sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Planungen der Beteiligungsgesell- schaft auch auf Herstellerangaben zur technischen Verfüg- barkeit und zur Leistungskennlinie der Windenergieanlagen beruhen. Die Leistungskennlinie trifft bei Windenergieanlagen eine Aussage darüber, welche Leistung bei einer bestimmten Wind- geschwindigkeit erreicht wird. Es besteht das Risiko, dass die Herstellerangaben zu technischer Verfügbarkeit bzw. zu Leistungskennlinien gegenüber den Planungen der Beteili- gungsgesellschaft negativ abweichen. Die Realisierung vor- stehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Es ist vorgesehen, dass die von den Windenergie- anlagen erzeugte Energie an den örtlichen Netzbetreiber geliefert wird. Sollte es aus technischen Gründen zu Problemen und Verzögerungen beim Netzdurchfluss kommen, würde dies zu verminderten Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft führen. Ebenso können Störungen und Ausfälle im Strom- versorgungsnetz, die weder vom Netzbetreiber noch von der Beteiligungsgesellschaft zu vertreten noch durch Versicher- ungen abgedeckt sind, zu verminderten Einnahmen der 5.8. RISIKEN AUS NETZ- EINSPEISUNG UND STROMVERKAUF 027 02 Beteiligungsgesellschaft führen. Im Rahmen des Einspeise- managements sind die Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Stromeinspeisung im Fall von Netzüberlastungen zu unterbrechen. Es besteht dann die Möglichkeit, dass die Beteiligungsgesellschaft keine oder nur eine der Höhe nach begrenzte Entschädigung erhält. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft wird wesentlich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beeinflusst. Das EEG sieht für Windenergieanlagen an Land in den ersten fünf Jahren nach der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung vor. Diese Vergütung wird nach fünf Jahren überprüft und in Relation zu dem sog. Referenzertrag des errichteten Anlagetyps gesetzt. Bei sehr ertragsstarken Stand- orten kann dies zur Folge haben, dass die Vergütung vor Ablauf des maximalen Vergütungszeitraums von 20 Jahren auf eine Grundvergütung abgesenkt wird. Ertragsschwächere Standorte erhalten die höhere Anfangsver- gütung in der Regel 20 Jahre lang. Es besteht das Risiko, dass das Windaufkommen in den ersten fünf Jahren zu sehr hohen Erträgen führt und in der Folge die Anfangsvergütung für einen kürzeren Zeitraum als 20 Jahre ausbezahlt wird. Fallen danach die mit der Grundvergütung abzugeltenden Windernten jedoch niedriger aus, würde dies die Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft beeinträchtigen. 5.9. STROMPREIS/ EINSPEISEVERGÜTUNG Beim direkten Verkauf am Strommarkt – an der Börse oder über einen Stromhändler – sind die Stromerträge je nach Angebot und Nachfrage sowie den Konditionen der Abnahme- verträge u.U. unkalkulierbaren Schwankungen unterworfen. Die Abschaffung oder nachträgliche Absenkung der gesetz- lichen Einspeisevergütungen könnte dazu führen, dass die Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesell- schaft entfällt und diese somit zwingen, ihren Geschäftsbe- trieb einzustellen. Sollten die erforderlichen technischen und betrieblichen Vorgaben des EEG durch die Beteiligungs- gesellschaft nicht fristgerecht erfüllt werden, könnten ggf. nur geringere oder keine Einspeisevergütungen von der Beteili- gungsgesellschaft beansprucht werden. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teil- weisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner oder sonstige Dritte die geltenden Gesetze bei der Projektentwicklung oder Projektrealisierung verletzt haben bzw. verletzen. Dies kann dazu führen, dass der Betrieb der Windenergie- anlage vorübergehend oder dauerhaft eingestellt werden muss, der gesetzliche Vergütungsanspruch aberkannt wird oder dass die Beteiligungsgesellschaft mit Bußgeldzahlungen belegt wird. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs- 5.10. EINHALTUNG VON GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN www.windpark-kirchberg.de 028 gesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Nach Ablauf der Grundstückspachtverträge ist die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, die Windenergieanlagen zurückzubauen und den Ursprungszustand der Grundstücke wiederherzustellen, insbesondere Bodenversiegelungen zu beseitigen. Dabei besteht das Risiko, dass die tatsächlichen Entsorgungs- und Rückbaukosten den zum Investitionszeit- punkt kalkulierten Betrag übersteigen. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. 5.11. RÜCKBAUVERPFLICHTUNG Wesentliche Risiken der Beteiligung 5. MIT DER INVESTITION IN WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN 029 02 Die Beteiligungsgesellschaft soll prognosegemäß anteilig mit Fremdmitteln finanziert werden. Es ist beabsichtigt, entsprechende Darlehensverträge abzuschließen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegen jedoch noch keine bindenden Verträge vor. Somit besteht das Risiko, dass die Finanzierungsverträge nicht, nicht fristgerecht oder zu schlechteren Konditionen als in der Prognoserechnung unter- stellt zustande kommen. Dies kann dazu führen, dass die Umsetzung des Erwerbs der Windenergieanlagen verhindert wird. Generell bringt der Einsatz von Fremdkapital das Risiko mit sich, dass der Fremd- kapitalzins die Gesamtkapitalrentabilität der Vermögensanlage übersteigt. Dies kann bspw. bei einer Anschlussfinanzierung mit höherem Fremdkapitalzinssatz, bei geringeren Stromerlösen oder höheren Kosten der Beteiligungsgesellschaft gegenüber den Prognosewerten eintreten. In diesem Fall geht die Eigen- kapitalrentabilität umso stärker zurück, je höher der prozen- tuale Anteil des Fremdkapitals am Gesamtkapital ist (so genannter negativer „Hebeleffekt“). Im Rahmen der Fremdfinanzierung sind die Ansprüche der kreditgebenden Bank(en) höchstwahrscheinlich durch Sich- erungsrechte an den Windenergieanlagen besichert. Es besteht das Risiko, dass die Windenergieanlagen durch die Bank(en) verwertet werden, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihren Darlehensverpflichtungen nicht nachkommt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Beteiligungsgesellschaft Darlehensverträge abschließt, die die Einhaltung von Kennzahlen 6. KREDITRISIKEN 6.1. KREDITRISIKO DURCH FREMDFINANZIERUNG DER INVESTITIONEN 6.2. ZINSÄNDERUNGSRISIKO (z.B. Debt-Service-Cover-Ratio (DSCR): Verhältnis Zins- und Tilgungsrate / Nettoeinnnahmen) vorsehen. Für den Fall, dass die Kennzahlen nicht eingehalten werden, besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft eine Anschlussfinanzierung in Anspruch nehmen muss, Erträge der Beteiligungsgesellschaft nicht ausgeschüttet werden dür- fen oder die finanzierende Bank das Darlehen kündigt und die Windenergieanlagen zwangsverwertet. Die Realisierung vor- stehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. In der Prognoserechnung wird für die Fremdfinanzierung über die gesamte Laufzeit ein Zinssatz von 2,95 % p.a. ange- nommen. Es besteht das Risiko, dass die Finanzierung sowie eine Prolongation nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums nur zu ungünstigeren Konditionen als in der Prognoserechnung unterstellt abgeschlossen werden kann. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. www.windpark-kirchberg.de 030 6. KREDITRISIKEN Über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die endgültige Höhe und die Aufteilung der steuerlichen Ergebnisse entscheidet die Finanzverwaltung erst im Rahmen der Veranlagung bzw. des Feststellungsverfahrens oder nach einer steuerlichen Außenprüfung. Dabei besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung der steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebotes gelangt als der Anbieter. Dies kann dazu führen, dass die Festsetzung von Steuern für noch nicht endgültig veranlagte Veranlagungszeiträume rückwirkend geändert wird. Darüber hinaus kann nicht ausge- schlossen werden, dass sich während der Beteiligungslaufzeit die Gesetzeslage ändert oder dass aufgrund der Fortent- wicklung bei der Auslegung der geltenden Steuergesetze durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung nachteilige steuerliche Konsequenzen für die Beteiligungsgesellschaft und ihre Gesellschafter entstehen. Bspw. kann eine abweichende Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben dem Grunde oder der Höhe nach zu höheren steuerlichen Be- lastungen, Nachzahlungszinsen oder Strafzahlungen führen. Darüber hinaus können der Beteiligungsgesellschaft durch die Einlegung von Rechtsmitteln oder die Beschreitung des Rechtsweges nicht kalkulierte Mehrkosten entstehen. Dies kann zu einer Beeinträchtigung der Ertragslage der Beteiligungsge- sellschaft führen und sowohl die Höhe der Ausschüttungen/ Entnahmen an die Anleger reduzieren als auch die Fähigkeit der Beteiligungsgesellschaft, die Zahlung des Abfindungsgut- habens an die Anleger zu leisten, negativ beeinflussen. Durch die Verwirklichung vorstehender Risiken können sich Auszah- lungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz aus- bleiben. Darüber hinaus können Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Eine individuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung durch die Anleger ist konzeptionell nicht vorgesehen und von einer solchen wird ausdrücklich abgeraten. Für Anleger, die dennoch eine individuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung eingehen, besteht das Risiko der Zwangsverwertung der Anteile der Beteiligungsgesellschaft durch die finanzierende Bank, falls die Anleger ihren Zins- bzw. Tilgungsverpflich- tungen nicht nachkommen oder es zu Wertverlusten der als Sicherheit dienenden Beteiligung kommt. Auch kann in derartigen Situationen nicht ausgeschlossen werden, dass Anleger weitere Sicherheiten stellen müssen. Das individuelle Ergebnis der Anleger kann durch zusätzliche Kosten der Fremdfinanzierung, wie z.B. Zinsen und Bearbei- tungsgebühren, oder durch eine eventuelle Vorfälligkeitsent- schädigung bei vorzeitiger Ablösung ihrer Fremdfinanzierung verschlechtert werden. Ferner müssen die Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung auch dann plangemäß zurückgeführt werden, wenn diese nicht aus Rückflüssen der Beteiligung bestritten werden können, mithin auch im Fall des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals. Sie können daher das übrige Vermögen der Anleger gefährden und bis hin zur Privat- insolvenz führen. 7. STEUERLICHE RISIKEN 7.1. ALLGEMEINE STEUERLICHE RISIKEN 6.3. KREDITRISIKO AUS EINER INDIVIDUELLEN FREMDFINANZ- IERUNG DER BETEILIGUNG Wesentliche Risiken der Beteiligung 031 02 7. STEUERLICHE RISIKEN Das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesell- schaft wird dem Gesellschafter grundsätzlich zum Ende des Wirtschaftsjahres zugerechnet und ist damit bei ihm nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen zu versteuern. Es besteht das Risiko, dass individuelle Steuerzahlungen (insbesondere Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu leisten sind, denen keine oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus der Gesellschaft gegenüberstehen. Diese Steuerzahlungen können auch das sonstige Vermögen der Anleger gefährden und bis hin zur Privatinsolvenz führen. Es ist gemäß Gesellschaftsvertrag vorgesehen , dass die Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 nach Möglichkeit so verteilt werden, dass sämtliche Gesellschafter der Beteiligungs- gesellschaft unabhängig vom genauen Beitrittszeitpunkt entsprechend dem Verhältnis ihrer eingezahlten Kapitalanteile gleich behandelt werden. Sollte eine Verteilung der Gewinne und Verluste für die beiden Geschäftsjahre nicht dahingehend möglich sein, dass alle Gesellschafter der Beteiligungs- gesellschaft gleich behandelt werden oder wenn die Finanz- verwaltung die steuerliche Ergebnisverteilung nicht anerkennt, können sich für den Einzelnen je nach Beitrittszeitpunkt unterschiedliche steuerliche Ergebnisse ergeben. Dadurch kann sich ein höheres laufendes steuerliches Ergebnis für den Anleger ergeben, mit der Folge einer nachteiligen Abweichung betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger. 7. STEUERLICHE RISIKEN Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfas- sungsgericht mit seinem Beschluss vom 27.09.2012 (Az.: II r 9/11) gebeten zu klären, ob das reformierte Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH stößt sich an der Privilegierung von Betriebserben. Wegen der Betriebsbegünstigung sowie der Möglichkeit, Privatbesitz in steuerbegünstigtes Firmen- vermögen zu verschieben, sei das Gesetz im Kern verfassungs- widrig. Im Zuge der Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht auszuschließen, dass sich für vererbtes Betriebsvermögen etwas ändert. Es kann auch bei Anteilsübertragungen an der Beteiligungs- gesellschaft zu einer höheren Steuerbelastung des Erben/ Beschenkten führen. 7.2. INDIVIDUELLE STEUERBELASTUNG DER ANLEGER 7.4. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG- STEUER IN DEUTSCHLAND 7.3. GLEICHVERTEILUNGSABREDE www.windpark-kirchberg.de 032 8. RECHTLICHE RISIKEN Durch die europäische Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investment- fonds (AIFM) sind europaweit erhebliche Rechtsänderungen ausgelöst worden. In Deutschland wurde diese Richtlinie mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) umgesetzt, das am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Weiterhin werden die Regelungen der Richtlinie bzw. des KAGB durch eine Vielzahl von zusätzlichen zu beachtenden Maßnahmen wie Verordnungen oder (aufsichts-)behördlichen Verlautbarungen ergänzt. Hierbei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts eine Vielzahl von rechtlich relevanten Aspekten innerhalb der neuen Regulierungen bzw. in Bezug auf deren Verhältnis zu bestehenden Regelungen, Rechtsprechungsansichten und/oder behördlicher Praxis aufgrund der kurz zurückliegenden Neuregulierung noch nicht abschließend geklärt sind. Die Beteiligungsgesellschaft wurde vorliegend als Vermögens- anlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes konzipiert und nicht als Investmentvermögen nach dem KAGB. Es besteht daher das Risiko, dass rechtliche Wertungen, die für die Beteiligungsgesellschaft maßgeblich sind und die insbesondere in deren wirtschaftliche und rechtliche Konzeption Eingang gefunden haben, in Zukunft Änderungen unterworfen sein können. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteili- gungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Jeder Anleger, der sich als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt , haftet gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft persönlich bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (10 % der übernommenen Pflichteinlage ohne Agio). Mit der Leistung der Pflichteinlage erlischt seine persönliche Haftung. Gem. § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung des einzelnen Gesellschafters im Außenverhältnis bis zu der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auf, sofern z.B. aufgrund von Entnahmen der Stand des Kapitalkontos dieses Anlegers unter den Betrag der Haftsumme sinkt. Gem. § 160 HGB haften die ausscheidenden Kommanditisten - wenn nicht gleichzeitig die Gesellschaft aufgelöst wird - bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Beteiligungs- gesellschaft, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden und gegen sie gerichtlich geltend gemacht oder von den Kommanditisten schriftlich anerkannt worden sind. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. Im Fall der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft verjähren die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Komman- ditisten spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die Ansprüche erst fällig werden, nachdem die Auflösung eingetragen ist, fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche. Zudem ist zu beachten, dass Anleger ggf. verpflichtet sein können, in voller Höhe, also ohne Begrenzung auf die Höhe der Haftsumme oder Pflichteinlage, erhaltene Auszahlungen analog Download 1.52 Mb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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