Ihr persönliches energieprojekt! Windpark-kirchberg. De bürger windp ark kirchberg/jagst


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§ 160 Abs. 1 HGB). 
PFLICHTANGABEN ÜBER 
DIE VERMÖGENSANLAGE
Das Angebot im Überblick
WEITERE LEISTUNGEN DES 
ERWERBERS DER VERMÖGENS-
ANLAGE
GESAMTHÖHE DER PROVISIONEN

013
01
www.windpark-kirchberg.de

WESENTLICHE RISIKEN 
DER BETEILIGUNG
02
014

015

016
Das maximale Risiko für die Anleger ist der Ver-
lust des gesamten eingesetzten Kapitals (Totalverlust) 
unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung 
weiterer Zahlungen aus ihrem Privatvermögen bis hin 
zur Privatinsolvenz.
    
Bei der Beteiligung an der Windenergie Kirchberg/
Jagst GmbH & Co. KG
 („Beteiligungsgesellschaft“) handelt 
es um eine langfristige unternehmerische Beteiligung, die mit 
tatsächlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden ist.
Dieses Beteiligungsangebot eignet sich daher nicht für Anleger, 
die eine sichere, festverzinsliche Vermögensanlage suchen, 
bei der die Rückzahlung des investierten Kapitals und die 
Höhe der Erträge bereits von vornherein feststehen, oder eine 
Vermögensanlage, bei der die Möglichkeit eines jederzeitigen 
Verkaufs besteht. Potentielle Anleger sollten nur Anteile 
an der Beteiligungsgesellschaft erwerben, wenn sie in der 
Lage sind, das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten 
Kapitals zu tragen, und wenn sie keinen Bedarf an kurzfristig 
verfügbarer Liquidität haben. Die nachfolgenden Ausführungen 
stellen die bekannten und als bedeutsam erachteten tat-
sächlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken dar. 
Diese Risiken können sich auch kumuliert verwirklichen und 
somit die negativen Auswirkungen auf die Anleger verstärken, 
bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Zudem 
können in der Person eines Anlegers begründete und somit 
nicht bekannte Umstände ebenso wie das Hinzutreten allge-
meiner negativer wirtschaftlicher Umstände, wie etwa einer 
weltweiten Finanz-, Währungs- und/oder Wirtschaftskrise, 
die Risikofolgen intensivieren. Jedem Anleger wird geraten, die 
mit der Beteiligung verbundenen Risiken eingehend anhand 
seiner individuellen Situation persönlich zu prüfen und im 
Einzelfall einen Rechts- oder Steuerberater zu konsultieren. 
Die Reihenfolge der nachfolgend dargestellten Risiken stellt 
weder eine Aussage über deren Eintrittswahrscheinlichkeit noch 
über das Ausmaß ihrer potentiellen Auswirkungen dar. Der 
besseren Übersichtlichkeit halber ist die folgende Darstellung 
nach Themengebieten gegliedert, wobei beachtet werden 
muss, dass die genannten Risiken auch themenübergreifende 
Relevanz besitzen können und/oder sich auf den Eintritt 
und die Intensität anderer Risiken auswirken können.
    Die Beteiligungsgesellschaft kann aufgrund gerin-
gerer Einnahmen
 und/oder höherer Ausgaben als prognos-
tiziert zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. 
Insbesondere weil die Beteiligungsgesellschaft keinem 
Einlagensicherungssystem angehört, können bei einer Insol-
venz sich nicht nur Auszahlungen an die Anleger verringern, 
verzögern oder ganz ausfallen, es kann vielmehr der gesamte 
Bestand der Vermögensanlage gefährdet werden mit der 
Folge, dass Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust 
des eingesetzten Kapitals erleiden.
ÜBERBLICK
DARSTELLUNG DER 
BEDEUTSAMEN RISIKEN
Wesentliche Risiken der Beteiligung
1. MAXIMALES RISIKO
2.1. INSOLVENZRISIKO/FEHLENDE 
EINLAGENSICHERUNG
2. ALLGEMEINE RISIKEN

017
   
 Dieser Verkaufsprospekt enthält Prognosen

Schätzungen und Annahmen
 hinsichtlich der zukünftigen 
wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft. 
Es besteht das Risiko, dass diese erwarteten Entwicklungen, 
Prognosen, Schätzungen und Annahmen fehlerhaft und/oder 
nicht vollständig sind bzw. dass erwartete Entwicklungen 
nicht oder nicht wie angenommen eintreten. Zudem nimmt 
grundsätzlich der Grad der Genauigkeit von Prognosen mit 
zunehmender Laufzeit der Beteiligung ab. Eine andere als die 
prognostizierte Entwicklung kann das wirtschaftliche Ergebnis 
der Beteiligungsgesellschaft negativ beeinflussen. In diesen 
Fällen können sich nicht nur Auszahlungen an die Anleger 
verringern, verzögern oder ganz ausfallen, es kann vielmehr 
der gesamte Bestand der Vermögensanlage gefährdet werden 
mit der Folge, dass Anleger einen teilweisen oder vollständigen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    
    Das wirtschaftliche Ergebnis
 der Beteiligungsgesell-
schaft ist maßgeblich von äußeren Faktoren abhängig. Dies sind 
im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Windener-
gieanlagen z.B. die Entwicklung der Erwerbspreise für Anlagen-
komponenten, in der Betriebsphase das tatsächliche 
Windaufkommen oder die Veränderungen der allgemeinen 
politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 
(Rezession, Finanzmarktkrise). Auf solche Faktoren wird die 
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft ggf. nicht, auch 
nicht durch den Abschluss von Versicherungen, reagieren 
können. Die tatsächliche Marktlage und die politischen und 
wirtschaftlichen Bedingungen können dann so von den 
Erwartungen abweichen, dass die geplante Ertragslage und 
die Wertentwicklung der Beteiligungsgesellschaft nicht 
erreicht werden können. Es besteht daher das Risiko, dass 
das prognostizierte Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
von dem tatsächlichen Ergebnis substanziell negativ abweicht. 
In diesen Fällen können sich nicht nur Auszahlungen an die 
Anleger verringern, verzögern oder ganz ausfallen, es kann 
vielmehr der gesamte Bestand der Beteiligungsgesellschaft 
gefährdet werden mit der Folge, dass Anleger einen teilweisen 
oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    Grundlage des Beteiligungsangebotes 
sind verschie-
dene bereits begründete oder noch zu begründende Vertrags-
beziehungen, zum einen von der Beteiligungsgesellschaft zu 
ihren Gesellschaftern sowie zu weiteren Dienstleistern und 
sonstigen Dritten, die die Umsetzung der wirtschaftlichen 
Strategie der Beteiligungsgesellschaft zum Gegenstand haben. 
Es besteht das Risiko, dass die Vertragspartner ihren Ver-
pflichtungen aus den Verträgen (vorsätzlich oder fahrlässig) 
nicht nachkommen oder wegen Verschlechterung ihrer Bonität 
oder der Kumulation von Verpflichtungen gegenüber einer 
Vielzahl von Vertragspartnern zur ordnungsgemäßen Vertrags-
erfüllung oder einer Leistung von Schadenersatz nicht mehr 
in der Lage sind oder die Verträge ordentlich oder außeror-
dentlich kündigen. 
Dabei können sich etwaige Schadenersatzansprüche gegen 
diese Vertragspartner als wirtschaftlich nicht durchsetzbar 
erweisen und/oder die Notwendigkeit entstehen, zeit- und 
kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzungen zu führen. 
Dies kann zu Kosten im Zusammenhang mit einer Vertrags-
02
2.2. PROGNOSE- 
UND KONZEPTIONSRISIKO
2.3. ALLGEMEINES 
UNTERNEHMERISCHES RISIKO
2.4. VERTRAGS-
ERFÜLLUNGSRISIKO
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018
durchsetzung oder einer Auswechslung des Vertragspartners 
führen. Zudem besteht das Risiko, dass die vertraglich 
geschuldeten, aber nicht erbrachten Leistungen gar nicht 
anderweitig am Markt oder nur zu schlechteren Konditionen 
beschafft werden können. Auch besteht im Rahmen von noch 
zu begründenden Vertragsbeziehungen das Risiko, dass diese 
Verträge nicht oder nicht zu den im Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung unterstellten Konditionen zustande kommen. Dies 
kann sich negativ auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die 
Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben oder 
die Anleger können einen teilweisen oder vollständigen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Infor-
mationen
 basieren teilweise auf Angaben Dritter. Insbe-
sondere erfolgt der Erwerb der Vermögensgegenstände auf 
Grundlage von Herstellerangaben in Bezug auf die Wind-
energieanlagen und auf Grundlage verschiedener Gutachten 
(z.B. Ertragsgutachten, artenschutzrechtliches Gutachten). 
Die Richtigkeit dieser Angaben wird vorausgesetzt, kann aber 
inhaltlich nicht vollständig überprüft werden. In der Folge 
besteht das Risiko, dass Inhalte, Annahmen und/oder Schluss-
folgerungen von verwendeten Quellen ihrerseits unvollständig, 
ungenau oder nicht richtig sind. 
Für den Fall der Herstellerangaben besteht das Risiko, dass 
die Anlagen den angegebenen Qualitätsstandards nicht 
entsprechen oder auf sonstige Weise hiervon abweichen. 
Sofern Sachverständige und/oder Dritte über gar keine 
oder über keine ausreichende Versicherung für berufliches 
Fehlverhalten verfügen, können die der Beteiligungsgesellschaft 
aus der Verwirklichung des Risikos entstandene Kosten nicht 
ersetzt werden. Hieraus können sich negative Abweichungen 
von den geplanten Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft 
ergeben. Auszahlungen an die Anleger können dadurch geringer 
ausfallen, sich verzögern oder ganz ausbleiben. Darüber 
hinaus besteht die Gefahr, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital 
ganz oder teilweise verlieren.
    
Es besteht das Risiko, dass Störungen
 an den 
internationalen Finanz- und Kapitalmärkten wie z.B. durch 
Staatsbankrotte, Schuldenmoratorien, Schuldenschnitte auf 
Staatsebene und auch auf Ebene von Finanzinstituten eintreten. 
So besteht insbesondere das Risiko, dass Versicherungen, 
Banken oder Kreditinstitute aufgrund einer solchen Krise ihre 
Verpflichtungen insbesondere gegenüber der Beteiligungs-
gesellschaft nicht, nicht vollständig oder nicht zum geplanten 
Zeitpunkt erfüllen. 
Weiterhin besteht das Risiko, dass sich die Inflationsrate 
unverhältnismäßig schnell erhöht (extreme Inflation) oder das 
Währungssystem umgestellt wird, wodurch das wirtschaftliche 
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft negativ beeinflusst 
werden könnte. In diesen Fällen können sich nicht nur Auszahl-
ungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz aus-
fallen, darüber hinaus können Anleger einen teilweisen oder 
vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    
ALLGEMEINE RISIKEN
Wesentliche Risiken der Beteiligung
2.5. INFORMATIONSRISIKO
2.6. ALLGEMEINES RISIKO AUS 
STÖRUNGEN DER INTERNATIO-
NALEN KAPITALMÄRKTE. 

019
3. LIQUIDITÄTSRISIKO
02
   
 Haupteinnahmequelle der Beteiligungsgesellschaft  
sind die Einnahmen aus dem Betrieb der erworbenen Wind-
energieanlagen. Nachteilige Entwicklungen auf Ebene der
Vermögensgegenstände haben unmittelbar Auswirkungen auf 
die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungs-
gesellschaft kann Liquiditätsreserven bilden. Es ist möglich, 
dass die bei Bildung der Liquiditätsreserven angenommenen 
Kosten höher sind als erwartet. In diesen Fällen würde die 
in die Reserven eingestellte Liquidität verbraucht und nicht 
verzinst werden oder bei größeren Kostenüberschreitungen 
nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken. Insbesondere, 
aber nicht ausschließlich, kann dies in Bezug auf die Kosten in 
der Investitionsphase der Beteiligungsgesellschaft der Fall sein. 
Muss die Beteiligungsgesellschaft Liquiditätsengpässe durch 
Aufnahme nicht geplanten Fremdkapitals ausgleichen, fallen 
dadurch zusätzliche Ausgaben an, die die Liquidität der Betei-
ligungsgesellschaft weiter belasten und zu einer Verschlech-
terung des tatsächlichen Ergebnisses gegenüber dem prognos-
tizierten Ergebnis führen können. Sofern sich Liquiditätsrisiken
realisieren, besteht das Risiko, dass sich das wirtschaftliche 
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft verschlechtert und sich 
die Auszahlungen an die Anleger vermindern, verzögern oder 
gänzlich unterbleiben oder Anleger das eingesetzte Kapital ganz 
oder teilweise verlieren.
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020
4. RISIKEN AUS DER 
BETEILIGUNGSSTRUKTUR
    
Die Anleger haben nur begrenzte Möglichkeiten

auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft Einfluss 
zu nehmen. Sie können lediglich von ihren Stimmrechten im 
Rahmen der Beschlussfassung der Gesellschafter Gebrauch 
machen. Von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesell-
schaft sind die Anleger ausgeschlossen. 
Es ist daher möglich, dass die Geschäftsführung Entscheidun-
gen trifft, die nicht mit den Zielen der einzelnen Anleger 
übereinstimmen, für diese aber dennoch ggf. negative Wirkung 
entfalten. Auch können Ansprüche der Anleger gegen die 
Geschäftsführung u.U. nicht, nur verzögert oder überhaupt 
nicht durchgesetzt werden. Die Realisierung vorstehender 
Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis 
der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können 
Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen 
oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass 
die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des 
eingesetzten Kapitals erleiden.
   
 
    Die Ausübung der Gesellschafterrechte 
der Anleger 
erfolgt grundsätzlich und verbindlich durch Mehrheitsbeschluss. 
Eine derartige Willensbildung kann insbesondere dadurch 
erschwert werden, dass sich zum einen die Anleger unter-
einander nicht kennen oder zum anderen keine Neigung 
zur Ausübung ihrer gesellschaftsrechtlichen Befugnisse haben. 
4.1. RISIKO AUS DER STELLUNG ALS 
BESCHRÄNKT HAFTENDER GESELL-
SCHAFTER UND DEM AUSSCHLUSS 
VON DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
4.2. ABSTIMMUNGS- 
UND MAJORISIERUNGSRISIKO
Zudem kann das Ergebnis der Beschlussfassung durch eine 
mögliche Zeichnung eines großen Gesellschaftsanteils 
durch einen einzelnen Anleger oder konzertiert abstimmende 
Anlegergruppen maßgeblich beeinflusst werden. Auch 
verfolgen einzelne Anleger ggf. unterschiedliche Interessen 
und Strategien, die mit den Interessen und Strategien 
anderer Anleger nicht übereinstimmen müssen. Minderheits-
gesellschafter müssen somit die Entscheidungen der 
Mehrheit ungeachtet der Qualität der Beschlüsse mittragen. 
Wenn nur eine Minderheit der Anleger an den Entscheidungen 
mitwirkt, weil die Mehrheit von ihren Abstimmungsrechten 
keinen Gebrauch macht, können Beschlüsse wirksam gefasst 
werden, die von der Mehrheit der Anleger nicht erwünscht, 
aber gleichwohl mitzutragen sind. Es besteht daher das 
Risiko, dass durch die Ausübung der Gesellschafterrechte 
für einzelne Anleger und/oder für Anlegergruppen negative 
wirtschaftliche Folgen ausgelöst werden, insbesondere können 
sich Auszahlungen an die Anleger verringern, verzögern 
oder ganz ausbleiben; auch ist nicht auszuschließen, dass ein 
teilweiser oder vollständiger Verlust des eingesetzten 
Kapitals für die Anleger eintritt.
    Die Beteiligungsgesellschaft hat eine unbestimmte 
Laufzeit. 
Gesellschafter können ihre Beteiligung grundsätzlich 
mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Geschäfts-
jahres ordentlich kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 
2035. Es besteht das Risiko, dass Anleger unter bestimmten 
Voraussetzungen ihre Beteiligungen vor diesem Zeitpunkt, 
widerrufen, anfechten oder außerordentlich kündigen. In 
diesen Fällen besteht bei einer positiven Auseinandersetzungs-
bilanz die Verpflichtung, an den ausscheidenden Anleger 
Zahlungen aus dem Vermögen der Beteiligungsgesellschaft in 
Höhe des zum Zeitpunkt des Widerrufes bzw. der Anfechtung 
4.3. AUSTRITTSRISIKO
Wesentliche Risiken der Beteiligung

021
oder der Kündigung bestehenden Wertes der Beteiligung 
zu leisten. Durch solche (unerwarteten) Zahlungsverpflich-
tungen können das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs-
gesellschaft und somit auch das wirtschaftliche Ergebnis der 
verbleibenden Anleger negativ beeinträchtigt werden. 
Darüber hinaus könnte die Beteiligungsgesellschaft zur 
Erfüllung ihrer Zahlungspflichten zum Verkauf von Vermögens-
gegenständen – auch zu ggfs. schlechteren Konditionen als 
prognostiziert oder als dem aktuellen Marktwert – gezwungen 
sein. Dadurch können sich Auszahlungen an die verbleibenden 
Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben oder 
die verbleibenden Anleger können einen teilweisen oder voll-
ständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden. Für 
die auf diese Weise ausscheidenden Anleger besteht bei einer 
zum Zeitpunkt des Ausscheidens negativen Auseinander-
setzungsbilanz das Risiko des teilweisen oder vollständigen 
Verlusts des eingesetzten Kapitals. 
    
Die Beteiligungsgesellschaft hat eine unbestimmte 
Laufzeit. 
Gesellschafter können ihre Beteiligung grundsätzlich 
mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Geschäfts-
jahres ordentlich kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezem-
ber 2035. Eine Übertragung des Gesellschaftsanteils setzt 
grundsätzlich die Zustimmung des Komplementärs voraus. 
Des Weiteren bestehen Beschränkungen im Hinblick auf den 
Personenkreis, der die Beteiligung erwerben darf. Darüber-
hinaus steht dem Gründungskommanditisten der Beteiligungs-
gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der 
Beteiligungsgesellschaft ein Vorkaufsrecht an der Beteiligung 
zu. Für eine Veräußerung der Beteiligung existiert zudem kein 
geregelter börsenähnlicher Markt. Es ist daher nicht sicher-
gestellt, dass die Veräußerung des Anteils überhaupt, zum 
gewünschten Zeitpunkt oder zu für den Anleger vertretbaren 
Konditionen möglich ist. Da Platzierungskosten und sonstige 
Anlaufkosten zunächst durch Wertzuwächse ausgeglichen werden 
müssen, ehe der Verkehrswert den Nominalwert der Beteili-
gung übersteigt, besteht für veräußerungswillige Anleger das 
Risiko, dass der Wert ihrer Anteile, insbesondere zu Beginn 
ihrer Beteiligung, unter der von ihnen geleisteten Pflicht-
einlage liegt.
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass veräußerungswillige 
Anleger für ihre Beteiligung, im Verhältnis zum ursprünglich 
für den Erwerb des Anteils eingesetzten Kapital, einen nur 
geringeren Veräußerungserlös erhalten. Dies kann sich auf 
das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung von Anlegern 
auswirken. Wegen der eingeschränkten Handelbarkeit der 
Beteiligung können Anleger einen teilweisen oder vollständigen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    Die Wertentwicklung bzw. das wirtschaftliche Ergebnis 
der Beteiligungsgesellschaft sowie der Investitionen in 
Vermögensgegenstände ist maßgeblich von der Erfahrung und 
Kompetenz eines kleinen Personenkreises, insbesondere der 
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft sowie sonstiger 
Schlüsselpersonen abhängig. 
Es besteht das Risiko, dass diese Schlüsselpersonen ausfallen 
oder ihre Aufgaben nicht (vollständig oder ordnungsgemäß) 
erfüllen und sich dadurch das wirtschaftliche Ergebnis der 
Beteiligungsgesellschaft verschlechtert. Zudem besteht das 
Risiko, dass im Falle des Ausfalles einer Schlüsselperson ein 
Nachfolger nicht, nur zu schlechteren oder zu wirtschaftlich 
nicht vertretbaren Bedingungen gefunden werden kann. 
Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf 
das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
4.4. RISIKO AUS 
EINGESCHRÄNKTER FUNGIBILITÄT
4.5. SCHLÜSSELPERSONENRISIKO
02
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022
auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger 
später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es 
besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen 
oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    
    Zwischen den beteiligten Partnern
 dieses Beteili-
gungsangebotes bestehen personelle und kapitalmäßige 
Verflechtungen sowie Mehrfachfunktionen einzelner Beteiligter. 
Dadurch besteht das Risiko von Interessenkonflikten. 
Insbesondere unterliegen die beteiligten Partner keinen 
Wettbewerbsbeschränkungen. 
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die betei-
ligten Partner sowie die mit diesen Gesellschaften verbundenen 
Personen und Unternehmen zukünftig weitere Projekte 
ähnlicher Art verwalten und/oder durchführen. Dadurch besteht 
das Risiko, dass die beteiligten Partner aufgrund eigener 
oder fremder Interessen Maßnahmen vornehmen oder notwen-
dige Handlungen unterlassen und/oder Entscheidungssitua-
tionen zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaft und/oder der 
Anleger gelöst werden. Vorstehendes kann sich nachteilig 
auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger 
verringern, verzögern oder sie können ganz ausbleiben. 
Ferner besteht die Gefahr, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital 
ganz oder teilweise verlieren.
    
    Die Beteiligungsgesellschaft hat ihrer Renditeer-
wartung
 ein platziertes Kommanditkapital von € 12,5 Mio. 
zzgl. Agio zugrunde gelegt. Es besteht das Risiko, dass 
ein geringerer Betrag von Anlegern eingeworben wird, so 
dass die Beteiligungsgesellschaft einen höheren Anteil 
an Fremdkapital aufnehmen muss, um ihre Investitionen zu 
finanzieren. Dies verstärkt die Risiken, die generell mit 
dem Einsatz von Fremdkapital verbunden sind (siehe unter 
Kreditrisiko durch Fremdfinanzierung der Investitionen 
und Zinsänderungsrisiko auf Seite 29). 
Insbesondere besteht in diesem Fall das Risiko, dass der 
Fremdkapitalzins die Gesamtkapitalrentabilität der Vermögens-
anlage übersteigt. Die Verwirklichung vorstehender Risiken 
kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteili-
gungsgesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszah-
lungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz 
ausbleiben. Ferner können Anleger einen vollständigen oder 
teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
4.6. RISIKO AUS 
INTERESSENKONFLIKTEN
Wesentliche Risiken der Beteiligung
4. RISIKEN AUS DER 
BETEILIGUNGSSTRUKTUR
4.7. PLATZIERUNGS- 
UND RÜCKABWICKLUNGSRISIKO

023
   
 
 
02
    Die Beteiligungsgesellschaft investiert ausschließ-
lich in den Bürgerwindpark Kirchberg/Jagst,
 d.h. im 
Wesentlichen in acht Windenergieanlagen des Typs Vestas 
V126 sowie die damit verbundene Infrastruktur und damit 
nur in eine Anlageklasse an einem Standort. Eine Diversifizie-
rung der damit verbundenen standort- und anlagebedingten 
Risiken der Vermögensanlage findet nicht statt. Durch diese 
Konzentration in eine bestimmte Anlageklasse und einen 
bestimmten Markt besteht das Risiko, dass die wirtschaftliche 
Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft von der Entwicklung 
der Vermögensgegenstände dieser Anlageklasse bzw. dieses 
bestimmten Marktes besonders stark abhängig ist. 
Dies bedeutet, dass bei der Verwirklichung spezifischer 
Risiken für den Markt in Bezug auf Windenergieanlagen am 
Standort Kirchberg bzw. die mit diesen erzeugte Energie 
die negativen Konsequenzen für die Beteiligungsgesellschaft 
und mithin für die Anleger erhöht sind, da negative Aus-
wirkungen auf Windenergieanlagen am Standort Kirchberg 
nicht durch Investitionen auf einem anderen Markt oder 
in einer anderen Anlageklasse ausgeglichen werden. Dieser 
Umstand erhöht bei Verwirklichung einzelner Risiken die 
negativen Konsequenzen für die Anleger. Die Verwirklichung 
vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wir-
tschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. 
Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, 
verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger 
einen vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten 
Kapitals erleiden.
5.1. RISIKO AUS EINGESCHRÄNKTER 
DIVERSIFIKATION
5. MIT DER INVESTITION IN 
WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN
    Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb
 
des Bürgerwindparks ist das Vorliegen behördlicher Genehmi-
gungen für sämtliche Anlagenteile und ggf. Nebenanlagen
(Umspannwerk, Kabeltrasse und Zuwegungen).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Genehmigungs-
behörden die für die Errichtung und den Betrieb der Wind-
energieanlagen erforderlichen Genehmigungen überhaupt 
nicht oder nur unter Auflagen und Einschränkungen erteilen 
und/oder während der Betriebsphase nachträglich Auflagen 
oder Einschränkungen in Bezug auf die erteilten behördlichen 
Genehmigungen beschlossen werden, die zu vorübergehenden 
oder dauerhaften Betriebseinschränkungen der Anlagen 
und zu nicht kalkulierten Aufwendungen führen können. 
Auch können insbesondere durch Einsprüche Dritter gegen 
erteilte Genehmigungen Verschlechterungen der rechtlichen 
und wirtschaftlichen Position der Beteiligungsgesellschaft 
entstehen. Zudem besteht das Risiko, dass bereits erteilte 
Genehmigungen von Dritten gerichtlich angefochten werden, 
was im Fall einer rechtswidrig erteilten Genehmigung zu 
deren Aufhebung führen kann. 
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte gegen 
die Beteiligungsgesellschaft im Wege des einstweiligen 
Rechtsschutzes vorgehen, um so etwa einen gerichtlichen 
Baustopp zu erreichen. Sollte die Beteiligungsgesellschaft 
aufgrund nicht erfolgter Genehmigungen weniger Windener-
gieanlagen betreiben können, sinkt die Investitionsquote 
und der zu erwartende Gewinn, weil einige Kosten für die 
Konzeption der Vermögensanlage sowie wesentliche laufende 
Betriebskosten pauschaliert und von der Höhe der Investitionen 
der Beteiligungsgesellschaft unabhängig sind. Die Verwirk-
lichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirt-
schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. 
Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, 
5.2. GENEHMIGUNGSRISIKEN
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024
verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger 
einen vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten 
Kapitals erleiden.
    Weil die Windenergieanlagen im Auftrag der Betei-
ligungsgesellschaft
 von der Windpark Kirchberg GmbH & 
Co. KG und der Vestas Deutschland GmbH errichtet werden, 
trägt die Beteiligungsgesellschaft die damit verbundenen 
Bauherrenrisiken, insbesondere das Vertragserfüllungs- und 
Bonitätsrisiko der jeweiligen Vertragspartner. Zeitliche 
Verzögerungen im Rahmen der Errichtung und der Endabnah-
me der Windenergieanlagen haben zur Folge, dass die 
Erträge aus der Stromproduktion der Beteiligungsgesellschaft 
erst zu einem späteren Zeitpunkt als kalkuliert zufließen. 
Ggf. kann sich durch eine zeitliche Verzögerung auch der 
staatlich festgelegte Vergütungsanspruch gegenüber den 
Prognosewerten verringern.
Sollten in der Bauphase oder im Rahmen der Endabnahme 
Zusatzleistungen erforderlich sein, die über den im Rahmen 
des jeweiligen Vertrages vereinbarten Leistungsumfang 
hinausgehen und welche nicht von dem jeweiligen Vertrags-
partner zu tragen sind, kann es zu Kostenüberschreitungen 
kommen. Solche Kostenüberschreitungen können aufgrund 
des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs zu erheblichen 
Mehrbelastungen der Beteiligungsgesellschaft führen. Sofern 
die Beteiligungsgesellschaft nicht in der Lage ist, die 
Kostenüberschreitungen zu finanzieren, kann dies die Insolvenz 
der Beteiligungsgesellschaft zur Folge haben. Die Verwirk-
lichung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirt-
schaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. 
Dadurch können sich Auszahlungen an die Anleger verringern, 
verzögern oder ganz ausbleiben. Ferner können Anleger einen 
5.3. RISIKEN BEI ERRICHTUNG DER 
WINDENERGIEANLAGEN
Wesentliche Risiken der Beteiligung
vollständigen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals 
erleiden.
    
Die Beteiligungsgesellschaft erwirbt kein Eigentum 
an den zur Errichtung des Windpark erforderlichen Grund-
stücken. Um die betreffenden Grundstücke nutzen zu können, 
wird die Beteiligungsgesellschaft mit den jeweiligen Eigen-
tümern und soweit erforderlich mit Zustimmung der jeweiligen 
Pächter Pacht- bzw. Nutzungsverträge abschließen. Zudem 
beabsichtigt die Beteiligungsgesellschaft, die vorgenannten 
Verträge grundbuchrechtlich abzusichern, um insbesondere 
die wirtschaftlichen Zielsetzungen in Bezug auf die Grund-
stücksnutzung zu gewährleisten. 
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verträge 
und grundbuchrechtlichen Absicherungen fehlerhaft sind, 
juristisch angefochten werden können oder sonst zur Errei-
chung des beabsichtigten wirtschaftlichen und juristischen 
Zwecks untauglich sind. 
Auch besteht das Risiko, dass angrenzende Grundstücke ver-
äußert werden und neue Grundstückseigentümer bei fehlender 
oder unzureichender grundbuchrechtlicher Absicherung für 
die Beteiligungsgesellschaft nachteilige Forderungen stellen 
wie etwa die Entfernung von Stromleitungen aus den Grund-
stücken. Die Verwirklichung vorstehender Risiken kann sich 
nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs-
gesellschaft auswirken. Dadurch können sich Auszahlungen 
an die Anleger verringern, verzögern oder ganz ausbleiben. 
Ferner können Anleger einen vollständigen oder teilweisen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
5.4. RISIKEN AUS FEHLERHAFTER 
ABSICHERUNG DER GRUNDSTÜCKS-
NUTZUNG
5. MIT DER INVESTITION IN 
WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN

025
02
   
    
    Die Beteiligungsgesellschaft haftet als Eigentümerin
 
für alle Gefahren, die aus Windenergieanlagen resultieren, 
etwa bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Sollte 
ein Schaden (Sach- und/oder Personenschaden) auf ein 
nicht versicherbares oder nicht versichertes Schadensereignis 
entfallen oder sollten Versicherungsleistungen in einem 
Schadensfall nicht in ausreichender Höhe erfolgen, kann sich 
dies in Abhängigkeit von der Schadenshöhe negativ auf das 
wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. 
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Bau-
mängel erst nach Ablauf von Garantiezeiten, Verjährungs- 
und/oder Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Mängel-
gewährleistungsrechten oder vergleichbaren Ausgleichs-
ansprüchen erkannt werden. In diesen Fällen könnte die 
Beteiligungsgesellschaft keinen Rückgriff auf Dritte nehmen 
und müsste somit für die Mängelbeseitigung und/oder 
sonstige mit Baumängeln verbundene negative Folgen selbst 
aufkommen. Zudem trägt die Beteiligungsgesellschaft die 
Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen ganzen oder 
teilweisen Zerstörung und des langfristigen Nutzungsaus-
schlusses der Windenergieanlagen. 
Auch besteht das Risiko, dass sonstige Umstände eintreten, 
die zu einem Leistungsverlust der Anlagen führen, welche von 
etwaigen Leistungsgarantien nicht gedeckt sind. Weiterhin 
besteht das Risiko, dass auf den durch die Windenergieanlagen 
beeinflussten Grundstücken Beeinträchtigungen, wie etwa 
Ernteausfälle durch Verschattungen oder besondere Windver-
hältnisse bzw. vergleichbare Problematiken entstehen. 
Somit ist nicht auszuschließen, dass die von den vorgenannten 
Beeinträchtigungen benachteiligten Dritten gegen die Beteili-
gungsgesellschaft Ansprüche geltend machen und/oder 
gegen Errichtung und/oder Betrieb des Windparks behördliche 
5.5. ANLAGENSPEZIFISCHE RISIKEN 
bzw. gerichtliche Verfahren einleiten. Auch ist zu berücksich-
tigen, dass nicht alle vorgenannten Risiken versicherbar 
sind. Zudem besteht das Risiko, dass Versicherungen nicht 
oder nicht zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen angeboten 
werden bzw. abgeschlossen werden können. In diesem Fall 
muss die Beteiligungsgesellschaft für entstandene Schäden 
selbst aufkommen. In diesem Zusammenhang ist zu berück-
sichtigen, dass es bei wiederholtem Auftreten von Schadens-
fällen zu steigenden Versicherungsprämien oder zum Verlust 
des Versicherungsschutzes kommen kann. Daneben können 
in derartigen Fällen Ersatz- bzw. Erweiterungsinvestitionen 
erforderlich werden. 
Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig 
auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger 
später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es 
besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen 
oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    Aufwendungen und Kosten für den Betrieb, 
die 
Nutzung sowie die Instandhaltung und Betriebsführung der 
Windenergieanlagen sind in der Regel unabhängig von 
der Vergütung des erzeugten und eingespeisten Stroms und 
damit auch bei ggf. fehlenden Einnahmen der Beteiligungs-
gesellschaft zu zahlen. 
Es besteht somit insbesondere das Risiko, dass geringere 
Stromerträge nicht durch Kosteneinsparungen kompensiert 
werden können. Ferner sind im Rahmen der Wartung und 
des Betriebs der Windenergieanlagen von der Beteiligungs-
gesellschaft u.U. Kosten zu tragen, die den zum Investiti-
onszeitpunkt kalkulierten Betrag übersteigen, woraus sich 
5.6. RISIKEN IN VERBINDUNG MIT 
WARTUNGS- UND BETRIEBSKOSTEN
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026
unerwartete erhebliche Kostenbelastungen der Beteiligungs-
gesellschaft ergeben können. Die Realisierung vorstehender 
Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis 
der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können 
Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, geringer aus-
fallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, 
dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust 
des eingesetzten Kapitals erleiden.
    
    Den Planungen der Beteiligungsgesellschaft
 liegen 
die erwartete Stromerzeugung und die Einspeisung in das 
öffentliche Stromnetz zugrunde, die auf der Basis von zwei 
unabhängigen Windgutachten erstellt wurden. Es ist jedoch 
nicht auszuschließen, dass das zukünftige Windaufkommen 
am Standort der Windenergieanlagen von den gemessenen 
Werten der Vergangenheit und damit von den Prognosen 
abweicht. Hierfür können z. B. Änderungen der Witterungs-
bedingungen, langfristige Klimaänderungen, Windflauten und 
eine Verringerung der Windanströmung durch den Zubau 
weiterer Windenergieanlagen ursächlich sein. 
Auch ist zu beachten, dass sowohl zu geringe als auch zu 
hohe Windgeschwindigkeiten dazu führen können, dass 
Windenergieanlagen nicht oder nur unzureichend betrieben 
werden können. Darüber hinaus können Leistungsver-
schlechterungen der Windenergieanlagen und des Strom-
wandlers sowie Störungen im technischen Betrieb Ursache 
für einen geringeren Energieertrag der Anlagen sein. 
Schwankungen und Verringerungen des Windaufkommens 
können das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs-
gesellschaft negativ beeinflussen. Darüber hinaus sind 
Abschattungsverluste durch die Kombination mehrerer 
5.7. ERTRAGSRISIKO
WITTERUNGSRISIKO
Wesentliche Risiken der Beteiligung
5. MIT DER INVESTITION IN 
WINDENERGIEANLAGEN VERBUNDENE RISIKEN
Windenergieanlagen möglich, da diese sich gegenseitig 
durch Windschatten und Turbulenzen beeinflussen können. 
Ferner können die Windenergieanlagen aus technischen 
Gründen möglicherweise nicht über die jeweils prognostizierte 
Lebensdauer bzw. Volllaststunden für ihren bestimmungsge-
mäßen Gebrauch nutzbar sein. Zudem ist zu berücksichtigen, 
dass die wirtschaftlichen Planungen der Beteiligungsgesell-
schaft auch auf Herstellerangaben zur technischen Verfüg-
barkeit und zur Leistungskennlinie der Windenergieanlagen 
beruhen. 
Die Leistungskennlinie trifft bei Windenergieanlagen eine 
Aussage darüber, welche Leistung bei einer bestimmten Wind-
geschwindigkeit erreicht wird. Es besteht das Risiko, dass 
die Herstellerangaben zu technischer Verfügbarkeit bzw. zu 
Leistungskennlinien gegenüber den Planungen der Beteili-
gungsgesellschaft negativ abweichen. Die Realisierung vor-
stehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche 
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch 
können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, 
geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die 
Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    Es ist vorgesehen, dass die von den Windenergie-
anlagen erzeugte Energie
 an den örtlichen Netzbetreiber 
geliefert wird. Sollte es aus technischen Gründen zu Problemen 
und Verzögerungen beim Netzdurchfluss kommen, würde 
dies zu verminderten Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft 
führen. Ebenso können Störungen und Ausfälle im Strom-
versorgungsnetz, die weder vom Netzbetreiber noch von 
der Beteiligungsgesellschaft zu vertreten noch durch Versicher-
ungen abgedeckt sind, zu verminderten Einnahmen der 
5.8. RISIKEN AUS NETZ-
EINSPEISUNG UND STROMVERKAUF 

027
02
Beteiligungsgesellschaft führen. Im Rahmen des Einspeise-
managements sind die Netzbetreiber unter bestimmten 
Voraussetzungen berechtigt, die Stromeinspeisung im Fall 
von Netzüberlastungen zu unterbrechen. Es besteht dann 
die Möglichkeit, dass die Beteiligungsgesellschaft keine oder 
nur eine der Höhe nach begrenzte Entschädigung erhält. 
Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig 
auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger 
später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. 
Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen 
oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    
Die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft 
wird wesentlich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
beeinflusst. Das EEG sieht für Windenergieanlagen an Land in 
den ersten fünf Jahren nach der Inbetriebnahme eine erhöhte 
Anfangsvergütung vor. Diese Vergütung wird nach fünf Jahren 
überprüft und in Relation zu dem sog. Referenzertrag des 
errichteten Anlagetyps gesetzt. Bei sehr ertragsstarken Stand-
orten kann dies zur Folge haben, dass die Vergütung vor 
Ablauf des maximalen Vergütungszeitraums von 20 Jahren 
auf eine Grundvergütung abgesenkt wird. 
Ertragsschwächere Standorte erhalten die höhere Anfangsver-
gütung in der Regel 20 Jahre lang. Es besteht das Risiko, 
dass das Windaufkommen in den ersten fünf Jahren zu sehr 
hohen Erträgen führt und in der Folge die Anfangsvergütung 
für einen kürzeren Zeitraum als 20 Jahre ausbezahlt wird. 
Fallen danach die mit der Grundvergütung abzugeltenden 
Windernten jedoch niedriger aus, würde dies die Ertragslage 
der Beteiligungsgesellschaft beeinträchtigen. 
5.9. STROMPREIS/
EINSPEISEVERGÜTUNG
Beim direkten Verkauf am Strommarkt – an der Börse oder 
über einen Stromhändler – sind die Stromerträge je nach 
Angebot und Nachfrage sowie den Konditionen der Abnahme-
verträge u.U. unkalkulierbaren Schwankungen unterworfen. 
Die Abschaffung oder nachträgliche Absenkung der gesetz-
lichen Einspeisevergütungen könnte dazu führen, dass die 
Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesell-
schaft entfällt und diese somit zwingen, ihren Geschäftsbe-
trieb einzustellen. Sollten die erforderlichen technischen und 
betrieblichen Vorgaben des EEG durch die Beteiligungs-
gesellschaft nicht fristgerecht erfüllt werden, könnten ggf. nur 
geringere oder keine Einspeisevergütungen von der Beteili-
gungsgesellschaft beansprucht werden. 
Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig 
auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger 
später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. 
Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teil-
weisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals 
erleiden.
 
     
    Es besteht das Risiko,
 dass Vertragspartner oder sonstige 
Dritte die geltenden Gesetze bei der Projektentwicklung oder 
Projektrealisierung verletzt haben bzw. verletzen. 
Dies kann dazu führen, dass der Betrieb der Windenergie-
anlage vorübergehend oder dauerhaft eingestellt werden 
muss, der gesetzliche Vergütungsanspruch aberkannt wird 
oder dass die Beteiligungsgesellschaft mit Bußgeldzahlungen 
belegt wird. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich 
nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungs-
5.10. EINHALTUNG VON 
GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN
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028
gesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an 
die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz 
ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger 
einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten 
Kapitals erleiden.
    Nach Ablauf der Grundstückspachtverträge
 ist die 
Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, die Windenergieanlagen 
zurückzubauen und den Ursprungszustand der Grundstücke 
wiederherzustellen, insbesondere Bodenversiegelungen zu 
beseitigen. Dabei besteht das Risiko, dass die tatsächlichen 
Entsorgungs- und Rückbaukosten den zum Investitionszeit-
punkt kalkulierten Betrag übersteigen. Die Realisierung 
vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche 
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. 
Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, 
geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die 
Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
5.11. RÜCKBAUVERPFLICHTUNG
Wesentliche Risiken der Beteiligung
5. MIT DER INVESTITION 
IN WINDENERGIEANLAGEN 
VERBUNDENE RISIKEN

029
02
   
 Die Beteiligungsgesellschaft
 soll prognosegemäß 
anteilig mit Fremdmitteln finanziert werden. Es ist beabsichtigt, 
entsprechende Darlehensverträge abzuschließen. 
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegen jedoch noch 
keine bindenden Verträge vor. Somit besteht das Risiko, dass 
die Finanzierungsverträge nicht, nicht fristgerecht oder zu 
schlechteren Konditionen als in der Prognoserechnung unter-
stellt zustande kommen. 
Dies kann dazu führen, dass die Umsetzung des Erwerbs der 
Windenergieanlagen verhindert wird. Generell bringt der 
Einsatz von Fremdkapital das Risiko mit sich, dass der Fremd-
kapitalzins die Gesamtkapitalrentabilität der Vermögensanlage 
übersteigt. Dies kann bspw. bei einer Anschlussfinanzierung 
mit höherem Fremdkapitalzinssatz, bei geringeren Stromerlösen 
oder höheren Kosten der Beteiligungsgesellschaft gegenüber 
den Prognosewerten eintreten. In diesem Fall geht die Eigen-
kapitalrentabilität umso stärker zurück, je höher der prozen-
tuale Anteil des Fremdkapitals am Gesamtkapital ist 
(so genannter negativer „Hebeleffekt“). 
Im Rahmen der Fremdfinanzierung sind die Ansprüche der 
kreditgebenden Bank(en) höchstwahrscheinlich durch Sich-
erungsrechte an den Windenergieanlagen besichert. Es 
besteht das Risiko, dass die Windenergieanlagen durch die 
Bank(en) verwertet werden, wenn die Beteiligungsgesellschaft 
ihren Darlehensverpflichtungen nicht nachkommt. Außerdem 
besteht die Möglichkeit, dass die Beteiligungsgesellschaft 
Darlehensverträge abschließt, die die Einhaltung von Kennzahlen 
6. KREDITRISIKEN
6.1. KREDITRISIKO DURCH 
FREMDFINANZIERUNG 
DER INVESTITIONEN
6.2. ZINSÄNDERUNGSRISIKO
(z.B. Debt-Service-Cover-Ratio (DSCR): Verhältnis Zins- und 
Tilgungsrate / Nettoeinnnahmen) vorsehen. 
Für den Fall, dass die Kennzahlen nicht eingehalten werden, 
besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft eine 
Anschlussfinanzierung in Anspruch nehmen muss, Erträge 
der Beteiligungsgesellschaft nicht ausgeschüttet werden dür-
fen oder die finanzierende Bank das Darlehen kündigt und die 
Windenergieanlagen zwangsverwertet. Die Realisierung vor-
stehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche 
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. 
Dadurch können Auszahlungen an die Anleger später erfolgen, 
geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die 
Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen 
Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
   
 In der Prognoserechnung
 wird für die Fremdfinanzierung 
über die gesamte Laufzeit ein Zinssatz von 2,95 % p.a. ange-
nommen. Es besteht das Risiko, dass die Finanzierung sowie 
eine Prolongation nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums 
nur zu ungünstigeren Konditionen als in der Prognoserechnung 
unterstellt abgeschlossen werden kann. 
Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig 
auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 
auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger 
später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. 
Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen 
oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
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030
6. KREDITRISIKEN
    Über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen
 
sowie die endgültige Höhe und die Aufteilung der steuerlichen 
Ergebnisse entscheidet die Finanzverwaltung erst im Rahmen 
der Veranlagung bzw. des Feststellungsverfahrens oder nach 
einer steuerlichen Außenprüfung. Dabei besteht das Risiko, 
dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung der 
steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebotes gelangt als 
der Anbieter. 
Dies kann dazu führen, dass die Festsetzung von Steuern 
für noch nicht endgültig veranlagte Veranlagungszeiträume 
rückwirkend geändert wird. Darüber hinaus kann nicht ausge-
schlossen werden, dass sich während der Beteiligungslaufzeit 
die Gesetzeslage ändert oder dass aufgrund der Fortent-
wicklung bei der Auslegung der geltenden Steuergesetze durch 
die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung nachteilige 
steuerliche Konsequenzen für die Beteiligungsgesellschaft und 
ihre Gesellschafter entstehen. Bspw. kann eine abweichende 
Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben dem 
Grunde oder der Höhe nach zu höheren steuerlichen Be-
lastungen, Nachzahlungszinsen oder Strafzahlungen führen. 
Darüber hinaus können der Beteiligungsgesellschaft durch 
die Einlegung von Rechtsmitteln oder die Beschreitung des 
Rechtsweges nicht kalkulierte Mehrkosten entstehen. Dies kann 
zu einer Beeinträchtigung der Ertragslage der Beteiligungsge-
sellschaft führen und sowohl die Höhe der Ausschüttungen/
Entnahmen an die Anleger reduzieren als auch die Fähigkeit 
der Beteiligungsgesellschaft, die Zahlung des Abfindungsgut-
habens an die Anleger zu leisten, negativ beeinflussen. Durch 
die Verwirklichung vorstehender Risiken können sich Auszah-
lungen an die Anleger verringern, verzögern oder ganz aus-
bleiben. Darüber hinaus können Anleger einen teilweisen 
oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden.
    
Eine individuelle Fremdfinanzierung
 der Beteiligung 
durch die Anleger ist konzeptionell nicht vorgesehen und von 
einer solchen wird ausdrücklich abgeraten. Für Anleger, die 
dennoch eine individuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung 
eingehen, besteht das Risiko der Zwangsverwertung der 
Anteile der Beteiligungsgesellschaft durch die finanzierende 
Bank, falls die Anleger ihren Zins- bzw. Tilgungsverpflich-
tungen nicht nachkommen oder es zu Wertverlusten der als 
Sicherheit dienenden Beteiligung kommt. Auch kann in 
derartigen Situationen nicht ausgeschlossen werden, dass 
Anleger weitere Sicherheiten stellen müssen. 
Das individuelle Ergebnis der Anleger kann durch zusätzliche 
Kosten der Fremdfinanzierung, wie z.B. Zinsen und Bearbei-
tungsgebühren, oder durch eine eventuelle Vorfälligkeitsent-
schädigung bei vorzeitiger Ablösung ihrer Fremdfinanzierung 
verschlechtert werden. Ferner müssen die Verbindlichkeiten 
aus der Fremdfinanzierung auch dann plangemäß zurückgeführt 
werden, wenn diese nicht aus Rückflüssen der Beteiligung 
bestritten werden können, mithin auch im Fall des Totalverlusts 
des eingesetzten Kapitals. Sie können daher das übrige 
Vermögen der Anleger gefährden und bis hin zur Privat-
insolvenz führen.
7. STEUERLICHE 
RISIKEN
7.1. ALLGEMEINE 
STEUERLICHE RISIKEN
6.3. KREDITRISIKO AUS EINER 
INDIVIDUELLEN FREMDFINANZ-
IERUNG DER BETEILIGUNG
Wesentliche Risiken der Beteiligung

031
02
7. STEUERLICHE 
RISIKEN
   
 Das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesell-
schaft
 wird dem Gesellschafter grundsätzlich zum Ende des 
Wirtschaftsjahres zugerechnet und ist damit bei ihm nach 
seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen zu versteuern. 
Es besteht das Risiko, dass individuelle Steuerzahlungen 
(insbesondere Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag 
und ggf. Kirchensteuer) zu leisten sind, denen keine oder 
nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus der Gesellschaft 
gegenüberstehen. Diese Steuerzahlungen können auch 
das sonstige Vermögen der Anleger gefährden und bis hin zur 
Privatinsolvenz führen.
    
Es ist gemäß Gesellschaftsvertrag vorgesehen

dass die Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft für die 
Geschäftsjahre 2014 und 2015 nach Möglichkeit so verteilt 
werden, dass sämtliche Gesellschafter der Beteiligungs-
gesellschaft unabhängig vom genauen Beitrittszeitpunkt 
entsprechend dem Verhältnis ihrer eingezahlten Kapitalanteile 
gleich behandelt werden. Sollte eine Verteilung der Gewinne 
und Verluste für die beiden Geschäftsjahre nicht dahingehend 
möglich sein, dass alle Gesellschafter der Beteiligungs-
gesellschaft gleich behandelt werden oder wenn die Finanz-
verwaltung die steuerliche Ergebnisverteilung nicht anerkennt, 
können sich für den Einzelnen je nach Beitrittszeitpunkt 
unterschiedliche steuerliche Ergebnisse ergeben. Dadurch 
kann sich ein höheres laufendes steuerliches Ergebnis für 
den Anleger ergeben, mit der Folge einer nachteiligen 
Abweichung betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus 
Sicht der Anleger.
7. STEUERLICHE 
RISIKEN
    
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfas-
sungsgericht mit seinem Beschluss
 
vom 27.09.2012
 
(Az.: II r 9/11) gebeten zu klären, ob das reformierte 
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz 
vereinbar ist. Der BFH stößt sich an der Privilegierung 
von Betriebserben. Wegen der Betriebsbegünstigung sowie 
der Möglichkeit, Privatbesitz in steuerbegünstigtes Firmen-
vermögen zu verschieben, sei das Gesetz im Kern verfassungs-
widrig. Im Zuge der Überprüfung des Gesetzes durch das 
Bundesverfassungsgericht ist nicht auszuschließen, dass sich 
für vererbtes Betriebsvermögen etwas ändert. 
Es kann auch bei Anteilsübertragungen an der Beteiligungs-
gesellschaft zu einer höheren Steuerbelastung des Erben/ 
Beschenkten führen.
7.2. INDIVIDUELLE 
STEUERBELASTUNG DER ANLEGER
7.4. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG-
STEUER IN DEUTSCHLAND
7.3. GLEICHVERTEILUNGSABREDE 
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032
8. RECHTLICHE RISIKEN
   
 Durch die europäische Richtlinie 2011/61/EU vom 
8. Juni 2011
 über die Verwalter alternativer Investment-
fonds (AIFM) sind europaweit erhebliche Rechtsänderungen 
ausgelöst worden. In Deutschland wurde diese Richtlinie 
mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) umgesetzt, das 
am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Weiterhin werden 
die Regelungen der Richtlinie bzw. des KAGB durch eine 
Vielzahl von zusätzlichen zu beachtenden Maßnahmen wie 
Verordnungen oder (aufsichts-)behördlichen Verlautbarungen 
ergänzt. Hierbei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der 
Erstellung des Verkaufsprospekts eine Vielzahl von rechtlich 
relevanten Aspekten innerhalb der neuen Regulierungen bzw. 
in Bezug auf deren Verhältnis zu bestehenden Regelungen, 
Rechtsprechungsansichten und/oder behördlicher Praxis 
aufgrund der kurz zurückliegenden Neuregulierung noch nicht 
abschließend geklärt sind. 
Die Beteiligungsgesellschaft wurde vorliegend als Vermögens-
anlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes konzipiert 
und nicht als Investmentvermögen nach dem KAGB. 
Es besteht daher das Risiko, dass rechtliche Wertungen, die 
für die Beteiligungsgesellschaft maßgeblich sind und die 
insbesondere in deren wirtschaftliche und rechtliche Konzeption 
Eingang gefunden haben, in Zukunft Änderungen unterworfen 
sein können. Die Realisierung vorstehender Risiken kann 
sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteili-
gungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen 
an die Anleger später erfolgen, geringer ausfallen oder ganz 
ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger 
einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten 
Kapitals erleiden.
    Jeder Anleger, der sich als Kommanditist an der 
Beteiligungsgesellschaft beteiligt
, haftet gegenüber 
Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft persönlich bis zur 
Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme 
(10 % der übernommenen Pflichteinlage ohne Agio). Mit der 
Leistung der Pflichteinlage  erlischt seine persönliche Haftung. 
Gem. § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung des 
einzelnen Gesellschafters im Außenverhältnis bis zu der im 
Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auf, sofern 
z.B. aufgrund von Entnahmen der Stand des Kapitalkontos 
dieses Anlegers unter den Betrag der Haftsumme sinkt. 
Gem. § 160 HGB haften die ausscheidenden Kommanditisten 
- wenn nicht gleichzeitig die Gesellschaft aufgelöst wird - 
bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme 
für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Beteiligungs-
gesellschaft, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrem 
Ausscheiden fällig werden und gegen sie gerichtlich geltend 
gemacht oder von den Kommanditisten schriftlich anerkannt 
worden sind. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an 
dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. 
Im Fall der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft verjähren 
die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Komman-
ditisten spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung 
der Beteiligungsgesellschaft in das Handelsregister oder, 
wenn die Ansprüche erst fällig werden, nachdem die Auflösung 
eingetragen ist, fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche. 
Zudem ist zu beachten, dass Anleger ggf. verpflichtet sein 
können, in voller Höhe, also ohne Begrenzung auf die Höhe 
der Haftsumme oder Pflichteinlage, erhaltene Auszahlungen 
analog 
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