Ihr persönliches energieprojekt! Windpark-kirchberg. De bürger windp ark kirchberg/jagst
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§ 12 Abs. 6 VermVerkProspV auf
die Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 VermVerkProspV verwiesen werden (siehe vorangehender Abschnitt, begin- nend auf Seite 99. Den Mitgliedern der Geschäftsführung des Anbieters und Prospektverantwortlichen Ralf Stier und Siegfried Thurau ist kein bestimmter Verantwortungs- und Aufgabenbereich (Funktion) zugeordnet. 12. ANBIETER, PROSPEKTVERANT- WORTLICHER, TREUHÄNDER UND SONSTIGE PERSONEN (§ 12 ABS. 5 UND 6 VERMVERKPROSPV) 12 101 www.windpark-kirchberg.de 102 ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN Siegfried Thurau ist geschäftsführender Gesellschafter der Sonnenenergie Kirchberg GmbH. Diese Gesellschaft ist Kom- plementär der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Anbieter und Prospektverantwortlicher), die wiederum zu 100 % die Gesellschaftsanteile an der Windenergie Kirchberg/Jagst Ver- waltungs GmbH hält. Für die Übernahme der unbeschränkten Haftung bei der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG erhält die Sonnenenergie Kirchberg GmbH eine Vergütung in Höhe von 5,0 % p.a. ihres in der Jahresbilanz für das vorausge- gangene Geschäftsjahr ausgewiesenen Stammkapitals zzgl. USt. Über diese mittelbare Beteiligung an der Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH ist Siegfried Thurau mittelbar an den Komplementärvergütungen der Beteiligungs- gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus stehen dem Mitglied der Geschäftsführung des Anbieters und Prospektverantwortlichen Siegfried Thurau keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und keine sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Auf- wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art zu. In dem Führungszeugnis von Siegfried Thurau, das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate war, sind keine Eintragungen in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz- buchs, § 54 des Kreditwesengesetzes, § 38 des Wertpapier- handelsgesetzes oder § 369 der Abgabenordnung enthalten. Siegfried Thurau ist deutscher Staatsbürger. Es besteht keine ausländische Verurteilung wegen einer Straftat. Weder über das Vermögen von Siegfried Thurau ist innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden noch über das Vermögen einer Gesellschaft, bei der Siegfried Thurau innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung tätig war. In Bezug auf Siegfried Thurau besteht keine Aufhebung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Er- bringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG ist mit der Entwicklung und Errichtung des Windparks beauftragt. Bei der Sonnen- energie Kirchberg GmbH, dem Komplementär der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG ist Siegfried Thurau neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zugleich Gesellschafter. Darüber hinaus ist Siegfried Thurau nicht an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder für ein Unternehmen tätig, das im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen oder Leistungen erbringt. Siegfried Thurau ist weder an einem Unternehmen unmittel- bar oder mittelbar beteiligt noch für ein Unternehmen tätig, das mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage beauftragt ist oder das der Beteiligungsgesellschaft Fremdka- pital gibt. Das Mitglied der Geschäftsführung des Anbieters und Pros- pektverantwortlichen Siegfried Thurau selbst ist nicht mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt, stellt nicht dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung oder vermit- telt dieses und erbringt im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte keine Lieferungen oder Leistungen. Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Anbieter und Prospektverantwortlicher) verfügt über keinen Vorstand, kein Aufsichtsgremium und keinen Beirat. Außer den nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektver- ordnung angabepflichtigen Personen haben keine sonstigen Personen die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst. Rechtliche Grundlagen 103 Im Folgenden werden wichtige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft) beschrieben. Der gesamte Gesellschaftsvertrag ist in diesem Verkaufsprospekt auf den Seiten 138 ff. vollständig abgedruckt. Einzelheiten können dort nachgelesen werden. Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich um eine nach deutschem Recht errichtete und deutschem Recht unterliegende Kommanditgesellschaft mit Sitz in Kirchberg an der Jagst, die im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRA 724021 eingetragen ist. Die Beteiligungsgesellschaft läuft auf unbestimmte Zeit. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 19.05.2014 abge- schlossen. Danach ist Gegenstand der Beteiligungsgesellschaft die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen und Windparks im Raum Kirchberg an der Jagst. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Gegenstand dienen oder ihn fördern. Die Finanzierung der Investitionen der Gesellschaft richtet sich nach dem Investitions- und Finanzierungsplan der Beteiligungsgesell- schaft (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages). 12 BEDEUTSAME VERTRÄGE Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft sind die Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) sowie die Sonnenenergie Kirchberg GmbH als beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist). Bei der Gründung der Beteiligungsgesellschaft hat die Son- nenenergie Kirchberg GmbH eine Bar-Pflichteinlage in Höhe von € 1.000 übernommen. Mögliche weitere Gesellschafter sind Anleger, die sich als Kommanditisten direkt an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Die Pflichteinlage eines Anlegers entspricht dem Nennbetrag seines beim Beitritt übernommenen Kapitalanteils. Insgesamt soll damit das Kommanditkapital der Gesellschaft auf bis zu € 12,5 Mio. zzgl. Agio erhöht werden. Die in das Handelsregister für Kommanditisten einzutragende Haftsumme beträgt 10 % der jeweiligen Pflichteinlage. Anleger können bis zum 31. Dezember 2014 Betei- ligungen zeichnen (Angebotsperiode). Der Komplementär ist jedoch berechtigt, nach freiem Ermessen die Angebotsperiode um drei Monate zu verlängern. Er ist ferner berechtigt, die Beteiligungsgesellschaft vorzeitig zu schließen, also die Ange- botsperiode vorzeitig zu beenden. Jeder beitretende Anleger übernimmt eine Pflichteinlage, deren Höhe in der Beitrittserklärung festgelegt wird. 1. GESELLSCHAFTSVERTRAG DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT 1.4. BEITRITT DER ANLEGER 1.3. GESELLSCHAFTER, EINLAGEN, HAFTSUMMEN 1.1. RECHTSFORM, FIRMA, SITZ, DAUER 1.2. ZWECK DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT www.windpark-kirchberg.de 104 BEDEUTSAME VERTRÄGE Rechtliche Grundlagen Die Pflichteinlage muss mindestens € 50.000 betragen. Über diese Mindesteinlage hinausgehende Beträge sollen ohne Rest durch 10.000 teilbar sein. Die Beteiligung eines Anlegers darf höchstens € 3,75 Mio. (Pflichteinlage) betragen. Neben ihrer Pflichteinlage müssen Anleger ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 2 % der Pflichteinlage zahlen. Wird die Pflichteinlage und das Agio nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, können auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangt werden; unabhängig davon ist die Geschäftsführung berechtigt, im Verzugsfall den Rücktritt vom Beitrittsvertrag zu erklären oder – bei unvollständiger Zahlung – die Pflichteinlage auf den gezahlten Betrag (abzüg- lich Agio) herabzusetzen, wenn der Anleger den Mindestbe- trag in Höhe von € 50.000 bereits erbracht hat. Der Beitritt der Anleger zur Beteiligungsgesellschaft erfolgt jeweils zum 1. des Kalendermonats, der auf die Annahme der Beitrittserklärung und die vollständige Zahlung der in der Beitrittserklärung übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio folgt. Für die Zeit zwischen dem Beitritt zur Beteiligungsge- sellschaft und der Eintragung im Handelsregister als Komman- ditist ist der Anleger atypisch still beteiligter Gesellschafter. Eine direkte oder indirekte Beteiligung von Staatsangehörigen der USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. von Personen, die über einen ähnlichen Status verfügen („z.B. Green Card“), Gebietsansässigen mit Wohnsitz in den USA, Kanada, Australien oder Japan oder Personen, die die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, Kanada, Australien oder Japan eingehen wollen, sowie das Angebot dieser Beteiligung in den vorgenannten Ländern ist ausge- schlossen. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehegatten ist ebenfalls ausgeschlossen. Anlegern stehen die Informations- und Kontrollrechte nach §§ 164, 166 Handelsgesetzbuch (HGB) zu, mit der Einschränkung, dass anstelle des Widerspruchsrechts gem. § 164 S. 1 Hs. 2 HGB das Recht tritt, über diejenigen Geschäftsführungsmaßnahmen zu beschließen, die der Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Beteiligungs- gesellschaft ist allein der Komplementär berechtigt und ver- pflichtet. Außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs der Beteiligungsgesellschaft hinausgehende Entscheidungen und Maßnahmen der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafter. Für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhält der Komplementär von der Beteiligungsgesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von € 1.250. Für die Übernahme der Geschäftsführung und die damit verbundene Betriebsführung der Windenergieanlagen der Beteiligungsgesellschaft erhält der Komplementär von der 1.5. INFORMATIONS- UND KONTROLLRECHTE 1.6. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG 1.7. VERGÜTUNGEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRUNG UND PERSÖNLICHE HAFTUNG 105 12 im freien Ermessen des Komplementärs zu entscheiden, ob er dazu eine als Präsenzveranstaltung abzuhaltende Gesell- schafterversammlung einberuft oder eine schriftliche Abstimmung durchführt. Der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterliegen u.a. die folgenden Beschlussgegenstände: • außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen; • Entnahmen und Zuführungen zur Rücklage; • die Kreditaufnahme außerhalb des Investitions- und Finanzierungsplans der Gesellschaft; • die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien für Verbindlichkeiten Dritter; • der Abschluss von Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 350.000 (Euro dreihundertfünfzigtausend) zzgl. gesetzlicher USt. p.a. Die Gesellschafter fassen folgende Beschlüsse mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen: • die Änderung des Gesellschaftsvertrages; • Verfügungen über die von der Gesellschaft erworbenen Windenergieanlagen; • die Auflösung der Gesellschaft. Die Stimmen der Gesellschafter richten sich nach der Höhe der eingezahlten Pflichteinlagen. Je € 10.000 eines Komman- ditanteils gewähren eine Stimme. Enthaltungen werden bei den Abstimmungen nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmen- gleichheit oder bei Beschlussfassungen, die der Einstimmigkeit Beteiligungsgesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von 3,55% vom Nettoumsatz aus dem Betrieb der Wind- energieanlagen, mindestens jedoch € 150.000 p.a. Sollten weniger als acht Windenergieanlagen errichtet werden und sich dadurch der durchschnittliche Windertrag pro Wind- energieanlage gegenüber dem angenommenen durchschnitt- lichen Windertrag pro Windenergieanlage von jährlich 6,1 Mio. kWh erhöhen, so hat der Komplementär das Recht, seinen Vergütungsanteil vom Nettoumsatz im gleichen Verhältnis zu erhöhen. Zugleich verringert sich bei weniger als acht Windenergieanlagen der Mindestbetrag der Vergütung um € 20.000 für jede nicht errichtete Windenergieanlage. Die Geschäftsführungsvergütung erhöht sich jährlich um 2 % gegenüber der Vorjahresvergütung. Ab einer jährlichen Netto-Stromproduktion von durchschnittlich mehr als 6,1 Mio. kWh je Windenergieanlage erhält der Komplementär eine Bonuszahlung in Höhe von € 15 für jede zusätzlich eingespeiste MWh. Liegen die tatsächlichen Kosten in einem Geschäftsjahr unter den im Finanzmodell prognostizierten Kosten, so stehen dem Komplementär anteilig 25 % der realisierten Kostenein- sparungen zu. Alle vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Über seine Vergü- tung hinaus sind dem Komplementär alle Aufwendungen, die ihm aus der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft erwachsen, zu erstatten, mit Ausnahme der Steuern (Körper- schaftsteuer, Gewerbesteuer). Die Gesellschafter fassen die ihnen obliegenden Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Es steht 1.8. GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE www.windpark-kirchberg.de 106 BEDEUTSAME VERTRÄGE Rechtliche Grundlagen bedürfen, hat der Komplementär eine Stimme. Kommandi- tisten, die zusammen mehr als 35 % der Kommanditanteile halten, können von der Geschäftsführung die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 40 % der auf alle Gesellschafter entfallenden Stimmen an der Gesell- schafterversammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen. Fehlt es daran, so ist eine neue Gesellschafter- versammlung einzuberufen bzw. eine erneute schriftliche Abstimmung durchzuführen, die unabhängig von der Höhe der Beteiligung beschlussfähig ist. Der Komplementär ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Die Kommanditisten nehmen am Ergebnis der Gesellschaft im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) zu allen eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres teil. Treten Kommanditisten unterjährig bei oder erhöhen sie unterjährig ihre Pflichteinlage, nehmen sie am Ergebnis jeweils zum 1. des Kalendermonats, der auf die vollständige Einzahlung ihrer Pflichteinlage zzgl. Agio bzw. ihres Erhöhungsbetrags folgt, teil. Verluste werden ihnen auch insoweit zugewiesen, als sie die jeweilige Pflichteinlage übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. Rechtsgeschäftliche Verfügungen (Abtretungen und Belastungen, insbesondere Verpfändungen) der Kommanditisten bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des Komplementärs. Verfügungen über einen Teil der Beteiligung sind nur dann zulässig, wenn durch die jeweilige Verfügung keine unter dem Mindestbetrag € 50.000 liegen- den Beteiligungen entstehen und die entstehenden Beteiligungs- beträge ohne Rest durch 10.000 teilbar sind. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung an der Beteiligungs- gesellschaft nur mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres übertragen. Es besteht ein Vorkaufsrecht des Gründungskommanditisten in Höhe des Kaufpreises, den ein erwerbswilliger Dritter zu zahlen bereit ist. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verfügung über die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entstehenden Kosten, tragen der verfügende Kommanditist und sein Rechts- nachfolger als Gesamtschuldner. Der Komplementär haftet der Beteiligungsgesellschaft und den Gesellschaftern für seine Handlungen im Rahmen der Geschäftsführung nur, soweit ihm oder seinen Erfüllungs- gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Kommanditisten haften gegenüber Gläubigern der Beteiligungs- gesellschaft beschränkt auf die im Handelsregister einge- tragene Haftsumme, die 10 % ihrer übernommenen Pflicht- einlage beträgt. Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Haftsumme an die Beteiligungsgesellschaft geleistet und nicht zurückgezahlt worden ist. Eine Rückzahlung liegt auch dann vor, wenn der Kommanditist von der Gesellschaft Zahlungen erhält, die nicht durch entsprechende Gewinne der Beteiligungsgesellschaft gedeckt sind. 1.9. ERGEBNISVERTEILUNG 1.11. HAFTUNG 1.10. INFORMATIONS- UND KONTROLLRECHTE 107 12 • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; • Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gesellschafteransprüchen; • Eintritt von Gründen in der Person des Gesellschafters, die seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft aus- schließen (Staatsangehörigkeit von/Wohnsitz in bestimmten Staaten). Jeder ausscheidende Kommanditist hat einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung entspricht dem Anteil des ausgeschiedenen Kommanditisten am Verkehrswert der Beteiligungsgesellschaft, ermittelt nach der Quote seiner eingezahlten Pflichteinlage (ohne Agio) an allen eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) abzüglich der durch sein Aus- scheiden bedingten Kosten und Ausgaben sowie eventueller steuerlicher Mehrbelastungen. Scheidet ein Kommanditist durch einen anderen der vorgenannten Gründe als durch Kündigung aus der Beteiligungsgesellschaft aus, beschränkt sich sein tatsächlicher Abfindungsanspruch auf 90 % des ermittelten Abfindungsanspruchs. Können sich der ausscheidende Kommanditist und der Komplementär auf den Verkehrswert der Beteiligung nicht einigen, wird der Verkehrswert der Beteiligung und das ihm zustehende Abfindungsguthaben von einem von der Wirt- schaftsprüferkammer Stuttgart zu bestimmenden Wirtschafts- prüfer verbindlich festgelegt. Die Kosten für den Wirtschafts- prüfer trägt allein der ausscheidende Kommanditist, es sei denn, die von dem Wirtschaftsprüfer ermittelte und festgeleg- te Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten liegt mindestens 10 % über dem von dem Komplementär ermittelten und festgesetzten Wert. Schadenersatzansprüche gegen den Komplementär oder gegen einen Kommanditisten verjähren innerhalb von drei Jahren nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Die Ansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Erörterung des haftungsbegründenden Sachverhalts in der Gesellschafterver- sammlung, wenn die Erörterung den Gesellschaftern mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung form- und frist- gemäß mitgeteilt worden ist. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von 18 Monaten mit Wirkung zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2035. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Scheiden Gesellschafter aus der Beteiligungsgesell- schaft aus, wird die Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Gründe für das Ausscheiden sind: • Kündigung; • Ausschluss aus wichtigem Grund durch Gesellschafterbeschluss; 1.12. KÜNDIGUNG 1.13. AUSSCHEIDEN, ABFINDUNG www.windpark-kirchberg.de 108 Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Auftrag- nehmer) wird in Kirchberg/Jagst (Landkreis Schwäbisch Hall) für die Beteiligungsgesellschaft auf der Grundlage eines noch zu unterzeichnenden Projektentwicklungsvertrages den Bürgerwindpark Kirchberg/Jagst entwickeln und im Rahmen eines separaten Errichtungsvertrages aufstellen sowie schlüsselfertig übergeben. Der Vertragstext ist zwischen den Parteien fertig ausgehandelt, aber zum Zeitpunkt der Prospekt- aufstellung noch nicht unterschrieben. Der Bürgerwindpark Kirchberg/Jagst soll aus acht Windenergie- anlagen (WEA) des Typs Vestas V126 m mit einer Nenn- leistung von insgesamt 26.400 kW bestehen, bestehend aus einem Hybridturm mit 137 Meter Nabenhöhe und einem dreiflügeligen Rotor mit 126 Metern Durchmesser. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Ansprüche und Rechte an und aus privat- und öffentlich-rechtlichen Verträgen, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen, die für die Errich- tung und den wirtschaftlichen Betrieb der WEA erforderlich sind (Planungskonzeption) zu beschaffen und diese auf die Beteiligungsgesellschaft zu übertragen. Der Auftragnehmer beschafft alle erforderlichen Rechte auf seine Kosten. Die vom Projektentwicklungsvertrag erfassten Leistungen betreffen auch Verträge und Rechte, die vor Abschluss dieses Vertrages bereits auf die Beteiligungsgesellschaft übertragen wurden. Die vom Auftragnehmer entwickelte Planungskon- zeption beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Verträge, Genehmigungen sowie sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Projektentwicklung beigebracht werden: • Ertragsgutachten (Schattenwurf, Schall, Turbulenz, Ertrag), BEDEUTSAME VERTRÄGE Rechtliche Grundlagen BEDEUTSAME VERTRÄGE Verstirbt ein Anleger, wird die Beteiligungsgesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der ihre Rechte aus der Beteiligung ausübt. Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten, insbesondere die mit dem Nachweis der Erbfolge oder des Vermächtnisses sowie mit der Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten verbundenen Kosten tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer. Eine Erbauseinandersetzung kann bzgl. der Beteiligung nur dann erfolgen, wenn dadurch keine unter dem Mindestbetrag in Höhe von € 50.000 liegenden Beteiligungen entstehen und die entstehenden Beteiligungsbeträge ohne Rest durch 10.000 teilbar sind. Sonderbetriebsausgaben der Anleger sind der Beteili- gungsgesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht. 1.14. TOD EINES ANLEGERS 1.15. STEUERLICHE VERPFLICHTUNGEN 1.16. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND 2. PROJEKT- ENTWICKLUNGSVERTRAG 109 • Baugrundgutachten, • artenschutzrechtliche Gutachten, • unterzeichnete Nutzungsverträge für alle für den Betrieb des Windparks notwendigen Flurstücke, vor allem für die Anlagenstandorte, • alle weiteren Nutzungsverträge für alle für den Betrieb des Windparks notwendigen Flurstücke, • Gestattungsvertrag zur Erschließung von Windenergieanlagen betreffend Zuwegung und Kabeltrasse, • alle weiteren Gestattungs- und Sondernutzungsverträge mit privaten und öffentlichen Grundstückseigentümern, sofern solche Verträge zur Sicherung der Erschließung erforder- lich sind, die bereits geschlossen wurden oder im Verlauf der Planungen noch geschlossen werden, • Netzanschlusszusage, • naturschutzrechtliche Genehmigung der Kabeltrasse vom Windpark zum Einspeisepunkt. Für die erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung von € 2,64 Mio. zzgl. Umsatzsteuer. Sollten weniger als acht WEA genehmigt werden, so verringert sich der Preis anteilig. Die Vergütung wird fällig sobald der Genehmigungsbescheid inklusive Baugenehmigung für die Errichtung des Windparks vorliegt. Für die Erstellung der Planungskonzeption beachtet der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und übernimmt die Gewähr- leistung für den ungehinderten Übergang des Eigentums und der Freiheit der Planungskonzeption von Rechten Dritter. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund (insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder die Ablehnung der Eröffnung mangels 12 Masse) gekündigt werden. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall. Die Beteiligungsgesellschaft und die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) schließen einen Vertrag zur schüsselfertigen Errichtung und Inbetrieb- nahme des Windparks ab (Projekterrichtungsvertrag). Dieser Vertrag ist endverhandelt zwischen den Parteien, zum Zeit- punkt der Prospekterstellung aber noch nicht unterschrieben. Die Beteiligungsgesellschaft beauftragt den Auftragnehmer, die Windparkinfrastruktur auf Grundlage der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigten Planungskonzeption im Namen und auf Rechnung des Auftrag- nehmers schlüsselfertig zu erstellen und der Beteiligungs- gesellschaft zu übergeben. Die gemäß dem zwischen der Be- teiligungsgesellschaft und Vestas Deutschland GmbH (Vestas) abgeschlossenen Kaufvertrag zu erbringende Errichtung und Inbetriebnahme der WEA erfolgt durch den WEA-Hersteller. Die Übergabe der WEA erfolgt direkt vom Hersteller auf die Beteiligungsgesellschaft. Der Auftragnehmer wird jedoch die Montage, Inbetriebnahme und Abnahme der Windenergie- anlagen koordinieren und überwachen und die Interessen der Beteiligungsgesellschaft vertreten. Die Beteiligungsgesellschaft stellt dem Auftragnehmer die Verträge, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen der Planungskonzeption, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers erforderlich sind, zur Verfügung. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Windparkinfrastruktur- arbeiten umfassen u.a. folgende Leistungen: • parkinterner Bau der Zuwegung zu den WEA einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Straßennetz, 3. PROJEKTERRICHTUNGSVERTRAG www.windpark-kirchberg.de 110 BEDEUTSAME VERTRÄGE Rechtliche Grundlagen • Erstellen des Kranstellplatzes, • Lieferung und Errichtung der Transformatorstation, sofern nicht im Leistungsumfang des WEA-Herstellers, • Verlegung der parkinternen Kabelleitungen (Mittelspannungskabel), • Errichtung der Übergabestation (in der Nähe des Netzverknüpfungspunktes), • Verlegung des Mittelspannungskabels auf das durch den öffentlichen Netzbetreiber neu zu errichtende Umspannwerk als dauerhafter Anschluss des Windparks an das öffentliche Verteilnetz, • Beauftragung des Netzbetreibers zur Einführung und dem Anschluss des Kabels an das Umspannwerk. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass die von Vestas gelieferten WEA einschließlich ihrer Komponenten bei Anlieferung auf der Baustelle auf Mängel untersucht werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für gemäß dem Kaufvertrag gelieferte WEA einschließlich ihrer Komponenten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einzubeziehen. Er übernimmt sämtliche Vorfinanzierungskosten bis zur Erlangung der Baugenehmigung bzw. bis zu dem Vorliegen der Finanzierungszusage und dem Vorliegen des gesamten Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen eine Vergütung in Höhe von € 5,58 Mio. zzgl. Umsatzsteuer. Die fest- geschriebenen Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf € 42,5 Mio. (inkl. Projektentwicklung). Die Zahlungen werden gemäß folgendem Zahlungsplan fällig, wobei Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Vorliegen der entsprechenden Nachweise fällig werden. Rate Leistung / Baufortschritt / Nr. Vergütung Zahlungsziel 1 1,8 Mio. EUR Fertigstellung Zuwegungsbau 2 1,5 Mio. EUR Erstellung des Netzanschlusses 3 1 Mio. EUR Fertigstellung Montage WEA 4 900.000 EUR Inbetriebnahme der WEA 5 380.000 EUR Abnahme Gesamt 5,58 Mio. EUR Sämtliche Überschreitungen der Projektkosten, die nicht die Beteiligungsgesellschaft zu vertreten hat, werden vom Auf- tragnehmer getragen. Die Gewährleistung für unter diesem Vertrag erbrachte Leistungen beträgt zwei Jahre, sofern es nicht um Bauwerke handelt. Bei Bauwerken gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Ansprüche aus Leistungen, die der Auftragnehmer nicht direkt selber erbracht hat (z.B. Verlegung der Kabel- trasse, Bau der Zuwegung) tritt der Auftragnehmer mit Abnahme an die Beteiligungsgesellschaft ab. Der Auftragnehmer haftet für die Wirksamkeit dieser Abtretung. Mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen geht das Eigentum und die Gefahr der Leistungen auf die Beteiligungsgesellschaft über. Vor Beginn der Bauarbeiten hat die Beteiligungsgesellschaft Rückbaubürgschaften einer inländischen Bank oder Sparkasse in Höhe von € 165.000 pro WEA zu stellen. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung sowie Vorliegen der Baugenehmigung für das Windkraftprojekt wirksam. Gekündigt werden darf nur aus wichtigem Grund (insbes. Eröffnung 111 eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertrags- partners oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse). Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall. Die Entwicklungsgesellschaft Windpark Kirch- berg GmbH & Co. KG hat die Vestas Deutschland GmbH (Vestas) als Turbinenlieferanten ausgewählt und mit Vestas am 09.05.2014 einen Turbinenliefervertrag. Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG ist Vertragspartner von Vestas für die Bauphase und wird den Vertrag mit Abnahme der Anla- gen auf die Windenergie Kirchberg / Jagst GmbH & Co. KG übertragen. Der Vertrag beinhaltet die Lieferung, Montage und Inbetrieb- nahme von acht Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V126 mit einer Nabenhöhe von 137 m. Die Kapazität pro WEA beträgt 3,3 MW, die des gesamten Windparks 26,4 MW. Der Lieferumfang enthält sämtliche Lieferungen, Leistungen, Arbeiten etc. im Zusammenhang mit der Errichtung, Inbetrieb- nahme und Abnahme der Windenergieanlage. Zum Liefer- und Leistungsumfang zählen die Herstellung, der Transport, die Anlieferung, die Errichtung, die Montage, die Inbetrieb- nahme, die Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers sowie der Probebetrieb der Windenergieanlagen. Ebenfalls im Lieferumfang von Vestas ist die Erstellung des Fundamentes, sowie Objektschutz und Bauleitung durch Vestas. Darüber hinaus sind folgende zusätzlich zu installierende Optionen, die gemäß Genehmigungsauflagen zu erwarten sind, im Leistungsumfang von Vestas enthalten: Nachtkennzeichnung der Blätter, 1x Turmhinderniskennzeichnung mit 2 Befeuerungs- ebenen pro WEA, 1x Schattenmodul inkl. Regensensor und pro Windpark, 1x Eisdetektor pro WEA. Der vertraglich fixierte Preis pro WEA beträgt € 4,285. Mio. Der genaue Umfang 4. WEA KAUFVERTRAG der der zu installierenden Optionen (Nachtkennzeichnung, Schattenmodul etc.) wird von der Genehmigungsbehörde festgelegt und liegt erst mit der Genehmigung vor. Der genaue Liefer- bzw. Inbetriebnahmetermin der WEA wird erst mit Vorliegen der Genehmigung gemeinsam mit Vestas abgestimmt. Ab Vorliegen der Baugenehmigung soll die Dauer bis zur Inbetriebnahme der Anlagen maximal acht Monate betragen. Kann Vestas den dann vertraglich fixierten Termin nicht einhalten aus Gründen, die Vestas zu vertreten hat, dann wird für jede volle Woche des Verzugs eine Vertrags- strafe von € 1.800 pro WEA, die infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig genutzt werden kann, fällig. Maximal kann der Auftraggeber jedoch höchstens 2,5 % vom Gesamtwert der jeweiligen WEA geltend machen. Die von Vestas garantierte technische Verfügbarkeit wird über den Vollwartungsvertrag geregelt. Vestas gibt ab Abnahme eine Gewährleistung von fünf Jahren auf die WEA und die Fundamente. Für ausge- tauschte Teile beträgt die Gewährleistungszeit ein Jahr ab Einbau. Darüber hinaus garantiert Vestas für einen Zeitraum von zwei Jahren das Einhalten des vertraglich fixierten Schallleis- tungspegels sowie der vertraglich fixierten Leistungskennlinie. Die Haftung von Vestas für das Nichterreichen der Garantien ist je Garantie auf 15 % und insgesamt auf 20% des Ver- tragspreises beschränkt. Sofern die jeweilige WEA früher als zum geplanten Datum den Betrieb aufnimmt, hat Vestas einen Anspruch auf eine Bonus- zahlung in Höhe von 15 % des Nettoerlöses, den der Auftrag- geber aufgrund der früheren Inbetriebnahme erzielt. Sofern die jeweilige WEA später als im Jahr 2016 fertiggestellt wird, kann Vestas eine Preisanpassung verlangen. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % zum ursprünglich vereinbarten Vertragspreis steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. 12 www.windpark-kirchberg.de 112 Der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, Nachbesserungen von Vestas sind endgültig fehlgeschlagen oder weitere Nachbesserungen sind für den Auftraggeber und aus wirtschaftlicher Sicht für das Gesamt- projekt unzumutbar. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist Hamburg, sofern nicht eine der Vertragsparteien von ihrem Recht Gebrauch macht und am Hauptsitz des Auftraggebers Klage erhebt. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Entwicklungsgesellschaft Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG hat mit der Vestas Deutschland GmbH (Vestas) einen Vollwartungsvertrag (AMO 4000) abgeschlossen. Mit Übertragung des Kaufvertrags für die Windenergieanlagen von der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG auf die Beteili- gungsgesellschaft wird auch der Vollwartungsvertrag auf die Beteiligungsgesellschaft übertragen. Die Laufzeit des Vertrags beträgt 15 Jahre, wobei der Auf- traggeber das Recht hat, den Vertrag nach sechs Jahren ohne Zusatzkosten zu kündigen. Während der Laufzeit des Vollwartungsvertrags ist Vestas verantwortlich für die Durchführung der Service-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für die WEA. Dies umfasst insbesondere sämtliche Reparaturen und die Kosten für Ersatz- teile. Vestas garantiert eine technische Verfügbarkeit von 97%. (Für die ersten 12 Monate 95,7%). Wird diese Verfüg- barkeit unterschritten, so hat Vestas einen pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu bezahlen, der die entgangenen Einspeiseerlöse kompensieren soll. Liegt die technische Verfügbarkeit über 98% und produziert der Wind- BEDEUTSAME VERTRÄGE Rechtliche Grundlagen 5. VOLLWARTUNGSVERTRAG Folgenden Zahlungsbedingungen wurden vereinbart: Erhalt der Genehmigung 15% Auslieferung der WEA 20% Fertigstellung Montage WEA 50% Inbetriebnahme der WEA 10% Abnahme der WEA 5% Der Auftraggeber ist zur Erbringung einer Reihe von Leistungen verpflichtet. Hierzu zählen u.a. die Erstellung der Zuwegung und Kranstellflächen, Erstellung von Baugrundgutachten, Bereitstellung von Lage- und Netzanschlussplänen, die Her- stellung des Netzanschlusses, die Einhaltung behördlicher Auflagen, die Beibringung ds Kommunikationsanschlusses usw. Rechtzeitig vor Anlieferung der Turbinen bzw. Inbetrieb- nahme der Anlagen müssen diese Infrastrukturmaßnahmen erbracht werden. Der Vertrag wird nach Unterschrift wirksam mit Vorliegen der folgenden aufschiebenden Bedingungen: BImSchG Genehmi- gung, Finanzierungsbestätigung, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, Anzahlung, Netzzusage. Sollten zwei Jahre nach Unterschrift des Vertrages die auf- schiebenden Bedingungen nicht erfüllt sein, so endet der Vertrag. Sind diese nach zwölf Monaten nicht erfüllt, so hat Vestas ein Kündigungsrecht. Hieraus entstehen Vestas keine Ansprüche gegen den Auftraggeber. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Vestas haftet für vorsätzliches und grob fahr- lässiges Handeln. Die Haftung ist auf 50% des Vertragspreises beschränkt. 113 park mehr als 51.000 MWh pro Jahr, so hat Vestas Anspruch auf eine Bonuszahlung in Höhe von 30% des darüber hinaus- gehenden Mehrerlöses, den der Auftraggeber erzielt hat. Für die Leistungen erhält Vestas eine gestaffelte Ver- gütung, die sich aus einem Mindestpreis und einem variablen Vergütungsanteil zusammensetzt: Jahr Mindestpreis Var. Preis je WEA €/kWh 1 27.531 0,025 2 27.531 0,025 3 49.531 0,025 4 49.531 0,025 5 55.531 0,025 6 55.531 0,025 7 55.531 0,025 8 57.531 0,025 9 57.531 0,025 10 59.531 0,025 11 59.531 0,025 12 59.531 0,025 13 61.531 0,025 14 61.531 0,025 15 63.531 0,025 Durchschnitt 53.397 0,025 Die variable Vergütung wird fällig ab einer Produktionsmenge von 51.000 MWh pro Jahr. Die Preise unterliegen einer jährlichen Steigerung gemäß Preisgleitklausel. In der Prognose- rechnung werden 2 % angenommen. Die Zahlungen sind halbjährlich im Voraus fällig. Ggf. anfallende variable Vergütungen werden innerhalb von acht Wochen nach Beendigung des Betriebsjahres abgerechnet. In der Phase zwischen Inbetriebnahme und Abnahme der Anlagen wird ein Interimswartungspreis in Höhe von € 100 pro WEA und Tag fällig. Sollte nach einem Jahr nach Inbe- triebnahme der WEA immer noch der Interimswartungspreis zu zahlen sein, erhöht sich die Pauschale auf € 150 pro WEA und Tag. Folgende Leistungen werden nicht von Vestas erbracht: • Reinigung Rotorblätter • Genehmigungsauflagen • Kontrolle Sicherheitseinrichtungen, Befahranlage, Feuerlöscher • Nachträglich installierte Komponenten • Austausch von Sicherheitseinrichtungen • Instandsetzung nach Totalschaden der WEA* • Instandsetzung von außen kommender Schäden* • Instandsetzung bei Feuerschäden* (* wird von einer Versicherung abgedeckt) Die Gewährleistung für Mängel beträgt 24 Monate. Vestas wird für die Dauer dieses Vertrages eine Haftpflichtversicherung in Höhe von je € 3 Mio. für Personen und Sachschäden und € 1 Mio. für Vermögensschäden abschließen und aufrecht- erhalten. Vestas haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Im Übrigen ist die Haftung von Vestas, einschließlich der Haftung wegen Ertragsausfalls, im ersten Vertragsjahr 12 www.windpark-kirchberg.de 114 BEDEUTSAME VERTRÄGE Rechtliche Grundlagen auf das 2,5- fache des vertraglich fixierten Mindestpreises begrenzt, und insgesamt auf das 1,5- fache des (auf Basis des für das erste Vertragsjahr vereinbarten Mindestpreises) errechneten Vertragspreises für die Gesamtlaufzeit des Vertrages. Die Haftungsbegrenzung findet auf die von Vestas übernommenen Instandsetzungspflichten keine Anwendung. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Betriebsaufgabe oder des zufälligen Untergangs der WEA den Vertrag ordentlich zu kündigen. Darüber hinaus darf der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hierzu zählen im Wesentlichen der Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, Zahlungsverzug des Auftraggebers, Insolvenz einer Vertrags- partei sowie Beendigung des Kaufvertrags für die Wind- energieanlagen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Husum. Zwischen der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG und den Eigentümern der Grundstücksflächen, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden, bestehen Nutzungsverträge. Die Beteiligungsgesellschaft wird in diese Verträge mit der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG ein- treten. Der jeweilige Nutzungsvertrag regelt die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb der Wind- energieanlagen. Alle Verträge enthalten im Wesentlichen die gleichen Bedingungen. Eigentümer und Nutzungsberechtigter (Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG, nach Übergang Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG) legen in diesem Vertrag u.a. folgende, wesentliche Punkte fest: Die Vertragsdauer beträgt 25 Jahre und kann durch zweiseitige Erklärung um weitere, bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der Beteiligungsgesellschaft wird das Recht eingeräumt, auf dem jeweiligen Grundstück die für den geplanten Windpark erforderlichen Windenergieanlagen samt Nebenanlagen (Strom- und Kommunikationsleitungen, Schalt-, Mess- und Transformatorstationen, sonstige Einrichtungen) sowie die notwendigen Wege und Montage-/Kranstellflächen zu errichten und zu betreiben. Die jeweilige WEA einschließlich Zubehör geht nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, sondern verbleibt bei der Beteiligungsgesellschaft. Die Nutzungsrechte der Beteiligungsgesellschaft werden durch Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Vormerkungen grundbuchrechtlich gesichert. Ferner regelt der Nutzungsvertrag, dass im Rahmen eines „Flächen-Pool-Modells“ alle von dem Windpark betroffenen Grundstückseigentümer (Vertragspartner und andere) ein Gesamtnutzungsentgelt von jährlich € 25.000 je WEA in den ersten 14 Betriebsjahren und € 27.500 je WEA ab dem 15. Betriebsjahr erhalten sollen. Die Gesamtvergütung pro Windenergieanlage wird aufgeteilt in eine Standortvergütung (60% der Gesamtvergütung) und eine Flächenvergütung (40% der Gesamtvergütung). Die Standortvergütung erhalten Eigentümer, deren Grundstück von der Windenergieanlage, dem Fundament, der Kranstellfläche und Zuwegungsflächen genutzt wird. Der Vertrag legt fest, nach welchem Schlüssel die Standortvergütung unter den unterschiedlich genutzten Flächen verteilt wird. Die Flächenvergütung wird unter allen Grundstückseigentümern der gesamten, im Flächennutzungs- plan ausgewiesenen Windvorrangfläche nach ihrem Flächen- anteil aufgeteilt. Sofern der jeweilige Eigentümer das Grundstück verpachtet hat, stellt er die Beteiligungsgesellschaft von allen etwaigen Abwehr- oder finanziellen Ansprüchen eines Pächters frei. 6. NUTZUNGSVERTRAG 115 Dagegen ist die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, den Bewirtschaftern der Grundstücksflächen etwaige aus der Errichtung und dem Betrieb der WEA herrührende Flur-, Aufwuchs- oder Folgeschäden zu erstatten. Sofern es durch die Nutzung des jeweiligen Grundstücks zu einer Rückforderung landwirtschaftlicher Fördermittel kommt, sind diese von Be- teiligungsgesellschaft ebenfalls zu erstatten. Die Beteiligungsgesellschaft hat vor Baubeginn dem jeweiligen Eigentümer den Abschluss einer projektbezogenen Haftpflicht- versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 5 Mio. für Personenschäden und für Sach- und Umweltschäden nachzuweisen. Der Eigentümer verpflichtet sich, in einem Umkreis von 800 Metern um jede WEA ohne ausdrückliche Zustimmung der Beteiligungsgesellschaft weder selbst eine WEA zu errichten oder zu betreiben noch dies einem Dritten zu ermöglichen. Der Nutzungsvertrag enthält Rechte zum Rücktritt vom Vertrag für den Fall, dass innerhalb der im Vertrag genannten Fristen die für den Windpark erforderlichen behördlichen Erlaubnisse nicht vorliegen oder aus sonstigen Gründen keine Windenergie- anlage errichtet und in Betrieb genommen wurde. Die Möglichkeit zur Vertragskündigung besteht nur aus wichtigem Grund, insbesondere für den Eigentümer, wenn die Beteili- gungsgesellschaft trotz Mahnung mit Zahlungen von mehr als € 3.000 länger als drei Monate im Verzug ist. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich zum vollständigen Rückbau der Windenergieanlage sowie des Fundaments und hinterlegt hierfür eine Rückbaubürgschaft in Höhe von € 165.000.- je Windenergieanlage. Damit sind alle Kosten zum vollständigen Rückbau der WEA und des Fundaments abgedeckt. Erstmalig nach 10 Jahren und dann alle 5 Jahre wird die Höhe der Bürgschaft nach Bedarf bei möglichen Kostensteigerungen für den Rückbau angepasst. Zur Einwerbung des benötigten Eigenkapitals wird die Beteiligungsgesellschaft Vertriebspartner mit der Vermittlung von Direktkommanditisten beauftragen. Dazu schließt die Beteiligungsgesellschaft Verträge mit Vertriebspartnern ab, die nach Download 1.52 Mb. Do'stlaringiz bilan baham: |
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