Ihr persönliches energieprojekt! Windpark-kirchberg. De bürger windp ark kirchberg/jagst


Download 1.52 Mb.
Pdf ko'rish
bet9/12
Sana13.12.2017
Hajmi1.52 Mb.
#22157
1   ...   4   5   6   7   8   9   10   11   12
§ 12 Abs. 6 VermVerkProspV auf 
die Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 VermVerkProspV 
verwiesen werden (siehe vorangehender Abschnitt, begin-
nend auf Seite 99. Den Mitgliedern der Geschäftsführung 
des Anbieters und Prospektverantwortlichen Ralf Stier und 
Siegfried Thurau ist kein bestimmter Verantwortungs- und 
Aufgabenbereich (Funktion) zugeordnet.
     
12. ANBIETER, PROSPEKTVERANT-
WORTLICHER, TREUHÄNDER 
UND SONSTIGE PERSONEN (§ 12 
ABS. 5 UND 6 VERMVERKPROSPV)
12
101
www.windpark-kirchberg.de

102
ANGABEN ÜBER 
DEN EMITTENTEN
Siegfried Thurau ist geschäftsführender Gesellschafter der 
Sonnenenergie Kirchberg GmbH. Diese Gesellschaft ist Kom-
plementär der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Anbieter 
und Prospektverantwortlicher), die wiederum zu 100 % die 
Gesellschaftsanteile an der Windenergie Kirchberg/Jagst Ver-
waltungs GmbH hält. Für die Übernahme der unbeschränkten 
Haftung bei der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG erhält 
die Sonnenenergie Kirchberg GmbH eine Vergütung in Höhe 
von 5,0 % p.a. ihres in der Jahresbilanz für das vorausge-
gangene Geschäftsjahr ausgewiesenen Stammkapitals zzgl. 
USt. Über diese mittelbare Beteiligung an der Windenergie 
Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH ist Siegfried Thurau 
mittelbar an den Komplementärvergütungen der Beteiligungs-
gesellschaft beteiligt.
Darüber hinaus stehen dem Mitglied der Geschäftsführung 
des Anbieters und Prospektverantwortlichen Siegfried 
Thurau keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und keine 
sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Auf-
wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen 
und Nebenleistungen jeder Art zu.
In dem Führungszeugnis von Siegfried Thurau, das zum 
Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate 
war, sind keine Eintragungen in Bezug auf Verurteilungen 
wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz-
buchs, § 54 des Kreditwesengesetzes, § 38 des Wertpapier-
handelsgesetzes oder § 369 der Abgabenordnung enthalten. 
Siegfried Thurau ist deutscher Staatsbürger. Es besteht keine 
ausländische Verurteilung wegen einer Straftat.
Weder über das Vermögen von Siegfried Thurau ist innerhalb 
der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder 
mangels Masse abgewiesen worden noch über das Vermögen 
einer Gesellschaft, bei der Siegfried Thurau innerhalb der 
letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung tätig war.
In Bezug auf Siegfried Thurau besteht keine Aufhebung einer 
Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Er-
bringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt 
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 
Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG ist mit der Entwicklung 
und Errichtung des Windparks beauftragt. Bei der Sonnen-
energie Kirchberg GmbH, dem Komplementär der Windpark 
Kirchberg GmbH & Co. KG ist Siegfried Thurau neben seiner 
Tätigkeit als Geschäftsführer zugleich Gesellschafter. Darüber 
hinaus ist Siegfried Thurau nicht an einem Unternehmen 
unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder für ein Unternehmen 
tätig, das im Zusammenhang mit der Anschaffung oder 
Herstellung der Anlageobjekte Lieferungen oder Leistungen 
erbringt. 
Siegfried Thurau ist weder an einem Unternehmen unmittel-
bar oder mittelbar beteiligt noch für ein Unternehmen tätig, 
das mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage 
beauftragt ist oder das der Beteiligungsgesellschaft Fremdka-
pital gibt.
Das Mitglied der Geschäftsführung des Anbieters und Pros-
pektverantwortlichen Siegfried Thurau selbst ist nicht mit dem 
Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt, stellt 
nicht dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung oder vermit-
telt dieses und erbringt im Zusammenhang mit der Anschaffung 
oder Herstellung der Anlageobjekte keine Lieferungen oder 
Leistungen. 
Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Anbieter und 
Prospektverantwortlicher) verfügt über keinen Vorstand, kein 
Aufsichtsgremium und keinen Beirat.
Außer den nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektver-
ordnung angabepflichtigen Personen haben keine sonstigen 
Personen die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder 
die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage 
wesentlich beeinflusst.
Rechtliche Grundlagen

103
   
   
 Im Folgenden werden wichtige Bestimmungen
 des 
Gesellschaftsvertrags der Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH 
& Co. KG (Beteiligungsgesellschaft) beschrieben. Der gesamte 
Gesellschaftsvertrag ist in diesem Verkaufsprospekt auf den 
Seiten 138 ff. vollständig abgedruckt. Einzelheiten können 
dort nachgelesen werden.
    Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt
 es sich um 
eine nach deutschem Recht errichtete und deutschem Recht 
unterliegende Kommanditgesellschaft mit Sitz in Kirchberg an 
der Jagst, die im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter 
HRA 724021 eingetragen ist. Die Beteiligungsgesellschaft läuft 
auf unbestimmte Zeit.
    
Der Gesellschaftsvertrag wurde am 19.05.2014 abge-
schlossen.
 Danach ist Gegenstand der Beteiligungsgesellschaft 
die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen und 
Windparks im Raum Kirchberg an der Jagst. Die Gesellschaft 
ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder 
mittelbar diesem Gegenstand dienen oder ihn fördern. Die 
Finanzierung der Investitionen der Gesellschaft richtet sich nach 
dem Investitions- und Finanzierungsplan der Beteiligungsgesell-
schaft (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages).
12
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
    
Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft 
sind die Windenergie Kirchberg/Jagst Verwaltungs GmbH als 
persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) sowie 
die Sonnenenergie Kirchberg GmbH als beschränkt haftender 
Gesellschafter (Kommanditist). 
Bei der Gründung der Beteiligungsgesellschaft hat die Son-
nenenergie Kirchberg GmbH eine Bar-Pflichteinlage in Höhe 
von € 1.000 übernommen.
Mögliche weitere Gesellschafter sind Anleger, die sich als 
Kommanditisten direkt an der Beteiligungsgesellschaft 
beteiligen. Die Pflichteinlage eines Anlegers entspricht dem 
Nennbetrag seines beim Beitritt übernommenen Kapitalanteils. 
Insgesamt soll damit das Kommanditkapital der Gesellschaft 
auf bis zu € 12,5 Mio. zzgl. Agio erhöht werden.
Die in das Handelsregister für Kommanditisten einzutragende 
Haftsumme beträgt 10 % der jeweiligen Pflichteinlage.
    
Anleger können bis zum 31. Dezember 2014
 Betei-
ligungen zeichnen (Angebotsperiode). Der Komplementär ist 
jedoch berechtigt, nach freiem Ermessen die Angebotsperiode 
um drei Monate zu verlängern. Er ist ferner berechtigt, die 
Beteiligungsgesellschaft vorzeitig zu schließen, also die Ange-
botsperiode vorzeitig zu beenden.
Jeder beitretende Anleger übernimmt eine Pflichteinlage, 
deren Höhe in der Beitrittserklärung festgelegt wird. 
1. GESELLSCHAFTSVERTRAG DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT
1.4. BEITRITT DER ANLEGER
1.3. GESELLSCHAFTER, 
EINLAGEN, HAFTSUMMEN
1.1. RECHTSFORM, FIRMA, SITZ, DAUER
1.2. ZWECK DER 
BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT
www.windpark-kirchberg.de

104
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
Rechtliche Grundlagen
Die Pflichteinlage muss mindestens € 50.000 betragen. 
Über diese Mindesteinlage hinausgehende Beträge sollen 
ohne Rest durch 10.000 teilbar sein. Die Beteiligung eines 
Anlegers darf höchstens € 3,75 Mio. (Pflichteinlage) betragen. 
Neben ihrer Pflichteinlage müssen Anleger ein Aufgeld (Agio) 
in Höhe von 2 % der Pflichteinlage zahlen.
Wird die Pflichteinlage und das Agio nicht oder nicht rechtzeitig 
geleistet, können auf den ausstehenden Betrag Zinsen in 
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 
§ 247 BGB verlangt werden; unabhängig davon ist die
Geschäftsführung berechtigt, im Verzugsfall den Rücktritt 
vom Beitrittsvertrag zu erklären oder – bei unvollständiger 
Zahlung – die Pflichteinlage auf den gezahlten Betrag (abzüg-
lich Agio) herabzusetzen, wenn der Anleger den Mindestbe-
trag in Höhe von € 50.000 bereits erbracht hat.
Der Beitritt der Anleger zur Beteiligungsgesellschaft erfolgt 
jeweils zum 1. des Kalendermonats, der auf die Annahme 
der Beitrittserklärung und die vollständige Zahlung der in der 
Beitrittserklärung übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio 
folgt. Für die Zeit zwischen dem Beitritt zur Beteiligungsge-
sellschaft und der Eintragung im Handelsregister als Komman-
ditist ist der Anleger atypisch still beteiligter Gesellschafter.
Eine direkte oder indirekte Beteiligung von Staatsangehörigen 
der USA, Kanada, Australien oder Japan bzw. von Personen, 
die über einen ähnlichen Status verfügen („z.B. Green 
Card“), Gebietsansässigen mit Wohnsitz in den USA, Kanada, 
Australien oder Japan oder Personen, die die Beteiligung 
für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, Kanada, 
Australien oder Japan eingehen wollen, sowie das Angebot 
dieser Beteiligung in den vorgenannten Ländern ist ausge-
schlossen. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehegatten ist 
ebenfalls ausgeschlossen.
    
Anlegern stehen die Informations- und Kontrollrechte
 
nach §§ 164, 166 Handelsgesetzbuch (HGB) zu, mit 
der Einschränkung, dass anstelle des Widerspruchsrechts gem. 
§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB das Recht tritt, über diejenigen 
Geschäftsführungsmaßnahmen zu beschließen, die der Zu-
stimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
    
Zur Geschäftsführung und Vertretung 
der Beteiligungs-
gesellschaft ist allein der Komplementär berechtigt und ver-
pflichtet. Außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen 
Geschäftsbetriebs der Beteiligungsgesellschaft hinausgehende 
Entscheidungen und Maßnahmen der Geschäftsführung 
bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafter.
 
    
Für die Übernahme der persönlichen Haftung
 für die 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhält der Komplementär 
von der Beteiligungsgesellschaft eine jährliche Vergütung in 
Höhe von € 1.250. 
Für die Übernahme der Geschäftsführung und die damit 
verbundene Betriebsführung der Windenergieanlagen der 
Beteiligungsgesellschaft erhält der Komplementär von der 
 
      
1.5. INFORMATIONS- 
UND KONTROLLRECHTE
1.6. GESCHÄFTSFÜHRUNG 
UND VERTRETUNG
1.7. VERGÜTUNGEN FÜR 
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND 
PERSÖNLICHE HAFTUNG

105
12
im freien Ermessen des Komplementärs zu entscheiden, ob 
er dazu eine als Präsenzveranstaltung abzuhaltende Gesell-
schafterversammlung einberuft oder eine schriftliche 
Abstimmung durchführt. 
Der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterliegen 
u.a. die folgenden Beschlussgegenstände:
• außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen;
• Entnahmen und Zuführungen zur Rücklage;
• die Kreditaufnahme außerhalb des Investitions- 
   und Finanzierungsplans der Gesellschaft;
• die Übernahme von Bürgschaften oder 
   Garantien für Verbindlichkeiten Dritter;
• der Abschluss von Verträgen mit einem Gesamtwert von   
   mehr als € 350.000 (Euro dreihundertfünfzigtausend) zzgl. 
   gesetzlicher USt. p.a. Die Gesellschafter fassen folgende 
   Beschlüsse mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen   
   Stimmen:
• die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
• Verfügungen über die von der Gesellschaft 
   erworbenen Windenergieanlagen;
• die Auflösung der Gesellschaft.
Die Stimmen der Gesellschafter richten sich nach der Höhe 
der eingezahlten Pflichteinlagen. Je € 10.000 eines Komman-
ditanteils gewähren eine Stimme. Enthaltungen werden bei 
den Abstimmungen nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmen-
gleichheit oder bei Beschlussfassungen, die der Einstimmigkeit 
Beteiligungsgesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe
von 3,55% vom Nettoumsatz aus dem Betrieb der Wind-
energieanlagen, mindestens jedoch € 150.000 p.a. Sollten 
weniger als acht Windenergieanlagen errichtet werden 
und sich dadurch der durchschnittliche Windertrag pro Wind-
energieanlage gegenüber dem angenommenen durchschnitt-
lichen Windertrag pro Windenergieanlage von jährlich 6,1 
Mio. kWh erhöhen, so hat der Komplementär das Recht, 
seinen Vergütungsanteil vom Nettoumsatz im gleichen 
Verhältnis zu erhöhen. Zugleich verringert sich bei weniger als 
acht Windenergieanlagen der Mindestbetrag der Vergütung 
um € 20.000 für jede nicht errichtete Windenergieanlage. 
Die Geschäftsführungsvergütung erhöht sich jährlich um 
2 % gegenüber der Vorjahresvergütung.
Ab einer jährlichen Netto-Stromproduktion von durchschnittlich 
mehr als 6,1 Mio. kWh je Windenergieanlage erhält der 
Komplementär eine Bonuszahlung in Höhe von € 15 für jede 
zusätzlich eingespeiste MWh.
Liegen die tatsächlichen Kosten in einem Geschäftsjahr unter 
den im Finanzmodell prognostizierten Kosten, so stehen 
dem Komplementär anteilig 25 % der realisierten Kostenein-
sparungen zu.
Alle vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich 
Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Über seine Vergü-
tung hinaus sind dem Komplementär alle Aufwendungen, 
die ihm aus der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft 
erwachsen, zu erstatten, mit Ausnahme der Steuern (Körper-
schaftsteuer, Gewerbesteuer).
    
Die Gesellschafter fassen die ihnen obliegenden
 
Entscheidungen in Form von Beschlüssen.
 Es steht 
1.8. GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE
www.windpark-kirchberg.de

106
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
Rechtliche Grundlagen
bedürfen, hat der Komplementär eine Stimme. Kommandi-
tisten, die zusammen mehr als 35 % der Kommanditanteile 
halten, können von der Geschäftsführung die Einberufung 
einer Gesellschafterversammlung verlangen.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 40 % der 
auf alle Gesellschafter entfallenden Stimmen an der Gesell-
schafterversammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung 
teilnehmen. Fehlt es daran, so ist eine neue Gesellschafter-
versammlung einzuberufen bzw. eine erneute schriftliche 
Abstimmung durchzuführen, die unabhängig von der Höhe 
der Beteiligung beschlussfähig ist.
    
Der Komplementär ist weder am Vermögen noch 
am Ergebnis
 
der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. 
Die Kommanditisten nehmen am Ergebnis der Gesellschaft 
im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) 
zu allen eingezahlten Pflichteinlagen (ohne Agio) zum Ende 
des jeweiligen Geschäftsjahres teil. Treten Kommanditisten 
unterjährig bei oder erhöhen sie unterjährig ihre Pflichteinlage, 
nehmen sie am Ergebnis jeweils zum 1. des Kalendermonats, 
der auf die vollständige Einzahlung ihrer Pflichteinlage 
zzgl. Agio bzw. ihres Erhöhungsbetrags folgt, teil. Verluste 
werden ihnen auch insoweit zugewiesen, als sie die jeweilige 
Pflichteinlage übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften 
über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben 
unberührt.
    
Rechtsgeschäftliche Verfügungen 
(Abtretungen und 
Belastungen, insbesondere Verpfändungen) der Kommanditisten 
bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustim-
mung des Komplementärs. Verfügungen über einen Teil der 
Beteiligung sind nur dann zulässig, wenn durch die jeweilige 
Verfügung keine unter dem Mindestbetrag € 50.000 liegen-
den Beteiligungen entstehen und die entstehenden Beteiligungs-
beträge ohne Rest durch 10.000 teilbar sind.
Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung an der Beteiligungs-
gesellschaft nur mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden 
Kalenderjahres übertragen. Es besteht ein Vorkaufsrecht des 
Gründungskommanditisten in Höhe des Kaufpreises, den ein 
erwerbswilliger Dritter zu zahlen bereit ist.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Verfügung über die 
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entstehenden 
Kosten, tragen der verfügende Kommanditist und sein Rechts-
nachfolger als Gesamtschuldner.
 
    
Der Komplementär haftet der Beteiligungsgesellschaft
 
und den Gesellschaftern für seine Handlungen im Rahmen 
der Geschäftsführung nur, soweit ihm oder seinen Erfüllungs-
gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt 
wird.
Kommanditisten haften gegenüber Gläubigern der Beteiligungs-
gesellschaft beschränkt auf die im Handelsregister einge-
tragene Haftsumme, die 10 % ihrer übernommenen Pflicht-
einlage beträgt. Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern und 
soweit die Haftsumme an die Beteiligungsgesellschaft geleistet 
und nicht zurückgezahlt worden ist. Eine Rückzahlung liegt 
auch dann vor, wenn der Kommanditist von der Gesellschaft 
Zahlungen erhält, die nicht durch entsprechende Gewinne 
der Beteiligungsgesellschaft gedeckt sind.
1.9. ERGEBNISVERTEILUNG
1.11. HAFTUNG
1.10. INFORMATIONS- 
UND KONTROLLRECHTE

107
12
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen 
   eines Gesellschafters bzw. Ablehnung der Eröffnung 
   mangels Masse;
• Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 
   von Gesellschafteransprüchen;
• Eintritt von Gründen in der Person des Gesellschafters, die    
   seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft aus-
   schließen (Staatsangehörigkeit von/Wohnsitz in bestimmten 
   Staaten).
Jeder ausscheidende Kommanditist hat einen Anspruch 
auf eine Abfindung. Die Abfindung entspricht dem Anteil 
des ausgeschiedenen Kommanditisten am Verkehrswert 
der Beteiligungsgesellschaft, ermittelt nach der Quote seiner 
eingezahlten Pflichteinlage (ohne Agio) an allen eingezahlten 
Pflichteinlagen (ohne Agio) abzüglich der durch sein Aus-
scheiden bedingten Kosten und Ausgaben sowie eventueller 
steuerlicher Mehrbelastungen. Scheidet ein Kommanditist 
durch einen anderen der vorgenannten Gründe als durch 
Kündigung aus der Beteiligungsgesellschaft aus, beschränkt 
sich sein tatsächlicher Abfindungsanspruch auf 90 % des 
ermittelten Abfindungsanspruchs.
Können sich der ausscheidende Kommanditist und der 
Komplementär auf den Verkehrswert der Beteiligung nicht 
einigen, wird der Verkehrswert der Beteiligung und das ihm 
zustehende Abfindungsguthaben von einem von der Wirt-
schaftsprüferkammer Stuttgart zu bestimmenden Wirtschafts-
prüfer verbindlich festgelegt. Die Kosten für den Wirtschafts-
prüfer trägt allein der ausscheidende Kommanditist, es sei 
denn, die von dem Wirtschaftsprüfer ermittelte und festgeleg-
te Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten liegt 
mindestens 10 % über dem von dem Komplementär ermittelten 
und festgesetzten Wert. 
Schadenersatzansprüche gegen den Komplementär oder gegen 
einen Kommanditisten verjähren innerhalb von drei Jahren 
nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadenersatz 
verpflichtenden Handlung, soweit die Ansprüche nicht kraft 
Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Die Ansprüche 
verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Erörterung des 
haftungsbegründenden Sachverhalts in der Gesellschafterver-
sammlung, wenn die Erörterung den Gesellschaftern mit 
der Einladung zur Gesellschafterversammlung form- und frist-
gemäß mitgeteilt worden ist.
    Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung 
an der 
Beteiligungsgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von 18 Monaten mit Wirkung zum Ablauf eines jeden 
Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 
2035. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
unberührt. 
    
Scheiden Gesellschafter aus der Beteiligungsgesell-
schaft aus,
 wird die Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich 
nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern 
fortgesetzt. Gründe für das Ausscheiden sind:
• Kündigung;
• Ausschluss aus wichtigem Grund durch 
  Gesellschafterbeschluss;
1.12. KÜNDIGUNG
1.13. AUSSCHEIDEN, ABFINDUNG
www.windpark-kirchberg.de

108
   
    
Die Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG (Auftrag-
nehmer) 
wird in Kirchberg/Jagst (Landkreis Schwäbisch 
Hall) für die Beteiligungsgesellschaft auf der Grundlage eines 
noch zu unterzeichnenden Projektentwicklungsvertrages den 
Bürgerwindpark Kirchberg/Jagst entwickeln und im Rahmen 
eines separaten Errichtungsvertrages aufstellen sowie 
schlüsselfertig übergeben. Der Vertragstext ist zwischen den 
Parteien fertig ausgehandelt, aber zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung noch nicht unterschrieben.
Der Bürgerwindpark Kirchberg/Jagst soll aus acht Windenergie-
anlagen (WEA) des Typs Vestas V126 m mit einer Nenn-
leistung von insgesamt 26.400 kW bestehen, bestehend 
aus einem Hybridturm mit 137 Meter Nabenhöhe und einem 
dreiflügeligen Rotor mit 126 Metern Durchmesser. 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Ansprüche und Rechte 
an und aus privat- und öffentlich-rechtlichen Verträgen, 
Genehmigungen und sonstigen Unterlagen, die für die Errich-
tung und den wirtschaftlichen Betrieb der WEA erforderlich 
sind (Planungskonzeption) zu beschaffen und diese auf die 
Beteiligungsgesellschaft zu übertragen. Der Auftragnehmer 
beschafft alle erforderlichen Rechte auf seine Kosten. 
Die vom Projektentwicklungsvertrag erfassten Leistungen 
betreffen auch Verträge und Rechte, die vor Abschluss dieses 
Vertrages bereits auf die Beteiligungsgesellschaft übertragen 
wurden. Die vom Auftragnehmer entwickelte Planungskon-
zeption beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Verträge, 
Genehmigungen sowie sonstigen Unterlagen, die im Rahmen 
der Projektentwicklung beigebracht werden: 
• Ertragsgutachten (Schattenwurf, Schall, Turbulenz, Ertrag),
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
Rechtliche Grundlagen
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
    
Verstirbt ein Anleger,
 wird die Beteiligungsgesellschaft 
mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Mehrere 
Erben bzw. Vermächtnisnehmer haben einen gemeinsamen 
Vertreter zu bestellen, der ihre Rechte aus der Beteiligung 
ausübt. Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten, 
insbesondere die mit dem Nachweis der Erbfolge oder des 
Vermächtnisses sowie mit der Bestellung eines gemeinsamen 
Bevollmächtigten verbundenen Kosten tragen die Erben 
oder Vermächtnisnehmer. 
Eine Erbauseinandersetzung kann bzgl. der Beteiligung nur 
dann erfolgen, wenn dadurch keine unter dem Mindestbetrag 
in Höhe von € 50.000 liegenden Beteiligungen entstehen 
und die entstehenden Beteiligungsbeträge ohne Rest durch 
10.000 teilbar sind.
    
Sonderbetriebsausgaben
 der Anleger sind der Beteili-
gungsgesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. 
    
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht.
 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das 
für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht.
1.14. TOD EINES ANLEGERS
1.15. STEUERLICHE VERPFLICHTUNGEN
1.16. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
2. PROJEKT-
ENTWICKLUNGSVERTRAG

109
• Baugrundgutachten,
• artenschutzrechtliche Gutachten,
• unterzeichnete Nutzungsverträge für alle für den Betrieb 
   des Windparks notwendigen Flurstücke, vor allem für die 
   Anlagenstandorte,
• alle weiteren Nutzungsverträge für alle für den Betrieb des 
   Windparks notwendigen Flurstücke,
• Gestattungsvertrag zur Erschließung von Windenergieanlagen 
   betreffend Zuwegung und Kabeltrasse,
• alle weiteren Gestattungs- und Sondernutzungsverträge mit 
   privaten und öffentlichen Grundstückseigentümern, sofern 
   solche Verträge zur Sicherung der Erschließung erforder-
   lich sind, die bereits geschlossen wurden oder im Verlauf 
   der Planungen noch geschlossen werden,
• Netzanschlusszusage,
• naturschutzrechtliche Genehmigung der Kabeltrasse vom 
   Windpark zum Einspeisepunkt.
Für die erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer eine 
Vergütung von € 2,64 Mio. zzgl. Umsatzsteuer. Sollten 
weniger als acht WEA genehmigt werden, so verringert sich 
der Preis anteilig. Die Vergütung wird fällig sobald der 
Genehmigungsbescheid inklusive Baugenehmigung für die 
Errichtung des Windparks vorliegt. Für die Erstellung der 
Planungskonzeption beachtet der Auftragnehmer die Sorgfalt 
eines ordentlichen Kaufmanns und übernimmt die Gewähr-
leistung für den ungehinderten Übergang des Eigentums und 
der Freiheit der Planungskonzeption von Rechten Dritter. 
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund (insbesondere 
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines 
Vertragspartners oder die Ablehnung der Eröffnung mangels 
12
Masse) gekündigt werden. Der Vertrag unterliegt deutschem 
Recht. Der Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall.
    
Die Beteiligungsgesellschaft und die Windpark 
Kirchberg GmbH & Co. KG (Auftragnehmer)
 schließen 
einen Vertrag zur schüsselfertigen Errichtung und Inbetrieb-
nahme des Windparks ab (Projekterrichtungsvertrag). Dieser 
Vertrag ist endverhandelt zwischen den Parteien, zum Zeit-
punkt der Prospekterstellung aber noch nicht unterschrieben.
Die Beteiligungsgesellschaft beauftragt den Auftragnehmer, 
die Windparkinfrastruktur auf Grundlage der nach dem 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigten 
Planungskonzeption im Namen und auf Rechnung des Auftrag-
nehmers schlüsselfertig zu erstellen und der Beteiligungs-
gesellschaft zu übergeben. Die gemäß dem zwischen der Be-
teiligungsgesellschaft und Vestas Deutschland GmbH (Vestas) 
abgeschlossenen Kaufvertrag zu erbringende Errichtung und 
Inbetriebnahme der WEA erfolgt durch den WEA-Hersteller. 
Die Übergabe der WEA erfolgt direkt vom Hersteller auf die 
Beteiligungsgesellschaft. Der Auftragnehmer wird jedoch die 
Montage, Inbetriebnahme und Abnahme der Windenergie-
anlagen koordinieren und überwachen und die Interessen der 
Beteiligungsgesellschaft vertreten.
Die Beteiligungsgesellschaft stellt dem Auftragnehmer die 
Verträge, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen der 
Planungskonzeption, die für die Erfüllung der vertraglichen 
Pflichten des Auftragnehmers erforderlich sind, zur Verfügung. 
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Windparkinfrastruktur-
arbeiten umfassen u.a. folgende Leistungen:
• parkinterner Bau der Zuwegung zu den WEA einschließlich   
   des Anschlusses an das öffentliche Straßennetz,
3. PROJEKTERRICHTUNGSVERTRAG
www.windpark-kirchberg.de

110
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
Rechtliche Grundlagen
• Erstellen des Kranstellplatzes,
• Lieferung und Errichtung der Transformatorstation, sofern 
   nicht im Leistungsumfang des WEA-Herstellers,
• Verlegung der parkinternen Kabelleitungen 
   (Mittelspannungskabel),
• Errichtung der Übergabestation (in der Nähe des 
   Netzverknüpfungspunktes),
• Verlegung des Mittelspannungskabels auf das durch den 
   öffentlichen Netzbetreiber neu zu errichtende Umspannwerk 
   als dauerhafter Anschluss des Windparks an das öffentliche 
   Verteilnetz,
• Beauftragung des Netzbetreibers zur Einführung und dem 
   Anschluss des Kabels an das Umspannwerk.
Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass die von 
Vestas gelieferten WEA einschließlich ihrer Komponenten bei 
Anlieferung auf der Baustelle auf Mängel untersucht werden. 
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für gemäß dem 
Kaufvertrag gelieferte WEA einschließlich ihrer Komponenten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung seiner 
vertraglichen Pflichten einzubeziehen.
Er übernimmt sämtliche Vorfinanzierungskosten bis zur 
Erlangung der Baugenehmigung bzw. bis zu dem Vorliegen 
der Finanzierungszusage und dem Vorliegen des gesamten 
Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft. 
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen eine Vergütung 
in Höhe von € 5,58 Mio. zzgl. Umsatzsteuer. Die fest-
geschriebenen Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf 
€ 42,5 Mio. (inkl. Projektentwicklung).
Die Zahlungen werden gemäß folgendem Zahlungsplan fällig, 
wobei Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Vorliegen 
der entsprechenden Nachweise fällig werden.
  Rate   
 
  Leistung / Baufortschritt /
  Nr. 
    Vergütung 
  Zahlungsziel
  1 
  1,8 Mio.   EUR      Fertigstellung Zuwegungsbau
  2 
  1,5 Mio.   EUR      Erstellung des Netzanschlusses
  3 
  1 Mio.       EUR      Fertigstellung Montage WEA
  4 
  900.000    EUR      Inbetriebnahme der WEA
  5 
  380.000    EUR      Abnahme
  Gesamt   5,58 Mio. EUR
Sämtliche Überschreitungen der Projektkosten, die nicht die 
Beteiligungsgesellschaft zu vertreten hat, werden vom Auf-
tragnehmer getragen.
Die Gewährleistung für unter diesem Vertrag erbrachte 
Leistungen beträgt zwei Jahre, sofern es nicht um Bauwerke 
handelt. Bei Bauwerken gilt eine Gewährleistungsfrist von 
fünf Jahren. Ansprüche aus Leistungen, die der Auftragnehmer 
nicht direkt selber erbracht hat (z.B. Verlegung der Kabel-
trasse, Bau der Zuwegung) tritt der Auftragnehmer mit Abnahme 
an die Beteiligungsgesellschaft ab. Der Auftragnehmer 
haftet für die Wirksamkeit dieser Abtretung. Mit der (Teil-) 
Abnahme der Leistungen geht das Eigentum und die Gefahr 
der Leistungen auf die Beteiligungsgesellschaft über.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat die Beteiligungsgesellschaft 
Rückbaubürgschaften einer inländischen Bank oder Sparkasse 
in Höhe von € 165.000 pro WEA zu stellen.
Der Vertrag wird mit Unterzeichnung sowie Vorliegen der 
Baugenehmigung für das Windkraftprojekt wirksam. Gekündigt 
werden darf nur aus wichtigem Grund (insbes. Eröffnung 

111
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertrags-
partners oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse).
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist 
Schwäbisch Hall.
    
Die Entwicklungsgesellschaft Windpark Kirch-
berg GmbH & Co. KG 
hat die Vestas Deutschland GmbH 
(Vestas) als Turbinenlieferanten ausgewählt und mit Vestas 
am 09.05.2014 einen Turbinenliefervertrag. Die Windpark 
Kirchberg GmbH & Co. KG ist Vertragspartner von Vestas für 
die Bauphase und wird den Vertrag mit Abnahme der Anla-
gen auf die Windenergie Kirchberg / Jagst GmbH & Co. KG 
übertragen.
Der Vertrag beinhaltet die Lieferung, Montage und Inbetrieb-
nahme von acht Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas 
V126 mit einer Nabenhöhe von 137 m. Die Kapazität pro 
WEA beträgt 3,3 MW, die des gesamten Windparks 26,4 MW. 
Der Lieferumfang enthält sämtliche Lieferungen, Leistungen, 
Arbeiten etc. im Zusammenhang mit der Errichtung, Inbetrieb-
nahme und Abnahme der Windenergieanlage. Zum Liefer- 
und Leistungsumfang zählen die Herstellung, der Transport, 
die Anlieferung, die Errichtung, die Montage, die Inbetrieb-
nahme, die Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers 
sowie der Probebetrieb der Windenergieanlagen. 
Ebenfalls im Lieferumfang von Vestas ist die Erstellung des 
Fundamentes, sowie Objektschutz und Bauleitung durch Vestas. 
Darüber hinaus sind folgende zusätzlich zu installierende 
Optionen, die gemäß Genehmigungsauflagen zu erwarten sind, 
im Leistungsumfang von Vestas enthalten: Nachtkennzeichnung 
der Blätter, 1x Turmhinderniskennzeichnung mit 2 Befeuerungs-
ebenen pro WEA, 1x Schattenmodul inkl. Regensensor und 
pro Windpark, 1x Eisdetektor pro WEA. Der vertraglich fixierte 
Preis pro WEA beträgt € 4,285. Mio. Der genaue Umfang 
4. WEA KAUFVERTRAG
der der zu installierenden Optionen (Nachtkennzeichnung, 
Schattenmodul etc.) wird von der Genehmigungsbehörde 
festgelegt und liegt erst mit der Genehmigung vor.
Der genaue Liefer- bzw. Inbetriebnahmetermin der WEA wird 
erst mit Vorliegen der Genehmigung gemeinsam mit Vestas 
abgestimmt. Ab Vorliegen der Baugenehmigung soll die Dauer 
bis zur Inbetriebnahme der Anlagen maximal acht Monate 
betragen. Kann Vestas den dann vertraglich fixierten Termin 
nicht einhalten aus Gründen, die Vestas zu vertreten hat, 
dann wird für jede volle Woche des Verzugs eine Vertrags-
strafe von € 1.800 pro WEA, die infolge der Verzögerung 
nicht rechtzeitig genutzt werden kann, fällig. Maximal kann 
der Auftraggeber jedoch höchstens 2,5 % vom Gesamtwert 
der jeweiligen WEA geltend machen. Die von Vestas garantierte 
technische Verfügbarkeit wird über den Vollwartungsvertrag 
geregelt. Vestas gibt ab Abnahme eine Gewährleistung von 
fünf Jahren auf die WEA und die Fundamente. Für ausge-
tauschte Teile beträgt die Gewährleistungszeit ein Jahr ab 
Einbau. Darüber hinaus garantiert Vestas für einen Zeitraum von 
zwei Jahren das Einhalten des vertraglich fixierten Schallleis-
tungspegels sowie der vertraglich fixierten Leistungskennlinie. 
Die Haftung von Vestas für das Nichterreichen der Garantien 
ist je Garantie auf 15 % und insgesamt auf 20% des Ver-
tragspreises beschränkt.
Sofern die jeweilige WEA früher als zum geplanten Datum den 
Betrieb aufnimmt, hat Vestas einen Anspruch auf eine Bonus-
zahlung in Höhe von 15 % des Nettoerlöses, den der Auftrag-
geber aufgrund der früheren Inbetriebnahme erzielt. 
Sofern die jeweilige WEA später als im Jahr 2016 fertiggestellt 
wird, kann Vestas eine Preisanpassung verlangen. Bei einer 
Erhöhung um mehr als 5 % zum ursprünglich vereinbarten 
Vertragspreis steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.
12
www.windpark-kirchberg.de

112
Der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ausgeschlossen, 
es sei denn, Nachbesserungen von Vestas sind endgültig 
fehlgeschlagen oder weitere Nachbesserungen sind für den 
Auftraggeber und aus wirtschaftlicher Sicht für das Gesamt-
projekt unzumutbar.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist 
Hamburg, sofern nicht eine der Vertragsparteien von ihrem 
Recht Gebrauch macht und am Hauptsitz des Auftraggebers 
Klage erhebt.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
    
Die Entwicklungsgesellschaft
 Windpark Kirchberg 
GmbH & Co. KG hat mit der Vestas Deutschland GmbH (Vestas) 
einen Vollwartungsvertrag (AMO 4000) abgeschlossen. Mit 
Übertragung des Kaufvertrags für die Windenergieanlagen 
von der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG auf die Beteili-
gungsgesellschaft wird auch der Vollwartungsvertrag auf die 
Beteiligungsgesellschaft übertragen.
Die Laufzeit des Vertrags beträgt 15 Jahre, wobei der Auf-
traggeber das Recht hat, den Vertrag nach sechs Jahren ohne 
Zusatzkosten zu kündigen. 
Während der Laufzeit des Vollwartungsvertrags ist Vestas 
verantwortlich für die Durchführung der Service-, Wartungs- 
und Instandhaltungsleistungen für die WEA. Dies umfasst 
insbesondere sämtliche Reparaturen und die Kosten für Ersatz-
teile. Vestas garantiert eine technische Verfügbarkeit von 
97%. (Für die ersten 12 Monate 95,7%). Wird diese Verfüg-
barkeit unterschritten, so hat Vestas einen pauschalierten 
Schadensersatz an den Auftraggeber zu bezahlen, der die 
entgangenen Einspeiseerlöse kompensieren soll. Liegt die 
technische Verfügbarkeit über 98% und produziert der Wind-
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
Rechtliche Grundlagen
5. VOLLWARTUNGSVERTRAG
Folgenden Zahlungsbedingungen 
wurden vereinbart:
  Erhalt der Genehmigung   15%
  Auslieferung der WEA 
  20%
  Fertigstellung Montage WEA  
50%
  Inbetriebnahme der WEA   10%
  Abnahme der WEA 
  5%
Der Auftraggeber ist zur Erbringung einer Reihe von Leistungen 
verpflichtet. Hierzu zählen u.a. die Erstellung der Zuwegung 
und Kranstellflächen, Erstellung von Baugrundgutachten, 
Bereitstellung von Lage- und Netzanschlussplänen, die Her-
stellung des Netzanschlusses, die Einhaltung behördlicher 
Auflagen, die Beibringung ds Kommunikationsanschlusses 
usw. Rechtzeitig vor Anlieferung der Turbinen bzw. Inbetrieb-
nahme der Anlagen müssen diese Infrastrukturmaßnahmen 
erbracht werden. 
Der Vertrag wird nach Unterschrift wirksam mit Vorliegen 
der folgenden aufschiebenden Bedingungen: BImSchG Genehmi-
gung, Finanzierungsbestätigung, selbstschuldnerische 
Bankbürgschaft, Anzahlung, Netzzusage. 
Sollten zwei Jahre nach Unterschrift des Vertrages die auf-
schiebenden Bedingungen nicht erfüllt sein, so endet der 
Vertrag. Sind diese nach zwölf Monaten nicht erfüllt, so hat 
Vestas ein Kündigungsrecht. Hieraus entstehen Vestas keine 
Ansprüche gegen den Auftraggeber. Der Vertrag unterliegt 
deutschem Recht.
Vestas haftet für vorsätzliches und grob fahr-
lässiges Handeln. Die Haftung ist auf 50% des 
Vertragspreises beschränkt.

113
park mehr als 51.000 MWh pro Jahr, so hat Vestas Anspruch 
auf eine Bonuszahlung in Höhe von 30% des darüber hinaus-
gehenden Mehrerlöses, den der Auftraggeber erzielt hat. 
Für die Leistungen erhält Vestas eine gestaffelte Ver-
gütung, die sich aus einem Mindestpreis und einem 
variablen Vergütungsanteil zusammensetzt:
 
Jahr 
        Mindestpreis 
Var. Preis
   je WEA               €/kWh
   

           27.531   
0,025
   

           27.531   
0,025
  

           49.531   
0,025
   

          49.531   
0,025
   

           55.531   
0,025
   

           55.531   
0,025
   

           55.531   
0,025
 
 8  57.531 
 0,025
   

 
57.531   
0,025
   
10 
 
59.531   
0,025
   
11 
 
59.531   
0,025
   
12 
 
59.531   
0,025
 
 13 
 61.531 
 0,025
 
 14 
 61.531 
 0,025
 
 15 
 63.531 
 0,025
     Durchschnitt               53.397                  0,025
Die variable Vergütung wird fällig ab einer Produktionsmenge 
von 51.000 MWh pro Jahr. Die Preise unterliegen einer 
jährlichen Steigerung gemäß Preisgleitklausel. In der Prognose-
rechnung werden 2 % angenommen.
Die Zahlungen sind halbjährlich im Voraus fällig. Ggf. 
anfallende variable Vergütungen werden innerhalb von acht 
Wochen nach Beendigung des Betriebsjahres abgerechnet.
In der Phase zwischen Inbetriebnahme und Abnahme der 
Anlagen wird ein Interimswartungspreis in Höhe von € 100 
pro WEA und Tag fällig. Sollte nach einem Jahr nach Inbe-
triebnahme der WEA immer noch der Interimswartungspreis 
zu zahlen sein, erhöht sich die Pauschale auf € 150 pro WEA 
und Tag.
Folgende Leistungen werden nicht von Vestas erbracht:
• Reinigung Rotorblätter
• Genehmigungsauflagen
• Kontrolle Sicherheitseinrichtungen, Befahranlage, 
   Feuerlöscher
• Nachträglich installierte Komponenten 
• Austausch von Sicherheitseinrichtungen
• Instandsetzung nach Totalschaden der WEA*
• Instandsetzung von außen kommender Schäden*
• Instandsetzung bei Feuerschäden*
(* wird von einer Versicherung abgedeckt)
Die Gewährleistung für Mängel beträgt 24 Monate. Vestas 
wird für die Dauer dieses Vertrages eine Haftpflichtversicherung 
in Höhe von je € 3 Mio. für Personen und Sachschäden und 
€ 1 Mio. für Vermögensschäden abschließen und aufrecht-
erhalten. Vestas haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges 
Handeln. Im Übrigen ist die Haftung von Vestas, einschließlich 
der Haftung wegen Ertragsausfalls, im ersten Vertragsjahr 
12
www.windpark-kirchberg.de

114
BEDEUTSAME 
VERTRÄGE
Rechtliche Grundlagen
auf das 2,5- fache des vertraglich fixierten Mindestpreises 
begrenzt, und insgesamt auf das 1,5- fache des (auf Basis 
des für das erste Vertragsjahr vereinbarten Mindestpreises) 
errechneten Vertragspreises für die Gesamtlaufzeit des 
Vertrages. Die Haftungsbegrenzung findet auf die von Vestas 
übernommenen Instandsetzungspflichten keine Anwendung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Betriebsaufgabe 
oder des zufälligen Untergangs der WEA den Vertrag 
ordentlich zu kündigen. Darüber hinaus darf der Vertrag nur 
aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hierzu zählen im 
Wesentlichen der Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, 
Zahlungsverzug des Auftraggebers, Insolvenz einer Vertrags-
partei sowie Beendigung des Kaufvertrags für die Wind-
energieanlagen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher 
Gerichtsstand ist Husum.
    
Zwischen der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG 
und den Eigentümern der Grundstücksflächen,
 auf 
denen die Windenergieanlagen errichtet werden, bestehen 
Nutzungsverträge. Die Beteiligungsgesellschaft wird in diese 
Verträge mit der Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG ein-
treten. Der jeweilige Nutzungsvertrag regelt die Nutzung von 
Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb der Wind-
energieanlagen. Alle Verträge enthalten im Wesentlichen die 
gleichen Bedingungen. Eigentümer und Nutzungsberechtigter 
(Windpark Kirchberg GmbH & Co. KG, nach Übergang 
Windenergie Kirchberg/Jagst GmbH & Co. KG) legen in diesem 
Vertrag u.a. folgende, wesentliche Punkte fest:
Die Vertragsdauer beträgt 25 Jahre und kann durch zweiseitige 
Erklärung um weitere, bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Der Beteiligungsgesellschaft wird das Recht eingeräumt, auf 
dem jeweiligen Grundstück die für den geplanten Windpark 
erforderlichen Windenergieanlagen samt Nebenanlagen 
(Strom- und Kommunikationsleitungen, Schalt-, Mess- und 
Transformatorstationen, sonstige Einrichtungen) sowie die 
notwendigen Wege und Montage-/Kranstellflächen zu errichten 
und zu betreiben.
Die jeweilige WEA einschließlich Zubehör geht nicht in das 
Eigentum des Grundstückseigentümers über, sondern verbleibt 
bei der Beteiligungsgesellschaft.
Die Nutzungsrechte der Beteiligungsgesellschaft werden durch 
Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten 
und Vormerkungen grundbuchrechtlich gesichert.
Ferner regelt der Nutzungsvertrag, dass im Rahmen eines 
„Flächen-Pool-Modells“ alle von dem Windpark betroffenen 
Grundstückseigentümer (Vertragspartner und andere) ein 
Gesamtnutzungsentgelt von jährlich € 25.000 je WEA in den 
ersten 14 Betriebsjahren und € 27.500 je WEA ab dem 
15. Betriebsjahr erhalten sollen. Die Gesamtvergütung pro 
Windenergieanlage wird aufgeteilt in eine Standortvergütung 
(60% der Gesamtvergütung) und eine Flächenvergütung 
(40% der Gesamtvergütung). Die Standortvergütung erhalten 
Eigentümer, deren Grundstück von der Windenergieanlage, 
dem Fundament, der Kranstellfläche und Zuwegungsflächen 
genutzt wird. Der Vertrag legt fest, nach welchem Schlüssel 
die Standortvergütung unter den unterschiedlich genutzten 
Flächen verteilt wird. Die Flächenvergütung wird unter allen 
Grundstückseigentümern der gesamten, im Flächennutzungs-
plan ausgewiesenen Windvorrangfläche nach ihrem Flächen-
anteil aufgeteilt.
Sofern der jeweilige Eigentümer das Grundstück verpachtet 
hat, stellt er die Beteiligungsgesellschaft von allen etwaigen 
Abwehr- oder finanziellen Ansprüchen eines Pächters frei.
6. NUTZUNGSVERTRAG

115
Dagegen ist die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, den 
Bewirtschaftern der Grundstücksflächen etwaige aus der 
Errichtung und dem Betrieb der WEA herrührende Flur-, 
Aufwuchs- oder Folgeschäden zu erstatten. Sofern es durch 
die Nutzung des jeweiligen Grundstücks zu einer Rückforderung 
landwirtschaftlicher Fördermittel kommt, sind diese von Be-
teiligungsgesellschaft ebenfalls zu erstatten.
Die Beteiligungsgesellschaft hat vor Baubeginn dem jeweiligen 
Eigentümer den Abschluss einer projektbezogenen Haftpflicht-
versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 5 Mio. für 
Personenschäden und für Sach- und Umweltschäden 
nachzuweisen.
Der Eigentümer verpflichtet sich, in einem Umkreis von 800 
Metern um jede WEA ohne ausdrückliche Zustimmung der 
Beteiligungsgesellschaft weder selbst eine WEA zu errichten 
oder zu betreiben noch dies einem Dritten zu ermöglichen.
Der Nutzungsvertrag enthält Rechte zum Rücktritt vom Vertrag 
für den Fall, dass innerhalb der im Vertrag genannten Fristen 
die für den Windpark erforderlichen behördlichen Erlaubnisse 
nicht vorliegen oder aus sonstigen Gründen keine Windenergie-
anlage errichtet und in Betrieb genommen wurde.
Die Möglichkeit zur Vertragskündigung besteht nur aus wichtigem 
Grund, insbesondere für den Eigentümer, wenn die Beteili-
gungsgesellschaft trotz Mahnung mit Zahlungen von mehr als 
€ 3.000 länger als drei Monate im Verzug ist.
Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich zum vollständigen 
Rückbau der Windenergieanlage sowie des Fundaments 
und hinterlegt hierfür eine Rückbaubürgschaft in Höhe von 
€ 165.000.- je Windenergieanlage. Damit sind alle Kosten 
zum vollständigen Rückbau der WEA und des Fundaments 
abgedeckt. Erstmalig nach 10 Jahren und dann alle 5 Jahre 
wird die Höhe der Bürgschaft nach Bedarf bei möglichen 
Kostensteigerungen für den Rückbau angepasst.
 
    
Zur Einwerbung des benötigten Eigenkapitals
 wird 
die Beteiligungsgesellschaft Vertriebspartner mit der Vermittlung 
von Direktkommanditisten beauftragen. Dazu schließt die 
Beteiligungsgesellschaft Verträge mit Vertriebspartnern ab, 
die nach 
Download 1.52 Mb.

Do'stlaringiz bilan baham:
1   ...   4   5   6   7   8   9   10   11   12




Ma'lumotlar bazasi mualliflik huquqi bilan himoyalangan ©fayllar.org 2024
ma'muriyatiga murojaat qiling